A 2022 44
Landwirtschaft
15. November 2022Deutsch10 min
1. A._____, wohnhaft in B._____, ist Eigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung mit zwei Tiefgaragenplätzen in der Gemeinde C._____. In der Steuererklärung 2021 des Kantons D._____ deklarierte er einen Betrag von CHF 13'200.-- als Ertrag aus Vermietung dieser Liegenschaft.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 44
4. Kammer
Einzelrichterin Pedretti
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 24. Januar 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, wohnhaft in B._____, ist Eigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung mit zwei Tiefgaragenplätzen in der Gemeinde C._____. In der Steuererklärung 2021 des Kantons D._____ deklarierte er einen Betrag von CHF 13'200.-- als Ertrag aus Vermietung dieser Liegenschaft.
2. Am 23. September 2022 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Darin rechnete sie die Differenz zum Eigenmietwert gemäss amtlicher Schätzung vom 5. Juli 2013 von CHF 30'240.-- auf.
3. Die gegen diese Veranlagung von A._____ am 3. Oktober 2022 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft zu einem erheblich vom Marktwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet werde, weshalb nach Art. 22 Abs. 5 StG der Eigenmietwert zur Besteuerung gelange.
4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und lediglich den tatsächlich erzielten Ertrag aus der vermieteten Liegenschaft zu besteuern. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Marktmiete eine nicht spezifizierbare Grösse sei. Dies zeige sich anhand der grossen Mietzinsspanne auf der E._____. Hingegen sei die vertraglich festgehaltene Miete faktisch. Es sei nicht korrekt, die Differenz zum amtlich geschätzten Eigenmietwert aufzurechnen.
5. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Wohnung an eine nahestehende Person (Sohn des Beschwerdeführers) vermietet werde und sich der Eigenmietwert der 4.5-Zimmerwohnung gemäss amtlicher Schätzung vom 5. Juli 2013 auf CHF 30'240.-- belaufe. Der deklarierte Mietertrag von CHF 13'200.-- betrage lediglich 43.65 % des massgebenden Eigenmietwerts von CHF 30'240.--. Gemäss Gesetzgebung und Praxisfestlegung des Kantons Graubünden liege damit eine Vorzugsmiete an eine nahestehende Person vor, so dass anstelle des deklarierten Mietertrags der Eigenmietwert zur Besteuerung gelange.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.-- liegt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2023 S. 3) und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
2.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der im Kanton D._____ aufgrund seines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer als Grundeigentümer kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c StG im Kanton Graubünden steuerpflichtig ist und sich die Steuerpflicht nach Art. 8b Abs. 2 StG auf die mit dem im Kanton Graubünden gelegenen Grundeigentum verbundenen Teile des Einkommens und Vermögens beschränkt. Hingegen ist streitig, ob im Kanton Graubünden der tatsächliche Mietertrag oder der amtlich geschätzte Eigenmietwert der Liegenschaft in der Gemeinde C._____ zu besteuern ist.
3.1
Nach Art. 22 Abs. 1 StG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) und der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b). Massgebend für die Bemessung des anzurechnenden Eigenmietwerts ist dabei grundsätzlich der objektive Marktwert der Liegenschaftsnutzung, d.h. der Mietzins, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung von einem Dritten erhalten könnte (Art. 22 Abs. 2 StG). Der Mietwert gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b StG ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird (Art. 22 Abs. 5 StG). Der Gesetzgeber wollte damit einer allfälligen Steuerumgehung entgegentreten, die ohne eine solche Bestimmung vielfach schwer nachzuweisen ist. Um zu verhindern, dass vertragliche Konstruktionen zu einer Verkürzung des Steuersubstrats führen, wurde Art. 22 Abs. 5 StG geschaffen. Von einer erheblichen Abweichung wird bei einer Differenz von 20 % oder mehr gesprochen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 16 37 vom 3. März 2017 E.4b, A 08 30 vom 10. Oktober 2008 E.4b; Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin, Vorzugsmiete an nahestehende Person, Kantonssteuern, 1. Januar 2009, S. 1; Grossratsprotokoll vom März 1999, Nr. 4, 98/99, S. 537).
3.2
Die Besteuerung des Eigenmietwerts basiert im Kanton Graubünden auf den amtlichen Schätzungen. Die amtliche Schätzung stellt ein taugliches Instrument dar, um die Unterpreislichkeit eines Mietverhältnisses zu überprüfen, beruht doch der amtlich geschätzte Eigenmietwert in der Regel auf der Vergleichsmethode. Mit den amtlichen Schätzungen wird aufgrund von Vergleichsobjekten in der engeren Umgebung der Eigenmietwert ermittelt, der bei einer Drittvermietung erzielt werden könnte (vgl. VGU A 21 25 vom 27. Juli 2021 E.4.2, A 16 37 vom 3. März 2017 E.4c, A 08 30 vom 10. Oktober 2008 E.4c). Dabei werden allfällige Mietzinsspannbreiten wie auch saisonale Schwankungen bereits mitberücksichtigt. Die Werte der rechtskräftigen amtlichen Schätzungen sind gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden grundsätzlich für die Steuerbehörden verbindlich (vgl. VGU A 21 25 vom 27. Juli 2021 E.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.1
Beim Grundstück Nr. F._____ handelt es sich um eine 4.5-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum. Der Beschwerdeführer ist zudem als Miteigentümer der Tiefgarage an zwei Einstellplätzen berechtigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 und 2). Gemäss Mietvertrag vom 28. Dezember 2020 werden die Wohnung und beide Garagenplätze seit dem 1. Januar 2021 für einen monatlichen Mietzins von CHF 1'300.-- an den Sohn des Beschwerdeführers vermietet (vgl. Bg-act. 4). Somit kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Mieter dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG nahesteht.
4.2
Mit der amtlichen Schätzung vom 5. Juli 2013, welche von Seiten des Beschwerdeführers unstreitig nicht angefochten wurde – mithin in Rechtskraft erwachsen ist – und somit gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben später in einem anderen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. VGU A 20 28 vom 25. Januar 2022 E.5.3, A 21 25 vom 27. Juli 2021 E.4.2, A 17 59 vom 31. August 2018 E.4.2, A 15 21 vom 22. März 2017 E.4a), wurde der Eigenmietwert der 4.5-Zimmerwohnung auf CHF 27'600.-- und derjenige der beiden Einstellplätze in der Tiefgarage auf je CHF 1'320.-- (zusammen CHF 2'640.--), insgesamt auf CHF 30'240.-- (CHF 27'600.-- + CHF 2'640.--), festgesetzt (vgl. Bg-act. 2). Gemäss der Deklaration des Beschwerdeführers belief sich der Ertrag aus Vermietung der 4.5-Zimmerwohnung und der beiden Einstellplätze im Jahr 2021 auf CHF 13'200.-- (vgl. Bg-act. 1 und 4). Der Mietertrag liegt dementsprechend 56.35 % unter dem massgeblichen Eigenmietwert der Liegenschaft. Somit ist auch die Voraussetzung einer erheblichen Abweichung im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG zu bejahen.
Dispositiv
4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom Wortlaut her nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen kann, da er nicht in der Gemeinde C._____ Wohnsitz hat, was er denn auch nicht geltend macht (so auch entschieden mit VGU A 16 37 vom 3. März 2017 E.4d, A 08 30 vom 10. Oktober 2008 E.5a).
4.4. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Mietertrag und dem höheren Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommen aufgerechnet hat. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich mit Blick auf das Gesagte als unbegründet.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2022 abzuweisen ist.
6. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 500.-- angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
176.--
zusammen
CHF
676.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
Art. 22 StGart. 22 LTart. 22 LTB
Art. 22 StGart. 22 StGart. 22 LIG
Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 StHG
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
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Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
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Art. 7 StGart. 7 LTart. 7 LTB
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Art. 8b StGart. 8b LTart. 8b LTB
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