A 2022 46
Submissionen
17. August 2023Deutsch4 min
1. A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gäste- und Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 46
4. Kammer
Einzelrichter Stöhr
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 1. März 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gästetaxe
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist Eigentümer einer 1- bis 1.5-Zimmerwohnung bzw. Jagdhütte in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am 26. April 2019 stellte ihm die Gemeinde Rechnung für die Gäste- und Tourismustaxe des Jahres 2018 in der Höhe von pauschal CHF 220.--.
2. Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2019 Eisprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 26. April 2019. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen.
3. Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2022. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die erhobene Gäste- und Tourismustaxe in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- in keinem (angemessenen) Kosten-/Nutzenverhältnis stehe und Berghütten ohnehin von der Abgabepflicht befreit seien.
4. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweise, weil Art. 12 Abs. 1 lit. d GTG ausschliesslich die Ausnahme von der Abgabepflicht für die Bezahlung von Tourismustaxen vorsehe. Vorliegend gehe es allerdings nicht um die Entrichtung von Tourismustaxen, sondern vielmehr von Gästetaxen. Dabei handle es sich um zwei unterschiedliche Abgaben. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht Gästetaxen für die eigene und unbestrittene Nutzung der Hütte durch den Beschwerdeführer erhoben. Eine Tourismustaxe sei indes zu Recht nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beschwerdeführer die Hütte nicht gegen Entgelt kommerziell vermiete. Mit der Gästetaxe würden die Bereitstellung und die Möglichkeit der Benutzung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen abgedeckt. Damit gehe die Argumentation des fehlenden Kosten-/Nutzenverhältnisses ins Leere.
Sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung des vorliegenden Entscheids verlangen, behält sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor, darin weitere Tatsachen und Argumente der Parteien auszuführen, sofern sie für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend sind.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlichen Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt;
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2016 berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 58 Abs. 4 VRG);
dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) fristgerecht eingereicht worden ist und die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann;
dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 VRG);
dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 VRG);
dass im Falle eines Verzichts auf die Urteilsbegründung die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 VRG);
dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat;
dass es vorliegend keinen Grund gibt, von dieser Regel abzuweichen, sodass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.-- zu tragen hat;
dass sich die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 erhöht, sollte eine der Parteien die schriftliche Begründung dieses Entscheids verlangen.
dass den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
200.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
122.--
zusammen
CHF
322.--
gehen zulasten des Beschwerdeführers.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 12 GTGart. 12 LGGart. 12 LIG
Art. 58 VRGart. 58 VRGart. 58 LGA
Art. 48 VRGart. 48 VRGart. 48 LGA
Art. 48 VRGart. 48 VRGart. 48 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA