Lexipedia

Entscheid

A 2022 5

Invalidenversicherung

13. Juni 2022Deutsch27 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 22 5

4. Kammer

Vorsitz Racioppi

RichterIn Pedretti und Meisser

Aktuar Gees

URTEIL

vom 7. Juni 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beitragsverfahren "Sanierung I._____"

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

1.

Am 13. Juli 2021 informierte die Gemeinde B._____ A._____ als Eigentümerin der Parzelle C._____ sowie die weiteren betroffenen Grundeigentümer schriftlich über die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Gesamtsanierung der I._____ in B._____. Am D._____ 2021 wurde die entsprechende Absichtserklärung im Amtsblatt E._____ publiziert. Der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz sollte auf 70 %, derjenige für die private Interessenz auf 30 % festgelegt werden, mit der Präzisierung, dass der auf die ZöBA-Parzellen F._____, G._____ und H._____ entfallene Sondervorteil über die öffentliche Interessenz abgegolten werde. Im Anschluss an die öffentliche Auflage gingen 16 (teilweise wortgleiche) Einsprachen ein, wovon die meisten beantragten, die drei genannten ZöBA-Parzellen seien in das Beizugsgebiet aufzunehmen und die öffentliche Interessenz trotzdem auf 70 % festzusetzen.

2.

Am 14. Dezember 2021 (mitgeteilt am 10. Januar 2022) erliess der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss. Er hiess die Einsprachen dahingehend teilweise gut, dass die Parzelle G._____ zusätzlich ins Beizugsgebiet aufgenommen wurde. Im Übrigen wies es die Einsprachen ab und hielt fest, für die Sanierung der I._____ werde das Beitragsverfahren eingeleitet. Die Gemeinde qualifizierte die I._____ als Groberschliessung "mittlerer bis hoher, nicht aber höchster Kategorie", woraus eine öffentliche Interessenz von 60 % resultiere. Für die Nichtaufnahme der ZöBA-Parzellen ins Beizugsgebiet beabsichtigte die Gemeinde, eine zusätzliche öffentliche Interessenz von 10 % zu übernehmen. Sie kam zum Schluss, dass die Parzellen F._____ und H._____ nicht ins Beizugsgebiet aufzunehmen seien, sondern ausschliesslich unter dem Titel der öffentlichen Interessenz abgegolten werden sollen. Die Gemeinde begründete dies mit der Unterscheidung zwischen der Nichtaufnahme ins Beizugsgebiet ausschliesslich unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (wenn die Situation der gemeindeeigenen Liegenschaft nicht mit der Situation einer privaten Liegenschaft vergleichbar sei, wie z.B. Primarschulhaus, Turnhalle, Kinderspielplatz, öffentliche Parkplätze, Kehrrichtsammelstelle etc.) einerseits und der Aufnahme ins Beizugsgebiet ausschliesslich unter dem Titel der privaten Interessenz (wenn die Situation der gemeindeeigenen Liegenschaft mit der Situation einer privaten Liegenschaft vergleichbar ist, wie z.B. Rathaus, Verwaltungszentrum etc.) andererseits. Letzteres treffe auf die Parzelle G._____ mit X._____-haus und Y._____-zentrum zu. Die Schulungsräume und Werkstätten für junge Erwachsene, welche oft über eigene Autos verfügen würden, könnten mit privaten Werkstätten verglichen werden, weshalb die Parzelle G._____ in das Beizugsgebiet aufzunehmen sei. Anders sei jedoch die Situation der Parzellen F._____/H._____ nicht vergleichbar, da diese Schüler nicht über eigene Autos verfügen würden. Zudem seien diese Parzellen nicht über die I._____ erschlossen, sondern von Norden her über die J._____ und von Süden her über die K._____.

3.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstandes B._____ vom 14. Dezember 2021 sei dahingehend abzuändern, als neben der ZöBA-Parzelle G._____ auch die ZöBA-Parzellen F._____ und H._____ in den Beitragsperimeter aufzunehmen seien und die öffentliche Interessenz auf mindestens 70 % und die private Interessenz auf höchstens 30 % festzulegen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend führte sie im Wesentlichen an, als direkte Strassenanstösserin sei auch die Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet aufzunehmen. Mit der Qualifikation der I._____ als Groberschliessung sei sie einverstanden. Für weitere, im kantonalen Raumplanungsgesetz nicht erwähnte Erschliessungskategorien innerhalb wie höchster, hoher oder mittlerer Kategorie und für Ausnahmen von ZöBA-Parzellen vom Beitragsperimeter fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz mache keine Unterscheidung, ob Grundeigentümer Privatpersonen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften seien. Auch gäbe es keine Unterscheidung nach der Art der Zone. Die Gemeinde vermische die beiden Phasen Festlegung Perimeter/Interessenz und Kostenverteiler. Die globale Abgeltung des auf die Parzellen F._____ und H._____ entfallenden Sondervorteils durch die öffentliche Interessenz von 70 % verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzprinzip, da nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien dies erfolge. Bei der I._____ sei von einem speziell hohen Interesse der Allgemeinheit auszugehen, weshalb in jedem Fall mindestens 70% Gemeindeanteil und maximal 30% Privatanteil festzulegen seien. Ferner habe die Gemeinde es versäumt, im Dispositiv über die Verteilung der privaten und öffentlichen Interessenz zu befinden. Schliesslich seien bei der Kostenverteilung die Kosten des Einspracheverfahrens allein von der Gemeinde zu tragen.

Dispositiv

4. Am 23. Februar 2022 gelangte die Gemeinde B._____ mit einer Erläuterung an die Einsprecher und Grundeigentümer. Das vorzeitige Entscheiddispositiv sei insofern unklar beziehungsweise unvollständig, als die Erwähnung des (in der Absichtserklärung angekündigten und in den Erwägungen bestätigten) Anteils der öffentlichen Interessenz von 70 % versehentlich nicht ausdrücklich festgehalten worden sei. Das Entscheiddispositiv (Ziff. 2) sei demnach von Amtes wegen zu erläutern und wurde um den folgenden, zweiten Satz ergänzt: "Die öffentliche Interessenz wird auf 70 % und die private Interessenz wird auf 30 % festgelegt."

5. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter – bei Gutheissung der Beschwerde betreffend Aufnahme der Parzelle F._____ ins Beizugsgebiet – seien der Einleitungsbeschluss vom 14. Dezember 2021 (inkl. Erläuterung vom 23. Februar 2022) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung von Beitragsperimeter und öffentlicher Interessenz – inklusive Wiederholung des einsprechenden Auflageverfahrens – an die Gemeinde zurückzuweisen. Zur Begründung hielt sie bzgl. der Parzelle H._____ vorweg fest, diese werde nicht über die I._____ erschlossen und sei daher nicht ins Beizugsgebiet aufzunehmen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin mit der Qualifikation der I._____ als Groberschliessung hoher, aber nicht höchster Kategorie und der entsprechenden Festsetzung einer öffentlichen Interessenz von 60 % das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die diesbezügliche Beschwerde sei als offenkundig unbegründet abzuweisen. Bezüglich der (Nicht-)Aufnahme der Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet führte sie Folgendes aus: Würde man bei ZöBA-Parzellen ausschliesslich auf den (unklaren) Gesetzeswortlaut abstellen, müsste deren Interessenz doppelt abgegolten werden, da diese zum einen definitionsgemäss dem öffentlichen Interesse dienen und andererseits der Gemeinde als Grundeigentümerin ein Sondervorteil erwächst. Es entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 2 VRG, ZöBA-Parzellen im Beitragsverfahren doppelt zu belasten. Weil die mögliche Grundnutzung und der Sondervorteil aus dem Strassenbau nicht ansatzweise korrelieren würden, sei es aus Gründen der Transparenz und Praktikabilität zweckmässig, den Sondervorteil ausschliesslich über die öffentliche Interessenz abzugelten. Weiter vertiefte die Beschwerdegegnerin die im Einleitungsbeschluss ausgeführte Begründung der Abgrenzung der Nichtaufnahme in das Beizugsgebiet mit Abgeltung des Sondervorteils über die öffentliche Interessenz bzw. die Aufnahme in das Beizugsgebiet mit Abgeltung des Sondervorteils über die private Interessenz und wie sie auf die Anwendung ersterer Variante für die Parzelle F._____ kam. Verschiedene Gemeinden seien seit einiger Zeit zu dieser Praxis übergegangen. Die Parzelle werde hauptsächlich von Schülern ohne Autos genutzt und weder die anrechenbare Geschossfläche noch die Grundstückfläche würden mit dem Sondervorteil korrelieren. Hinzu käme, dass das ganze Schulhausareal, obwohl an die I._____ angrenzend, für Motorfahrzeuge nicht über diese erschlossen werde, sondern von Norden über die J._____ und von Süden über die K._____. Der einzige Zugang von der I._____ her führe über eine Treppe und die neun öffentlichen Parkplätze sowie der Abfallsammelbehälter im Süden sei Quartierinfrastruktur, nicht Schulhausinfrastruktur. Die Abgeltung über die öffentliche Interessenz erfolge – zwecks Vermeidung des Anscheins, dass sich die Gemeinde mit diesem Vorgehen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen will – regelmässig grosszügig. So auch im vorliegenden Fall, wo die 10 % der öffentlichen Interessenz bei Aufnahme in das Beizugsgebiet einem Anteil an der privaten Interessenz von 25 % entspreche (25 % von 40 % = 10 % der Gesamtkosten) und im Falle einer Aufnahme der Parzelle in das Beizugsgebiet die restlichen Parzellen mit einigen Tausend Franken mehr belastet werden müssten.

6. In ihrer Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Sie fügte an, die I._____ sei als Groberschliessung höchster Kategorie zu qualifizieren. Diese münde direkt in die J._____ als Verbindungsstrasse zwischen B._____ und L._____, also in die nächsthöhere Kategorie Grunderschliessung, und führte weitere Gründe auf, weshalb eine öffentliche Interessenz von 70 % anzuwenden sei. Zum Einbezug der ZöBA-Parzellen in den Beitragsperimeter führte sie aus, sie seien sich hinsichtlich der Unklarheit der Behandlung ZöBA-Parzellen im Gesetz einig. Weil das kantonale Raumplanungsgesetz keine Ausnahmen für ZöBA-Parzellen vorsehe, seien diese gleich wie die privaten Parzellen zu behandeln. Zur von der Gemeinde vorgebrachten doppelten Belastung bei einer Aufnahme in das Beizugsgebiet entgegnete die Beschwerdeführerin, private Eigentümer würden ebenfalls "doppelt zu Kasse gebeten", nämlich einerseits über die private Interessenz und andererseits generell als Steuerzahler. Sie bemängelte ferner die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kategorisierung der ZöBA-Parzellen in Fällen der Aufnahme bzw. Nichtaufahme in das Beizugsgebiet und macht diesbezüglich eine Ungleichbehandlung geltend. Dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwand der Erschliessung der Parzelle über die J._____ und K._____ von Norden bzw. Süden her hielt sie entgegen, dies könne mit dem Zweiterschliessungsabzug berücksichtigt werden und "das Hauptklientel" gelange über die I._____ zum Schulareal. Die Parkplätze würden zudem hauptsächlich von Lehrpersonen bzw. Besuchern der Parzelle F._____ benutzt, zumal die Anwohner über genügend eigene Parkplätze verfügen würden. Abschliessend beanstandete die Beschwerdeführerin die von der Gemeinde im Falle eines Unterliegens im Rechtsmittelverfahren angedrohte Senkung der öffentlichen Interessenz von 70 % auf 60 % bei einer Aufnahme der Parzelle ins Beizugsgebiet.

7. Mit Duplik vom 12. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen sowie Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest. Zum Argument der Beschwerdeführerin betreffend Sanierung der Werkleitungen hielt sie fest, dass diese über die entsprechenden Spezialfinanzierungen abgerechnet würden und nicht Gegenstand des vorliegenden Beitragsverfahrens bilden würden. Während eine gewisse Schematisierung aus verwaltungsökonomischen Gründen unbestritten sei, würde ein Ausgleich über das ganze Gemeindegebiet (i.S.v. "private Eigentümer als Steuerzahler") jedoch den Rahmen bei Weitem sprengen. Abschliessend folgten weitere Ausführungen zur (Un-)Klarheit des Gesetzeswortlauts bezüglich ZöBA-Parzellen und zur Unterscheidung von PW- und Fussgängernutzung sowie deren Einfluss auf die Interessenz. So dürfe ein Grundstück, welches nur oder fast nur Langsamverkehr verursache, bei der Aufteilung der privaten Interessenz nicht gleich stark belastet werden, wie ein Grundstück, dass gleichermassen Langsam- und PW-Verkehr verursache.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einleitungsbeschluss bzw. Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (mitgeteilt am 10. Januar 2022), mit welchem die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobenen Einsprachen dahingehend teilweise guthiess, als die Parzelle G._____ zusätzlich ins Beizugsgebiet aufgenommen wurde, die Einsprachen im Übrigen abwies und den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen (70 %) und privaten (30 %) Interessenz bestätigte. Demgegenüber ist die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens an sich unbestritten. Dabei handelt es sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 29. Januar 2022 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38, Art. 39 Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit einen Augenschein beantragte, ihre Argumentation jedoch an verschiedenen Stellen mit "wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde" (vgl. Replik, S. 3 und 5) betonte. Die entscheidrelevanten Grundlagen sind aktenkundig oder aber aus dem öffentlich einsehbaren Generellen Erschliessungsplan sowie den dazugehörigen Luftaufnahmen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann.

2. Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in der zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase, erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angaben anfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Feststellungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren können solche Einwände nicht mehr vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Kostenverteiler sind hingegen erst im zweiten Verfahrensabschnitt zulässig (Art. 24 Abs. 2 KRVO).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufnahme der Parzellen F._____ und H._____ in das Beizugsgebiet sowie damit zusammenhängend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abgeltung von zusätzlich 10 % über die öffentliche Interessenz für die Nichtaufnahme besagter Parzellen in das Beizugsgebiet (E.3, hiernach) sowie generell der Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz (E.4, hiernach).

3.1. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die dieser zeitlich vorangestellten Einleitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 29 vom 28. Juni 2021 E.2 m.w.H.).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. statt vieler VGU A 20 30 vom 16. Juni 2021 E.3.5 m.w.H.). Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 I 1 E.4.2 m.w.H.). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E.4a; Urteil des Bundesgerichtes 5D_110/2021 vom 23. September 2021 m.w.H.; VGU A 20 66 E.6.3).

3.3. Dass die Parzellen F._____ und H._____ der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin mit der vorliegenden Sanierung der I._____ einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, ist unbestritten. Dieser ist bereits dahingehend zu bejahen, dass durch die Sanierung eine – wenn auch geringfügig – verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird. Die I._____ grenzt nun zwar an die Parzelle F._____ an und verfügt über einen Zugang via Treppe zum Schulareal, neun öffentliche Parkplätze sowie einen Abfallsammelbehälter (Molok). Die Parzellen F._____ und M._____ werden jedoch – wie von der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung, S. 3 und 10) zutreffend ausgeführt – in erster Linie über die J._____ von Norden (Wegparzelle N._____) bzw. über die K._____ von Süden her erschlossen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete vorliegend auf die Aufnahme der besagten Parzellen in das Beizugsgebiet und erhöhte dafür im Sinne einer Abgeltung die öffentliche Interessenz um zusätzliche 10 %. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass (neben der primären Erschliessung von Norden bzw. Süden her) der wirtschaftliche Sondervorteil aus der Sanierung der I._____ nicht ansatzweise mit der Grundstückfläche, der anrechenbaren Geschossfläche oder mit der möglichen Grundnutzung korreliere (vgl. Vernehmlassung vom 18. März 2022, S. 6 f.). Der wirtschaftliche Sondervorteil, welcher den Parzellen F._____ und H._____ aus der Sanierung der I._____ erwächst, erscheint vorliegend verhältnismässig geringfügig im Vergleich zu den zusätzlich über die öffentliche Interessenz abgegoltenen 10 %. Der Berechnung der Beschwerdegegnerin und deren Ansicht, dass bei einer Aufnahme der Parzelle F._____ in das Beizugsgebiet das Kostenbetreffnis dieser Parzelle aufgrund der konkreten Umstände weit unter 25 % liegen wird, ist zu folgen, denn die 10 %, welche die Gemeinde im Gegenzug für die Nichtaufnahme in das Beizugsgebiet auf die öffentliche Interessenz aufrechnete, entsprechen einem Viertel der gesamten privaten Interessenz (25 % von 40 % [private Interessenz] = 10 % der Gesamtkosten). Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, sie wolle verhindern, dass der Anschein einer Besserstellung der Gemeinde erweckt werde (vgl. Vernehmlassung vom 18. März 2022, S. 11 Rz. 19.2). Das Verwaltungsgericht stützte diese Praxis bereits in der Vergangenheit, indem z.B. festgehalten wurde, dass der Funktion einer Durchgangsstrasse für die Öffentlichkeit bereits dadurch gebührend Rechnung getragen wurde, indem die öffentliche Interessenz im Beitragsverfahren auf den Anteil von 70 % festgelegt worden war (vgl. VGU A 20 29 E. 3.6, ähnlich A 18 48 und 49 E.8.4). Ferner zitierte die Beschwerdegegnerin ein ebenso einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts, worin die Erweiterung des Beizugsgebiets auf direkt angrenzende Parzellen in der Land- bzw. Forstwirtschaftszone sowie die Erhöhung der öffentlichen Interessenz beantragt wurde. Das Gericht bestätigte darin, dass dem öffentlichen Durchgangsverkehr bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass die Hälfte der Sanierungskosten von der öffentlichen Hand getragen und somit die Abgeltung der direkt angrenzenden Parzellen über die öffentliche Interessenz ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. VGU A 20 40 E.8.3).

3.4. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verkennt in ihrem Vorwurf der Willkür (bzw. Verletzung des Gleichbehandlungsgebots) – als Grenze des Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Festlegung des Beizugsgebiets –, dass diese nicht bereits bejaht wird, wenn eine Aufnahme der Parzellen mit der Abgeltung über die private Interessenz ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der Entscheid ist nicht offensichtlich unhaltbar, steht zur tatsächlichen Situation nicht in klarem Widerspruch, verletzt keine Norm oder unumstrittenen Rechtssatz krass oder läuft auch nicht dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Weder die Begründung des Entscheids, noch das Ergebnis ist unhaltbar (vgl. E.3.2). Vielmehr ist vorliegend die Argumentation für die Berechnung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und auch das Ergebnis der Abgeltung mit zusätzlichen 10 % auf der öffentlichen Interessenz erscheint für die privaten Grundeigentümer sogar eher als Besserstellung, was keineswegs als unhaltbar bezeichnet werden kann. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV beruft ("Gleiches sei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln"), bleibt anzumerken, dass darüber hinaus auch Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.

3.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Gemeinde bei der Festsetzung des Beizugsgebiets mit der Nichtaufnahme der Parzellen F._____ und H._____ ihr Ermessen nicht überschritten hat, kein willkürliches Vorgehen und auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ausdehnung bzw. Erweiterung des Beitragsperimeters der I._____ auf die Parzellen F._____ und H._____ beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.1. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz sei in jedem Fall auf mindestens 70 % festzulegen, also unabhängig davon, ob die Parzellen F._____ und H._____ in das Beizugsgebiet aufgenommen werden oder nicht. Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz zu Recht wie vorgenommen festsetzte.

4.2. Nach Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG werden zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen Beiträge erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dabei legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte:

Gemeindeanteil Privatanteil

Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60%

Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

4.3. Zu prüfen ist somit zunächst die Frage, ob die I._____ in erster Linie und überwiegend der Fein- oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterschiedet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E.5). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder Groberschliessung handelt (vgl. VGU A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.4.b). Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 18 48 und A 18 49 vom 5. März 2019 E.8.2).

4.4. Die Beschwerdegegnerin hat die I._____ als Anlage der Groberschliessung (mittlerer bis hoher Kategorie) qualifiziert. In der am D._____ 2021 im Amtsblatt publizierten Absichtserklärung betreffend Einleitung des Beitragsverfahrens (vgl. Bf-act. 1), in den Erwägungen (vorerst jedoch nicht im Dispositiv) des angefochtenen Einleitungsbeschlusses vom 14. Dezember 2021 (vgl. Bf-act. 4) und sodann in der Erläuterung gemäss Art. 66 VRG vom 23. Februar 2022 (vgl. Bf-act. 5) legte die Beschwerdegegnerin die öffentliche Interessenz auf 70 % – wobei darin die zusätzlichen 10 % für die Abgeltung der Nichtaufnahme der Parzellen F._____ und H._____ in das Beizugsgebiet bereits enthalten waren – und die private Interessenz auf 30 % fest. Die Qualifikation der I._____ als Groberschliessung hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt, indem sie ausführte, der Qualifikation als Groberschliessung sei zuzustimmen (vgl. Beschwerde, S. 4). Ferner beantragte sie in ihrer Beschwerde die Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf mindestens 70 % und die Festlegung der privaten Interessenz auf maximal 30 %. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der I._____ um eine Groberschliessungsanlage handelt, zumal bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30 % möglich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG).

4.5. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einleitungsbeschluss bzw. Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz beträgt 30 % (bzw. 40 %), derjenige der öffentlichen Interessenz 70 % (bzw. 60 %). Diese liegen somit innerhalb der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 KRG. Wie auch bei der Festlegung des Beitragsgebietes (vgl. E.3.2) kommt der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. E.4.2; PVG 2007 Nr. 20 E.5; VGU A 20 40 E.4.2). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit ausschliesslich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20).

4.6. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin darüber einig sind, dass die zu sanierende I._____ als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren ist. Von dieser Auffassung abzuweichen besteht nach Ansicht des Gerichts, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, denn auch kein Anlass. Auch eine Ermessensunterschreitung bei der Festsetzung der öffentlichen Interessenz ist offenkundig nicht ersichtlich. Das Argument der Beschwerdeführerin, die I._____ sei als Groberschliessung höchster Kategorie zu qualifizieren, da diese direkt in die J._____ als Verbindungsstrasse münde und daher die öffentliche Interessenz auf 70 % festzusetzen sei (vgl. Replik vom 28. März 2022, S. 2), ist nicht zu hören. So können beispielsweise auch Strassen, welche als Feinerschliessung zu qualifizieren sind, in eine Grunderschliessung münden, insbesondere in einem Siedlungsgebiet (wie im Falle der J._____). Darüber hinaus widerspricht sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand, zumal sie in ihrer Beschwerde (S. 5) noch vorbringt, für eine weitere Kategorisierung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe (z.B. höchster oder weniger hoher Kategorie), mangle es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Beschwerde, S. 4-6). Sofern die Beschwerdeführerin weitere Gründe vorbringt, die für eine öffentliche Interessenz von mindestens 70 % sprechen sollen, vermögen diese an der vorgehend ausgeführten Beurteilung nichts zu ändern (vgl. Replik, S. 2: z.B. Abladen und Abholen der Kinder durch die Eltern, der Parkplatz oder der Schulbus, welcher über die I._____ verkehrt).

Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der beantragten Festlegung der Kostenanteile der öffentlichen Interessenz auf mindestens 70 % sowie der privaten Interessenz auf höchstens 30 % als unbegründet und ist abzuweisen.

5.1. Im angefochtenen Einleitungsbeschluss wurde in der Dispositiv-Ziffer 3 festgehalten, dass die Kosten des vorliegenden Einleitungsbeschlusses Gegenstand der Verfahrenskosten bilden würde, über deren Verteilung im Rahmen des Kostenverteilers entschieden werde. Verschiedene Einsprecher forderten, die Kosten des Einspracheverfahrens bzw. des Einleitungsbeschlusses seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dem entgegnete diese, dass zu den beitragspflichtigen Kosten alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen und zwar inkl. Verfahrenskosten der Gemeinde und allfällige Gerichtskosten gehören würden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdegegnerin treffe in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerin keine "Haftung" in dem Sinne, dass sie Mehrkosten zu übernehmen hätte, die daraus entstehen, dass sich ein Beitragsverfahren im Einsprache- oder anschliessenden Rechtsmittelverfahren als überarbeitungsbedürftig erweise. Solche Verfahren seien regelmässig komplex und Korrekturen nichts Ungewöhnliches. Die entsprechenden – bei der Beschwerdegegnerin entstehenden – Kosten gälten als sogenannte Administrativkosten, welche entsprechend überwälzt werden sollen (vgl. Bf-act. 1, Rz. 12).

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde rügt, die von der Gemeinde verursachten Kosten des Einspracheverfahrens seien bei der Kostenverteilung allein von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Beschwerde vom S. 10, Rz. 12), ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese auch erst in diesem zweiten, vom vorliegenden Einleitungsverfahren klar abzugrenzenden (vgl. E.2), Verfahrensschritt des Kostenverteilers respektive erst mit einer Einsprache gegen dessen Entwurf geltend gemacht werden können (vgl. Art. 25 Abs. 2 KRVO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist darüber nicht zu befinden. Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin – wie diese selbst ausführte – (noch) keine Kosten, wodurch es ihr zum jetzigen Zeitpunkt im Übrigen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangeln würde.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parzellen F._____ und H._____ der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin durch die Sanierung der I._____ zwar einen gewissen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren. Dass dieser sowie deren Nichtaufnahme in das Beizugsgebiet vorliegend über zusätzliche 10 % auf der öffentlichen Interessenz abgegolten werden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin handelte innerhalb ihres Ermessensspielraums, sowohl bezüglich der Festlegung des Beizugsgebiets als auch bezüglich der Festlegung des Kostenanteils der öffentlichen und privaten Interessenz. Es bleibt anzumerken, dass die Grundeigentümer der Parzellen im Beizugsgebiet mit dieser Methode wohl bessergestellt sind, als mit einer Aufnahme in das Beizugsgebiet und einer Abgeltung über die private Interessenz, zumal der wirtschaftliche Sondervorteil für die beiden Parzellen im Verhältnis weit tiefer ausfallen dürfte, als die 10 % der Gesamtkosten, welche die Beschwerdegegnerin der öffentlichen Interessenz aufrechnete. Deren Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ihr Einleitungsbeschluss vom 14. Dezember 2022 erging in der Folge rechtens, während sich die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdegegnerin 1/6 der Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie mit der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der öffentlichen sowie privaten Interessenz im Dispositiv des Einleitungsbeschlusses vom 14. Dezember 2021 die Beschwerde zumindest in geringer Weise selbst provoziert hat. Darauf deutet auch hin, dass die Erläuterung der Gemeinde an die betroffenen Grundeigentümer vom 23. Februar 2022 erst nach der Eingabe der Beschwerde an das Verwaltungsgericht am 29. Januar 2022 erfolgte, welche dies rügte. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

7.2. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht, vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

428.00

zusammen

CHF

3'428.00

gehen zu 5/6 zulasten von A._____ und zu 1/6 zulasten der Gemeinde B._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 63 VRGart. 63 VRGart. 63 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC

Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC

Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC

Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1

BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1

5D_110/2021

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 63 VRGart. 63 VRGart. 63 LGA

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 25 KRVOart. 25 KRVOart. 25 OPTC

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA