A 2022 9
Führerausweisentzug
5. September 2022Deutsch20 min
1. B._____ und A._____ verkauften mit Kaufvertrag vom 2. November 2020 (Grundbucheintrag vom 5. November 2020) die Parzellen C._____ und D._____ (Wohnhaus und Holzschopf) in E._____ für CHF 490'000.00. Ihr Vater hatte diese Grundstücke (zzgl. Garten) 1963 für CHF 10'000.00 erworben.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 22 9
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
RichterInnen Pedretti und Meisser
Aktuar Paganini
URTEIL
vom 30. Juni 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. oec. HSG Kevin Russi,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Grundstückgewinnsteuer
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. B._____ und A._____ verkauften mit Kaufvertrag vom 2. November 2020 (Grundbucheintrag vom 5. November 2020) die Parzellen C._____ und D._____ (Wohnhaus und Holzschopf) in E._____ für CHF 490'000.00. Ihr Vater hatte diese Grundstücke (zzgl. Garten) 1963 für CHF 10'000.00 erworben.
2. In der Grundbuchsteuererklärung vom 12. Mai 2021 deklarierten B._____ und A._____ einen Grundstückgewinn von CHF 183'639.00. Dabei machten sie Anlagekosten von CHF 287'700.00 (inkl. Geldentwertung) geltend.
3. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Rechnung für die geltend gemachte Verkaufsprovision von CHF 14'700.00.
4. Am 1. November 2021 veranlagte die Steuerverwaltung eine kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer bei B._____ und A._____ von je CHF 32'512.90 basierend auf einem Grundstückgewinn von CHF 442'355.00 (bzw. je CHF 221'176.00).
5. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben B._____ und A._____ am 24. November 2021 Einsprache. Betreffend Anlagekosten machten sie geltend, die Steuerverwaltung habe sich nicht mit den geltend gemachten Investitionen der 60er, 70er, 80er und 90er Jahre auseinandergesetzt. Vergleiche man die aufgewerteten Bauwerte von 1963 in Höhe von CHF 13'725.00 mit dem Neuwert der amtlichen Schätzung vom 20. Juni 1974 in Höhe von CHF 285'000.00 müsste der Schluss gezogen werden, dass nicht die Bauteuerung dafür verantwortlich gewesen sei, sondern grosse Investitionen. Dasselbe habe die Steuerverwaltung für die Jahre 1974/1983 von Amtes wegen getan. Man habe ja in der Selbstdeklaration hingewiesen, dass das Haus beim Kauf 1963 in einem baufälligen Zustand gewesen sei (dafür spreche auch der Kaufpreis) und die Instandstellungskosten seien nicht abzugsfähig gewesen. Ebenso seien die Investitionen für die 80er und 90er Jahre anzurechnen. Es seien Investitionen getätigt worden und eine Erweiterung des Wohnraums sei erfolgt. Es seien die beiden Personen einzuvernehmen, die im Jahr 2000 vor der amtlichen Schätzung die Liegenschaft besichtigt hätten. Es seien zu diesem Zeitpunkt noch die Ausbauetappen ersichtlich gewesen. Weiter seien während der langen Besitzesdauer auch Grundeigentümerbeiträge zu entrichten gewesen, so z.B. die Wasseranschlussgebühren von CHF 552.00.
6. Am 3. Januar 2022 verlangte die Steuerverwaltung erneut zusätzliche Unterlagen und erläuterte den Einsprechern die Überlegungen der Veranlagung und die Praxis zur Ermittlung nicht nachweisbarer Investitionen bei langjähriger Eigentumsdauer. Gleichzeitig wurde den Einsprechern eine Frist zur Vernehmlassung angesetzt.
7. Am 29. Januar 2022 reichten A._____ und B._____ eine Stellungnahme ein. Die Bewertung durch den Kanton sei erstmals 1974 erfolgt. Daher seien in dieser Schätzung keine Renovationen vermerkt. Das Bewertungsprotokoll von 1974 existiere nicht mehr. Es folgten sodann Ausführungen zum Zustand und Alter des Gebäudes, zu den Zeitwerten, Neuwerten und dem umbauten Raum. Der Kaufpreis sei CHF 490'000.00 gewesen. Der Zeitwert sei mit 65 % in der Schätzung aufgeführt und der damalige Verkehrswert sei mit CHF 390'000.00 aufgeführt gewesen. Die Liegenschaft habe 1963 nur über ein Plumpsklo verfügt. Die Steuerverwaltung habe überdies die Ausführungen zur den Grundeigentümerbeiträgen kommentarlos übergangen. Es sei eine Stellungnahme der Gemeinde E._____ über die Grundeigentümerbeiträge/Gebühren zwischen 1963 und 2020 einzuholen.
8. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.
Für die im Veranlagungsverfahren nicht nachgewiesene Provision sei im Einspracheverfahren der entsprechende Beleg eingereicht worden, weshalb sie nun berücksichtigt werden könne. Das gelte auch für die Notariatsgebühren.
Bei weiter zurückliegenden Investitionen, die nicht belegmässig nachgewiesen werden können, finde die Schätzungsvergleichsmethode Anwendung. Dabei würden Schätzungen auf gleiche Indexstufe gebracht. Wenn eine Renovation ("R") in den Schätzungen vermerkt sei, werde die Bauwertdifferenz bzw. Neuwertdifferenz als Wertvermehrung anerkannt. Vergleiche der Schätzungen der Brandversicherungsanstalt (BVA) (bis 1971) mit Schätzungen der Gebäudeversicherung (GVG) würden nicht zugelassen, um Investitionshöhen zu ermitteln, da die entsprechenden Werte offenbar auf unterschiedlichen Ermittlungsgrundlagen beruhten.
Es folgten dann Berechnungen zur Ermittlung des Gewinns und der mutmasslichen Investitionen. Die Steuerverwaltung sei von einem Erwerbspreis des Wohnhauses von CHF 9'950.00 ausgegangen, weil der Garten nicht mitverkauft worden sei. Aus den Schätzungen der BVA 1936 bis 1963 ergebe sich, dass keine wertvermehrenden Investitionen getätigt worden seien (der Bauwert habe stets CHF 9'000.00 betragen). Ein Vergleich des Bauwerts der BVA mit dem Neuwert der GVG sei verboten. Es gebe auch keine Hinweise, dass zwischen den Schätzungen 1963 und 1974 irgendwelche Investitionen vorgenommen worden wären. Aufgrund der Schätzungen ergebe sich aber, dass 1981 eine Renovation stattgefunden habe ("R 1981"). Laut Plänen sei ein vorbestehender Raum zu Wohnzwecken umgewandelt worden, was auch den Anstieg des umbauten Raumes von 711 m2 (Schätzung 1974) auf 813 m2 zu erklären scheine. Dies sei in der Veranlagung berücksichtigt worden (CHF 5'600.00).
Wie sich aus den Schätzungen deutlich ergebe, habe das Wohnhaus seit jeher einen sehr tiefen Zeitwert von 50-55 % aufgewiesen. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Vater der Einsprecher oder auch sie selbst nennenswerte Investitionen am Objekt getätigt hätten. Die Beschwerdeführer hätten allfällige Investitionen zwischen 1963 und 1974 zudem nicht nachgewiesen. Solche ergäben sich auch nicht anhand der Schätzungen. Vielmehr lege der Zeitwert 1974 von lediglich 55 % eindeutig nahe, dass kaum die erforderlichen Unterhaltsarbeiten, geschweige denn Wertvermehrungen am Haus vorgenommen worden seien.
9. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren:
" a) Es sei der Einspracheentscheid vom 04.02.2022 aufzuheben.
b) Es sei das Amt für Immobilienbewertung zu beauftragen, ein Gutachten zu erstellen betreffend die im Zeitraum 1963-2020 vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen (Plausibilisierung Schätzungsvergleichsmethode; Nachachtung Anspruch auf rechtliches Gehör).
c) Eventualiter/Im Rückweisungsfall, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Gutachten einzuholen betreffend die im Zeitraum 1963-2020 vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen.
d) Es seien zusätzliche Anlagekosten im Umfang von gesamthaft CHF 214'900.00 anzuerkennen (aufgrund Schätzungsvergleichsmethode); eventualiter/im Rückweisungsfall sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zusätzliche Anlagekosten im Umfang von gesamthaft CHF 214'900.00 anzuerkennen."
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, die Steuerverwaltung habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die mehrfach beantragte Befragung von Sachverständigen oder die Einholung eines Expertengutachtens im Veranlagungs- und Einspracheverfahren abgelehnt habe. Dies obwohl unbestrittenermassen Beleg- und Dokumentationsarmut bestehe. Weiter sei die Schätzungsvergleichsmethode in widersprüchlicher Weise angewandt worden. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar.
Die Behauptung der Steuerverwaltung, wonach die Werte der BVA keinesfalls mit denjenigen in den Schätzungen des Amts für Immobilienbewertung (AIB; früher: Amt für Schätzungswesen [ASW]) vergleichbar seien, sei unplausibel und fragwürdig. Die Begriffe "Bauwert" und "Neuwert" seien fast gänzlich deckungsgleiche Definitionen, die bezweckten, Immobilienwerte objektiv-sachlich vergleichbar zu machen. Der Bauwert der BVA sei daher durchaus in der Schätzungsvergleichsmethode anwendbar. Die Steuerverwaltung wende im Übrigen in gängiger Praxis die Schätzungsvergleichsmethode für Grundstücksgewinnfälle mit Beleg- und Dokumentationsarmut an. Die Differenz zwischen dem Bauwert der BVA 1963 (CHF 6'100.00) und dem Neuwert 1974 (CHF 320'300.00 gemäss ASW/AIB) sei ein Faktor 52.5. Vergleiche man die Bauwerte 1970 (BVA) anderer Bauten mit dem Neuwert 1972 (ASW/AIB) liege ein Faktor von 5.7 bis 8.4 vor. Die grosse Diskrepanz im Faktor zeige, dass zwischen den Schätzungen von 1963 und 1974 wertvermehrende Investitionen vorgenommen worden seien. Die Behauptung der Steuerverwaltung sei völlig unglaubwürdig. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach erläutert und glaubhaft gemacht (Ausbaupläne), dass ihr Vater viel in die Wertsteigerung der Liegenschaft investiert habe. Die 1963 von ihrem Vater erworbene Liegenschaft sei zeitnah zum Kauf (innen) in ein voll funktionstüchtiges Ferienhaus ausgebaut worden (inkl. Ausbau des Holzschopfs in Wohnraum), wohingegen die Liegenschaft im Kaufzeitpunkt in vernachlässigtem Zustand und als Ferienhaus unbrauchbar gewesen sei. Das ASW (heute: AIB) habe 1972 seinen Betrieb aufgenommen. Die Schätzung der betreffenden Liegenschaft sei im Jahr 1974 zum ersten Mal vorgenommen worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass bei der ersten Schätzung noch kein Vermerk "R" für Renovation aufgeführt sei. Ein solcher sei frühestens ab der zweiten Bewertung des Gebäudes durch dieselbe Behörde (ASW/AIB) zu erwarten gewesen. Im Übrigen stelle der Vermerk "Renovation" auf einer Schätzung nicht wirklich klar, ob werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen getätigt worden seien. Dieser sei nur ein Indiz für wertvermehrende Investitionen. Es befremde, wenn man sich trotz massiv verändernder Schätzwerte nur auf Jahre/Schätzungen konzentriere, die einen Renovationsvermerk tragen. Dazu komme, dass der Begriff eher als "Ersatz von Bestehendem" und damit als werterhaltende Arbeiten zu verstehen sei.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung sei es durchaus zumutbar, dass eine Steuerverwaltung Schätzer bzw. Schätzungen zur Bestimmung von Anlagekosten heranziehe, insbesondere wenn – wie hier – Belegarmut infolge Zeitablauf herrsche. Die Steuerverwaltung dürfe sich nicht auf blosse Vermutungen abstützen. Das Beziehen der Schätzungen diene dazu, der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen und die Anlagekosten plausibel zu rekonstruieren. Die Steuerverwaltung berücksichtige hier die Gebäudeversicherungswerte vor 1972 jedoch nicht. Entgegen der Behauptung der Steuerverwaltung könne auch der Zeitwert für die Schätzungsvergleichsmethode berücksichtigt werden. In casu habe der Zeitwert über alle Schätzungen gesehen immer 50-65 % des Bau-/Neuwerts betragen. Der prozentuale Anteil des Zeitwerts sei über die Jahre etwa konstant. In absoluten Werten steige der Zeitwert aber über die Jahre deutlich an. Damit der Zeitwert steige, müssten die zugrundeliegenden Neuwerte sich verändern, d.h. wertvermehrende Investitionen erfolgt sein.
10. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch, ein Gutachten einzuholen, sei abzulehnen. Dies sei nicht zielführend. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine langjährige und bewährte Praxis, anhand der bestehenden Schätzungsgrundlagen bei fehlenden Belegen die Wertvermehrung festzustellen. Im konkreten Fall liege das Problem darin, dass die Beschwerdeführer Wertvermehrungen aus dem Schätzungsvergleich zwischen Bauwerten der BVA und Neuwerten der GVG [die sich auf die Schätzungen des ASW/AIB abstützen] herleiten möchten. So würden sie für 1974 eine Wertvermehrung von CHF 214'900.00 herleiten. Dies sei aber nicht der Fall. 1974 habe nach Aktenlage keinerlei Umbau stattgefunden. Etwas Derartiges sei in den Schätzungen auch nicht vermerkt. Einen anderweitigen Beweis (z.B. Bauabrechnung) könnten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht beibringen. Der Zeitwert nach dem angeblichen Umbau 1974 habe lediglich 55 % betragen. Das Gebäude sei dementsprechend schlecht unterhalten gewesen. Die behauptete Wertvermehrung sei schlichtweg nicht nachgewiesen und auch nicht ersichtlich anhand des Zustandes des Gebäudes nach dem behaupteten Umbau. Die Beschwerdegegnerin nehme in konstanter Praxis keinen Vergleich zwischen Bauwerten der BVA und Neuwerten der GVG vor. Diese Praxis beruhe auf langjährigen Erfahrungswerten. Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin erneut die Argumente des Einspracheentscheids dar.
11. Unter Festhalten an den Anträgen der Beschwerde vertieften die Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 replizierend ihre Argumentation. Insbesondere hoben sie hervor, dass keine Behörde oder Amtsperson die Handhabung und Abwicklung des Übergangs von der Verwendung der Schätzungen des ASW/AIB abschliessend erläutern könne. Deshalb erachteten die Beschwerdeführer eine Befragung von Sachverständigen oder das Einholen eines Expertengutachtens als die einzige Möglichkeit, die wertvermehrenden Investitionen am Verkaufsobjekt objektiv feststellen zu können. Nicht belegt sei die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Schätzungswerte der BVA und der ASW/AIB basierten auf unterschiedlichen Ermittlungsgrundlagen.
Der tiefe Zeitwert sei durch die sehr alten Grundmauern begründet. Ein höherer Zeitwert wäre nur durch einen kompletten Neubau der Liegenschaft realisierbar. Die Schätzungen zeigten aber, dass der Zeitwert über die Jahre hinweg konstant (50-55 %) geblieben sei, währenddem der Neuwert eindeutig zugenommen habe, auch inflationsbereinigt. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass das Gebäude ausgesprochen schlecht unterhalten sei, sei bei konstantem Zeitwert und steigendem Neuwert falsch. Zudem zeige die eingereichte Fotodokumentation, dass die Liegenschaft im aktuellen Zustand wunderbar ausgebaut und angenehm bewohnbar sei, wohingegen der Vater der Beschwerdeführer 1963 die Liegenschaft in einem nicht bewohnbaren Zustand erworben habe, wie der Kaufpreis und der damalige Bauwert resp. Verkehrswert belegten.
12. Duplizierend unterstrich die Steuerverwaltung am 7. Juni 2022, dass die Beschwerdeführer die behaupteten wertvermehrenden Investitionen von angeblich CHF 214'900.00 nicht nachweisen könnten. Die Beschwerdeführer seien insbesondere nicht in der Lage, weder Existenz noch Höhe der behaupteten Wertvermehrung zwischen der Schätzung 1963 und der Schätzung 1974 durch verlässliche Unterlagen nachzuweisen. Die Fotodokumentation belege lediglich, dass am Gebäude wenig investiert worden sei.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2022 betreffend kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]) und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 139 StG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Strittig ist, ob die in der Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2022 anerkannten Anlagekosten richtig festgesetzt wurden. Zu prüfen ist, ob neben den berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendungen 1981 und 1982 von CHF 14'380.00 (zzgl. Zuschlag für Geldentwertung) insbesondere die in den Jahren 1963 bis 1974 getätigten Investitionen miteinzubeziehen und aufgrund der Schätzungsvergleichsmethode zusätzliche (zu den in Höhe von CHF 43'684.00 von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten) Anlagekosten im Umfang von gesamthaft CHF 214'900.00 anzuerkennen sind.
3.1
Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StG steuerbar, d.h. der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (Art. 46 Abs. 2 StG). Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers (Art. 47 Abs. 1 StG). Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 48 Abs. 1 StG); als Aufwendungen gelten unter anderem die Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben (Art. 49 Abs. 1 lit. a StG).
3.2
Nach Art. 131 Abs. 1 lit. b StG wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen (Art. 131 Abs. 2 Satz 1 StG).
4.1
Nach dem im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Schranke dieser Untersuchungspflicht bildet indes die dem Steuerpflichtigen gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht. Danach obliegen dem Steuerpflichtigen insbesondere die substantiierte Deklaration und der Nachweis der steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen. Bei der Grundstückgewinnsteuer fallen unter dem Gesichtspunkt der steuermindernden Tatsachen im Speziellen der Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen ins Gewicht. Die erfolgreiche Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen erfordert in formellrechtlicher Hinsicht, dass der hierfür beweisbelastete Steuerpflichtige kraft seiner Mitwirkungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen hinsichtlich Bestand und Umfang nachweist. Werden geltend gemachte Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, hat dieser in der Regel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. Aufwendungen werden nicht zum Abzug zugelassen. Wenn dem Steuerpflichtigen die Mitwirkung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist, er sich mithin in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet, ist die Höhe der Aufwendungen ausnahmsweise im Rahmen einer Ermessensveranlagung zu schätzen. Der sich unverschuldet in einem Beweisnotstand befindende Steuerpflichtige kann sich aber in Zusammenhang mit steuermindernden oder -aufhebenden Tatsachen nur dann auf die Vornahme einer Schätzung berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, § 13 N 29; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 19 20 E.6 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 05 68 E.4 m.H.).
4.2
Zur Ermittlung von Baukosten bei Fehlen einer Bauabrechnung und von Investitionen, die so weit zurückliegen, dass vernünftigerweise das Vorhandensein von Belegen nicht mehr verlangt werden kann, greift die Beschwerdegegnerin gemäss interner Praxisfestlegung auf Schätzungen zurück. Für Investitionen wendet sie die sogenannte Schätzungsvergleichsmethode an (s. Protokoll 14 der Sitzung vom 25. November 1999, S. 2 f. [Bg-act. 12]). Auch die Beschwerdegegnerin erkennt, dass es Fälle geben kann, in denen die Verkäufer keine Unterlagen über wertvermehrende Investitionen vorlegen können, und somit einen Beweisnotstand aufgrund langer Eigentumsdauer bzw. Übernahme einer Liegenschaft infolge Erbfall vorliegen kann. In der vorerwähnten Praxis der Beschwerdegegnerin von 1999 wird Folgendes festgehalten:
"Die Anerkennung von Investitionen anhand einer Schätzungsvergleichsmethode ist nur zulässig, wenn für das betreffende Jahr auf der Schätzung eine grössere Investition vermerkt ist (z.B. "R", Anbau).
Die Schätzung vor der Investition wird anhand des Indexes der GVA auf das Jahr der Schätzung nach der Investition aufindexiert; die Differenz zwischen den zwei massgebenden Werten (vgl. nachfolgend) kann als Investition anerkannt werden.
Verglichen werden bei Schätzungen der Brandversicherungsanstalt die Bauwerte, bei Schätzungen der Schätzungskommissionen die Neuwerte (= massgebende Werte). Ein Vergleich zwischen einer Schätzung der Brandversicherungsanstalt (Bauwert) und einer Schätzung der Schätzungskommission (Neuwert) ist nicht zulässig, da dies zu falschen Ergebnissen führt."
5.1
Im vorliegenden Fall befinden sich die Beschwerdeführer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in einem Beweisnotstand. Es ist ihnen unmöglich und unzumutbar bei der korrekten Veranlagung mitzuwirken. Es stehen verschiedene Schätzungen sowie der Kaufvertrag von 1963 zur Verfügung. Belege über Umbauten, etc. sind aber nicht vorhanden. Die Beschwerdegegnerin erkennt, dass ein gewisser Beweisnotstand besteht, wendet sich doch für die Anlagekosten zwischen 1974 und 1983 die Schätzungsvergleichsmethode an. Gestützt auf ihre Praxis erachtet sie aber, dass man mit der Arbeitsaufnahme des Amts für Schätzungswesen (ASW [heute: Amt für Immobilienbewertung [AIB]) 1971 und den in den folgenden Jahren erstmals vorgenommenen Schätzungen keine Rückschlüsse zu den Anlagekosten (Investitionen) aus einem Vergleich zwischen den neu vorhandenen Neuwerten und den bisherigen Bauwerten der Brandversicherungsanstalt (BVA) ziehen dürfe. Bauwerte seien mit Bauwerten, Neuwerte mit Neuwerten zu vergleichen. Die Verneinung der Anwendbarkeit der Schätzungsvergleichsmethode auf solche Konstellationen hat aber zur Folge, dass wenn zwischen der letzten Schätzung der BVA (Brandwert) und der ersten Schätzung des ASW (Neuwert), Investitionen stattgefunden haben, den Steuerpflichtigen die volle Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit für vor 1971 vorgenommene Investitionen zugeschoben wird. Dies selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Beweislosigkeit nach so langer Zeit nicht zu vertreten hat. Diese Vorgehensweise erscheint fraglich, zumal die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar begründet hat, warum man aus dem Vergleich von Brandwerten und Neuwerten keine Rückschlüsse zu den Anlagekosten ziehen kann. Die Beschwerdegegnerin behauptet lediglich, dass die Berechnungsgrundlagen offenbar unterschiedlich seien und erfahrungsgemäss ein solcher Vergleich zu falschen Ergebnissen führe.
5.2
Sieht man von einem Vergleich der Bauwerte und Neuwerte ab, so stellt im vorliegenden Fall immerhin die Erhöhung des Verkehrswerts des Wohnhauses zwischen 1963 und 1974 ein Indiz dar, dass allenfalls wertvermehrende Investitionen getätigt wurden. Im 1963 wurde für das Haus, den Stall, Holzschopf und Gartenanteil ein Kaufpreis von CHF 10'000.00 bezahlt (vgl. Kaufvertrag vom 16. März 1963 [Bg-act. 3]). Die BVA hat den Verkehrswert auf CHF 5'000.00 (Wohnhaus: CHF 3'500.00, Stall: CHF 1'500.00) geschätzt (vgl. Schätzung der BVA vom 29. April 1963 [Bg-act. 13]). Zur Ermittlung des effektiven Verkehrswerts 1963 sollte jedoch auf den Verkaufspreis von CHF 10'000.00 abgestellt werden, zumal die Vertragsparteien keine Bindung hatten. 1974 betrug der Verkehrswert der ganzen Liegenschaft hingegen CHF 93'800.00 (Wohnhaus mit Schopf: CHF 91'000.00, Stall: CHF 2'800.00 [vgl. Schätzung der Schätzungskommission {ASW/AIB} vom 20. Juni 1974 {Bg-act. 13}]). Während also der Verkehrswert des Stalls von CHF 1'500.00 auf CHF 2'800.00 stieg, wuchs der Verkehrswert des Hauses (gemäss Schätzung) von CHF 3'500.00 auf CHF 91'000.00. Dieser Wertzuwachs kann höchstwahrscheinlich nicht bloss mit Geldentwertung begründet werden. Allein aus Inflationsgründen lässt sich wohl nicht erklären, dass eine Liegenschaft 1963 für CHF 10'000.00 verkauft wird und elf Jahre später über neunmal (bzw. gar 26mal, wenn auch für 1963 auf den Schätzungswert abgestellt wird) so viel wert sein soll, ohne jegliche wertvermehrenden Investitionen oder Nachholung von aufgestauten Renovationen (die nach der früher geltenden Dumont-Praxis bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen wurden und deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrend zu berücksichtigen sind [vgl. VGU A 13 28 E.3; Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., § 10 N 154]). Das Argument der Beschwerdegegnerin, das Wohnhaus habe seit jeher einen sehr tiefen Zeitwert von 50-55 % aufgewiesen, kann nicht entscheidend sein, um nennenswerte Investitionen durch den Vater der Beschwerdeführer auszuschliessen. Gemäss Schätzungen 1974, 1983, 1994, und 2011 betrug der Zeitwert des Wohnhauses 50-55 %, gemäss letzter Schätzung 2020 65 %. Für den Zeitraum zwischen 1963 und 1974 ist durchaus denkbar, dass wertvermehrende Investitionen vorgenommen wurden, womit der Neuwert stieg, wohingegen der Zeitwert (also Neuwert abzüglich Wertminderung) etwa aufgrund der sehr alten Grundmauern – wie von den Beschwerdeführern vorgetragen – 1974 auf 55 % des Neuwerts geschätzt wurde.
5.3
Ausserdem bleibt ungeklärt, ob wertvermehrende Investitionen zwischen der letzten Schätzung der BVA und der ersten Schätzung der zuständigen Schätzungskommission (Arbeitsaufnahme 1971) irgendwie besonders erfasst wurden. Die Beschwerdegegnerin geht ohne Erklärung davon aus, dass ohne ausdrücklichen Vermerk in der amtlichen Schätzung keine wertvermehrenden Investitionen getätigt wurden.
5.4
Nach dem Gesagten bestehen im vorliegenden Fall Indizien dafür, dass zwischen der letzten Schätzung der BVA 1963 und der ersten Schätzung der zuständigen Schätzungskommission (ASW/AIB) 1974, wertvermehrende Investitionen getätigt wurden. Sollte die nicht weiter begründete Ansicht der Beschwerdegegnerin tatsächlich zutreffen, wonach in einer Konstellation wie diese (mit Schätzungen der BVA und Schätzungen der Schätzungskommissionen [ASW/AIB]) zur Ermittlung der Anlagekosten nicht auf die Schätzungsvergleichsmethode abgestützt werden dürfe, so kann die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit für die vorgenommenen Investitionen nicht einfach auf die sich in einer Beweisnotlage befindenden Beschwerdeführer zuschieben. Von einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann dabei nicht die Rede sein. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen – allenfalls unter Beizug des AIB oder anderer Stellen – und sodann festhalten müssen, auf welche Werte man sich in diesem Fall sonst stützen könnte (z.B. auf den an die Bauteuerung bzw. Geldentwertung angepassten Verkehrswert oder auf einen Koeffizienten, mit dem der Brandversicherungswert 1963 bis 1974 zu multiplizieren ist, um dann mit diesem Wert die Schätzungsvergleichsmethode anzuwenden). Dagegen ist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermessensveranlagung nicht verpflichtet, wie von den Beschwerdeführern beantragt, ein Gutachten betreffend die vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen einzuholen. Trotz Beweisnotstand handelt es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache, die allenfalls mittels eines durch die Beschwerdeführer beauftragten Gutachtens nachgewiesen werden könnte. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführern die durch diesen Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Anwalt der Beschwerdeführer hat keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hält im vorliegenden Fall eine pauschale Parteientschädigung (inkl. Spesen und MWST) zugunsten der Beschwerdeführer von CHF 2'500.00 für angemessen.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
338.00
zusammen
CHF
3'338.00
gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat A._____ und B._____ mit insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 46 StGart. 46 LTart. 46 LTB
Art. 46 StGart. 46 StGart. 46 LIG
Art. 46 StGart. 46 LTart. 46 LTB
Art. 46 StGart. 46 StGart. 46 LIG
Art. 47 StGart. 47 LTart. 47 LTB
Art. 47 StGart. 47 StGart. 47 LIG
Art. 48 StGart. 48 LTart. 48 LTB
Art. 48 StGart. 48 StGart. 48 LIG
Art. 49 StGart. 49 LTart. 49 LTB
Art. 49 StGart. 49 StGart. 49 LIG
Art. 131 StGart. 131 LTart. 131 LTB
Art. 131 StGart. 131 StGart. 131 LIG
Art. 131 StGart. 131 LTart. 131 LTB
Art. 131 StGart. 131 StGart. 131 LIG
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA