A 2023 11
Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur
21. März 2023Deutsch10 min
1. A._____, geboren am C._____, ist am 1. Dezember 2022 von D._____ ZH nach B._____ umgezogen. Am 3. Februar 2023 stellte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ Rechnung für die Feuerwehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend Pflichtersatzabgabe) des Jahres 2022 in der Höhe von CHF 200.--.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 23 11
4. Kammer
Einzelrichterin Pedretti
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 3. Mai 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feuerwehrpflichtersatz 2022
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren am C._____, ist am 1. Dezember 2022 von D._____ ZH nach B._____ umgezogen. Am 3. Februar 2023 stellte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ Rechnung für die Feuerwehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend Pflichtersatzabgabe) des Jahres 2022 in der Höhe von CHF 200.--.
2. Dagegen erhob A._____ am 7. Februar 2023 Einsprache. Begründend machte sie sinngemäss geltend, dass sie erst seit dem 1. Dezember 2022 in der Gemeinde wohnhaft und deshalb nicht bereit sei, die volle jährliche Pflichtersatzabgabe von CHF 200.-- zu bezahlen. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2023 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen und die Feuerwehrersatzrechnungsverfügung vom 3. Februar 2023 bestätigt. Stichtag für die Erhebung der Pflichtersatzabgabe sei der 31. Dezember eines jeweiligen Kalenderjahres. Am 31. Dezember 2022 sei A._____ in der Gemeinde angemeldet gewesen, weshalb die volle jährliche Pflichtersatzabgabe von CHF 200.-- zu bezahlen sei.
3. Am 14. März 2023 reichte A._____ (nachfolgende Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. März 2023. Zur Begründung brachte sie – wie bereits in der Einsprache vom 7. Februar 2023 – ausschliesslich vor, dass sie erst seit dem 1. Dezember 2022 in der Gemeinde wohnhaft sei.
4. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 schloss die Gemeinde auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Stichtag für die Erhebung der Pflichtersatzabgabe sei der 31. Dezember eines jeweiligen Kalenderjahres. Es sei im Kanton Graubünden nichts Aussergewöhnliches, wenn anstelle einer Pro-Rata-Abrechnung ein Stichtag für die Erhebung des Pflichtersatzes festgelegt werde. Dies werde auch in anderen Gemeinden so gehandhabt. Mit den Steuern sei es im Übrigen gleich. Die Beschwerdeführerin sei nämlich für das ganze Jahr 2022 in der Gemeinde steuerpflichtig.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wird der erforderliche Streitwert bei Weitem nicht erreicht, da die Höhe der strittigen Feuerwehrersatzabgabe für das Jahr 2022 lediglich CHF 200.-- beträgt, und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist.
2.1
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März 2023, worin die Feuerwehrersatzrechnungsverfügung vom 3. Februar 2023 für das Jahr 2022 bestätigt und die Beschwerdeführerin zu einer Pflichtersatzabgabe in der Höhe von CHF 200.-- verpflichtet wurde. Streitig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 zu Recht die volle jährliche Pflichtersatzabgabe von CHF 200.-- in Rechnung gestellt hat, obschon sie erst am 1. Dezember 2022 Wohnsitz in der Gemeinde genommen hat.
2.2
Gemäss Art. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Das Feuerwehrwesen als Teil der inneren Sicherheit ist, von Ausnahmen abgesehen, Sache der Kantone (Art. 57 Abs. 1 BV und Art. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BV; Schweizer/Mohler, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 57 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E.2.1). Im Kanton Graubünden ist hierzu das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz [BSG]; BR 840.100) ergangen. Gemäss Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet, wobei ihr Umfang durch das kantonale Recht bestimmt wird (Abs. 1). Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen (Abs. 2). Im Bereich des Feuerwehrwesens sind laut Art. 3 lit. b BSG die Gemeinden für die Organisation und den Betrieb einer Gemeindefeuerwehr gemäss Vorgaben des Kantons zuständig. Nach Art. 26 Abs. 3 BSG erlassen die Gemeinden eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen regelt. Laut Art. 5 des Feuerwehrgesetzes der Gemeinde B._____ vom 12. Dezember 2010 (FWG; genehmigt von der Gebäudeversicherung Graubünden mit Verfügung vom 11. Juni 2012) sind grundsätzlich Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 21. Altersjahr erfüllt wird und endet in dem Jahr des erfüllten 45. Altersjahres (Art. 6 FWG; vgl. auch Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum FWG [ABzFWG]). Die Feuerwehrpflicht wird entweder erfüllt durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung der Pflichtersatzabgabe (Art. 7 FWG). Eine jährliche Pflichtersatzabgabe haben Feuerwehrpflichtige zu bezahlen, die weder in der eigenen Feuerwehrorganisation noch in einer anderen kantonalen anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten (Art. 13 FWG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz der Gemeinde B._____ vom 7. Mai 2014 (ABzFWG) beträgt die jährliche Pflichtersatzabgabe CHF 200.-- und für Wochenaufenthalter CHF 100.--. In Abs. 2 dieser Bestimmung ist zudem festgehalten, dass Stichtag für die Erhebung der Pflichtersatzabgabe der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ist.
2.3
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 Wohnsitz in der Gemeinde B._____ genommen hat, sich im feuerwehrpflichtigen Alter befindet und keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet. Auch wird von ihr zu Recht nicht geltend gemacht, es läge eine Befreiung von der Pflichtersatzabgabe gemäss Art. 14 FWG vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach eine Pflichtersatzabgabe zu leisten hat, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Gerügt wird von der Beschwerdeführerin einzig, dass sie für das Jahr 2022 nicht die volle jährliche Pflichtersatzabgabe von CHF 200.-- zu bezahlen habe, weil sie erst am 1. Dezember 2022 in die Gemeinde zugezogen sei. Mit dieser Rüge dringt sie indes nicht durch.
2.4
Ersatzabgaben werden – auch wenn der für Kausalabgaben kennzeichnende Leistungsaustausch fehlt – den Kausalabgaben zugerechnet (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Auflage 2023, S. 3 und insb. 6; Häner, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 8; Oberson, Droit fiscal suisse, 5. Auflage 2021, § 1 N. 9; Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 13 f.). Der Sinn der Ersatzabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche die Hauptpflicht nicht erfüllen und demzufolge die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht tragen müssen, einen gewissen Ausgleich leisten. Dass eine Pflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E.2.5). Dies trifft auf die Feuerwehrpflichtersatzabgabe nach dem Recht des Kantons Graubünden zu.
2.5
Die Beschwerdeführerin rügt das in Art. 2 Abs. 2 ABzFWG verankerte Stichtagsprinzip, wonach bei der Verlegung des Wohnsitzes die Ersatzabgabepflicht für die ganze Periode in der Gemeinde besteht, in der die Abgabepflichtige ihren Wohnsitz am Ende der Periode (jeweils 31. Dezember) hat. Eine solche Regelung ist – wie aufgezeigt – mit dem übergeordneten Recht im Bereich des Feuerwehrwesens, welches den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe und dessen Bemessungsperiode weitgehende Autonomie einräumt, ohne Weiteres vereinbar. Eine Pro-Rata-Abrechnung ist in Art. 2. Abs. 2 ABzFWG nicht vorgesehen. Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den Pflichtersatz doppelt zu bezahlen, da der Wegzugskanton – und damit auch die Stadt D._____ – gar keine solche erhebt (insbesondere auch nicht pro rata temporis; vgl. Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen des Kantons Zürich [FFG; LS 861.1] sowie dessen Änderung in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 zur Freiwilligkeit des Feuerwehrdienstes und Abschaffung der Ersatzabgabe [abgerufen auf https://app.statistik.zh.ch am 3. Mai 2023; siehe ferner Reglement der Stadt D._____ über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 [SRS 5.3-1]). Daneben ist – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten – zu berücksichtigen, dass das Stichtagsprinzip auch im Bereich des Steuerrechts zur Anwendung gelangt. So bestimmt Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 70 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00), dass beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton besteht, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode (jeweils 31. Dezember) seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmungen des Harmonisierungsrechts finden mangels abweichender kantonaler Regelung auch auf das interkommunale Verhältnis Anwendung (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steuerrechtlicher Wohnsitz Unselbständigerwerbender / Wochenaufenthalter / Pendler / Grenzgänger, S. 6). Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes – analog zum vorliegenden Fall – die Steuerpflicht für die ganze Periode in dem Kanton bzw. in der Gemeinde besteht, im die Steuerpflichtige ihren Wohnsitz am Ende der Steuerperiode (jeweils 31. Dezember) hat. Ist das Stichtagsprinzip im Bereich des Steuerrechts zulässig, sind im vorliegenden Einzelfall keine Gründe erkennbar, weshalb dieses Prinzip nicht auch im Bereich des (Ersatz-)Abgaberechts analog Anwendung finden können sollte; dies umso mehr, als die Steuer als öffentliche Abgabe und die hier umstrittene Abgabe von ihrer Rechtsnatur dahingehend vergleichbar sind, als der Ersatzpflichtige – gleich wie der Steuerpflichtige – für seine (öffentliche) Abgabe keine Gegenleistung oder einen besonderen Vorteil des Gemeinwesens erhält. Massgebend für die Entstehung und Höhe der Ersatzabgabepflicht ist vielmehr einzig die Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht (vgl. hierzu E.2.4 hiervor; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 09 45 vom 17. November 2009 E.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 667 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Feuerwehrersatzrechnungsverfügung vom 3. Februar 2023 für das Jahr 2022 die volle jährliche Pflichtersatzabgabe von CHF 200.-- in Rechnung gestellt hat. Dass die Ersatzabgabe in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem stehen würde, was ein einzelner Pflichtiger überhaupt leisten könnte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei – vorliegend also die Beschwerdeführerin – die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet das Gericht aufgrund der konkreten Umstände, dass das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 3 BVart. 3 Cst.art. 3 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 57 BVart. 57 Cst.art. 57 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 3 BVart. 3 Cst.art. 3 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 42 BVart. 42 Cst.art. 42 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 57 BVart. 57 Cst.art. 57 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
2C_875/2016
Art. 3 BSGart. 3 LNIart. 3 LNI
Art. 3 BSGart. 3 BSGart. 3 LCPP
Art. 26 BSGart. 26 LNIart. 26 LNI
Art. 26 BSGart. 26 BSGart. 26 LCPP
Art. 6 FWGart. 6 LCPRart. 6 LPS
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 13 FWGart. 13 LCPRart. 13 LPS
Art. 14 FWGart. 14 LCPRart. 14 LPS
2C_875/2016
Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b StHG
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA