A 2023 15
Steuererlass (Gemeindesteuern)
15. August 2023Deutsch21 min
1. A._____ arbeitet als Chauffeur und interessiert sich für schnelle Autos. Bei der Ausstrahlung eines Formel 1-Rennens habe er die Möglichkeit gehabt, Fragen zu beantworten und an einer Verlosung teilzunehmen. Am 12. Dezember 2021 wurde sein Los gezogen und in der Sendung wurde mitgeteilt, er hätte einen Alfa Romeo Stelvio Quadrifoglio gewonnen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 23 15
4. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Stöhr und Brun
Aktuarin ad hoc Zindel
URTEIL
vom 22. August 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ arbeitet als Chauffeur und interessiert sich für schnelle Autos. Bei der Ausstrahlung eines Formel 1-Rennens habe er die Möglichkeit gehabt, Fragen zu beantworten und an einer Verlosung teilzunehmen. Am 12. Dezember 2021 wurde sein Los gezogen und in der Sendung wurde mitgeteilt, er hätte einen Alfa Romeo Stelvio Quadrifoglio gewonnen.
2. Den Teilnahmebedingungen des Zuschauer-Wettbewerbs "Formel 1" des Folgejahres ist zu entnehmen, dass die Preise bis zur Übergabe an die Gewinner im "Besitz" der Preissponsoren verbleiben. Entsprechend hat A._____ das Auto nicht bereits am nächsten Tag und auch nicht bis zum 31. Dezember 2021 erhalten. Folglich reichte er am 24. Juni 2022 die Steuererklärung für das Jahr 2021 ein. Dabei deklarierte er ein steuerbares Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuer in Höhe von CHF 45'990.-- und für die direkte Bundessteuer in Höhe von CHF 49'584.--.
3. Die Eigentumsübertragung mittels Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel und der Papiere hat erst im Sommer 2022 stattgefunden. Das Fahrzeug hat A._____ mittlerweile für CHF 85'000.- weiterverkauft.
4. Wie der definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2021 und der Definitiven Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2021 (Bf.-act.7), beide vom 24. Oktober 2022, zu entnehmen ist, hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden das Auto als Gewinn im Jahr 2021 aufgerechnet. Ausserdem erliess die Steuerverwaltung am 31. Oktober 2022 eine Bussverfügung wegen versuchter Steuerhinterziehung.
5. Gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 und die Bussverfügung wegen versuchter Steuerhinterziehung erhob A._____ am 21. November 2022 Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen der definitiven Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2021 sei aufzuheben und neu zu veranlagen (Bundessteuern: 49'500.-; Kantons- und Gemeindesteuern: CHF 46'700.-). Ausserdem sei die Bussverfügung ersatzlos aufzuheben.
6. Während die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache gegen die Strafsteuer guthiess, wies sie die Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. März 2023 ab. Begründend fügte sie an, sie habe am 24. Januar 2023 von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die Information über den Naturalgewinn mit einem Wert von CHF 105'000.-- mittels Formular 122 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erhalten. Darauf sei als Datum der Resultatermittlung der 12. Dezember 2021 vermerkt. Den Ausführungen von A._____ entgegnet die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dass durch Ziehung und Kommunikation an den Gewinner ein Rechtsanspruch des Gewinners bestehe und sie daher eine Besteuerung im Jahr 2021 und nicht erst bei Übergabe des Gewinnes, im Jahr 2022, als korrekt erachten würde.
7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
Das steuerbare Einkommen der definitiven Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2021 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern) sei aufzuheben und neu zu veranlagen auf: Bundessteuern: CHF 49'500; Kantons- & Gemeindesteuern: CHF 46'700.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er per 31. Dezember 2021 weder Eigentum am Fahrzeug noch eine durchsetzbare Forderung gegen die SRG oder den Hauptsponsor hatte, weshalb die Erfüllung des Gewinnanspruchs unsicher gewesen sei und nicht als Gewinn für das Jahr 2021 aufgerechnet werden könne.
9. Mit je einer separaten Vernehmlassung für die Gemeinde- und Kantonssteuer sowie für die Bundessteuer, beide datiert vom 4. Mai 2023, beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beziehungsweise für die Bundessteuer die Abweisung, sofern darauf einzutreten sei (vgl. hierzu Art. 3.1 ff.). Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegnete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Rechtsprechung, dass Einkommen steuerrechtlich in dem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt gelte, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahme oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben habe, über welchen er tatsächlich verfügen könne. Die Steuerpflicht entstehe demgemäss entweder beim Forderungserwerb (Soll-Methode) oder bei der Leistung (Zahlung; Ist-Methode), wobei die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs vorherrschend sei. Nur wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden müsse, werde mit der Besteuerung zugewartet.
10. In der Replik vom 17. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und im Wesentlichen auch an der Begründung fest. Auch die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 26. Mai 2023 nur Ausführungen zur Eintretensfrage und zur Höhe des Streitwerts. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und fand auch nicht statt.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 139 Abs. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden [StG]; BR 720.000). Im Verwaltungsverfahren hat das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 140 Abs. 2 Steuergesetz Graubünden).
2.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]; BR 370.100). Es entscheidet in einer Fünferbesetzung über die Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats; Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse sowie bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und auf Anordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43 Abs. 2 VRG). Wie bereits ausgeführt, besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien, was die Höhe des Streitwertes angeht. Während die Beschwerdegegnerin von einem Streitwert von knapp CHF 2'900.-- ausgeht, was einzelrichterlich entschieden werden könnte (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG), geht der Beschwerdeführer von einer Differenz von CHF 6'199.45 aus (CHF 23'996.35, wenn der Gewinn im Jahr 2022 veranlagt werden würde und CHF 30'165.80 für das Jahr 2021).
2.1
Die Beschwerdeführerin legt der Duplik eine Tabelle bei (Bg-act. zur Duplik 1), wonach sie einmal die Besteuerung der Jahre 2021 und 2022 mit Besteuerung des Gewinns im Jahr 2021 (CHF 30'165.80 + CHF 2'303.45 = CHF 32'469.25) und einmal die Steuerlast der Jahre 2021 und 2022 mit Besteuerung des Lotteriegewinns im Steuerjahr 2022 (CHF 24'037.35 + CHF 5'533.20 = CHF 39'570.55) berechnet. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich der Streitwert aus der Differenz dieser beiden Beträge, also CHF 2'898.70 (CHF 32'469.25 – 29'570.55 = CHF 2'898.70).
2.2
Der Beschwerdeführer hingegen berechnet den Streitwert, in dem er die Steuerbelastung des Jahres 2021 bei einer Versteuerung des Gewinns im entsprechenden Jahr (also CHF 30'165.80) mit der Steuerbelastung des Jahres 2022 bei einer Versteuerung des Gewinns im entsprechenden Jahr (also CHF 23'996.35 bzw. gemäss Steuerverwaltung CHF 24'037.35) vergleicht. Dabei lässt er die Steuern die jeweils im anderen Jahr, d.h. ohne Versteuerung des Gewinns, bezahlt werden müssten, fälschlicherweise ausser Acht und geht so von einem Streitwert in der Höhe von CHF 6'169.45 aus.
2.3
Betreffend Streitwertberechnung ist der Auffassung der Steuerverwaltung zu folgen, womit der Streitwert unter CHF 5'000.- liegt und grundsätzlich einzelrichterlich entschieden werden könnte (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRG). Da der Beschwerdeführer von einem Streitwert von über CHF 6'000.-- ausgeht, hat das Gericht dennoch in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG).
3.
Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 139 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11 i.V.m. Art. 166 Abs. 3 StG).
Dispositiv
3.1 Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde vom 12. April 2023 sei zu spät erfolgt. Begründend führt sie aus, Art. 124 Abs. 3 StG für die Berechnung der Fristen hinsichtlich der Kantonssteuer auf die Bestimmungen des VRG verweise, welche gemäss Art. 39 VRG einen Fristenstillstand während den Gerichtsferien vorsieht. Das DBG hingegen enthalte keine entsprechende Bestimmung, weshalb das Bundesgericht entschieden habe, dass die Gerichtsferien für die direkte Bundessteuer nicht gelten würden. Im vorliegenden Fall sei der Einspracheentscheid gemäss Sendungsverfolgung der Post am 8. März 2023 beim Beschwerdeführer eingetroffen. Die Beschwerdefrist habe demnach am 9. März 2023 begonnen. Da der letzte Tag der Frist, der 7. April 2023, auf einen Feiertag gefallen sei, habe diese am nächsten darauffolgenden Werktag, d.h. am 11. April 2023, geendet. Die Beschwerde vom 12. April 2023 mit Poststempel vom gleichen Tag erfolge damit offensichtlich zu spät.
3.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Gesetze und Verordnungen auf Stufe Bund seien allumfassend anwendbar und eine Frist gelte gemäss Art. 133 DBG als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sei. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) könnten Eingaben jeder Behörde elektronisch übermittelt werden. Die eingereichte Beschwerde erfülle das Schriftlichkeitserfordernis durch elektronische Signatur, Sicherheitszertifikat und Einreichung über sichere Kanäle. Die Beschwerde sei am 5. April 2023 elektronisch von der Rechtsvertreterin mittels dem Sicherheitszertifikat SwissID signiert und auf der Gerichtsplattform IncaMail ordentlich eingereicht worden. Damit sei die Frist auch ohne Gerichtsferien gewahrt. Bezugnehmend auf das Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. April 2023 führt die Beschwerdegegnerin wiederum aus, dieser habe ausdrücklich festgehalten, dass die Möglichkeit elektronischer Eingaben ans Verwaltungsgericht Graubünden bislang nicht vorgesehen sei bzw. es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage und mit Eingaben per E-Mail könne keine gültige Prozesshandlung bewirkt werden.
3.3 Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse bezüglich der Gemeinde- und Kantonssteuer kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 139 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 124 StG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Dieses sieht betreffend Gerichtsferien vor, dass gesetzliche und gerichtliche Fristen u.a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 39 Abs. 1 VRG). Davon ausgenommen sind Verfahren, die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters für dringlich erklärt werden oder für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht (Art. 39 Abs. 2 VRG). Für die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern gelten somit die Gerichtsferien und die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen bzw. wurde fristgerecht der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben (vgl. Art. 8 VRG).
3.4 Für die direkte Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anwendbar (vgl. Art. 1 DBG). Dieses sieht vor, dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben kann. Hierzu halten sowohl Lehre als auch das Bundesgericht fest, dass kantonale Fristenstillstandsregeln (insb. Gerichtsferien) bei der direkten Bundessteuer nicht gelten (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 140 N 21; Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008, E. 1). Folglich endete die Frist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers am 11. April 2023.
3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht vorbringt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die elektronische Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Steuerangelegenheiten. Entsprechend ist dies auch auf der Webseite des Verwaltungsgerichts vermerkt (https://www.justiz-gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kontakt-und-standort/). Die Zulässigkeit elektronischer Eingaben richtet sich nach den anwendbaren kantonalen Steuer- bzw. Verwaltungsverfahrensvorschriften. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1), wonach elektronische Eingaben entgegenzunehmen sind, sofern sie über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung im Sinn der Verordnung erfolgen, gelangt lediglich im Fall eines entsprechenden Verweises zur Anwendung (Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Busch (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 140 N 35). Mit seinem Vorbringen, gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) könnten Eingaben jeder Behörde elektronisch übermittelt werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass das vorliegende Verfahren nicht unter diese Verordnung fällt. Wie Art. 1 Abs. 1 VeÜ-VwV nämlich festhält, regelt diese Verordnung die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.
3.6 In dem der Beschwerdeführer innerhalb der Frist lediglich elektronisch eine Beschwerde eingereicht hat, ist auf den entsprechenden Teil der Beschwerde (bzgl. direkte Bundessteuer) grundsätzlich nicht einzutreten. Zu prüfen ist jedoch, ob das Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. April 2023, welches frühestens am 12. April 2023 beim Beschwerdeführer eingegangen ist und von einer "prima vista noch laufenden Rechtsmittelfrist (Gerichtsferien)" spricht, eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat beziehungsweise dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Beschwerde gesetzt wurde.
3.7 Zur Prüfung dieser Frage kann sinngemäss die Praxis zu falschen Rechtsmittelbelehrungen herangezogen werden. Im Entscheid U 2012 11 hält das Kantonsgericht Graubünden diesbezüglich fest, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VRG eine falsche Fristangabe in einem Entscheid für die betroffenen Personen keine Nachteile zur Folge haben darf. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eingangs erwähnten Grundsatzes ist aber, dass sich die betreffende Partei nach dem Prinzip von Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer jedoch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder zumindest bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich gerade nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2007 I 1076/06 E. 4.2; vom 24. April 2007 2C 58/2007 E. 3.2.1; vom 8. März 2005 5P.341/2004 E. 3 und vom 20. April 2006 1P.112/2006 E. 2.2). Es sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, die falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 16 f.). So geniesst eine Partei namentlich dann keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen konnte (BGE 118 Ib 330); umgekehrt wird in diesem Kontext auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext noch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 117 Ia 421). Vorliegend geht es zwar nicht um eine falsche Rechtsmittelbelehrung, es dürfte jedoch sinngemäss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin mit den Fristen und Formvorschriften der Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vertraut ist beziehungsweise es kann der Rechtsvertreterin zugemutet werden, durch entsprechende Abklärungen festzustellen, dass die Gerichtsferien im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer nicht gelten und das VRG keine gesetzliche Grundlage für elektronische Eingaben enthält. Dies gilt umso mehr, da sie schon einige Jahre in Graubünden als Anwältin tätig ist. Im Übrigen kann im Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. April 2023 auch deshalb keine Vertrauensgrundlage erblickt werden, weil darin nicht zweifelsfrei, sondern eben bloss 'prima vista' von einer noch laufenden Beschwerdefrist die Rede ist. Es ist nicht Aufgabe der gerichtlichen Instruktion, bereits in diesem frühen Stadium vertiefte Abklärungen betreffend Fristen zu treffen.
3.8 Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als angemessen, auf den die direkte Bundessteuer betreffenden Teil der Beschwerde nicht einzutreten.
4. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob der Gewinn aus der Verlosung im Steuerjahr 2021 (Mitteilung Gewinner) oder 2022 (Eigentumsübertragung am Gewinn) zu veranlagen ist. Bezüglich des genauen Streitwerts besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Zwischen den Parteien ist zurecht unbestritten, dass der Gewinn der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [VStG]; SR 642.21), weshalb diesbezüglich keine Ergänzungen des Gerichts erforderlich sind.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, wie der Gewinn zu qualifizieren ist. Die Steuerverwaltung geht in ihrem Einspracheentscheid von einem Geschicklichkeitsspiel aus. Dabei handelt es sich um ein Geldspiel, bei welchem der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Dies ergibt sich aus dem Formular "Verrechnungssteuer auf Naturalgewinnen vom im Inland veranstalteten Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung", auf welchem die ESTV den Gewinn an die kantonale Steuerverwaltung gemeldet wurde. Das VStG sieht vor, dass die Veranstalterin bei Naturalgewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die nicht nach Art. 24 lit. j DBG steuerfrei sind, die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen hat. Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons des Gewinners weiter (Art. 20a VStG), was vorliegend auch erfolgt ist.
4.2 Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festhält, gilt ein Einkommen nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel die Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2021 vom 23. Dezember 2021, E. 4.3.3; BGE 113 Ib 23 E. 2e). Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Einkommensbildend ist der Zufluss eines Vermögenswerts, der definitiv erworben ist. Mit anderen Worten gilt ein Einkommen dann als realisiert, wenn der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es grundsätzlich nicht an (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N 33).
4.3 Mit dem Zufluss von Geld oder Sachwerten ist der Erwerbsvorgang und damit auch die steuerrechtliche Einkommensbildung regelmässig abgeschlossen. Bildet demgegenüber ein Forderungserwerb Vorstufe des Eigentumserwerbs, so fragt sich, in welchem Zeitpunkt die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definitiv zugenommen hat, sodass der steuerrechtliche Zugriff hinreichend gerechtfertigt ist. Wenn der Forderungserwerb dem Eigentumserwerb vorgelagert ist, wie dies vorliegend der Fall ist, entsteht grundsätzlich in jenem Zeitpunkt steuerbares Einkommen, in welchem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat (Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 N 34). Von der Soll-Methode wird nur ausnahmsweise abgewichen. Namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer wie vorstehend im Sachverhalt ausführlich dargelegt vor, dass es sich per 31. Dezember 2021 nicht um einen festen Anspruch gehandelt habe bzw. die Erfüllung der Forderung unsicher gewesen sei.
4.4 Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist die Erfüllung insbesondere bei einem nicht zahlungsfähigen oder –willigen Schuldner massgebend (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Von einer unsicheren Forderung ist aber auch bei bedingten Forderungen oder blossen Anwartschaften auszugehen (Locher, a.a.O., Art. 16 N 22). In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht im Urteil 2A.259/1997 vom 4. Mai 1999 E. 5a festgehalten, dass die Einräumung einer blossen Anwartschaft und das Bestehen eines noch (suspensiv) bedingten Leistungsanspruchs die Bedingungen der Einkommensrealisierung nicht erfüllen.
4.5 Art. 513 Abs. 1 OR statuiert diesbezüglich, dass aus Spiel und Wette keine Forderung entsteht. Mit einem Spielvertrag versprechen sich die Parteien eine Vermögensleistung unter entgegengesetzten Bedingungen, deren Eintritt durch Zufall, Betätigung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten der Spieler selbst oder Dritter herbeigeführt werden kann. Demnach ist ein Fernsehquiz als Spiel anzusehen (Bauer/Basler, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 513 N 1). Spielschulden sind Ehrenschulden, Schulden also, die weder durch Klage, noch durch Vollstreckung, noch durch Verrechnung gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden können. Für die Spielforderung ist weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch der Arrest zu bewilligen (Bauer/Basler, a.a.O., Art. 513 N 13). Wie der Beschwerdeführer vorbringt entspricht dies auch den Regelungen in den AGB des SRF, wonach der Rechtsweg ausgeschlossen wird.
4.6 Des Weiteren wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass Naturalleistungen der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs (Besitzübertragung, Grundbuchanmeldung) zu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 41 N 25).
4.7 Vor diesem Hintergrund ist nun zu entscheiden, ob entsprechend den beschwerdegegnerischen Ausführungen überwiegt, dass durch die Mitteilung an den Gewinner eine durchsetzbare Forderung besteht, welche eine Besteuerung im Jahr 2021 rechtfertigt oder ob auf die Praxis zu Naturalleistungen abgestellt wird, wonach diese erst im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs besteuert werden können. Da der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 weder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt noch Eigentum an seinem gewonnenen Fahrzeug erlangt hat und gestützt auf die obenstehende Ausführung auch keine ausreichend durchsetzbare Forderung hatte, welche eine Besteuerung im Jahr 2021 rechtfertigt, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
5.1 Im Rechtsmittelverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde gilt die Beschwerdegegnerin als unterlegen. Da auf einen Teil der Beschwerde zufolge Nichteinhalten der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden kann und die Verfahrenskosten sowie der Streitwert für die beiden Teilverfahren vergleichbar erscheinen, gilt der Beschwerdeführer zur Hälfte als unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.-- festgelegt.
5.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG sind die verursachten notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über CHF 4'098.90 ein. Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwand von 14.85 Stunden à CHF 260.-- zusammen, zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% sowie 7.7% MWST. Der Aufwand ist dem Beschwerdeführer zur Hälfte zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wird damit eine Parteientschädigung von CHF 2'049.45 zugesprochen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der die Gemeinde- und Kantonssteuer betreffende Teil des Einspracheentscheides vom 6. März 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
320.00
zusammen
CHF
1'820.00
gehen je hälftig zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und des Beschwerdeführers.
3. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat A._____ mit CHF 2'049.45 aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 166 StGart. 166 StGart. 166 LIG
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
Art. 3 VeÜ-VwVart. 3 OCEl-PAart. 3 OCE-PA
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 8 VRGart. 8 VRGart. 8 LGA
Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD
2C_331/2008
Art. 140n Satzung des Europaratesart. 140n Statut du Conseil de l’Europeart. 140n 3
Art. 3 VeÜ-VwVart. 3 OCEl-PAart. 3 OCE-PA
Art. 1 VeÜ-VwVart. 1 OCEl-PAart. 1 OCE-PA
Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA
BGE 124 I 255ATF 124 I 255DTF 124 I 255
EVG I 1076/06
5P.341/2004
1P.112/2006
BGE 106 Ia 16ATF 106 Ia 16DTF 106 Ia 16
BGE 118 Ib 330ATF 118 Ib 330DTF 118 Ib 330
BGE 117 Ia 421ATF 117 Ia 421DTF 117 Ia 421
Art. 1 VStGart. 1 LIAart. 1 LIP
Art. 6 VStGart. 6 LIAart. 6 LIP
Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD
Art. 20a VStGart. 20a LIAart. 20a LIP
2C_738/2021
BGE 113 Ib 23ATF 113 Ib 23DTF 113 Ib 23
Art. 16n Satzung des Europaratesart. 16n Statut du Conseil de l’Europeart. 16n 3
Art. 16n Satzung des Europaratesart. 16n Statut du Conseil de l’Europeart. 16n 3
BGE 113 Ib 23ATF 113 Ib 23DTF 113 Ib 23
BGE 113 Ib 23ATF 113 Ib 23DTF 113 Ib 23
2A.259/1997
Art. 513 ORart. 513 COart. 513 CO
Art. 513n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 513n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 513n 1
Art. 513n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 513n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 513n 1
Art. 513n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 513n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 513n 1
Art. 513n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 513n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 513n 1
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA