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Entscheid

A 2023 19

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. September 2023Deutsch15 min

1. B._____, A._____, C._____ und D._____ veräusserten mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 2020 die vier Stockwerkeinheiten Nrn. S53892, S53893, S53894 und S53895 der Liegenschaft Nr. 1586, E._____, zu einem Preis von CHF 7.6 Mio.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 23 19

4. Kammer

Vorsitz Stöhr

RichterIn Brun und Audétat

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 12. September 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Riet Ganzoni,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. B._____, A._____, C._____ und D._____ veräusserten mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 2020 die vier Stockwerkeinheiten Nrn. S53892, S53893, S53894 und S53895 der Liegenschaft Nr. 1586, E._____, zu einem Preis von CHF 7.6 Mio.

2. Am 29. März 2022 wurde der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Steuererklärung für Grundstückgewinne Kantons- und Gemeindesteuer eingereicht, wobei der Anteil von A._____ am Veräusserungsobjekt 27.2 % betrug. Dieser Steuererklärung lag ein Schreiben bei, worin festgehalten wurde, A._____, dessen Erstwohnung die Stockwerkeinheit Nr. S53893 gewesen sei, habe dafür mit Kaufvertrag vom 8. Januar 2021 eine Ersatzbeschaffung getätigt, weshalb er die Rückerstattung der auf ihn entfallenden Grundstückgewinnsteuer beantrage.

3. Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2022 veranlagte die Steuerverwaltung betreffend A._____ eine kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer von total CHF 268'938.70. Gleichzeitig wurde die geltend gemachte Rückerstattung infolge Ersatzbeschaffung abgelehnt, da das Erfordernis des dauernden Wohnsitzes beim Erstobjekt nicht gegeben sei.

4. Dagegen erhob A._____ am 27. Juli 2022 Einsprache und beantragte, die Rückerstattung infolge Ersatzbeschaffung sei zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er viele Jahre als Vermögensverwalter in F._____ gearbeitet und dort seinen (steuerlichen) Wohnsitz gehabt habe. Gemeinsam mit seiner Gattin habe er eine Eigentumswohnung in G._____ besessen. Am 13. November 2019 habe er einen Hirnschlag erlitten, weshalb er und seine Gattin im Sommer 2020 entschieden hätten, nach E._____ zu dislozieren und die Stockwerkeinheit Nr. S53893 zu beziehen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verkaufsauftrag mit der H._____ AG für den Verkauf des Veräusserungsobjekts bestanden habe, sei noch völlig unklar gewesen, wann ein solcher Verkauf tatsächlich zum Abschluss kommen würde. Gleichzeitig hätten er und seine Gattin beschlossen, auch die Eigentumswohnung in G._____ zu verkaufen, was am 17. Mai 2021 erfolgt sei. Am 1. Dezember 2020 hätten er und seine Gattin ihren Umzug offiziell auf der Gemeindeverwaltung E._____ angemeldet. Seither hätten sie ihren (steuerlichen und zivilrechtlichen) Wohnsitz (und ihren Lebensmittelpunkt) ununterbrochen in der Gemeinde E._____. Zudem sei auf den zweiten Absatz von Ziff. 1.3 der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung zu verweisen, wonach auch eine relativ kurze Wohndauer (von unter einem Jahr) des Veräusserers im Veräusserungsobjekt ausreichend sei, wenn nicht eine Steuerumgehung vorliege, was aufgrund der Gesamtumstände nicht der Fall sei.

5. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, bereits im Sommer 2020 habe ein Verkaufsauftrag für die Liegenschaft in E._____ bestanden. Der Verkauf sei daher für A._____ schon beim Bezug der Stockwerkeinheit Nr. S53893 absehbar und es sei von Anfang an klar gewesen, dass ein Bewohnen dieser Stockwerkeinheit nur im Sinne einer Übergangslösung in Frage komme. Somit sei die Voraussetzung des dauernden Selbstbewohnens nicht erfüllt. Die Selbstnutzung könne nicht berücksichtigt werden, da sie nur vorgeschoben sei.

6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2023 die Gewährung der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Einspracheentscheid sehr rudimentär begründet worden sei, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem hätten er und seine Gattin vom Sommer 2020 bis anfangs April 2021 im Veräusserungsobjekt zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt, was rein von der Dauer her durchaus für eine Steuerrückerstattung infolge Ersatzbeschaffung ausreichen könne, es sei denn es läge eine Steuerumgehung vor. Eine solche könne vorliegend jedoch klar ausgeschlossen werden. Überdies wäre die Prüfung einer angeblichen Steuerumgehung Sache der Steuerverwaltung gewesen, was diese offensichtlich unterlassen habe bzw. wozu diese aus objektiven Gründen auch nicht in der Lage sei resp. sein könne. Auch die Tatsache, dass im Herbst 2019 und damit ein Dreivierteljahr vor der Wohnsitznahme im Veräusserungsobjekt die H._____ AG als Maklerin mit dessen Vermarktung beauftragt worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich seien die entsprechenden Verkaufsbemühungen seither ergebnislos geblieben und es sei völlig unklar gewesen, ob und wann das Veräusserungsobjekt effektiv verkauft würde. Übrigens sei auch der Beschwerdeführer vom schnellen Abschluss eines Kaufvertrags über das Veräusserungsobjekt Ende des Jahres 2020 "überrumpelt" worden.

7. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft in E._____ in keiner Weise das Kriterium einer dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft erfülle. Die vom Beschwerdeführer als Erstwohnung bezeichnete Stockwerkeinheit Nr. S53893 sei im Gesamteigentum sämtlicher Erben gewesen, über die er nicht alleine habe verfügen können. Er habe sie nur auf Zusehen hin für eine von Anfang an auf weniger als vier Monate beschränkte Zeitdauer nutzen dürfen. Der Hirnschlag und dessen Auswirkungen könnten nicht dazu genutzt werden, um die Stockwerkeinheit Nr. S53893 als dauernd selbstbewohnte Erstliegenschaft zu qualifizieren.

8. Am 23. August 2023 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt.

9. Mit Duplik vom 28. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und wiederholte ihre Argumentation.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 betreffend Ersatzbeschaffung, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 abgewiesen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass mit dem Verkauf der Stockwerkeinheiten Nrn. S53892, S53893, S53894 und S53895, d.h. zusammen 1000/1000 der Liegenschaft Nr. 1586, ein grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer unterliegender Grundstückgewinn erzielt wurde. Strittig ist einzig, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer erfüllt sind.

3.

Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht geltend macht, ist ihm insoweit beizupflichten, als dass die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid eher knapp ausgefallen ist. Allerdings war der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2023 aufgrund ihres Inhalts und ihrer Tragweite zu entnehmen ist – durchaus in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer vor dem streitberufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und damit volle Kognition hat, im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern. Überdies würde eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ist damit als geheilt zu betrachten.

4.

Vorweg ist zudem festzuhalten, dass das streitberufene Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRG). Folglich hat es auch Umstände, welche nicht konkret vorgebracht wurden, aber öffentlich zugänglich sind, zu berücksichtigen.

5.1

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen laut Art. 41 Abs. 1 lit. a StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, soweit der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks mit gleicher Verwendung benützt wird.

5.2

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 01 16 vom 28. August 2001 ergibt sich hierzu was folgt (vgl. E.3):

Dispositiv

"Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der deren Rechtssinn begrenzt, verlangt aber klarerweise eine dauernde Selbstnutzung der Erstliegenschaft am Wohnsitz, weshalb ein nur sporadischer Aufenthalt oder eine nur vorübergehende Wohnnutzung im Falle eines Verkaufes einer entsprechenden Liegenschaft keine Steuerbefreiung zu begründen vermag. Folgte man der Auffassung des Rekurrenten, wäre jede Ersatzbeschaffung unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Nutzung der Erstliegenschaft tatbestandsmässig im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a) StG. Des weiteren spricht die Wohnsitznahme als weiteres gesetzliches Kriterium dafür, dass als dauerhaft nur jene Wohnnutzung gelten kann, die aus der Absicht entsteht, sich dauernd an einem Ort aufzuhalten. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person setzt gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB u.a. voraus, dass sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort aufhalte. Desgleichen setzt der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person gemäss Art. 6 Abs. 2 StG deren Absicht des dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort voraus. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht dartut, ist gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis mit dem Wohnsitzbegriff in Art. 44 Abs. 1 lit. a) StG der steuerrechtliche Wohnsitz gemeint (VGE 295/90). Wenn demnach als Erstliegenschaft im Sinne von Art 44 Abs. 1 lit. a) StG nur eine solche am Wohnsitz gemeint ist, so ist das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung zu Wohnzwecken so auszulegen, dass die Absicht des dauernden Verbleibens auch für diese Liegenschaft zu gelten hat."

6.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG muss die veräusserte Liegenschaft dauernd

selbstbewohnt gewesen sein, weshalb Zweit- und Ferienwohnungen ausser Betracht fallen (vgl. Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin "Ersatzbeschaffung von Wohneigentum" vom 1. Dezember 2018 S. 2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund ist die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachte Nutzung während Jahren als Feriendomizil vorliegend nicht relevant.

6.2.1. Bei relativ kurzer Selbstnutzung vor dem Verkauf (unter einem Jahr) – wie vorliegend – ist zu prüfen, ob nicht eine Steuerumgehung vorliegt, d.h. ob die Selbstnutzung nur vorgeschoben worden ist, um vom Ersatzbeschaffungsprivileg zu profitieren (vgl. Praxisfestlegung der Beschwerdegegnerin "Ersatzbeschaffung von Wohneigentum" vom 1. Dezember 2018 S. 2). Letzteres wird vorliegend von Seiten der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

6.2.2. Im konkreten Fall besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2019 einen Hirnschlag erlitten hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2020 Wohnsitz in E._____ begründet hat, da er sich unstreitig an diesem Tag auf der Gemeindeverwaltung angemeldet hat. Soweit er vorbringt, dass er bereits im Sommer 2020 nach E._____ gezogen sei, die Anmeldung jedoch erst anfangs Dezember 2020 vorgenommen habe, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. In den Akten findet sich nämlich keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die offizielle Anmeldung erst Monate nach der angeblichen Wohnsitznahme im Sommer 2020 erfolgt ist. Zudem wurde die Wohnung des Beschwerdeführers in G._____ erst am 17. Mai 2021 veräussert (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5), weshalb er "offiziell" bis zum 1. Dezember 2020 Wohnsitz im Kanton F._____ hatte. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nach erlittenem Hirnschlag mehr als 12 Monate Zeit gelassen hat, um seinen Wohnsitz nach E._____ zu verlegen, obschon ihm – gemäss seinen eigenen Ausführungen – sein Arzt geraten habe, die Tätigkeit in F._____ aufzugeben und nach E._____ zu ziehen. Ausserdem wurde die H._____ AG unstreitig am 28. Oktober 2019 mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. 1586 bzw. sämtlicher sich darin befindlichen Stockwerkeinheiten beauftragt. Weshalb eine Person – insbesondere eine solche mit gesundheitlichen Problemen – ihren Wohnsitz in eine Liegenschaft verlegen soll, die zum Verkauf steht, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Eigentümer des Grundstücks Nr. 1586 und damit auch der Beschwerdeführer einem Baugesuch betreffend Abbruch und Wiederaufbau des Wohnhauses nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) zugestimmt haben, welches am 23. Juli 2020 publiziert wurde (vgl. Art. 141 Abs. 2 BauG der Gemeinde E._____; L._____, zuletzt besucht am 12. September 2023). Entsprechend war der Beschwerdeführer damit einverstanden bzw. war ihm bewusst, dass die besagte Liegenschaft abgerissen werden soll. Zudem bestand der erwähnte Verkaufsauftrag nach wie vor. Es erscheint plausibel, dass für ein Projekt mit rechtskräftiger Baubewilligung höhere Chancen in Bezug auf einen Verkauf bestehen. Auch erfolgte zu diesem Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – noch keine Wohnsitznahme durch den Beschwerdeführer. In der Folge wurde die Baubewilligung am 21. September 2020 erteilt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 S. 10, Ziff. 14.1), wobei kurz danach die Offerte für den Verkauf der beschwerdeführerischen Wohnung in G._____ durch den Makler gegengezeichnet wurde (vgl. Bf-act. 6). Auch zu diesem Zeitpunkt, am 7. Oktober 2020, als der Verkauf für die Wohnung in G._____ in Auftrag gegeben wurde, erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers immer noch keine Wohnsitzverlegung. Zudem fällt auf, dass zwischen dem Datum der Gegenzeichnung durch den Makler und demjenigen betreffend Erteilung der Baubewilligung gerade einmal etwa zwei Wochen liegen. Sodann nahm der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – per 1. Dezember 2020 Wohnsitz an der I._____ in E._____, wobei gerade einmal 23 Tage später, nämlich am 24. Dezember 2020, der Kaufvertrag mit Frau J._____ öffentlich beurkundet wurde (vgl. Bg-act. 3). Nachdem sich der Beschwerdeführer also nach erlittenem Hirnschlag mehr als 12 Monate Zeit gelassen hatte, um seinen Wohnsitz nach E._____ zu verlegen, wurde kurz darauf die Gesamtliegenschaft Nr. 1586 samt seiner Stockwerkeinheit Nr. S53893 veräussert. Auch an einem Ort wie E._____ wird eine offenbar vermögende Käuferin ein Objekt zu einem Preis von CHF 7.6 Mio. nicht innert wenigen Tagen erwerben. Es erscheint daher nicht abwegig anzunehmen, dass der Beschwerdeführer schon früher Kenntnis von den Kaufabsichten von Frau J._____ erlangt und deshalb den Wohnsitz per 1. Dezember 2020 an die I._____ in E._____ verlegt hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom schnellen Abschluss eines Kaufvertrags Ende des Jahres 2020 "überrumpelt" worden sei, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Was ferner die Sitzverlegung der beschwerdeführerischen Gesellschaft K._____ SA per 15. Januar 2021 nach E._____ betrifft (vgl. Bf-act. 7), ist darauf hinzuweisen, dass diese kein Indiz für die geltend gemachte dauernde Selbstnutzung durch den Beschwerdeführer darstellt, da Letzterem zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Liegenschaft Nr. 1586 verkauft ist und er sowie die K._____ SA die Stockwerkeinheit Nr. S53893 per Ende März 2021 verlassen müssen (vgl. Bg-act. 3). Zudem ist fraglich, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen nach erlittenem Hirnschlag in F._____ nicht mehr arbeiten konnte, in E._____ offenbar aber schon. Ausserdem zeigt die besagte Sitzverlegung, dass die beschwerdeführerische Wohnung offenbar auch "fremdgenutzt", d.h. durch die K._____ SA als eine juristische Person, und damit nicht ausschliesslich durch den Beschwerdeführer und dessen Gattin "selbstgenutzt" wurde. Dies spricht ebenfalls gegen den Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 lit. a StG ("dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft"). Schliesslich erscheint – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – wenig glaubwürdig, dass er und seine Gattin innert lediglich 15 Tagen über Weihnachten/Neujahr 2020/2021 eine "Ersatzwohnung" erwerben konnten, wobei der entsprechende Kaufvertrag bereits am 8. Januar 2021 öffentlich beurkundet wurde (vgl. Bf-act. 9).

6.3. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermochte, um diese Auffassung zu widerlegen. Im Gegenteil, aufgrund einer Gesamtbetrachtung (Wohnsitzverlegung erst mehr als 12 Monate nach erlittenem Hirnschlag, Umbau- und Verkaufsabsichten, Erteilung der Baubewilligung im September 2020, Wohnsitznahme kurz vor öffentlicher Beurkundung vom 24. Dezember 2020 etc.) ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Selbstnutzung nur vorgeschoben war, um vom Ersatzbeschaffungsprivileg zu profitieren.

7. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023 betreffend Ersatzbeschaffung als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Mai 2023 führt.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.-- verrechnet. CHF 500.-- zuzüglich Kanzleiauslagen werden dem Beschwerdeführer noch in Rechnung gestellt.

8.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

266.--

zusammen

CHF

2'766.--

gehen zulasten von A._____. CHF 2'000.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. CHF 766.-- werden A._____ noch in Rechnung gestellt.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]

Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB

Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

Art. 41 StGart. 41 LTart. 41 LTB

Art. 41 StGart. 41 StGart. 41 LIG

Art. 42 StGart. 42 LTart. 42 LTB

Art. 42 StGart. 42 StGart. 42 LIG

Art. 44 StGart. 44 LTart. 44 LTB

Art. 44 StGart. 44 StGart. 44 LIG

Art. 23 ZGBart. 23 CCart. 23 Codice civile svizzero

Art. 6 StGart. 6 LTart. 6 LTB

Art. 6 StGart. 6 StGart. 6 LIG

Art. 44 StGart. 44 LTart. 44 LTB

Art. 44 StGart. 44 StGart. 44 LIG

Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec

Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec

Art. 44 StGart. 44 LTart. 44 LTB

Art. 44 StGart. 44 StGart. 44 LIG

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA