A 2023 48
Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO (Mieterausweisung)
15. April 2024Deutsch12 min
1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 liess die A._____ AG mit Sitz in B._____ durch C._____, Fopp Organisation & Treuhand AG, das Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) Graubünden um Erlass der noch offenen kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Gewinnsteuer des Bundes betreffend das Jahr 2021 ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezahlung der Steuern für das Unternehmen eine grosse Härte bedeuten würde.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 23 48
4. Kammer
Einzelrichter Righetti
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 25. März 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch die Fopp Organisation & Treuhand AG,
,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Steuererlass
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 liess die A._____ AG mit Sitz in B._____ durch C._____, Fopp Organisation & Treuhand AG, das Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) Graubünden um Erlass der noch offenen kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Gewinnsteuer des Bundes betreffend das Jahr 2021 ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezahlung der Steuern für das Unternehmen eine grosse Härte bedeuten würde.
2. Mit Steuererlassentscheid vom 2. November 2023 trat das DFG Graubünden auf das Erlassgesuch betreffend die kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern des Jahres 2021 von CHF 38'591.-- sowie betreffend die Gewinnsteuer des Jahres 2021 für den Bund von CHF 37'270.80 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Erlassgesuch sei erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht worden, weshalb auf dieses gestützt auf Art. 156 Abs. 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG nicht eingetreten werden könne. Soweit mit dem Erlassgesuch zudem eine Korrektur der Veranlagungsverfügungen geltend gemacht werde, könne auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, da im Rahmen eines Steuererlassgesuchs lediglich die Voraussetzungen für einen Steuererlass geprüft werden könnten, nicht hingegen, ob die Veranlagungsbehörde die Veranlagung korrekt vorgenommen habe. Selbst wenn schliesslich auf das Erlassgesuch eingetreten würde, wäre ihm kein Erfolg beschieden, zumal vorliegend keine Sanierungsbedürftigkeit bzw. Sanierungsmassnahmen aufgezeigt worden sei resp. seien.
3. Dagegen liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. November 2023 durch die Fopp Organisation & Treuhand AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung des Entscheids des DFG Graubünden vom 2. November 2023 den Erlass eines angemessenen Teils der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern 2021 von CHF 38'591.-- sowie der Gewinnsteuer des Bundes 2021 von CHF 37'270.80 beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Ermessenstaxation wohl korrekt sei, aber keinesfalls in der veranlagten und nicht nachvollziehbaren Höhe. Diese Einschätzung sei als absolute Willkür zu betrachten. Hiermit liege für das steuerpflichtige Unternehmen zusätzlich eine sehr grosse Härte vor.
4. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragte das DFG Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Steuererlassentscheid vom 2. November 2023 verwiesen.
5. Am 19. Januar 2024 replizierte die Beschwerdeführerin bei unveränderten Rechtsbegehren.
6. Am 26. Januar 2024 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 156 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) entscheidet der Beschwerdegegner über Erlassgesuche, welche Kantonssteuerbeträge von über CHF 5'000.-- bis CHF 50'000.-- pro Steuerjahr zum Inhalt haben (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde – hier also der Beschwerdegegner (vgl. Art. 167b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 156 Abs. 4 Satz 1 StG). Nach Art. 167g Abs. 1 DBG können die gesuchstellenden Personen gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Die steuerpflichtigen Personen können laut Art. 139 Abs. 1 StG gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Frist beginnt an dem auf die Zustellung des Entscheids folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die im konkreten Fall gegen den Steuererlassentscheid vom 2. November 2023 am 23. November 2023 erhobene Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen rechtzeitig (vgl. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.
2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Steuererlassentscheid vom 2. November 2023, mit welchem der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gewinn- und Kapitalsteuern 2021 für den Kanton sowie der Gewinnsteuer 2021 für den Bund nicht eingetreten ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023 eingetreten ist oder er zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen hat. Kommt der Vorsitzende als Einzelrichter zum Schluss, dass auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 20 25 vom 14. Juli 2020 E.2.1 und A 19 37 vom 5. November 2019 E.3.1).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin erneut auf die Überprüfung der unstreitig in Rechtskraft erwachsenen Ermessenstaxationen vom April 2023 abzielen sollte, ist darauf nicht einzutreten, da diese Ermessensveranlagungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können (vgl. vorstehend E.2). Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht darauf hinweist, gehört der Steuererlass nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug. Ein Erlass kann damit nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt. Im Erlassverfahren zu prüfen ist deshalb ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren um die Revision der Veranlagung und um Begründetheit der Steuerforderung als solches gehen. Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen. Fehler im Veranlagungsverfahren wären mit Rechtsmitteln gegen die Veranlagungsverfügung geltend zu machen (gewesen) (vgl. Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Vor Art. 167-167g Rz. 9 mit Hinweisen; vgl. zur Revision BGE 111 Ib 209 E.1). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegner im Rahmen des Steuererlassentscheids vom 2. November 2023 zu Recht nicht auf ein allfälliges sinngemäss gestelltes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten (vgl. Bg-act. 2 S. 3; vgl. auch Art. 142 Abs. 2 StG, wonach die kantonale Steuerverwaltung und nicht der Beschwerdegegner für Revisionsgesuche von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden zuständig ist).
4.1
Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Gleichermassen sieht auch Art. 156 Abs. 1 StG vor, dass Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die steuerpflichtige Person in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Gemäss Art. 167 Abs. 2 DBG bezweckt der Steuererlass, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen; er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. Eine Notlage einer juristischen Person liegt vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Erbringen die Anteilsinhaber Sanierungsleistungen und verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang wie der Gläubigerverzicht gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Art. 4 Abs. 3 der Steuererlassverordnung). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass den Erlassbehörden bei der Beurteilung von Steuererlassgesuchen ein weites Ermessen zukommt, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben (vgl. VGU A 23 21 vom 14. November 2023 E.2, A 17 60 vom 6. Februar 2018 E.2 und A 17 11 vom 10. Mai 2017 E.2).
4.2
Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden (Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG). Ebenfalls sieht Art. 167 Abs. 4 DBG vor, dass die Erlassbehörde nur auf Erlassgesuche eintritt, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) eingereicht werden. Erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereichte Erlassgesuche führen somit zu einem Nichteintretensentscheid. Dabei handelt es sich um eine zeitliche Einschränkung der an sich von Gesetzes wegen an keine Frist gebundene Zulässigkeit der Einreichung eines Erlassgesuchs (vgl. Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 Rz. 22; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 167 Rz. 33 f.). Das Festlegen zeitlicher Voraussetzungen für das Einreichen eines Erlassgesuchs erweist sich angesichts der Vollzugsvielfalt aus Rechtssicherheitsgründen als geradezu geboten. Unter dem Gesichtspunkt des um Erlass nachsuchenden in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen kann im Übrigen nicht von einer starken Einschränkung gesprochen werden, erfolgt eine das Stellen eines Erlassgesuchs ausschliessende Betreibung nach Art. 165 Abs. 1 DBG (vgl. Art. 155 Abs. 1 Satz 1 StG) doch erst nach Ablauf einer unbenutzt verstrichenen Mahnfrist (vgl. Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 Rz. 23).
5.
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen (Ermessenstaxationen) vom 19. April 2023 für die Gewinn- und Kapitalsteuern 2021 (inkl. Kultussteuer) des Kantons und der Gemeinde sowie für die Gewinnsteuer 2021 des Bundes definitiv veranlagt (vgl. Bg-act. 1). Diese Veranlagungsverfügungen blieben unstreitig unangefochten und erwuchsen damit in Rechtskraft. Nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rechnungen in der Folge unbestrittenermassen nicht beglichen hatte, leitete der Kanton Graubünden gegen die Beschwerdeführerin am 9. August 2023 (betreffend die Gewinnsteuer 2021 des Bundes) bzw. 3. Oktober 2023 (betreffend die kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern 2021) die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 3 und 5). Die entsprechenden Zahlungsbefehle Nr. 2232370 und Nr. 2233038 des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ wurden dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied C._____ am 16. August 2023 (08:37 Uhr, vgl. Sendungsverlauf, abrufbar auf der Webseite der Post mittels Sendungsnummer) bzw. 11. Oktober 2023 (08:41 Uhr, vgl. Sendungsverfolgung, abrufbar auf der Webseite der Post mittels Sendungsnummer) zugestellt, welcher Rechtsvorschlag erhob (vgl. Bg-act. 1, 4 und 6). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuererlassgesuch datiert (ebenfalls) vom 11. Oktober 2023. Diesem Gesuch beigelegt (Beilagen 1 und 2) waren insbesondere die besagten Zahlungsbefehle (vgl. beschwerdeführerische Akten). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass das beschwerdeführerische Steuererlassgesuch erst nach Einleitung der Betreibung bzw. Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle eingereicht wurde, weshalb der Beschwerdegegner darauf gestützt auf den klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. November 2023 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 700.-- festgesetzt.
7.2
Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nicht zu, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
700.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
212.--
zusammen
CHF
912.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 167b DBGart. 167b LIFDart. 167b LIFD
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 167g DBGart. 167g LIFDart. 167g LIFD
Art. 139 StGart. 139 LTart. 139 LTB
Art. 139 StGart. 139 StGart. 139 LIG
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 124 StGart. 124 LTart. 124 LTB
Art. 124 StGart. 124 StGart. 124 LIG
Art. 8 VRGart. 8 VRGart. 8 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
BGE 111 Ib 209ATF 111 Ib 209DTF 111 Ib 209
Art. 142 StGart. 142 LTart. 142 LTB
Art. 142 StGart. 142 StGart. 142 LIG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 4 Steuererlassverordnungart. 4 Ordonnance sur les demandes en remise d\'impôtart. 4 Ordinanza sul condono dell’imposta
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 4 Steuererlassverordnungart. 4 Ordonnance sur les demandes en remise d\'impôtart. 4 Ordinanza sul condono dell’imposta
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 38 SchKGart. 38 LPart. 38 LEF
Art. 165 DBGart. 165 LIFDart. 165 LIFD
Art. 155 StGart. 155 LTart. 155 LTB
Art. 155 StGart. 155 StGart. 155 LIG
Art. 156 StGart. 156 LTart. 156 LTB
Art. 156 StGart. 156 StGart. 156 LIG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA