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Entscheid

A 2024 11

1C_526/2023 vom 25.03.2025

29. Mai 2024Deutsch8 min

1. Am 22. Dezember 2023 stellte die Gemeinde B._____ A._____ die Wasser-, Abwasser- und Umweltgrundgebühr 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 411.15 in Rechnung (Rechnung/Verfügung Nr. 4'117'550).

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

A 24 11

4. Kammer

Einzelrichter Righetti

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 30. April 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abwassergebühr

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 22. Dezember 2023 stellte die Gemeinde B._____ A._____ die Wasser-, Abwasser- und Umweltgrundgebühr 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 411.15 in Rechnung (Rechnung/Verfügung Nr. 4'117'550).

2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 gelangte Frau C._____ von der Hausverwaltung D._____ an die Gemeinde B._____, um nähere Informationen betreffend die in der Rechnung Nr. 4'117'550 aufgeführte Sockel- und Abwassergebühr sowie Mehrwertsteuer zu erhalten.

3. Nachdem Frau C._____ der Gemeinde B._____ am 6. Februar 2024 eine Erinnerung in Bezug auf ihr Schreiben vom 11. Januar 2024 zukommen lassen hatte, teilte die Gemeinde B._____ A.B._____ und A._____ am 7. Februar 2024 mit, dass Frau C._____ an der D._____ nicht bekannt und bezüglich der gestellten Fragen nicht legitimiert sei. Gleichzeitig liess die Gemeinde A.B._____ und A._____ das Schreiben von Frau C._____ vom 6. Februar 2023 zukommen.

4. Am 8. Februar 2024 informierte Frau C._____ die Gemeinde B._____ darüber, dass sie das Schreiben vom 7. Februar 2024 erhalten habe. Die Firma A.B._____ und A._____ sei an der angegebenen Adresse nicht bekannt. Gleichzeitig bat Frau C._____ um Beantwortung der gestellten Fragen gemäss Schreiben vom 6. Februar 2024.

5. Am 13. Februar 2024 teilte die Gemeinde B._____ A._____ mit, dass die ihn betreffende Rechnung vom 22. Dezember 2023 für die Wasser-, Abwasser- und Umweltgrundgebühr auf den Rechtsgrundlagen basiere, welche von der Gemeindeversammlung am 2. November 2022 beschlossen und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt worden seien.

6. Nachdem Frau C._____ am 19. Februar 2024 erneut zwecks Klärung und Auskunft hinsichtlich offener Punkte an die Gemeinde B._____ gelangt war, verzichtete Letztere mit Schreiben vom 20. Februar 2024 an A._____ auf weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit.

7. In der Folge reichte Frau C._____ am 22. Februar 2024 der Gemeinde B._____ abermals ein Schreiben ein.

8. Am 4. März 2024 erhob A._____ gegen den Gemeindevorstand B._____ "Dienstaufsichtsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die schriftlichen Anfragen der Hausverwaltung zur Wasser- und Abwasserabrechnung 2023 nicht beantwortet worden seien.

9. Am 8. März 2024 überwies der zuständige Instruktionsrichter die "Dienstaufsichtsbeschwerde" (inkl. Beilagen) zuständigkeitshalber an die Regierung des Kantons Graubünden.

10. Mit Schreiben vom 2. April 2024 informierte das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden A._____ darüber, dass aufsichtsrechtliche Handlungen seitens des Kantons in vorliegendem Kontext nicht angezeigt und nicht zulässig seien.

11. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Rechnung bzw. Verfügung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren gerichtliche Überprüfung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Rechnung nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche und deshalb nicht rechtskonform sei. Er habe dagegen entsprechend dem vorgesehenen Verfahren innert 30 Tagen Einspruch (recte: Einsprache) bei der Gemeindeverwaltung erhoben. Der Gemeindevorstand habe die gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und weitere Korrespondenz verweigert. Mittlerweile sei der Betrag ohne Präjudiz in Bezug auf die Rechnung vollständig beglichen worden.

12. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2024 die Möglichkeit eingeräumt hatte, Mängel innert zehn Tagen zu beheben, hielt der Beschwerdeführer am 27. April 2024 an seinem Antrag, die Rechnung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 sei gerichtlich zu überprüfen, fest.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Abgesehen davon, dass sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Rechnung bzw. Verfügung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 betreffend Wasser-, Abwasser- und Umweltgrundgebühr auf einen Betrag von insgesamt CHF 411.15 bezieht und somit die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird, ist die Beschwerde vom 22. April 2024 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unzulässig, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz vorliegend gegeben ist.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 22 97 vom 31. Oktober 2022 E.2.1.1, A 18 15 vom 2. Oktober 2018 E.1 und U 16 8 vom 17. Januar 2017 E.1; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 53).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gegen die Rechnung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 entsprechend dem vorgesehenen Verfahren innert 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung B._____ Einspruch (recte: Einsprache) erhoben habe. Der Gemeindevorstand B._____ habe die gestellten Fragen nicht beantwortet und weitere Korrespondenz verweigert.

3.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können (oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind).

3.3

Der fraglichen Rechnung bzw. Verfügung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 kann folgende Rechtsmittelbelehrung entnommen werden: "Einsprache schriftlich innert 30 Tagen ab Rechnungstellung (Poststempel) an den Gemeindevorstand B._____, ". Solange also ein allfälliges Einspracheverfahren vor der besagten Behörde nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen worden ist, liegt kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vor, um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gericht einzuleiten. Den vorliegenden Akten kann weder eine vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache noch ein entsprechender Einspracheentscheid des Gemeindevorstands B._____ entnommen werden. Folglich fehlt es im konkreten Fall bereits an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung der besagten Rechnung nicht einzutreten ist.

4.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde insbesondere legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 142 I 135 E.1.3.1, 139 I 206 E.1.1 und 137 I 23 E.1.3.1, je mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer anerkennt, die fragliche Rechnung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 bereits bezahlt zu haben. Daraus folgt, dass kein Rechtsschutzinteresse an deren gerichtlicher Überprüfung besteht. Da mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. April 2024 davon auszugehen ist, dass das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fehlte, ist auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohnehin hat bereits mangels zulässigem Anfechtungsobjekt ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (vgl. vorstehend 3.3).

5.

Sodann ist festzuhalten, dass obschon der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter mit Schreiben vom 24. April 2024 auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 38 VRG aufmerksam gemacht worden ist, eine solche innert angesetzter Frist nicht erhoben worden ist.

6.

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit der Begleichung der fraglichen Rechnung Nr. 4'117'550 vom 22. Dezember 2023 auch das Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung eines allfälligen Einspracheverfahrens vor dem Gemeindevorstand B._____ dahingefallen ist. Zudem kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Aussage des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 2. April 2024, wonach die Möglichkeit offenstehe, die Gebührenrechnung innert der jeweiligen Rechtsmittelfrist mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. Schreiben vom 2. April 2024), nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da das besagte Departement zur diesbezüglichen Auskunftserteilung nicht zuständig ist und der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der behördlichen Auskunft mit Blick auf die an ihn adressierte Rechnung bzw. Verfügung Nr. 4'117'550 hätte erkennen sollen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 676 und 684).

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 22. April 2024 als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.-- festgesetzt.

Dispositiv

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

194.--

zusammen

CHF

494.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA