A 2024 25
Baueinsprache
31. Oktober 2024Deutsch4 min
1. Mit Schreiben vom 19. August 2024 erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreffend die direkte Bundessteuer 2021 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
A 24 25
4. Kammer
Einzelrichter Righetti
Aktuar Gross
URTEIL
vom 10. September 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und A.B._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuer 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 19. August 2024 erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreffend die direkte Bundessteuer 2021 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
2. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2024 teilte der Instruk-tionsrichter den Beschwerdeführern mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge. Er forderte sie deshalb unter anderem auf, den angefochtenen Entscheid sowie die verfügbaren Beweismittel einzureichen. Für die Nachreichung dieser Unterlagen räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Frist bis zum 4. September 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Eingabe vom 19. August 2024 nicht eingetreten werde.
3. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (Poststempel 4. September 2024) reichten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine zusätzliche Eingabe ein, ohne jedoch den eingeforderten Entscheid beizulegen.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 19. August 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
2.2
Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2024 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 4. September 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Instruktionsrichters, den angefochtenen Entscheid beizulegen, entsprach. Auf die Beschwerde vom 19. August 2024 ist deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.
Dispositiv
3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer haben ihrer Eingabe einen Auszug (S. 3) aus der Veranlagungsverfügung vom 12. März 2024 beigelegt. In der Beschwerdeschrift machen sie geltend, dagegen Einsprache erhoben zu haben. Frau B._____ habe darauf geantwortet, dass die Einsprache verspätet sei. Der diesbezügliche Einspracheentescheid ist in den Akten allerdings nicht zu finden. Sollte das behauptete Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin (noch) nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen worden sein, läge im konkreten Fall kein rechtsgültiges Anfechtungsobjekt vor, um ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Gericht einzuleiten (sh. Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Steuergesetz für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG) und auf die Beschwerde wäre demnach nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter keine Kosten erhoben.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA