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Entscheid

JAK 2023 11

AHV-Beiträge

1. März 2023Deutsch4 min

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Source gr.ch

Beschluss vom 13. April 2023

Referenz JAK 23 11

Instanz Justizaufsichtskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien Kanton Graubünden

7001 Chur

Gesuchsteller

vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden

Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur

gegen

A._____

Gesuchsgegner

Gegenstand Einsetzung eines unabhängigen Gerichts

Mitteilung 13. April 2023

In Erwägung,

dass der Kanton Graubünden mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 6. Februar 2023 (Betreibung B._____) A._____ im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr. 515-17-7 vor dem Regionalgericht Plessur für CHF 2'350.00 nebst 4% Zins seit dem 4. Februar 2023 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00 betrieb,

dass A._____ dagegen am 13. Februar 2023 Rechtsvorschlag erhob,

dass die Finanzverwaltung Graubünden, welcher die Inkassotätigkeit der Regionalgerichte obliegt und welche in dieser Funktion selbständig für den Kanton Graubünden handelt, den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen möchte, weshalb sie am 17. März 2023 die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte, zu diesem Zweck ein unabhängiges Gericht zu bestimmen,

dass der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer A._____ mit Verfügung vom 20. März 2023 zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. April 2023 aufforderte,

dass das Schreiben A._____ nicht zugestellt werden konnte, von einer Vernehmlassung indessen infolge des offensichtlichen begründeten Gesuchs aber ohnehin abgesehen werden kann,

dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das von der Finanzverwaltung Graubünden gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat,

dass die Justizaufsichtskammer weder selbst über die Rechtsöffnung zu befinden hat noch sie sich bei der Bestellung des zuständigen Gerichts materiell mit dem vorangegangenen Gerichtsverfahren am Regionalgericht Plessur auseinanderzusetzen hat,

dass im vorliegenden Verfahren vor der Justizaufsichtskammer somit einzig zu beschliessen ist, welches Regionalgericht über den von A._____ erhobenen Rechtsvorschlag zu entscheiden hat,

dass Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG streitwertunabhängig in die Kompetenz der Einzelrichter am Regionalgericht fallen (Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),

dass in dem vom Kanton Graubünden angestrengten Betreibungsverfahren für die ausstehenden Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur gegen den im selben Gerichtssprengel wohnhaften Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offensichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser Justizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können,

dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist,

dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Regionalgerichts Imboden Rechnung getragen wird,

dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 praxisgemäss beim Kanton Graubünden verbleiben und zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts gehen,

wird erkannt:

Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des Rechtsöffnungsverfahrens des Kantons Graubünden gegen A._____ in der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur wird der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden für zuständig erklärt.

Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts.

Gegen diesen Beschluss kann zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, geführt werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, Art. 7 EGzZPO i.V.m. Art. 6 KGV). Diese ist dem Kantonsgericht innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 40 GOGart. 40 GOGart. 40 LOG

Erwägungen

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC

Art. 6 KGVart. 6 KGVart. 6 OOTC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC