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Entscheid

KSK 2015 59

Bezirksgericht Inn, Einzelrichter

11. September 2015Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

2.a) Die Kosten der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Hinterrhein aus der beim Konkursamt geleisteten Zahlung von X._____ bezogen.

2.b) Die vom Y._____ geleisteten Kostenvorschüsse von total CHF 4'500.00 (CHF 500.00 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, CHF 4'000.00 für die Konkurskosten) sind an diesen zurückzuerstatten.

Erwägungen

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.

4.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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