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Entscheid

KSK 2019 108

Strafprozessordnung

2. Juli 2021Deutsch7 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 30. Juni 2021

Referenz KSK 19 108

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Parteien C.________

Beschwerdeführer

vertreten durch die Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Rohner und/oder Rechtsanwalt MLaw Tobias Christen, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstr. 1, 8001 Zürich

gegen

D.________

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 10.12.2019, mitgeteilt am 10.12.2019 (Proz. Nr. 335-2019-105)

Mitteilung 05. Juli 2021

In Erwägung,

dass die D.________ mit Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 gegen C.________ Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes einleitete (Betreibung Nr. B.________ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja), wogegen C.________ Rechtsvorschlag erhob,

dass das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 in der betreffenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilte,

dass C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 10. Januar 2020 ihre Beschwerdeantwort erstattete,

dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 verstorben ist,

dass mit Verfügung vom 10. März 2021 festgestellt wurde, dass das Rechtsöffnungsverfahren nunmehr gegen die Erbschaft C.________ fortgeführt wird,

dass zugleich das Verfahren sistiert wurde, bis die Beschwerdegegnerin den Vertreter der Erbschaft oder einen Erben bekannt gibt, wofür sie Frist bis 30. Juni 2021 erhielt,

dass mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Konkursgericht) vom 26. Mai 2021 der Konkurseröffnungsentscheid des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Insolvency and Companies List (ChD) vom 27. Juli 2020 (Fall-Nr. BR-2019-000300) betreffend den Beschwerdeführer für das Gebiet der Schweiz anerkannt wurde,

dass die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht (Art. 170 Abs. 1 IPRG),

dass mit Konkurseröffnung alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG), womit die auf ihnen beruhenden Verfahren wie namentlich das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahinfallen (Heiner Wohlfart/Caroline B. Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 11 zu Art. 206 SchKG),

dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

dass gleichzeitig der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine neue Kostenverteilung vorzunehmen ist,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beantragte, die Prozesskosten seien nach Ermessen des Gerichts festzusetzen,

dass seitens der Konkursmasse innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zur Regelung der Prozesskosten erfolgte,

dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgelegt wurden, was angesichts des Streitwerts von rund CHF 8 Mio. angemessen ist (vgl. Art. 48 GebV SchKG),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Schriftenwechsel bereits durchgeführt wurde und weitere prozessuale Anordnungen erforderlich waren, mit CHF 2'000.00 zu bemessen sind (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG),

dass das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei es etwa in Betracht zieht, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGer 5A_885/2014 v. 19.3.2015 E. 2.4),

dass der mutmassliche Prozessausgang mit einer summarischen Prüfung eingeschätzt wird, gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens (BGer 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1),

dass der Beschwerdeführer die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Schuldbriefforderungen bestritt,

dass bei einer Sicherungsverwendung des Schuldbriefes zwar nur die Grundforderung verzinst und amortisiert wird, die Gläubigerin jedoch dann, wenn der Schuldner nicht die im Rahmen des Grundverhältnisses vereinbarten Leistungen erfüllt, den Schuldbrief zur Kündigung fällig stellen kann (Paul-Henri Steinauer, Zürcher Kommentar, Art. 842–865 und 875 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2015, N 24 zu Art. 847 ZGB),

dass eine Vereinbarung gültig ist, die für den Fall, dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet, die sofortige Kündigung des Schuldbriefes vorsieht (Art. 847 Abs. 2 ZGB),

dass Ziffer 5 des Collateral Agreements vom 23. Dezember 2016 bzw. 6. Januar 2016 nach Treu und Glauben ein solches sofortiges Kündigungsrecht hinsichtlich der Schuldbriefforderungen enthält,

dass der Beschwerdeführer weiter die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin in Abrede stellte,

dass Ende 2016 die Beschwerdegegnerin von der D.________ mittels Vermögensübertragung das Universalbankengeschäft für Schweizer Kunden übernahm, was mitunter den Übergang der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer umfasste (vgl. Art. 73 Abs. 2 FusG),

dass der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Dispositionsmaxime geltend machte,

dass die Schuldbriefforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit bilden, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nur uno actu für beide Elemente erteilt werden kann (BGE 140 III 36 E. 4; 134 III 71 E. 3),

dass daher in einer Betreibung auf Pfandverwertung das Rechtsöffnungsgesuch immer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet verstanden werden muss (KGer GR KSK 20 124 v. 15.2.2021),

dass die Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung beging, wenn sie im Entscheiddispositiv nicht nur für die Schuldbriefforderung, sondern zusätzlich auch für die Grundpfandrechte provisorische Rechtsöffnung erteilte (KGer GR KSK 20 124 v. 15.2.2021),

dass der Beschwerdeführer demnach im Beschwerdeverfahren mutmasslich unterlegen wäre,

dass es folglich auch der Beschwerdeführer ist, der Anlass zum Rechtsöffnungsverfahren gegeben hat,

dass ferner auch der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses in der Person des Beschwerdeführers eingetreten ist (Konkurseröffnung),

dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheint, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), solche besonderen Umstände aber weder für das erstinstanzliche noch für das Beschwerdeverfahren ersichtlich sind,

dass somit keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung geschuldet ist,

dass die vorliegende Verfügung in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden fällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),

wird erkannt:

Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Maloja von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse C.________ und werden mit dem von der D.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Konkursmasse C.________ wird verpflichtet, der D.________ den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse C.________ und werden mit dem von C.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Konkursmasse C.________ durch das Kantonsgericht erstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 170 IPRGart. 170 LDIPart. 170 LDIP

Art. 206 SchKGart. 206 LPart. 206 LEF

Art. 206 SchKGart. 206 LPart. 206 LEF

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

5A_885/2014

2C_237/2009

Art. 842 ZGBart. 842 CCart. 842 Codice civile svizzero

Erwägungen

Art. 865 ZGBart. 865 CCart. 865 Codice civile svizzero

Art. 875 ZGBart. 875 CCart. 875 Codice civile svizzero

Art. 847 ZGBart. 847 CCart. 847 Codice civile svizzero

Art. 847 ZGBart. 847 CCart. 847 Codice civile svizzero

Art. 73 FusGart. 73 LFusart. 73 Legge federale sulla fusione, la scissione, la trasformazione e il trasferimento di patrimonio

BGE 140 III 36ATF 140 III 36DTF 140 III 36

BGE 134 III 71ATF 134 III 71DTF 134 III 71

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF