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Entscheid

KSK 2019 86

Regionalgericht Moesa

10. September 2018Deutsch5 min

Source gr.ch

Dispositiv

III. Demnach wird erkannt:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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