KSK 2019 90
KES Fürsorgerische Unterbringung
14. Februar 2022Deutsch17 min
A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Betreibung Nr. B._____) leitete der Kanton Zürich gegen A._____ Betreibung für CHF 136'740'000.00 nebst Zins (Steuern), CHF 3'260'000.00 (mutmassliche Kosten) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Entscheid vom 25. Februar 2022
Referenz KSK 19 90
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Urbach
General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Antonio Carbonara
walderwyss rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach,
8034 Zürich
Gegenstand Rechtsöffnung (Sistierung)
Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 22.10.2019 (Proz. Nr. 335-2017-33)
Mitteilung 01. März 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Betreibung Nr. B._____) leitete der Kanton Zürich gegen A._____ Betreibung für CHF 136'740'000.00 nebst Zins (Steuern), CHF 3'260'000.00 (mutmassliche Kosten) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte der Kanton Zürich das Regionalgericht Maloja, ihm definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 136'740'000.00 nebst Zins zuzüglich mutmasslicher Kosten von CHF 3'260'000.00, Arrestkosten von CHF 3'058.20 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 444.75 zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2017 liess A._____ um kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, ersuchen. Mit Eingabe vom 6. März 2017 präzisierte der Kanton Zürich sein Rechtsbegehren insoweit, als er die Arrestkosten neu auf CHF 1'010.20 und die Zahlungsbefehlskosten auf CHF 442.75 bezifferte.
C. Auf Antrag von A._____ vom 29. März 2017 sistierte das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 24. Mai 2017 das Rechtsöffnungsverfahren, und zwar bis zum Vorliegen eines Entscheides über das von A._____ am 17. März 2017 gestellte Wiederwägungsgesuch betreffend die Sicherstellungsverfügung, die am 27. Januar 2016 in einem gegen A._____ laufenden Steuerverfahren erlassen worden war.
D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte der Kanton Zürich die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig zeigte er an, fortan von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten zu werden. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 beantragte A._____ die Abweisung dieses Antrags mit der Begründung, die Mandatierung der Walder Wyss AG durch den Kanton Zürich verletze verschiedene Gesetzesbestimmungen und sei daher unbeachtlich. Zur Frage der weiteren Verfahrenssistierung reichten die Parteien in der Folge weitere Stellungnahmen ein, nämlich am 16. August 2019, 4. September 2019 und 7. Oktober 2019 (Kanton Zürich) bzw. am 30. August 2019 und 16. September 2019 (A._____).
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2019 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes:
1.
Die Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen und das Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2017-33 wird weiter instruiert.
2.
Auf die Durchführung einer Verhandlung wird verzichtet (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt ein Entscheid aufgrund der Akten, der den Parteien schriftlich zugestellt wird.
3.
Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
F. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, das Verfahren 335-2017-33 weiter zu sistieren, bis die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorliegen eines Interessenkonflikts entschieden hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 stellte der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) das folgende Rechtsbegehren:
1.
Auf die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335-2017-33 sei nicht einzutreten.
eventualiter zu 1.
2.
Die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335-2017-33 sei abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
H. In den nachfolgenden, jeweils unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 27. Dezember 2019, 24. Februar 2020 und 20. März 2020 (Beschwerdeführer) bzw. vom 5. Februar 2020 und 6. März 2020 (Beschwerdegegner) hielten die Parteien an ihren Vorbringen fest.
I. Die Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Im November 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Verfahren innerhalb der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Vizepräsidentin Michael Dürst auf Kantonsrichter Bergamin über. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
In Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung, die der Beschwerdeführer vorliegend anficht, wies die Vorinstanz "die Anträge des Gesuchsgegners" ab und hielt zugleich fest, dass das Rechtsöffnungsverfahren weiter instruiert werde. Wie sich aus der Begründung der Verfügung ergibt, entschied die Vorinstanz dabei lediglich über einen Antrag des Beschwerdeführers, nämlich jenen vom 6. September 2019, wonach der Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens abzuweisen sei (act. B.1 S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies diesen Antrag des Beschwerdeführers ab. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der erneuten Verfahrenssistierung (act. A.1 Antrag Ziff. 1). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
2.
Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) und andererseits dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
2.1
Sistierungen sind gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Bei der Verfügung, mittels derer die Sistierung angeordnet wird, handelt es sich mithin um einen qualifizierten prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, das heisst, um einen jener Fälle, für die das Gesetz die Beschwerde als Rechtsmittel vorsieht. Demgegenüber ist gemäss herrschender Lehre die Verweigerung der Sistierung, wie sie hier zur Diskussion steht, nur nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde und folglich nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anfechtbar, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Sistierung bzw. Fortführung des Verfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 126 ZPO; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 14 zu Art. 126 ZPO).
2.2
Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen End-entscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (statt vieler KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 2 m.w.H.).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG habe ihn in früheren Verfahren gegen den Beschwerdegegner vertreten, und zwar im Zusammenhang mit Steuerperioden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens seien. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren vertrete die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG nun den Beschwerdegegner. Dies führe zu einem Interessenkonflikt seitens der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG. Die Vertretung des Beschwerdegegners durch die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG sei daher unzulässig und ihre Anträge seien entsprechend unbeachtlich. Würde dem Antrag der Vertretung des Beschwerdegegners gefolgt werden, könnte die Vertretung des Beschwerdegegners weiter an seiner Seite prozessieren. Dies wäre deswegen problematisch, weil die Vertretung des Beschwerdegegners über Informationen über den Beschwerdeführer aus einem früheren, für ihn geführten Mandat verfüge. Folglich liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor und die angefochtene Verfügung bilde ein taugliches Anfechtungsobjekt. Er – der Beschwerdeführer – habe daher am 13. September 2019 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG eingereicht. Nun dränge es sich auf, das Rechtsöffnungsverfahren so lange zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorliegen des offensichtlichen Interessenkonflikts entschieden habe. Denn wenn das Verfahren fortgesetzt und die Aufsichtskommission retrospektiv den Interessenkonflikt bejahen würde, wären sämtliche Verfahrenshandlungen der Vertretung des Beschwerdeführers als nichtig zu qualifizieren und das Verfahren wäre in unzulässiger Art und Weise fortgesetzt worden (act. A.1 Ziff. 9 f. und 15 ff.; ferner act. A.3, act. A.5 und act. A.7).
4.
Zu den Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte gehört nach Art. 12 lit. c BGFA, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen meiden, mit denen sie beruflich oder privat in Beziehung stehen.
4.1
Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 seine Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA mit Bezug auf Doppelvertretungen und Parteiwechsel folgendermassen zusammengefasst:
Das Verbot, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA – wonach die Anwältin ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausübt –, mit der in Art. 12 lit. b BGFA stehenden Pflicht zur Unabhängigkeit sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden daran erinnert, dass die Anwältin namentlich die Pflicht hat, Doppelvertretungen zu vermeiden, das heisst den Fall, wo sie veranlasst würde, gleichzeitig die gegenläufigen Interessen zweier Parteien zu vertreten; denn sie ist dann nicht mehr in der Lage, ihre Treuepflicht und ihre Pflicht zur Gewissenhaftigkeit gegenüber jedem ihrer Klienten voll zu beachten.
Die erwähnten Bestimmungen bezwecken vor allem, die Interessen der Klienten zu schützen, indem sie ihnen eine von Interessenkonflikten freie Vertretung gewährleisten. Sie sind ebenfalls darauf gerichtet, den guten Ablauf des Prozesses zu gewährleisten, indem sie insbesondere sicherstellen, dass keine Anwältin in ihrer Fähigkeit, ihren Klienten zu vertreten, eingeschränkt ist – namentlich im Falle mehrfacher Vertretung –, bzw. indem sie vermeiden, dass ein Mandant aus den anlässlich eines früheren Mandats erworbenen Kenntnissen einer Gegenpartei zu deren Nachteil Nutzen ziehen kann. Die folgenden Kriterien ermöglichen zu bestimmen, ob in einem konkreten Falle gegenläufige Mandate vorliegen oder nicht: Der Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, der (faktische und/oder rechtliche) Zusammenhang dieser, die Tragweite des ersten Mandats – nämlich seine Bedeutung und seine Dauer –, die von der Anwältin erworbenen Kenntnisse bei der Ausübung des ersten Mandats sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit dem ehemaligen Klienten. Die Treuepflicht schliesst a fortiori aus, dass die Anwältin gegen einen gegenwärtigen Klienten gerichtlich vorgeht.
Jede Situation, die möglicherweise Interessenkonflikte zur Folge hat, muss vermieden werden. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen reicht hingegen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und die Anwältin ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat.
Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA liegt namentlich vor, wenn ein Zusammenhang zwischen zwei Verfahren besteht und die Anwältin Klienten vertritt, deren Interessen nicht identisch sind. Es ist grundsätzlich unwesentlich, ob das erste Verfahren schon beendet oder noch hängig ist, da die Treuepflicht der Anwältin zeitlich nicht begrenzt ist. Es besteht auch ein Interessenkonflikt im Sinne der erwähnten Bestimmung, sobald die Möglichkeit auftritt, in einem neuen Mandat, bewusst oder nicht, die vorher, bei der Ausübung eines früheren Mandats, unter dem Berufsgeheimnis erworbenen Kenntnisse zu verwerten (BGE 145 IV 218 E. 2.1 m.w.H.).
4.2
Ebenfalls in BGE 145 IV 218 hat das Bundesgericht weiter bestätigt, dass die Unfähigkeit einer Anwältin, jemanden zu vertreten, sich auch auf ihre Gesellschafter auswirkt. Das Problem der Doppelvertretung kann folglich auftreten, wenn die Parteien durch verschiedene Anwältinnen vertreten sind, die aber als Partnerinnen in der gleichen Kanzlei praktizieren. Das Verbot der Interessenkonflikte beschränkt sich somit nicht auf die Person der Anwältin selbst, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit der Anwaltskanzlei oder der Gruppe, zu der sie gehört. Unter diesem Blickwinkel sind folglich grundsätzlich alle Anwältinnen und Anwälte betroffen, die im Zeitpunkt des Mandatsgesuchs in der gleichen Kanzlei tätig sind, unabhängig von ihrer Stellung (Partnerinnen oder Mitarbeiterinnen) und den Schwierigkeiten, welche die Beachtung dieses sich aus den Berufsregeln ergebenden Erfordernisses einer Kanzlei von einer gewissen Grösse verursachen kann (BGE 145 IV 218 E. 2.2 m.w.H.).
4.3
Im neueren Leitentscheid BGE 147 III 351 hat das Bundesgericht sodann die Frage geklärt, wer für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis einer Anwältin in einem hängigen Zivilverfahren zuständig ist. Da dieser Entscheid der Garantie eines korrekten Verfahrens dient, fällt er laut Bundesgericht in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen. In einem hängigen Verfahren hat über die Vertretungsbefugnis folglich das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden, also nicht die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (BGE 147 III 351 E. 6.3).
5.
Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vom Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner unbestritten. Fraglich ist, ob sich die beiden Mandate derart berühren, dass eine Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Gibt eine Anwaltskanzlei ihrem neuen Klienten Informationen preis, die die Gegenpartei ihr im Rahmen eines früheren Mandatsverhältnisses anvertraut hat, kann der Gegenpartei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, der – je nach preisgegebener Information – mehr oder weniger erheblich ist und selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Die relevante Frage vorliegend ist jedoch, ob die Beschwerde und damit die vom Beschwerdeführer verlangte Fortsetzung der Sistierung geeignet ist, diese Gefahr zu bannen. Dies ist zu verneinen. Denn eine weitere Sistierung würde am bestehenden Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG nichts ändern. Auch wenn die Kontakte zwischen Anwaltskanzlei und Klientschaft bei laufendem Verfahren ausgeprägter sein dürften als während einer Sistierung, könnte im Falle einer weiteren Sistierung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdegegner und die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG – im Hinblick auf die spätere Fortsetzung des Verfahrens – über die Streitmaterie austauschen. Mit einer weiteren Sistierung liesse sich mit anderen Worten nicht verhindern, dass die Anwaltskanzlei Walder Wyss AG dem Beschwerdegegner gegenüber Informationen preisgibt, die sie im Rahmen ihres früheren Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer erhalten hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteil aus der angefochtenen Verfügung abzuwehren. Insofern fehlt es dem Beschwerdeführer am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
6.
Weitere Nachteile aus der angefochtenen Verfügung werden vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich, der nach Kenntnis des Kantonsgerichts noch ausstehend ist, hat keinen direkten Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Stellt die Aufsichtsbehörde eine Verletzung der Berufsregeln fest, kann sie lediglich die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergreifen. Zum Entzug eines Mandats oder Weisungen gegenüber der Anwaltskanzlei ist sie nicht befugt. Wie erwähnt (oben E. 4.3), hat in einem hängigen Zivilverfahren darüber das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht zu befinden. Ob das zuständige Gericht den Entscheid der Aufsichtsbehörde abwarten und bis dahin das Verfahren sistieren soll, ist allein eine Frage der Zweckmässigkeit i.S.v. Art. 126 ZPO. Dass das Regionalgericht dem Beschleunigungsgebot mehr Gewicht beimisst als dem Interesse an einer Sistierung, begründet jedenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten des Beschwerdeführers. Abgesehen davon handelt es sich bei Art. 126 ZPO um eine Kann-Vorschrift; das Gesetz sieht keinen Rechtsanspruch auf Sistierung vor.
7.
Zusammengefasst ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil aus der angefochtenen Verfügung dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob der Parteiwechsel der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG im Licht der anwaltlichen Berufsregeln disziplinarisch sanktioniert werden muss, obliegt der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (vgl. Art. 17 BGFA). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 13. September 2019 entsprechende Anzeigen an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich erstattet hat (RG act. III/26 und act. III/27), erübrigt sich eine amtliche Meldung durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA.
8.
Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegner lässt sich gemäss Rubrum seiner Beschwerdeantwort zwar auch im Beschwerdeverfahren von Anwälten der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten (act. A.2 S. 1 und Ziff. 2). Dementsprechend verlangt er für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (act. A.2 S. 2 oben). Allerdings hat der Beschwerdegegner keine Honorarnote und keine Stundenabrechnung eingereicht, die über tatsächliche Bemühungen seiner Anwälte Aufschluss geben würden. Ausserdem fällt auf, dass sämtliche Eingaben, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, das Briefpapier des kantonalen Steueramts verwenden und allein von lic. iur. Dominic Ryser, dem stellvertretenden Leiter der Gruppe Bezugsdienste, unterzeichnet sind (vgl. act. A.2, act. A.4 und act. A.6). Hinweise, dass die Anwälte der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG an der Ausarbeitung der Rechtsschriften beteiligt gewesen wären, sind – abgesehen von der blossen Nennung des Vertretungsverhältnisses – nicht ersichtlich. Damit drängt sich der Schluss auf, dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren selber um die Wahrnehmung seiner Rechte kümmerte. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 10
Art. 256 ZPOart. 256 CPCart. 256 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 145 IV 218ATF 145 IV 218DTF 145 IV 218
BGE 147 III 351ATF 147 III 351DTF 147 III 351
BGE 147 III 351ATF 147 III 351DTF 147 III 351
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF