KSK 2019 91
Anspruch nach AVIG
23. Dezember 2021Deutsch7 min
A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Betreibung Nr. 2170070) leitete die B.________, vertreten durch das Steueramt des Kantons Zürich, gegen A._____ Betreibung für CHF 59'485'000.05 nebst Zins (Steuern), CHF 3'774'999.95 (Nebenforderung), CHF 1'740'000.00 (mutmassliche Kosten) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Verfügung vom 29. Dezember 2021
Referenz KSK 19 91
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach
General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich
gegen
B.________
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Antonio Carbonara
walderwyss rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
Gegenstand Rechtsöffnung (Sistierung)
Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 22.10.2019, mitgeteilt am 24.10.2019 (Proz. Nr. 335-2017-34)
Mitteilung 30. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2017 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Betreibung Nr. 2170070) leitete die B.________, vertreten durch das Steueramt des Kantons Zürich, gegen A._____ Betreibung für CHF 59'485'000.05 nebst Zins (Steuern), CHF 3'774'999.95 (Nebenforderung), CHF 1'740'000.00 (mutmassliche Kosten) sowie CHF 1'010.20 (Arrestkosten) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die B.________ das Regionalgericht Maloja, ihr definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 63'260'000.00 nebst Zins zuzüglich mutmasslicher Kosten von CHF 1'740'000.00, Arrestkosten von CHF 3'058.20 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 444.75 zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2017 liess A._____ um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
C. Auf Antrag von A._____ sistierte das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 24. Mai 2017 das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides über das Wiederwägungsgesuch vom 17. März 2017 betreffend die Sicherstellungsverfügung, die am 27. Januar 2017 in einem gegen A._____ laufenden Steuerverfahren erlassen wurde.
D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte die B.________ die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig zeigte sie an, fortan von der Anwaltskanzlei Walder Wyss AG vertreten zu werden. In der Stellungnahme vom 6. August 2019 beantragte A._____ die Abweisung dieses Antrags.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2019 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes:
1.
Die Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen und das Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2017-34 wird weiter instruiert.
2.
Auf die Durchführung einer Verhandlung wird verzichtet (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt ein Entscheid aufgrund der Akten, der den Parteien schriftlich zugestellt wird.
3.
Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
F. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren 335-2017-34 weiter zu sistieren, bis die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte über das Vorliegen eines Interessenkonflikts entschieden hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2019 stellte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das folgende Rechtsbegehren:
1.
Auf die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335-2017-34 sei nicht einzutreten.
eventualiter zu 1.
2.
Die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 335-2017-34 sei abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
H. In den nachfolgenden, von den Parteien jeweils unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 27. Dezember 2019, 24. Februar 2020 und 20. März 2020 (Beschwerdeführer) sowie vom 5. Februar 2020 und 6. März 2020 (Beschwerdegegnerin) hielten die Parteien an ihren bisherigen Vorbringen fest.
I. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Betreibung Nr. 2170070 sowie das darauf beruhende Rechtsöffnungsgesuch im Verfahren Nr. 335-2017-34 beim Regionalgericht Maloja zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 21. Juni 2021 Stellung.
J. Im November 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Verfahren innerhalb der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Vizepräsidentin Michael Dürst auf Kantonsrichter Bergamin über.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 9. Juni 2021 dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass sie die Betreibung zurückgezogen habe (act. A.8). Der Eingabe war das entsprechende Schreiben an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 9. Juni 2021 in Kopie beigelegt. Zieht die Gläubigerin die Betreibung zurück, ist das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGer 5D_82/2012 v. 11.4.2012 E. 3.1).
1.2
Aus der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021 ergibt sich, dass sie das mit der Betreibung zusammenhängende Rechtsöffnungsgesuch beim Regionalgericht Maloja mit separater Eingabe vom 9. Juni 2021 zurückzog (act. A.8 S. 2 und Beilage). Das Regionalgericht Maloja wird folglich das bei ihm geführte erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2017-34) separat abschreiben müssen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
1.3
Bei dieser Ausgangslage verbleibt dem Kantonsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (KSK 21 91) unter Regelung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Prozesskosten. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
2.
Wie im Falle eines Rückzugs der Betreibung die Prozesskosten zu verteilen sind, regelt das SchKG nicht. Art. 106 Abs. 1 ZPO statuiert für den Klagerückzug, dass die klagende Partei als unterliegend gilt und entsprechend die Prozesskosten zu tragen hat. Aufgrund der identischen Interessenlage rechtfertigt es sich, diese Regelung auf den Rückzug der Betreibung analog anzuwenden. Folglich gilt die Beschwerdegegnerin, welche die Betreibung angehoben und später wieder zurückgezogen hat, als unterliegend, womit die Prozesskosten zu ihren Lasten gehen.
3.
Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Spruchgebühr für den Beschwerdeentscheid maximal CHF 3'000.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Parteien reichten im Beschwerdeverfahren zwar zahlreiche Eingaben ein, die das Gericht summarisch prüfen und jeweils der Gegenpartei weiterleiten musste. Hingegen entfällt durch den Rückzug nun die Beurteilung der mit der Beschwerde erhobenen Rügen. Unter diesen Umständen erscheint eine Spruchgebühr von CHF 800.00 angemessen.
4.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Kostennote eingereicht. Praxisgemäss ist daher von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen, während der erforderliche Stundenaufwand zu schätzen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Was den Aufwand für den vorliegenden Prozess angeht, ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein gleich gelagertes Rechtsöffnungsverfahren angehoben wurde, das beim Kantonsgericht nach wie vor hängig ist (KSK 19 90). In diesem Parallelverfahren reichte der von der gleichen Anwaltskanzlei vertretene Beschwerdeführer inhaltlich identische Rechtsschriften ein. Es rechtfertigt sich daher, den erforderlichen Aufwand des Beschwerdeführers auf die beiden Verfahren je hälftig aufzuteilen. Angesichts der sich stellenden Fragen erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 24 Stunden angemessen. Davon entfallen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zwölf Stunden. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 3'200.00.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B.________ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'200.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Die B.________ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 256 ZPOart. 256 CPCart. 256 CPC
5D_82/2012
Art. 9 GOGart. 9 GOGart. 9 LOG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF