KSK 2020 105
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
14. Januar 2021Deutsch6 min
im summarischen Verfahren, das für Rechtsöffnungsentscheide gilt (Art. 251 lit. a ZPO), das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO),
Source gr.ch
Entscheid vom 19. April 2021
Referenz KSK 20 105
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____
Gegenstand Prozesskosten
Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 04.09.2020, mitgeteilt am 07.09.2020 (Proz. Nr. 335-2020-49)
Mitteilung 26. April 2021
In Erwägung, dass
A._____ mit Zahlungsbefehl vom _____ 2020 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Betreibung für eine Forderung über CHF 4'353.90 nebst Zins einleitete und B._____ Rechtsvorschlag erhob,
A._____ mit Eingabe vom 19. Juni 2020 dem Regionalgericht Landquart beantragte, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen,
der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart am 31. August 2020 eine Hauptverhandlung durchführte,
er mit Entscheid vom 4. September 2020 (mitgeteilt am 7. September 2020) auf das Rechtsöffnungsgesuch zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eintrat, wobei er A._____ zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 300.00 und einer Parteientschädigung von CHF 844.00 verpflichtete,
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 14. September 2020 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
sie in der Beschwerde die örtliche Unzuständigkeit des Regionalgerichts Landquart anerkennt,
sie aber (sinngemäss) geltend macht, das Regionalgericht Landquart hätte das Rechtsöffnungsbegehren an das zuständige Regionalgericht Plessur weiterleiten müssen,
die schweizerische ZPO die Überweisung von Amtes wegen an das örtlich zuständige Gericht nicht vorsieht (BGer 4A_332/2015 v. 10.2.2016 E. 4.2),
nach Art. 32 Abs. 2 SchKG das unzuständige Betreibungs- oder Konkursamt die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt überweist, diese Bestimmung jedoch auf gerichtliche Behörden nicht anwendbar ist (Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 2a zu Art. 32 SchKG),
auch im kantonalen Recht keine Überweisung von Amtes wegen vorgesehen ist (vgl. die Einführungsgesetze zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]),
die Vorinstanz demnach zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, ohne das Rechtsöffnungsgesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten,
die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht Landquart sodann vorwirft, dieses hätte seine Unzuständigkeit bereits bei Gesuchseingang erkannt, bewusst aber einen Prozess veranlasst, was "reine Geldbeschaffung" sei,
sie gestützt darauf verlangt, die Gerichtskosten von CHF 300.00 seien auf den Betrag zu reduzieren, der durch Übermittlung des Rechtsöffnungsbegehrens an das zuständige Regionalgericht Plessur oder durch umgehende Meldung der Nichtzuständigkeit entstanden wären,
sie aus dem gleichen Grund zudem beantragt, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung seien vom Regionalgericht Landquart zu übernehmen,
die klagende Partei die Prozesskosten zu tragen hat, wenn auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
das Gericht jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann (Art. 107 Abs. 2 ZPO),
diese Ausnahmebestimmung nur auf Gerichtskosten, nicht aber auf Parteikosten anwendbar ist (BGE 140 III 385 E. 4.1), weshalb eine Auferlegung der Parteikosten auf den Kanton zum Vornherein ausser Betracht fällt,
die Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 2 ZPO sodann nur bei gravierenden, von den Parteien nicht mitverschuldeten Verfahrensfehlern ("Justizpannen") greift (vgl. BGer 5A_61/2012 v. 23.03.2012 E. 4),
Sachverhalt
im summarischen Verfahren, das für Rechtsöffnungsentscheide gilt (Art. 251 lit. a ZPO), das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO),
die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 festhielt, die örtliche Unzuständigkeit sei erst im Rahmen der Urteilsfällung nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannt worden,
für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Verfahren trotz Kenntnis ihrer Unzuständigkeit durchgeführt haben soll, keine Anhaltspunkte bestehen,
der Vorinstanz bei einer Vorprüfung nach Gesuchseingang hätte auffallen können, dass sie aufgrund des Wohnsitzes der Gegenpartei in D.________ örtlich nicht zuständig ist,
es prozessökonomischer gewesen wäre, das Rechtsöffnungsgesuch sogleich – ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei – zurückzuweisen,
Erwägungen
von einer krassen Fehlleistung der Vorinstanz oder einer eigentlichen Justizpanne jedoch keine Rede sein kann, zumal die Vorprüfung des Gesuchs nur in groben Zügen erfolgt und im Zweifelsfall eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen ist (vgl. Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 253 ZPO),
das Rechtsöffnungsverfahren beim falschen Gericht im Übrigen allein von der Beschwerdeführerin initiiert wurde, dessen Kosten somit primär von ihr selber verschuldet sind,
vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt ist, die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen,
sich die Beschwerde folglich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 300.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]),
der Gegenpartei mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
Dispositiv
wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 verrechnet.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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4A_332/2015
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
BGE 140 III 385ATF 140 III 385DTF 140 III 385
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_61/2012
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF