KSK 2020 113
Sozialhilfe
2. Juli 2021Deutsch12 min
A. Die D._____ stellte am 23. Juli 2020 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) gegen A._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 350.10 inkl. Zinsen und Kosten.
Source gr.ch
Entscheid vom 13. Januar 2021
Referenz KSK 20 113
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Gees, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beschwerdegegner
C._____, Beschwerdegegnerin
D._____, Beschwerdegegnerin
alle vertreten durch E._____
Gegenstand Einkommenspfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Via-mala vom 02.10.2020
Mitteilung 19. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Die D._____ stellte am 23. Juli 2020 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) gegen A._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 350.10 inkl. Zinsen und Kosten.
B. Das Betreibungsamt Viamala erliess am 24. Juli 2020 den entsprechenden Zahlungsbefehl, welcher A._____ am 29. Juli 2020 zugestellt wurde. Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben.
C. Am 26. August 2020 ging beim Betreibungsamt Viamala das Fortsetzungsbegehren ein, woraufhin es am 27. August 2020 die Pfändungsankündigung ausfertigte (gleichentags zugestellt) mit dem Hinweis, dass wenn bis zum 31. August 2020 der Totalbetrag nicht bezahlt werde, die Pfändung am Schalter vollzogen werde.
D. Das Betreibungsamt Viamala vollzog sodann am 31. August 2020 die Pfändung in Anwesenheit von A._____. Die Pfändungsurkunde wurde am 2. Oktober 2020 ausgefertigt.
E. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen die Pfändungsurkunde am 12. Oktober 2020 Beschwerde "wegen übersetzter Einkommenspfändung" mit folgenden Anträgen:
Ich beantrage deshalb, dass der monatlich pfändbare Betrag auf Fr. 0.00, in Worten Fr. Null-00/100 reduziert wird und dass ich die falscherweise bezahlten Fr. 50.00 zurückerhalte.
Sollte entgegen meiner Annahme nach dem Durchlesen dieser Beschwerde aus schweizerischer Sicht unklar sein, ob die deutsche Rente pfändbar ist oder nicht, so beantrage ich, dass zur Klärung ein entsprechendes Gesuch um Pfändung direkt an der Quelle der Auszahlung der deutschen Rente in Deutschland gemacht werden muss.
Sollte die deutsche Rente aus schweizerischer Sicht entgegen meiner Annahme aus irgendwelchen Gründen doch pfändbar sein, so beantrage ich, dass die Pfändung der Rente in Deutschland gemacht werden muss.
F. Mit Eingabe vom 19.Oktober 2020 beantragte das Betreibungsamt Viamala die Abweisung der Beschwerde. Das schweizerische Recht betrachte ausländische Renten als beschränkt pfändbares Einkommen. Der pfändbare Betrag von CHF 50.-- liege unter dem eigentlich pfändbaren Betrag von CHF 132.20.
G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geführt werden. Im Kontext der Pfändung kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (KSK 20 113) bildet die unter der Pfändungsnummer F._____ ausgestellte Pfändungsurkunde. (act. B.1; E.1 Nr. 8).
2.1
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Zweifellos wird die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Pfändung in ihren rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die am 2. Oktober 2020 ausgefertigte Pfändungsurkunde (Einkommenspfändung; Pfändungsnummer F._____; vgl. E. 1.2.) des Betreibungsamtes Viamala. Die Beschwerdefrist beginnt hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (Pra 2008 Nr. 56 E. 2.2; Pra 1998 Nr. 175 E. 1.c). Aufgrund des vorstehend Gesagten ist auf die sowohl form- als auch fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten.
3.1
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des EGzSchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aufgrund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime leitet sie das Verfahren und erhebt und würdigt die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel. Die daraus resultierende Abklärungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_990/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.2 m.w.H.). Dabei ist die Aufsichtsbehörde an die ihr unterbreiteten Anträge gebunden und darf nicht über sie hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat die Beweise frei zu würdigen und ist verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen und zu würdigen, ausser es ist anzunehmen, dass die verlangte Beweisvorkehr am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchte (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).
3.2
Die Beschwerdeführerin erhält neben einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen zusätzlich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung (RV-Rente), deren monatlicher Auszahlungsbetrag variiert. So belief sich der ausbezahlte Betrag im Juni 2020 auf CHF 477.60, im Juli 2020 auf CHF 498.40 und im August 2020 auf CHF 497.20. (act. E.1 Nr. 10-12). Dieser Rahmen deckt sich auch mit den Eingaben der Beschwerdeführerin (act. B.2). Der Betrag, der im August 2020 ausbezahlt wurde, floss in die Berechnung des Existenzminimums ein, welche das Betreibungsamt Viamala am 31. August 2020 vornahm (act. B.1 und E.1 Nr. 8).
3.3
Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, die deutsche RV-Rente sei absolut unpfändbar, und rügt eine übersetzte Einkommenspfändung. Ihre Ausführungen stützt sie auf eine Internetrecherche (KG act. B.3), welche die Rechtslage in Deutschland darstelle und im Wesentlichen ausführe, dass die deutsche Rente erst ab einer gewissen "Pfändungsfreigrenze" pfändbar sei.
3.4
Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 III 608 ff. mit der Frage der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente einlässlich auseinandergesetzt. Massgebend für die Pfändbarkeit einer ausländischen Rente ist nicht ausländisches Recht, sondern die Bestimmungen in Art. 92 ff. SchKG. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG gelten einerseits Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG sowie andererseits die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie der Familienausgleichskassen als unpfändbar. Diese Renten bzw. Leistungen haben zum Ziel, den Existenzbedarf des Schuldners angemessen zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2017 vom 6. Juni 2018, E. 4.2.1; BGE 135 III 20 E. 4.1; BGE 130 III 400 E. 3.3.4). Grenzen für die absolute Unpfändbarkeit bestehen dann, wenn der Schuldner neben den gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten, Leistungen und Zulagen über weitere Einkünfte verfügt. Diese weiteren Einkünfte können im Rahmen einer Erwerbspfändung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden; in einem solchen Fall kommen die absolut unpfändbaren Leistungen zum im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbaren Einkommen hinzu, was eine Erhöhung des pfändbaren Anteils des Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2016 vom 14. September 2016, E. 2; BGE 135 III 20 E. 5.1 (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 61 zu Art. 92 SchKG).
4.1
Die Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände in Art. 92 und 93 SchKG ist abschliessend (BGE 105 III 50 E. 1 m.w.H.; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 92 SchKG). Die deutsche RV-Rente ist daher von den vorgenannten Renten in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG strikte zu trennen. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die deutsche RV-Rente im Sinne von Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar ist. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob mit der deutschen RV-Rente ein über dem Existenzminimum liegendes und damit pfändbares Einkommen erzielt wird.
4.2
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieses Einkommen kann gemäss Art. 93 Abs. 2 längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 6 f. zu Art. 93 SchKG). Bei der deutschen "Regelaltersrente" handelt es sich entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin aus betreibungsrechtlicher Sicht nicht um eine der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entsprechende Rente. So fällt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter das absolute Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, sondern vielmehr ist sie gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (BGE 134 III 608 E. 2.6.1).
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin die Pfändbarkeit unter Verweis auf den Bezug von Ergänzungsleistungen bestreitet, ist festzuhalten, dass zwar Ergänzungsleistungen nicht pfändbar sind, soweit sie zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners dienen. Werden neben den Ergänzungsleistungen und der AHV-Rente weitere ausländische Renten bezogen, sind diese – soweit diese das Existenzminimum überschreiten – pfändbar.
4.4
Gemäss der Pfändungseinvernahme verfügt Frau A._____ über eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 2'220.00. Diese vermögen den Betrag des unbestrittenen Existenzminimums von CHF 2'585.00 um CHF 365.00 nicht zu decken (vgl. act. A1, B1, E1 Nr. 7). Mit dem Bezug der RV-Rente wird jedoch das Existenzminimum überschritten. Das Betreibungsamt Viamala hat für den August 2020 aufgrund einer Rente von CHF 497.20 zu Recht eine pfändbare Quote von CHF 132.20 festgestellt. Das Betreibungsamt Viamala verwies diesbezüglich korrekterweise auf die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine ausländische, im vorliegenden Fall deutsche, Altersrente beschränkt pfändbar ist (BGE134 III 608 E. 2.6.1). Nachdem die tiefere Quote von monatlich CHF 50.00 gepfändet wurde, wurde auch den leicht schwankenden monatlichen Auszahlungsbeträgen genügend Rechnung getragen. Die angefochtene Pfändung weder rechtswidrig noch unangemessen (act. A.2).
5.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändung der Rente sei in Deutschland zu vollziehen, ist auf das Territorialitätsprinzip zu verweisen, wonach Vollstreckungen durch das Betreibungsamt Viamala nicht im Ausland vorgenommen werden können. Der Antrag ist daher offensichtlich unbegründet.
6.
Offensichtlich irrelevant sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die ins Feld geführten Steuererlasse an ihrem früheren Wohnort im B._____.
7.
Damit erwiesen sich die Rügen gegen die angefochtene Pfändungsurkunde als offensichtlich unbegründet und ist die am 12. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde abzuweisen.
8.
Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Dispositiv
9. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.-- verbleiben demnach beim Kanton.
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 800.-- verbleiben beim Kanton.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– A._____
– E._____,
1 / 8
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
5A_471/2013
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
5A_990/2018
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
BGE 134 III 608ATF 134 III 608DTF 134 III 608
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 20 AHVGart. 20 LAVSart. 20 LAVS
Art. 50 IVGart. 50 LAIart. 50 LAI
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
5A_926/2017
BGE 135 III 20ATF 135 III 20DTF 135 III 20
BGE 130 III 400ATF 130 III 400DTF 130 III 400
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
5A_605/2016
BGE 135 III 20ATF 135 III 20DTF 135 III 20
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 105 III 50ATF 105 III 50DTF 105 III 50
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 134 III 608ATF 134 III 608DTF 134 III 608
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF