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Entscheid

KSK 2020 116

Entscheide Obergericht

21. Juni 2021Deutsch14 min

A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt D.________ dem A._____ einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. _____ in E.________ (Hotel F.________). Dagegen erhob die G.________ Beschwerde, um die Verwertung zu verhindern. Mit Entscheid KSK 2018 8 vom 8. März 2018 trat das Kantonsgericht von Graubünden nicht auf die Beschwerde ein, da sich die Beschwerde nicht auf Amtshandlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina Bassa/Val Müstair bezogen hatte.

Source gr.ch

Entscheid vom 02. Februar 2021

Referenz KSK 20 116

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien B.________

Beschwerdeführer

gegen

A._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverzögerung

Mitteilung 03. Februar 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt D.________ dem A._____ einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. _____ in E.________ (Hotel F.________). Dagegen erhob die G.________ Beschwerde, um die Verwertung zu verhindern. Mit Entscheid KSK 2018 8 vom 8. März 2018 trat das Kantonsgericht von Graubünden nicht auf die Beschwerde ein, da sich die Beschwerde nicht auf Amtshandlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina Bassa/Val Müstair bezogen hatte.

B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 gelangte B._____ an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei machte er eine Rechtsverzögerung durch das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair geltend, weil die Verwertung des Grundstücks ausgeblieben sei. Die G.________ sei bereits seit 2016 auf Liquidität angewiesen. Nur mit der Verwertung des Gebäudes könnten die Verbindlichkeiten bedient und die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt werden. Durch deren Unterlassung würden weiterhin Zinsen auf den Verbindlichkeiten sowie Unterhaltskosten anfallen, würde der Erlös bei der Liquidation der derzeitigen Eigentümerin fehlen, würde der Fortbestand der Schuldnerin und Gebäudeeigentümerin Kosten verursachen und würde die Fertigstellung des Gebäudes stagnieren. Es würden Möglichkeiten zum Freihandverkauf zu Unrecht nicht verfolgt. Der Gebäudewert gemäss Lastenverzeichnis vom 12. März 2018 betrage CHF 595'600 bei einem Forderungsbestand von CHF 89'716.--. Im Jahre 2019 sei zudem ein Pfandrecht von CHF 25'878.-- gelöscht worden. Als verbleibender Geschäftsführer der Schuldnerin habe er ein grosses Interesse daran, den Abschluss der Verwertung zu Ende zu bringen, da er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen müsse. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verwertung zu Ende zu bringen und die vorhandene Möglichkeit des Freihandverkaufs zu nutzen.

C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2018 sei die Grundstücksteigerung widerrufen worden, da beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Verfahren betreffend die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten mit Streitwerten von CHF 70'201.50 hängig seien. Der Ausgang des einen Verfahrens sei bis heute nicht bekannt. Nach Art. 141 Ziff. 1 SchKG sei eine Versteigerung bei einem im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch auszusetzen, wenn anzunehmen sei, dass der Streit die Höhe des Zuschlags beeinflusse oder durch eine vorherige Versteigerung berechtigte Interessen verletzt würden.

D. Am 8. Dezember 2020 beantragte B._____ namens der G.________, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Betrag der Steuerforderung der Gemeinde E.________ zuzüglich Zins bis März 2018 bekannt zu geben. Spätere Zinsaufwendungen seien vermeidbar gewesen. Ebenso seien Kosten für die abgebrochene Versteigerung nicht der Schuldnerin zu belasten. Die von der Vorinstanz für den Abbruch der Verwertung vorgebrachten Hindernisse seien bereits im Jahre 2016 bekannt geworden, womit auch die bis zur Vorbereitung der Versteigerung entstandenen Kosten vermeidbar gewesen seien. Die eingetragenen Verfügungsbeschränkungen seien zu löschen und die Forderungen aus dem beweglichen Vermögen zu befriedigen. Der durch die Verzögerung der Liquidation der Schuldnerin entstandene Schaden sei pauschal mit CHF 3'300.-- zu entschädigen. Es habe im März 2018 keinen Grund für die Sistierung der Pfandverwertung gegeben. Der Aufwand einer Pfandverwertung könne aus Sicht von Gläubiger und Schuldner vermieden werden. Die Schuldnerin verfüge über bewegliches Vermögen. Da der vorherige Geschäftsführer überraschend aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden sei, sei der Zugriff auf Daten und Bestände schwierig. Es werde die Liquidation der Schuldnerin vorbereitet. Statt unter Missachtung von Art. 95 SchKG auf Bagatellbeträgen Verfügungsbeschränkungen einzutragen, hätte sich der Betreibungsbeamte vor Ort über Vermögenswerte vergewissern können. Eine Fernpfändung sei unzulässig. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes verursache unnötige Kosten.

E. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair abermals, die Beschwerde sei abzuweisen und auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung sei nicht einzutreten. Es sei B._____, welcher im vorliegenden Verfahren für Verzögerungen verantwortlich sei. Der Hauptgrund für die Nichtdurchführung der Versteigerung seien die beiden am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair hängigen Prozesse. Deren lange Verfahrenszeit habe Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen. Zur Kenntnis zu nehmen sei der Umstand, dass B._____ mehrmals zur Zahlung der Forderung aufgefordert worden sei, wodurch eine Pfändung und eine eventuelle Verwertung hätten vermieden werden können. Nun wolle er dies plötzlich tun, allerdings ohne für die Kosten des Zahlungsbefehls und für die Verzugszinsen aufzukommen.

F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 leitete das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde E.________ weiter, wonach per 12. Januar 2021 in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes D.________ ein Betrag von CHF 13'000.-- direkt an die Gläubigerin bezahlt worden sei.

G. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ fest, die Summe der pendenten Handwerkerforderungen betrage lediglich CHF 45'589.10 und nicht CHF 70'201.50. Somit habe der Wert der strittigen Pfandrechte weniger als 10% der vor der Sanierung ermittelten amtlichen Schätzung betragen. Bei einer so geringen Belastung sei eine Beeinflussung des Zuschlagspreises nicht anzunehmen. Zudem habe die Schuldnerin der Verwertung zugestimmt, zumal mit der Verwertung der Weg zur Auflösung der Gesellschaft frei gewesen wäre. Die Aussetzung der Verwertung habe daher zu erheblichen Kosten geführt. Die Bestimmungen über die Zwangsverwertung von Liegenschaften sei zu keinem Zeitpunkt angewendet worden. Die Marktlage lasse nun ein erheblich geringeres Ergebnis erwarten. Die Verwertung nun überhastet durchzuführen, werde einen negativen Einfluss haben. Nachdem der Ausgleich der Hauptforderung von CHF 13'000.-- über Mittel von Dritten habe sichergestellt werden können, werde nun eine geordnete Vorgehensweise möglich sein.

H. B._____ gelangte am 26. Januar 2021 erneut an das Kantonsgericht. Im Wesentlichen führte er unter Beilage eines Schreibens aus, er habe am 23. Februar 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der G.________ erklärt. Warum das Handelsregister nicht nachgeführt worden sei, wisse er nicht. Das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ignoriere die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Kosten im Zusammenhang mit der Schuld von CHF 13'000.-- würden bestritten. Die vorgenommene Zahlung sei nur erfolgt, um Schaden zu vermeiden.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).

1.2

Vorliegend wird keine Betreibungshandlung gerügt, sondern eine Rechtsverzögerung geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG).

1.3

Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG).

2.1

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einem Beschwerdeführer einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG).

2.2

B._____ ist in seinen Eingaben jeweils unter seinem eigenen Namen aufgetreten. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 hat ausdrücklich erklärt, er sei bereits am 23. Februar 2020 als Geschäftsführer der G.________ zurückgetreten. Somit hat er selber klargestellt, dass er hinsichtlich der G.________ keine Vertretungsbefugnisse mehr aufweist. Damit konnte er entgegen seinen früheren Ausführungen keine Beschwerde als Geschäftsführer der G.________ (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2020) – mit dem Antrag, "die Verwertung zu Ende zu bringen" – stellen. Ebenso war er nicht dazu ermächtigt, am 8. Dezember 2020 Anträge im Namen der G.________ zu stellen. Dem Handelsregisterauszug ist zudem zu entnehmen, dass B._____ auch nicht Inhaber eines Stammanteiles der G.________ ist. Somit ist nicht ersichtlich, welche rechtlich geschützten Interessen B._____ als nicht direkt am Verwertungsverfahren Beteiligter geltend machen könnte. Auf die Beschwerde ist damit zum Vornherein nicht einzutreten.

Dispositiv

2.3. Soweit sich B._____ in seinen Eingaben zu seiner persönlichen Situation (Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels) und im Weiteren zu einer beabsichtigten Liquidation der G.________ äussert, kann dies nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Dies gilt im Besonderen für Schwierigkeiten, welche B._____ als ehemaliger Geschäftsführer der G.________ mit seinen früheren Mitarbeitern hatte. Es ist zum Vornherein nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, zur Organisation der G.________ beizutragen. Folglich kann auf die Beschwerde auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.

3. B._____ rügt des Weiteren unrechtmässige Verzögerungen in der Durchführung der Verwertung des Grundstückes der G.________ durch eine angeblich unzulässige Aussetzung des Versteigerungsverfahrens sowie durch den Erlass von Verfügungsbeschränkungen statt der Pfändung von Vermögenswerten vor Ort.

3.1. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Versteigerung der Liegenschaft mit Verfügung vom 29. März 2018 und entsprechender Publikation im Kantonsamtsblatt und im SHAB widerrufen hat. Der Widerruf erging in Anwendung von Art. 141 SchKG. Der Vorinstanz war bekannt geworden, dass vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Klageverfahren in Sachen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf dem zu verwertenden Grundstück hängig waren. Gegen den Widerruf der Versteigerung erhob die G.________ indessen keine Beschwerde, so dass diese Widerrufshandlung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, und zwar auch nicht über die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die gleiche Handlung. Im Übrigen erfolgte bereits im März 2018 auf die damaligen Einwände des Beschwerdeführers hin eine Korrektur des Lastenverzeichnisses, und zwar auf Forderungsbeträge von insgesamt CHF 63'212.75, wogegen ebenfalls keine Beschwerde erhoben worden war.

3.2. Im Verlaufe des Verfahrens hat B._____ zudem mit Eingabe vom 19. Januar 2021 festgehalten, dass er der Gläubigerin mit Valuta vom 12. Januar 2021 einen Betrag von CHF 13'000.-- direkt überwiesen habe. Der Rechtsvertreter der Gläubigerin bestätigte dies mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, welches das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ ausdrücklich fest, dass die Verwertung nicht überhastet durchzuführen sei. Er setzte sich somit in Widerspruch zu seiner Eingabe vom 18. Oktober 2020, in welcher er das Kantonsgericht von Graubünden noch ersucht hatte, die Verwertung zu Ende zu bringen. Somit ist nicht ersichtlich, welche Betreibungshandlung von der Vorinstanz in der Rechtsverzögerungsbeschwerde nun überhaupt verlangt wird, so dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung – die ihrer Natur nach auf ein Tätigwerden der Vorinstanz hinzielt - auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

3.3. Die Vornahme der nach der Zahlung von CHF 13'000.-- an die Gläubigerin noch notwendigen betreibungsrechtlichen Handlungen ist schliesslich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern der zuständigen Betreibungsbehörden.

3.4. Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag der Steuerforderung der Gemeinde E.________ bekannt zu geben. Diese Forderung war offensichtlich Gegenstand des Betreibungsverfahrens vor dem Betreibungsamt D.________ gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich wäre.

3.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Schadenspositionen ins Feld, welche sich aus ungerechtfertigten Verzögerungen der Vorinstanz ergeben würden. Namentlich beantragt er mit Nachtrag vom 8. Dezember 2020 an das Kantonsgericht eine Entschädigung von pauschal CHF 3'300.--. Wie bereits erwähnt, dient das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – abgesehen von der offensichtlich fehlenden Legitimation von B._____ – indessen nicht der Festsetzung von Entschädigungen oder der Schaffung von Grundlagen für die Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche gegenüber der Vorinstanz. Auf diese Anträge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.

4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde von B._____ vom 18. Oktober 2020 nicht eingetreten werden.

5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.

6. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

III. Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

– B.________

– A._____

1 / 9

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Art. 95 SchKGart. 95 LPart. 95 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

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Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BGE 123 III 328ATF 123 III 328DTF 123 III 328

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

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