KSK 2020 118
Baubewilligung
18. Januar 2021Deutsch22 min
A. Am _____ 2012 vereinbarten A.________ als Darlehensgeber und die E.________ (vormals: E.________) als Darlehensnehmerin ein Darlehen über EUR 500'000.00 zuzüglich Zins, das per Ende 2016 zur Rückzahlung fällig wurde. Nach Eintritt der Fälligkeit forderte A.________ die E.________ und C._____ erfolglos zur Rückzahlung des Darlehens auf.
Source gr.ch
Entscheid vom 20. April 2021
Referenz KSK 20 118
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____
gegen
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____
Gegenstand Arresteinsprache
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 15.10.2020, mitgeteilt am 15.10.2020 (Proz. Nr. 335-2020-47)
Mitteilung 26. April 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A. Am _____ 2012 vereinbarten A.________ als Darlehensgeber und die E.________ (vormals: E.________) als Darlehensnehmerin ein Darlehen über EUR 500'000.00 zuzüglich Zins, das per Ende 2016 zur Rückzahlung fällig wurde. Nach Eintritt der Fälligkeit forderte A.________ die E.________ und C._____ erfolglos zur Rückzahlung des Darlehens auf.
B. Mit Eingabe vom 1. April 2020 stellte A.________ gegen C._____ beim Regionalgericht Maloja ein Arrestbegehren, welches mit Arrestbefehl vom 7. April 2020 vom Einzelrichter bewilligt und am 8. April 2020 vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vollzogen wurde. Es wurde Vermögen von C._____ bei der F.________ in Höhe von CHF 519'400.00 zuzüglich Zins verarrestiert (Proz. Nr. 335-2020-41).
C. Gegen den Arrestbefehl erhob C._____ mit Eingabe vom 24. April 2020 Einsprache. Am 14. Mai 2020 ging die Begründung seiner Arresteinsprache ein. Nach mehreren gegenseitigen Stellungnahmen beider Parteien erging am 15. Oktober 2020 der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja mit folgendem Dispositiv (Proz. Nr. 335-2020-47):
1.
Die Arresteinsprache im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-47 wird gutgeheissen und der am 7. April 2020 angeordnete Arrest im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-41 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.- werden dem Einsprachegegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Der Einsprachegegner wird verpflichtet, den Einsprecher ausseramtlich mit CHF 2'000.- zu entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, den Entscheid vom 15. Oktober 2020 kostenfällig aufzuheben, die Arresteinsprache des Einsprechers und Beschwerdegegners abzuweisen und den Arrestbefehl vom 7. April 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 ging innert Frist ein. Gleichentags wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrestbeschlag bis auf Weiteres bestehen bleibt. Die vor-instanzlichen Akten wurden beigezogen.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde kostenfällig und vollumfänglich abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Von einer eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache sei abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
G. Die Parteien reichten unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein (Replik vom 16. November 2020; Stellungnahme zur Replik vom 25. November 2020; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2020; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.
Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Entscheid der Vorinstanz in Arrestsachen ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige – je nach Arrestgrund auch für eine nicht fällige – Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen (Art. 271 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
3.
Bereits vor der Vorinstanz waren sich die Parteien darin einig, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und der E.________ als Darlehensnehmerin zustande kam. Streitig war im Wesentlichen die Frage, ob die Darlehensschuld nachträglich vom Beschwerdegegner übernommen wurde. Der Beschwerdeführer behauptete eine konkludente Schuldübernahme, während der Beschwerdegegner eine solche in Abrede stellte.
Nachdem die Vorinstanz das Arrestgesuch zunächst superprovisorisch gutgeheissen hatte, kam sie im Einspracheverfahren zum Schluss, dass es an einer Forderung des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner fehle. Darlehensnehmerin sei die in Zug ansässige Immobilienfirma, nicht der Beschwerdegegner. Der behauptete Wille zur Schuldübernahme durch den Beschwerdegegner sei nicht nachgewiesen. Mangels Forderung sei die Einsprache des Beschwerdegegners gutzuheissen und der Arrest entsprechend aufzuheben (vgl. act. B.2).
4.
Vor diesem Hintergrund wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 SchKG vor. Die Vorinstanz verkenne, dass im Arrestverfahren Glaubhaftmachen des Forderungsbestands genüge. In Widerspruch dazu nehme die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Umstände, aus welchen sich der Wille des Beschwerdegegners zur Schuldübernahme ergebe, beweisen (act. A.1 Ziff. 16). Der Beschwerdegegner geht demgegenüber davon aus, dass sich die Vorinstanz durchaus bewusst gewesen sei, dass Art. 272 Abs. 1 SchKG das blosse Glaubhaftmachen genügen lasse. Entsprechend hält er die Rüge des Beschwerdeführers für unberechtigt (act. A.2 Ziff. 13).
4.1
Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist zur Bewilligung des Arrests vorausgesetzt, dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung glaubhaft macht. Dieses Glaubhaftmachen umfasst nach der Rechtsprechung den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Arrestgericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Eine rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung hat das Arrestgericht grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 57 ZPO), sie erfolgt aber bloss summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 v. 22.8.2018 E. 6.1).
4.2
Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen zunächst auf Art. 272 Abs. 1 SchKG, wonach der Arrest bewilligt wird, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Im Anschluss daran gab sie die allgemeinen Grundsätze, was unter Glaubhaftmachen zu verstehen ist, korrekt wieder (act. B. 2 E. 2a). In der nachfolgenden Würdigung des vorliegenden Falles kam sie dann zum Schluss, eine Einigung über den Abschluss eines Vertrages auf Übernahme der Darlehensschuld sei "nicht rechtsgenüglich dargetan" (act. B.2 E. 2b). Welches Beweismass sie dabei anwendete – ob sie vom Erfordernis des strikten Beweises oder bloss des Glaubhaftmachens ausging –, lässt sich aufgrund der allgemeinen Feststellungen zu Beginn ihrer Erwägungen zwar vermuten, klar ist dies jedoch nicht. Ob dies den Anforderungen an eine Entscheidbegründung genügt, ist zweifelhaft, handelt es sich beim angewendeten Beweismass doch um einen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt. Die Frage kann hier indes offenbleiben. Denn die Beschwerde ist so oder so gutzuheissen, wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 5–7) dargelegt wird.
5.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensprinzips. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren diverse Umstände aufgeführt, welche nach dem Vertrauensprinzip auf eine Schuldübernahme durch den Beschwerdegegner schliessen liessen. So habe der Beschwerdegegner unter anderem für das ausstehende Darlehen am 8. Januar 2019 und am 9. April 2019 Zinsen von je EUR 7'500.00 bezahlt, und zwar in eigenem Namen und nicht als Vertreter der E.________. Auch habe der Beschwerdegegner per SMS immer wieder zugesichert, er würde das von der E.________ geschuldete Geld zahlen. Ob der Beschwerdegegner die Schuld der E.________ privativ oder kumulativ übernommen habe, sei irrelevant. Massgebend sei, wie er – der Beschwerdeführer – die Zahlungen und die SMS-Mitteilungen sowie die übrigen geschilderten Umstände habe verstehen dürfen und müssen. Dies habe die Vorinstanz verkannt (act. A.1 Ziff. 18 ff.). Der Beschwerdegegner hält die vorinstanzliche Würdigung für überzeugend. Der Darlehensvertrag sei zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ zustande gekommen. Die Kommunikation zwischen den Parteien und die sonstigen Umstände liessen eine Schuldübernahme oder Zession nicht glaubhaft erscheinen (act. A.2 Ziff. 10 ff.).
Dispositiv
5.1. Die kumulative Schuldübernahme besteht in der vertraglichen Verpflichtung eines Übernehmers gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners, worin der Übernehmer die Schuld solidarisch mitübernimmt (BGE 129 III 702 E. 2.1). Bei der privativen Schuldübernahme schliesst der Schuldübernehmer mit dem Gläubiger einen Vertrag, aufgrund dessen der Schuldübernehmer zum neuen Schuldner wird, während der bisherige Schuldner befreit wird (BGE 121 III 256). Beide Arten der Schuldübernahme beruhen demnach auf Vertrag, mithin auf übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen der Parteien, wobei diese ausdrücklich oder stillschweigend sein können (Art. 1 OR). Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, beurteilt sich primär anhand des tatsächlichen Parteiwillens (subjektive Auslegung). Wenn sich – wie hier – ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht nachweisen lässt, so ist der mutmassliche Parteiwille relevant, zu dessen Ermittlung die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen sind. Diese sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung; statt vieler BGE 136 III 186 E. 3.2.1 m.w.H.). Die objektivierte Auslegung stellt eine Rechtsfrage dar, die im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (Art. 320 lit. a ZPO). Im Arrestverfahren reicht es dabei – wie erwähnt (E. 4.1.) – aus, dass der mutmassliche Parteiwille glaubhaft erscheint.
5.2. Als erstes Indiz für den (konkludent) manifestierten Schuldübernahmewillen des Beschwerdegegners berief sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner Darlehenszinsen zahlte (RG act. I.1 Ziff. 12 ff. [Proz. Nr. 335-2020-41]). Der Beschwerdegegner gab zwar zu, zwei Zinsraten à EUR 7'500.00 von einem seiner Konti überwiesen zu haben, er fügte jedoch an, dies sei aus freundschaftlichen Gründen und im Sinne einer Vorfinanzierung erfolgt (RG act. I.2 Ziff. 21 ff.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, allein aufgrund von Teilzahlungen einer Drittschuld könne nicht auf eine Schuldübernahme geschlossen werden (act. B.1 E. 2b). Diese Würdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass ein Dritter eine fremde Schuld teilweise bezahlt, spricht nach Treu und Glauben nicht gleich dafür, dass er die ganze Schuld (kumulativ oder privativ) übernehmen will. Denn ebenso gut möglich ist, dass er die Teilzahlung lediglich als Vertreter des Schuldners leistet. Aus einer Teilzahlung einer fremden Schuld lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf einen Schuldübernahmewillen schliessen. Dieser Wille muss vielmehr aus weiteren Umständen klar hervorgehen (vgl. BGer 4D_111/2009 v. 11.11.2009 E. 2.4 m.w.H.).
5.3. Als weiteres Indiz für die Schuldübernahme legte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz verschiedene SMS-Nachrichten des Beschwerdegegners vor (RG act. I.3 Ziff. 9 ff.). Der Beschwerdegegner machte hierzu geltend, diese erst in der Stellungnahme zu seiner Einsprache vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel könnten als unechte Noven nicht mehr berücksichtigt werden (RG act. I.4 Ziff. 4 ff.). In der Sache bestritt er, mit den SMS-Nachrichten eine persönliche Haftung übernommen zu haben (RG act. I.4 Ziff. 7 ff.). Laut der Vorinstanz hielt der Beschwerdegegner in den SMS-Texten zwar wiederholt fest, er zahle dem Beschwerdeführer sein Geld zurück. Aus den kurzen Texten gehe indessen, so die Vorinstanz, nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er dabei die Stellung der Schuldnerin einnehmen oder sich als Solidarschuldner neben diese stellen oder ob er die Zahlung als blosser Vertreter der Darlehensschuldnerin ausführen wolle. Anfang Januar 2019 habe er dem Beschwerdeführer jedenfalls mitgeteilt, dass jener vorweg noch eine Zessionserklärung unterzeichnen müsse, damit er – der Beschwerdegegner – die Schuld übernehmen könne. Eine solche Erklärung finde sich nicht in den Akten. Bei dieser Sachlage sei zwar erstellt, dass die Tilgung der Darlehensschuld durch den Beschwerdegegner Besprechungsthema unter den Parteien gewesen sei. Eine Einigung über den Abschluss eines Vertrages auf Übernahme der Darlehensschuld sei nicht rechtsgenüglich dargetan (act. B.1 E. 2b).
5.3.1. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mehrere SMS-Nachrichten erst in seiner Stellungnahme zur Arresteinsprache vorbrachte, obschon ihm diese bereits vor Einreichung des Arrestgesuches vorgelegen hatten. Damit stellt sich die Frage, wie es sich im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren mit dem Novenrecht verhält. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG hält fest, dass in dem gegen einen Arresteinspracheentscheid gerichteten Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie bezieht sich sowohl auf echte als auch auf unechte Noven (BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Ausserdem gilt die Bestimmung nicht bloss im Beschwerde-, sondern auch im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren (BGE 140 III 466 E. 4.2.3.). Eine Zulassung von echten und unechten Noven erscheint zutreffend, weil das Einsprachegericht nicht den Arrestbewilligungsentscheid an sich überprüft, sondern mit voller Kognition aufgrund aller Vorbringen der verschiedenen Parteien erneut über die Arrestbewilligung entscheidet. Dabei legt es seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er im Entscheidzeitpunkt besteht. Das grosszügige Zulassen von neuen Tatsachen rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, kann doch das Arrestgesuch jederzeit mit ergänzter Begründung bei der ersten Instanz erneut eingereicht werden (OGer ZH PS150154 v. 16.11.15 E. III.2 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Arresteinsprache neu vorgebrachten SMS-Nachrichten können nach diesen Grundsätzen berücksichtigt werden. Dies rechtfertigt sich im Übrigen auch deshalb, weil es dem Arrestgläubiger weder möglich noch zumutbar ist, in seinem Arrestgesuch sozusagen auf Vorrat sämtliche denkbaren Einwände zu entkräften, die der Arrestschuldner in seiner Einsprache potentiell vorbringen kann. Wenn in der Einsprache neue Behauptungen aufgestellt werden, welche der Arrestgläubiger seinerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist bei gegebener Kausalität anzunehmen, dass er diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorbringen konnte. Anders als der Beschwerdegegner geltend macht, kann dem Beschwerdeführer somit kein unsorgfältiges Prozessieren vorgeworfen werden, wenn er nicht sämtliche Behauptungen und Urkunden zur Arrestforderung bereits im Arrestgesuch vorbrachte, sondern zuerst die Reaktion des Arrestschuldners abwartete (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem bei Dupliknoven BGE 146 III 55 E. 2.5.2).
5.3.2. Die SMS-Nachrichten des Beschwerdegegners, anhand derer der Beschwerdeführer auf eine Schuldübernahme schliessen will, datieren aus der Zeit zwischen dem 2. Mai 2018 und dem 4. Januar 2019. Am 2. Mai 2018 schrieb der Beschwerdegegner unter anderem: "Ich versuche dir das geld andersweitig zu besorgen, ich arbeit hart daran!!" (RG act. III.1 S. 3). In der Nachricht vom 19. Dezember 2018 findet sich sodann folgender Satz: "Ich zahle dir das Geld anfangs 2019 sicher!!" (RG act. III.1 S. 6). Am 29. Dezember 2018 ergänzte der Beschwerdegegner: "Du kriegst dein Geld bis spätestens 31.3. von mir!!! […] Du hast von mir dein Geld immer mit einem fairen Zins zurück erhalten!! Auch dieses mal wird es nicht anders sein!!" […] Ich bezahle meine Schulden zu 100% immer!!" […] Ich WERDE zahlen und möchte nie wieder etwas von die hören!! Ok?? (RG act. III.1 S. 7 f.). Auch wenn in diesen Nachrichten nicht von einer Schuldübernahme die Rede ist, enthalten sie aufgrund der Art der Formulierung doch schlüssige Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdegegner die Darlehensschuld als persönliche Schuld betrachtete oder zumindest deren Erfüllung aus seinem eigenen Vermögen in Aussicht stellte.
Am 4. Januar 2019 schrieb der Beschwerdegegner dann allerdings: "Du musst noch eine Zession unterzeichnen, damit ich die Schuld übernehmen kann!! Wo soll ich das hinschicken??" (RG act. III.1 S. 9). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass eine Schuldübernahme bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgt und von einer Zessionserklärung abhängig war. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, findet sich in den Akten keine entsprechende Zessionserklärung. Daraus gleich zu schliessen, dass keine Schuldübernahme zustande gekommen wäre, greift indes zu kurz. Denn die Korrespondenz zwischen den Parteien war mit der Nachricht des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2019 noch nicht abgeschlossen. Auf die Frage des Beschwerdegegners, wohin er die Zession schicken solle, gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Zürich an (RG act. III.1 S. 9). Mit Nachricht vom 5. Januar 2019 teilte der Beschwerdegegner sodann mit: "Ich habe immer aus eigener Tasche zurückbezahlt IMMER!! Werde es auch immer do machen Ich bin kein Gauner und lasse mich auch nicht so behandeln Das wars!! Du kriegst dein Geld!!" (RG act. III.1 S. 10 f.). Am 8. Januar 2019 bestätigte der Beschwerdegegner weiter: "Zinsen 7'500 heute bezahlt" (RG act. III.1 S. 12). Am 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, er habe nie etwas zum Unterschreiben in sein Büro erhalten, worauf der Beschwerdegegner umgehend antwortete: "Bekommst auch nicht mehr!! Wir lassen es wie es ist!! (RG act. III.1 S. 12). Die Zessionserklärung, von der der Beschwerdegegner die Schuldübernahme abhängig machte, war offenbar nicht mehr relevant. In der Nachricht vom 26. März 2019 fügte der Beschwerdegegner hinzu: "Ich zahle auf jeden Fall jeden Monat einen grösseren Betrag!!" (RG act. III.1 S. 13). Am 1. April 2019 schrieb er: "zinsen 7500 diese woche und ende april 20k, ende mai nochmals 20k, juni 25k und denn neuer update aber moeglicherweise alles zusammen" (RG act. III.1 S. 14). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob sein Versprechen von Anfang April nicht mehr gelte, antwortete der Beschwerdegegner schliesslich: "Chan jetzt nöd meh! Denke ende juni 20' Danach geht’s besser!!" (RG act. III.1 S. 15). Nach einer letzten Nachricht des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019, worin er den Beschwerdegegner über den Erhalt einer Betreibung und das Aufsuchen eines Anwalts informierte (RG act. III.1 S. 15), brach die SMS-Korrespondenz zwischen den Parteien, soweit sie in den Akten liegt, ab.
Wie die einzelnen SMS-Nachrichten der Parteien gemeint sind, lässt sich aufgrund deren bruchstückhaften Kürze und ohne Kenntnis der Begleitumstände nicht klar sagen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdegegner die Zessionserklärung als Bedingung für die Schuldübernahme in seinen letzten Mitteilungen nicht mehr erwähnte. Stattdessen versprach er dem Beschwerdeführer wiederholt Zahlungen, ohne irgendwelche Vorbehalte oder dann Hinweise anzubringen, dass er dies stellvertretend für die E.________ zu tun gedenkt. Dass sich der Beschwerdegegner persönlich zur Rückzahlung der Darlehensschuld verpflichtete, erscheint damit mit Blick auf das Vertrauensprinzip nicht unwahrscheinlich.
5.4. Dieser Schluss wird bestätigt durch ein Schreiben der E.________ vom 29. Juli 2019, das der Beschwerdeführer bereits dem Arrestgesuch beilegte (RG act. II.10), das die Vorinstanz in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2020 jedoch unberücksichtigt liess. In diesem Schreiben mit dem Titel "Rückzahlung Darlehen von A.________" machte die E.________ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie sie selber einleitend festhielt, "ergänzende Angaben zum Sachverhalt". Dabei führte sie unter anderem Folgendes aus: "C._____ hat mit Ihrem Mandaten vereinbart, dass er das Darlehen von der E.________ übernehmen wolle und die Rückzahlung durch Ihn privat erfolgen werde. Damit war Ihr Mandant dazumal einverstanden." Angesichts dieses Wortlauts erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Schuldübernahme zustande kam, durchaus plausibel. Bei einer Gesamtwürdigung des SMS-Austausches zwischen den Parteien zusammen mit dem Schreiben der E.________ vom 29. Juli 2019 erscheint die Arrestforderung gegen den Beschwerdegegner demnach glaubhaft. Der Einwand des Beschwerdegegners, ihm fehle das für eine Schuldübernahme erforderliche Eigeninteresse, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu erschüttern. Denn der Beschwerdegegner bestritt lediglich, selber Aktionär der E.________ zu sein; dass ihm die E.________ indirekt gehört, stellte er nicht substantiiert in Abrede (vgl. RG act. I.2 Ziff. 16). Ein Eigeninteresse des Beschwerdegegners an einer Schuldübernahme ist somit ebenfalls zu bejahen, weshalb sich eine Prüfung der Frage, ob das Rechtsgeschäft allenfalls als formbedürftige Bürgschaft zu qualifizieren ist, nicht weiter aufdrängt (vgl. BGE 129 III 702 E. 2).
6. Die Bewilligung des Arrests setzt im Weiteren die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes voraus (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Vorinstanz bejahte ursprünglich den Tatbestand des Ausländerarrests (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG), ging auf diesen Aspekt im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aber nicht mehr näher ein (vgl. act. B.1 E. A und 2b). Der Ausländerarrest setzt nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG unter anderem voraus, dass der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, wobei der massgebende Zeitpunkt für die Festlegung des Wohnsitzes die Einreichung des Arrestbegehrens ist (BGer 5A_870/2010 v. 15.03.2011 E. 3.1). Dass der Beschwerdegegner anfänglich in G.________ wohnte, ist unbestritten. Der Beschwerdegegner machte in seiner Einsprache vor der Vorinstanz jedoch geltend, er habe seinen Lebensmittelpunkt spätestens seit Anfang April 2020 definitiv in der Schweiz (RG act. I.2 Ziff. 7). Dieser Einwand ist unbehelflich. Der neue Mietvertrag über eine Wohnung in H.________, auf den der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang verweist, datiert vom 13./14. Mai 2020 und weist als Mietbeginn den 1. Mai 2020 aus (RG act. II.1). Das Arrestgesuch wurde indes bereits am 1. April 2020 eingereicht. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdegegner seine Einsprache vom 24. April 2020 noch unter Angabe seiner bisherigen Adresse in G.________ einreichte (RG act. I.1 S. 1). Erst das Rubrum seiner Eingabe vom 14. Mai 2020 enthält als neue Adresse jene in H.________ (RG act. I.2 S. 1). Wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Mai 2020 behauptet, er habe bereits im April 2020 in der Schweiz gewohnt, verhält er sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 52 ZPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Arrestgesuchs am1. April 2020 noch Wohnsitz in G.________ hatte. Da das Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht bestritten ist (genügender Bezug der Forderung zur Schweiz bzw. Vorliegen einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG; kein anderer Arrestgrund gegeben), ist im Ergebnis auch der Arrestgrund des Ausländerarrestes glaubhaft dargetan.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner sowie den Arrestgrund glaubhaft gemacht hat. Dass Vermögensgegenstände verarrestiert wurden, die dem Beschwerdegegner gehören, ist zwischen den Parteien im Übrigen unumstritten. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 Abs. 1 SchKG) erfüllt. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Arresteinsprache abzuweisen. Der Arrestbefehl vom 7. April 2020 bleibt in Kraft.
9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten sowohl des vor-instanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 519'400.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO).
9.1. Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Spruchgebühr ausgehend vom vorliegenden Streitwert und vom verursachten Aufwand auf CHF 1’000.00 festgesetzt (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.25]). Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der erforderlichen Prozesshandlungen rechtfertigt sich, eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zuzusprechen.
9.2. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr auf CHF 1'200.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Honorarvereinbarung und keine Honorarnote eingereicht. Als Parteientschädigung erscheint für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache und der erforderlichen Prozesshandlungen ein Betrag von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
III. Demnach wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–3 des Entscheids des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Die Arresteinsprache im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-47 wird abgewiesen. Der am 7. April 2020 angeordnete Arrest im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-41 bleibt bestehen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A.________ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen.
3. Ausseramtlich hat C._____ A.________ mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A.________ den Betrag von CHF 1'200.00 direkt zu ersetzen.
C._____ hat A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
5A_195/2018
5A_196/2018
5A_197/2018
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
BGE 129 III 702ATF 129 III 702DTF 129 III 702
BGE 121 III 256ATF 121 III 256DTF 121 III 256
Art. 1 ORart. 1 COart. 1 CO
BGE 136 III 186ATF 136 III 186DTF 136 III 186
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
4D_111/2009
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324
BGE 140 III 466ATF 140 III 466DTF 140 III 466
BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
BGE 129 III 702ATF 129 III 702DTF 129 III 702
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
5A_870/2010
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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