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Entscheid

KSK 2020 122

Führerausweisentzug

4. Oktober 2021Deutsch11 min

A. Die A._____ und B._____ schlossen am _____ 2016 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke Toyota ab. Der Leasingvertrag endete am _____ 2020. In der Folge stellte die A._____ gefahrene Mehrkilometer in der Höhe von CHF 7'209.85 in Rechnung, deren Bezahlung B._____ verweigerte.

Source gr.ch

Entscheid vom 30. April 2021

Referenz KSK 20 122

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler

Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand provisorische Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 02.11.2020, mitgeteilt am 02.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-68)

Mitteilung 04. Mai 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die A._____ und B._____ schlossen am _____ 2016 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke Toyota ab. Der Leasingvertrag endete am _____ 2020. In der Folge stellte die A._____ gefahrene Mehrkilometer in der Höhe von CHF 7'209.85 in Rechnung, deren Bezahlung B._____ verweigerte.

B. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2020 leitete die A._____ gegen B._____ beim Betreibungsamt der Region Landquart Betreibung für den Betrag von CHF 7'209.85 nebst Zins ein. B._____ erhob Rechtsvorschlag.

C. In der Folge ersuchte die A._____ das Regionalgericht Landquart mit Eingabe vom 24. August 2020, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ________ für den Betrag von CHF 7'209.85 zuzüglich Zins provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem B._____ am 10. September 2020 schriftlich Stellung genommen hatte, erging am 2. November 2020 der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch der A._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten abgewiesen wurde.

D. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte. Eventualiter beantragte sie, den Entscheid der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzugeben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 400.00 ging innert Frist ein. Die von B._____ (fortan: Beschwerdegegner) fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 23. November 2020. Mit Brief vom 1. März 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand, worüber mit Schreiben vom 3. März 2021 Auskunft gegeben wurde. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen-sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde innert 10 Tagen und mit der erforderlichen Begründung eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit zweifacher Begründung ab:

Als Erstbegründung erwog sie, beim vorliegenden Leasingvertrag handle es sich um einen zweiseitigen Vertrag, auf den die Einredetheorie bzw. die Basler Rechtsöffnungspraxis anwendbar sei. Der Beschwerdegegner habe behauptet, dass er die mittels Fotografie im Recht liegenden Mehrkilometer nicht gefahren sei, er habe solches nie anerkannt. Damit und aufgrund des Umstands, dass der Gläubiger diese Behauptung nicht mittels Urkunden sofort liquide widerlegt habe, könne gestützt auf den im Recht liegenden Rechtsöffnungstitel keine Rechtsöffnung erteilt werden (act. B.1 E. 5 f.).

In einer Zweitbegründung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Leasingvertrag nicht als Rechtsöffnungstitel dienen könne, weil er keine bestimmbare Summe, die geschuldet wäre, mittels Unterschrift des Schuldners festhalte. Mithin sei die konkret durch den Schuldner anerkannte Schuld nicht hinreichend beziffert, so dass der im Recht liegende Leasingvertrag bereits aus diesem Grund keinen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen könne (act. B.1 E. 7).

3.

Hinsichtlich der Erstbegründung rügt die Beschwerdeführerin, die Einredetheorie der Basler Rechtsöffnungspraxis könne vorliegend unmöglich zur Anwendung gelangen. Im Zusammenhang mit den Mehrkilometern habe es zu keiner Zeit einer Gegenleistung bedurft. Vielmehr habe sie ihre Gegenleistung bereits zu Vertragsbeginn erbracht, indem sie dem Schuldner das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe und sich dieses folglich während der gesamten Vertragsdauer in dessen Besitz befunden habe und durch den Schuldner genutzt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe der Schuldner Vorbehalte hinsichtlich der Leistung der Beschwerdeführerin vorgebracht. Zum Vertragsende wäre er mit solchen Einreden im Übrigen viel zu spät und diese wären rechtswidrig, weshalb er damit nicht gehört werden dürfe (act. A.1 Ziff. 2).

Im Kern ist diese Kritik am vorinstanzlichen Entscheid berechtigt. Zwar handelt es sich beim Leasingvertrag um einen zweiseitigen, synallagmatischen Vertrag (Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs gegen Bezahlung der Leasingraten), auf den die Basler Rechtsöffnungspraxis grundsätzlich anwendbar ist. Nach dieser Praxis wird der Rechtsvorschlag nur beseitigt, wenn der Betriebene nicht behauptet, dass die Gegenleistung nicht erbracht wurde, wenn diese Bestreitung offensichtlich haltlos ist oder wenn der Gläubiger gegenüber der Bestreitung des Schuldners durch Urkunden in liquider Weise nachweist, dass er gehörig erfüllt hat (vgl. statt vieler BGE 145 III 20 E. 4.3.1). Die Einwendung des Beschwerdegegners, er sei die Mehrkilometer nicht gefahren, bezieht sich jedoch nicht auf die Erbringung der Gegenleistung durch die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner das Fahrzeug zum Gebrauch überliess, ist unbestritten. Ebenso wird nicht in Abrede gestellt, dass das geleaste Fahrzeug während der Vertragsdauer mängelfrei war (vgl. RG act. 3). Mithin behauptete der Beschwerdegegner nicht, die Beschwerdeführerin habe ihre Gegenleistung – die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges – nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht. Entgegen der Vorinstanz kommt der Basler Rechtsöffnungspraxis vorliegend daher keine Relevanz zu. Die blosse Behauptung, die Mehrkilometer seien nicht gefahren worden, reicht mit anderen Worten nicht aus, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, während umgekehrt für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, durch Urkunden in liquider Weise nachzuweisen, dass sie den Vertrag gehörig erfüllte.

4.

Was die Zweitbegründung der Vorinstanz angeht, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten im Leasingvertrag unmissverständlich eine maximale Kilometerleistung vereinbart (12'000 km pro Jahr bzw. 48'000 km für vier Jahre). Weiter sei unmissverständlich vereinbart worden, zu welchem Tarif jeder zusätzlich gefahrene Kilometer in Rechnung gestellt werde (12 Rappen zuzüglich MwSt.). Die Anzahl der gefahrenen Mehrkilometer habe sich durch den Schuldner jederzeit sehr leicht bestimmen und mit dem vereinbarten Tarif multiplizieren lassen. Der Kilometerstand sei zum Vertragsende mittels Zustandsprotokoll und fotografisch festgehalten worden. Das Zustandsprotokoll sei dem Schuldner mittels Einschreibebriefs zugestellt worden. Der Schuldner habe diesem Zustandsprotokoll zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Auf dem Zustandsprotokoll seien neben dem Leasingnehmer und der Vertragsnummer auch die Fahrgestell-Nummer aufgeführt, welche das Fahrzeug eindeutig identifiziere. Der Schuldner habe nicht bestritten, dass diese Mehrkilometer gefahren worden seien. Auch habe er keinen anderen Kilometerstand glaubhaft gemacht. Die Schlussfolgerungen der Vor-instanz seien falsch (act. A.1 Ziff. 1, 3 und 4).

Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet:

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren die behaupteten Mehrkilometer zwar nicht ausdrücklich bestritt. Immerhin aber führte er aus, die Beschwerdeführerin beantrage gestützt auf den Leasingvertrag für "angeblich gefahrene Mehrkilometer" provisorische Rechtsöffnung. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin solle hierfür eine Entschädigung von CHF 7'209.85 geschuldet sein, was bestritten werde (RG act. 3 Ziff. 2). Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotografie zwar einen Tachostand von 146'781 km zeige, der Fotografie könne allerdings nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sich dabei um den Kilometerstand des vom Beschwerdegegner geleasten Fahrzeuges handle. Der Tachostand könne von irgendeinem Fahrzeug stammen (RG act. 3 Ziff. 2.1). Schliesslich ergänzte der Beschwerdegegner, er sei nur verpflichtet eine Entschädigung zu bezahlen, wenn er bei Vertragsende auch tatsächlich Mehrkilometer gefahren sei (RG act. 3 Ziff. 2.2). Mit diesen Ausführungen liess der Beschwerdegegner implizit erkennen, dass er die Behauptung, er sei Mehrkilometer gefahren, in Abrede stellt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe lediglich die Anerkennung des Kilometerstandes bestritten, nicht jedoch die gefahrenen Mehrkilometer (act. A.1 Ziff. 3), greift zu kurz. Im Übrigen kann nach Treu und Glauben aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner das von der Beschwerdeführerin erstellte Zustandsprotokoll zunächst unwidersprochen liess, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er dessen Inhalt anerkannt hätte.

4.2

Sodann ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bestimmtheitserfordernis provisorischer Rechtsöffnungstitel hinzuweisen. Laut Bundesgericht ist eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG eine öffentliche oder eine eigenhändig vom Betriebenen unterzeichnete Urkunde, aus der dessen bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare und fällige Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben (sog. zusammengesetzte Urkunde), wenn daraus die notwendigen Elemente hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Forderungssumme im verwiesenen Dokument muss bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde (statt vieler BGer 5A_388/2019 v. 7.1.2020 E. 4.1.2 m.w.H.).

Dispositiv

4.3. Der Leasingvertrag vom _____ 2016 erfüllt, was die Mehrkilometer-Entschädigung betrifft, diese Anforderungen an die Bestimmtheit der Schuldanerkennung nicht. Im Leasingvertrag wird auf der ersten Seite unter dem Titel "Finanzielles" eine "Fahrleistung pro Jahr" erwähnt und mit "12'000 km" definiert. Anschliessend sind "Kosten pro Mehr-Km exkl. MWST" aufgeführt und auf "Rp. 12" festgelegt (RG act. 1.4 S. 1). Auf den nachfolgenden Seiten der Vertragsurkunde finden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Ziffer 4.5 allgemein festhält, dass die Leasingrate auf der vereinbarten Gesamtfahrleistung basiere und Mehrkilometer in Rechnung gestellt würden. Aus dem Leasingvertrag ergibt sich demnach die grundsätzliche Verpflichtung des Leasingnehmers, allfällige Kilometer, die über die jährliche Fahrleistung von 12'000 km hinausgehen, mit CHF 0.12 pro km zu entschädigen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Leasingnehmer Mehrkilometer fahren und entsprechend nach den Bestimmungen des Leasingvertrages zu entschädigen haben würde, stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages im _____ 2016 jedoch noch nicht fest. Mithin war die Mehrkilometer-Entschädigung zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner den Leasingvertrag und die daraus resultierenden Pflichten unterschriftlich anerkannte, weder bestimmt noch bestimmbar, sondern vielmehr von seinem zukünftigen Fahrverhalten abhängig. Die Vorinstanz hat dem Leasingvertrag mangels Bestimmbarkeit der Mehrkilometer-Entschädigung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses daher zu Recht den Charakter eines provisorischen Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 82 SchKG abgesprochen. Anderes würde allenfalls gelten, wenn der Beschwerdegegner die gefahrenen Mehrkilometer ebenfalls unterschriftlich anerkannt hätte; dies ist vorliegend aber unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb die Frage offenbleiben kann.

5. Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und entsprechend abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 400.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hat eine Honorarvereinbarung, aber keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit nach Ermessen zu bestimmen (vgl. Art. 2 ff. der Honorarverordnung [HV; BR. 310.250]). Im Hinblick auf die vorgebrachten Rügen und die eingereichte Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen, so dass multipliziert mit dem vereinbarten Stundensatz von CHF 250.00 eine Parteientschädigung von CHF 850.00 (inkl. Spesen und MwSt.) resultiert.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.00 verrechnet.

Die A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 850.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

5A_105/2019

5A_388/2019

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF