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Entscheid

KSK 2020 134

Regionalgericht Maloja, Einzelrichter

3. Mai 2021Deutsch10 min

A. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2019 leitete A._____ gegen die B._____ AG Betreibung für die Beträge von CHF 3'553.50, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2019, ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 17. Februar 2021

Referenz KSK 20 134

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____

Gegenstand Rechtsöffnung (Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses)

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 25.11.2020, mitgeteilt am 25.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-26)

Mitteilung 19. Februar 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2019 leitete A._____ gegen die B._____ AG Betreibung für die Beträge von CHF 3'553.50, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2019, ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte A._____ das Regionalgericht Albula, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Albula definitive Rechtsöffnung für CHF 33'553.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2019 zu erteilen. Am 25. November 2020 fällte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid.

C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde. Der mit Verfügung vom 11. bzw. 22. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz erklärte am 14. Dezember 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Januar 2021, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 mit Frist bis zum 25. September 2020 auf. Da diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 aufgefordert, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 20. Oktober 2020. Nachdem innert dieser Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, fällte die Vorinstanz am 25. November 2020 einen Nichteintretensentscheid (RG act. 11 E. D.).

3.

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen geltend macht, überzeugt nicht.

3.1

So behauptet er zunächst, ihm sei im Vorfeld telefonisch mitgeteilt worden, dass die Regularien aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nun etwas anders – aufgelockerter – seien. Es sei ihm zudem gesagt worden, eine nicht fristgemässe Zahlung wäre angesichts der Situation nicht so schlimm (KG act. A.1). Welche Person ihm an welchem Datum diese Informationen gab, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer der behördlichen Auskunft allenfalls hätte vertrauen dürfen, sind damit nicht dargetan.

3.2

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei keine Bankverbindung mitgeteilt und kein Einzahlungsschein zugestellt worden (KG act. A.1). Wie sich dem Wortlaut der Verfügung vom 30. September 2020 entnehmen lässt, lag der Verfügung ein Einzahlungsschein bei (RG act. 8). Für diese Tatsache erbringt die Verfügung als öffentliche Urkunde vollen Beweis (Art. 9 ZGB). Hinweise dafür, dass der Einzahlungsschein in Tat und Wahrheit nicht beigelegt war, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre es ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Vorinstanz umgehend nach dem Einzahlungsschein zu erkundigen, sofern dieser tatsächlich fehlte. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr teilte er der Vorinstanz mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 mit, dass es nicht absehbar sei, ob er wegen der coronabedingten Reiserestriktionen an der angesetzten Verhandlung teilnehmen könne. Daher habe er "den erwünschten Betrag noch nicht angewiesen" (RG act. 10). Wenn er nun nachträglich plötzlich geltend macht, er habe den Kostenvorschuss mangels Angaben zur Bankverbindung und mangels Einzahlungsscheins nicht bezahlt, verhält er sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, womit seine Rüge keinen Rechtsschutz verdient (Art. 52 ZPO).

4.

Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

4.1

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschusspflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristansetzung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Gericht angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöffnungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1).

4.2

Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ihrem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die betreibungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.).

Dispositiv

Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen.

4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begründen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisandrohung ist – wie erwähnt – gesetzeswidrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO).

5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichteintretensentscheid jedoch erst gefällt werden, wenn zuvor eine Nachfrist angesetzt wurde und diese ebenfalls unbenutzt abgelaufen ist. Da dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen ist, ist von Amtes wegen – unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers – einzuschreiten (vgl. Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 533). In Gutheissung der Beschwerde ist der Rechtsöffnungsentscheid vom 25. November 2020 daher aufzuheben und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO einzuräumen.

6. Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei beantragter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat (vgl. KG act. A.3), rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung geltend macht, ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).

III. Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Albula zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 Codice civile svizzero

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 269 ZPOart. 269 CPCart. 269 CPC

Art. 270 ZPOart. 270 CPCart. 270 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 335 ZPOart. 335 CPCart. 335 CPC

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF