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Entscheid

KSK 2020 15

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. August 2022Deutsch265 min

A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen Z.________ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AA.________.

Source gr.ch

Entscheid vom 29. Dezember 2020

Referenz KSK 20 15 / KSK 20 16f

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Brunner und Hubert

Richter, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, VISCHER AG,

Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

gegen

C._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich

sowie

C._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich

gegen

A._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, VISCHER AG,

Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

R._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

T.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

U.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

V.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

W.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

X.________

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,

Gegenstand Arresteinsprache

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 05. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335-2019-88)

Mitteilung 05. Januar 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A.a. Die C._____ ist eine auf den Y.________ inkorporierte Gesellschaft.

A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen Z.________ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AA.________.

A.c. R._____ ist ein Rechtsanwalt und Notar in B.________. Zu A._____ unterhält er eine langjährige Mandats- und Geschäftsbeziehung. Soweit hier interessierend ist er Alleinaktionär der T.________ sowie Verwaltungsrat der U.________, der V.________, der X.________ und der W.________. Zudem ist er Stiftungsrat der Familienstiftung AB.________. Bei Letzterer handelt es sich um eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. Alleinbegünstigter ist A._____.

A.d. Die T.________ hält als Aktionärin Beteiligungen von 20 % (400 Namenaktien) an der U.________, 20 % (20 Namenaktien) an der V.________, 10 % (100 Namenaktien) an der X.________ und 50% (100 Namenaktien) an der W.________. Die übrigen Beteiligungen (Namenaktien) an den Immobiliengesellschaften lauten auf die Familienstiftung AB.________.

B.a. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 verpflichtete sich A._____ der AC.________ 4'500 Aktien der AD.________ zu einem Kaufpreis von USD 21 Mio. zu übereignen (RG act. 1/10). Mit Ergänzung Nr. 1 vom 7. Oktober 2004 zum Aktienkaufvertrag wurde die Anzahl der zu übereignenden Aktien auf 4'950 und der Kaufpreis auf USD 48.4 Mio. erhöht (RG act. 1/11). Im "Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen" zwischen der AC.________ als Käuferin und A._____ als Verkäufer bestätigen die Parteien, dass der Kaufpreis über CHF 48'412'834.67 bezahlt worden sei und die Käuferin ihre Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag inkl. Ergänzung somit vollständig erfüllt habe (RG act. 1/12).

B.b. Mit Vertrag vom 7. Juli 2010 zwischen der AC.________ (Gläubigerin), A._____ (Schuldner), vertreten durch AE.________, sowie der C._____ (neue Gläubigerin) wurde der Aktienkaufvertrag (RG act. 1/10-11) wieder aufgehoben. Gleichzeitig zedierte die AC.________ ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag (namentlich die Rückforderung des Kaufpreises) an die C._____. A._____ verpflichtete sich sodann im Rahmen der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages zur Bezahlung eines Betrages von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag bis zum 7. Juli 2016 an die C._____, wobei im Rückzahlungsbetrag die aufgelaufenen Zinsen enthalten seien. Zudem enthielt der Aufhebungsvertrag die folgende Schiedsklausel (RG act. 1/6-7 [deutsche Übersetzung]):

Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Forderungen, die zwischen den Personen entstehen, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, durch ihn verbunden sind, einschliesslich Streitigkeiten, die die Erfüllung, die Verletzung, das Erlöschen oder die Ungültigkeit dieses Vertrags betreffen, werden beigelegt

-

durch das ständige Schiedsgericht "Arbitragegericht "AF.________"", das auf der Grundlage des Protokolls Nr. 4 vom 22. März 2010 der allgemeinen Gesellschafterversammlung der Vereinigung "Internationale Vereinigung professioneller Teilnehmer an Lotterietätigkeiten" eingerichtet wurde und sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags unter folgender Adresse befindet: AG.________, ul. AH.________. (im Weiteren – Gericht);

-

gemäss der Geschäftsordnung (Reglement) des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gültig ist und unter der Adresse des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Verhandlung besteht,

-

durch den Einzelrichter, der vom Gerichtsvorsitzenden ernannt wurde,

-

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen,

-

das Gerichtsurteil wird in Z.________ Sprache gefällt, ist endgültig und nicht anfechtbar.

B.c. Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte A._____ der C._____ zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 80/34).

B.d. Nachdem A._____ der C._____ die Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins gemäss Aufhebungsvertrag nicht leistete, leitete die C._____ am 16. August 2016 gemäss der Schiedsklausel des Aufhebungsvertrags ein Schiedsverfahren gegen A._____ ein.

B.e. Mit Schiedsurteil des Z.________ Arbitragegerichts "AF.________" vom 28. November 2016 gab der Einzelschiedsrichter AI.________ der Klage der C._____ gegen A._____ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte A._____ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1/14-15).

C. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die C._____ (fortan Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ (fortan Arrestschuldner) ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (RG act. 6-7). Das Betreibungsamt vollzog den Arrestbefehl vollumfänglich (RG act. 53/16).

D. Soweit vorliegend interessierend erhoben mit Eingabe vom 26. Juli 2019 R._____, die T.________, die U.________, die V.________, die X.________ und die W.________ (fortan Betroffene 1 bis 6), mit Eingabe vom 12. August 2019 der Arrestschuldner sowie mit Eingabe vom 19. August 2019 die Familienstiftung AB.________ (fortan auch Betroffene 7) unbegründete Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019. Dabei stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:

Betroffene

1 bis 6 (RG

act.

18; RG

act.

21; RG

act.

24)

1.

Der Arrestbefehl vom 10.07.2019 sowie dessen Vollzug seien vollumfänglich aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte freizugeben.

2.

Die Arrestgläubigerin sei unverzüglich nach Eingang der vorliegenden Einsprache beim Gericht und damit für die gesamte Dauer des Einspracheverfahrens sowie für die Dauer der Aufrechterhaltung des Arrestbefehls zur Leistung einer Arrestkaution in der Höhe von gesamthaft CHF 49'000'000.00 zu verpflichten.

3.

Eventualiter sei die Höhe der zu leistenden Arrestkaution vom Richter zu bestimmen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Arrestgläubigerin.

Arrestschuldner (RG

act.

38)

1.

Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. 201900005 [recte wohl: 201900004]) sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin.

Betroffene

7 (RG

act.

41)

1.

Der Arrestbefehl vom 10.07.2019 sowie dessen Vollzug seien vollumfänglich aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte freizugeben.

2.

Die Arrestgläubigerin sei unverzüglich nach Eingang der vorliegenden Einsprache beim Gericht und damit für die gesamte Dauer des Einspracheverfahrens sowie für die Dauer der Aufrechterhaltung des Arrestbefehls zur Leistung einer Arrestkaution in der Höhe von gesamthaft CHF 48'200'000.00 zu verpflichten.

3.

Eventualiter sei die Höhe der zu leistenden Arrestkaution vom Richter zu bestimmen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Arrestgläubigerin.

E.a. Mit Eingaben vom 12. August 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahmen zu den von den Betroffenen 1 bis 6 beantragten Arrestkautionen ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 34-35):

1.

Es sei der Antrag der Einsprecher [Betroffene 1-6] zur Leistung einer Arrestkaution/Sicherheitsleistung gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecher.

E.b. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zu der von der Betroffenen 7 beantragten Arrestkaution mit folgendem Rechtsbegehren ein:

1.

Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 19. August 2019 und allfäIlige andere Prozesshandlungen der (Rechts-)Vertreter der Einsprecherin [Betroffene 7] mangels gültiger Bevollmächtigung der (angeblichen) (Rechts-)Vertreter unwirksam sei.

2.

Auf die Einsprache und das Gesuch um Leistung einer Arrestkaution sei damit nicht einzutreten.

3.

Sofern das Gericht die Einsprache vom 19. August 2019 wider Erwarten nicht als unwirksam erachtet, sei der Antrag der Einsprecherin zur Leistung einer Arrestkaution/Sicherheitsleistung gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Einsprache vom 19. August 2019 vollumfänglich abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecherin.

F.a. Mit Verfügung vom 11./18. September 2019 entliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Arrestpositionen Nummern 22(2) bis 33 gemäss Arrestvollzugsurkunde (RG act. 51; RG act. 53/16-18; entsprechend Ziff. 9-12 des Arrestbefehls [RG act. 6]), die nicht auf den Namen des Arrestschuldners lauten, mangels Klageeinreichung der Arrestgläubigerin gemäss Art. 108 SchKG innert hierfür angesetzter Frist aus dem Arrest.

F.b. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestgesuch gegen den Arrestschuldner, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund. Daraufhin erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. September 2019 in einem neuen Verfahren einen neuen Arrestbefehl, woraufhin die soeben genannten Arrestpositionen erneut arrestiert wurden (Proz. Nr. 335-2019-121). Gleichzeitig verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos die Arrestgläubigerin mittels separat ausgefälltem Entscheid zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. mittels Bestellung einer Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens (Proz. Nr. 335-2019-121). Im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-121 erging ein separater Endentscheid.

G. Mit Eingaben vom 30. September 2019 erstatteten der Arrestschuldner, die Betroffenen 1 bis 6 sowie die Betroffene 7 ihre Einsprachebegründungen. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:

Betroffene

7 (RG

act.

52)

1.

Gemäss Einsprache vom 19.08.2019 [RG act. 41].

2.

Namentlich sei der Arrest auf sämtlichen weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum des Arrestschuldners stehenden Vermögenswerten aufzuheben, an denen die Einsprecherin gemäss nachfolgender Begründung eigene Rechte geltend macht, insbesondere (Nummerierung gemäss angefochtenem ArrestbefehI, die vollständige Bezeichnung der Vermögenswerte findet sich dort):

[Wiedergabe Ziff. 1.1.2, 3 und 4 des Arrestbefehls]

3.

In Übereinstimmung mit der Einsprache vom 19.08.2019 soIl die Arrestgläubigerin zur Zahlung einer Kaution in Höhe von CHF 48'200'000 verpflichtet werden.

4.

Sollte das Gericht den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 wider Erwarten nicht stattgeben, ist das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, der Gläubigerin und dem Schuldner im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [SchKG] Frist zu setzen zur Erhebung der Widerspruchsklage.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. Die Arrestgläubigerin sei zu verpflichten, zu Gunsten der Einsprecher Sicherheit für eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 40'000 zu leisten.

Arrestschuldner (RG

act.

53)

1.

Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. 201900005 [recte wohl: 201900004]) sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 nur unter der Bedingung aufrechtzuerhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000 leistet.

3.

Die Anträge der Dritteinsprecher vom 26. Juli bzw. 19. August 2019 auf Auferlegung einer Arrestkaution seien gutzuheissen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin.

Betroffene

1 bis 6 (RG

act.

54)

1.

Gemäss Einsprache vom 26. Juli 2019, Ziff. I.1.-4. [RG act. 18, 21, 24]

2.

Namentlich sei der Arrest auf sämtlichen weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum des ArrestschuIdners stehenden Vermögenswerten aufzuheben, an denen die Einsprecher gemäss nachfolgender Begründung eigene Rechte geltend machen, insbesondere (Nummerierung gemäss angefochtenem Arrestbefehl, die vollständige Bezeichnung der Vermögenswerte findet sich dort):

[Wiedergabe Ziff. 1.3.2, 1.3.3, 2, 2.6, 2.7, 5-8, 13, 13.1 und 13.2 des Arrestbefehls]

3.

In Abweichung zur Einsprache sei die Arrestgläubigerin zur Zahlung einer Kaution von CHF 72'000'000 zu verpflichten.

4.

Sollte das Gericht den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 wider Erwarten nicht stattgeben, ist das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, der Gläubigerin und dem Schuldner im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [SchKG] Frist zu setzen zur Erhebung der Widerspruchsklage.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. Die Arrestgläubigerin sei zu verpflichten, zu Gunsten der Einsprecher Sicherheit für eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100'000 zu leisten.

H. Mit Eingaben vom 11. November 2019 reichte der Arrestschuldner seine Stellungnahmen zu den Einsprachen der Betroffenen 1 bis 6 und der Betroffenen 7 ein. Er beantragte die Gutheissung der Einsprachen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Arrestgläubigerin (RG act. 73-74).

I.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache der Betroffenen 7 ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 78):

1.

Es sei die Arresteinsprache der Dritteinsprecherin [Betroffene 7] im Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____ vom 19. August 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten.

3.

Es sei das Sicherstellungsgesuch der Dritteinsprecherin vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es sei der Antrag der Dritteinsprecherin auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Dritteinsprecherin.

I.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache der Betroffenen 1 bis 6 ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 79):

1.

Es sei die Arresteinsprache der Dritteinsprecher [Betroffene 1-6] im Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____ vom 26. Juli 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten.

3.

Es sei der Antrag um Auferlegung einer Arrestkaution vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es sei der Antrag der Dritteinsprecher auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen.

5.

Es sei der Antrag der Dritteinsprecher auf Zuteilung der Klägerrolle an die Arrestgläubigerin im Widerspruchsverfahren abzuweisen, soweit dieser zu behandeln ist.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Dritteinsprecher 1-6, aIle unter solidarischer Haftung.

I.c. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache des Arrestschuldners ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 80):

1.

Es sei die Arresteinsprache des Arrestschuldners im Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____ vom 7. September 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten.

3.

Es sei der Antrag um Auferlegung einer Arrestkaution des Arrestschuldners gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 des Arrestschuldners vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es sei der Antrag des Arrestschuldners um Gutheissung der Kautionierungsgesuche der Dritteinsprecher [Betroffene 1-6 und Betroffene 7] im Verfahren 335-2019-88 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arrestschuldners.

J. Mit Zustellung dieser Stellungnahmen (RG act. 78-80) an den Arrestschuldner, an die Betroffenen 1 bis 6 und an die Betroffene 7 erklärte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Aktenschluss (RG act. 81).

K. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 wehrte sich der Arrestschuldner gegen den verfügten Aktenschluss und beantragte, ihm sei – da sich auch die Arrestgläubigerin zweimal habe äussern dürfen – eine Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 6. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 anzusetzen (RG act. 82). Diesem Begehren entsprach der Einzelrichter nicht. Stattdessen setzte er dem Arrestschuldner eine Frist an, um sein Replikrecht auszuüben (RG act. 83). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik. Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor (RG act. 85). Zudem stellte er einen neuen Verfahrensantrag, wonach diverse Beilagen des Arrestgesuchs vom 28. Juni 2019 gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigten seien (RG act. 85).

L. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 machte die Arrestgläubigerin von ihrem Replikrecht Gebrauch (RG act. 89).

M. Am 2. März 2020 machte der Arrestschuldner von seinem Replikrecht Gebrauch (RG act. 92).

N. Mit Entscheid vom 5. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:

1.

Hinsichtlich folgender Positionen wird zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016, der C._____ gegen A._____ am Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 festgehalten:

1.

sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

[Position 17 der Arrestvollzugsurkunde:]

1.1.

AJ.________, rue G._____, AK.________ insbesondere

1.1.1.

Kto.-Nr._____ lautend auf den Arrestschuldner;

1.1.2.

sämtliche auf den Namen der Familienstiftung AB.________ (andere Schreibweise AB.________ Familienstiftung), c/o AL.________, AM.________, lautenden Konten und Wertschriftendepots, insbesondere mit Depotnummer _____ bzw. Kto.-Nr. mit IBAN CH _____;

[Position 18 der ArrestvolIzugsurkunde:]

1.2.

AN.________, H._____strasse 43, AO.________, insbesondere Kto.-Nr. mit IBAN _____, lautend auf den Arrestschuldner;

[Teile von Positionen 19 und 20 der Arrestvollzugsurkunde:]

1.3.

AP.________ und AQ.________, AO.________, insbesondere

1.3.1.

die Bank- und Kreditkartenkonten mit folgenden Stamm- bzw. Kto.-Nrn. _____ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. ______ und _____); _____ und mit IBAN CH _____, lautend auf den Arrestschuldner;

1.3.2.

auf den Namen von Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stamm- bzw. Kto.-Nrn.: _____ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. _____ [...];

1.3.4.

auf den Namen von Frau AR.________, geboren _____ 1961, von AS.________, (bzw. in anderer Schreibweise AR.________ oder – in kyrillischer Schrift – AR.________), wohnhaft I._____strasse 29, 7252 AA.________, Iautende Konten, insbesondere Kto.-Nrn. mit IBAN _____, CH_____, CH_____; CH_____; sowie

[Position 21 der Arrestvollzugsurkunde:]

1.4.

AT.________, J._____strasse 59, AO.________, insbesondere auf den Namen von Frau AR.________, geboren _____ 1961, von AS.________, (bzw. in anderer Schreibweise AR.________ oder – in kyrillischer Schrift – AR.________), wohnhaft I._____strasse 29, AA.________, lautende Konten, insbesondere Kto.-Nr. _____;

2.

sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche dem Arrestschuldner [...] gegenüber de[r] folgenden [...] Gesellschaft [...] zustehen:

[Position 2 der Arrestvollzugsurkunde:]

2.1.

U.________, Masanserstrasse 35, insbesondere die Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in der Höhe von

2.1.1.

CHF 18'000'000, zzgl. Zins von CHF 720'000 p.a. seit 4. Mai 2004; und

2.1.2.

CHF 2'100'000, zzgl. Zins zu 4.5 % p.a. seit 14. September 2005;

[Position 5 der Arrestvollzugsurkunde:]

2.5.

Hotel AU.________, K._____strasse 1, AA.________, insbesondere die Forderung auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von CHF 4'750'000, zzgl. Zins zu 4.5 % p.a. seit 30. September 2003, mit samt den Grundpfandverschreibungen über CHF 4'750'000 vom _____ 1983 an den im Grundbuchamt AA._____ eingetragenen Grundstücken im Alleineigentum von AV.________, L._____strasse 11, AW.________, , mit den Hauptbuchblatt-Nummern: S 51 485; 51 486; 51 493; 51 497; 51 499; 51 500; 51 501; 51 505; 51 508; 51 509; 51 513; 51 514; 51 515; 51 519; 51 522; 51 527; 51533; 51 537 je Miteigentum an Hauptbuchblatt und Parzelle _____; Hauptbuchblatt und Parzelle _____;_____; _____, _____; _____; _____; _____ Miteigentum an Hauptbuchblatt 51 265 je Miteigentum an Hauptbuchblatt und Parzelle _____;

[Position 10 der Arrestvollzugsurkunde:]

3.

sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "AB.________", c/o AL.________, Postfach _____, AM.________, deponiert bei Rechtsanwalt R._____, insbesondere

3.1.

1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________;

3.2.

100 Namenaktien zu CHF 1'000 der W.________, Masanserstrasse 35, AX.________;

3.3.

930 (recte: 900) Namenaktien zu CHF 1'000 der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________; sowie

[Position 11 der Arrestvollzugsurkunde:]

4.

sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der Familienstiftung AB.________, c/o AL.________, Postfach _____, AM.________, ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________;

[Teil von Position 16 der Arrestvollzugsurkunde:]

13.

sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel [...] aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen [...] zustehen:

Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, insbesondere auf

13.1.

Herausgabe von Aktienzertifikaten [der Familienstiftung "AB.________" (andere Schreibweise AB.________ Familienstiftung)] an den unter Ziff. 3 [...] aufgeführten Gesellschaften [U.________, W.________, X.________];

2. Hinsichtlich folgender Positionen wird der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Einsprachen aufgehoben:

1.

sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

1.3

AP.________ und AQ.________, K._____strasse 45 AO.________, insbesondere

[Teile von Positionen 19 und 20 der Arrestvollzugsurkunde:]

1.3.2.

auf den Namen von Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden [...] Unter-Kto.-Nrn. _____, _____ und _____;

1.3.3.

auf den Namen der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________ lautende Konten, insbesondere Kto.-Nr. _____; sowie

2.

sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche dem Arrestschuldner (direkt oder indirekt) gegenüber den folgenden Personen bzw. Gesellschaften zustehen:

[Position 3 der Arrestvollzugsurkunde:]

2.6.

AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____), insbesondere die formell auf die V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, , lautenden folgenden Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von

2.6.1.

EUR 32'000'000 (entsprechend CHF 35'572'200 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 6. November 2015;

2.6.2.

EUR 10'000'000 (entsprechend CHF 11'116'300 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 8. März 2018; und

2.6.3.

EUR 3'500'000 (entsprechend CHF 3'890'710 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. 3 % p.a. Zins ab dem 25. Oktober 2018;

[Position 7 der Arrestvollzugsurkunde:]

2.7.

AY.________, AZ.________ (Nummer _____, insbesondere die formell auf die V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, , lautenden folgenden Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von

2.7.1.

EUR 32'000'000 (entsprechend CHF 35'572'200 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 6. November 2015;

2.7.2.

EUR 10'000'000 (entsprechend CHF 11'116'300 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 8. März 2018; und

2.7.3.

EUR 3’500’000 (entsprechend CHF 3'890'710 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. 3 % p.a. Zins ab dem 25. Oktober 2018;

[Position 12 der Arrestvollzugsurkunde:]

5.

sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die T.________, Masanserstrasse 35, AX.________ an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________:

5.1.

400 Namenaktien zu CHF 1'000 der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________;

5.2.

100 Namenaktien zu CHF 1'000 der W.________, Masanserstrasse 35, AX.________;

5.3.

70 (recte: 100) Namenaktien zu CHF 1'000 der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________; sowie

[Position 13 der Arrestvollzugsurkunde:]

6.

sämtliche Forderungen, insbesondere Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche der T.________, Masanserstrasse 35, AX.________ (CHE-_____), die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der T.________ an der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________ ergeben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000;

[Position 14 der Arrestvollzugsurkunde:]

7.

sämtliche Forderungen und sonstige Ausschüttungsansprüche der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, (CHE-_____), die sich aus der (formellen) Kommanditistenstellung der V.________ gegenüber den folgenden Gesellschaften ergeben:

7.1.

AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____) und

7.2.

AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____);

[Position 15 der Arrestvollzugsurkunde:]

8.

sämtliche Forderungen und sonstige Ausschüttungsansprüche der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________, die sich aus der (formellen) Kommanditistenstellung der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________ an der M.________, An, AZ.________, (Nummer HRA _____) ergeben;

13.

sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen:

Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, insbesondere auf

[Teile von Position 16 der Arrestvollzugsurkunde:]

13.1.

Herausgabe von Aktienzertifikaten [der T.________] an den unter [...] Ziff. 5 aufgeführten Gesellschaften [U.________, W.________, X.________];

[Position 22/1 der Arrestvollzugsurkunde:]

13.2.

Dividenden- und sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt R._____ aus den 100 Namenaktien an der T.________ Masanserstrasse 35, AX.________ ergeben.

3.

Die Spruchgebühr von CHF 1'999.95 geht im Umfange von je CHF 666.65 zu Lasten der C._____, des A._____ und der Familienstiftung "AB.________". Die ganzen CHF 1'999.95 werden indes bei der C._____ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A._____ und die Familienstiftung "AB.________" werden verpflichtet, der C._____ die auf sie je entfallenden CHF 666.65 zu bezahlen.

4.

A._____ wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 33'279.30 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

5.

Die Familienstiftung "AB.________" wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkI. Spesen und MWST) zu bezahlen.

6.

Die C._____ wird verpflichtet, R._____, der T.________, der U.________, der V.________, der W.________, der X.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17'039.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

7.

[Rechtsmittelbelehrung]

8.

[Mitteilung]

O. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin mit Schriftsätzen vom 16. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:

Arrestschuldner (act.

A.1 [KSK

20

15])

Rechtsbegehren

1.

Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils der Vorinstanz vom 5. März 2020 seien aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. _____ [recte wohl: _____]) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge

1.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen.

2.

Die folgenden Beilagen des Arrestgesuchs vom 28. Juni 2019 (act. 1) seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen:

Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118 des vorinstanzlichen Verfahrens.

Arrestgläubigerin (act.

A.1 [KSK

20

16])

Dringender Antrag

Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos umgehend darüber zu informieren.

Rechtsbegehren in der Sache

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (nur) betreffend der geschuldete[n] Zinsen auf der Arrestforderung in Höhe von 18

% pro Jahr seit 8.

Juli 2016 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 10. Juli 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1

% pro Tag seit 8.

Juli 2016, zu bestätigen.

2.

Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei im Umfang von Dispositivziffer 2 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 10. Juli 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 im Umfang der in der Arrestvollzugsurkunde als (Teile von) 19 und 20, 3, 7, 12, 13, 14, 15, 16 und 22/1 genannten Positionen vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gemäss vorgenannten Rechtsbegehren 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei im Umfang der Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ausgangsgemäss nach Ausgang der vorliegenden Beschwerde zu verteilen. Bei Gutheissung der Beschwerde seien der Arrestschuldner und die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 120'000 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

5.

Eventualiter – bei (teilweiser) Abweisung der Beschwerde – sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, im Umfang von Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien folgende Parteientschädigungen zuzusprechen:

a)

Der Arrestschuldner sei zu verpflichten, der Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 80'000 zu bezahlen;

b)

Die Familienstiftung "AB.________" sei zu verpflichten, der Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000 zu bezahlen;

c)

Die von der Arrestgläubigerin zugunsten der Beschwerdegegner 1 bis 6 zu bezahlen Parteientschädigung sei auf maximal CHF 9'600 zu reduzieren und es sei kein Mehrwertsteuerzuschlag zu bezahlen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und dem Arrestschuldner für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

P. Im Verfahren KSK 20 15 schloss die Arrestgläubigerin mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde des Arrestschuldners, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgende Anträge:

1.

Es sei der prozessuale Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers abzuweisen, sofern er zu beachten ist, und die folgenden Beilagen des Arrestbegehrens der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118, seien bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

2.

Das neue Beweismittel des Beschwerdeführers, Beilage 3, sei, da verspätet vorgebracht, für nicht zulässig zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen.

3.

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren KSK 20 15 mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummer KSK 20 16, sowie allfällige Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-121, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen.

Q.a. Im Verfahren KSK 20 16 schlossen R._____, die T.________, die U.________, die V.________, die W.________ sowie die X.________ (fortan auch Beschwerdegegner 1 bis 6) mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Arrestgläubigerin. Namentlich sei zu bestätigen, dass der Arrest auf den Vermögenswerten gemäss Ziff. 1.3.2, 1.3.3, 2, 2.6, 2.7, 5, 6, 7, 8, 13, 13.1 u. 13.2 des Arrestbefehls vom 10. Juli 2019, allesamt im Eigentum der Beschwerdegegner 1 bis 6, aufzuheben sei (act. A.2 [KSK 20 16]).

Q.b. Ebenso beantragte der Arrestschuldner mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 im Verfahren KSK 20 16 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. A.3 [KSK 20 16]).

R.a. In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe der beiden Beschwerdeverfahren KSK 20 15 / 16 in der Sache zusätzlich insgesamt 26 Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt:

R.b. Am 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des BA.________ vom 26. März 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das BA.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des BA.________ ab, mit welchem Letzteres der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligt hatte (act. A.3 [KSK 20 15]; act. A.4 [KSK 20 16]).

R.c. Der Arrestschuldner machte am 6. April 2020 eine Noveneingabe betreffend fünf Z.________ Entscheide und einer Mitteilung der AG.________ Staatsanwaltschaft (act. A.4 [KSK 20 15]).

R.d. Mit (unaufgeforderten) Replikeingaben vom 9. April 2020 widersetzte sich die Arrestgläubigerin der Beschwerdeantwort des Arrestschuldners vom 30. März 2020 (act. A.5 [KSK 20 16]) sowie derjenigen der Beschwerdegegner 1 bis 6 vom 27. März 2020 (act. A.6 [KSK 20 16]).

R.e. Die Beschwerdegegner 1 bis 6 nahmen mit Eingabe vom 14. April 2020 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 Stellung. Darüber hinaus reichten sie die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 aus dem Verfahren KSK 20 15 als eigene Noveneingabe im Verfahren KSK 20 16 ins Recht (act. A.7 [KSK 20 16]).

R.f. Mit Eingabe vom 14. April 2020 trug der Arrestschuldner eine (unaufgeforderte) Replikeingabe zur Beschwerdeantwort der Arrestgläubigerin vom 30. März 2020 vor (act. A.5 [KSK 20 15]).

R.g. Am 30. April 2020 teilte die Arrestgläubigerin dem Gericht ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Replikeingabe des Arrestschuldners vom 14. April 2020 mit (act. A.6 [KSK 20 15]).

R.h. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Arrestgläubigerin Stellung zur Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 (act. A.7 [KSK 20 15]) bzw. zur Noveneingabe der Beschwerdegegner 1 bis 6 vom 14. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 16]).

R.i. Der Arrestschuldner widersetzte sich mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 den Ausführungen der Arrestgläubigerin in ihrer (unaufgeforderten) Replikeingabe vom 9. April 2020 (act. A.9 [KSK 20 16]).

R.j. Der Arrestschuldner beantwortete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 die Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 15]; act. A.10 [KSK 20 16]).

R.k. Einen Tag später, am 12. Mai 2020, reichte der Arrestschuldner eine eigene Noveneingabe ins Recht. Dabei machte er geltend, BB.________, der ehemalige Dolmetscher bzw. persönliche Assistent des Arrestschuldners, habe mittels eidesstattlicher Erklärung vom 16. April 2020 seine Zeugenaussage vom 8. April 2019 im Z.________ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner widerrufen (act. A.9 [KSK 20 15]; act. A.11 [KSK 20 16]).

R.l. Am 18. Mai 2020 nahm der Arrestschuldner Stellung zur Eingabe der Arrestgläubigerin vom 4. Mai 2020 (act. A.10 [KSK 20 15]).

R.m. Ebenfalls mit Eingabe vom 18. Mai 2020 verzichtete die Arrestgläubigerin auf weitere Stellungnahmen zu den Eingaben des Arrestschuldners vom 11. Mai 2020 [KSK 20 15 / 16] sowie vom 7. Mai 2020 [KSK 20 16] (act. A.11 [KSK 20 15]; act. A.12 [KSK 20 16]).

R.n. Mit Noveneingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Arrestschuldner ein Schreiben der BC.________ Staatsanwaltschaft ins Recht betreffend ein Strafverfahren gegen den Arrestschuldner in BC.________ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs, der Vollstreckungsvereitelung und wegen Geldwäschereihandlungen. Gestützt auf dieses Schreiben brachte der Arrestschuldner vor, besagtes Strafverfahren sei eingestellt worden (act. A.12 [KSK 20 15]; act. A.13 [KSK 20 16]).

R.o. Die Arrestgläubigerin beantwortete am 14. Juli 2020 die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 12. Mai 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie insbesondere zwei Berichte von R._____ zur Kundenbeziehung mit dem Arrestschuldner ins Recht reichte (act. A.13 [KSK 20 15]; act. A.14 [KSK 20 16]).

R.p. Am 24. Juli 2020 beantwortete die Arrestgläubigerin die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 8. Juli 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie ein Schreiben der BC.________ Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin betreffend das liechtensteinische Strafverfahren gegen den Arrestschuldner ins Recht reichte. Gestützt auf dieses Schreiben brachte die Arrestgläubigerin vor, das liechtensteinische Strafverfahren sei nicht abgeschlossen (act. A.14 [KSK 20 15]; act. A.15 [KSK 20 16]).

R.q. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erstattete die Arrestgläubigerin erneut eine Noveneingabe betreffend Urkunden, die sie aus dem BC.________ Strafverfahren erhältlich gemacht hatte. Dabei handelte es sich um diverse Dokumente in Bezug auf die Familienstiftung AB.________ (act. A.15 [KSK 20 15]; act. A.16 [KSK 20 16]).

R.r. Am 19. August 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine weitere Noveneingabe betreffend eine E-Mail des Konsuls auf der Schweizer Botschaft in BD.________ im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ ins Recht (act. A.16 [KSK 20 15]; act. A.17 [KSK 20 16]).

R.s. Die Beschwerdegegner 1 bis 6 nahmen mit Eingabe vom 20. August 2020 zu den Noveneingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020, vom 24. Juli 2020 sowie vom 30. Juli 2020 Stellung (act. A.18 [KSK 20 16]).

R.t. Der Arrestschuldner machte am 9. September 2020 drei Eingaben, und zwar die Replik zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. Juli 2020 (act. A.17 [KSK 20 15]; act. A.19 [KSK 20 16]), die Stellungnahme zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 30. Juli 2020 (act. A.18 [KSK 20 15]; act. A.20 [KSK 20 16]) sowie die Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020 und vom 19. August 2020 (act. A.19 [KSK 20 15]; act. A.21 [KSK 20 16]).

R.u. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. September 2020 äusserten sich die Beschwerdegegner 1 bis 6 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 19. August 2020 (act. A.22 [KSK 20 16]).

R.v. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 24. September 2020 den Stellungnahmen des Arrestschuldners vom 9. September 2020 (act. A.20 [KSK 20 15]; act. A.23 [KSK 20 16]). Die Stellungnahme wurde dem Arrestschuldner sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 6 mit Schreiben vom 30. September 2020 zur Kenntnis zugestellt.

S. Mit besagtem Schreiben vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien zugleich den Abschluss des Schriftenwechsels mit; dies unter dem Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren spruchreif sei und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde, womit weitere Noveneingaben ausgeschlossen seien (act. D.25 [KSK 20 15]; act. D.25 [KSK 20 16]).

T.a. Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte die folgenden prozessualen Anträge (act. A.21; act. B.16 [KSK 20 15]; act. A.24; act. C.2.7 [KSK 20 16]):

1.

Es sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen.

2.

Es sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen.

T.b. Der Arrestschuldner gelangte alsdann am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Dabei reichte er einen Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Arrestschuldners auf Einstellung der gegenständlichen Exekution ab. Stattdessen sistierte es die Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluss des obgenannten Z.________ Verfahrens (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]).

U. Nebst den vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bestehen vier Parallelverfahren. Zum einen sind drei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht betreffend den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) hängig. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an (KSK 20 62 / 63). Ebenfalls mit Beschwerde wehren sich R._____, die T.________, die U.________, die V.________ und die W.________ gegen diesen Entscheid in Bezug auf die Arrestkaution (KSK 20 61). Zum anderen erhoben R._____, die T.________, die U.________, die V.________ und die W.________ Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020 im Verfahren Nr. 335-2019-121 betreffend die Leistung einer Arrestkaution (KSK 20 2). Die Akten sämtlicher Parallelverfahren sind beigezogen. Die Entscheide in allen Parallelverfahren ergehen in gleicher Gerichtsbesetzung mit heutigem Datum.

Erwägungen

II. Erwägungen

A. Prozessuales

1.

Eintretensvoraussetzungen

Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos ging beiden Parteien am 6. März 2020 zu. Mit Eingaben vom 16. März 2020 erfolgten die vorliegenden Beschwerden somit fristgerecht. Überdies entsprechen sie den notwendigen Formerfordernissen. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründungen ist daher auf die Beschwerden einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

2.

Verfahrensvereinigung

In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 beantragte die Arrestgläubigerin die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens KSK 20 15 mit dem Verfahren KSK 20 16 (act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Bei der Vereinigung von Klagen werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt. In der Folge ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Verfahren Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 ZPO m.w.H.; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich die Beschwerden der Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 gegen ein identisches Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88). Es erscheint daher zweckmässig und geboten, diese beiden Beschwerden entsprechend dem Antrag der Arrestgläubigerin in einem Entscheid zusammenzufassen. Im Übrigen opponierte weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner 1 bis 6 gegen den entsprechenden Antrag (act. A.2, Rz. 5; act. A.3 [KSK 20 16]). Im Gegenteil beantragten die Beschwerdegegner sogar explizit den Beizug sämtlicher Erkenntnisse aus dem Verfahren KSK 20 15 für das Verfahren KSK 20 16 (act. A.7, Rz. 9 [KSK 20 16]).

Darüber hinaus verlangt die Arrestgläubigerin die Vereinigung der vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeverfahren KSK 20 62 und KSK 20 63, welche ebenfalls am Kantonsgericht hängig sind (act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Diese beiden Verfahren betreffen die Beschwerden gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 im Arrestverfahren mit der Proz. Nr. 335-2019-121 (KSK 20 62 / 63). Obgleich den jeweiligen Beschwerden somit nicht das gleiche Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, überschneiden sich die vier Beschwerden bezüglich zahlreicher Problemstellungen. Infolgedessen ergeht in den Beschwerdeverfahren KSK 20 62 und KSK 20 63 ebenfalls mit Entscheid vom heutigen Tag von derselben Kammer in derselben Besetzung ein Erkenntnis. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht daher nicht. Angesichts des umfangreichen und komplexen Prozessstoffes wäre eine übersichtliche Abhandlung der vier Beschwerden im selben Erkenntnis indessen nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist von einer gemeinsamen Beurteilung abzusehen.

3.

Aufschiebende Wirkung

Auf Antrag der Arrestgläubigerin erteilte die Vorsitzende der Beschwerde im Verfahren KSK 20 16 mit Verfügung vom 18. März 2020 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung einstweilen aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. D.1 [KSK 20 16]). Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerde im Verfahren KSK 20 15 kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG).

4.

Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Darunter fällt unter anderem die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO).

5.

Noven im Beschwerdeverfahren

Art. 326 ZPO schliesst das Geltendmachen von Noven im Beschwerdeverfahren aus (Abs. 1), wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben (Abs. 2). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt Art. 278 Abs. 3 SchKG dar, gemäss welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Diesem Gesetzesartikel ist nicht zu entnehmen, ob er sich nur auf echte Noven oder auch auf unechte Noven bezieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Streitfrage unlängst eingehend auseinandergesetzt und gelangte nach Gesetzesauslegung zum Schluss, dass gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid echte und unechte Noven zuzulassen sind. Allerdings sind für das Zulassen von (unechten) Noven die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen. Dies bedeutet, dass (unechte) Noven nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; so auch bereits Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 1 / 2 vom 26. März 2018 E. 4.2.1 f.). Verwehrt ist den Parteien hingegen das Einbringen von (echten oder unechten) Noven, wenn das Rechtsmittelverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Inwiefern die von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. Auf die Noven ist indessen nur insoweit Bezug zu nehmen, als sich diese als entscheidrelevant erweisen.

6.

Verfahrensanträge

Verfahrensanträge werden ebenfalls im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt.

7.

Umfangreiche Vorbringen und Wiederholungen

Dispositiv

Das vorliegende Verfahren ist für seine summarische Natur umfangreich. Der angefochtene Entscheid ist rund 100 Seiten stark. Die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien umfassen inkl. Noveneingaben insgesamt über 1'300 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 440, teils selbst mehrere hundert Seiten stark). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die entscheidrelevanten Vorbringen eingehen. Eine übersichtliche Abhandlung des Prozessstoffes ist nur bei einer Beschränkung auf die wesentlichen Punkte möglich. In Bezug auf die Vorbringen der Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren wird hauptsächlich auf die Belegstellen in den ersten Rechtsschriften der Parteien (Beschwerden und Beschwerdeantworten) verwiesen. Auf die weiteren Rechtsschriften (Repliken sowie Noveneingaben mit Stellungnahmen) wird nur insoweit Bezug genommen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden; für Wiederholungen der Ausführungen in den ersten Rechtsschriften werden grundsätzlich keine Belegstellen angegeben. Bei Rechtsschriften und Beilagen, die in beiden Verfahren (KSK 20 15 / 16) eingereicht wurden, wird jeweils lediglich die Belegstelle des Beschwerdeverfahrens KSK 20 15 genannt.

8. Aktenschluss vor erster Instanz

8.1. Vorab rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe den Aktenschluss unrichtig angeordnet. Sie habe damit die anwendbaren Regeln zum Aktenschluss im summarischen Verfahren (Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 18 ff. [KSK 20 15]).

8.2. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Arrestschuldner erstmals mit seiner begründeten Arresteinsprache zur Sache (RG act. 53). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Arrestgläubigerin die begründete Einsprache zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG an (RG act. 62). Nach Eingang der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 mit, dass der Aktenschluss eingetreten sei (RG act. 81). Der Arrestschuldner wehrte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gegen diese Auffassung der Vorinstanz. Letztere hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 82; RG act. 83). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik (RG act. 85). Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor. Strittig war in der Folge, ob es sich bei dieser Rechtsschrift um eine zulässige Duplik im Sinne eines unbeschränkten zweiten Vortrages handle oder ob der Arrestschuldner lediglich von seinem unbedingten verfassungsmässigen Replikrecht hätte Gebrauch machen dürfen. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass der Aktenschluss nach der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG eingetreten sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Duplik in Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht vorgesehen sei. Das Arrestgesuch zähle nicht als erster Schriftsatz. Vielmehr sei im Arresteinspracheverfahren die Arresteinsprache die erste Rechtsschrift. Die Stellungnahme der Arrestgläubigerin und weiterer Beteiligter sei die zweite Rechtsschrift. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren seien nämlich formell unabhängige Verfahren (act. B.1, E. 1.4, S. 17 ff.).

Die Vorinstanz schloss ihre Ausführungen zum Aktenschluss damit, dass die Streitfrage letztlich keine Rolle spiele, da das Ergebnis des Entscheids, ob die Eingabe vom 17. Januar 2020 als Duplik oder als Replikeingabe zu qualifizieren sei, dasselbe bleibe (act. B.1, E. 1.4.2, S. 19). Dahingehend äussert sich auch die Arrestgläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2, Rz. 24 f. [KSK 20 15]). Angesichts der zentralen Bedeutung des Aktenschlusses bzw. der Novenschranke im Zivilprozess müssen jedoch klare, eindeutige und allgemeinverbindliche Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass über die Frage des Aktenschlusses Rechtsunsicherheit herrscht (vgl. ferner BGE 146 III 55 E. 2.3.1, 2.4.2). Die Streifrage ist deshalb zu entscheiden.

8.3. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gewährt das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Ob damit für den Arrestgläubiger stets eine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit verbunden ist, erhellt sich aus der Bestimmung nicht. Wann die Novenschranke fällt bzw. der Aktenschluss eintritt, ist denn auch keine Frage des SchKG, sondern der ZPO. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich Noven in den Prozess einzuführen. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren somit grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – wo erforderlich – mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Sofern ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, sind darin Noven unbeschränkt zuzulassen, womit der Aktenschluss diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 146 III 55 E. 2.3.1; 144 III 117 E. 2.2). Für die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt im Summarverfahren der Aktenschluss eintritt, ist demnach entscheidend, welches die ersten Parteivorträge sind. Im Arrestverfahren hängt dies davon ab, ob Arrestbewilligung und

-einsprache formell unabhängige Verfahren darstellen. Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 278 SchKG; a.A. Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 1578). Auch die (obersten) kantonalen Gerichte weisen eine unterschiedliche Praxis auf (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist soweit ersichtlich bis anhin nicht erfolgt.

Die Arrestentscheide (Bewilligung und Einsprache) stellen vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 1). Die Einsprache ermöglicht es den Arrestbetroffenen, die Arrestbewilligung als Superprovisorium zu bekämpfen. Sie bezweckt den Arrestbetroffenen zur Frage der Arrestbewilligung nachträglich und fakultativ das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie erhalten Gelegenheit, das Arrestgericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen. Das Arresteinspracheverfahren ist somit Teil des Arrestbewilligungsverfahrens und damit Teil des Massnahmeverfahrens. Entsprechend bleibt der Arrestgläubiger in der Kläger- und der Arrestschuldner in der Beklagtenrolle. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Analogie zu superprovisorischen Massnahmen nicht möglich sei, weil diese automatisch kontradiktorisch würden, das Arrest-einspracheverfahren dagegen nur auf entsprechendes Verlangen eingeleitet werde, überzeugt nicht. Zwar findet das Einspracheverfahren nur statt, wenn sich jemand gegen die ex parte gewährte Arrestbewilligung wehrt, es handelt sich dabei aber – ähnlich wie bei der Anhörung des Gegners einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO – weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbständiges Verfahren. Mit der Einspracheerhebung wird vielmehr das ursprüngliche, bloss bedingt erledigte Arrestbewilligungsverfahren wiederaufgenommen und fortgesetzt. Die Einsprache des Arrestgegners entspricht insofern der Stellungnahme des Gesuchsgegners gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Daran ändert nichts, dass im Arrestbewilligungsverfahren die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang vom Gesuchsteller als Verursacher des Verfahrens zu beziehen sind (vgl. act. B.1, E. 6.2.3, S. 93). Zumal der Arrestgläubiger berechtigt ist, die Kosten für die Arrestbewilligung aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, ist somit ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO.

8.4. Folglich zählt das Arrestgesuch als erste Eingabe, die Arresteinsprache als zweite Eingabe, womit der erste Schriftenwechsel vollendet ist. Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2 SchKG) Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellungnahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden, womit der zweite Schriftenwechsel eingeleitet ist. Vorliegend konnte sich die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch ein erstes Mal ohne Beschränkung zur Sache äussern. Eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit erhielt sie in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG. Demgegenüber durfte sich der Arrestschuldner lediglich einmal in seiner Arresteinsprache ohne Novenbeschränkung äussern. Der Aktenschluss kann nicht nach einer ungeraden Anzahl von Eingaben eintreten. Tritt der Aktenschluss nach einer ungeraden Zahl von Eingaben ein, verletzt dies den verfassungsmässigen Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör und auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gericht (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2, wonach eine ungleiche Anzahl Parteivorträge im Arrestverfahren systemimmanent sei). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz spricht sich im Übrigen auch das Obergericht Zürich für die Betrachtung des Arrestgesuches als den ersten Parteivortrag aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II).

Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass ein doppelter Schriftenwechsel im summarischen Verfahren unüblich und nur ganz ausnahmsweise zuzulassen ist. Die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG leitet nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel ein, da die Stellungnahme des Arrestgläubigers nicht zwingend mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss. Zum einen ist es dem Arrestgläubiger als klagende Partei selbstverständlich möglich, schon in seinem Gesuch allfällige Einwände zur Arrestbewilligung zu entkräften. Ob er dazu Anlass haben mag, ist dabei ohne Relevanz. Denn die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Streitsache zu äussern und damit jedwede neuen Tatsachen oder Beweise vorzubringen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie unabhängig davon besteht, ob die Gegenpartei Anlass zu einer Stellungnahme oder zu Entgegnungen gegeben hat. Es entspricht dem Wesen des Zivilprozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage – d.h. novenrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit – die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. Zum anderen gibt Art. 278 Abs. 2 SchKG den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestimmung lässt jedoch offen, wer diese Beteiligten sind und wozu sie Stellung nehmen dürfen. Wie der Arrestschuldner zutreffend vorbringt, hat dieser offene Wortlaut seine Berechtigung, denn es hängt von den Umständen ab (etwa, ob es Drittbetroffene gibt), wer wann wozu Stellung nehmen sollte. Der Arrestgläubiger könnte etwa zu Eingaben von Drittbetroffenen Stellung nehmen, mangels Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel aber grundsätzlich nicht mehr zur

Arresteinsprache. Selbst wenn Art. 278 Abs. 2 SchKG so zu verstehen wäre, dass der Gläubiger zur Arresteinsprache immer Stellung nehmen kann, bedeutet dies nicht, dass für diese zweite Stellungnahme das uneingeschränkte Novenrecht gilt. Dass die Stellungnahme des Arrestgläubigers nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel einleitet bzw. mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss, bestätigt denn auch die ältere Literatur rund um das Inkrafttreten von Art. 278 Abs. 2 SchKG im Zuge der Revision des SchKG 1994, wonach "[…] der Arrestgläubiger wohl nur dann Gelegenheit zur Replik erhalten werde, wenn der Arrestrichter die Arrestbewilligung aufheben oder in peius reformieren wolle […]" (Dominik Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 1994, S. 613; vgl. ferner ZR 2002 Nr. 4).

8.5. Nach dem Gesagten ist dem Arrestschuldner beizupflichten, dass ihm vor Vorinstanz aus Gründen der Gleichbehandlung in seinem zweiten Vortrag vom 17. Januar 2020 das unbeschränkte Novenrecht zustand. Der Arrestschuldner liess sich jedoch vom zu früh verfügten Aktenschluss nicht davon abhalten, einen unbeschränkten zweiten Parteivortrag einzureichen. Ungeachtet des zu früh angeordneten Aktenschlusses handelte auch die Vorinstanz die neuen entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners in seiner Duplik vom 17. Januar 2020 ab. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Arrestschuldners damit nicht und die Ungleichbehandlung wirkte sich insoweit nicht aus. Der Arrestschuldner erhebt im Zusammenhang mit dem Aktenschluss denn auch zu Recht keine konkreten Rügen bezüglich nicht berücksichtigter Vorbringen. Sonstige spezifisch gerügte Gehörsverletzungen werden im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.

9. Aktenschluss vor zweiter Instanz

9.1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer den Parteien mit, dass – unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020 – der Schriftenwechsel (hiermit) abgeschlossen sei. Die Beschwerdeverfahren seien spruchreif und befänden sich fortan in der Phase der Urteilsberatung (vgl. Art. 23 ff. der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100), womit weitere Noven ausgeschlossen seien (act. D.25 [KSK 20 15 / 16]; vgl. ferner act. D.23 / 26 [KSK 20 62 / 63]). Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte zwei prozessuale Anträge. Zum einen sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. Zum anderen sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen (act. A.21; act. B.16 [KSK 20 15]; act. A.24; act. C.2.7 [KSK 20 16]). Ferner gelangte der Arrestschuldner am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Er hielt an seinem Wiedererwägungsgesuch fest und reichte einen Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]).

9.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid gelangen die novenrechtlichen Bestimmungen des Berufungsverfahrens analog zur Anwendung (vorstehend E. II.A.5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, sodass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.).

9.3. Im vorliegenden Fall reichte der Arrestschuldner die fragliche Noveneingabe erst nach dem verfügten Aktenschluss ein. Die Vorsitzende teilte den Parteien mit Verfügung vom 30. September 2020 explizit mit, dass sich das Beschwerdeverfahren aufgrund seiner Spruchreife fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde (act. D.25 [KSK 20 15]; vgl. Art. 23 ff. KGV). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen. Wie soeben erwähnt, dient der Aktenschluss der abschliessenden Fixierung des Prozessstoffes für die Phase der Urteilsberatung, sodass das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (soeben vorstehend; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Des Weiteren kann der erkennenden Kammer auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beratungsphase zu früh eingeleitet hätte. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren konnten sich die Parteien insgesamt zwanzigmal (KSK 20 15) bzw. dreiundzwanzigmal (KSK 20 16) zur Sache äussern. Alsdann opponierte keine der Parteien gegen den verfügten Aktenschluss. Anzumerken ist überdies, dass es dem Arrestschuldner vor Aktenschluss jederzeit freigestanden wäre, eine Sistierung der Beschwerdeverfahren zu beantragen, zumal er offensichtlich bereits im Frühjahr 2020 der Auffassung war, die Gerichtsverfahren in der Z.________ Föderation nähmen einen "positiven Kurs" zugunsten des Arrestschuldners, was letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen werde (vgl. act. A.4, Rz. 17 [KSK 20 15]). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, allfällige Bestrebungen von Parteien in ausländischen Revisionsprozessen bei der inländischen Verfahrensleitung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeht mit dem heutigen Erkenntnis auch innert angemessener Frist nach der Verfügung des Aktenschlusses ein Entscheid in der Sache.

Vergeblich argumentiert der Arrestschuldner, dass die Verfügung vom 30. September 2020 abänderbar sei (act. A.21, Rz. 4 ff. [KSK 20 15]; vgl. ferner act. A.22, Rz. 4 f. [KSK 20 15]). Es trifft zwar zu, dass prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 124 ZPO grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt und sie vom Gericht daher bis zum Erlass des Endentscheids abgeändert werden können. Durch einen Widerruf des verfügten Aktenschlusses würde jedoch – entgegen der Ansicht des Arrestschuldners – die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Prozessökonomie tangiert. Wie bereits zur Streitfrage des Aktenschlusses vor Vorinstanz ausgeführt (vorstehend E. II.A.8), ist das Bestehen von klaren Regeln, die grundsätzlich von allen Gerichten in Anwendung der ZPO Geltung beanspruchen, aus Sicht der Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung. Eine Unterscheidung bei der Frage des Aktenschlusses je nach Bedeutung des Novums würde die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Prozessökonomie erheblich gefährden. Es rechtfertigt sich somit auch bei entscheidrelevanten Noven keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Aktenschlusses, zumal es auch kein genuines öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gibt. Am Rande sei zudem bemerkt, dass der Arrestentscheid einzig eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt. Der Arrest hat weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden, um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern (BGE 138 III 382 E. 3.2; 133 III 589 E. 1). Die Noveneingabe vom 2. November 2020 fällt somit mitten in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen.

Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der kantonsgerichtlichen Beratungsphase entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6 m.w.H.).

9.4. Die prozessualen Anträge des Arrestschuldners auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels sind abzuweisen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. Oktober 2020 ist nicht als Novum zuzulassen.

9.5. Gleich verhält es sich mit dem Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]). Die Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 fällt ebenso in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Der fragliche Beschluss des BA.________ ist nicht als Novum zuzulassen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Fürstliche Landgericht die Exekution gestützt auf den neuen Z.________ Entscheid nicht wie vom Arrestschuldner beantragt einstellte, sondern lediglich sistierte. Zudem hielt es explizit fest, dass der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. Oktober 2020 (Proz. Nr. 88-24666) nicht letztinstanzlich sei und eine Anfechtung durch die Arrestgläubigerin im Gange sei. Mithin existiere noch keine rechtskräftige und damit unanfechtbare und unabänderliche (End-) Entscheidung. Eine rechtskräftige Aufhebung des Schiedsspruchs liege nicht vor (act. A.22, Rz. 9; act. B.17 [KSK 20 15]).

B. Arrestgrund

1. Einleitendes

1.1. Was die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrestes anbelangt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 SchKG) wiedergegeben und das im Arrestverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens erläutert (act. B.1, E. 1.1, 2.2, S. 15 f., 22). Auf die zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen.

1.2. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung des Schiedsurteils des Z.________ Arbitragegerichts AF.________, Einzelschiedsrichter AI.________, vom 28. November 2016 (im vollen Umfang erstellt am 30. Dezember 2016) im Verfahren Nr. 16-08-2016 (RG act. 1/14; RG act. 1/15). Zu beurteilen ist, ob die Arrestgläubigerin mit dem Schiedsspruch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, der den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu begründen vermag. Zur Beurteilung dieser Streitfrage gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) zur Anwendung (Art. 194 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Arrestrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (nachstehend E. II.B.1.3). Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches verweigert werden darf. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Vollstreckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révision au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsgericht darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweigerungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, N 1886).

1.3. Die formellen Voraussetzungen nach Art. IV NYÜ (Vorlage einer Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, Vorlage der Urschrift der Vereinbarung sowie einer Übersetzung) sind erfüllt. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht verlangt (vgl. act. B.1, E. 3.3.3, S. 35).

1.4. Die Vorinstanz verneinte alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ. Einzig den Zinssatz von 0.1 % pro Tag gemäss Schiedsurteil qualifizierte sie als mit dem Schweizer Ordre public nicht vereinbar. In der Folge reduzierte sie den Zins auf 18 % p.a. (act. B.1, E. 3.3 ff., S. 29 ff.). Mit Beschwerde hält der Arrestschuldner an seiner Auffassung fest, wonach zahlreiche Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. V NYÜ bestünden. Konkret sei dem Schiedsurteil aufgrund folgender Gründe die Vollstreckung zu verweigern: Keine gültige Schiedsvereinbarung (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ; nachstehend E. II.B.2.1), Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung (Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ; nachstehend E. II.B.2.2), fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ; nachstehend E. II.B.2.3), fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.2) sowie Ordre public-Widrigkeit des Schiedsurteils (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.4). Demgegenüber wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde gegen die Zinsreduktion (nachstehend E. II.B.3.3).

1.5.1. Die massgeblichen Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes stützte, präsentieren sich wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.1, S. 29 f.):

Datum

Urkunde

Aktenstück

25.01.2004

Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AC.________ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________

RG act. 1/10

07.10.2004

Ergänzung Nr. 1 zum Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AC.________ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________

RG act. 1/11

07.07.2006

Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen zwischen der Firma AC.________ (Käufer) und dem Arrestschuldner (Verkäufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________

RG act. 1/12

14.02.2008

Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/710, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/30

14.02.2008

Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/716, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/31

14.02.2008

Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/718, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/32

14.02.2008

Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/719, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/33

07.07.2010

Vertrag über Auflösung des Aktienkaufvertrags (fortan Aufhebungsvertrag) zwischen AC.________, dem Arrestschuldner sowie der Arrestgläubigerin mit Schiedsklausel, unterzeichnet durch BE.________ (für "AC.________"), BF.________ (für den Arrestschuldner) und BJ.________] (für die Arrestgläubigerin)

RG act. 1/7

25.09.2010

Garantieversprechen des Arrestschuldners gegenüber AC.________ sowie der Arrestgläubigerin, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/34

06.09.2016

Widerruf der Vollmachten des Arrestschuldners, unterzeichnet durch den Arrestschuldner

RG act. 80/35

1.5.2. Ausserdem präsentieren sich die ausländischen Entscheide, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes unter anderem stützte, wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.6, S. 32 ff.):

Datum

Urkunde

Aktenstück

28.11.2016

Schiedsurteil des Z.________ Arbitragegerichts AF.________, Einzelschiedsrichter AI.________. Angefochten beim BK.________ Bezirksgericht der Stadt AG.________.

RG act. 1/15

07.08.2017

Urteil des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ [Aufhebung des Schiedsurteils]. Angefochten beim Präsidium des AG.________ Stadtgerichts.

[Iiegt nicht auf; ersichtlich aus RG 80/36]

03.11.2017

Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Betrug und Vertrauensmissbrauchs zum Nachteil des Arrestschuldners (Strafverfahren Nr. 11701450001000689).

RG act. 53/5

20.11.2017

Beschluss über die Anerkennung [des Arrestschuldners] als Geschädigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689).

RG act. 53/6

19.12.2017

Verordnung des Präsidiums des AG.________ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218): Das Urteil des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 7. August 2017 soll aufgehoben werden. Die Sache soll zur Neuverhandlung an das Gericht der ersten Instanz zugeleitet werden.

RG act. 80/36

20.04.2018

Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners über die Aufhebung des [Schieds]Urteils. [Und:] Erklärung, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts […] erhalten kann [...]. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim AG.________ Stadtgericht.

RG act. 1/17

20.04.2018

Verfügung des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Begehrens des Arrestschuldners auf Suspendierung des Verfahrens [bis zur Entscheidung des Strafverfahrens] sowie auf Anordnung eines [technisch kriminalistischen] Gutachtens in der Zivilsache Nr. 2-1953/2018 [...]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.

RG act. 80/38

17.05.2018

Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich.

RG act. 80/37

07.06.2018

Vollstreckungstitel zum Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim AG.________ Stadtgericht.

RG act. 1/18

27.07.2018

Entscheid des AG.________ Stadtgerichts betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterleitung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des AG.________ Stadtgerichtes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.

RG act. 80/41

06.12.2018

Entscheid des Obersten Gerichts der Z.________ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Nr. 5-KF18-6324): Die Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichtsverhandlung des Richterkollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Z.________ Föderation wird abgelehnt [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.

RG act. 80/25

09.04.2019 bzw. 12.04.2019

Gerichtsentscheidung im Namen der Z.________ Föderation des BL.________ zwischen BV.________ gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AC.________ über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des Vertrags über die Kündigung des Aktien-Kaufvertrags (2-1103/19): Die Vollmacht wird für ungültig (nichtig) erklärt; der Vertrag vom 7. Juli 2010 [RG act. 1/10] wird für ungültig erklärt.

Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungsverfahren beim AG.________ Stadtgericht über das BL.________ der Stadt AG.________ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgültiger Form [12. April 2019] angefochten werden. Offenbar angefochten durch Arrestgläubigerin. Rückweisung. Mängel der Berufungsklage wurden nicht behoben. Urteil wurde rechtskräftig (RG act. 53/12).

RG act. 53/8

24.05.2019

Beschluss über die Heranziehung BE.________ als Beschuldigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689).

RG act. 53/7

26.07.2019

Beschwerdeentscheidung des AG.________ städtischen Gerichts [sic] (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstreckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich.

RG act. 53/11

11.09.2019

Beschluss des Bezirksgerichts BW.________ der Stadt AG.________ (Nr. 3/12-139/2019) in der Sache BX.________ (laut Arrestgläubigerin ist BE.________ deswegen in Haft, nicht wegen des vorliegenden Falls): Der Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens Nr. 394972 vom 16. September 2015 ist unzulässig. Rechtsmittel: Der Beschluss kann per Berufungsverfahren beim AG.________ Stadtgericht über das Bezirksgericht BW.________ der Stadt AG.________ innerhalb von 10 Tagen ab seinem Ausspruch angefochten werden.

RG act. 80/13

11.10.2019

Entscheid des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ [keine separate Prozessnummer]: Der Antrag des Arrestschuldners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann beim AG.________ Stadtgericht innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden.

RG act. 80/43

1.5.3. Anzumerken ist, dass sich die Vorinstanz für die Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht auf die Zeugenaussage von BB.________ (ehemaliger Dolmetscher bzw. persönlicher Assistent des Arrestschuldners) vom 8. April 2019 im Z.________ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner stützte. Eine Prüfung der umstrittenen Glaubhaftigkeit und prozessualen Verwertbarkeit dieser Aussage drängt sich daher erst im Zusammenhang mit den Arrestgegenständen auf (nachstehend E. II.D.2). Soweit sich der Arrestschuldner dennoch bereits für die Versagungsgründe auf die (neue) eidesstattliche Erklärung von BB.________ vom 15./16. April 2020 stützt, ist darauf punktuell Bezug zu nehmen.

2. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ

2.1. Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung

2.1.1. Einleitendes

Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, das Schiedsurteil könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, weil dem Schiedsgericht die Zuständigkeit gefehlt habe. Er berief sich auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ, wonach einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern ist, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist. Im Wesentlichen stellte sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, zwischen den Parteien habe keine gültige Schiedsvereinbarung bestanden. Er habe nie eine formell gültige Zustimmungserklärung zur Schiedsvereinbarung abgegeben. So habe er die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 nicht unterzeichnet; dies habe BF.________, angeblich als sein Vertreter, getan. BF.________ sei jedoch nicht gültig bevollmächtigt gewesen. Selbst wenn die Vollmacht(en) vom 14. Februar 2008 gültig gewesen wäre(n), hätte die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung einer Spezialvollmacht bedurft. Hinzu komme, dass auch zufolge Selbstkontrahierens von BF.________ kein gültiges Rechtsgeschäft vorliege (RG act. 53, Rz. 169-187).

Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ einschlägig sei. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 (RG act. 1/7, Ziff. 6) gültig sei und der Arrestschuldner bzw. BF.________ als sein Vertreter befähigt gewesen sei, diese abzuschliessen. Mit seinen Argumenten, die Forderung sei Resultat betrügerischer Machenschaften und das Schiedsurteil sei nichtig, vermöge der Arrestschuldner die glaubhafte Version der Arrestgläubigerin in diesem (summarischen) Verfahren nicht umzustossen (act. B.1, E. 3.3.4, S. 35 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rügt der Arrestschuldner in mehrfacher Hinsicht. Auf die Rügen ist nachstehend einzeln einzugehen.

2.1.2. Anwendbares Recht

Zunächst bemängelt der Arrestschuldner die unrichtige Ermittlung des anwendbaren Rechts. Die Vorinstanz habe die Frage, ob der Arrestschuldner beim Abschluss der Schiedsvereinbarung gültig durch BF.________ vertreten worden sei, nach dem falschen Recht geprüft. Die Ansicht der Vorinstanz, dass sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Z.________ Recht beurteilen, sei unrichtig (Art. 320 lit. a ZPO; act. A.1, Rz. 31 bis 37 [KSK 20 15]).

Der erste Versagungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ umfasst zwei alternative Teilaspekte: Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese nachweist, (1) dass die Parteien, die eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder (2) dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder – falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben – nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist (lex arbitri), ungültig ist. Unter der ersten Alternative kann die Partei, welche sich der Anerkennung widersetzt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit einwenden. Gemeint ist die fehlende Parteifähigkeit, die fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, aber auch die fehlende Vertretungsbefugnis. Die Frage der subjektiven Schiedsfähigkeit bestimmt sich nach der lex personae bzw. der lex societatis. Allerdings regelt weder Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ noch Art. 194 IPRG, nach welchem Kollisionsrecht diese zu bestimmen sind. Diese Lücke ergibt sich daraus, dass sich die ursprünglichen Vertragsstaaten nicht über eine einheitliche Kollisionsnorm einigen konnten. Nach überzeugender Ansicht ist das internationale Privatrecht der lex fori executionis massgeblich, sodass bei einer Vollstreckung in der Schweiz das anwendbare Recht sich nach Art. 34 bis 36 IPRG (natürliche Personen) bzw. Art. 154 und 155 lit. c IPRG (juristische Personen) bestimmt. Entsprechend greifen für die vorliegend interessierende Frage der gehörigen Vertretungsbefugnis die Art. 126 und Art. 155 lit. i IPRG Diese Lösung bietet sich nach der herrschenden Meinung aus Gründen der Einfachheit und nicht zuletzt der Voraussehbarkeit an. Der gemeinsame Ausgangspunkt der hiervon abweichenden Lehrmeinungen gründet in dem Bedürfnis, die berechtigten Erwartungen des Anerkennungsgegners oder beider Parteien nicht durch Anwendung des Schweizer IPR zu enttäuschen. Die vorgeschlagenen alternativen Anknüpfungen sind aber zu komplex und umständlich für die Rechtsanwendung im Vollstreckungsverfahren, in dem einfache Lösungen vorzuziehen sind (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 60 ff. zu Art. 194 IPRG m.w.H.; Christian Oetiker, in: Müller-Chen/Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 41 zu Art. 194 IPRG m.w.H.; a.A. Kurt Siehr, in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/

Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 14 zu Art. 194 IPRG).

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmachten, d.h. am 14. Februar 2008, hatten sowohl BF.________ als auch der Arrestschuldner ihren Wohnsitz in der Schweiz (RG act. 85/47-50). Für die Beurteilung einer gültigen Bevollmächtigung beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ist somit Schweizer Recht einschlägig, und zwar unabhängig davon, ob die Frage der Bevollmächtigung dem Statut nach Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 126 IPRG unterstellt wird. Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass der Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 das Verhältnis der Vertragsparteien nach Unterzeichnung des Vertrages dem Recht der Z.________ Föderation unterstellte (RG act. 1/7, Ziff. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Erkenntnis. Die Vorinstanz verwies zur Begründung des anwendbaren Rechts einzig auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36). Gegenstand dieses Urteils war die Anerkennung und Vollstreckung eines amerikanischen Schiedsurteils. Neben einer Verletzung des Ordre public rügte der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung. Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilten sich dabei nach amerikanischem Recht. Angerufen war jedoch ein Verweigerungsgrund nach der zweiten Alternative von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ und nicht die subjektive Schiedsfähigkeit. Vertragsgültigkeit und Stellvertretung unterstehen unterschiedlichen Kollisionsregeln. Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ regelt nur das auf die Vertragsgültigkeit anwendbare Recht.

Der Arrestschuldner rügt die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Z.________ Recht beurteilen würden, somit zu Recht. Dass für die Beurteilung einer gültigen Bevollmächtigung beim Abschluss der Schiedsvereinbarung Schweizer Recht einschlägig ist, bestätigte denn auch die Arrestgläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren explizit (RG act. 80, Rz. 370; vgl. ferner RG act. 53, Rz. 174; RG act. 85, Rz. 201). Anzumerken ist indessen, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gar nicht nach Z.________ Recht prüfte bzw. keine Ausführung zum Z.________ Recht tätigte (act. B.1, E. 3.3, S. 29 ff.).

2.1.3. Fehlende Bindungswirkung

Des Weiteren bringt der Arrestschuldner vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie bei der Prüfung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nicht an die rechtliche Argumentation des Schiedsgerichts und der Z.________ Rechtsmittelinstanzen gebunden sei. Die Vorinstanz habe geltend gemacht, sowohl das Z.________ Arbitragegericht "AF.________" als auch die Z.________ Rechtsmittelinstanzen hätten die Einwände des Arrestschuldners überprüft und letztlich verworfen. Zudem seien die vom Arrestschuldner unter Berufung auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYU aufgeworfenen Fragen im 311 Seiten umfassenden Schiedsurteil hinreichend behandelt worden (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36). Das sei unrichtig. Er habe die Vorinstanz auf die fehlende Bindungswirkung ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz habe diesen Hinweis, in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch übersehen und nicht einmal erwähnt (act. A.1, Rz. 38-41 [KSK 20 15]).

Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit, mithin über die Frage, ob zwischen den Parteien eine gültige Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Es verfügt damit über die sog. Kompetenz-Kompetenz, d.h. über die Kompetenz, über seine eigene Kompetenz zu befinden. Konsequenz der Kompetenz-Kompetenz (effet négatif) ist, dass das staatliche Gericht nicht über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts befinden darf. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann im Vollstreckungsverfahren noch eingewendet werden, die Schiedsvereinbarung sei ungültig und das Schiedsgericht daher gar nicht zuständig gewesen, über die Streitsache zu entscheiden (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ). Alsdann hat das staatliche Vollstreckungsgericht die Kompetenz, abschliessend über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu entscheiden (Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 1160 ff. m.w.H.). Das Anerkennungsgericht ist hierbei nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Frage der (Un-)Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gebunden, sondern beurteilt diese de novo. Davon zu unterscheiden ist die unzulässige révision au fond. Das Verbot der sachlichen Nachprüfung des Schiedsurteils gilt indes nur für die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache, nicht aber für den Zuständigkeitsentscheid (vgl. vorstehend E. II.B.1.2). Der Arrestschuldner bringt somit grundsätzlich zu Recht vor, dass der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ keine Bindung an das Schiedsurteil zukam. In Folge dessen erweisen sich die zitierten Ausführungen der Vorinstanz für sich betrachtet als unpräzis. Eine Gehörsverletzung, wie sie der Arrestschuldner geltend macht, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei den monierten Erwägungen handelt es sich einzig um allgemeine Ausführungen. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners zur Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nichtsdestotrotz auseinander (act. B.1, E. 3, S. 22 ff.; vgl. vor- und nachstehend E. II.B.2.1 ff.; vgl. ferner act. A.2, Rz. 32 [KSK 20 15]). Auf die zahlreichen weiteren Ausführungen der Parteien zur Bindungswirkung braucht nicht eingegangen zu werden.

2.1.4. Spezialermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung

Der Arrestschuldner rügt alsdann die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 396 Abs. 3 OR (Spezialermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung). Die Vorinstanz habe zwar fälschlicherweise Z.________ Recht für anwendbar erklärt (vgl. vorstehend E. II.B.2.1.2), aber dennoch en passant Ausführungen zum schweizerischen Recht gemacht. Diese seien unrichtig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelte das Erfordernis der Spezialvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR. Da BF.________ keine Spezialvollmacht gehabt habe, hätte er im Namen des Arrestschuldners keine Schiedsklauseln unterzeichnen können. Die Schiedsvereinbarung zwischen der Arrestgläubigerin und dem Arrestschuldner sei nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ungültig (act. A.1, Rz. 42-50 [KSK 20 15]).

Der dem Abschluss der Schiedsvereinbarung zugrundeliegende Sachverhalt ist einleitend dargelegt (vorstehend E. I.B.a ff., II.B.1.5.1 f.). Darauf wird verwiesen. Ist schweizerisches Recht anwendbar, bedarf die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung keiner besonderen Form und kann auch konkludent erteilt werden, sodass auch ein Angestellter einer schweizerischen Aktiengesellschaft zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung ermächtigt sein kann, obwohl er nicht im Handelsregister eingetragen ist (vgl. auch act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37; BGE 76 I 338 E. 5; Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 504, 563 ff.; Berger/Kellerhals, a.a.O, Rz. 430). Mit dem Arrestschuldner ist jedoch festzuhalten, dass das Erfordernis einer besonderen Vollmacht keine Formvorschrift ist (act. A.1, Rz. 46 [KSK 20 15]; Walter Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI, 2. Abt., 4. Teilbd., Bern 1992, N 124 zu Art. 396 OR). Gemäss Art. 396 Abs. 3 OR bedarf der Beauftragte somit einer besonderen Ermächtigung, wenn es sich darum handelt, ein Schiedsgericht anzunehmen. Fehlt eine solche besondere Ermächtigung, wird der Auftraggeber durch die entsprechenden Rechtshandlungen grundsätzlich nicht verpflichtet. Der Auftraggeber kann jedoch das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen. Damit löst er im Nachhinein Vertretungswirkung aus. Eine Spezialermächtigung im Sinne von Art. 396 Abs. 3 OR ist in diesem Fall entbehrlich (Walter Fellmann, a.a.O., N 156 f. zu Art. 396 OR). Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte der Arrestschuldner der Arrestgläubigerin zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 80/34). Wie nachstehend aufzuzeigen ist, kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, die Echtheit des Garantieversprechens vom 25. September 2010 sei genügend glaubhaft gemacht (nachstehend E. II.B.2.1.6). Die Arrestgläubigerin vermochte somit glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 einschliesslich dessen Schiedsklausel nachträglich genehmigte. Die Rüge des Arrestschuldners, die Vorinstanz habe Art. 396 Abs. 3 OR missachtet, erweist sich somit von vornherein als unbehelflich. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Arrestschuldners in seiner Beschwerde erübrigt sich. Ebenso wenig braucht die erkennende Kammer auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu den strittigen Fragen im Zusammenhang einer Spezialvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR einzugehen, namentlich ob die Bestimmungen des Schweizer Auftragsrechts überhaupt zur Anwendung gelangen, ob eine Spezialermächtigung nach Art. 396 Abs. 3 OR entbehrlich gewesen wäre, weil die Parteien die staatlichen Gerichte bereits in früheren Verträgen ausgeschlossen bzw. darauf verzichtet haben, oder ob eine solche Spezialvollmacht gar konkludent vorgelegen habe (vgl. A.2, Rz. 37-44 [KSK 20 15]; act. A.5, Rz. 29-35 [KSK 20 15]).

2.1.5. Stellvertretungsrecht nach Art. 33 Abs. 1 OR

2.1.5.1. Weiter wirft der Arrestschuldner der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung des schweizerischen Stellvertretungsrechts vor. Die Vorinstanz habe die Grundsätze des Stellvertretungsrechts nach Art. 33 Abs. 1 OR missachtet, indem sie zwischen interner Vollmacht (Innenverhältnis) und externer Vollmacht (Aussenverhältnis) nicht unterschieden habe. So habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass die vom Arrestschuldner ausgestellten Vollmachten rechtlich lediglich als externe Vollmachten zu qualifizieren seien. Intern seien sie beschränkt gewesen (act. A.1, Rz. 51-65 [KSK 20 15]).

Die Arrestgläubigerin legte im vorinstanzlichen Verfahren vier vom Arrestschuldner unterzeichnete Vollmachten ins Recht. Alle datieren vom 14. Februar 2008 und sind zugunsten von BF.________ und BE.________ ausgestellt. Die Vollmachten sind allesamt notariell beglaubigt von lic. iur. BG.________ (Notar und Rechtsanwalt, Luzern) bzw. lic. iur. BH.________ sel. (Notar und Rechtsanwalt, AA.________; RG act. 80/30-33). Drei der Urkunden enthalten die Beglaubigung mittels einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4). Die Vollmachten beinhalten unter anderem, was folgt:

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Mein ganzes Vermögen, ganz gleich, in welcher Form, und ganz gleich, wo es sich befinden sollte, zu verwalten und darüber zu verfügen (RG act. 80/30, Ziff. 1).

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Beliebige Geschäfte mit beliebigen Personen oder Unternehmen in meinem Namen abzuschliessen, darin eingeschlossen: das sich in meinem Besitz befindliche Vermögen zu veräussern, umzutauschen, anzulegen, zu verleihen und dabei die Geschäftsbedingungen in jedem Fall nach eigenem Ermessen festzulegen [...] (RG act. 80/30, Ziff. 2).

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Vor beliebigen Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten, Strafgerichten, Schiedsgerichten und Schlichtungsausschüssen beliebiger Instanzen und Kompetenzen mit allen gesetzlich eingeräumten Rechten, die den an dem Prozess teilnehmenden Personen verliehen werden, in meinem Namen anwesend zu sein und zu handeln (RG act. 80/30, Ziff. 9).

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In meinem Namen sich an beliebige staatliche Behörden zu wenden, beliebige notwendige Dokumente und Beschwerden einzureichen (RG act. 80/31, 80/32).

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In meinem Namen beliebige Verträge und Vereinbarungen mit beliebigen Personen, Firmen und Unternehmen abzuschliessen (RG act. 80/31, 80/32).

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In meinem Namen beliebige Dokumente und Anträge zu unterzeichnen, zu empfangen und zu übergeben (RG act. 80/31, 80/32).

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Die Bevollmächtigten haben des Recht, in meinem Namen beliebige Handlungen und Anträge rechtlichen und natürlichen Charakters vorzunehmen (RG act. 80/31, 80/32).

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Es wird besonders betont, dass die Bevollmächtigten für alle Dokumente unterzeichnungsberechtigt sind (RG act. 80/33).

Gestützt auf diese vier beglaubigten Vollmachten des Arrestschuldners zugunsten von BF.________ und BE.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass BF.________ berechtigt gewesen sei, den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 einschliesslich der Schiedsklausel abzuschliessen (act. B.1, E. 3.3.2.3, S. 30 f., 3.3.4.2 ff., S. 36 ff.). Dass der Arrestschuldner BF.________ die Vollmachten erteilte, ist nicht bestritten (RG act. 53, Rz. 36; s. auch RG act. 85, Rz. 97; vgl. auch RG act. 80, Rz. 190-203; act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Vollmachten das beschreiben, was der Vertreter für den Vertretenen tun kann. Durch die Vollmacht wird das rechtliche Können des Vertreters durch den Vertretenen festgelegt. Bekannt ist, dass Vollmachten sehr weit gefasst sein können, um dem Vertreter die Verhandlung mit Dritten zu erleichtern. Die Vollmachtsmitteilung besteht darin, dass der Vollmachtgeber einem Dritten mitteilt, er habe einem Vertreter Vollmacht erteilt. Die Vollmachtsmitteilung kann daher mit Bezug auf die Vollmacht zutreffend oder unzutreffend sein, d.h. Vollmachtsmitteilung und Vollmacht decken sich inhaltlich oder nicht. Durch diese Mitteilung gegenüber dem Dritten wird keine Vollmacht begründet, sondern der Dritte wird darüber informiert, dass einem Vertreter eine Vollmacht bereits erteilt worden ist. Diese Vollmachtsmitteilung verändert die bestehende Rechtslage nicht, sie führt aber allenfalls zum Gutglaubensschutz. Die vom Vertretenen nach aussen kundgegebene Vollmacht, auf die sich der Gutglaubensschutz eines Dritten stützt, wird auch als externe (Duldungs- oder Anscheins)Vollmacht bezeichnet und der durch Bevollmächtigung des Vertreters erteilten "internen" Vollmacht gegenübergestellt (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1406, 1411 f.; gegen die Verwendung dieser aus dem BGB stammenden Terminologie der Innen- und Aussenvollmacht Roger Zäch/Adrian Künzler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Stellvertretung, Art. 32–40 OR, 2. Aufl., Bern 2014, N 128 ff. zu Art. 33 OR).

Die Vorinstanz erwog, aus den beglaubigten Vollmachten sei ohne Weiteres ersichtlich, dass BF.________ und BE.________ berechtigt gewesen seien, im Namen des Arrestschuldners beliebige Geschäfte mit beliebigen Personen

oder Unternehmen abzuschliessen und beliebige Verträge und Vereinbarungen mit beliebigen Personen und Unternehmen zu unterzeichnen. Der Abschluss des Vertrages vom 7. Juli 2010 mit der darin enthaltenen Schiedsklausel sei von diesen Vollmachten erfasst (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners leitete die Vorinstanz keine interne Vertretungsmacht allein aus der Vollmachtsmitteilung bzw. der Vorlage einer Vollmacht gegenüber Dritten ab. Vielmehr erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass BF.________ vom Arrestschuldner intern gültig zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 samt Schiedsabrede bevollmächtigt worden war. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die vom Arrestschuldner monierte Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach "[…] Wer solch umfassende Vollmachten ausstellt, hat sich die weitreichenden Konsequenzen daraus anrechnen zu lassen. […]" (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Die vorinstanzliche Formulierung mag mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenverhältnis einer Vollmacht missverständlich anmuten. Die Vorinstanz bezog sich damit indes nicht auf die blosse Vollmachtsmitteilung ("externe" Vollmacht). Vielmehr brachte sie zum Ausdruck, dass der Arrestschuldner BF.________ und BE.________ mit den Vollmachten sehr grosses Vertrauen entgegenbrachte und, dass die möglichst weit gefassten Vollmachten von BF.________ und BE.________ als den Bevollmächtigten auch genauso weit zu verstehen waren. Daraus folgt, dass die Vorinstanz eine (interne) Bevollmächtigung von BF.________ zum Abschluss des Aufhebungsvertrages prüfte und bejahte. Dabei verkannte sie weder einen rechtlichen Unterschied noch wandte sie das Recht falsch an. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur vom Arrestschuldner aufgeworfenen Frage, ob kraft Gutglaubensschutzes eine Vertretungsmacht hätte eintreten können (Art. 33 Abs. 3 OR; act. A.1, Rz. 64 [KSK 20 15]; vgl. RG act. 85, Rz. 207). Darüber hinaus wurde der Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 ohnehin genehmigt (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6).

2.1.5.2. Ferner erachtete es die Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass der Arrestschuldner die vier Vollmachten mündlich widerrufen habe (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36 f.). Auf eine diesbezügliche Sachverhaltsrüge verzichtete der Arrestschuldner in seiner Beschwerde angesichts der Willkürkognition explizit (act. A.1, Rz. 59 [KSK 20 15]). Gestützt auf die eidesstattliche Erklärung von BB.________ vom 15./16. April 2020 bringt der Arrestschuldner mittels Noveneingabe vom 12. Mai 2020 nunmehr vor, im Jahr 2008 sei es zu einem Bruch zwischen dem Arrestschuldner einerseits und BF.________ und BE.________ andererseits gekommen, sodass ab diesem Zeitpunkt sämtliche Vollmachten konkludent widerrufen worden seien. Die Aussage von BB.________ sei sodann mit der Erklärung von R._____ vom 26. September 2019 übereinstimmend. Damit habe BF.________ bei Abschluss des Aufhebungsvertrags samt Schiedsklausel als vollmachtloser Vertreter gehandelt, was die Ungültigkeit der Schiedsklausel nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nach sich ziehe (act. A.9, Rz. 29, 60 ff. [KSK 20 15]).

Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) vermögen seine Ausführungen zum Widerruf an den vor-instanzlichen bzw. den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Zum einen ist glaubhaft, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen genehmigte (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6). Zum anderen vermag der Arrestschuldner einen mündlichen Widerruf bzw. einen konkludenten Widerruf infolge eines Bruches nicht glaubhaft zu machen. Die Parteien äussern sich ausführlich zu den Sachdarstellungen des Arrestschuldners zum Widerruf bzw. dem persönlichen Bruch (act. A.9, Rz. 43, 61; act. A.13, Rz. 107 ff.; act. A.19, Rz. 68 ff. [KSK 20 15]). Anders als die Parteien meinen, ist die Würdigung dieser Vorbringen jedoch nicht entscheidend. Letztlich bleibt nämlich angesichts der Tragweite der Vollmachten deren – allenfalls mehrmalige – mündliche oder gar konkludente Widerruf infolge eines Bruchs der Beziehung unvorstellbar und schlicht unglaubwürdig. Beim Arrestschuldner handelt es sich um einen internationaltätigen, erfahrenen und – soweit ersichtlich – auch erfolgreichen Geschäftsmann. Zudem war er betreut und beraten von R._____, einem Schweizer Rechtsanwalt. Sowohl der Arrestschuldner selbst als auch R._____ hätten einen Widerruf solch weitreichender Generalvollmachten zweifellos schriftlich vorgenommen und nicht lediglich mündlich. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Arrestschuldner vorbringt, der (konkludente) Widerruf sei aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis in der Beziehung zu BF.________ und BE.________ erfolgt. Selbst wenn ein mündlicher Widerruf glaubhaft wäre (quod non), hätte R._____ oder der Arrestschuldner den Widerruf mit Sicherheit schriftlich bestätigt, wobei die Bestätigung unmittelbar erfolgt wäre und nicht erst acht Jahre später, nachdem das Schiedsverfahren bereits eingeleitet worden war (vgl. RG 80/35 [Widerruf vom 6. September 2016, beglaubigt durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. BI.________]).

Damit bleibt es bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach ein Widerruf der Vollmachten vor Unterzeichnen des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 samt Schiedsklausel nicht glaubhaft gemacht ist. Zudem gelingt es dem Arrestschuldner auch nicht, einen konkludenten Widerruf der Vollmachten infolge eines persönlichen Bruches im Jahre 2008 zwischen ihm und BF.________ hinreichend glaubhaft zu machen. Auf die zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien zu dieser Thematik braucht in diesem Arrestverfahren nicht näher eingegangen zu werden (act. A.9, Rz. 43, 61; act. A.13, Rz. 107 ff.; act. A.19, Rz. 68 ff. [KSK 20 15]).

2.1.5.3. Alsdann vertritt der Arrestschuldner die Ansicht, eine gültige Bevollmächtigung sei ohnehin deshalb zu verneinen, weil die vorgenommenen Handlungen erkennbar nicht in seinem Interesse gewesen seien, was eine entsprechende Vertretungsmacht ausschliesse. BF.________ hätte nach Treu und Glauben wissen müssen, dass der Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 den Interessen des Arrestschuldners zuwiderlaufe. Zum einen sei es offensichtlich nicht im Interesse des Arrestschuldners, sich statt der angeblich geschuldeten CHF 48 Mio. zur Rückzahlung von CHF 241 Mio. zu verpflichten. Zum anderen wirft er BF.________ ein verbotenes Eigengeschäft vor (materielles Selbstkontrahieren; act. A.1, Rz. 59-65 [KSK 20 15]).

Auch diese Vorbringen des Arrestschuldners halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Was die Ausführungen zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Transaktionen anbelangt, fehlt es bereits an einer rechtsgenügenden Rüge des vor-instanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz hielt fest, ohnehin scheine es, als könnte sich das Arrestgericht im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens kein Gesamtbild über die (ökonomisch sinnvollen und weniger sinnvollen) Transaktionen zwischen den Parteien und deren Zwecke verschaffen (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Arrestschuldner nicht auseinander. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. Der Einwand wäre aber auch in der Sache unbegründet. Der Arrestschuldner führt an anderer Stelle selbst aus, dass es sich beim Betrag von CHF 48.8 Mio. plus Zins seit Juli 2006, zahlbar per 7. Juli 2016, gemäss Aktienkaufvertrag und beim Betrag von CHF 241 Mio., zahlbar am 7. Juli 2016, gemäss Aufhebungsvertrag um exakt dieselben Beträge handle, im einen Fall mit separat ausgewiesenem Zins, im anderen Fall mit aus- und dazugerechnetem Zins (act. A.1, Rz. 111 f. [KSK 20 15]). Die Zusammensetzung des Betrages von CHF 241 Mio. lässt sich somit wirtschaftlich auf Zinsen zurückführen und damit auch sachlich nachvollziehen. Zudem war der vereinbarte Zinssatz von 0.1 % pro Tag nach AS.________ Recht offenbar zulässig sowie nach Meinung des Einzelschiedsrichters "gegenwärtig üblich" (RG act. 1/15, S. 266). Nebenbei anzumerken – da von keiner Partei vorgebracht – ist, dass die Zinshöhe denn auch mit Blick auf die Inflationsrate in AS.________ und die vereinbarte Zahlungsfrist von sechs Jahren (zumindest) nachvollziehbar erscheint. So betrug die Inflationsrate (VPI [Verbraucherpreisindex]) in AS.________ in den Jahren 2004 (Abschluss Aktienkaufvertrag) und 2010 (vertragliche Aufhebung des Aktienkaufvertrags und Abschluss der Zinsvereinbarung) durchschnittlich 10.7 % und von 2010 bis 2016 durchschnittlich 8.2 % (abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 171867/umfrage/inflationsrate-in-AS._____; zuletzt besucht am 19.10.2020). Im Vergleich zur äusserst tiefen bzw. teilweise sogar negativen Inflationsrate in der Schweiz zeigt dies, dass der für Schweizer Verhältnis äusserst hohe Zinssatz in AS.________ nicht als völlig exzessiv aus jedem Rahmen gefallen sein dürfte. Soweit der Arrestschuldner in der Beschwerde beiläufig erwähnt, im Übrigen habe er die CHF 48 Mio. niemals erhalten, sodass er auch keine Pflicht zur Rückzahlung habe (act. A.1., Rz. 61 [KSK 20 15]), ist er mit diesem Vorbringen mangels einer Sachverhaltsrüge von vornherein nicht zu hören. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz gestützt auf die Transaktionen, welche sich aus den ins Recht gereichten Zahlungsbelegen ergeben, zu Recht als glaubhaft gemacht erachtete, dass die Rechtsvorgängerin der Arrestgläubigerin ihren Verpflichtungen als Käuferin aus dem Aktienkaufvertrag nachgekommen ist (act. B.1, E. 3.3.4.3., S. 39 mit Verweis auf RG act. 1/12; 1/30-34; 80/18).

Ebenso wenig vermag der Arrestschuldner mit dem Vorwurf des verbotenen Eigengeschäfts von BF.________ durchzudringen (act. A.1, Rz. 62 f. [KSK 20 15]). Selbstkontrahieren liegt vor, wenn der Vertreter statt mit einem Dritten mit sich selbst ein Geschäft abschliesst (Roger Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N 78 zu Art. 33 OR). Bei sog. Eigengeschäften (materielles Selbstkontrahieren) kontrahiert der Vertreter zwar formell mit einem Dritten, das Geschäft liegt aber nicht im Interesse des Vertretenen, sondern in seinem eigenen. Für den sorgfältigen Vertreter ist nach Treu und Glauben erkennbar, dass solche Geschäfte im Allgemeinen den Interessen des Vertretenen widersprechen (Rolf Watter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 19 zu Art. 33 OR). Die Vorinstanz verwarf das Argument, BF.________ habe wirtschaftlich mit sich selbst einen Vertrag geschlossen, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass BF.________ (der für den Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag und die Schiedsklausel unterzeichnete) und die Arrestgläubigerin (für die deren Direktor BJ.________ unterzeichnete) dieselbe Person seien (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37; RG act. 1/7). Dem Arrestschuldner ist zuzustimmen, dass eine Personalunion für ein verbotenes Eigengeschäft nicht erforderlich ist, dies im Gegensatz zum Selbstkontrahieren. Insoweit erweist sich die Formulierung der Vor-instanz ("dieselbe Person") als unpräzis. Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners blieben jedoch im vorinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen nicht unbestritten, wonach BF.________ an der Arrestgläubigerin ein erhebliches finanzielles Interesse habe oder an ihr rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sei bzw. wonach die Arrestgläubigerin wirtschaftlich ganz oder zu einem signifikanten Teil BF.________ gehöre bzw. wonach BF.________ und BE.________ direkt oder indirekt an der Arrestgläubigerin beteiligt seien oder zumindest ein finanzielles Interesse an ihr hätten (act. A.1, Rz. 62, ferner Rz. 92, 94 [KSK 20 15]). Tatsachenbehauptungen sind zwar detailliert (Punkt für Punkt) zu bestreiten. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei ist jedoch dann nicht notwendig, wenn diese durch die eigene Sachdarstellung widerlegt werden (statt vieler Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 222 ZPO). Aus den Stellungnahmen der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 zur Arresteinsprache sowie vom 14. Februar 2020 zur Duplik des Arrestschuldners geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie die vom Arrestschuldner geltend gemachte(n) Beteiligung(en) von BF.________ an der Arrestgläubigerin bestreitet (RG act. 80, Rz. 32 f.; RG act. 89, Rz. 171 ff., insb. Rz. 171: "Entgegen den Theorien des Arrestschuldners ist ausschliesslich Herr BJ.________ an der Arrestgläubigerin beteiligt, wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt. Das hiermit eingereichte Aktienbuch bestätigt, dass alle ausgestellten Aktien der Arrestgläubigerin Herrn BJ.________ gehören. Damit ist ein Selbstkontrahieren von Vornherein ausgeschlossen."). Die Bestreitungen beschränkten sich auch nicht auf eine direkte oder rechtliche Beteiligung an der Arrestgläubigerin, wie der Arrestschuldner mit Eingabe vom 14. April 2020 darzulegen versucht (act. A.5, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Was der Arrestschuldner in diesem Zusammenhang einwendet, grenzt an Rabulistik und überzeugt nicht. Wenngleich die Formulierung der Vorinstanz, wie erwähnt, unpräzise erscheint, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen im Gesamtkontext klar und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Arrestschuldner gelingt es somit nicht, ein unzulässiges Eigengeschäft von BF.________ glaubhaft zu machen. Erneut ist anzumerken, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag samt der Schiedsklausel mit dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 ohnehin genehmigte (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6).

2.1.5.4. Insgesamt kann der Vorinstanz in Bezug auf das Schweizer Stellvertretungsrecht keine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO angelastet werden. Auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor (Art. 320 lit. b ZPO), sofern denn überhaupt hinreichende Rügen erfolgten.

2.1.6. Garantieversprechen vom 25. September 2010

2.1.6.1. Schliesslich widersetzt sich der Arrestschuldner den vorinstanzlichen Erwägungen zum Garantieversprechen vom 25. September 2010, wonach der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen bestätigt habe und damit auch die sich darin befindliche Schiedsklausel (vgl. act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 ff.). Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden gefühlt, dass das Garantieversprechen vom 25. September 2010 echt sei und nicht auf dem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Die (fälschliche) Annahme einer solchen Bindungswirkung sei falsche Rechtsanwendung. Er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das Garantieversprechen nur auf einem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhen könne, auf welche BE.________ und BF.________ im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit für ihn Zugriff gehabt hätten. Die Unterschrift auf dem Garantieversprechen möge somit zwar echt sein, der Text darauf entspreche aber nicht dem Willen des Arrestschuldners. Auf dieses Argument und die zahlreichen starken Indizien für einen Missbrauch der Blankounterschrift des Arrestschuldners gehe die Vorinstanz nicht ein. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe die Vorinstanz die Frage, ob die Blankounterschrift des Beschwerdeführers gefälscht worden sei, als ein rein graphologisches Problem, das von einem Gutachter abschliessend gelöst worden sei, behandelt. Dies sei es jedoch nicht. Das vom Einzelschiedsrichter eingeholte Gutachten habe festgehalten, es sei unmöglich festzustellen, was zuerst auf dem Papier gewesen sei, die Unterschrift oder der Text. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wenn unbesehen auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt worden sei (act. A.1, Rz. 66 ff. [KSK 20 15]).

2.1.6.2. Wie bereits ausgeführt, rügt der Arrestschuldner eine allgemeine Bindungswirkung der Vorinstanz an die Feststellungen des Schiedsgerichts bei der Überprüfung der Versagungsgründe nach Art. V NYÜ grundsätzlich zu Recht (vorstehend E. II.B.2.1.3). Der Arrestschuldner übersieht jedoch, dass die Vorinstanz auch losgelöst vom Schiedsurteil, mithin selbständige, Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Garantieversprechens tätigte. So führte die Vorinstanz aus, die Echtheit der Unterschrift auf dem Garantieversprechen sei durch ein grafologisches Gutachten bestätigt worden. Damit habe die Arrestgläubigerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Dokument tatsächlich wie aufgelegt ausgefertigt und unterzeichnet worden sei (act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 39 mit Verweis auf RG act. 80/34 i.V.m. RG act. 80/18). Eine falsche Rechtsanwendung aufgrund einer (fälschlichen) Annahme einer Bindungswirkung kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ihren Feststellungen in Willkür verfiel bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Im erstinstanzlichen Verfahren lagen zwei Gutachten zur Echtheit des Garantieversprechens im Recht. Zum einen das vom Arrestschuldner monierte Gutachten vom 18. Oktober 2016, welches das Schiedsgericht angeordnet hatte (RG act. 80/18). Zum anderen ein Gutachten vom 26. Juli 2018, welches das Bezirksgericht D.________ der Stadt AG.________ eingeholt hatte (RG act. 80/20). Das erste Gutachten vom 18. Oktober 2016 qualifiziert die Unterschrift des Arrestschuldners auf dem Garantieversprechen als echt. Zum Vorwurf des Blankomissbrauchs äussert es sich nicht. Dem Schiedsgericht lagen offensichtlich noch weitere Sachverständigengutachten vor. Unter anderem ein Schriftgutachten vom 11. November 2016, welches festhielt, dass es unmöglich sei, festzustellen, in welcher Reihenfolge die Unterschrift und der Text auf dem Dokument angebracht worden seien. Gestützt auf die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten erwog der Einzelschiedsrichter letztlich, dass "keine objektive Bestätigung" für die Fälschungsvorwürfe des Arrestschuldners gefunden worden sei (RG act. 1/15, S. 241; vgl. act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 f.). Das zweite Gutachten vom 26. Juli 2018 widerlegt alsdann die Fälschungsvorwürfe des Arrestschuldners in Bezug auf das Garantieversprechen eindeutig und klar. So bestätigt das Gutachten nebst der Echtheit der durch den Arrestschuldner angebrachten Unterschrift auch die Reihenfolge der Anbringung des Textes und der Unterschrift (RG act. 80/20). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine offensichtlich falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Echtheit des Garantieversprechens vorgeworfen werden, wenngleich sie das zweite Gutachten nicht explizit in ihre Erwägungen miteinbezog.

Daran ändert auch nichts, was der Arrestschuldner zu den Umständen im Kontext der Unterzeichnung des Garantieversprechens vorbringt. Seiner Ansicht nach gebe es diesbezüglich starke Indizien für einen Missbrauch der Blankounterschrift. So sei die Transaktion wirtschaftlich sinnlos, die Unterschrift auf dem Garantieversprechen sei nicht beglaubigt, als Ausstellungsort nenne das Garantieversprechen AG.________, der Arrestschuldner habe jedoch bestritten, am Ausstellungstag in AG.________ gewesen zu sein, und die Arrestgläubigerin schweige sich zu den Umständen der Unterzeichnung des Garantieversprechens beharrlich aus. Zunächst rügt er diesbezüglich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei auf dieses Argument und die zahlreichen starken Indizien für einen Missbrauch seiner Blankounterschrift nicht eingegangen (vorstehend E. II.B.2.1.6.1; act. A.1, Rz. 69 ff. [KSK 20 15]). Wie eingangs betont (vorstehend E. II.A.7 m.H.), gewährt das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf ausdrückliche Behandlung jedes einzelnen Parteivorbringens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einzig, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Zwar ging die Vorinstanz auf die Indizien dafür, dass das Garantieversprechen auf einer missbräuchlichen Blankounterschrift beruhe, nicht ein. Die Vorinstanz bringt jedoch hinreichend zum Ausdruck, weshalb sie die Echtheit des Garantieversprechens als glaubhaft erachtete (act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Arrestschuldners ist nicht auszumachen. Eine Sachverhaltsrüge in Bezug auf die Fälschungsindizien erhebt der Arrestschuldner nicht. Die Arrestgläubigerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Arrestschuldner seine Fälschungsindizien in tatsächlicher Hinsicht nicht als erstellt annehmen und der Vorinstanz vorwerfen kann, sie habe unter diesen Umständen zu Unrecht auf die Echtheit des Garantieversprechens geschlossen. Da die Vorinstanz diese Indizien in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt hatte, hätte der Arrestschuldner eine willkürliche bzw. offensichtliche unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen müssen. Dabei entband den Arrestschuldner auch seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von einer entsprechenden Sachverhaltsrüge, da sich Erstere als unbegründet erweist (soeben vorstehend). Mangels einer Sachverhaltsrüge ist auf die besagten Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen. Einzig der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Arrestschuldner als stärkstes Fälschungsindiz für die fehlende Echtheit des Garantieversprechens die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Transaktion anführt. Dieses Argument wurde bereits verworfen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. II.B.2.1.5.3). Inwiefern sich aufgrund der übrigen vorgebrachten Fälschungsindizien in diesem summarischen Verfahren eine Blankofälschung glaubhaft machen liesse, erhellt sich nicht. Die Rüge ginge somit auch in der Sache ins Leere.

In seiner Noveneingabe vom 12. Mai 2020 wiederholt der Arrestschuldner seine Vorbringen, wonach das Garantieversprechen auf dem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Neu stützt er sich dabei auf die eidesstattliche Erklärung von BB.________ vom 15./16. April 2020 (act. A.9; act. B.12 [KSK 20 15]). Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) ändern seine Ausführungen zum Garantieversprechen an den vor-instanzlichen bzw. den vorstehenden Erwägungen nichts. In seiner Zeugenaussage vom 8. April 2019 gab BB.________ an, dass er im Auftrag des Arrestschuldners das Garantieversprechen im Juni 2010 übersetzt habe (RG act. 1/1). Im Zuge der eidesstattlichen Erklärung sagte BB.________ nunmehr aus: "Laut meiner Zeugenaussage soll ich im September 2010 im Auftrag von Herrn A.________ eine Garantieverpflichtung gemeinsam mit seiner Ehegattin aus der Z.________ in die deutsche Sprache übersetzt haben […]. Das ist falsch. Ich habe so ein Dokument nicht übersetzt." (act. B.12 [KSK 20 15]). Gestützt darauf argumentiert der Arrestschuldner, hätte es solche Dokumente [Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 und Garantieversprechen vom 25. September 2010] gegeben, hätte BB.________ aufgrund seiner Stellung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon gewusst. Da er nichts gewusst habe, lege dies nahe, dass es solche Dokumente nicht gegeben habe bzw. sie erst im Nachhinein von der Arrestgläubigerin bzw. von BE.________ und BF.________ fabriziert worden seien. In derselben Eingabe macht der Arrestschuldner jedoch auch geltend, BB.________ stelle in seiner eidesstattlichen Erklärung klar, dass er von diesen Geschäften [Geschäftsbeziehungen zwischen Arrestschuldner sowie BE.________ und BF.________] nichts gewusst habe. Dies unter anderem deshalb, weil er erst ab dem Jahre 2012 vom Arrestschuldner zunehmend in dessen geschäftliche Transaktionen involviert worden sei (act. A.9, Rz. 49, 31; act. B.12 [KSK 20 15]). Angesichts dessen bringt die Arrestgläubigerin zu Recht vor, dass die Vorbringen von BB.________ nicht in sich stimmig erscheinen. Die nachträglichen Erklärungen des Arrestschuldners, weshalb dies kein Widerspruch darstelle, wirken situativ anpassend und überzeugen nicht (vgl. act. A.19, Rz. 74 [KSK 20 15]). Selbst wenn die Aussage von BB.________ in Bezug auf das Garantieversprechen nicht widersprüchlich wäre (quod non), vermöge die blosse Annahme des Arrestschuldners, BB.________ "hätte davon wissen müssen", die glaubhafte und durch Urkunden belegte Darstellung der Arrestgläubigerin nicht umzustossen. Infolgedessen kann der Arrestschuldner nichts zugunsten seines Standpunktes hinsichtlich des Garantieversprechens aus der Noveneingabe vom 12. Mai 2020 bzw. der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ ableiten. Dies gilt auch für die weiteren Aussagen von BB.________ "der Arrestschuldner habe zu Beginn des gegen ihn eingeleiteten Schiedsverfahrens nicht gewusst, worum es gehe und er habe seine Schulden gegenüber der Arrestgläubigerin stets bestritten". Dass der Arrestschuldner seine Schulden bestritten und Unwissenheit kundgetan habe, verwundert wenig und erscheint – ob gegenüber BB.________ tatsächlich geäussert oder nicht – als blosse Schutzbehauptung. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen (Erklärung) von R._____ vom 26. September 2019, wonach BE.________ dieses "Manöver" [Missbrauch der Blankounterschrift des Arrestschuldners] offen zugegeben habe (act. A.9, Rz. 64 [KSK 20 15]; RG act. 53/9, S. 10). Die Erklärung ist mit der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38, E. 3.3.8.1d, S. 45), welche die glaubhafte und durch Urkunden belegte Version der Arrestgläubigerin nicht zu widerlegen vermag. Angemerkt sei, dass der Arrestschuldner die Erklärung von R._____ in der Noveneingabe zitierte, um aufzuzeigen, dass die eidesstattliche Erklärung von BB.________ damit übereinstimme. Da es erst nach Erhalt der eidesstattlichen Erklärung vom 15./16. April 2020 möglich wurde, auf diese Übereinstimmung hinzuweisen, sind die Vergleiche der Aussagen – entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin (act. A.13, Rz. 96-103 [KSK 20 15]) – als zulässige Noven zu qualifizieren und nicht verspätet (vgl. auch vor- und nachstehend E. II.A.5, II.B.2.3.3).

Nach dem Gesagten gelingt es dem Arrestschuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht, hinreichend glaubhaft zu machen, dass das Garantieversprechen lediglich auf einem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Garantieversprechen echt ist und der Arrestschuldner damit den Aufhebungsvertrag einschliesslich der Schiedsklausel genehmigte.

2.1.7. Autonomie der Schiedsklausel

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Z.________ Entscheide betreffend den Aufhebungsvertrag die vorstehenden Erwägungen beeinflussen würden (vgl. nachstehend E. II.B.2.3). Überdies weist die Arrestgläubigerin diesbezüglich auch zu Recht auf den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel hin (vgl. dazu statt vieler Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 693 ff.).

2.1.8. Fazit Schiedsabrede

Im Ergebnis sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Schiedsabrede zu bestätigen. Die Arrestgläubigerin vermag glaubhaft zu machen, dass die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 gültig zustande gekommen ist. Ein Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

2.2. Rüge des Wegfalls der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung

2.2.1. Für den Fall der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung berief sich der Arrestschuldner vor Vorinstanz auf den Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung. Konkret machte er geltend, die schiedsgerichtliche Zuständigkeit sei wegen Überschreitung der gemäss Schiedsordnung maximalen Verfahrensdauer wieder entfallen. Er verwies dabei auf den Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ (vgl. RG act. 85, Rz. 226 ff.). Mit Beschwerde rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe dieses Vorbringen in ihrem Entscheid überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn, sich damit auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 78 ff. [KSK 20 15]).

2.2.2. Die Vorinstanz prüfte einen Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung unter dem Titel Arrestgrund und Arrestforderung bzw. im Rahmen der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht gesondert (act. B.1, E. 3, S. 22-48). Hingegen erwähnte die Vorinstanz im Kontext der Prüfung der Arrestgegenstände das Folgende: "[…] Dass das Schiedsgericht sein Urteil um diese Zeit herum fällen würde, musste dem Arrestschuldner übrigens bekannt sein, nachdem die Schiedsordnung des Schiedsgerichts in Art. 10 vorsah, dass das Verfahren grundsätzlich innerhalb von höchstens zwei Monaten ab dem Tag der Schiedsgerichtsbildung beendet sein sollte (act. 85/46). […]" (act. B.1, E. 4.4.3.6d, S. 79). Dem Arrestschuldner ist insoweit zuzustimmen, als dass eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage der zeitlichen Zuständigkeit (ratione temporis) seitens der Vorinstanz unter dem dritten Titel "Arrestgrund und Arrestforderung" zu erwarten gewesen wäre. Die zitierte Erwägung zeigt jedoch auf, dass die Vor-instanz sowohl das Vorbringen des Arrestschuldners als auch die Schiedsordnung offenbar zur Kenntnis genommen hatte, die entsprechende Bestimmung allerdings als reine Ordnungsvorschrift qualifizierte ("grundsätzlich", "beendet sein sollte"). Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

2.2.3. Ohnehin geht die Rüge des Arrestschuldners in materieller Hinsicht fehl. Bei Art. 10 der Schiedsordnung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut besagter Bestimmung (RG act. 85/46 [deutsche Übersetzung aus dem Z.________]):

Artikel 10 Betrachtungsdauer des Streites durch das Schiedsgericht[:]

Das Schiedsgericht trifft Massnahmen für die Betrachtung des Streites

innerhalb der möglichst kurzen Zeit. Das Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf eine bestimmte Sache soll innerhalb von höchstens 2 Monaten ab dem Tag der Bildung des Bestandes des Schiedsgerichtes bzw. der Wahl oder Bestimmung des Alleinrichters beendet werden. Wenn nötig, wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts berechtigt, die Betrachtungsfrist des Verfahrens zu verlängern. Die Frist für Betrachtung des Verfahrens kann laut Vereinbarung der Parteien verlängert werden [Hervorhebung durch das Gericht].

Diese deutsche Übersetzung der Z.________ Schiedsordnung reichte der Arrestschuldner im erstinstanzlichen Verfahren selbst ins Recht. Erstmals mit Beschwerde bringt der Arrestschuldner vor, das relevante Z.________ Wort sei mit "müssen" anstatt "sollen" zu übersetzen, da das Wort im vorliegenden Kontext eine Sollanweisung ohne jegliches Entscheidungsermessen enthalte (act. A.1, Rz. 82 [KSK 20 15]). Dies erscheint als reine Schutzbehauptung und überzeugt nicht. Ebenso wenig kann der Arrestschuldner aus der in Art. 10 vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung zu seinen Gunsten eine zwingende Frist ableiten (act. A.1, Rz. 82 [KSK 20 15]). Im Gegenteil spricht die Kompetenz des Schiedsrichters zur Verlängerung der Frist dafür, dass ihm die Schiedsordnung die erforderliche Flexibilität für einzelfallgerechte Entscheide in der Verfahrensleitung einzuräumen gedachte. Darüber hinaus ist die Verlängerung der Frist auch einer allfälligen Parteidisposition nicht entzogen, was ebenfalls gegen einen zwingenden Charakter der Bestimmung spricht.

An dieser Schlussfolgerung ändert auch der vom Arrestschuldner angerufene BGE 140 III 75 nichts (act. A.1, Rz. 84 [KSK 20 15]). In besagtem Erkenntnis schützte das Bundesgericht eine Beschwerde wegen (zeitlicher) Unzuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, da sich der Schiedsrichter nicht an eine mit den Parteien geschlossene Vereinbarung über das Erlöschen seiner schiedsrichterlichen Amtsbefugnis hielt. Dies nachdem zahlreiche bzw. rund zehn förmliche Aufforderungen durch die Parteien wirkungslos geblieben waren. Zudem mussten die Parteien im besagten Fall nach Abschluss der Schiedsverhandlung bzw. ab Spruchreife der Schiedssache rund zwei Jahre und vier Monate auf die Eröffnung des Schiedsentscheids warten (BGE 140 III 75 Sachverhalt lit. B und E. 3.2.2, 4.2.2 = Pra 2014 Nr. 87). Die Umstände, die zur Intervention des Bundesgerichts im BGE 140 III 75 führten, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt somit nicht vergleichbar. Der angeführte Entscheid ist daher nicht einschlägig.

2.2.4. Ohne dass diese Frage abschliessend beurteilt werden müsste, erscheint es letztlich glaubhaft, dass die Zweimonatsfrist gewahrt wurde. Gestützt auf den Wortlaut der Schiedsordnung ("[…] ab dem Tag der Bildung des Bestandes des Schiedsgerichtes bzw. der Wahl oder Bestimmung des Alleinrichters […]" [RG act. 85/46]) liegt es nahe, für den Fristenlauf auf die Ernennung von AI.________ als Einzelschiedsrichter abzustellen und nicht, wie vom Arrestschuldner gefordert, auf diejenige des zurückgetretenen Schiedsrichters BN.________. Die Frist begann somit am 10. Oktober 2016 zu laufen. Die Urteilsfällung und die Eröffnung des Urteilsdispositivs erfolgte am 28. November 2016 (RG act. 1/14; 1/15), mithin innerhalb der zweimonatigen Frist. Dass das Schiedsgericht die schriftliche Ausfertigung des Urteils im vollen 311-seitigen Umfang erst am 30. Dezember 2016 erstellte, kann keinen Einfluss auf die schiedsrichterliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung haben.

2.2.5. Die Rüge einer fehlenden Zuständigkeit (ratione temporis) des Einzelschiedsrichters AI.________ infolge Erlöschens seiner Amtsbefugnis erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.3. Fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland

2.3.1. Des Weiteren machte der Arrestschuldner vor Vorinstanz geltend, der Schiedsspruch sei in AS.________ nicht mehr vollstreckbar und damit in seinen Wirkungen gehemmt. Dies stelle ein Vollstreckungshindernis nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ dar (RG act. 53, Rz. 1, 77-82, 188 f.).

Die Vorinstanz erachtete diesen Verweigerungsgrund als nicht gegeben (act. B.1, E. 3.3.5, S. 40 ff.). Im Wesentlichen erwog sie, mit der Beschwerdeentscheidung des AG.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 sei zwar die (offenbar zu früh ausgestellte) Vollstreckungsurkunde vom 7. Juni 2018 zum Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 betreffend die Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners auf Aufhebung des Schiedsurteils, nicht jedoch der Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts an sich widerrufen worden (RG act. 53/11). Die in den Akten liegenden Z.________ Entscheide liessen im Gegenteil auf die Rechtskraft des Schiedsurteils schliessen. Allein die Tatsache, dass der Arrestschuldner bzw. sein Vertreter den Entscheid des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 in Revision zu ziehen versucht habe (RG act. 80/43) bzw. offenbar nach wie vor versuche (RG act. 85, Rz. 175; RG act. 85/45, Rz. 15), liesse darauf schliessen, dass dieser rechtskräftig sei, zumal die Revision kein ordentliches, sondern ein ausserordentliches Rechtsmittel darstelle. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anzufechten, hindere dessen Vollstreckbarkeit nicht. Ausserdem habe das AG.________ städtische Gericht, welches den Vollstreckungstitel vom 7. Juni 2018 (RG act. 1/18) am 26. Juli 2019 aus formellen Gründen (der Titel sei zu früh ausgestellt worden) widerrufen hatte, in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung selbst Folgendes festgehalten: "Aus dieser Entscheidung [Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018], die in Kraft trat [...]" (RG act. 53/11, S. 3 unten). Das AG.________ städtische Gericht sei mithin selbst davon ausgegangen, dass der Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (RG act 80/38) rechtskräftig – und damit verbindlich – sei, wovon denn auch tatsächlich auszugehen sei (act. B.1, E. 3.3.5.1, S. 40 f. mit Verweis auf RG act. 80, Rz. 223-242).

2.3.2. Im Beschwerdeverfahren rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Schiedsurteil in seinen Wirkungen bzw. seiner Vollstreckbarkeit in AS.________ gehemmt sei, und habe fälschlicherweise geglaubt, es ginge um die Rechtskraft des Urteils. Ausserdem macht der Arrestschuldner diesbezüglich neue Entwicklungen geltend. Am 11. und 12. März 2020 seien in AG.________ fünf Entscheide gefällt worden. Insbesondere habe das Zweite Kassationsgericht in AG.________ die Beschwerde der Arrestgläubigerin gegen den Entscheid des AG.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 betreffend Aufhebung des Vollstreckungstitels zurückgewiesen. Der Vollstreckungstitel bleibe somit widerrufen (act. A.1, Rz. 105-109 [KSK 20 15]). Mit Noveneingabe vom 6. April 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann die folgenden in AS.________ gefällten Entscheide ins Recht (act. A.4 [KSK 20 15]; vgl. auch act. A.7 [KSK 20 16]):

Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.4 [KSK 20 15]);

Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend die Anfechtung des Entscheids vom 2. August 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.6 [KSK 20 15]);

Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 im Verfahren 88-3792/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.7 [KSK 20 15]);

Entscheid des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AG.________ vom 11. bzw. 13. März 2020 im Verfahren A40-233539/18 (mit deutscher Übersetzung vom 26. März 2020; act. B.8 [KSK 20 15]);

Entscheid des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AG.________ vom 12. bzw. 24. März 2020 im Verfahren A40-233539/18 (mit deutscher Übersetzung vom 2. April 2020; act. B.9 [KSK 20 15]).

2.3.3. Bei allen fünf Entscheiden handelt es sich um echte Noven. Gemäss Ansicht des Arrestschuldners sei die Zehntagesfrist zur Einbringung von Noven ("ohne Verzug") gewahrt, da Letztere erst mit Erhalt der deutschen Übersetzungen zu laufen begonnen habe (act. A.4, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Die Arrestgläubigerin erachtet die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel indessen als verspätet vorgebracht und damit unzulässig (act. A.7, Rz. 2-15 [KSK 20 15]). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Noveneingabe ohne Verzug erfolgt ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die novenwillige Partei von den fraglichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangt oder bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt Kenntnis erlangen müsste (BGE 145 III 324 E. 7.2 m.w.H. [nicht publizierte Erwägung von 5A_626/2018 vom 3. April 2019]). Die Entscheide datieren zwischen dem 11. und 24. März 2020, die deutschen Übersetzungen zwischen dem 26. März 2020 und 2. April 2020. Er ist nicht ersichtlich, dass der Arrestschuldner für die Übersetzungen in geradezu schockierender Weise zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Übersetzungen mit zumutbarem Aufwand deutlich schneller hätten erstellt werden können, der Arrestschuldner mit der Beibringung dieser Beweismittel also pflichtvergessen zugewartet hätte. Im Gegenteil erscheint glaubhaft, dass sich der Arrestschuldner umgehend um eine Übersetzung der Entscheide bemühte. Mit dem Arrestschuldner ist für die Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Noven auf das Datum der deutschen Übersetzungen abzustellen. Der Arrestschuldner muss sich die Kenntnis der Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO erst ab diesem Zeitpunkt anrechnen lassen. Die Noveneingabe vom 6. April 2020 samt Beilagen erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO (vgl. vorstehend E. II.A.5). Sie ist daher in die gerichtliche Würdigung miteinzubeziehen.

2.3.4. Nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ kann die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs verweigert werden, wenn der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist bzw. wenn er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen gehemmt worden ist (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ). Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unterscheidet demnach drei Konstellationen der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs. Der Arrestschuldner beruft sich auf die dritte Konstellation ("in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt"). Das Bundesgericht bejaht eine Hemmung der Urteilswirkung im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nur, wenn die Wirkungen des Schiedsspruchs für die Dauer eines laufenden Aufhebungsverfahrens von der zuständigen Behörde gehemmt wurden (BGE 135 III 136 E. 3.2 = Pra 2009 Nr. 91). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht der Arrestschuldner nicht geltend. Er argumentiert vielmehr (vergeblich) mit der mangelnden Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Ursprungsland. Das Zweite Kassationsgericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit bestätigte zwar am 12. März 2020 im Verfahren 88-3792/2020 den Entscheid des AG.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 betreffend Widerruf des vom BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ am 7. Juni 2018 ausgestellten Vollstreckungstitels (act. A.4, Rz. 27; act. B.7 [KSK 20 15]). Allerdings übersieht der Arrestschuldner, dass mangelnde Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nach dem NYÜ nicht hindert. Der ausländische Schiedsspruch muss, um als verbindlich qualifiziert zu werden, im Ursprungsland gerade nicht vollstreckbar sein, da das NYÜ das doppelte Exequatur vermeiden wollte (BGE 135 III 136 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 91; Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 2432; vgl. act. B.1, E. 3.3.5.2, S. 41 f.). Dies gilt umso mehr, als nach unangefochtener und damit verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz der Widerruf des Vollstreckungstitels durch das AG.________ Stadtgericht mit Entscheid vom 26. Juli 2019 lediglich deshalb erfolgte, weil der Titel zu früh ausgestellt worden ist (act. B.1, E. 3.3.5.1, S. 40 f.).

Unbestritten ist, dass der Schiedsspruch bis zum Eintritt des Aktenschlusses im Beschwerdeverfahren nicht formell aufgehoben worden ist (act. A.1, Rz. 2 [KSK 20 15]; act. A.2, Rz. 111 [KSK 20 15]). Die Ansicht des Arrestschuldners, die Gerichtsverfahren in AS.________ würden einen positiven Kurs zu seinen Gunsten nehmen und dies würde letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen, ist nicht massgeblich (act. A.4, Rz. 16 f. [KSK 20 15]). Dasselbe gilt für die Vorbringen der Beschwerdegegner 1 bis 6, wonach sich die Schlinge um den Hals des Arrestschuldners langsam lockere und in AG.________ der Rechtsstaat zu greifen beginne und dem Arrestschuldner endlich den ihm zustehenden Schutz zukommen lasse (act. A.7, Rz. 11 [KSK 20 16]). Einzig ein rechtskräftig aufgehobener oder in seinen Wirkungen für die Dauer eines laufenden Aufhebungsverfahrens von der zuständigen Behörde gehemmter Schiedsspruch wäre nicht mehr verbindlich. Selbst wenn gegen den Schiedsspruch ein Aufhebungsverfahren in AS.________ hängig wäre (was gemäss heutigem Wissensstand der erkennenden Kammer nicht der Fall ist), läge das Vollstreckungshindernis des Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nicht vor. Der blosse Umstand, dass gegen einen Schiedsspruch eine Aufhebungsklage im Ursprungsstaat anhängig ist, vermag dieses Hindernis nicht zu konstituieren.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Arrestschuldner alsdann aus den Entscheiden des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (act. B.4 [KSK 20 15]) bzw. vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 2. August 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (act. B.6 [KSK 20 15]). Diese Entscheide stehen im Zusammenhang mit einem Z.________ Verfahren, das die Ehefrau des Arrestschuldners (N.________) gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AC.________ eingeleitet hatte. Gegenstand dieses Verfahrens war scheinbar die Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 (der die Schiedsklausel enthielt) und der Vollmachten vom 14. Februar 2008. Das BL.________ entschied am 9./12. April 2019 zugunsten der Ehefrau (RG act. 53/8). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Entscheid vom 9./12. April 2019 auseinander und kam zum Schluss, es treffe zwar zu, dass das BL.________ der Stadt AG.________ den Aufhebungsvertrag für nichtig erklärt habe. Allerdings habe dieses Verfahren keinen ersichtlichen Einfluss auf das Schiedsurteil vom 28. November 2016, das allein Arresttitel sei (act. B.1, E. 3.3.5.2, S. 41 f. mit Verweis auf RG act. 53, Rz. 190). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen unterliess der Arrestschuldner gänzlich (vgl. act. A.1; ferner act. A.4 [KSK 20 15]). Dass die neuen Entscheide des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 bestätigen, dass der Entscheid vom 9./12. April 2019 in Kraft bleibe, vermag an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Arrestschuldners, dieser Entscheid vom 9./12. April 2019 bilde die Grundlage für die Revision des Entscheids des Bezirksgerichts BK.________ vom 20. April 2018 betreffend die Nichtaufhebung des Schiedsurteils. Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners rechtfertigt dies nicht, von einem Vollstreckungshindernis im Sinne von Art. V NYÜ auszugehen.

Inwieweit sich die beiden Entscheide des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AG.________ vom 11./13. März 2020 und 12./24. März 2020 (act. B.8; act. B.9 [KSK 20 15]) betreffend das Z.________ Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner auf den Schiedsspruch bzw. auf dessen Verbindlichkeit im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ auswirken sollen, erhellt sich der urteilenden Kammer von vornherein nicht (vgl. act. A.4, Rz. 28 ff. [KSK 20 15]).

2.3.5. Demnach misslingt es dem Arrestschuldner glaubhaft zu machen, dass der Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungen gehemmt ist. Der Schiedsspruch vom 28. November 2016 bleibt glaubhaft verbindlich. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYU zu Recht.

3. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ

3.1. Einleitendes

Strittig ist alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Zum einen ist die Unabhängigkeit des urteilenden Einzelschiedsrichters AI.________ umstritten (nachstehend E. II.B.3.2), zum anderen die Ordre public-Widrigkeit des mit Schiedsurteil zugesprochenen Zinssatzes von 0.1 % pro Tag (nachstehend E. II.B.3.3 f.). Nach der angerufenen Bestimmung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung bzw. dem Ordre public dieses Landes widersprechen würde.

3.1.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (zur im vorliegenden Verfahren strittigen Frage des schweizerischen oder aus Schweizer Sicht geltenden internationalen Ordre public nachstehend E. II.B.3.3). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 138 III 322 E. 4.1, 4.3.1 f. m.w.H.).

3.1.2. Der Vorbehalt des Ordre public stellt eine Ausnahmebestimmung dar, die restriktiv auszulegen ist. Dieser Grundsatz gilt insbesondere, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden geht, bei der ihre Tragweite beschränkter ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (sog. gemilderter Ordre public oder effet atténué de l'ordre public; vgl. BGE 116 II 625). Eine Anerkennung würde dann gegen den Ordre public verstossen, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides im Ergebnis in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden. Ein ausländischer Entscheid kann wegen seines materiellen Gehalts mit der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar sein oder auch wegen des Verfahrens, in dem er ergangen ist. Was das Verfahren angeht, verlangt der Ordre public die Einhaltung der wesentlichen, verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätze, wie das Recht auf einen fairen Prozess oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 122 III 344 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.1 f. m.w.H.; 5A_611/2010 vom 8. November 2011 E. 3.4.2; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 5.1; 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3.2.1).

3.2. Frage der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsrichters AI.________

3.2.1. Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, der urteilende Einzelschiedsrichter AI.________ sei nicht unabhängig gewesen, weshalb dem Schiedsurteil gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b und Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ die Anerkennung in der Schweiz zu verweigern sei (RG act. 85, Rz. 127 ff., 253 ff.; ferner RG act. 53, Rz. 43-51). Die Vorinstanz sah beide Verweigerungsgründe als nicht erfüllt an (act. B.1, E. 3.3.6, 3.3.8., S. 42 ff.). Mit Beschwerde bringt der Arrestschuldner vor, die Vorinstanz habe eine Verletzung des vollstreckungsrechtlichen Ordre public gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu Unrecht verneint. Dabei habe sie das Recht falsch angewandt und den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So habe die Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt übergangen und damit die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) und den Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Gestützt darauf habe sie den Sachverhalt falsch unter die IBA-Richtlinien subsumiert (act. A.1, Rz. 85 ff. [KSK 20 15]).

Nebst der Rüge der Verletzung des Ordre public führt der Arrestschuldner in der Beschwerde auch erneut den Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ an (act. A.1, Rz. 85, 104 [KSK 20 15]). Er unterlässt jedoch jedwelche substantiierten Ausführungen dazu. Die nachstehenden Erwägungen betreffend die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsrichters beschränken sich somit auf den Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Dies gilt umso mehr, als dass Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ im Gegensatz zu Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ lediglich auf Einrede hin zu beachten ist (vorstehend E. II.B.1.2).

3.2.2. Ein Schiedsrichter muss gleich dem staatlichen Richter hinreichend Gewähr bieten für seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Um zu bestimmen, ob ein Schiedsrichter diese Garantien einhalte, ist auf die verfassungsmässigen Grund-sätze zurückzugreifen, welche für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, wobei – insbesondere bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls stets die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit im Auge zu behalten sind (BGE 142 III 521 E. 3.1.1 = Pra 2017 Nr. 104; 136 III 605 E. 3.2.1 = Pra 2011 Nr. 56; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das (gerichtliche) Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 120 E. 3.2.1; 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.1; je m.w.H.).

Das Recht der Parteien auf einen fairen Prozess zählt zu den wesentlichen verfassungsmässigen Grundsätzen, die zum schweizerischen verfahrensrechtlichen Ordre public gehören. Da das Prinzip der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zum Kerngehalt dieses Rechts zählt, kann dessen Missachtung zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches in der Schweiz führen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4 m.w.H.). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass nicht jeder Umstand, der den Anschein der Befangenheit eines Schiedsrichters zu erwecken vermag, einen Verstoss gegen den Ordre public begründet, der zur Verweigerung des Exequaturs zu führen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides in Anwendung des Ordre public-Vorbehalts vielmehr nur verweigert, wenn durch sie das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Die Verweigerung des Exequaturs in Anwendung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ rechtfertigt sich nur bei einem krassen Verstoss gegen die fundamentalen Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, ist doch dieser Verweigerungsgrund besonders restriktiv anzuwenden. Folglich vermag nur die krasse Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs führen. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kommen in erster Linie Tatbestände in Betracht, die klarerweise zur sog. roten Liste der von der International Bar Association (IBA) erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vom 23. Oktober 2014 gehören (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration [fortan IBA-Richtlinien]; RG act. 85/79; abrufbar unter: https://www.ibanet.org/ Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.aspx; vgl. BGE 142 III 521 E. 3.1.2 = Pra 2017 Nr. 104; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.2). Diesen Richtlinien, die gleich Standesregeln zur Auslegung und Verdeutlichung von Berufsregeln herangezogen werden können, kommt nicht Gesetzesrang zu. Dennoch bilden sie nach Auffassung des Bundesgerichts ein hilfreiches Arbeitsinstrument, welches zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandten Standards zur Regelung von Interessenkonflikten beitragen kann. Die Richtlinien listen allgemeine Grundsätze auf. Zudem enthalten sie in der Form von nicht abschliessenden Listen eine Aufzählung besonderer Umstände: die soeben erwähnte rote Liste, unterteilt in zwei Teile (Situationen, in welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen, wobei die Parteien in den schwerwiegendsten Fällen nicht verzichten können [non-waivable red list bzw. waivable red list]); die orange Liste (dazwischen liegende Situation, welche offen zu legen sind, aber nicht unbedingt eine Ablehnung rechtfertigen [orange list]); die grüne Liste (bestimmte Situationen, welche objektiv nicht zu einem Interessenkonflikt führen und welche die Schiedsrichter nicht gehalten sind offenzulegen [green list]). Es versteht sich von selbst, dass ungeachtet der Existenz solcher Listen die Umstände des Einzelfalles stets entscheidend bleiben für die Beurteilung eines allfälligen Interessenkonfliktes (BGE 142 III 521 = Pra 2017 Nr. 104; BGE 136 III 605 E. 3.4.4 = Pra 2011 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 4A_110/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2.1; 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.1; 4A_258/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.2; 4A_506/2007 vom 20. März 2008 E. 3.3.2.2).

3.2.3. Der Arrestschuldner beruft sich auf Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. Diese erfasst den Tatbestand, dass der Schiedsrichter eine der Parteien oder ein mit einer Partei verbundenes Unternehmen regelmässig berät, doch weder der Schiedsrichter noch seine Anwaltskanzlei finanziell in erheblichem Umfang von dieser Tätigkeit profitieren. Dabei umfasst der Begriff "verbundenes Unternehmen" alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe, einschliesslich der Muttergesellschaft. Dieser Tatbestand gehört zur sog. roten Liste der IBA-Richtlinien und kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit gegen den Ordre public verstossen (soeben vorstehend E. II.B.3.2.2). Innerhalb der roten Liste gehört Ziff. 2.3.7 zu den weniger gravierenden, mithin einwilligungsfähigen, Umständen (waivable red list). Der Arrestschuldner erblickt eine regelmässige Tätigkeit für eine mit einer Partei verbundene Person im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien in zwei Prozessmandaten des urteilenden Einzelschiedsrichters AI.________. Es handelt sich dabei um die Vertretung der Gesellschaft Sektor-1 in den Jahren 2009-2010 und die Vertretung der BM.________ in den Jahren 2015-2016. Die Gesellschaft Sektor-1 gehört BF.________. Bei der BM.________ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin. Wie bereits im Kontext der Schiedsvereinbarung erwähnt, stellt sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, die Arrestgläubigerin gehöre direkt oder indirekt BF.________, oder aber BF.________ sei an der Arrestgläubigerin finanziell beteiligt. BF.________ sei demnach eine mit der Arrestgläubigerin verbundene Person im Sinne der Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. Dem Schiedsurteil sei deshalb gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ die Anerkennung zu verweigern (act. A.1, Rz. 85-104 [KSK 20 15]).

Die Arrestgläubigerin wendet ein, der Einwand des Arrestschuldners scheitere von vornherein, da Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien lediglich gegenwärtige Beratungstätigkeit ("regularly advises") erfasse, vergangene Tätigkeiten ("previous services for one of the parties") würden hingegen in der orangen Liste der IBA-Richtlinien gesondert abgehandelt. Ein Verstoss gegen den Ordre public scheide bereits mangels eines Tatbestands der roten Liste aus (act. A.2, Rz. 98-102 [KSK 20 15]). Diese Argumentation greift zu kurz. Auch vergangene Prozessmandate können unter die fragliche Bestimmung fallen. Massgeblich erscheint einzig, ob im Zeitpunkt des Schiedsverfahrens zwischen dem Schiedsrichter und der betreffenden Partei eine dauerhafte Beziehung besteht, welche mit der Erwartung regelmässiger Mandate verbunden ist und die Entscheidungsfreiheit des Schiedsrichters behindern könnte.

Der Einzelschiedsrichter vertrat zusammen mit BE.________ in den Jahren 2015 bis 2016 die Gesellschaft BM.________ in einem Z.________ Gerichtsverfahren. Der Entscheid in besagter Sache datiert vom 16. Juni 2016 (Verfahrens-Nr. A40-71615/2015; RG act. 85/55). Aus dem Schiedsurteil ergibt sich, dass der Einzelschiedsrichter diese Vertretung einer Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin offenlegte (act. B.1, E. 3.3.8.1c, S. 44; RG act. 1/15, S. 43). Soweit die Vor-instanz erwog, es bleibe unklar, ob diese Beratung tatsächlich in den vergangenen drei Jahren stattgefunden habe, und es sei nicht ersichtlich, ob die BM.________ im Juni 2016 tatsächlich noch durch den Einzelschiedsrichter und BE.________ vertreten gewesen sei (act. B.1, E. 3.3.8.1c, S. 45), rügt der Arrestschuldner somit zu Recht eine offensichtlich unrichtige (aktenwidrige) Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO). Demgegenüber ist der Arrestschuldner mit seiner Rüge, BF.________ sei eine mit der Arrestgläubigerin verbundene Person im Sinne der Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien, nicht zu hören. Entgegen der Darstellung des Arrestschuldners liegt diesbezüglich kein unbestrittener Sachverhalt vor. Dies legte die erkennende Kammer bereits ausführlich dar. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (vorstehend E. II.B.2.1.5.3). In Zusammenhang mit der Vertretung der Gesellschaft Sektor-1 durch den Einzelschiedsrichter ist der Vorinstanz somit weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 320 lit. a ZPO) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 320 lit a ZPO) oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) vorzuwerfen.

Demnach fällt als möglicher Verstoss gegen Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien einzig die Vertretung der BM.________ in Betracht. Dieses Prozessführungsmandat für eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin begründet jedoch mangels anderweitiger konkreter Hinweise keine regelmässige Tätigkeit im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. So ist nicht ersichtlich, dass aufgrund einer vergangenen Tätigkeit des Einzelschiedsrichters für eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin im Zeitpunkt des Schiedsverfahrens zwischen dem Schiedsrichter und der Arrestgläubigerin nach wie vor eine Beziehung bestand, die ernsthaft vermuten lässt, dass der Schiedsrichter nicht die nötige Rücksichtnahme und Unabhängigkeit walten liess, die erforderlich waren, um einen Streitfall bezüglich der Arrestgläubigerin zu entscheiden. Selbst wenn von zwei vergangenen Prozessmandaten auszugehen wäre (quod non), wäre es äusserst fraglich, ob eine regelmässige Tätigkeit im Sinne von Ziff. 2.3.7 vorläge. Angesichts dessen ist ein Tatbestand, der klarerweise unter die rote Liste der IBA-Richtlinien fiele, zu verneinen (vgl. vorstehend E. II.B.3.2.2). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien liegt somit nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einzelschiedsrichter die BM.________ innerhalb dreier Jahre vor dem Schiedsverfahren vertrat. Vergangene Anwaltstätigkeiten gehören nicht zur roten, sondern höchstens zur orangen Liste der IBA-Richtlinien (vgl. Ziff. 3.1.1 der IBA-Richtlinien). Ein Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist in Anlehnung an die IBA-Richtlinien jedenfalls nicht ersichtlich.

3.2.4. Ein Interessenkonflikt im Sinne einer krassen Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit lässt sich auch ungeachtet der IBA-Richtlinien nicht feststellen. Im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit erwog das Bundesgericht, ein als Richter amtender Anwalt erscheine befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat bestehe oder er für eine Partei mehrmals tätig geworden sei, sodass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung bestehe. Ein einzelnes abgeschlossenes Mandat vermöge jedenfalls im Normalfall den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen (BGE 116 Ia 485 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4P.188/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 2d). Erneut zu betonen ist, dass im internationalen Schiedsverfahren ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public wegen Befangenheit des Schiedsrichters nur dann vorliegt, wenn die Beziehungen zwischen Schiedsrichter und einer Partei eine besondere Intensität aufweisen und die Mitwirkung des Schiedsrichters das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in fundamentaler Weise verletzt. Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs würde etwa gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public verstossen, wenn ein Einzelschiedsrichter, der lange Zeit als Anwalt einer Partei tätig war, den umstrittenen Vertrag im Auftrag beider Parteien verfasst, sie über dessen Inhalt berät, sich in der Schiedsklausel selber als Schiedsrichter einsetzt und dabei ein beiderseitiges Verbot gegen seine Ablehnung formuliert, welches mit einer an die Gegenpartei zu zahlenden Konventionalstrafe von CHF 1 Mio. bewehrt ist (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 131 zu Art. 194 IPRG).

Inwiefern im vorliegenden Fall von solch besonderen Umständen auszugehen wäre, erhellt sich nicht. Die zeitliche Nähe der Vertretung der BM.________ zum Schiedsverfahren der Parteien erscheint zwar unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Schiedsrichters nicht unbedenklich, dieser Umstand vermag jedoch die Verweigerung des Exequaturs in Anwendung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Besonderheiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten sind. Der Kreis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist eng. So sind Schiedsrichter oftmals praktizierende Anwälte, für die sich nach einigen Jahren Schiedsgerichtspraxis die Gelegenheit ergibt, in anderen Schiedssachen selbst als Schiedsrichter zu amten. Ein Rollenwechsel ist für Anwälte im Schiedsverfahrensbereich somit nichts Ungewöhnliches bzw. erscheint teilweise sogar unvermeidbar. Nicht selten sind Anwälte in unterschiedlichen Schiedsverfahren mal als Parteivertreter, mal als Schiedsrichter tätig. Diese Eigenheit des Schiedsverfahrensrechts anerkennt und berücksichtigt auch das Bundesgericht. Mangelnde Unabhängigkeit eines Schiedsrichters ergibt sich aus einem für das Schiedswesen durchaus charakteristischen Rollenwechsel jedenfalls nicht leichthin (BGE 129 III 445 E. 3.3.3 = Pra 2003 Nr. 215; vgl. ferner BGE 136 III 605 E. 3.2.1 = Pra 2011 Nr. 56; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.1.1).

3.2.5. Der Arrestschuldner rügt ferner die fehlende strukturelle Unabhängigkeit der Schiedsinstitution. Die Schiedsinstitution, die den Fall administriert habe, sei vom Direktor der Arrestgläubigerin gegründet worden. Es bestehe unweigerlich der Anschein der fehlenden Neutralität dieser Institution in einem Streit, bei dem die Arrestgläubigerin beteiligt sei. Hinzu komme, dass BF.________ selbst auf der Schiedsrichterliste gewesen sei, was auch der Vorinstanz zu Recht seltsam vorgekommen sei. Zudem seien die meisten anderen Schiedsrichter auf der Liste Verwandte, Bekannte oder Geschäftspartner von BE.________. BE.________ Gesellschaft AC.________ habe sich ausbedungen, von den CHF 241 Mio., welche die Arrestgläubigerin vom Arrestschuldner erhältlich mache, USD 150 Mio. abzweigen zu können. Die Verflechtungen seien somit real und würden den Anschein der fehlenden Neutralität erwecken, die an Korruption grenze. Die Verletzung des Ordre public werde damit zusätzlich verstärkt (act. A.1, Rz. 102 [KSK 20 15]). Nach unbestrittener und damit verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist die Behauptung des Arrestschuldners, die hinter der Arrestgläubigerin stehenden Personen BE.________ und BF.________ hätten das Schiedsgericht selbst erschaffen (vgl. RG act. 53, Rz. 43-51), blosse Spekulation (act. B.1, E. 3.3.8.1b, S. 43). Die Vorinstanz erachtete es zwar als bemerkenswert, dass BF.________ einer von mehreren Schiedsrichtern auf der Liste des Schiedsgerichts sei und offenbar mehrere Schiedsrichter des Schiedsgerichts mit BE.________ verwandt seien, in einem Anstellungsverhältnis zu ihm stünden oder gestanden seien. Einen Verstoss gegen den formellen Ordre public erblickte die Vorinstanz darin jedoch nicht, zumal BF.________ und BE.________ nicht mit der Arrestgläubigerin gleichzusetzen seien (act. B.1, E. 3.3.8.1b, S. 43 f.; vgl. vorstehend E. II.B.2.1.5.3, II.B.3.2.3). Die Sachverhaltsrüge des Arrestschuldners hinsichtlich der letzten Erwägung der Vorinstanz ist behandelt und verworfen (vorstehend E. E. II.B.2.1.5.3, II.B.3.2.3). Die Arrestgläubigerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche den allgemeinen Anforderungen an institutionelle Unabhängigkeit keine selbständige Bedeutung gegenüber der persönlichen Unabhängigkeit des Schiedsrichters im konkreten Einzelfall zukommen (act. A.2, Rz. 95 [KSK 20 15]). So darf die Vollstreckung von Schiedssprüche in der Schweiz nur dann wegen der Zusammensetzung des Schiedsgerichts als Institution verweigert werden, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schiedsrichter, die den Spruch gefällt haben, tatsächlich befangen waren (vgl. BGE 93 I 265 E. 4d). Nicht massgeblich ist insoweit, wer aus einer Schiedsrichterliste theoretisch hätte verhandeln können.

3.2.6. An den vorstehenden Erwägungen zur Unabhängigkeit des Einzelschiedsrichters AI.________ und der Schiedsinstitution ändern auch die Vorbringen des Arrestschuldners in der Noveneingabe vom 12. Mai 2020 nichts. Nach Auffassung des Arrestschuldners bestätige BB.________ in seiner (neuen) eidesstattlichen Erklärung vom 15./16. April 2020 die Befangenheit von BN.________ als Vorsitzender der Schiedsinstitution AF.________ (act. A.9, Rz. 42 f., 68 [KSK 20 15]). Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) erschöpfen sich die Vorbringen des Arrestschuldners in Behauptungen zur Person von BN.________. Zu Recht bringt die Arrestgläubigerin vor, dass der Arrestschuldner keine neuen Behauptungen zum konkret urteilenden Einzelschiedsrichter AI.________ aufstellt (vgl. act. A.13, Rz. 129 [KSK 20 15]). Dass AI.________ durch BN.________ nominiert wurde, genügt nicht, um allfällige Befangenheitsgründe von BN.________ auf AI.________ auszuweiten. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen des Arrestschuldners zu BN.________ nicht auf die Arrestgläubigerin selbst beziehen, sondern auf die Beziehung von BN.________ zu BF.________ und BE.________. Kommt hinzu, dass die (bestrittene) berufliche Tätigkeit von BN.________ für BE.________ und BF.________, auf welche sich der Arrestschuldner als Befangenheitsgrund beruft, acht Jahre vor Einleitung des Schiedsverfahrens gegen den Arrestschuldner stattgefunden haben soll (act. A.9, Rz. 42 f.; 68; act. A.13, Rz. 133; act. A.19, Rz. 75 ff. [KSK 20 15]). Eine krasse Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu BN.________ braucht nicht eingegangen zu werden (act. A.9, Rz. 42 f., 68; act. A.13, Rz. 127 ff. [KSK 20 15]).

3.2.7. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsurteils in formeller Hinsicht das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht dem schweizerischen (formellen) Ordre public unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters AI.________ nicht. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.8. Angesichts des Gesagten kann die Frage offenbleiben, ob das Recht des Arrestschuldners, die fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu rügen, verwirkt ist (act. B.1, E. 3.3.8.1, S. 43 ff.; act. A.1, Rz. 103 [KSK 20 15]; act. A.2, Rz. 87 ff. [KSK 20 15]; vgl. dazu ferner BGE 136 III 605 E. 3.2.2).

3.3. Frage der Ordre public-Widrigkeit der Zinsforderung

3.3.1. Mit dem zu vollstreckenden Schiedsurteil vom 28. November 2016 wurde der Arrestschuldner zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. 0.1 % Zins pro Tag verpflichtet (RG act. 1/14; RG act. 1/15). Diese Zahlungsverpflichtung samt der Zinshöhe stützt sich auf den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 betreffend die Aufhebung des Aktienkaufvertrags vom 25. Januar 2004 (RG act. 1/6; 1/7). Die Vor-instanz kam zum Schluss, die Anerkennung und Vollstreckung der Hauptforderung von CHF 240 Mio. verletze das einheimische Rechtsgefühl nicht in unerträglicher Weise. Demgegenüber entschied sie, dass ein Zins von 0.1 % pro Tag bzw. 36.5 % pro Jahr dem schweizerischen Ordre public widerspreche. In der Folge reduzierte sie die Zinsforderung auf 18 % pro Jahr (act. B.1, E. 3.3.8.2, S. 46 ff.). Gegen diese Reduktion der Zinsforderung wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde. Sie wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ vor. Ihrer Ansicht nach fallen unter diese Bestimmung des NYÜ lediglich fundamentale Rechtsgrundsätze, welche nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollten. Der schweizerische Höchstzinssatz von 18 % gehöre nicht dazu (act. A.1, Rz. 37 ff. [KSK 20 16]). Der Arrestschuldner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz an. Ergänzend bringt er namentlich vor, das Verbot von Zinsen über 18 % gehöre nicht nur zum schweizerischen Ordre public gemäss Art. 17 IPRG, sondern auch zum anerkennungsrechtlichen Ordre public gemäss NYÜ (act. A.2, Rz. 14 ff. [KSK 20 16]).

3.3.2. Wie bereits erwähnt, kann die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde (vorstehend E. II.B.3.1). Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ist die schweizerische Rechtsauffassung massgeblich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs jedoch nur gegen den Ordre public, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.1). Diese Rechtsprechung erging ausdrücklich in Bezug auf Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Das Bundesgericht führte indes nicht näher aus, inwiefern sich besagte Wertordnung von einer spezifisch schweizerischen Auffassung unterscheidet. Es brachte damit jedoch zumindest zum Ausdruck, dass bei der Auslegung des Ordre public-Begriffs nach NYÜ universell geltende Prinzipien nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Ob der vom Bundesgericht angewandte Massstab sich als schweizerischer Ordre public oder als aus Schweizer Sicht geltender internationaler Ordre public einordnen lässt, ist letztlich ohne Belang (vgl. auch act. A.1, Rz. 43 [KSK 20 16]). Zumal die Auslegung in den meisten Fällen unabhängig von der als massgebend erachteten Rechts- oder Wertordnung gleich ausfallen dürfte, wie das Bundesgerichts bereits in einem früheren Entscheid selbst festhielt (BGE 120 II 155 E. 6a). Jedenfalls bestimmt sich nach schweizerischer Auffassung, was unabhängig vom anwendbaren Recht – und damit überstaatlich – Geltung beansprucht.

Die Tragweite des Ordre public-Vorbehalts nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist alsdann beschränkter als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts nach Art. 17 IPRG (sog. gemilderter Ordre public oder effet atténué de l'ordre public; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 116 II 625; vorstehend E. II.B.3.1.2). Demnach beanstandet die Arrestgläubigerin den angefochtenen Entscheid insoweit zu Recht, als sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Begründung fälschlicherweise auf Art. 17 IPRG gestützt (act. A.1, Rz. 40 f. [KSK 20 16]). Dies räumt im Übrigen auch der Arrestschuldner ein (act. A.2, Rz. 17 [KSK 20 16]).

3.3.3. Das schweizerische Privatrecht wird vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt, daher steht es den Vertragsparteien frei, für die Überlassung einer Kapitalsumme eine Vergütung zu vereinbaren und deren Konditionen festzulegen. Sofern diese Vergütung als Zins zu qualifizieren ist, werden der Freiheit der Parteien jedoch durch die Rechtsordnung Grenzen gesetzt. Das Obligationenrecht enthält keine Regelung betreffend Maximalzinssätze. Art. 73 Abs. 2 OR überlässt es dem öffentlichen (eidgenössischen oder kantonalen) Recht, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. Eine Vorschrift, die einen höchstens zulässigen Zinssatz vorsieht, findet sich in Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1). Gemäss dieser Bestimmung soll der vom Bundesrat festzulegende Höchstzinssatz in der Regel 15 % nicht übersteigen. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des KKG gilt in Anlehnung an kantonale Vorschriften sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts ein flexibler Höchstzinssatz, der zurzeit bei ca. 18 % p.a. liegen dürfte (vgl. BGE 93 II 189; Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 17 ff. zu Art. 73 OR; Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 313 OR; vgl. auch § 215 Abs. 1 EG ZGB/ZH [LS 230]). Allgemein wird der Höhe des Zinses durch den Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) und durch das Verbot der Sittenwidrigkeit (Art. 20 Abs. 1 OR) sowie den Straftatbestand des Wuchers (Art. 157 StGB) Schranken gesetzt. Der Tatbestand des Wuchers nach Art. 157 StGB verbietet die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 1 zu Art. 157 StGB). Im vorliegenden Fall ist eine solche qualifizierte Ausbeutung weder dargetan noch ersichtlich. Wucher ist das strafrechtliche Gegenstück zur zivilrechtlichen Übervorteilung. Liegt kein Wucher vor, ist eine als Ordre public-Verstoss zu qualifizierende Übervorteilung ebenso zu verneinen. Zwar sind leichte Fälle der Übervorteilung denkbar, in denen kein Wucher vorliegt, diese scheiden als Ordre public-Verstösse aber mangels der erforderlichen Schwere von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob ein Zinssatz von 36.5 % pro Jahr in einem derart eklatanten Widerspruch zum schweizerischen Rechts- und Sittlichkeitsempfinden steht, dass es im Ergebnis schlicht untragbar wäre, die Vollstreckung des Z.________ Schiedsurteils im vollen Umfang zu gewähren.

Der vertraglich vereinbarte und schiedsgerichtlich zugesprochene Zins von 0.1 % pro Tag übersteigt den schweizerischen gesetzlichen Verzugszins um rund das Siebenfache (Art. 73 Abs. 1 OR) und ist doppelt so hoch wie die inländische Zinshöchstgrenze von ca. 18 %. Zu betonen ist indessen, dass selbst im inländischen Schweizer Recht bei der Zinshöchstgrenze besondere Umstände im Einzelfall vorbehalten bleiben (vgl. betreffend Darlehenszins bspw. Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, a.a.O., N 11 zu Art. 313 OR). Ausserdem handelt es sich bei dieser Zinsobergrenze um eine zum Schutz der schwächeren Vertragspartei entwickelte Rechtsregel, die besonders bei Kleinkrediten zu beachten ist (vgl. BGE 96 I 10). So stützt sich auch die von der Vorinstanz zu Art. 17 IPRG zitierte Lehrmeinung auf ein Urteil, in welchem über Zinssätze für im Bereich des Kleinkreditwesens gewährte Darlehen zu befinden war (Niklaus Meier/Bernhard Stehle, IPR-Prüfschemen zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, Zürich 2018, Rz. 313 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Basellandschaft vom 21. April 1988 [BJM 1989, S. 260 f.]). Zudem äussert sich die Lehre teilweise sogar zur Frage, ob die Zinsobergrenze von 18 % zum Schweizer Ordre public nach Art. 17 IPRG (direkte Anwendung ausländischen Rechts) zähle, relativierend (Andreas Bucher, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé [LDIP], Convention de Lugano [CL], Basel 2011, N 30 zu Art. 17 IPRG: "un intérêt conventionnel maximal de 18 % doit s'appliquer aux affaires touchant l'économie nationale, mais il n'y a aucune raison de l'imposer à des parties engagées sur des marchés étrangers, où les taux usuels peuvent être plus élevés qu'en Suisse.").

Erinnert sei daran, dass die erkennende Kammer als Schweizer Vollstreckungsgericht nicht darüber entscheiden muss, ob der Zinssatz gemäss dem Z.________ Schiedsspruch nach Schweizer Rechtsauffassung grundsätzlich gegen das hiesige Rechtsgefühl verstösst, sondern nur darüber, ob die sich aus der Vollstreckung des Schiedsspruchs im Einzelfall konkret ergebenden Folgen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls gegen die Grundwerte der Schweizer Ordnung und das hiesige Rechtsgefühl verstossen. Auch ein Verstoss des Zinssatzes gemäss dem Z.________ Schiedsspruch als solcher gegen die guten Sitten nach Schweizer Recht bedeutet noch nicht, dass auch dessen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz dem hiesigen vollstreckungsrechtlichen Ordre public widersprechen würde, was aber alleine massgebend ist (vgl. auch act. B.1, E. 3.3.8.2a, S. 47 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160237 vom 25. April 2017 E. 2.4.3). Ein solcher Verstoss gegen den nach schweizerischer Auffassung geltenden vollstreckungsrechtlichen Ordre public nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ dürfte beispielsweise vorliegen bei einem Zins von 0.2 % pro Tag bzw. 73 % pro Jahr mit täglicher Kapitalisierung ohne Deckelung nach oben für blossen Zahlungsverzug, ohne Notwendigkeit, inflationäre Entwicklungen im Gläubigerland auszugleichen.

Dass durch die Anerkennung und Vollstreckung des Zinssatzes gemäss dem vorliegenden Schiedsurteil das Schweizer Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde, ist indessen nicht ersichtlich. So schloss der Arrestschuldner die Zinsvereinbarung im Rahmen der Aufhebung eines internationalen Aktienkaufvertrages ab (RG act. 1/7; 1/10). Sowohl der ursprüngliche Aktienkaufvertrag als auch der Aufhebungsvertag beschlugen seine internationale geschäftliche Tätigkeit. Eine besondere, schutzbedürftige Schwächeposition des Arrestschuldners bei dieser Millionen-Transaktion ist nicht auszumachen. Hinzu kommt, dass ein Zinssatz von 0.1 % pro Tag nach Z.________ Recht offenbar zulässig sowie nach Meinung des Einzelschiedsrichters "gegenwärtig üblich" war (RG act. 1/15, S. 266). Lediglich nebenher – da nicht vorgetragen – sei erwähnt, dass letztere Aussage des Schiedsrichters denn auch mit Blick auf die Inflationsrate in AS.________ nachvollziehbar erscheint. Wie bereits dargelegt, betrug die Inflationsrate (VPI [Verbraucherpreisindex]) in AS.________ in den Jahren 2004 (Abschluss Aktienkaufvertrag) und 2010 (vertragliche Aufhebung des Aktienkaufvertrags und Abschluss der Zinsvereinbarung) durchschnittlich 10.7 % und von 2010 bis 2016 durchschnittlich 8.2 % (abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/171867/umfrage/inflationsrate-in-AS.________/; zuletzt besucht am 19.10.2020). Im Vergleich zur äusserst tiefen bzw. teilweise sogar negativen Inflationsrate in der Schweiz zeigt dies, dass der für Schweizer Verhältnis äusserst hohe Zinssatz in AS.________ nicht als völlig exzessiv aus jedem Rahmen gefallen sein dürfte (vorstehend E. II.B.2.1.5.3.).

An dieser Auffassung ändert auch das vom Arrestschuldner zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, OG Z 13 16, vom 14. Mai 2014 nichts. Das Obergericht versagte einem litauischen Erkenntnis, das einen Jahreszins von 60 % zusprach, (teilweise) die Vollstreckbarkeit nach Art. 34 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public und senkte den Zinssatz auf 18 %. Ohne auf das (strittige) Verhältnis zwischen Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ einzugehen (act. A.3, Rz. 18 ff.; act. A.5, Rz. 19 [KSK 20 16]), ist festzuhalten, dass der Zinssatz von 60 %, der zur Intervention des Obergerichts des Kantons Uri in besagtem Erkenntnis führte, mit dem vorliegenden Zinssatz von 36.5 % nicht hinreichend vergleichbar ist. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen des Obergerichts kann nicht abgestellt werden.

Wenngleich sich nach schweizerischer Auffassung entscheidet, ob die Ausnahmeklausel von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ zur Anwendung gelangt, rechtfertigen sich folgende Schlussbemerkungen: Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin als zulässiges Novum einen Beschluss des BA.________ vom 26. März 2020 ins Recht (act. A.4; act. B.2 [KSK 20 16]; vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). In besagtem Beschluss wies das BA.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des BA.________ ab, mit welchem das Fürstliche Landgericht der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligte. Im Rahmen des Rekurses beurteilte das BA.________ insbesondere den im Schiedsurteil zugesprochenen Zinssatz von 0.1 % pro Tag als dem BC.________ Ordre public nicht widersprechend. Das BA.________ orientiert sich dabei offensichtlich an einem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 2. August 2013, wonach (Verzugs)Zinssätze von 20 % bzw. 40 % nicht als sittenwidrig beurteilt wurden (act. B.2 [KSK 20 16] m.w.H.). Hinzu kommt, dass auch nach österreichischer und deutscher Rechtsprechung ein Jahreszins von 36.5 % mit ihrem jeweiligen Ordre public vereinbar erscheint. So widerspricht die Vereinbarung eines in Polen gesetzlichen Zinssatzes von 35 % p.a. gemäss dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich dem österreichischen Ordre public nicht (Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich 7 Ob 229/98x vom 15. September 1998; vgl. ferner Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich 6 Ob 511/84 vom 5. Dezember 1985, wonach einem Zuspruch von Zinsen in der Höhe von 26 % p.a. [Italien] nicht der Ordre public entgegenstehe). Das Oberlandesgericht Dresden beurteilte alsdann im Zuge der Vollstreckung eines tschechischen Schiedsspruchs einen Verzugsstrafzins von 0.1 % pro Tag in Bezug auf den deutschen Ordre public als gerade noch hinnehmbar (Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden 11 Sch 0004/09 vom 20. Oktober 2010).

3.3.4. Nach dem Gesagten verstösst der im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 vereinbarte und mit Schiedsurteil vom 28. November 2016 zugesprochene Zinssatz von 0.1 % pro Tag aus Schweizer Sicht nicht gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Grundsatz überein, wonach der Vorbehalt des Ordre public als Ausnahmeklausel restriktiv ausgelegt werden muss (BGE 143 III 404 E. 5.2.3).

3.4. Frage der Ordre public-widrigen Zinsanteile in der Hauptforderung

3.4.1. Der Arrestschuldner rügt seinerseits mit Beschwerde, die Vorinstanz habe übersehen, dass im Schiedsurteil mit dem Kapitalbetrag von CHF 241 Mio. ein Ordre public-widriger Zinsanteil inkludiert sei. Um von CHF 48.8 Mio. in zehn Jahren (2006 bis 2016) auf CHF 241 Mio. zu kommen, sei ein Zins von rund 39.4 % nötig. Entsprechend sei das Schiedsurteil als Ganzes Ordre public-widrig und stelle keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar (act. A.1, Rz. 110-116 [KSK 20 15]).

3.4.2. In der Hauptforderung von CHF 241 Mio. ist unbestrittenermassen ein hoher Anteil an aufgelaufenen Zinsen enthalten. Wie soeben aufgezeigt, verletzt der mit Schiedsurteil zugesprochene Zinssatz von 0.1 % pro Tag den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ nicht. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass die Frage der Ordre public-Widrigkeit in Bezug auf die Hauptforderung anders zu beantworten wäre. Auch der inkludierte Zinsanteil verstösst gerade noch nicht gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Die Beschwerde des Arrestschuldners erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Bei diesem Ergebnis braucht die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Frage der Ordre public-Widrigkeit in Bezug auf die Hauptforderung gar nicht erst stelle, da der Arrestschuldner diesen Betrag mit Garantieversprechen explizit anerkannt habe und es in der Schweiz keine betragsmässige "Anerkennungsschranke" gäbe, nicht vertieft zu werden (act. B.1, E. 3.3.8.2b, S. 47 f.). Ebenso wenig braucht der Standpunkt der Arrestgläubigerin erörtert zu werden, wonach eine durch den Schiedsspruch zuerkannte Pflicht für sich selbst gegen den Ordre public verstossen müsse und es nicht genüge, wenn es um die Erfüllung eines Folgevertrags, der bloss auf eine Ordre-public-widrige Leistung zurückzuführen sei, gehe (act. A.2, Rz. 126 ff. [KSK 20 15] mit Verweis auf BGE 119 II 380 E. 4b, 4c = Pra 1994 Nr. 230).

4. Fazit Arrestgrund

Gründe, welche einer Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Schiedsurteils entgegenstehen würden, sind bis dato nicht ersichtlich. Es erscheint deshalb als hinreichend glaubhaft, dass ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt. Die Beschwerde des Arrestschuldners in Bezug auf die Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Ordre public-Widrigkeit der Zinsforderung als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen.

C. Arrestforderung

Die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung folgt aus der Glaubhaftigkeit des Arrestgrundes. Der Arrestforderungsbetrag von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 entspricht der der Arrestgläubigerin zugesprochenen Forderung im Schiedsurteil.

D. Arrestgegenstände

1. Einleitendes

Wer einen Arrest erwirken will, muss unter anderem glaubhaft machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Arrestgegenstände müssen in der Schweiz belegen sein und sich im Vermögen des Schuldners befinden. Nur ausnahmsweise ist der Zugriff auf Vermögenswerte, die nicht dem Schuldner gehören, zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft überträgt (sog. umgekehrter Durchgriff) oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen (sog. Strohmann) lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden. Infrage kommen sowohl körperliche Gegenstände sowie auch Forderungen und andere Rechte, namentlich Bankguthaben.

Die Arrestgläubigerin erwirkte mit ihrem Arrestgesuch sowohl die Arrestierung von Vermögenswerten lautend auf den Arrestschuldner als auch von solchen lautend auf Dritte. Nach erfolgtem Einspracheverfahren hielt die Vorinstanz mehrheitlich am Arrestbefehl fest, da sie die entsprechenden Vermögenswerte als glaubhaft gemacht erachtete. Indessen hob die Vorinstanz den Arrest insbesondere betreffend Vermögenswerte lautend auf die Beschwerdegegner 1 bis 6 wieder auf (act. B.1, E. 4.6, S. 83 ff.). Soweit die Vorinstanz nicht im Sinne des Arrestschuldners bzw. der Arrestgläubigerin entschied, führen beide Beschwerde. Der Arrestschuldner verlangt die Entlassung sämtlicher Vermögenswerte aus dem Arrest (act. A.1 [KSK 20 15]; mit Ausnahme der arrestierten Klientengelderkonti lautend auf R._____). Demgegenüber wehrt sich die Arrestgläubigerin gegen die erfolgte Aufhebung von Arrestpositionen (act. A.1 [KSK 20 16]).

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid hinsichtlich der Vermögenswerte des Arrestschuldners sowie Dritter unter anderem auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ vom 8. April 2019 inklusive der separat übermittelten Aufstellung der Vermögenswerte des Arrestschuldners sowie den auf diesem Zeugeneinvernahmeprotokoll beruhenden Bericht des Finanzverwalters O.________ vom 26. Juni 2019 (RG act. 1/1; 1/19-20). Der Arrestschuldner greift mit seiner Beschwerde insbesondere diese schriftliche Zeugenaussage und die damit zusammenhängenden Beweismittel an. Zum einen macht der Arrestschuldner geltend, BB.________ habe die Zeugenaussage mittels eidesstattlicher Erklärung vom 15./16. April 2020 widerrufen (act. A.9; act B.12 [KSK 20 15]). Zum anderen moniert er die Verwertbarkeit der Zeugenaussage sowie diverser weiterer Beweismittel (act. A.1, Rz. 122 ff. [KSK 20 15]).

Im Folgenden wird zunächst der Widerruf der Zeugenaussage und die Verwertbarkeit der Beweismittel geprüft (nachstehend E. II.D.2). Sodann ist die Beschwerde des Arrestschuldners betreffend die einzelnen Arrestgegenstände zu behandeln (nachstehen E. II.D.3) und im Anschluss diejenige der Arrestgläubigerin (nachstehend E. II.D.4).

2. Aussagen von BB.________ und Verwertbarkeit der Beweismittel

Die Zeugenaussage vom 8. April 2019 tätigte BB.________ im Rahmen eines Konkurs- und Insolvenzverfahrens gegen den Arrestschuldner in AS.________. Konkret erfolgte die Befragung unter Wahrheitspflicht durch den Notar BO.________ in der Handelsgerichtssache A40-233539/2018-38-31 (RG 1/1; 1/20). Im Vorfeld oder im Rahmen der Zeugeneinvernahme erstellte BB.________ zuhanden des Finanzverwalters BT.________ eine Liste von ihm bekannten Vermögenswerten des Arrestschuldners (RG act. 1/19). Diese Liste bildete denn auch die Grundlage für den Bericht des Finanzverwalters BT.________ vom 26. Juni 2019 über die Aktiven des Arrestschuldners in der Schweiz, BC.________ und Deutschland (RG act. 1/20).

Die Vorinstanz erwog zur Zeugenaussage und den damit zusammenhängenden Urkunden im Wesentlichen das Folgende: Das Arrestgericht habe trotz der Einwände des Arrestschuldners keinen hinreichenden Grund zur Annahme, das Protokoll hätte, zusammen mit dem Bericht des Finanzverwalters, zur Glaubhaftmachung der gesuchstellerischen Vorbringen nicht herangezogen werden dürfen, zumal es aus einem gerichtlichen Verfahren stamme und nicht ersichtlich sei, inwiefern BB.________ die Aussage – unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht – hätte verweigern dürfen. Dass die Zeugeneinvernahme nach den Regeln des Z.________ Handelsgerichts erfolgt sei, die nicht mit den Regeln schweizerischer Gerichte übereinstimmen müssten, vermöge daran nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass die Zeugenaussage nur 80 Minuten gedauert habe, könne ebenfalls nichts zugunsten des Arrestschuldners abgeleitet werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die aus dem Protokoll ersichtlichen Aussagen in dieser Zeit tätigen liessen. Darüber hinaus habe BB.________ offenbar diverse "Scankopien" abgegeben, wie er sie genannt habe, und die er bei sich gehabt habe (RG act. 1/1). Die Liste gemäss RG act. 1/19 habe er im Vorfeld oder im Rahmen der Zeugeneinvernahme offenbar ebenfalls abgegeben. Selbstredend habe er die Angaben nicht auswendig gewusst, sondern diese aufgrund von ihm vorliegenden Dokumenten vorbereitet, woraus sich allerdings nicht ohne Weiteres schliessen lasse, dass BF.________ und BE.________ dahinter stünden, wie der Arrestschuldner mutmasse. BB.________ sei eine Zeit lang Stiftungsrat der Familienstiftung AB.________ gewesen, sodass er tatsächlich Einblick in jene Vorgänge gehabt haben dürfte (RG act. 1/60; 80/67). Basierend auf den Aussagen und den Belegen habe der Finanzverwalter im Anschluss den Bericht bzw. die Liste über die Aktiven des Arrestschuldners in der Schweiz, BC.________ und Deutschland erstellt (RG act. 1/20). Der Finanzverwalter habe die Aussagen und Dokumente von BB.________ offenbar als rechtens gewertet, was entscheidend sei. Der Arrestschuldner habe viele Behauptungen aufgestellt, deren Zutreffen das Gericht zwar nicht ausschliessen könne, die jedoch die Darstellung der Arrestgläubigerin und den im lnsolvenzverfahren berücksichtigten Bericht des Finanzverwalters nicht derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Diese seien mithin immer noch glaubhafter als die gegenläufigen Ausführungen des Arrestschuldners. Vor allen Dingen könne das Arrestgericht das aufgelegte gerichtliche Zeugeneinvernahmeprotokoll nicht detaillierter prüfen und werten, geschweige denn, es aufgrund von blossen Behauptungen des Arrestschuldners aus dem Recht weisen. Auch die "schriftliche Aussage" von R._____ (RG act. 53/9) vermöge daran nichts zu ändern, sei sie doch als blosse Parteibehauptung zu werten. Offensichtlich habe der Arrestschuldner sowohl gegenüber BF.________ und BE.________ als auch gegenüber BB.________ einen offenen Umgang gepflegt, was sein Vermögen betroffen habe. Dies würden zum einen die Generalvollmachten zeigen, die er BF.________ und BE.________ ausgestellt hatte, zum anderen der Einblick, den er BB.________, wie es glaubhaft gemacht worden sei, in seine finanziellen Verhältnisse gewährt habe. Nur weil ihm dieses Verhalten jetzt zum Nachteil gereiche, könne das Gericht das Zeugenaussageprotokoll von BB.________ und die daraus resultierenden Beweisstücke nicht aus dem Recht weisen und damit das freizügige Handeln des Arrestschuldners schützen (act. B.1, E. 4.2.3, S. 54 f.).

In seiner Beschwerde selbst wendete sich der Arrestschuldner einzig gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Zeugenaussage (dazu nachstehend E. II.D.2.2; act. A.1 [KSK 20 15]). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage äusserte er sich nicht. Mit Noveneingabe vom 12. Mai 2020 macht der Arrestschuldner nunmehr geltend, BB.________ widerrufe seine Zeugenaussage. Hierzu reicht der Arrestschuldner eine eidesstattliche Erklärung von BB.________ vom 15. April 2020 ins Recht (fortan Erklärung). Die Unterschrift von BB.________ auf dieser Erklärung beglaubigte der Schweizer Konsul BP.________ auf der Schweizer Botschaft in BQ.________ (BD.________) am 16. April 2020 (act. A.9; B.12 [KSK 20 15]).

2.1. Zeugenaussage vom 8. April 2019 und eidesstattliche Erklärungen vom 15./16. April 2020 bzw. 1. September 2020 von BB.________

Vorab wirft die Arrestgläubigerin dem Arrestschuldner vor, er habe die eidesstattliche Erklärung zu spät eingereicht, sodass sie nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Arrestgläubigerin beruft sich dabei insbesondere auf eine E-Mail von BB.________ vom 3. Mai 2020 an BR.________ – einem Vertreter des Arrestschuldners – und eine E-Mail des Rechtsvertreters des Arrestschuldners vom 15. April 2020 an den Konsul BP.________ (act. A.13, Rz. 7 ff.; act. A.16; act. B.11; act. C.24; ferner act. A.13, Rz. 3 ff. [alle KSK 20 15]). Mit der ersten E-Mail vom 3. Mai 2020 sendete BB.________ die Erklärung an BR.________ ("Anbei, wie versprochen.", act. B.11 [KSK 20 15]). In der zweiten E-Mail vom 15. April 2020 informiert Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle den Konsul über seine Person und seine Absicht, die Aussage, welche BB.________ auf der Botschaft unterzeichnet habe, in einem von ihm geführten Gerichtsverfahren in der Schweiz und in BC.________ einzureichen, sobald diese physisch vorliege (act. C.24 [KSK 20 15]). Der Arrestschuldner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Erklärung sei am 3. Mai 2020 bei BR.________ eingegangen (act. B.11 [KSK 20 15]). Der Arrestschuldner und seine Rechtsvertreter hätten die beglaubigte Erklärung vor diesem Datum nie gesehen. Besagte E-Mail vom 15. April 2020 an den Konsul zeige nichts anderes. Mit der Eingabe vom 12. Mai 2020 sei die Novenfrist deshalb gewahrt worden (act. A.9, Rz. 3 ff.; act. A.19, Rz. 17 ff. [KSK 20 15]). Angesichts der E-Mail an den Konsul sowie der nachstehend noch zu erläuternden inhaltlichen Auffälligkeiten der Erklärung liegt die Vermutung nahe, dass der Arrestschuldner bzw. dessen Rechtsvertreter bereits vor dem 3. Mai 2020 von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis erlangten (oder zumindest hätten Kenntnis erlangen müssen). Wie es sich mit der Rechtzeitigkeit der Noveneingabe verhält, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden, weil sich im Folgenden ergeben wird, dass der Erklärung inhaltlich ohnehin nicht gefolgt werden kann.

Der Erklärung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass BB.________ seine Zeugenaussage widerrufen und [diese] richtigstellen wolle, weil er die Wahrheit in diesem Anliegen wiederherstellen möchte, aber auch ein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arrestschuldner habe. Aus der Erklärung geht weiter hervor, dass BB.________ von 2004 bis Ende 2018 für den Arrestschuldner nebenberuflich tätig gewesen sei; hauptberuflich sei er Pianist gewesen. Der Arrestschuldner habe ihm Ende 2018 gekündigt, worüber BB.________ sehr sauer gewesen sei. Wenige Monate später, Ende März 2019, habe BB.________ auf Einladung von BE.________ rund zehn Tage bei ihm in Miami, Florida, Urlaub gemacht. Bis auf die Flugtickets habe BE.________ alle Kosten bezahlt. BE.________ habe BB.________ in Miami gebeten, eine Aussage für ihn zu machen. Dem habe er zugestimmt. BE.________ habe BB.________ Instruktionen zur Unterzeichnung der Zeugenaussage gegeben. Konkret habe BE.________ ihm telefonisch mitgeteilt, dass eine von BE.________ beauftragte Person ihn beim Notar in AG.________ treffen werde und ihm die gefertigte Aussage bringe, die er unterschreiben solle. Als er am 8. April 2019 vor dem Notar erschienen sei, habe dort ein Vermittler von BE.________ gewartet. Er habe ihm das bereits vorgefertigte Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. BB.________ habe das Protokoll unterschrieben, ohne es sorgfältig zu lesen. Er habe sich gezwungen gesehen, die Zeugenaussage zu unterschreiben, weil er vor BE.________ Angst gehabt habe (act. A.9; act. B.12 [KSK 20 15]).

Die Arrestgläubigerin bestreitet die Erklärung vollumfänglich. Die Erklärung sei in formeller und inhaltlicher Hinsicht ein non-valeur und vermöge die frühere Zeugenaussage nicht zu widerlegen (act. A.13, Rz. 17 ff. [KSK 20 15]).

Die eidesstattliche Erklärung (Affidavit) ist kein Instrument des Bundesrechts, hat sich aber in der kantonalen Beurkundungspraxis etabliert. Die Beurkundung erstreckt sich jedoch nur auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass sie vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben hat. Den Wahrheitsgehalt der Erklärung bescheinigt sie nicht (Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Bern 2014, N 19 ff. zu Art. 179 ZPO). Auch im vorliegenden Fall stellte der Konsul BP._____ einzig die Identität von BB.________ fest bzw. beglaubigte dessen Unterschrift auf der Erklärung, übernahm aber keine Verantwortung bezüglich der Rechtsgültigkeit, Echtheit und des Inhalts der Erklärung (act. B.12, letzte Seiten [KSK 20 15]). Entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin handelt es sich bei der Erklärung somit um ein zulässiges Beweismittel. Eine erhöhte Beweiskraft kommt eidesstattlichen Erklärungen allerdings nicht zu. Gleichwohl sind sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können in Verbindung mit anderen Belegen zur Rechtsfindung beitragen. Anzumerken ist, dass BB.________ seine Erklärung mit der Floskel schloss, er versichere Eides Statt durch seine Unterschrift, dass er nach bestem Wissen die Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Ihm sei bekannt, dass die Abgabe einer falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Erklärung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden könne. Hinweise auf konkrete strafrechtliche Bestimmungen fehlen indes. Wie es sich mit den strafrechtlichen Konsequenzen für eine falsche eidesstattliche Erklärung verhält, muss nicht erörtert werden. Ohnehin bleibt fraglich, ob die Schweizer Botschaft überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen würde. Zudem dürfte beim im Ausland lebenden BB.________ – ohne ersichtlichen Bezug zur Schweiz – die Befürchtung vor (straf)rechtlicher Verfolgung durch Schweizer Behörden nur von geringer Bedeutung sein. Ob die eidesstattliche Erklärung überhaupt geeignet ist, die Zeugenaussage formell zu widerrufen oder ob dies, wie die Arrestgläubigerin vorbringt, nur im Z.________ Insolvenzverfahren möglich wäre, bleibt ohne Bedeutung und braucht nicht vertieft zu werden.

Die Arrestgläubigerin macht alsdann geltend, die Umstände rund um das Zustandekommen der eidesstattlichen Erklärung seien ungewöhnlich. Insbesondere sei fraglich, wie und weshalb BB.________ als österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich im April 2020 zum Zeitpunkt des Covid-19-bedingten Lockdowns in Europa nach BD.________ gereist sei. Die offizielle Grenzschliessung von BD.________ für Ausländer sei bereits am 19. März 2020 erfolgt. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Datum der Erklärung und der Beglaubigung (act. A.13, Rz. 43 ff. [KSK 20 15]). In der Folge reichte der Arrestschuldner als zulässiges Novum eine zweite eidesstattliche Erklärung von BB.________, datierend vom 1. September 2020, ins Recht. Darin erklärt BB.________ zum Zustandekommen der ersten Erklärung, er habe in BD.________ seine Familie besucht. Er sei am 13. März 2020 eingereist und habe aufgrund der Covid-19-bedingten Grenzschliessung erst Anfang Juli 2020 wieder ausreisen können (act. A.19, Rz. 35 ff.; act. B.15 [KSK 20 15]). Es erscheint glaubhaft, dass BB.________ die Erklärung tatsächlich am 15. bzw. 16. April 2020 auf der Botschaft in BQ.________ beglaubigen liess. Auch gelingt es dem Arrestschuldner anhand der E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizer Konsul, den Grund für die seitens der Arrestgläubigerin monierte Diskrepanz beim Datum der Erklärung nachvollziehbar zu erklären (vgl. act. A.19, Rz. 37; act. B.15 [KSK 20 15]). Nichtsdestotrotz muten die Begleitumstände rund um das Zustandekommen der (ersten) Erklärung seltsam an. Insbesondere bleibt fraglich, weshalb BB.________ diesen Widerruf in BD.________ und während eines Familienurlaubes tätigte. Allein aufgrund der Begleitumstände lässt sich der Erklärung jedoch, entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin, nicht jegliche Beweiskraft absprechen.

Die Arrestgläubigerin wendet alsdann ein, dass BB.________ seine eidesstattliche Erklärung mutmasslich unter Druck und damit unfreiwillig abgegeben habe (act. A.13, Rz. 58 ff. [KSK 20 15]). Der Arrestschuldner hält dem entgegen, BB.________ habe in seiner (zweiten) Erklärung vom 1. September 2020 bestätigt, dass er die (erste) eidesstattliche Erklärung freiwillig abgegeben habe und von niemandem dazu gezwungen worden sei. BB.________ habe die eidesstattliche Erklärung deshalb abgegeben, weil er die Wahrheit in diesem Anliegen wiederherstellen wolle, aber auch ein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arrestschuldner gehabt habe (act. A.19, Rz. 41 ff.; act. B.15; act. B.12, S. 1 [KSK 20 15]). Die Parteien werfen sich in Bezug auf BB.________ gegenseitig unlautere Methoden und Machenschaften vor. BB.________ sei von der jeweiligen anderen Seite unter Druck gesetzt, bedroht oder bezahlt bzw. bestochen worden. Die Beweggründe von BB.________ für die eine oder andere Aussage bzw. Erklärung lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Arrestschuldner am 16. Januar 2020 in AS.________ gegen BB.________ eine Strafanzeige wegen Verleumdung einreichte (act. A.4; act. B.5 [KSK 20 15]). Die konkrete Einleitung strafrechtlicher Verfolgung ist durchaus geeignet, jemanden unter Druck zu setzen, zumal BB.________ in enger Verbindung zu AS.________ steht. Daran ändert auch der Einwand des Arrestschuldners nichts, wonach die Strafanzeige im Zeitpunkt, als BB.________ seine Erklärung abgegeben habe, längst eingereicht worden sei und das Strafverfahren nach wie vor im Gange sei (act. A.19, Rz. 45 [KSK 20 15]). Auffallend ist zudem, dass die Erklärung kurz nach Erlass der beiden für den Arrestschuldner nachteiligen Arresteinspracheentscheide aufgesetzt wurde. Dessen ungeachtet drängt sich im Zusammenhang mit dem vom Arrestschuldner vorgebrachten Motiv von BB.________ für die eidesstattliche Erklärung auch die Frage auf, weshalb BB.________ seine im Z.________ Insolvenz-/Konkursverfahren getätigte Zeugenaussage nicht gegenüber den Z.________ Behörden zurückzog bzw. berichtigte, sondern auf der Schweizer Botschaft zuhanden der Schweizer und BC.________ Gerichte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er die Erklärung wie die Zeugenaussage auf Z.________ und nicht auf Deutsch verfasst hätte.

Weiter gilt zu beachten, dass die Botschaft in BQ.________ gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) nur befugt war, die Unterschrift von BB.________ als Nicht-Schweizer Staatsangehöriger auf einer Privaturkunde zu beglaubigen, sofern die Privaturkunde in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollte. Entsprechend fand denn auch der bereits erwähnte E-Mail-Austausch zwischen dem Konsul und dem Rechtsvertreter des Arrestschuldners statt. Ferner können Aufbau, Struktur der Gliederung, Sprache, Zitierweise, inhaltliche und stilistische Hinweise in der eidesstattlichen Erklärung kaum von einem Laien stammen. Darüber hinaus beginnt die Erklärung mit einer allgemeinen Einleitung und einem allgemeinen Widerruf, in welchem BB.________ festhält, dass er die Zeugenaussage vom 8. April 2019 insgesamt widerrufen wolle. Nachfolgend widerruft BB.________ gezielt nur jene Punkte der Zeugenaussage einzeln, in denen die Vorinstanz den Arrest auf den betreffenden Vermögenswerten aufrechterhalten hat (so auch act. A.13, Rz. 70 ff. [KSK 20 15]). Diese Eigenheiten legen folglich den Schluss nahe, dass die Erklärung von einem Juristen aufgesetzt wurde. Die auf Deutsch verfasste eidesstattliche Erklärung enthält alsdann wörtliche Zitate aus der deutschen Übersetzung der im Original auf Z.________ verfassten Zeugenaussage. Es ist augenfällig, dass die Erklärung unter Zuhilfenahme der deutschen Übersetzung verfasst wurde. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Arrestgläubigerin diese deutsche Übersetzung im vorliegenden Verfahren ins Recht reichte, wobei sie geltend macht, BB.________ die Übersetzung nicht zugänglich gemacht zu haben. Darüber hinaus zeigt sich, dass die eidesstattliche Erklärung auch auf die Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren abgestimmt worden ist. So tätigt BB.________ beispielsweise neu Ausführungen zu BN.________; dies offensichtlich mit Blick auf die Argumente des Arrestschuldners betreffend die Befangenheit des Einzelschiedsrichters AI.________ (vorstehend E. II.B.3.2). Auch enthält die zweite Erklärung wiederum exakt diejenigen Angaben, die der Arrestschuldner für seine Rechtsschriften und zur Widerlegung der von der Arrestgläubigerin angebrachten Zweifel an der ersten Erklärung benötigt (so auch act. A.20, Rz. 6 [KSK 20 15]).

In Anbetracht dieser Auffälligkeiten drängt sich der Schluss auf, dass die Erklärung(en) (von Seiten des Arrestschuldners) eigens und äusserst spezifisch für das vorliegende Verfahren aufgesetzt wurde(en). Dass BB.________ in seiner zweiten Erklärung (als Konsequenz der Beanstandungen der Arrestgläubigerin) präzisiert, die definitive Redaktion beider Erklärungen stamme von ihm, ändert daran nichts (act. B.15 [KSK 20 15]). Dies ist nicht unzulässig. Der Arrestschuldner stellt denn auch nicht in Abrede, dass BB.________ und BR.________ (Vertreter des Arrestschuldners) miteinander kommuniziert hätten, bevor Ersterer seine Erklärung unterzeichnet habe (act. A.19, Rz. 38 [KSK 20 15]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beide eidesstattlichen Erklärungen ausschliesslich im Interesse des Arrestschuldners erfolgten. Sie enthalten blosse Parteibehauptungen. Die erkennende Kammer kann sich kein Bild davon machen, unter welchen Umständen die Erklärungen hergestellt wurden und wer die Formulierung besorgte. Ebenfalls bleibt unklar, ob sich BB.________ allfälliger zivil- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen einer unwahren Erklärung bewusst gewesen ist.

Der Arrestschuldner bringt sodann vor, die Erklärung von BB.________ stimme mit der schriftlichen Erklärung von R._____ vom 26. September 2019 überein. Diese Erklärung von R._____ reichte der Arrestschuldner als Beilage seiner Einsprache ins Recht (RG act. 53/9). Dass die Vorbringen des Arrestschuldners zur Erklärung von R._____, entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin, prozessual zulässige Noven sind, ist bereits dargelegt (vorstehend E. II.B.2.1.6.2). Unstrittig ist, dass beide Erklärungen Übereinstimmungen aufweisen. Der Arrestschuldner will dies als Zeichen werten, dass BB.________ nun die Wahrheit sagt (act. A.9, Rz. 11, 50 f. [KSK 20 15]). Die Arrestgläubigerin will dies hingegen als Indiz dafür sehen, dass die Erklärung unter Berücksichtigung der deutschen Übersetzung sowie der Erklärung von R._____ vorgefertigt wurde (act. A.13, Rz. 71, 96 ff. [KSK 20 15]). R._____ ist der langjährige Rechtsanwalt und Geschäftspartner des Arrestschuldners. Zudem ist er selbst in das Arrestverfahren involviert und von dessen Ausgang sowohl direkt als auch indirekt betroffen. Seine Erklärung erfolgte ausschliesslich in seinem eigenen Interesse und in demjenigen des Arrestschuldners. R._____ kann daher nicht als neutrale Person bezeichnet werden. Die Erklärung vom 26. September 2019 ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, eine blosse Parteibehauptung (vgl. act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38, E. 3.3.8.1d, S. 45). Wie die eidesstattliche Erklärung wurde sie speziell für dieses Verfahren hergestellt. Dass die beiden Erklärungen übereinstimmen, verwundert somit wenig. Daraus lässt sich letztlich weder zugunsten der Arrestgläubigerin noch des Arrestschuldners etwas ableiten. Einzig der Vollständigkeit halber sei folgendes erwähnt: Wie bereits im Rahmen des Garantieversprechens dargelegt, weist die Erklärung von BB.________ zudem inhaltliche Widersprüche auf (vorstehend E. II.B.2.1.6.2). Der Erklärung mangelt es somit an logischer Konsistenz; sie ist nicht gänzlich in sich stimmig. In Bezug auf die Erklärung von R._____ fällt überdies auf, dass gewisse Jahreszahlen (wie z.B. betreffend die Vollmachten) nicht mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen, was stutzig macht (RG act. 53/9).

Zu bedenken ist, dass die Zeugenaussage im Rahmen eines Z.________ Insolvenz-/Konkursverfahrens entstand. Gemäss Protokoll wurde BB.________ von BO.________ als Notar im Auftrag des Finanzverwalters BT.________ "im Verfahren zur Beweissicherung in der beim Handelsgericht der Stadt AG.________ hängigen Handelsgerichtssache Nr. A40-233539/2018-38-31 über die Insolvenz von A._____Ye. und in der beim AG.________ Stadtgericht hängigen zivilrechtlichen Sache Nr. 33-6100/2019 auf Klage der Gesellschaft "C._____" gegen A._____Y.w. und BS.________." befragt. Zudem handelte es sich beim Finanzverwalter gemäss Protokoll um einen vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person (RG act. 1/1). Die Zeugenaussage und die eidesstattliche Erklärung schliessen sich gegenseitig aus. Entsprechend werfen sich die Parteien auch gegenseitig vor, die jeweiligen Aussagen seien vorgefertigt. Würde die erkennende Kammer die eidesstattliche Erklärung als glaubhaft erachten, müsste sie gleichzeitig dem Handelsgericht bzw. dem Notar und dem Finanzverwalter gravierende strafrechtlich relevante Verfehlungen (im Amt) unterstellen. Für derartige Anschuldigungen – einzig gestützt auf eine Parteibehauptung – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Bezeichnend erscheint, dass der Finanzverwalter in seinem Bericht zu den Vermögenswerten erklärt, dass ihm in seiner Funktion als Finanzverwalter im Z.________ Insolvenzverfahren Dokumente von BB.________ während seiner Einvernahme in der Eigenschaft eines Zeugen übergeben worden seien. Demgegenüber enthält die eidesstattliche Erklärung die Aussage von BB.________, er habe niemandem Unterlagen über den Arrestschuldner übergeben. Diesbezüglich weist die Arrestgläubigerin zutreffend darauf hin, dass der Finanzverwalter offensichtlich tatsächlich in den Besitz von Unterlagen zur Familienstiftung AB.________ gelangte. Diese müssen von einem der Stiftungsräte, zu denen BB.________ gehörte, stammen. Entgegen der Ansicht des Arrestschuldners spricht dies für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.

In diesem Zusammenhang wirft der Arrestschuldner der Arrestgläubigerin letztlich vor, sie unterschlage Beweismittel. So habe sie ausdrücklich angekündigt, dass sie zwei schriftliche Stellungnahmen einreichen werde, eine von BE.________ und eine vom Finanzverwalter BT.________. Dies habe sie in der Folge unterlassen. Nicht nur die Stellungnahmen als solche würden fehlen, sondern jegliche Anhaltspunkte, dass die Arrestgläubigerin die ihr vorliegenden Stellungnahmen auch nur indirekt verwertet hätte. Über Gründe für das Nichteinreichen und das Nichterwähnen der angekündigten Stellungnahmen schweige sie. Dies widerspreche dem Verhalten einer redlichen Partei, die sich an den Grundsatz von Treu und Glauben halte. Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtige das Gericht auch das Verhalten der Parteien im Prozess. Dazu gehöre das ungerechtfertigte Zurückbehalten von Beweismitteln. Dies gelte erst recht, wenn deren Einreichung dem Gericht sogar angekündigt worden sei. Das Gericht dürfe aus einem solchen Verhalten den Schluss ziehen, dass die sich weigernde Partei die Beweismittel deshalb nicht einreiche, weil ihr Inhalt ihr schade. In Anwendung dieser Grundsätze solle das Kantonsgericht davon ausgehen, dass die Stellungnahmen für die Arrestgläubigerin nachteilig seien und die Position des Arrestschuldners und die Behauptungen von BB.________ vollumfänglich stützen (act. A.19, Rz. 9 ff. [KSK 20 15]). Die Arrestgläubigerin wies den Vorwurf, sie unterschlage Beweismittel, vollumfänglich von sich. Sie habe nach eingehendem Studium der Eingaben des Arrestschuldners schlicht keinen Bedarf gesehen, seine haltlosen Behauptungen mit zusätzlichen Beweismitteln zu bestreiten und damit das bereits aktenreiche Beschwerdeverfahren unnötigerweise mit weiteren Akten zu strapazieren. Der Arrestschuldner versuche mit seinen haltlosen Behauptungen, lediglich von seiner eigenen Beweislosigkeit abzulenken (act. A.20, Rz. 15 ff. [KSK 20 15]). Das Gericht würdigt die Beweise frei. Dabei kann das Verhalten der Parteien unter Umständen Berücksichtigung finden. Welche Beweismittel eine Partei selbst, d.h. ohne gerichtliche Aufforderung, in den Prozess einführen will, steht ihr jedoch frei. Dass die Arrestgläubigerin die fraglichen Stellungnahmen bereits ankündigte, danach auf deren Einreichung verzichtete, mag voreilig und unbedacht erscheinen. Indessen erhellt sich nicht, welche Schlüsse die erkennende Kammer aus diesem Umstand in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahmen ziehen sollte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Das Gericht müsste zwangsläufig reine Mutmassungen und Spekulationen anstellen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Arrestschuldner zitierten Literatur (act. A.19, Rz. 15 f., Fn. 1-3 [KSK 20 15]). Wie die Arrestgläubigerin zutreffend moniert, sind die Zitate nicht einschlägig. Vielmehr beziehen sich die angegebenen Belegstellen mehrheitlich auf die Verweigerung der Mitwirkung bzw. auf "angeforderte" Beweismittel (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 ff. zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler/Sonja Yañez, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, Zürich 2019, Rz. 9.100). Dies ist vorliegend nachweislich nicht der Fall.

Den (blossen) Parteibehauptungen gemäss den eidesstattlichen Erklärungen ist zwar nicht von vornherein die Beweiseignung abzusprechen, vorliegend ist ihnen aber in der Gesamtwürdigung keine durchschlagende Beweiskraft zuzumessen. Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte gewinnt die Kammer letztlich nicht die Überzeugung, dass die eidesstattliche Erklärung von BB.________ in ihrem entscheiderheblichen Kern glaubhaft bzw. glaubhafter als die frühere Zeugenaussage ist. Die Erklärung hält einer kritischen gerichtlichen Würdigung nicht stand. Sie ist damit nicht geeignet, das erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens zu erbringen. Im Ergebnis bleibt die im Z.________ Insolvenz-/Konkursverfahren abgegebene Zeugenaussage als glaubhaft(er) bestehen. Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Zeugenaussage und der damit zusammenhängenden Beweismittel.

2.2. Materielle Verwertbarkeit der Beweismittel (Art. 152 Abs. 2 ZPO)

Der Arrestschuldner verlangte von der Vorinstanz, dass sie BB.________ Zeugenaussage und zahlreiche andere Beweismittel, die auf BB.________ Geheimnisverrat beruhen würden, als rechtswidrig beschaffte Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigen dürfe. Die Vorinstanz lehnte dies ab. Zum einen stamme die Zeugenaussage aus einem gerichtlichen Verfahren und es sei nicht ersichtlich, inwiefern BB.________ die Aussage – unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht – hätte verweigern dürfen. Zum anderen habe der Z.________ Finanzverwalter die Aussagen und Dokumente von BB.________ offenbar als rechtens gewertet, was entscheidend sei. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, dass der Arrestschuldner gegenüber BB.________ einen offenen Umgang gepflegt habe. Nur weil ihm dieses Verhalten jetzt zum Nachteil gereiche, könne das Gericht das Zeugenaussageprotokoll nicht aus dem Recht weisen und damit das freizügige Handeln des Arrestschuldners schützen (vorstehend E. II.D.2; act. B.1, E. 4.2.2 f., S. 53 ff.).

Mit Beschwerde wiederholt der Arrestschuldner seinen vorinstanzlichen Verfahrensantrag auf Nichtberücksichtigung sämtlicher Informationen, die aus dem Geheimnisverrat von BB.________ stammen würden, gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz habe übersehen, dass BB.________ freiwillig nach AS.________ gereist sei, um die Geheimnisse des Arrestschuldners zu verraten. Dass er den Geheimnisverrat in einem ausländischen Gerichtsverfahren begangen habe, könne den Geheimnisverrat selbstverständlich nicht entschuldigen. Sodann sei die Meinung des Z.________ Finanzverwalters irrelevant. Dieser hätte sich auch gar nicht mit dem Geheimnisverrat von BB.________ befasst. Darüber hinaus habe der Arrestschuldner keinen offenen oder freizügigen Umgang mit seiner Privatsphäre gepflegt. BB.________ sei als Arbeitnehmer des Arrestschuldners rechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen. Als sein persönlicher Assistent und Dolmetscher sei BB.________ zwangsläufig mit den von ihm übersetzten Sachverhalten vertraut gewesen (act. A.1, Rz. 125 ff. [KSK 20 15]).

Vorab wendet die Arrestgläubigerin ein, der prozessuale Antrag sei nicht zu behandeln. Der Arrestschuldner hätte eine Verletzung von Art. 152 Abs. 2 ZPO rügen müssen. Diese Rüge versuche er mittels des prozessualen Antrages zu umgehen (act. A.2, Rz. 134 f. [KSK 20 15]). Dem ist nicht zuzustimmen. Aus der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, dass der Arrestschuldner rügt, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO qualifizieren müssen. Er macht mithin eine Rechtsverletzung geltend. Der Arrestschuldner erhebt damit eine prozesskonforme Rüge. Dabei setzt sich der Arrestschuldner auch mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinander.

Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Der Arrestschuldner macht Geheimnisverletzungen aus Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrecht sowie Lauterkeitsrecht geltend. Die behaupteten Geheimnisverletzungen unterstehen bei summarischer Prüfung, entgegen den Ausführungen der Arrestgläubigerin, Schweizer Recht (Art. 121 Abs. 2 IPRG [Arbeitsrecht]; Art. 133 Abs. 2 IPRG [unerlaubte Handlungen]; Art. 136 IPRG [unlauterer Wettbewerb]; vgl. act. A.2, Rz. 143 [KSK 20 15]).

Zunächst beruft sich der Arrestschuldner auf Art. 321a Abs. 4 OR. BB.________ sei Arbeitnehmer des Arrestschuldners gewesen und habe ex lege eine Geheimhaltungspflicht gehabt. Diese habe er verletzt, indem er freiwillig nach AS.________ gereist sei und die Geheimnisse des Arrestschuldners verraten habe (act. A.1, Rz. 131 [KSK 20 15]; RG act. 85, Rz. 17). Diese Rüge geht fehl. Die Zeugnispflicht im Prozess oder in einem Strafverfahren geht der arbeitsrechtlichen Treuepflicht vor, es sei denn, dem Arbeitsnehmer stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (ZR 1985 Nr. 110 S. 262 f.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 14 zu Art. 321a OR). Die Zeugenbefragung von BB.________ erfolgte durch den Notar BO.________. Dabei war BB.________ unter Strafandrohung nach Art. 307 und 308 des Strafgesetzbuches der Z.________ Föderation zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Ausserdem wurde BB.________ darauf hingewiesen, dass er nach Art. 51 der Verfassung der Z.________ Föderation und Art. 69 der Zivilprozessordnung der Z.________ Föderation nicht gegen sich selbst, seinen Ehepartner und nahe Verwandte aussagen müsse (RG act. 1/1). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich BB.________ im Z.________ Verfahren auf ein Aussageverweigerungsrecht hätte berufen können. Eine Verletzung von Art. 321a Abs. 4 OR und damit ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel ist nicht dargetan.

Der Arrestschuldner bringt sodann vor, BB.________ habe das Recht des Arrestschuldners auf Wahrung seiner Privatsphäre im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Informationen über die Vermögensverhältnisse würden zur Privat- bzw. Geheimsphäre gehören. BB.________ habe diese verletzt, indem er freiwillig nach AS.________ gereist sei und die privaten Vermögensverhältnisse des Arrestschuldners verraten habe (act. A.1, Rz. 131 [KSK 20 15]; RG act. 85, Rz. 18). Dass dem so sei, ist nicht ersichtlich. Wie der Arrestschuldner selbst ausführt, erfuhr BB.________ die fraglichen Sachverhalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für den Arrestschuldner als sein persönlicher Assistent und Dolmetscher. Der Arrestschuldner unterlässt es substantiiert darzulegen, inwiefern die Informationen nichtdestotrotz von seiner geschützten Geheim-, Intim- oder Privatsphäre umfasst würden. Damit liegt eine materielle Unverwertbarkeit infolge einer Persönlichkeitsverletzung nicht vor. Im Übrigen liefe ansonsten das Gericht mit Zeugenaussagen zu finanziellen Verhältnissen stets Gefahr, Persönlichkeitsrechte zu verletzen und die Zeugenaussage als materiell rechtswidrig beschafftes Beweismittel nicht verwerten zu können.

Letztlich beruft sich der Arrestschuldner auf Art. 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). BB.________ habe Art. 4a UWG verletzt, indem er sich wahrscheinlich für seinen Geheimnisverrat von der Arrestgläubigerin oder ihr nahestehende Personen habe bezahlen lassen. R._____ bezeuge dies. Er habe BB.________ darüber reden gehört, wie er BE.________ alle Geheimnisse des Arrestschuldners angeboten habe, wenn er (BB.________) in Zukunft gegen Entgelt bei ihm (BE.________) arbeiten dürfe (act. A.1, Rz. 131 [KSK 20 15] mit Verweis auf RG act. 53/9, S. 5; RG act. 85, Rz. 19). Auch mit dieser Rüge dringt der Arrestschuldner nicht durch. Die Erklärung von R._____ stellt eine blosse Parteibehauptung dar. Die entsprechende Behauptung wird mit keinem weiteren Beweismittel unterlegt. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die behauptete Handlung überhaupt unter Privatbestechung (Art. 4a UWG) fallen würde oder ob nicht vielmehr eine Verleitung eines Arbeitnehmers zur Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Sorgfalts- oder Treuepflichten nach Art. 321a OR vorläge. Wie soeben ausgeführt, ginge Letztere der Zeugnispflicht ohnehin nach. Zudem käme lauterkeitsrechtlich diesfalls nicht Art. 4a UWG zur Anwendung, sondern die Generalklausel nach Art. 2 UWG. Die Generalklausel würde wiederum Wettbewerbshandlungen voraussetzen. Das UWG bezweckt nicht etwa allgemein den Schutz von Treu und Glauben, sondern nur den Schutz des lauteren Wettbewerbs (Art. 1 UWG). Widerrechtlich im Sinne des UWG kann deshalb zum vornherein nur wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten sein. Das Verhalten muss mithin objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (BGE 124 III 297 E. 5d; 120 II 76 E. 3a). Inwiefern diese Voraussetzungen vorlägen, unterlässt der Arrestschuldner gänzlich darzulegen. Materielle Unverwertbarkeit infolge unlauterer Handlung ist daher nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit sämtlicher von der Arrestgläubigerin ins Recht gereichten Beilagen im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von BB.________ aus. Der prozessuale Antrag des Arrestschuldners ist abzuweisen und die Beilagen RG act. 1/1, 1/19, 1/20, 1/21, 1/23, 1/25-27, 1/30-34, 1/40-47, 1/50-72, 1/78-80, 1/84-90, 1/94, 1/96-102, 1/104, 1/106-118 sind zum Beweis zugelassen.

Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch die Vorbringen des Arrestschuldners hinsichtlich der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote als unbegründet (act. A.18, Rz. 5 ff.; A.19, Rz. 80 ff. [KSK 20 15]). Dasselbe gilt für die Vorbringen des Arrestschuldners zur Unverwertbarkeit der Dokumente bei anderen mutmasslichen Überbringern (act. A.19, Rz. 81 f. [KSK 20 15]). Da glaubhaft ist und bleibt, dass BB.________ die fraglichen Dokumente anlässlich der Zeugenaussage dem Finanzverwalter bzw. dem Notar aushändigte, brauchen die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Arrestschuldners nicht geprüft zu werden (vgl. act. A.9, Rz. 52 ff. [KSK 20 15]; act. A.19, Rz. 80 ff. [KSK 20 15]).

Ob die Beweismittel – selbst wenn sie rechtswidrig erlangt worden wären – zufolge überwiegendem Interesse an der Wahrheitsfindung verwertbar wären, kann demnach offengelassen werden (vgl. act. A.1, Rz. 141 [KSK 20 15]; act. A.2, Rz. 182 ff. [KSK 20 15]).

3. Beschwerde des Arrestschuldners betreffend die Arrestgegenstände (KSK 20 15)

3.1. Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der AN.________

3.1.1. Die Vorinstanz beurteilte Forderungen und Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der AN.________ als glaubhaft gemacht und beliess diese im Arrest (act. B.1, E. 4.3.2, S. 56 f.). Mit Beschwerde wendet der Arrestschuldner dagegen ein, die Arrestgläubigerin stütze sich einzig auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ inklusive Liste sowie den auf diesem Zeugeneinvernahmeprotokoll beruhenden Bericht des Finanzverwalters BT.________ vom 26. Juni 2019. Der Entscheid sei deshalb unhaltbar (act. A.1, Rz. 158-163 [KSK 20 15]).

3.1.2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Wie vorstehend dargetan, stellte die Vorinstanz zu Recht auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ samt der separaten Vermögensaufstellung sowie den Bericht des Finanzverwalters ab und erachtete in der Folge die Bankbeziehung als hinreichend glaubhaft gemacht (vorstehend E. II.D.2, II.D.2.1, II.D.2.2). Ohne Bedeutung bleiben die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Betreibungsamt eine Arrestierung der Bankkonten habe erwirken können. Entgegen der Rüge des Arrestschuldners handelt sich dabei einzig um eine Schlussfolgerung der Vor-instanz und nicht um eine Begründung (act. A.1, Rz. 159 [KSK 20 15]). Der Arrestschuldner vermag daraus nichts gegen die Arrestierbarkeit der Vermögenswerte zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

3.1.3. Selbst wenn auf die Zeugenaussage von BB.________ vom 8. April 2019 inhaltlich nicht abgestellt werden könnte (quod non), wären Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der AN.________ genügend glaubhaft gemacht. So bringt die Arrestgläubigerin zu Recht vor, dass sich die Vermögenswerte zusätzlich aus der IBAN-Nummer (RG act. 1/23), dem Bericht des Finanzverwalters BT.________ (RG act. 1/20, S. 2, Ziff. 3.4) und der von BB.________ separat übermittelten Aufstellung der Vermögenswerte des Arrestschuldners ergeben (RG act. 1/19, Ziff. 3.4; act. A.13, Rz. 166 ff. [KSK 20 15]). Dass diese Beweismittel verwertbar sind, und – nicht wie vom Arrestschuldner behauptet – illegal beschafft wurden, ist bereits dargelegt (vorstehend E. II.D.2.2; act. A.19, Rz. 79 ff. [KSK 20 15]).

3.1.4. Des Weiteren moniert der Arrestschuldner die Feststellungen der Vor-instanz, wonach zukünftige Forderungen des Arrestschuldners gegenüber Banken arrestierbar seien, als unhaltbar. Seiner Ansicht nach sei eine Arrestierung von künftigen Erträgnissen, wie beispielsweise Dividenden, unzulässig. Art. 275 SchKG verweise in Bezug auf den Arrestvollzug sinngemäss auf Art. 91 – 109 SchKG. Zukünftige Forderungen bzw. Erträgnisse seien nur im Ausnahmefall von Art. 93 Abs. 2 SchKG bei Arbeitslohn pfändbar und somit arrestierbar. Dies gelte insbesondere bei Dividenden, die von der Generalversammlung erst noch beschlossen werden müssten (act. A.1, Rz. 161 [KSK 20 15]).

Arrestierbar sind Vermögenswerte, die pfändbar sind. Alle Forderungen, die dem Schuldner gehören, sind pfändbar, auch die bestrittenen und noch nicht fälligen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 79 III 3 E. 1 entschieden, dass die Arrestierung künftiger Dividenden, Honorare, Tantiemen und Ansprüche, die sich bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft ergeben, somit künftige Forderungen, nicht willkürlich sei. Es ist zudem nicht willkürlich, eine Forderung, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, mit Arrestbeschlag zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 E. 5.4 betreffend Zahlungen der UEFA an einen Verein, die vom Erreichen der nächsten Runde im Wettbewerb abhängen). Nicht pfändbar und damit nicht arrestierbar sind dagegen blosse Hoffnungen und Erwartungen (wie z.B. Anwartschaften eines Erben solange der Erblasser noch lebt; zum Ganzen Thomas Bauer, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, ad N 29 zu Art. 272 SchKG u. ad N 2 zu Art. 92 SchKG). Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die künftigen Erträgnisse des Arrestschuldners arrestierbar sind und im Arrest verbleiben, sind demnach nicht zu beanstanden. Unbegründet ist die Beschwerde zudem, soweit der Arrestschuldner der Vorinstanz vorwirft, sie habe seine Einwendungen zur Arrestierung künftiger Erträgnisse in keiner Weise gewürdigt, womit ihr Entscheid willkürlich sei (act. A.1, Rz. 162 [KSK 20 15]). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Standpunkt des Arrestschuldners auseinander, teilte die rechtliche Auffassung des Arrestschuldners indes nicht (vgl. act. B.1, E. 4.3.1, S. 56). Eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV ist nicht zu erblicken.

3.1.5. Die Vorinstanz erachtete das Vorhandensein von arrestierbaren Vermögenswerten des Arrestschuldners gegenüber der AN.________ zu Recht als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Position 1.2, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.2. Forderung des Arrestschuldners gegenüber der AJ.________

3.2.1. Die Vorinstanz beurteilte Forderungen und Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der AJ.________ als glaubhaft gemacht und beliess diese im Arrest (act. B.1, E. 4.3.2, S. 56 f.). Vor Vorinstanz wendete der Arrestschuldner dagegen ein, die Arrestgläubigerin habe das Vorliegen von Vermögenswerten des Arrestschuldners bei der AJ.________ nicht glaubhaft gemacht, weil sie sich auf über zwölf Jahre alte Belege gestützt habe. Die Arrestgläubigerin hätte weitere Anhaltspunkte dafür darlegen müssen, dass die Bankbeziehung nach wie vor bestehe (RG act. 53, Rz. 114 ff.). Mit Beschwerde rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe diese Einwendung damit abgewiesen, dass aufgrund des Zeugeneinvernahmeprotokolls von BB.________ inkl. Liste sowie des auf diesem Zeugeneinvernahmeprotokoll beruhenden Berichts des Finanzverwalters BT.________ der Bestand der Bankverbindung ausreichend wahrscheinlich erscheine. Diese Erwägungen seien nicht haltbar, weil diese Dokumente nicht verwertbar seien (act. A.1, Rz. 164-170 [KSK 20 15]).

3.2.2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Wie vorstehend dargetan, stellte die Vorinstanz zu Recht auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ samt der separaten Vermögensaufstellung sowie den Bericht des Finanzverwalters ab und erachtete in der Folge die Bankbeziehung als hinreichend glaubhaft gemacht (vorstehend E. II.D.2, II.D.2.1, II.D.2.2). Ebenso wenig verfängt die (erneute) Rüge des Arrestschuldners gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Betreibungsamt eine Arrestierung der Bankkonten habe erwirken können (vorstehend E. II.D.3.1.2; act. A.1, Rz. 166 [KSK 20 15]).

3.2.3. Selbst wenn auf die Zeugenaussage von BB.________ vom 8. April 2019 inhaltlich nicht abgestellt werden könnte (quod non), wären Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der AJ.________ genügend glaubhaft gemacht. So bringt die Arrestgläubigerin zu Recht vor, dass sich die Vermögenswerte zusätzlich aus weiteren Urkunden ergeben (act. A.13, Rz. 149 ff. [KSK 20 15]). Zum einen finden sich Bestätigungsschreiben und Überweisungsanzeigen der AJ.________ im Recht (RG act. 1/21). Diese stammen zwar – wie der Arrestschuldner monierte – aus den Jahren 2010 bzw. 2007, jedoch vermögen grundsätzlich auch ältere Belege Vermögenswerte glaubhaft zu machen. Eine spezifische Altersgrenze für Urkunden gibt es nicht. Dass diese Bankbeziehung in der Zwischenzeit saldiert worden wäre, hat der Arrestschuldner denn auch nicht behauptet. Zum anderen bestätigen die eingereichten Urkunden aus dem Strafverfahren im Fürstentum BC.________ gegen den Arrestschuldner, dass der Arrestschuldner nach wie vor eine Bankbeziehung mit der AJ.________ unterhält und persönlich über Bankguthaben bei derselben verfügt. Insbesondere legte die Arrestgläubigerin ein Schreiben des Arrestschuldners vom 24. Mai 2019 an den Stiftungsrat der Familienstiftung AB.________ ins Recht. Darin bestätigte der Arrestschuldner den Auftrag für drei Überweisungen in der Höhe von CHF 600'000.00, EUR 600'000.00 und USD 10'700'000.00 vom Konto der Familienstiftung AB.________ bei der AJ.________ auf das Privatkonto des Arrestschuldners bei der AJ.________ (RG act. 80/51; RG act. 80/53-54). Dass diese Beweismittel verwertbar sind, und – nicht wie vom Arrestschuldner behauptet – illegal beschafft wurden, ist bereits dargelegt (vorstehend E. II.D.2.2; act. A.19, Rz. 79 ff. [KSK 20 15]).

3.2.4. Vergeblich beanstandet der Arrestschuldner wiederum die Arrestierung von künftigen Forderungen durch die Vorinstanz (act. A.1, Rz. 168 [KSK 20 15]). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorzuwerfen (vorstehend E. II.D.3.1.4).

3.2.5. Die Vorinstanz erachtete das Vorhandensein von arrestierbaren Vermögenswerten des Arrestschuldners gegenüber der AJ.________ zu Recht als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Position 1.1.1, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.3. Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der AP.________ / AQ.________

3.3.1. Die Vorinstanz beurteilte Forderungen und Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der AP.________ bzw. der AQ.________ als glaubhaft gemacht und beliess diese im Arrest (act. B.1, E. 4.3.2, S. 56 f.). Vor Vorinstanz wendete der Arrestschuldner dagegen ein, die Arrestgläubigerin habe das Vorliegen von Vermögenswerten bei der AP.________ nicht glaubhaft gemacht, weil sie sich einzig auf Dokumente aus dem Jahr 2004 gestützt habe. Die Arrestgläubigerin hätte weitere Anhaltspunkte dafür darlegen müssen, dass die Bankbeziehung nach wie vor bestehe (RG act. 53, Rz. 120 ff.). Mit Beschwerde rügt der Arrestschuldner, die Vor-instanz habe diese Vorbringen in keiner Weise gewürdigt. Damit habe sie Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 SchKG sowie das rechtliche Gehör des Arrestschuldners im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt (act. A.1, Rz. 171 ff. [KSK 20 15]).

3.3.2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die Vor-instanz kam gestützt auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ samt der separaten Vermögensaufstellung sowie dem auf diesem Zeugeneinvernahmprotokoll beruhenden Bericht des Finanzverwalters zum Schluss, dass der Bestand der Bankbeziehung ausreichend wahrscheinlich erscheine. Dass die Vor-instanz zu Recht auf diese Urkunden abstellte, ist dargetan (vorstehend E. II.D.2, II.D.2.1, II.D.2.2). Dem Arrestschuldner ist insoweit zuzustimmen, dass die Vor-instanz sein Argument der veralteten Dokumente in Bezug auf die AP.________ nicht explizit aufnahm. Dazu bestand angesichts der weiteren im Recht liegenden Beweismittel neueren Datums jedoch auch kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz das Argument des Arrestschuldners in Bezug auf veraltete (Bank)Dokumente im Zusammenhang mit der AJ.________ explizit prüfte und verwarf. Eine Rechts- und/oder eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. II.D.3.2).

3.3.3. Selbst wenn auf die Zeugenaussage von BB.________ vom 8. April 2019 inhaltlich nicht abgestellt werden könnte (quod non), wären Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der AP.________ bzw. der AQ.________ genügend glaubhaft gemacht. So bringt die Arrestgläubigerin zu Recht vor, dass sich die Vermögenswerte zusätzlich aus dem Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2004 (RG act. 1/25), aus den Kontoauszügen (RG act. 1/26-27) sowie aus dem Bericht des Finanzverwalters (RG act. 1/20, S. 2, Ziff. 3.3) und der von BB.________ separat übermittelten Aufstellung der Vermögenswerte des Arrestschuldners ergeben (RG act. 1/19; act. A.13, Rz. 155 ff. [KSK 20 15]). Dass diese Beweismittel verwertbar sind, und – nicht wie vom Arrestschuldner behauptet – illegal beschafft wurden, ist bereits dargelegt (vorstehend E. II.D.2.2; act. A.19, Rz. 79 ff. [KSK 20 15]).

3.3.4. Vergeblich beanstandet der Arrestschuldner wiederum die Arrestierung von künftigen Forderungen durch die Vorinstanz (act. A.1, Rz. 173 [KSK 20 15]). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorzuwerfen (vorstehend E. II.D.3.1.4).

3.3.5. Die Vorinstanz erachtete das Vorhandensein von arrestierbaren Vermögenswerten des Arrestschuldners gegenüber der AP.________ / AQ.________ zu Recht als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Position 1.3.1, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.4. Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der U.________

3.4.1. Die Vorinstanz beurteilte Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der U.________ als glaubhaft gemacht und beliess diese im Arrest (act. B.1, E. 4.3.3, S. 57). Mit Beschwerde wendet der Arrestschuldner dagegen ein, die Forderungen seien nicht glaubhaft gemacht, weil sich die Vorinstanz auf Dokumente gestützt habe, welche infolge des Geheimnisverrates von BB.________ nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (act. A.1, Rz. 190-191 [KSK 20 15]).

3.4.2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die Vor-instanz stellte nicht auf unrechtmässig erlangte Beweismittel ab. Namentlich sind die Beweisurkunden der Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der U.________, RG act. 1/41, 1/51 und 1/52, verwertbar (vorstehend E. II.D.2.2).

3.4.3. Für den Fall, dass die Dokumente berücksichtigt würden, wirft der Arrestschuldner der Vorinstanz eventualiter eine Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 272 Abs. 1 SchKG vor. Im vor-instanzlichen Verfahren habe er ausgeführt, dass Forderungen seinerseits, insbesondere Forderungen aus Rückzahlungen von Darlehen, gegenüber der U.________ nicht glaubhaft gemacht seien, weil sich die Arrestgläubigerin einzig auf Belege datierend aus dem Jahr 2004 berufe. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen damit abgewiesen, dass die Arrestgläubigerin mit den alten Dokumenten glaubhaft gemacht habe, dass die Darlehen gewährt worden seien. Da der Arrestschuldner nicht geltend gemacht habe, dass die Darlehen in der Zwischenzeit zurückbezahlt worden seien, sei vom Bestand der Darlehensforderung auszugehen. Die Vorinstanz verkenne bei dieser Begründung die Beweislastverteilung. So sei es an der Arrestgläubigerin, den Bestand gegenüber der U.________ (nicht gegenüber dem Arrestschuldner) der Darlehensforderung bzw. der Forderung zur Rückzahlung zum heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Diesen Nachweis habe die Arrestgläubigerin mit den 16 Jahren alten Darlehensverträgen gerade nicht erbracht (act. A.1, Rz. 192–197 [KSK 20 15]).

Die Vorinstanz kam gestützt auf die im Recht liegenden Darlehensverträge vom 4. Mai 2004 (RG act. 1/41 samt notarieller Beglaubigung vom 17. Januar 2005) und 14. September 2005 (RG act. 1/51 i.V.m. 1/52) zusammen mit der Bestätigung von Rechtsanwalt R._____ im Mai 2006 (RG act. 1/52) zum Schluss, die Arrestgläubigerin habe die Darlehensforderungen des Arrestschuldners gegenüber der U.________ hinreichend glaubhaft gemacht. Das Alter der Dokumente zog die Vorinstanz dabei in ihre Erwägungen mit ein und qualifizierte dieses mit Recht als der Arrestierung nicht entgegenstehend (vorstehend E. II.D.3.2.3). In der Folge oblag es dem Arrestschuldner, seine Einreden glaubhaft zu machen. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bestritt der Arrestschuldner weder die Darlehensgewährung noch machte er geltend, dass die Darlehen in der Zwischenzeit zurückbezahlt worden wären (act. B.1, E. 4.3.3, S. 57). Beurteilte die Vorinstanz den Bestand des Darlehens vor diesem Hintergrund als glaubhaft gemacht, ist die Beweislastverteilung nicht tangiert.

3.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich des Weiteren, dass die Arrestgläubigerin den Bestand der beiden Darlehensforderungen unabhängig vom Inhalt der Zeugenaussage von BB.________ glaubhaft machte.

3.4.5. Die Vorinstanz erachtete das Vorhandensein von arrestierbaren Vermögenswerten des Arrestschuldners gegenüber der U.________ zu Recht als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Position 2.1, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.5. Vermögenswerte lautend auf AR.________

3.5.1. Die Vorinstanz beliess Forderungen und Vermögenswerte lautend auf AR.________ gegenüber der AT.________ sowie gegenüber der AP.________ / AQ.________ im Arrest. Zur Begründung führte sie an, AR.________ habe keine Einsprache erhoben. Soweit Vermögenswerte von ihr betroffen seien, bleibe der Arrestbefehl mithin ohne Weiteres aufrechterhalten (act. B.1, E. 4.4.3.7, S. 82).

3.5.2. Der Arrestschuldner rügt mit Beschwerde, die Vorinstanz habe allein als Folge der unterlassenen Dritteinsprache durch AR.________ die entsprechenden Vermögenswerte im Arrest belassen, ohne dabei seine Vorbringen, weshalb die auf AR.________ lautenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu entlassen seien, zu würdigen. Damit habe die Vorinstanz Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 SchKG sowie das rechtliche Gehör des Arrestschuldners verletzt (act. A.1, Rz. 143 ff. [KSK 20 15]). Zudem seien die Vermögenswerte ohnehin nicht glaubhaft gemacht (act. A.1, Rz. 176 ff., 183 ff. [KSK 20 15]).

3.5.3. Wie eingangs betont und bereits mehrfach erwähnt, gewährt das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf ausdrückliche Behandlung jedes einzelnen Parteivorbringens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einzig, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vorstehend E. II.A.7 m.H.). Vorliegend gab die Vorinstanz im Rahmen der Parteistandpunkte die wesentlichen Vorbringen des Arrestschuldners gegen die Arrestierung der Vermögenswerte lautend auf AR.________ wieder (act. B.1, E. 4.4.2.2, S. 62). Indes begründete die Vorinstanz die Aufrechterhaltung des Arrestes in Bezug auf die Vermögenswerte lautend auf AR.________ anschliessend einzig mit der unterlassenen Dritteinsprache (act. B.1, E. 4.4.3.7, S. 82). Insoweit ist dem Arrestschuldner beizupflichten, zumal die Interpretation der Arrestgläubigerin der verwendeten Floskel der Vorinstanz ("ohne Weiteres") nicht überzeugt (act. A.2, Rz. 198 ff. [KSK 20 15]). Der Arrestschuldner übersieht jedoch, dass ein Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung unter den Rügegrund der falschen Rechtsanwendung fällt, wenn die mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass bei Unterlassung der Arresteinsprache durch einen Drittansprecher die fraglichen Arrestgegenstände per se ("ohne Weiteres") im Arrest verbleiben würden. Dem ist nicht so. Der Arrestschuldner ist auch dann zur Einsprache legitimiert, wenn dem bewilligten Arrest Vermögenswerte zugrunde liegen, an denen Dritte ein besseres Recht geltend machen. Denn auch diesfalls ist der Arrestschuldner insofern rechtlich betroffen, als der Ausgang des Einspracheverfahrens Wirkungen auf seine Rechtstellung hat. So können je nachdem die umstrittenen Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden oder eben nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2). In der Folge unterliess es die Vorinstanz, die Vorbringen des Arrestschuldners zu behandeln, weil sie diese mit falscher Begründung für unbeachtlich hielt. Entsprechend beruht die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die Vermögenswerte von AR.________ auf einer unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz und fällt damit unter den Rügegrund von Art. 320 lit. a ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Arrestschuldners durch die Vorinstanz liegt daher nicht vor.

Der Arrestschuldner konnte sich im erstinstanzlichen Verfahren abschliessend zu den besagten Vermögenswerten lautend auf AR.________ äussern (RG act. 53; RG act. 85). Zudem nimmt er in der Beschwerdeschrift erneut ausführlich dazu Stellung (act. A.1, Rz. 143 ff., 176 ff., 183 ff. [KSK 20 15]). Aufgrund der falschen Rechtsanwendung der Vorinstanz sind die Vorbringen des Arrestschuldners gegen die Arrestierung gemäss seiner Einsprache und seiner Duplik nunmehr wie vor erster Instanz in freier Kognition (in Beachtung des erstinstanzlichen Aktenschlusses) umfassend zu prüfen. Dabei kann dem Arrestschuldner eine unterlassene Sachverhaltsrüge nicht vorgeworfen werden (vgl. act. A.2, Rz. 222 [KSK 20 15]). Die grundsätzlich beschränkte Kognition der erkennenden Kammer als Beschwerdeinstanz in Tatfragen steht einer erstmaligen Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen (Art. 320 lit. b ZPO), da im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide Noven ausnahmsweise und in analoger Anwendung von Art. 317 ZPO zulässig sind und eine erstmalige Sachverhaltsfeststellung insoweit ohnehin möglich ist (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.4). Überdies lassen das Rechtsbegehren und die Ausführungen des (anwaltlich vertretenen) Arrestschuldners im Beschwerdeverfahren unverkennbar darauf schliessen, dass dieser – trotz der Rüge einer Gehörsverletzung – einen Entscheid in der Sache und damit keine weitere unnötige zeitliche Verzögerung bzw. Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid anstrebte (act. A.1 [KSK 20 15]).

3.5.4. Die Arrestgläubigerin machte in ihrem Arrestgesuch geltend, der Arrestschuldner bediene sich – neben den Dienstleistungen seines Vertrauten R._____ – auch seiner langjährigen Lebenspartnerin AR.________, um sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. AR.________ unterhalte Bankbeziehungen mit der AP.________ bzw. infolge Umstrukturierungen womöglich AQ.________ und mit der AT.________. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Zeugenaussage von BB.________ samt dazugehöriger Beilagen sowie weiterer Dokumente (RG act. 1, Rz. 272 ff.; RG act. 1/1; RG act. 1/19-20; RG act. 1/117-118). Demgegenüber stellte sich der Arrestschuldner in seiner Einsprache auf den Standpunkt, die Arrestgläubigerin habe weder Bankbeziehungen von AR.________ mit der AT.________ bzw. der AP.________ / AQ.________ noch eine Strohfrau-Eigenschaft von AR.________ glaubhaft gemacht (RG act. 53, Rz. 121 ff., 108 ff.; RG act. 85, Rz. 73). AR.________ ist Z.________ Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung C für die Schweiz. Ausserhalb von AS.________ ist sie die Lebenspartnerin des Arrestschuldners. AR.________ und der Arrestschuldner führen unbestrittenermassen einen gemeinsamen Haushalt an der I._____strasse 29 in AA.________ Dorf (RG act. 1/113). Die Arrestierung der Liegenschaft an besagter Adresse ist Gegenstand der Parallelverfahren KSK 16 62 / 63. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Arrestierung von Vermögenswerten lautend auf AR.________ bei der AQ.________ bzw. AP.________ sowie bei der AT.________ zu beurteilen. Dass AR.________ über Bankbeziehungen zur AQ.________ bzw. AP.________ sowie zur AT.________ verfügt, ergibt sich hinreichend glaubhaft aufgrund der Zeugenaussage von BB.________ (RG act. 1/1), der Vermögensaufstellung von BB.________ (RG act. 1/19), dem Bericht des Finanzverwalters BT.________ (RG act. 1/20) sowie den Unterlagen gemäss RG act. 1/117-119. Sämtliche Beweisurkunden sind verwertbar. Die (materiellen) Einwände des Arrestschuldners gegen die Beweisurkunden RG act. 1/117 und 1/118 sind lediglich pauschaler Natur. Insbesondere ist unerheblich, dass die Quellen der Informationen nicht ersichtlich sind. Selbst wenn es sich bei letzteren Dokumenten aufgrund dieses Umstands lediglich um eine Parteibehauptung handeln sollte, wie der Arrestschuldner moniert, wären die Bankbeziehungen in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln genügend glaubhaft gemacht (act. A.1, Rz. 147 [KSK 20 15]; RG act. 53, Rz. 108, 121 ff.).

Zu prüfen bleibt, ob die Vermögenswerte lautend auf AR.________ einem Arrest zugänglich sind. Vermögen, welches formell auf Dritte lautet, kann unter anderem arrestiert werden, wenn die Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen eines Dritten (Strohmann) lauten, diese aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2011 vom 26. April 2012 = Pra 2013 Nr. 17; vgl. auch vorstehend E. II.D.1). Was die Einsetzung von AR.________ als Strohfrau anbelangt, so ergibt sich aus der Zeugenaussage von BB.________ das Folgende (RG act. 1/1):

"Viele Immobilien von A._____Ye. sind auf AR.________ überschrieb-

en, A._____Ye. hat unter anderem auch auf ihren Bankkonten in der

Schweiz beachtliche Geldsummen versteckt."

"AR.________ ist A._____Ye.s zivile Gattin in der

Schweiz, mit der er ausserhalb AS.________ einen gemeinsamen Haushalt

führt; als A._____Ye. und AR.________ in der Schweiz die Aufent-

haltsbewilligung beantragten, gaben sie an, zivile Eheleute zu sein; sie

zahlen auch die Schweizer Steuern als Ehepaar."

Die Zeugenaussage ist konkret, eindeutig und klar. Wie vorstehend dargelegt, ist sie zudem glaubhaft und verwertbar. In seiner Arresteinsprache erwiderte der Arrestschuldner lediglich pauschal, die Arrestgläubigerin habe keine konkreten Sachverhalte dargelegt, die den Schluss zuliessen, AR.________ amte als Strohfrau für ihn (RG act. 53, Rz. 121 ff.). Dagegen brachte die Arrestgläubigerin mit ihrer Stellungnahme zur Einsprachebegründung vor, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft an der I._____strasse in AA.________ mit einem Bankcheck bezahlt worden sei, der vom Arrestschuldner ausgestellt worden sei (RG act. 80, Rz. 312). Der Arrestschuldner erwiderte mit seiner Duplik, zum einen habe die Arrestgläubigerin damit den Beweis nicht erbracht, dass er den Erwerb der Liegenschaft finanziert habe. Zum anderen machte er geltend, dass selbst die Finanzierung durch ihn nicht den Nachweis für die Behauptung erbringen würde, AR.________ halte für ihn Vermögenswerte auf Konten lautend auf ihren Namen, um diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (RG act. 85, Rz. 299). Wie soeben erwähnt, ist die Liegenschaft an der I._____strasse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung rechtfertigen sich jedoch folgende Bemerkungen: Die Liegenschaft steht heute formell im Eigentum von AR.________. Sie erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 20. Mai 2005 für CHF 1'030'000.00, wobei der Kaufpreis vollständig mittels Bankcheck bezahlt wurde (RG act. 80/17). Die Übersetzung des Kaufvertrages erfolgte durch BB.________ (RG act. 80/17). Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Arrestgläubigerin als Noven unter anderem zwei Berichte von R._____ über die Kundenbeziehung zum Arrestschuldner und AR.________ vom 19. Mai 2005 und vom 21. Juli 2008 ins Recht. Dabei handelt es sich um zulässige und verwertbare Noven (vgl. act. A.13, Rz. 2 ff. [KSK 20 15]; vgl. ferner act. A.19 [KSK 20 15]; act. A.18 [KSK 20 16]; vorstehend E. II.A.5). Dem Bericht lässt sich folgendes entnehmen: "Im Mai 2005 erwirbt AR.________ mit Geld von Herrn A.________ die Liegenschaft an der I._____strasse 29, das ist ein freistehendes Einfamilienhaus[,] mit Zustimmung der Kantonalen Behörden." (act. C.6, S. 3 [KSK 20 15]). Aus dem Bericht von R._____ über die Kundenbeziehung zum Arrestschuldner und AR.________ (Teil II) vom 21. Juli 2008 ergibt sich zudem glaubhaft, dass der Arrestschuldner auch für den Neubau des Einfamilienhauses an besagter Adresse im Umfang von rund CHF 3.5 Mio. aufkam (act. C.7, S. 3 [KSK 20 15]). Anzumerken gilt auch, dass die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren KSK 20 16 ausführten, dass AR.________ kein eigenes Einkommen habe und dass ihr Lebensunterhalt vom Arrestschuldner bestritten worden sei und werde (act. A.2, Rz. 20 [KSK 20 16]). Diese Erwägungen zur Liegenschaft an der I._____strasse bekräftigen die Glaubhaftigkeit der Aussage von BB.________ in Bezug auf AR.________. Als unbehelflich erweisen sich dabei die Ausführungen des Arrestschuldners in der Duplik und der Beschwerde zum Bankcheck, wonach er den Check gar nicht habe ausstellen können, da eine Privatperson gar keinen Bankcheck ausstellen könne (act. A.1, Rz. 146 [KSK 20 15]; RG act. 85, Rz. 299). Selbstredend ist damit gemeint, dass es sich um einen Bankcheck handle, welcher der Arrestschuldner von einer Bank zu seinen Lasten ausstellen liess.

Die Arrestgläubigerin vermag somit glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner Vermögensverschiebungen auf AR.________ vornahm, dabei jedoch selbst die Kontrolle und die Berechtigung an den Vermögenswerten behielt. Angesichts der Gesamtumstände ist zudem hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Vermögensverschiebungen auf AR.________ letztlich rechtsmissbräuchlich bzw. in der Absicht, die Gläubiger des Arrestschuldners zu schädigen, erfolgten. Die Arrestierung der auf AR.________ lautenden Vermögenswerte ist zulässig.

3.5.5. Vergeblich beanstandet der Arrestschuldner wiederum die Arrestierung von künftigen Forderungen durch die Vorinstanz (act. A.1, Rz. 187 [KSK 20 15]). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorzuwerfen (vorstehend E. II.D.3.1.4).

3.5.6. Die Forderungen und Vermögenswerte von AR.________ gegenüber der AT.________ und der AP.________ bzw. AQ.________ sind glaubhaft gemacht. Der Arrestbefehl bleibt aufrechterhalten. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Positionen 1.3.4 [AP.________ bzw. AQ.________] und 1.4 [AT.________], des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.6. Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Hotel AU.________

3.6.1. Die Vorinstanz beliess die Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Hotel AU.________ im Arrest. Zur Begründung führte sie – wie in Bezug auf AR.________ – lediglich an, die Hotel AU.________ habe keine Arresteinsprache erhoben. Soweit Vermögenswerte von ihr betroffen seien, bleibe der Arrestbefehl mithin ohne Weiteres aufrechterhalten (act. B.1, E. 4.4.3.7, S. 82).

3.6.2. Der Arrestschuldner rügt mit Beschwerde wiederum eine Verletzung von Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 SchKG sowie seines rechtlichen Gehörs (act. A.1, Rz. 153 ff. [KSK 20 15]).

3.6.3. Indem die Vorinstanz die Aufrechterhaltung des Arrests allein mit der unterlassenen Einsprache der Hotel AU.________ begründete, wendete sie das Recht falsch an (soeben vorstehend E. II.D.3.5.3). Dies gilt umso mehr, als dass die selbständige Einsprachelegitimation der Hotel AU.________ als reine Drittschuldnerin mangels schutzwürdigem Interesse wohl ohnehin zu verneinen gewesen wäre (BGE 96 III 107 E. 1 mit Verweis auf 80 III 122 E. 1 f.; Denise Weingart, a.a.O., Rz. 410 ff.; Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 f. zu Art. 278 SchKG). Indessen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Arrestschuldners nicht. Es gelten grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie bei der falschen Rechtsanwendung in Bezug auf die Vermögenswerte lautend auf AR.________ (soeben eingehend vorstehend E. II.D.3.5.3): Soweit die Vorinstanz in ihrer Begründung die Parteivorbringen des Arrestschuldners betreffend die Forderungen gegenüber der Hotel AU.________ nicht behandelte, liegt entgegen dem Arrestschuldner keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr eine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Auch in Bezug auf die Hotel AU.________ ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine erstmalige Sachverhaltsfeststellung möglich (ausführlich vorstehend E. II.D.3.5.3.; act. A.1, Rz. 153-157 [KSK 20 15]).

3.6.4. Die Arrestgläubigerin machte mit Arrestgesuch geltend, der Arrestschuldner habe der Hotel AU.________ mit öffentlich beurkundetem Vertrag ein Darlehen gewährt. Damit sei der Arrestschuldner in die Position der P.________ (fortan P.________) eingetreten, welche der Hotel AU.________ kurz nach deren Gründung 1997 ein grundpfandgesichertes Darlehen gewährt habe. Nachdem sich die Hotel AU.________ als unrentabel erwiesen habe, habe sich die P.________ nur bereit erklärt, einen substanziellen Schuldenschnitt zu akzeptieren, sofern ein Dritter die vereinbarte Restschuld der Hotel AU.________ zurückbezahle. Hierzu habe sich der Arrestschuldner bereit erklärt (RG act. 1, Rz. 259 ff.). Die Arrestgläubigerin reichte dazu insbesondere den notariell beglaubigten Darlehensvertrag vom 25. September 2003 und die Zession der P.________ an den Arrestschuldner vom 10. Oktober 2003 ins Recht (RG act. 1/107-108). Dagegen trug der Arrestschuldner in seiner Einsprache und seiner Duplik vor, die Arrestgläubigerin habe den Bestand der Forderung auf Rückzahlung des an die Hotel AU.________ gewährten Darlehens nicht glaubhaft gemacht, weil sie sich einzig auf ein Dokument aus dem Jahre 2003 stütze. Da die Hotel AU.________ verschiedene Grundstücke an die AV.________ verkauft habe, sei es reine Spekulation, dass bei diesem Verkauf das grundpfandgesicherte Darlehen nicht zurückerstattet worden sei (RG act. 53, Rz. 132 ff.; RG act. 85, Rz. 306 ff.). Eine generelle Altersgrenze für Beweismittel gibt es nicht. Der Arrestschuldner bestritt alsdann weder die Darlehensgewährung noch machte er irgendwelche Anhaltspunkte für eine allfällige Rückzahlung glaubhaft. Die Darstellung der Arrestgläubigerin, dass der Arrestschuldner über eine Forderung gegenüber der Hotel AU.________ verfügt, ist somit glaubhaft gemacht. Dabei ist auch die Beweislastverteilung im Sinne von Art. 8 ZGB nicht tangiert (vgl. vorstehend E. II.D.3.4.3). Darüber hinaus bestätigt auch das verwertbare Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ samt der separaten Vermögensaufstellung sowie der Bericht des Finanzverwalters BT.________ den Bestand des Darlehens (RG act. 1/1; RG 1/19, S. 4; RG act. 1/20, S. 5).

3.6.5. Mit den Beweisurkunden RG act. 1/105-111 hat die Arrestgläubigerin den Bestand der beiden Darlehensforderungen im Übrigen auch unabhängig von der Zeugenaussage von BB.________ glaubhaft gemacht.

3.6.6. Die Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Hotel AU.________ sind glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Position 2.5, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.7. Durchgriff auf die Familienstiftung AB.________

3.7.1. Die Familienstiftung AB.________ (Betroffene 7) ist eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht, mithin nach Art. 552 ff. des BC.________ Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR; LGBI-Nr. 1926.004). Die Errichtungsurkunde sowie die Stiftungsurkunde datieren vom 28. Oktober 2016 (RG act. 78/16-17). Alleinbegünstigter ist der Arrestschuldner (RG act. 52/1; RG act. 78/16-17). Im Gründungszeitpunkt sassen im Stiftungsrat R._____, BU.________ (Tochter von R._____), BB.________, AR.________ sowie Q.________ (Rechtsanwalt in BC.________; RG act. 78/16). Mit der Erklärung über die Übertragung von Vermögen vom 28. Oktober 2016 übertrug der Arrestschuldner sämtliche von ihm persönlich gehaltenen Namensaktien der vier Immobiliengesellschaften (U.________, V.________, X.________ und W.________) auf die Stiftung (RG act. 78/23).

3.7.2. Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid am umgekehrten Durchgriff auf die von der Familienstiftung AB.________ gehaltenen Aktien an den Immobiliengesellschaften fest. Zudem beliess die Vorinstanz die Vermögenswerte der Familienstiftung AB.________ bei der AJ.________ im Arrest (act. B.1, E. 4.4.3.6, S. 77 ff.).

3.7.3. Mit Beschwerde bringt der Arrestschuldner vor, er habe in seiner Einsprache dargelegt, dass der Arrestbefehl in Bezug auf die Aktien der Familienstiftung AB.________ sowie die Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche, die sich aus der formellen Aktionärsstellung der Familienstiftung AB.________ ergeben als auch bezüglich sämtlicher (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber R._____ zustehen, aufzuheben sei, weil das Gericht das Begehren der Arrestgläubigerin um Arrestierung der Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der Familienstiftung AB.________ als zu unbestimmt abgewiesen habe. Dieser Entscheid sei mangels Anfechtung durch die Arrestgläubigerin in Rechtskraft erwachsen. Wenn das Gericht jedoch Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der Familienstiftung AB.________ für nicht glaubhaft erachte, könne es auch nicht Vermögenswerte der Familienstiftung AB.________ als Vermögen des Arrestschuldners arrestieren. Die Vorinstanz erwähne diese Einwendung zwar in ihrem Entscheid, weise sie jedoch ohne Begründung ab. Sie halte lediglich fest, dass dem Arrestschuldner nicht zuzustimmen sei bzw. seine Ausführungen nicht überzeugen würden. Mangels einer Begründung sei der Entscheid der Vorinstanz willkürlich und verstosse damit gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (act. A.1, Rz. 199 f. [KSK 20 15] mit Verweis auf RG act. 53, Rz. 93, 97 ff.).

3.7.4. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Einwendung des Arrestschuldners auseinander, teilte indessen seine Rechtsauffassung nicht. So erwog sie, dass mit Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 lediglich das Rechtsbegehren Ziff. 13.2 gemäss Arrestgesuch abgewiesen worden sei. Die übrigen Positionen in Bezug auf die Familienstiftung AB.________ seien Gegenstand des Arrestbefehls vom 10. Juli 2019 und damit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (act. B.1, E. 4.4.3.6e, S. 80 f. mit Verweis auf RG act. 6). Von einem Verstoss gegen das Willkürverbot kann daher keine Rede sein. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Übrigen auch inhaltlich zuzustimmen. Die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 13.2 des Arrestgesuches stand der erfolgten Arrestierung der übrigen Positionen betreffend die Familienstiftung AB.________ nicht entgegen. Der Arrestschuldner vermischt zwei voneinander unabhängige Rechtsinstitute. Die Arrestgläubigerin verlangte einerseits die Arrestierung der eigenen Ansprüche des Arrestschuldners als Begünstigter gegenüber der Stiftung (RG act. 1/1, Rz. 224 ff.). Andererseits forderte sie die Arrestierung der formell der Stiftung gehörenden Vermögenswerte mittels Durchgriff. Mit der Arrestgläubigerin handelt es sich bei der Arrestierung von Ansprüchen gegenüber der Familienstiftung AB.________ und der Arrestierung von – nur formell – der Stiftung AB.________ gehörenden Vermögenswerten mittels Durchgriff um zwei verschiedene Arrestgegenstände. Diese konnten unabhängig voneinander arrestiert werden (vgl. act. A.2, Rz. 251 [KSK 20 15]). Die Vorinstanz verweigerte mit Arrestbefehl lediglich die Arrestierung der eigenen Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners gegenüber der Stiftung. Demgegenüber arrestierte die Vorinstanz die nur formell der Stiftung gehörenden Vermögenswerte mittels Durchgriff (vgl. auch RG act. 80, Rz. 276 ff.).

3.7.5. Der Arrestschuldner wendet ferner gegen den umgekehrten Durchgriff auf die Familienstiftung AB.________ ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So habe sie ausgeführt, dass die Familienstiftung AB.________ im Hinblick auf einen möglichen Verlust des Schiedsverfahrens und zum Entzug von Vollstreckungssubstrat gegründet worden sei. Diese Feststellung sei unhaltbar, weil der Arrestschuldner glaubhaft dargelegt habe, dass er die Familienstiftung AB.________ zum Zweck der Nachfolgeplanung gegründet habe. Bezweckt sei damit worden, dass die Erben des Arrestschuldners nicht direkte Mehrheitsaktionäre der Immobiliengesellschaften würden und damit eine Vielzahl von Entscheidungsträgern über die Geschäftstätigkeit der Immobiliengesellschaften bestimmen würden. Erste Gespräche zur Errichtung einer BC.________ Stiftung zwecks Nachfolgeplanung hätten unbestrittenermassen im Jahre 2015 stattgefunden und damit Monate, bevor das Schiedsverfahren eingeleitet worden sei. In Berücksichtigung dessen seien die Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (act. A.1, Rz. 201 f. [KSK 20 15]).

Der Beschwerde des Arrestschuldners ist auch in diesem (letzten) Punkt kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz setzte sich über vier Seiten detailliert und sorgfältig mit dem umgekehrten Durchgriff durch den Arrestschuldner hindurch auf die Familienstiftung AB.________ auseinander. Dabei nahm sie ausführlich Bezug auf die entscheidrelevanten Einwendungen des Arrestschuldners, der Beschwerdegegner 1 bis 6 sowie der Familienstiftung AB.________ selbst (Betroffene 7). Insbesondere nahm die Vorinstanz auch das Argument des Arrestschuldners bzw. der Beschwerdegegner 1 bis 6 auf, wonach bereits einmal im Mai 2015 die Rede davon gewesen sei, eine liechtensteinische Stiftung aus Gründen der Nachlassplanung zu errichten. Dieses Vorbringen erachtete die Vorinstanz denn auch durchaus als glaubhaft. Am Ergebnis vermöge dies jedoch nichts zu ändern. Tatsache bleibe, dass die Stiftung im Oktober 2016, und damit wenige Zeit vor dem Schiedsgerichtsurteil, gegründet worden sei (act. B.1, E. 4.4.36, S. 77-81). Der Arrestschuldner hält den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantiiertes entgegen. Er macht zwar eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, stellt jedoch bloss knapp seine eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüber und behauptet, die Ausführungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig. Dabei unterlässt er es, im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO leiden. Damit kommt der Arrestschuldner seiner strengen Rügepflicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Dieses Säumnis durfte der Arrestschuldner auch nicht anhand einer Replikeingabe oder Stellungnahme nachbessern (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_547/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2).

Einzig der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rüge auch in der Sache abzuweisen wäre. In Würdigung der Gesamtumstände kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sich die Familienstiftung AB.________ rechtsmissbräuchlich, mithin in der Absicht, die Gläubiger des Arrestschuldners zu schädigen, auf ihre rechtliche Selbständigkeit berief. Es ist damit von einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung bzw. Vorschiebung der Familienstiftung AB.________ durch den Arrestschuldner auszugehen. Nichts anderes ergibt sich gestützt auf die als Noven ins Beschwerdeverfahren eingeführten Unterlagen aus dem BC.________ Strafverfahren (act. C.11-22 [KSK 20 15]; vgl. zur Verwertbarkeit vorstehend E. II.D.2.2). Dabei handelt es sich, entgegen dem Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern, um zulässige Noven. Die Arrestgläubigerin bzw. deren Rechtsvertreter machte(n) glaubhaft, dass ihr bzw. ihnen die Dokumente der Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin in BC.________ am 23. Juli 2020 zugegangen sind, womit die Noveneingabe vom 30. Juli 2020 innert der üblichen Frist von zehn Tagen ("ohne Verzug") erfolgte (act. A.15, Rz. 2 f.; act. C.9-10; act. A.18 [KSK 20 15]; act. A.18, S. 4 [KSK 20 16]). Mit Blick auf die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum Gründungszeitpunkt bestätigt beispielsweise eine E-Mail-Korrespondenz von Q.________ vom 24./25. Oktober 2016, dass der Arrestschuldner zwar bereits früher eine Stiftung aufsetzen wollte, diese Idee danach jedoch nicht mehr weiterverfolgt hatte. Erst Ende Oktober 2016, mithin kurz vor Erlass des Schiedsurteils änderte der Arrestschuldner seine Meinung. In der Folge wurde die Stiftung bereits am 28. Oktober 2016, mithin wenige Tage später, errichtet (act. C.11 [KSK 20 15]). Ferner lässt sich einer Telefonnotiz des Stiftungsrates Q.________ vom 17. August 2017 über ein Telefonat mit R._____ folgendes entnehmen: "Ich weise auf die generelle Problematik hin, nämlich, dass der Schutz des Vermögens vor Gläubigern von Herrn A.________ allenfalls gefährdet wird. Herr R.________ ist die Problematik bekannt." (act. C.12 [KSK 20 15]). In einem Schreiben vom 24. Mai 2019 an den Arrestschuldner sowie BR.________ hielt R._____ sodann fest (act. C.13 [KSK 20 15]):

"[…] Es ist immer noch ein rechtskräftiges Urteil der Z.________ Föderation existent, welches A.________ verpflichtet, 241 Mio. Schweizer Franken an die C.________ zu bezahlen […] Alle Vermögenswerte von A.________ geniessen ab sofort unseren prioritären Schutz. Es wäre zum jetzigen Zeitpunkt schlicht und ergreifend unverantwortlich und grobfahrlässig, wenn die Stiftung auf Wunsch von Herrn A.________ jetzt auf ein Konto bei einer Schweizer oder BC.________ Bank Geld überweisen würde, das auf ihn oder auf eine ihm nahestehende Person lautet. Die erste Massnahme, die ein Schweizer Richter in einem Exekutionsverfahren einleiten wird ist der [sic], dass sämtliche Bankkonti eingefroren werden. Mit anderen Worten: Diese Mittel würden auf Jahre hin blockiert sein. Wenn C._____ mit ihren Vollstreckungsbemühungen erfolgreich sein würde, dann wäre all dieses Geld unwiderruflich verloren. Kann das im Interesse von A.________ sein? […] Es kann nicht im Interesse der Stiftung sein, jetzt zu diesem kritischen Zeitpunkt, wo das Vermögen von Herrn A.________ auf den Schutz der Stiftung maximal angewiesen ist, Vermögenswerte aus dem Stiftungsvermögen auf ein Privatkonto von A.________ zu übertragen. […]"

Die Beschwerdegegner monieren in Bezug auf die Korrespondenz, die Arrestgläubigerin gäbe den Inhalt völlig falsch wieder. R._____ habe dem Arrestschuldner klargemacht, dass das Stiftungsvermögen nicht mit seinem Vermögen gleichzusetzen sei. Der Arrestschuldner könne nicht, wie dies die Arrestgläubigerin zu Unrecht behaupte, nach Belieben über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen. Auch dass die Stiftung zum Zweck der Vermögensverschleierung aufgesetzt worden sei, lasse sich daraus nicht ableiten. Eine dahingehende Äusserung lasse sich in diesen Schriftstücken nicht finden. R._____ führe einzig aus, dass es die Aufgabe des Stiftungsrates sei, das Stiftungsvermögen vor ungerechtfertigten Forderungen oder Zugriffen zu schützen. Darin sei nichts Rechtsmissbräuchliches zu erblicken (act. A.18, S. 5 [KSK 20 16]). Diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich. Es ist zwar richtig, dass R._____ den Arrestschuldner darauf hinweist, dass die Stiftung rein dem Stiftungsvermögen gegenüber verantwortlich sei und dass ohne Beschluss des Stiftungsrates kein Bezug möglich sei. Stiftungsrat R._____ spricht in seiner Korrespondenz jedoch selbst vom Vermögen des Arrestschuldners bzw. setzt dieses mit dem Stiftungsvermögen gleich. Ausserdem ist aufgrund der Korrespondenz offenkundig, dass der Arrestschuldner keinen Unterschied zwischen seinem Privatvermögen und dem Stiftungsvermögen trifft. Dass die Arrestgläubigerin die Korrespondenz in Bezug auf den umgekehrten Durchgriff auf die Familienstiftung AB.________ verfälscht darlege, ist nicht ersichtlich. Was sich der Korrespondenz zum Verhältnis von R._____ und dem Arrestschuldner entnehmen lässt, ist im Rahmen der Beschwerde der Arrestgläubigerin zu erörtern (nachstehend E. II.D.4). Die Ausführungen der Vorinstanz zum umgekehrten Durchgriff auf die von der Stiftung AB.________ gehaltenen Vermögenswerte erweisen sich jedenfalls als zutreffend.

3.7.6. Vergeblich beanstandet der Arrestschuldner wiederum die Arrestierung von künftigen Forderungen durch die Vorinstanz (act. A.1, Rz. 203 [KSK 20 15]). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorzuwerfen (vorstehend E. II.D.3.1.4).

3.7.7. Nach dem Ausgeführten beliess die Vorinstanz auch die Vermögenswerte formell lautend auf die Familienstiftung AB.________ bei der S.________ zu Recht im Arrest. Hiergegen bringt der Arrestschuldner mit Beschwerde wiederum vor, der Durchgriff auf die Vermögenswerte der Familienstiftung AB.________ sei unzulässig, weil die Vorinstanz das Begehren der Arrestgläubigerin um Arrestierung der Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der Familienstiftung AB.________ mit Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 als zu unbestimmt abgewiesen habe. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen des Arrestschuldners ohne Begründung abgewiesen habe, sei ihr Entscheid auch diesbezüglich willkürlich (act. A.1, Rz. 206 mit Verweis auf Rz. 198 ff. [KSK 2015]). Wie soeben dargelegt, trifft diese Rüge des Arrestschuldners nicht zu. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt nicht vor (vorstehend E. II.D.3.7.3).

3.7.8. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in Bezug auf die Familienstiftung AB.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Arrestgegenstände gemäss Dispositivziffer 1, Positionen 1.1.2, 3, 4 und 13, des angefochtenen Entscheids sind im Arrest zu belassen.

3.8. Fazit Arrestgegenstände (KSK 20 15)

Die Beschwerde des Arrestschuldners betreffend die Arrestgegenstände ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Beschwerde Arrestgläubigerin betreffend die Arrestgegenstände (KSK 20 16)

4.1. Einleitendes

Wie bereits erwähnt, machte die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch geltend, der Arrestschuldner verfüge über Vermögenswerte in der Schweiz, die auf den Namen Dritter lauten. Die Vorinstanz bestätigte den Arrestbefehl mehrheitlich; gewisse Vermögenswerte entliess sie jedoch in Verneinung eines Strohmanngeschäftes bzw. der Voraussetzungen für einen (umgekehrten) Durchgriff aus dem Arrest.

Zu den rechtlichen Prämissen der Arrestierung von Vermögenswerten, die formell auf Drittpersonen lauten, äusserte sich die Vorinstanz bereits ausführlich und zutreffend (act. B.1, E. 4.4.1.2 ff., S. 58 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Immerhin sei noch folgendes betont: Ein Arrest auf Vermögen, das nicht dem Arrestschuldner gehört, ist nach der Rechtsprechung eine absolute Ausnahme. Der Gläubiger kann Vermögenswerte eines Dritten jedoch arrestieren, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. Letzteres gilt etwa dann, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertrug, sodass sich ein sog. Durchgriff durch die Gesellschaft auf die dahinter stehende Person rechtfertigt. Hierfür hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass einerseits wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der Gesellschaft besteht und anderseits die Übertragung der Vermögenswerte vom Schuldner an die Gesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise, d.h. mit der Absicht, diese dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erfolgt ist. Ähnliches gilt im Falle eines sog. Strohmanngeschäftes, bei dem ein Dritter als tatsächlich nach aussen hervortretender Rechtsinhaber vorgeschoben wird, um zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung und im wirtschaftlichen Interesse des Hintermanns ein Recht zu erwerben oder auszuüben (vgl. BGE 145 III 315 E. 4; 144 III 541 E. 8.3.2; 102 III 165 E. II.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1).

Mit ihrer Beschwerde versucht die Arrestgläubigerin darzulegen, dass entgegen der Vorinstanz ebensolche Konstellationen vorliegen, nämlich dass R._____ seit Jahren als "Strohmann" und "Marionette" des Arrestschuldners agiere und sämtliche auf ihn lautenden Vermögenswerte dem Arrestschuldner zuzuschreiben und im Arrest zu belassen seien (Klientengelderkonti, Aktien an der Beschwerdegegnerin 2 [T.________] und damit die Minderheitsaktien an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 [U.________, V.________, X.________ und W.________]). Ferner versucht die Arrestgläubigerin darzulegen, dass der Arrestschuldner beherrschender Aktionär der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 sei und diese mittels R._____ als in seinem Dienst stehender langjähriger Vertrauensmann aufgrund dessen Stellung als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 beherrsche und vollständig kontrolliere. In diesem Sinne missbrauche der Arrestschuldner besagte Gesellschaften zur Vermögensverschleierung sowie zur Verfolgung seiner unrechtmässigen Sonderinteressen. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des umgekehrten Durchgriffs bezüglich der arrestierten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 glaubhaft gemacht und deren Vermögenswerte im Arrest zu belassen (namentlich Konti der Beschwerdegegnerin 3 [U.________], Darlehen und Anteile der Beschwerdegegnerin 4 [V.________] und 6 [X.________]). Aus diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf alle aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerte aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids im Arrest zu belassen und der Arrestbefehl entsprechend zu bestätigen (act. A.1, Rz. 49 ff. [KSK 20 16]).

4.2. Zur Strohmanneigenschaft von R._____

Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass R._____ vom Arrestschuldner seit Jahrzehnten missbraucht worden sei, um seine Gelder in der Schweiz und BC.________ in Drittgesellschaften zu verstecken, mithin ein Strohmann des Arrestschuldners sei. Mit Beschwerde rügt die Arrestgläubigerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung; R._____ sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Strohmann des Arrestschuldners (act. A.1, Rz. 54–188 [KSK 20 16]). Zusammengefasst stellt sich die Arrestgläubigerin in Bezug auf die Strohmanneigenschaft von R._____ auf folgenden Standpunkt: Der Arrestschuldner habe in den Jahren 2004 und 2006 erhebliche Vermögenswerte von mehreren Millionen Schweizer Franken über R._____, bzw. dessen Klientengelderkonti, in die Schweiz geschleust. Diese Gelder habe R._____ auf Anweisung des Arrestschuldners in die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 bzw. in von ihnen erworbene Immobilien investiert. Die besagten Gesellschaften (Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6) seien vor diesen Investitionen mit Geldern des Arrestschuldners vollkommen wertlos gewesen. Indem der Arrestschuldner im Verborgenen sämtliche Aktien der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 erworben habe, habe er die Verfügungsmacht über seine Vermögenswerte nie aufgegeben. Noch im Jahre 2019 habe er über die Vermögenswerte der Beschwerdegegner 3 bis 6 verfügt, als ob es seine eigenen Vermögenswerte wären. Das einzige Ziel des Arrestschuldners habe bei diesem Vorgehen darin bestanden, seine Vermögenswerte über Strohmänner und Drittpersonen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. R._____ habe ihn dabei massgeblich unterstützt (vgl. RG act. 1, Rz. 10 ff, 64 ff., 77 ff.; RG act. 79, Rz. 189 ff., insb. Rz. 194 ff.). Dass R._____ einzig als Strohmann des Arrestschuldners gedient und dem Arrestschuldner geholfen habe, seine Gelder über ein Konstrukt von Strohpersonen und Drittgesellschaften in die Schweiz zu schleusen und zu verstecken, ergäbe sich aus den gesamten Umständen. Diese Umstände habe die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch und ihren Stellungnahmen zu den Einsprachen vorgetragen und mit Dokumenten belegt, u.a. einer als glaubhaft qualifizierten Zeugenaussage des ehemaligen und langjährigen Mitarbeiters des Arrestschuldners BB.________. Dennoch komme die Vorinstanz in ihrem Arresteinspracheentscheid zum Schluss, R._____ sei kein Strohmann des Arrestschuldners, sondern ein unabhängiger Minderheitsaktionär und federführender (unabhängiger) Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6, welcher zu schützen sei. Dies sei auf eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zurückzuführen. Die Vorinstanz verkenne insbesondere, dass das rechtsmissbräuchliche Vorgehen und damit der Einsatz von Strohmännern und vorgeschobenen Drittgesellschaften nicht aus bestimmten Dokumenten hervorgehe, sondern einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände bedürfe. Damit wende die Vorinstanz zudem auch das Recht unrichtig an. Aufgrund dieser unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz die Frage des Rechtsmissbrauchs letztlich gar nicht geprüft. Dies alles stelle eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung dar (act. A.1, Rz. 54-61 [KSK 20 16] u.a. mit Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 1 / KSK 15 2 vom 26. März 2018 E. 9.3).

4.2.1. Transaktionen zwischen dem Arrestschuldner und R._____

Zunächst sieht die Arrestgläubigerin eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die erfolgten Transaktionen zwischen dem Arrestschuldner und R._____. Letzterer habe die Vermögenswerte des Arrestschuldners als Strohmann und einzig zum Zweck der Vermögensverschleierung über seine Klientengelderkonti auf (vorgeschobene) Drittpersonen transferiert. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgehalten, dass in den Jahren 2004 bis 2006 Gelder – mitunter die Kaufpreiszahlungen aus dem vom Arrestschuldner unerfüllten Aktienkaufvertrag – auf die arrestierten Klientengelderkonti von R._____ geflossen seien. Zudem habe Rechtsanwalt R._____ sogar selbst bestätigt, dass er als Finanzintermediär namhafte Gelder im Auftrag des Arrestschuldners entgegengenommen und nach dessen Wunsch und Anweisung "investiert" und "weitergeleitet" habe. Die weiteren relevanten Sachverhaltsvorbringen der Arrestgläubigerin zu diesen Transaktionen lasse die Vorinstanz jedoch gänzlich unbeachtet. Die Überweisungen auf die Klientengelderkonti seien jedenfalls ein erstes Indiz für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Arrestschuldners und R.________ und sei mit den darauffolgenden Investitionen in die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 uno actu zu betrachten. Bereits das "in die Schweiz schleusen" der Vermögenswerte über die Klientengelderkonti von R._____ habe der Vermögensverschleierung gedient. Indem die Vorinstanz diese Sachverhaltsumstände bei der Beurteilung der Tätigkeit von R._____ vollständig ausser Acht lasse, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unvollständig fest. Denn bereits diese Transaktion sei für die Beurteilung der Strohmanneigenschaft von R._____ wesentlich, zumal derselbe auch gleichzeitig einziger Verwaltungsrat sämtlicher Schweizer Immobiliengesellschaften sei (act. A.1, Rz. 62-71 [KSK 20 15]).

Es ist unstrittig, dass R._____ in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Finanzintermediär namhafte Vermögenswerte für den Arrestschuldner entgegennahm und nach dessen Weisungen in verschiedenen Investments anlegte oder als Zuwendungen an Dritte oder an den Arrestschuldner selbst weiterleitete (RG act. 54, Rz. 29; RG act. 54/7). Darunter befand sich namentlich auch die Kaufpreiszahlung aus dem Aktienkaufvertrag. Zudem ist unstrittig, dass auch die Gelder für die Investitionen in die Immobiliengesellschaften U.________, V.________, W.________ und X.________ jeweils über die von R._____ betreuten Konti liefen. Darin ist nichts Ungewöhnliches oder Unzulässiges zu erblicken. R._____ verfügte denn auch über eine Bewilligung als Finanzintermediär und lieferte detailliert Rechenschaft ab (RG act. 54/7). Dass die Vorinstanz diese Transaktionen in ihren weiteren Erwägungen nicht berücksichtigte, ist somit nachvollziehbar. Eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt daher nicht vor.

4.2.2. Rolle der T.________ bzw. R.________ als Minderheitsaktionäre der U.________, V.________, W.________ und X.________ (Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6)

Die Vorinstanz erwog, dass der Arrestschuldner die Mehrheit an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 über die Familienstiftung AB.________ halte; die Aktienminderheit laute formell aber auf die T.________, deren formeller Alleineigentümer R._____ sei. Dabei qualifizierte die Vorinstanz R._____ nicht als Strohmann des Arrestschuldners. Sie ging davon aus, dass R._____ bzw. die T.________ die Aktien an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 persönlich halte. Da es die Rechte der Minderheitsaktionärin T.________ zu wahren gelte, sei es ausgeschlossen, mittels umgekehrten Durchgriffs die Gesellschaften für die persönlichen Schulden des Mehrheitsaktionärs haften zu lassen (act. B.1, E. 4.4.3.4c, S. 76). Dass die Existenz von Minderheitsaktionären einen umgekehrten Durchgriff ausschliesst, stellt die Arrestgläubigerin nicht in Frage. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die T.________ bzw. R._____ keine echten, sondern blosse Stroh-Minderheitsaktionäre seien und den Minderheitenschutz nicht verdienen (act. A.1, Rz. 72-146 [KSK 20 16]).

Die Eigenschaft als Stroh-Minderheitsaktionär von R._____ bzw. seiner T.________ will die Arrestgläubigerin aufgrund diverser Sachverhalte ableiten, welche die Vorinstanz ignoriert oder falsch gewürdigt habe. Darüber hinaus rügt die Arrestgläubigerin wiederholt, die Vorinstanz hätte eine Gesamtwürdigung vornehmen müssen. Auf die entsprechenden Rügen ist nachstehend einzeln und in einer Gesamtwürdigung einzugehen. Zu betonen ist jedoch, dass die Frage, ob die T.________ bzw. R._____ Stroh-Minderheitsaktionäre sind, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht neu aufgerollt wird. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist beschränkt auf die Prüfung, ob die Vorinstanz in Willkür verfiel, als sie die Stroh-manneigenschaft verneinte. Es gilt das strenge Rüge- und Begründungsprinzip.

4.2.2.1. Zunächst moniert die Arrestgläubigerin, der Arrestschuldner sei nachweislich einziger Investor und einziger namhafter Gläubiger der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6. Die Feststellung der Vorinstanz, R._____ habe "beträchtliche Investitionen" in die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 getätigt, sei nicht nachvollziehbar. Aus der Tatsache, dass R._____ (Mit)Gründer der U.________, V.________, X.________ und W.________ gewesen sei, liesse sich nicht auf Investitionen in die Gesellschaften schliessen. Die Liberierung von Aktienkapital vor 20 Jahren könne nicht mit beträchtlichen Investitionen in die Gesellschaften gleichgesetzt werden. R._____ habe die jeweiligen Gesellschaften auch nicht allein gegründet, sondern gemeinsam mit weiteren Personen. Damit habe er (zum Gründungszeitpunkt) nur eine Aktienminderheit besessen und keine namhaften Investitionen getätigt. Diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zugunsten von R._____ sei offensichtlich falsch und so auch nicht vorgetragen worden. Die Immobiliengesellschaften seien vor der Investition durch den Arrestschuldner untätig und wertlos gewesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei deshalb nicht von Bedeutung, dass R._____ die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 in den 80-iger Jahren (mit)gegründet habe und damals Aktien derselben – wohl als Aktienmantel – erworben habe. Der Arrestschuldner sei nachweislich einziger Investor und auch einziger namhafter Gläubiger der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 (act. A.1, Rz. 75-90 KSK 20 16).

Die T.________ (Beschwerdegegnerin 2) wurde durch R._____ am 31. März 2017 gegründet. R._____ brachte als Sacheinlage seine (persönlichen) Beteiligungen an den vier Immobilienfirmen (U.________, V.________, W.________ und X.________ [Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6]) ein. Die T.________, U.________, V.________, W.________ und X.________ sind Aktiengesellschaften mit folgenden Beteiligungen (RG act. 54/11-12; RG act. 54/22; RG act. 54/28; RG act. 54/30-31):

T.________: 100 Namenaktien; R._____ hält alle Namenaktien (100 %);

U.________: 2'000 Namenaktien; davon hält (formell) die Familienstiftung AB.________ 80 % (1'600 Namenaktien) und die T.________ 20 % (400 Namenaktien);

V.________: 100 Namenaktien; davon hält (formell) die Familienstiftung AB.________ 80 % (80 Namenaktien) und die T.________ 20 % (20 Namenaktien);

W.________: 200 Namenaktien; davon hält (formell) die Familienstiftung AB.________ 50 % (100 Namenaktien) und die T.________ 50 % (100 Namenaktien);

X.________: 1'000 Namenaktien; davon hält (formell) die Familienstiftung AB.________ 90 % (900 Namenaktien) und die T.________ 10 % (100 Namenaktien).

Der Arrestschuldner ist Mehrheitsaktionär der U.________, V.________ und X.________. Die W.________ besitzt er jedoch lediglich zu 50 %; an der T.________ ist er gar nicht beteiligt. Dass die Gesellschaften von einem Mehrheitsaktionär wesentlich beeinflusst werden können, ist systeminhärent und für sich allein kein Grund für die Annahme eines Strohmanngeschäfts. Zu den Gründungen der U.________, V.________, W.________ und X.________ lässt sich dem angefochtenen Entscheid folgendes entnehmen: Die U.________ sei bereits im Jahr 1990 mit dem einzigen Verwaltungsrat R._____ gegründet worden. lhr Aktienkapital habe 100 Namenaktien à je CHF 1'000.00 betragen und sei voll liberiert gewesen. Ursprünglich sei R._____ Minderheitsaktionär gewesen. Später sei er zum Alleinaktionär geworden. Am 16. März 2004 habe er 80 Namenaktien an den Arrestschuldner und 10 an BF.________ verkauft. Am 27. Mai 2004 sei eine Kapitalerhöhung um CHF 1.9 Mio. erfolgt. Nachdem BF.________ seine Aktien verkauft habe, habe R._____ diese zurückgekauft, weshalb er nun zu 20 % an der U.________ beteiligt sei. Die W.________ sei im Jahr 1988 gegründet worden und sei ursprünglich ein gemeinsames Investment von CB.________ (100 Aktien), CC.________ (50 Aktien) und R._____ (50 Aktien) gewesen. Im Jahr 2002 sei zuerst CC.________, dann CB.________ aus der Gesellschaft ausgeschieden. CC.________ sei gestorben; seine Aktien seien an seine Erben übergegangen. Die 100 Aktien von CB.________ habe R._____ im Oktober 2002 treuhänderisch für den Arrestschuldner gekauft. Am 23. März 2006 habe die W.________ selbst die 50 Namenaktien von den Erben CC._____ erworben. Am 27. August 2007 habe R._____ sie wiederum von der W.________ erworben. Seither sei er mit 100 Aktien bzw. zu 50 % an der W.________ beteiligt. Die X.________ sei im Juli 1990 von R._____, BY.________ und BZ.________ gegründet worden. R._____ habe schon zu Beginn über 98 von 100 Namenaktien à je CHF 1'000.00 verfügt. Kurz darauf habe er auch noch die restlichen Beteiligungen erworben. Am 25. September 2003 habe er 75 Namenaktien der X.________ an den Arrestschuldner verkauft. Dieser Vertrag sei später aus Gründen der Lex Friedrich rückgängig gemacht worden. Am 8. März 2007 sei eine Kapitalerhöhung erfolgt. Neu habe das Aktienkapital CHF 1 Mio. betragen. Am 22. März 2007 habe R._____ 900 Namenaktien und damit eine Beteiligung von 90 % an den Arrestschuldner verkauft. Seine Beteiligung von 10 % habe er behalten, bis er diese im Jahr 2017 in die T.________ eingebracht habe. Die V.________ sei die einzige Immobiliengesellschaft, an der R._____ nicht bereits in den 90-ern Jahren beteiligt gewesen sei. Sie sei im Jahre 2012 als CA.________ u.a. durch R._____ gegründet worden, 2014 von diesem zu 100 % übernommen, umfirmiert und mit neuem Zweck zur Aufnahme der heutigen Immobilientätigkeit verwendet worden. Nach Angabe von R._____ habe sie damals wie heute ein voll liberiertes Aktienkapital von CHF 100'000.00. Am 6. Januar 2014 erwarb der Arrestschuldner 80 % der Aktien der V.________ (act. B.1, E. 4.4.2.3c ff., S. 64 ff. m.w.H.). Über die Geschäftstätigkeit der U.________, W.________ und X.________ bis in die frühen 2000-er Jahre, mithin bis zur Beteiligung des Arrestschuldners an diesen Gesellschaften, ergibt sich nichts aus dem angefochtenen Entscheid. Vor diesem Hintergrund erscheint es demnach zumindest fraglich, ob R._____ tatsächlich "beträchtliche Summen" investierte, wie die Vorinstanz erwog. Dies ist aber letztlich nicht entscheidend. Glaubhaft ist, dass R._____ eigenes Geld in die Gesellschaften investierte. Was die Arrestgläubigerin dagegen hält, ist nicht stichhaltig. Zudem erfolgte beispielsweise bei der U.________ eine Kapitalerhöhung um CHF 1.9 Mio., was nichts an der relativen Beteiligung am Aktienkapital änderte (RG act. 1/42). Dass die Investitionen des Arrestschuldners und R.________ in ihrer Grössenordnung unterschiedlich ausgefallen sein dürften, ändert am Gesagten nichts. Der Arrestschuldner ist entgegen der Darstellung der Arrestgläubigerin denn auch nicht der einzige Gläubiger der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6, zumal die Immobiliengesellschaften unbestrittenermassen Bankdarlehen in Anspruch nehmen (vgl. auch act. A.1, Rz. 84 [KSK 20 16]; act. A.2, Rz. 20 [KSK 20 16]).

Im Zusammenhang der Investitionen bringt die Arrestgläubigerin zudem vor, es gebe schlicht keinerlei Gründe, weshalb der Arrestschuldner mit R._____ eine Partnerschaft mit Minderheitsbeteiligung eingehen sollte – ausser dem offensichtlichen Motiv, dass der Arrestschuldner die (Minderheits-)Beteiligungen habe geheim halten wollen, um die investierten Gelder so vor dem Zugriff seiner Gläubiger (oder vor den Schweizer Behörden) zu verstecken (act. A.1, Rz. 87 [KSK 20 16]). Dem ist nicht zuzustimmen. Es erscheint glaubhaft, dass R._____ für den Arrestschuldner der (lokale) Geschäftspartner vor Ort war, der mit den Verhältnissen bestens vertraut war und über die notwendigen Kontaktpersonen verfügte. Dies im Gegensatz zum Arrestschuldner, der zumindest zu Beginn der Beziehung zu R._____ noch im Ausland weilte bzw. erst gerade neu in die Schweiz zugezogen und der deutschen Sprache nicht mächtig war. R._____ seinerseits partizipiert(e) über die Minderheitsbeteiligungen am Erfolg der Gesellschaften. Dass seine Aktionärsstellung nur zum Schein bestehe, ist daraus nicht ersichtlich. Der Vorinstanz kann daher keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

4.2.2.2. Des Weiteren macht die Arrestgläubigerin geltend, entgegen der Angabe der Vorinstanz lasse sich der Zeugenaussage von BB.________ entnehmen, dass R._____ ein Stroh-Minderheitsaktionär sei. Indem die Vorinstanz diese Aussage ignoriere und ausführe, dass aus dem Zeugeneinvernahmeprotokoll von BB.________ nichts hervorgehe, das auf die Eigentümerstellung des Arrestschuldners an den Aktien schliessen Iasse, würdige sie dieses Beweismittel offensichtlich falsch (act. A.1, Rz. 91-94 [KSK 20 16]). Die Arrestgläubigerin stützt sich dabei auf die folgenden zwei Passagen der Zeugenaussage (RG act. 1/1):

"Von 2004 bis 2006 kaufte R.________ im Auftrag von A._____Ye. mit

den Geldern die von BE.________. eingegangen waren, Immobilien in

der Schweiz, darunter Aktien schweizerischer Gesellschaften, welche

Immobilien besassen, so auch Aktien der Gesellschaften X.________

Immobilien AG, U.________ und anderer."

"Ich möchte erwähnen, dass A._____Ye. das Vermögen mittels

Gesellschaften und Nominees hält, wobei er selbst einziger Begünstigter

(Eigentümer) und wirtschaftlich Berechtigter des Vermögens ist, welches

ich in den Listen aufführte, die ich heute dem Finanzverwalter BT.________ übergab."

Die erste Aussage nahm die Vorinstanz in ihre Erwägungen mit auf und kam zutreffend zum Schluss, dass darin kein Rechtsmissbrauch zu erblicken sei. Es ist unbestritten, dass R._____ zwecks Investitionen Aktien an den Arrestschuldner verkauft hatte, insbesondere die Beteiligungen an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6, und dass danach über diese Gesellschaften in Immobilien investiert wurde (vgl. act. A.2, Rz. 17 [KSK 20 16]). Darin erschöpft sich aber die Aussage von BB.________. Namentlich sagt derselbe nicht, dass nur der Arrestschuldner allein in diese Gesellschaften investiert habe und dass die Beteiligungen R.________ nur zum Schein bestünden. Was die zweite Aussage anbelangt, so erweist sich diese als zu vage und vermag keinen Nachweis für konkrete Strohmanngeschäfte in Bezug auf die Beteiligungen von R._____ zu erbringen. Dabei gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Durchgriff auf die Stiftung AB.________ zu Recht gewährte (vorstehend E. II.D.3.7). Kommt hinzu, dass sich BB.________ in zeitlicher Hinsicht insbesondere auf das Jahr 2016 bezieht ("Anfangs Sommer 2016 besprach sich A._____Ye. wiederholt mit R.________ darüber, dass die Zahlung gemäss Vertrag und Wechsel gegenüber BE.________ fällig würde, und bat ihn, ein Schema auszuarbeiten, um nicht zu bezahlen" [RG act. 1/1]). Diese Rüge verfängt somit nicht. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite der Zeugenaussage offensichtlich verkannte bzw. offensichtlich falsch würdigte.

4.2.2.3. Die Arrestgläubigerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von AR.________ als Strohfrau anerkannt. Weshalb die Konstellation bei R._____ anders gewürdigt werden soll, sei nicht ersichtlich und willkürlich (act. A.1, Rz. 95-96 [KSK 20 16]).

Wie bereits dargelegt, hielt die Vorinstanz den Arrest auf Vermögen von AR.________ einzig aufgrund der unterlassenen Dritteinsprache aufrecht. Inhaltlich äusserte sich die Vorinstanz zur Strohfraueigenschaft von AR.________ nicht (act. B.1, E. 4.4.3.7, S. 82; vorstehend E. II.D.3.5). In Bezug auf den angefochtenen Entscheid verfängt die Rüge somit von vornherein nicht. Sie geht aber auch bezüglich dem Beschwerdeverfahren ins Leere. Die Konstellationen von AR.________ und R._____ sind nicht (hinreichend) vergleichbar. Zum einen stehen sie in einer unterschiedlichen Beziehung zueinander. Zum anderen ist die Aussage von BB.________ in Bezug auf die Strohfraueigenschaft von AR.________ konkret, eindeutig und klar. Aufgrund der Glaubhaftmachung der Strohfraueigenschaft von AR.________ lässt sich nicht unbesehen auf eine Strohmanneigenschaft von R._____ schliessen.

4.2.2.4. Alsdann wirft die Arrestgläubigerin der Vorinstanz vor, sie habe sich bei der Frage, ob R._____ als Strohmann tätig sei und die Minderheitsaktien nur dem Anschein nach persönlich halte, offensichtlich zu Unrecht auf die Wertschriftenverzeichnisse von R._____ der Jahre 2015 und 2016 gestützt (act. A.1, Rz. 97-119 [KSK 20 16]).

Die Wertschriftenverzeichnisse bzw. Steuererklärungen als Selbstdeklaration stellen eine blosse Parteibehauptung dar. Insoweit ist der Arrestgläubigerin zuzustimmen. Gleichwohl kann nicht geschlossen werden, die Wertschriftenverzeichnisse hätten keinerlei Informationswert. Darüber hinaus verkennt die Arrestgläubigerin folgendes: Nebst den Wertschriftenverzeichnissen 2015 bis 2017 lagen der Vorinstanz auch die Steuerrulings der kantonalen und eidgenössischen Steuerverwaltungen vom 22. Dezember 2016 bzw. 2. Februar 2017 vor (RG act. 54/11; RG act. 54/12). Die Steuerrulings holte R._____ vor der Gründung der T.________ ein. Beide Steuerverwaltungen erlaubten ihm, die Beteiligungen an der U.________, V.________, W.________ und X.________ zu ihren Nominalwerten als Sacheinlagen in die T.________ einzubringen. Aus den Steuerrulings geht ausdrücklich hervor, dass die Sacheinlagen aus dem Privatvermögen R.________ stammen und einen Verkehrswert von insgesamt CHF 4'918'000.00 hatten, während ihr Nominalwert nur bei insgesamt CHF 590'000.00 lag. Aus den Steuerrulings geht schliesslich eindeutig hervor, dass R._____ die Beteiligungen an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 im Gründungszeitpunkt der T.________ im Privatvermögen hielt. Die Wertschriftenverzeichnisse (in Verbindung mit den Steuerrulings) sind somit durchaus geeignet, die privaten Eigentumsverhältnisse von R._____ an den Beteiligungen glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegner stellen sich zudem auf den Standpunkt, die Steuerverwaltungen hätten eine Einbringung der Aktien zum Nominalwert so niemals akzeptiert, wenn die Beteiligungen nicht schon (lange) vor der Gründung im Eigentum von R._____ gewesen wären (act. A.2, Rz. 31 [KSK 20 16]; RG act. 54, Rz. 37). Ohne die steuerrechtlichen Aspekte abschliessend beurteilen zu müssen, ist festzuhalten, dass steuerrechtliche Vorteile an das Halten von Beteiligungen im Privat- anstatt im Geschäftsvermögen anknüpfen können. So müssen beispielsweise Kapitalgewinne auf Beteiligungen im Privatvermögen nicht versteuert werden. Daraus lässt sich zumindest schliessen, dass die Steuerverwaltungen ein Interesse an der Überprüfung haben dürften, ob Beteiligungen im Privatvermögen auch tatsächlich aus Mitteln des Privatvermögens erworben bzw. bereits früher im Privatvermögen gehalten wurden. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, R._____ dem gravierenden Vorwurf auszusetzen, er hätte Steuerunterlagen gefälscht. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Wertschriftenverzeichnisse nur dem Anschein nach aufgesetzt worden sind, um die Eigentümerstellung des Arrestschuldners zu verbergen. Dass R._____ lediglich die Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2015 bis 2017 ins Recht reichte, darf ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen (act. A.1, Rz. 116 f. [KSK 20 16]). An diesem Schluss vermögen auch die übrigen Vorbringen der Arrestgläubigerin zur allgemeinen Glaubwürdigkeit von R._____ nichts zu ändern (vgl. act. A.1, Rz. 101-115 [Treuhandvertrag; Lex Koller-Umgehung; Bestechungsvorwürfe; Erklärung von R._____]). In Bezug auf den konkreten Beweiswert der Wertschriftenverzeichnisse lässt sich aus diesen Vorbringen der Arrestgläubigerin nämlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Was die Rolle von R._____ bei der Gründung der Familienstiftung AB.________ anbelangt, so ist diese in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (nachstehend E. II.D.4.2.4). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Wertschriftenverzeichnisse für Privateigentum von R._____ sprechen. Dass sie den Wertschriften dabei zu Unrecht eine zu hohe Beweiskraft zumass und dadurch offensichtlich bzw. willkürlich deren Tragweite verkannte, ist nicht ersichtlich.

4.2.2.5. Ein weiteres Indiz, dass die Minderheitsaktien an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 nur für den Arrestschuldner gehalten werden, sieht die Arrestgläubigerin darin, dass die T.________ keine Dividendenausschüttungen vorgenommen habe. Die Beschwerdegegner hätten in ihrer Einsprache sogar ausdrücklich festgehalten, dass R._____ "immer Rechenschaft und schöne Gewinne" abgeliefert habe. Dies werde von der Vorinstanz willkürlich ignoriert und widerspreche klar ihrer Darstellung, wonach R._____ die Aktien der T.________ für sich selbst halte und folglich auch an den Erträgen partizipiere. Wenn dies so wäre, würde er niemandem Rechenschaft und Gewinne abliefern müssen (act. A.1, Rz. 120-125 [KSK 20 16]).

Ob und in welchem Umfang eine Unternehmung Dividenden ausschüttet, liegt im Ermessen der Unternehmung selbst. Gründe für oder gegen eine Dividendenausschüttung können vielseitiger Natur sein. Zu denken ist beispielsweise an steuerliche Vorteile oder künftige Investitionen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass R._____ Alleinaktionär der T.________ ist und Art. 660 Abs. 1 OR (Recht auf Dividende) somit in diesem Zusammenhang keine eigentliche Bedeutung zukommt. Was die Arrestgläubigerin aus der Aussage der Beschwerdegegner über Gewinne und Rechenschaft ableiten will, erhellt sich nicht. R._____ ist Verwaltungsrat sämtlicher Immobiliengesellschaften (U.________, V.________, W.________ und X.________) und als solcher dem Arrestschuldner als Aktionär rechenschaftspflichtig (Art. 696 Abs. 1 OR; Art. 717 und 754 OR; ferner Art. 394, 398 und 400 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats können in einem weiteren Sinne als Beauftragte der Aktionäre betrachtet werden. Ein zentrales Recht der Auftraggeber besteht darin, sich über die Aktivitäten ihrer Beauftragten informieren zu lassen. Nur auf diese Weise haben sie die Möglichkeit, sich ein Bild darüber zu machen, ob die Beauftragten ihre Aufgaben sorgfältig ausführen und ob sie die ihnen anvertrauten Ressourcen effizient einsetzen. Ohne Information ist keine wirksame Kontrolle möglich. Ein Indiz für ein Strohmanngeschäft ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die allgemeine, aktienrechtlich vorgesehene Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrates geht auch nicht mit dessen Hörigkeit einher, wie die Arrestgläubigerin aufzuzeigen versucht (vgl. so auch act. A.2, Rz. 75 [KSK 20 16]). Die Vorinstanz ignorierte bzw. würdigte somit in Bezug auf die Dividendenausschüttungen keine Beweismittel willkürlich und stellte demnach auch den Sachverhalt nicht falsch oder unvollständig fest.

4.2.2.6. Die Arrestgläubigerin moniert weiter, der Vermögensfluss zwischen dem Arrestschuldner und R._____ habe "im Verborgenen" stattgefunden (act. A.1, Rz. 126 [KSK 20 16]). Dies sei ein wesentliches Indiz für eine Strohmannkonstellation und Vermögensverschleierung, welches die Vorinstanz vollends unberücksichtigt gelassen habe. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Arrestschuldner weist zutreffend darauf hin, dass die Arrestgläubigerin nicht darlegt, welche Publizität sie erwartet hätte. Private Überweisungen sind in der Schweiz Dritten grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. act. A.3, Rz. 43 [KSK 20 16]). Die Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, ein wesentliches Indiz willkürlich übersehen bzw. ignoriert zu haben.

4.2.2.7. Schliesslich rügt die Arrestgläubigerin die erstinstanzlichen Erwägungen zum Aktionärbindungsvertrag vom 28. Oktober 2016 (fortan ABV) zwischen dem Arrestschuldner und R._____. Dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Strohmannkonstellation sowie des umgekehrten Durchgriffs auf die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 massgeblich auf den ABV gestützt habe, sei in Anbetracht der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar und stelle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. unrichtige Rechtsanwendung dar. Der ABV sei unmittelbar, nachdem der Arrestschuldner die formell und materiell von ihm persönlich gehaltenen Aktien mittels Widmungserklärung auf die Familienstiftung AB.________ übertragen habe, abgeschlossen worden. Ohnehin sei der ABV aber unverbindlich, da er zwischen den falschen Parteien geschlossen worden sei. Der ABV sei zwischen der Familienstiftung AB.________ und R._____ abgeschlossen worden. Ein Nachweis, dass die T.________ dem ABV beigetreten sei, fehle (act. A.1, Rz. 127-138 [KSK 20 16]).

Die T.________ wurde erst im Frühjahr 2017 gegründet. Die Rechte und Pflichten aus dem ABV, entsprechend Ziff. 2.5 desselben, wurden mit Sacheinlage der Aktien im Jahr 2017 auf die T.________ überbunden (RG act. 54/22; act. A.2, Rz. 64 [KSK 20 16]). Die Arrestgläubigerin rügt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, der Übertrag des ABV auf die T.________ sei eine unzulässige neue Behauptung und unbelegt (act. A.6, Rz. 78 [KSK 20 16]). Dies ist falsch. Bei der Frage der Bindungswirkung des ABV handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Rüge der Unverbindlichkeit des Aktionärsbindungsvertrages ist somit unbegründet. Auffallend ist hingegen – und insoweit ist der Arrestgläubigerin zuzustimmen – die zeitliche Koinzidenz. So fällt der Abschluss des ABV zusammen mit dem Schiedsverfahren, der Gründung der Familienstiftung AB.________ und letztlich auch der T.________. Dies ist in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (nachstehend E. II.D.4.2.4).

4.2.3. Abhängigkeitsverhältnis von R._____ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6

Die Arrestgläubigerin rügt sodann mit Beschwerde, R._____ sei langjähriger Vertrauens- und Strohmann des Arrestschuldners und nur fiduziarischer Verwaltungsrat der Schweizer Immobiliengesellschaften im Dienste des Arrestschuldners (act. A.1, Rz. 147-185 [KSK 20 16]). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der Beherrschung der Immobiliengesellschaften (Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6) fest, dass R._____ als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der T.________ direkt und eigenmächtig Einfluss auf die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 nehme und sich über den ABV im Rahmen seiner Minderheitsaktien auch Mitbestimmungsrechte und den Fortbestand der Beteiligungen zugesichert habe. Der Arrestschuldner könne damit – mangels Stellung als Alleinaktionär – die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 nicht so beherrschen, wie es das Bundesgericht für einen umgekehrten Durchgriff verlange. Zudem seien seine Rechte bzw. diejenigen der T.________ als Minderheitsaktionärin der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 zu schützen (act. B.1, E. 4.4.3.4b, S. 74). Für die Arrestgläubigerin steht dies in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation. R._____ sei kein unabhängiger, bestimmender und schützenswerter Verwaltungsrat und schon gar kein vom Arrestschuldner unabhängiger und schützenswerter Minderheitsaktionär der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6. Vielmehr stehe R._____ seit Jahren im Sold des Arrestschuldners und folge dessen Anweisungen telquel ohne eigene Interessenwahrung. Als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 verwalte er diese in Verfolgung der Sonderinteressen des Arrestschuldners und stelle Letztere über die Interessen der von ihm verwalteten Gesellschaften (act. A.1, Rz. 147-185 [KSK 20 16]).

4.2.3.1. Zur Begründung der Abhängigkeit von R._____ bringt die Arrestgläubigerin vor, dieser stehe seit mehr als 20 Jahren für den Arrestschuldner im Dienst. Er habe dem Arrestschuldner geholfen, in der Schweiz eine Pauschalbesteuerung zu erhalten, Wohnsitz zu nehmen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Hierfür seien die Voraussetzungen den Wünschen des Arrestschuldners gemäss "passend" gemacht worden. Dies ergebe sich auch aus der Erklärung von R._____ selbst (act. A.1, Rz. 151 ff. [KSK 20 16]; RG act. 53/9). Zur Abhängigkeit von R._____ beruft sich die Arrestgläubigerin zudem auf folgende Passagen eines Schreibens des Arrestschuldners vom 15. März 2007 (RG act. 1/45, Rz. 114):

"Ich möchte betonen, dass meine Bitten an dich nicht nur als an

meinen Vertrauensmann, meinen Rechtsanwalt, sondern auch als an

das Vorstandsmitglied der Gesellschaften, an denen ich mich beteiligt

habe, gerichtet sind.

[…]

Lieber R.________, ich bitte dich meine Aufträge mit Verständnis und

mit gebührender Aufmerksamkeit entgegenzunehmen. Ich danke dir

für unsere produktive Zusammenarbeit und bitte dich im Vorstand der

Gesellschaften U.________, X.________,

W.________ auch weiter zu amtieren."

Schliesslich verweist die Arrestgläubigerin auf die schriftliche Erklärung von R._____ (RG act. 53/9), in der er festhält, er habe sich der Bitte bzw. dem Willen des Arrestschuldners, Akten an BE.________ herauszugeben, "beugen" müssen (act. A.1, Rz. 154 [KSK 20 16]).

Aus den von der Arrestgläubigerin aufgeführten Umständen ergibt sich glaubhaft, dass zwischen R._____ und dem Arrestschuldner eine langjährige Mandats- und Geschäftsbeziehung besteht und dass sie allgemein in einem engen Vertrauensverhältnis zueinanderstehen. Demgegenüber lässt sich daraus nicht schliessen, dass R._____ dem Arrestschuldner hörig war und dessen Anweisungen blindlings folgte. Die Arrestgläubigerin blendet bei den von ihr angeführten Beispielen aus, dass R._____ entweder als Rechtsanwalt des Arrestschuldners handelte (Wohnsitznahme, Pauschalbesteuerung) oder als Verwaltungsrat und Minderheitsaktionär der Immobiliengesellschaften. Anwälte sind per definitionem Interessenvertreter. Zudem widersetzen sich Verwaltungsräte nicht ohne Not dem Wunsch eines Mehrheitsaktionärs. Wie bereits erwähnt, kann auch die allgemeine, aktienrechtlich vorgesehene Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrates nicht mit dessen "Hörigkeit" gleichgesetzt werden. Dass R.________ nur Strohmann-Minderheitsaktionär wäre, zeigen diese Umstände nicht hinreichend glaubhaft auf. Dass die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis in unhaltbarer Weise übersah, vermag die Arrestgläubigerin nicht darzulegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der zwei Schreiben von R._____ vom 24. Mai 2019 und 8. Juni 2019 an BR.________. Dass es sich bei diesen Schreiben um zulässige Noven handelt, ist bereits dargelegt (act. C.13, C.17 [KSK 20 15]; vorstehend E. II.D.3.7.5). Aus beiden Schreiben geht hervor, dass R._____ dem Arrestschuldner auch widerspricht und eigene Forderungen bzw. Bedingungen stellt (vgl. act. A.18, S. 5 [KSK 20 16]). Nicht ganz von der Hand weisen lassen sich die Argumente der Arrestgläubigerin bezüglich dem Wunsch des Arrestschuldners, sämtliche Liegenschaften in B._____ zu verkaufen. Kurz vor Einleitung des Arrestverfahrens und zu einem Zeitpunkt, in dem R._____ offensichtlich bereits von den Vollstreckungsbemühungen der Arrestgläubigerin Kenntnis hatte (vgl. auch vorstehend E. II.D.3.7.5; act. C.13 [KSK 20 15]), sicherte R._____ im Schreiben vom 8. Juni 2019 gegenüber BR.________ nachstehendes zu (act. C.17 [KSK 20 15]):

"Darüber hinaus haben Sie lieber BR.________ aufgeschrieben,

A.________ möchte das sämtliche Liegenschaften in B._____verkauft

werden. Ich komme auch dieser Aufforderung zusammen mit der

Stiftung gerne nach, wenn Sie mir diesen Auftrag und diesen Wunsch

von A.________ schriftlich und unterzeichnet zustellen. Es genügt für

ein solches Handeln nicht, einfach mir gegenüber in einem WhatsApp

zu erklären, A.________ wünsche das. Ich möchte das Sie

A.________ ein Schriftstück unterzeichnen lassen, worin er gegen-

über der Stiftung und gegenüber mir zum Ausdruck bringt, dass er

sich von sämtlichen Liegenschaften in B._____ trennen möchte.

Wenn er diese Erklärung abgibt, werde ich dafür sorgen, dass diese

Liegenschaften so schnell wie möglich verkauft werden können."

Der Arrestgläubigerin ist insoweit zuzustimmen, dass der Wunsch, die Renditeobjekte der Beschwerdegegnerinnen zu verkaufen, aufhorchen lässt. Nur am Rande sei bemerkt – da von keiner Partei vorgebracht –, dass auch fraglich erscheint, wie R.________ Zusicherung mit dem ABV in Einklang zu bringen wäre, wonach der Verkauf von Anlagevermögen der Einstimmigkeit bedürfte (vgl. RG act. 54/22, Ziff. 4.2). Die Beschwerdegegner erwidern jedoch zu Recht, dass es letztlich den Immobiliengesellschaften überlassen ist, wie sie mit ihrem Anlagevermögen verfahren. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass R._____ als Minderheitsaktionär dem Willen des Mehrheitsaktionärs ohnehin faktisch hätte nachgeben müssen. Auch weisen die Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der Verkauf von entwickelten Immobilien sich besonders im heutigen Tiefzinsumfeld als lukrativ erweisen kann (vgl. act. A.18, S. 5 [KSK 20 16]). Allein aus diesen Umständen ergibt sich noch kein Strohmann- oder Abhängigkeitsverhältnis.

4.2.3.2. Weiter verweist die Arrestgläubigerin für die Abhängigkeit von R._____ als Verwaltungsrat auf den Umstand, dass BB.________ als Dolmetscher und Chauffeur des Arrestschuldners bei der U.________ einen Monatslohn von CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 bezog (vgl. RG act. 53/9, Ziff. 1.2, S. 4). Dies zeige, dass R._____ die Sonderinteressen des Arrestschuldners über die Interessen der Gesellschaften stelle. Ausserdem sei der Lohn von BB.________ auf Instruktion des Arrestschuldners geleistet worden (act. A.1, Rz. 155-158 [KSK 20 16]). Wie der Arrestschuldner zu Recht einwendet, übersieht die Arrestgläubigerin, dass der Arrestschuldner auch im Interesse der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 tätig ist und diese von seinen Investitionen profitieren (vgl. act. A.3. Rz. 48 [KSK 20 16]). Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass BB.________ Entlöhnung für seine Dienstleistungen über eine der Immobiliengesellschaften abgewickelt wurde. Dass R._____ nur Strohmann-Minderheitsaktionär sei, belegt dies jedenfalls nicht. Ob der Lohn von BB.________ auf Instruktion des Arrestschuldners geleistet wurde oder – wie der Arrestschuldner dagegenhält – von R._____ im Namen der Gesellschaft vereinbart wurde, lässt sich nicht beurteilen und spielt letztlich auch keine Rolle.

4.2.3.3. Generell führt die Arrestgläubigerin wiederholt aus, R._____ und die Immobiliengesellschaften seien vom Arrestschuldner kontrolliert, beherrscht und abhängig (act. A.1, Rz. 158, ähnlich Rz. 172 [KSK 20 16]). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Immobiliengesellschaften mehr als jede andere Gesellschaft von ihrem Hauptinvestor bzw. Mehrheitsaktionär abhängig wären. Dass R._____ nur Strohmann-Minderheitsaktionär ist, belegt dies wiederum nicht.

4.2.3.4. Im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, R._____ sei langjähriger Vertrauens- und Strohmann des Arrestschuldners und lediglich im Dienste desselben fiduziarischer Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6, tätigt die Arrestgläubigerin alsdann umfangreiche Ausführungen zur Familienstiftung AB.________ (act. A.1, Rz. 159-176 [KSK 20 16]).

Die Vermögenswerte der Stiftung AB.________ bleiben arrestiert. Die diesbezügliche Beschwerde des Arrestschuldners ist abzuweisen (vorstehend E. II.D.3.7). Auf die allgemeinen Äusserungen der Arrestgläubigerin zur Familienstiftung AB.________ braucht daher von vornherein nicht eingegangen zu werden. Konkret rügt die Arrestgläubigerin hingegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Arrestschuldner über die Familienstiftung und damit über R._____ als Stiftungs- und Verwaltungsrat direkten Einfluss auf die Geschäfte der Beschwerdegegnerin 4 (V.________) habe ausüben und über deren Vermögenswerte verfügen können. Insbesondere habe die Vorinstanz die folgende Transaktion ignoriert: Als der Arrestschuldner im Mai 2017 eine Ausschüttung in der Höhe von CHF 800'000.00 an sich selbst begehrte und die Stiftung AB.________ noch nicht über genügend flüssige Mittel verfügte, habe R._____ am 24. Mai 2017 für die Familienstiftung AB.________ ein Darlehen bei der Tochtergesellschaft V.________ in derselben Höhe aufgenommen und den Betrag über die Stiftung AB.________ an den Arrestschuldner überwiesen. Das Darlehen sei letztlich wieder mit privaten Mittel des Arrestschuldners (namentlich den Guthaben bei der AJ.________) zurückbezahlt worden, welches dieser der Stiftung gewidmet habe. Damit sei belegt, dass der Arrestschuldner über die Stiftung, den ihm dort hörigen Stiftungsrat R._____ – welcher gleichzeitig auch einziger Verwaltungsrat der V.________ sei – unmittelbar Einfluss auf erhebliche Geschäftsentscheide Letzterer ausüben könne. Der Arrestschuldner habe auch über deren Vermögen zu seinen eigenen Gunsten und in Verfolgung seiner Sonderinteressen verfügen können (act. A.1, Rz. 162-169 [KSK 20 16]).

Diese Transaktionen sind mittels Urkunden glaubhaft belegt (RG act. 78/30-31). Die Vorinstanz nahm diese Transaktionen nicht in ihre Erwägungen auf. Ein unmittelbares Interesse der V.________ daran ist in der Tat nicht ersichtlich. Insoweit ist der Arrestgläubigerin zuzustimmen. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Arrestschuldner und der Familienstiftung AB.________ untermauern diese Transaktionen erneut, dass der Arrestschuldner zwischen seinem Privatvermögen und dem Stiftungsvermögen nicht unterschied (vorstehend E. II.D.3.7). Was das Verhältnis zwischen dem Arrestschuldner und der V.________ anbelangt, so weisen die Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Transaktionen eher gegen eine wirtschaftliche Identität zwischen ihnen sprechen. Andernfalls wäre es naheliegender gewesen, dass der Arrestschuldner nicht den Umweg über die (offenbar gerade nicht liquide) Stiftung gewählt hätte, sondern sich direkt von der (offenbar liquiden) V.________ eine Sonderdividende hätte ausschütten lassen (vgl. act. A.2, Rz. 72 [KSK 20 16]). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, R._____ sei ein unabhängiger Verwaltungsrat, erscheint auch unter der Berücksichtigung dieser Transaktionen nicht offensichtlich falsch oder willkürlich.

Schliesslich bringt die Arrestgläubigerin auch betreffend die Familienstiftung AB.________ vor, es sei nicht nachvollziehbar und geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz den umgekehrten Durchgriff nur auf die Stiftung bejahe (vgl. betreffend AR.________ vorstehend E. II.D.4.2.2.3). Bei der Familienstiftung AB.________ habe die Vorinstanz die Einflussmöglichkeit des Arrestschuldners auf die Stiftung und den Stiftungsrat als wesentliches Element für die Beurteilung des Durchgriffs erachtet. Der Arrestschuldner übe denselben Einfluss auf die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 aus, und zwar über R._____ als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 (act. A.1, Rz. 173-176 [KSK 20 16]). Dem ist nicht zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass sich die Familienstiftung AB.________ rechtsmissbräuchlich, mithin in der Absicht, die Gläubiger des Arrestschuldners zu schädigen, auf ihre rechtliche Selbständigkeit berief. Indessen kann nicht unbesehen von der Familienstiftung auf die Immobiliengesellschaften geschlossen werden. Dass R._____ Stiftungsrat ist und bei der Gründung der Familienstiftung beteiligt war, reicht hierfür nicht aus. Die Rolle von R._____ mit Blick auf die Stiftung ist jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu würdigen.

4.2.3.5. Weiter wendet die Arrestgläubigerin ein, R._____ stelle nach wie vor – und entgegen seinen Ausführungen – dem Arrestschuldner seine Klientengelderkonti für undurchsichtige Transaktionen zur Verfügung. All dies mache ihn vom Arrestschuldner abhängig – in Missachtung der Interessen der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6. Auch dies werde von der Vorinstanz schlicht ignoriert, weshalb die Vorinstanz abermals den Sachverhalt unrichtig feststelle (act. A.1, Rz. 177 [KSK 20 16]). Hierbei handelt es sich lediglich um eine pauschale Rüge, mit welcher die Arrestgläubigerin die Rügeanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt bzw. keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen vermag.

4.2.4. Frage des Rechtsmissbrauchs

Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs aus, dass ein solcher sowohl bei den auf R._____ lautenden als auch bei den auf die Beschwerdegegnerinnen 2 bis 6 lautenden Vermögenswerte nicht aus den Beweismitteln hervorgehe (act. B.1, E. 4.4.3.5c, S. 75 f.). Die Arrestgläubigerin wirft der Vorinstanz erneut Willkür vor. Einerseits bestätige BB.________ das missbräuchliche Verhalten des Arrestschuldners und seiner Strohpersonen. Andererseits liessen die gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass das Konstrukt einzig der Vermögensverschleierung diene. Die Vermögensverschiebungen hätten ausschliesslich den rechtsmissbräuchlichen Zweck gehabt, das Vermögen des Arrestschuldners vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen (act. A.1, Rz. 186-188 [KSK 20 16]).

Es wurde bereits dargelegt, dass die Zeugenaussage von BB.________ in Bezug auf die Beteiligungen von R._____ an den Immobiliengesellschaften zu vage ist, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten glaubhaft zu machen (vorstehend E. II.D.4.2.2.2). Der Arrestgläubigerin ist indes insoweit zuzustimmen, als dass es die Vorinstanz unterliess, die als glaubhaft erachteten Sachverhalte in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise vorliegenden missbräuchlichen Verwendung bzw. Vorschiebung von R._____ zu würdigen. Dies ist nachzuholen, da sich Rechtsmissbrauch in der Tat auch erst aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann.

In der Gesamtschau ergibt sich der erkennenden Kammer folgendes Bild: R._____ und der Arrestschuldner pflegten eine über 20-jährige Mandats- und Geschäftsbeziehung. Dabei schienen sie bereits in den 1990-er Jahren erstmals miteinander in Kontakt getreten zu sein. In den frühen 2000-er Jahren begannen sie jedenfalls, mittels der Immobilienfirmen gemeinsam zu investieren. Dabei erscheint glaubhaft, dass es sich um gemeinsame Investments handelte – wenn auch das Investitionsvolumen des Arrestschuldners dasjenige von R._____ offensichtlich erheblich überstieg. Dessen ungeachtet ist glaubhaft, dass R._____ eigenes Geld in die Immobiliengesellschaften investierte. Folglich erscheint ebenfalls glaubhaft, dass R._____ seine Beteiligungen in seinem Privatvermögen hielt, diese im Frühjahr 2017 aus seinem Privatvermögen in die T.________ einbrachte und die Beteiligungen nach wie vor in seinem Privatvermögen hält. Die Vorgänge rund um die persönlichen Beteiligungen von R._____ erscheinen transparent und wurden auch so gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen ausgewiesen bzw. von diesen geprüft. R._____ und der Arrestschuldner führten glaubhaft eine tatsächliche Geschäftsbeziehung, wobei beide massgeblich voneinander profitierten. Darüber hinaus entwickelte sich zwischen R._____ und dem Arrestschuldner offenbar ein enges Vertrauensverhältnis. Aus diesen Begebenheiten lässt sich aber nicht ableiten, R._____ hätte in einem besonderen Hörigkeits- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Arrestschuldner gestanden. Dass R._____ als Finanzintermediär für den Arrestschuldner tätig war, ändert am Gesagten nichts. Im Kontext der Beziehung von R._____ zum Arrestschuldner erweist es sich denn auch als unbehelflich, wenn sich die Arrestgläubigerin verunglimpfender Schlagwörter bedient, wie namentlich "schleusen", "Söldner" oder "Marionette". Im Jahre 2016 wurde das Z.________ Schiedsverfahren eingeleitet und es zeichnete sich die reelle Möglichkeit von Exekutionsmassnahmen gegen das Vermögen des Arrestschuldners in verschiedenen Ländern ab. Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem umgekehrten Durchgriff auf die Familienstiftung AB.________ darlegt und im vorliegenden Entscheid nochmals betont, darf aus den glaubhaft gemachten Vorgängen im Zusammenhang mit besagter Familienstiftung geschlossen werden, dass der Arrestschuldner Letztere rechtsmissbräuchlich bzw. in der Absicht seine Gläubiger zu schädigen gründete. Nicht ganz von der Hand weisen lässt sich sodann das Argument der Arrestgläubigerin, dass der ABV allenfalls auch im Zuge der Gründung der AB.________ aufgesetzt wurde, um die Eigentumsverhältnisse an den Aktien des Arrestschuldners zusätzlich zu verschleiern. Im Rahmen der Gesamtwürdigung erscheint jedoch höchstens glaubhaft, dass der ABV spezifisch mit Blick auf die Erschwerung eines Gläubigerszugriffs auf die Familienstiftung AB.________ aufgesetzt wurde. Für R._____ bzw. seine T.________ lässt sich daraus nichts Konkretes ableiten. Dass R._____ in die Gründung der Familienstiftung involviert war und Einsitz im Stiftungsrat nahm, ändert nichts an der bereits während Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung. Es ist denn auch nicht hinreichend dargetan, dass R._____ im Zuge seiner Tätigkeit die Interessen seiner T.________ bzw. der anderen Immobiliengesellschaften den Sonderinteressen des Arrestschuldners untergeordnet hätte.

Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es der Arrestgläubigerin misslang, glaubhaft zu machen, dass R._____ ein Strohmann bzw. seine T.________ eine Strohminderheitsaktionärin des Arrestschuldners sei, auch in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, R._____ sei ein unabhängiger Verwaltungsrat und seine T.________ eine schützenswerte Minderheitsaktionärin. Der Vorwurf der Willkür betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Demnach gelingt es der Arrestgläubigerin auch im Beschwerdeverfahren nicht, glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften auf R._____ übertrug, um sie dem Zugriff seiner Gläubigerin zu entziehen.

4.3. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung

Die Arrestgläubigerin vermag mit ihrer Beschwerde in Bezug auf die Strohmanneigenschaft von R._____ keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Bei diesem Ergebnis geht auch die Rüge der Arrestgläubigerin, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet (Art. 272 SchKG), ins Leere (act. A.1, Rz. 189-192 [KSK 20 16]).

4.4. Vermögenswerte auf den Klientengelderkonti von R._____ (Nr. _____, _____ und _____)

Die Vorinstanz hielt den Arrest auf den Klientengelderkonti von R._____ bei der AP.________ bzw. AQ.________ betreffend die Kontogruppe Nr. _____ bzw. die Unter-Kto.Nrn. _____, _____, _____ aufrecht. Bezüglich der weiteren Klientengelderkonti von R._____, Nr. _____, _____ und _____, hob sie den Arrest auf (vgl. act. B.1, E. 4.4.3.2, S. 67). Mit Beschwerde wendet die Arrestgläubigerin ein, mit dem Satz "es ist

somit nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch die Guthaben auf diesen Konten allein dem Arrestschuldner gehörten bzw. gehören" impliziere die Vorinstanz, dass Vermögenswerte auf den genannten Klientengelderkonti dem Arrestschuldner gehören. Die Zugehörigkeit von Vermögenswerten des Arrestschuldners auf den (übrigen) Konti sei damit mittels der Zeugenaussage von BB.________ und den Gutschriftsanzeigen (RG act. 1/30-34) zumindest genügend glaubhaft gemacht (act. A.1, Rz. 193-200 [KSK 20 16]).

Die Einwände sind unbegründet. Hinsichtlich der Kontogruppe Nr. _____ lag der Vorinstanz eine Erklärung eines Mitarbeiters der AP.________, CD.________, vor (RG 1/35). Daraus schloss die Vorinstanz, dass auf den zu dieser Gruppe gehörigen Unterkonti einzig Vermögenswerte des Arrestschuldners liegen. Wie die Vor-instanz zutreffend erwog, dürften die anderen Konten gemäss Gutschriftsanzeigen (Nr. _____ und Nr. _____) keine Unterkonti des Kundenkontos Nr. _____ sein; sie sind somit auch nicht Gegenstand der Erklärung von CD.________ (vgl. act. B.1, E. 4.4.3.2b, S. 68). Aus den Gutschriftsanzeigen ergibt sich sodann, dass in den Jahren 2004 und 2005 je einmal eine Zahlung auf den Konti Nr. _____ und _____ für den Arrestschuldner einging (RG act. 1/33-34; RG act. 54/7). Was die Arrestgläubigerin schliesslich aus der Zeugenaussage von BB.________ konkret zu diesen spezifischen Konti ableiten will, legt sie nicht dar. Die von der Arrestgläubigerin geltend gemachten Umstände reichen für eine Arrestlegung daher nicht aus. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass sich auf diesen Konti auch noch Gelder von anderen Klienten R.________ befinden könnten. Unbehelflich erweist sich dabei der Hinweis der Arrestgläubigerin auf BGE 115 III 134 E. 5, wonach auch Gemeinschaftskonti, bei welchen jeder Inhaber gegenüber der Bank über das ganze Guthaben verfügen könne, arrestiert werden können. Rechtsanwälte müssen die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt vom eigenen Vermögen aufbewahren. Eine Pflicht, die Klientengelder der einzelnen Klienten zu trennen, besteht jedoch nicht. Der Arrestgläubigerin ist einzig dahingehend zuzustimmen, dass die Annahme der Vorinstanz, auf den Klientengelderkonti könnten sich Gelder von R._____ befinden, aufgrund der anwaltlichen Pflicht zur Trennung der Vermögenswerte gemäss Art. 12 lit. h BGFA ausgeschlossen sein dürfte. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin erweist sich in Bezug auf die Vermögenswerte auf den Klientengelderkonti von R._____ somit als unbegründet.

4.5. Aktionärsrechte von R._____ an der Beschwerdegegnerin 2 (T.________)

Der Arrestgläubigerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass R._____ Strohmann des Arrestschuldners ist und dass die auf ihn lautenden Vermögenswerte, namentlich die Aktien an der Beschwerdegegnerin 2 (T.________), dem Arrestschuldner gehören und im Arrest zu belassen sind. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin erweist sich in Bezug auf Aktien von R._____ an der T.________ somit als unbegründet (vgl. act. A.1, Rz. 201-209 [KSK 20 16]).

4.6. Umgekehrter Durchgriff auf die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6

Nebst der Arrestierung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften verlangte die Arrestgläubigerin vor Vorinstanz auch den umgekehrten Durchgriff (Durchgriff vom Gesellschafter-Schuldner auf die Vermögenswerte der juristisch unabhängigen Gesellschaft) auf die Vermögenswerte der Immobiliengesellschaften, insbesondere auf die Bankkonti der U.________ sowie die Beteiligungen der V.________ an den AY.________ GmbH & Co. KG. Die Vorinstanz verneinte einen umgekehrten Durchgriff auf das Vermögen der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6, mit der Begründung, dass diese nicht mit dem Arrestschuldner wirtschaftlich identisch seien (act. B.1, E. 4.4.3.5.b, S. 74 f.). Mit Beschwerde rügt die Arrestgläubigerin, sie habe die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff (wirtschaftliche Identität und Rechtsmissbrauch) genügend glaubhaft gemacht. Indem die Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 272 SchKG (act. A.1, Rz. 210-247 [KSK 20 16]).

Wie soeben aufgezeigt, vermag die Arrestgläubigerin mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Strohmanneigenschaft von R._____ bzw. der T.________ als Minderheitsaktionäre nicht durchzudringen. Es gelingt ihr nicht, in Bezug auf die vor-instanzlichen Erwägungen zur "wirtschaftlichen Identität" Willkür aufzuzeigen (vorstehend E. II.D.4.2, II.D.4.5). Entsprechend vermag sie der Vorinstanz auch keine Verletzung von Art. 272 SchKG vorzuwerfen (act. A.1, Rz. 210-215 [KSK 20 16]).

Eventualiter – für den Fall, dass die erkennende Kammer zum Schluss gelange, die Aktien der T.________ an den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 würden nicht dem Arrestschuldner gehören – macht die Arrestgläubigerin geltend, dass die wirtschaftliche Identität aufgrund der beherrschenden und kontrollierenden Stellung des Arrestschuldners gegeben sei. Mit anderen Worten genüge es für einen umgekehrten Durchgriff, dass der Arrestschuldner die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 kontrolliere. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne selbst bei einer Beteiligung unter 95 % eine beherrschende Position vorhanden sein, wenn der Mehrheitsaktionär gegenüber dem Verwaltungsrat beispielsweise ein Weisungsrecht habe. Es sei immer der Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Ebendies verkenne die Vorinstanz (act. A.1, Rz. 51, 216-230 [KSK 20 16]).

Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten. Wie bereits mehrfach erwähnt, setzt ein Abweichen von diesem Grundsatz erstens die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (BGE 145 III 351 E. 4.3.2; 144 III 541 E. 8.3 = Pra 2019 Nr. 98; 132 III 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.2.1), d.h. – fallbezogen – das Vermögen der beherrschten Person in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person einzubeziehen (für den Arrest BGE 126 III 95 E. 4; 102 III 165 E. II.1). Zur Erhärtung ihrer Annahme zitiert die Arrestgläubigerin BGE 145 III 351 E. 4. In diesem Erkenntnis hielt das Bundesgericht fest, dass die dem (Mehrheits-)Aktionär obliegende vertragliche Verpflichtung, der Vorkaufsberechtigten die Aktionärsstellung zu verschaffen, sich nicht auf die Gesellschaft erstrecke. Einerseits begründete das Bundesgericht dies damit, dass die körperschaftliche Ebene (Vinkulierung) und die vertragliche Ebene (Vorkaufsrecht) strikte auseinanderzuhalten seien. Ein vertragliches Vorkaufsrecht betreffend Aktien binde nur die Parteien, die es vereinbart haben, und entfalte gegenüber der Gesellschaft keine Wirkungen. Sonst würde die Vinkulierung als körperschaftliche Bestimmung ausgehebelt. Andererseits waren die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff nicht erfüllt. Was die Arrestgläubigerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, erhellt sich nicht. Das Bundesgericht betont in diesem Erkenntnis, dass bei einem umgekehrten Durchgriff, bei dem auf das Vermögen einer dem Schuldner gehörenden Gesellschaft gegriffen wird, die Voraussetzungen strenger sind als beim direkten Durchgriff. Zudem bedürfte der umgekehrte Durchgriff einer "ganz besonderen Begründung", wie beispielsweise einer vollständigen Vermögensvermischung. Zudem nennt das Bundesgericht ein Anwendungsbeispiel, in welchem es solche besonderen Gründe erkannte. In besagtem Beispiel schützte das Bundesgericht einen Entscheid, in dem die Vorinstanz in diesem Sinn einen umgekehrten Durchgriff durch Vermögensvermischung angenommen hatte in einer Situation, in welcher der beherrschende Aktionär (nur) über rund 95 % der Aktien verfügt habe und allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat gewesen sei, nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandergesetzt hatte. Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, es gelte in solchen Fällen immer, die Interessen der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre zu wahren, die es ausschliessen würden, dass des Schuldners persönliche Verpflichtungen der Gesellschaft aufgebürdet würden (BGE 145 III 351 E. 4, insb. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 102 III 165 E. II.3 und Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 E. 4.1 f.).

Auch im vorliegenden Fall kann es nicht genügen, dass der Arrestschuldner drei der vier Immobiliengesellschaften als Mehrheitsaktionär beherrscht. Der Arrestgläubigerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass zwischen dem Arrestschuldner und den Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 in dem Masse wirtschaftliche Identität besteht, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den gravierenden Eingriff in die Selbständigkeit juristischer Personen verlangt. Die wirtschaftliche Identität ergibt sich auch nicht in Form einer Beherrschung oder Abhängigkeit, zumal eine faktische Weisungsbefugnis des Mehrheitsaktionärs gegenüber dem Verwaltungsrat normal ist und noch lange keinen umgekehrten Durchgriff rechtfertigt. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass die Beteiligungen der T.________ dieser gehören und die T.________ selbst R._____ gehört. Es besteht kein hinreichender Anlass, die Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 für Verbindlichkeiten des Arrestschuldners in Anspruch zu nehmen. Dies auch nicht dort, wo die (Dritt-)Beteiligung lediglich bei 10 bis 20 % liegt. Die Interessen von R._____ bzw. der T.________ als der nicht mit dem Hauptaktionär verbundenen Minderheitsaktionäre sind zu wahren. Diese Interessen schliessen es aus, dass die persönlichen Verpflichtungen des Arrestschuldners den Immobiliengesellschaften aufgebürdet werden. Der Arrest auf den Aktien des Arrestschuldners bzw. der Familienstiftung AB.________, welche die Vermögenswerte der Immobiliengesellschaften indirekt mitenthalten, hat auszureichen.

Mangels der erforderlichen wirtschaftlichen Identität als erste Voraussetzung für einen umgekehrten Durchgriff, braucht die zweite kumulative Voraussetzung des Durchgriffs – die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person – nicht vertieft zu werden. Einzig der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, eine Massierung im Sinne eigentlicher Machenschaften und eine qualifizierte Schädigung Dritter, wie es der Durchgriff verlange, sei nicht auszumachen. Die Vorinstanz stellte weder den Sachverhalt falsch fest noch verletzte sie Bundesrecht. Weiterungen zu diesen Vorbringen der Arrestgläubigerin erübrigen sich (vgl. act. A.1, Rz. 231-246 [KSK 20 16]). Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des umgekehrten Durchgriffs auf die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerinnen 3 bis 6 somit als unbegründet.

4.7. Doppelarrest

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur strittigen Frage der Zulässigkeit eines Doppelarrestes (act. B.1, E. 4.5, S. 83; act. A.1, Rz. 247 [KSK 20 16]).

4.8. Fazit Arrestgegenstände (KSK 20 16)

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Arrestgläubigerin betreffend die Vermögenswerte Dritter vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids bleiben aus dem Arrest entlassen.

E. Kostenbeschwerde der Arrestgläubigerin

1. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens rügt die Arrestgläubigerin ihre erstinstanzliche Parteientschädigung als zu tief (act. A.1, Rz. 248-266 [KSK 20 16]). Die Arrestgläubigerin machte vor Vorinstanz für die Beantwortung der Einsprachen einen Aufwand von 500 Stunden geltend. Davon entfielen 200 Stunden auf die Beantwortung der Einsprachen der Beschwerdegegner sowie der Familienstiftung AB.________ und 300 Stunden auf die Beantwortung der Einsprache des Arrestschuldners. Die Vorinstanz reduzierte den Aufwand insgesamt auf 150 Stunden (act. B.1, E. 6.3.1 ff., S. 93 ff.). Diese Reduktion rügt die Arrestgläubigerin als ungerechtfertigt und geradezu willkürlich.

2. Entscheide über die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide. Unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO umfasst auch die Unangemessenheit. Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (vgl. PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.). Namentlich im Rahmen von Kostenbeschwerden ‒ auch soweit darin die Frage zu beurteilen ist, ob der von der obsiegenden Partei geltend gemachte Aufwand notwendig war ‒ ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen, in welchen die Beschwerdeinstanz nur bei begründetem Anlass eingreift (statt vieler Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 19 vom 16. Mai 2017 E. 3c m.w.H.; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]).

3. Die Vorinstanz erwog, es erscheine mit Blick auf die gegenständlich gegebenen internationalen Verhältnisse, die verschiedenen ausländischen Urteile, die zu veranlassenden Übersetzungen, das zu sichtende und zu verarbeitende umfangreiche Aktenmaterial und die sich stellenden Rechtsfragen als angemessen, den notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der Arrestgläubigerin auf insgesamt 150 Stunden festzulegen. Dabei sei mitberücksichtigt, dass die Arrestgläubigerin von ihrem Aufwand, den sie für das Arrestgesuch betrieben habe und der allein zu ihren Lasten gehe, wesentlich habe profitieren können und das Verfassen der Replikeingabe vom 14. Februar 2020 in einem Ausmasse, wie es die gesuchstellende Rechtsvertretung betrieben hat, nicht notwendig gewesen wäre, sodass der hierunter angefallene Aufwand nicht zulasten des unterliegenden Arrestschuldners gehen könne (eine Belastung der Familienstiftung AB.________ komme ohnehin nicht in Frage, nachdem sie keine Replikeingabe eingereicht habe; act. B.1, E. 6.3.1 ff., S. 93 ff.).

Die Vorinstanz nahm den geltend gemachten Aufwand der Arrestgläubigerin somit zur Kenntnis und setzte den notwendigen Aufwand – in Ausübung ihres richterlichen Ermessens – auf 150 Stunden fest (act. B.1, E. 6.3.4, S. 95). Die Arrestgläubigerin moniert, dies gehe nicht an. Sie habe auf drei begründete Eisprachen von insgesamt rund 180 Seiten und über 150 Beilagen antworten müssen, was eben 500 Stunden gedauert habe. Ihr Aufwand sei keinesfalls übertrieben gewesen, zumal der Arrestschuldner darüber hinaus noch eine sehr umfangreiche und vollends unnötige Duplikeingabe eingereicht habe. Sie akzeptiere jedoch den Stundenansatz von CHF 240.00 (act. A.1, Rz. 253 ff. [KSK 20 16]). Das Arrestgesuch war 132 Seiten lang und enthielt 119 Beilagen. Die Einsprache des Arrestschuldners umfasste alsdann 59 Seiten und 25 Beilagen, diejenige der Beschwerdegegner 27 Seiten und 38 Beilagen sowie diejenige der Familienstiftung AB.________ deren sechs Seiten. Die Stellungnahme der Arrestgläubigerin auf die Einsprache des Arrestschuldners war wiederum 141 Seiten lang und enthielt 68 Beilagen (RG act. 80), diejenige auf die Einsprache der Beschwerdegegner 88 Seiten und 48 Beilagen (RG act. 79) sowie diejenige auf die Einsprache der Familienstiftung AB.________ 45 Seiten und 35 Beilagen (RG act. 78). Im Vergleich zu den Rechtsschriften der anderen Parteien erscheint der Aufwand der Arrestgläubigerin überhöht. Reduzierte die Vorinstanz die (notwendige) Entschädigung der Arrestgläubigerin vor diesem Hintergrund, erscheint dies nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Rechtsmittelinstanz hat sich bei der Angemessenheitskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen ungerechtfertigt oder gar willkürlich ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Es besteht für die erkennende Kammer daher kein Anlass, ihr eigenes Rechtsfolgeermessen an die Stelle des vorinstanzlichen zu stellen.

4. Als Eventualargumentation will die Arrestgläubigerin zumindest 100 Stunden für die Beantwortung der Einsprache der Familienstiftung AB.________ entschädigt haben (act. A.1, Rz. 260 ff. [KSK 20 16]). Wie soeben erwähnt, umfasste die Einsprache der Familienstiftung AB.________ lediglich sechs Seiten (RG act. 52). Ein Aufwand von 100 Stunden für deren Beantwortung ist schlicht nicht zu rechtfertigen. Die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung der Arrestgläubigerin ist somit auch in Bezug auf die Familienstiftung AB.________ nicht zu beanstanden. Dass die Arrestgläubigerin gegenüber der Familienstiftung AB.________ vollumfänglich durchgedrungen ist, wie die Arrestgläubigerin moniert, ändert daran nichts.

5.1. Schliesslich rügt die Arrestgläubigerin, den Beschwerdegegnern hätte von der Vorinstanz auf ihre Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden dürfen. Zum einen dürfe die Mehrwertsteuer nur auf Antrag zugesprochen werden. Einen entsprechenden Antrag hätten die Beschwerdegegner 1 bis 6 unterlassen. Zum anderen sei ohnehin auch dann keine Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die Klientschaft selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies sei bei den Beschwerdegegnern 2 bis 6 der Fall. Das Gegenteil hätte von den Beschwerdegegnern nachgewiesen werden müssen, was nicht der Fall sei (act. A.1, Rz. 265 f. [KSK 20 16]).

5.2. Ohne dies explizit zu nennen, beruft sich die Arrestgläubigerin offensichtlich auf die strenge Praxis der Zürcher Gerichte in Bezug auf den Mehrwertsteuerzusatz. Nach besagter Praxis ist einer Partei, die keinen Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantragt, ohne weiteres kein solcher zuzusprechen. Bei juristischen Personen gehen die Zürcher Gerichte zudem in der Regel von einer Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VU060028 vom 17. Mai 2006, mit Ergänzung vom 17. September 2010; statt vieler Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG170237 vom 24. Juli 2018 E. 3.3; ZR 2005 Nr. 76; SJZ 2005 S. 531 ff.).

Eine derart strenge Praxis beim Mehrwertsteuerzusatz verfolgen die Bündner Gerichte nicht. Ist der Mehrwertsteuerzuschlag unstrittig, wird dieser grundsätzlich zugesprochen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 3b; ZK1 14 135 vom 16. Juni 2015 E. 5d; ferner ZK2 20 8 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall beantragten die Beschwerdegegner vor Vorinstanz mit der begründeten Arresteinsprache keine Mehrwertsteuer (mehr) (RG act. 54; vgl. RG act. 18; RG act. 21; RG act. 24). Dass die Arrestgläubigerin ihre Pflicht zur Leistung eines Mehrwertsteuerzuschlags an die Beschwerdegegner erstmals im Beschwerdeverfahren bestreitet, gereicht ihr somit nicht zum Nachteil. Mit Ausnahme von R._____ handelt es sich bei den Beschwerdegegnern um Aktiengesellschaften mit Sitz in Chur. Schweizer Aktiengesellschaften sind in der Regel mehrwertsteuerpflichtig. Die Parteientschädigung soll der berechtigten Prozesspartei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, welche ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind. Dienstleistungen von Anwälten unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Sie haben auf ihre Umsätze in der Regel Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Anwälte überwälzen die von ihnen zu bezahlende Mehrwertsteuer mit den Honorarrechnungen auf ihre Klienten. Eine selber mehrwertsteuerpflichtige Partei kann die ihrem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen. Dieser Partei erwachsen deshalb durch die Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Kosten. Entsprechend ist einer obsiegenden und selbst mehrwertsteuerpflichtigen Partei im Bestreitungsfall kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung zuzusprechen. Es sei denn, diese Partei mache geltend und weise nach, dass sie nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. In ihrer Beschwerdeantwort äussern sich die Beschwerdegegner nicht zum Mehrwertsteuerzuschlag (act. A.2 [KSK 20 16]). Anzumerken ist, dass sie auch in ihrer Beschwerdeantwort keine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beantragen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner durch die Mehrwertsteuer auf dem Honorar ihrer Rechtsvertreter nicht belastet sind. Anderweitige Umstände hätten die Beschwerdegegner mit ihrer Beschwerdeantwort behaupten und belegen müssen (ZR 2005 Nr. 76). Daher ist den Beschwerdegegnern die vorinstanzliche Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6. Soweit die Arrestgläubigerin darüber hinaus weitere Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster Instanz stellt, diese jedoch gänzlich unbegründet lässt (vgl. act. A.1, Beschwerdeanträge, S. 4 [KSK 20 16]), ist darauf mangels einer (rechtsgenügenden) Beschwerdebegründung nicht einzutreten.

7. Demnach erweist sich die Kostenbeschwerde der Arrestgläubigerin betreffend die Höhe der Parteientschädigung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Kostenpunkt zu schützen und die Beschwerdeanträge 4 und 5 der Arrestgläubigerin sind (grundsätzlich) abzuweisen. Einzig betreffend den Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung an die Beschwerdegegner erweist sich die Kostenbeschwerde als begründet. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. Den Beschwerdegegnern steht kein Mehrwertsteuerzuschlag zu.

F. Zusammenfassung

1. Beschwerde des Arrestschuldners im Verfahren KSK 20 15

Der Arrestschuldner vermag keine Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ darzulegen. Sodann ist der Vorinstanz in Bezug auf die im Arrest belassen Arrestgegenstände weder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Die Beschwerde des Arrestschuldners erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Beschwerde der Arrestgläubigerin im Verfahren KSK 20 16

Die Arrestgläubigerin vermag darzulegen, dass die Vorinstanz die Zinsforderung von 0.1 % pro Tag zu Unrecht als Ordre public-widrig im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ qualifizierte. Ebenso moniert die Arrestgläubigerin zu Recht, dass sie den Beschwerdegegnern keinen Mehrwertzuschlag auf deren Parteientschädigung schulde. Indes dringt die Arrestgläubigerin mit ihrer Beschwerde hinsichtlich den Arrestgegenständen nicht durch. Sie vermag weder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch die Vor-instanz aufzuzeigen. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin erweist sich insoweit als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz auferlegte die Spruchgebühr der Arrestgläubigerin, dem Arrestschuldner und der Familienstiftung AB.________ zu je einem Drittel. Zur Begründung führte sie an, die Arrestgläubigerin sei mit ihren Anträgen gegenüber dem Arrestschuldner und der Familienstiftung AB.________ vollumfänglich durchgedrungen. Indessen sei sie mit ihren Anträgen gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 6 – bis auf die Frage der Arrestkaution – gescheitert. Somit hätten die Beschwerdegegner 1 bis 6 gegenüber der Arrestgläubigerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese sei allerdings zu reduzieren, weil die Beschwerdegegner mit ihren Anträgen auf Leistung einer Arrestkaution nicht durchgedrungen seien (act. B.1, E. 6.2 ff., 6.3. ff., S. 92 ff.).

Vorliegend unterliegt der Arrestschuldner mit seiner Beschwerde vollumfänglich. Die Arrestgläubigerin obsiegt mit ihrer Beschwerde lediglich geringfügig in Bezug auf die Zinshöhe und den Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung der Beschwerdegegner. Da die Vorinstanz die Reduktion der Zinshöhe nicht zuungunsten der Arrestgläubigerin bei der Kostenverteilung wertete, besteht kein Anlass am erstinstanzlichen Kostenentscheid etwas zu ändern. Mit Ausnahme des Mehrwertsteuerzuschlags auf der Parteientschädigung der Beschwerdegegner ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (vorstehend E. II.E).

2. Für das Beschwerdeverfahren KSK 20 15 wird der Arrestschuldner ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Der Arrestschuldner leistete einen Kostenvorschuss, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Arrestgläubigerin reichte keine Honorarnote ins Recht. Die erkennende Kammer hat die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Beschwerdeantwort machte die Arrestgläubigerin für die Beantwortung der Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 90 Stunden geltend (act. A.2, Rz. 256 [KSK 20 15]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der (weiteren) notwendigen Rechtsschriften erscheint es angemessen, den notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der Arrestgläubigerin auf 60 Stunden festzusetzen. Da die Arrestgläubigerin keine Honorarvereinbarung einreichte, ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Honorarverordnung [HV]; BR 310.250). Der Vollständigkeit halber sei die Arrestgläubigerin darauf hingewiesen, dass ein Interessenwertzuschlag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HV nur verlangt werden kann, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart ist (vgl. act. A.1, Rz. 250 [KSK 20 16]; Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Der Arrestschuldner hat die Arrestgläubigerin entsprechend mit CHF 14'832.00 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale) aussergerichtlich zu entschädigen. Der Arrestgläubigerin ist aufgrund ihres Sitzes im Ausland die Parteientschädigung (antragsgemäss) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

3. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren KSK 20 16 ist ebenfalls auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG). Die Anfechtung der Zinsforderung ist gegenüber der Anfechtung der Arrestgegenstände lediglich von untergeordneter Bedeutung. Ausgehend vom vorliegenden Obsiegen und Unterliegen der Arrestgläubigerin rechtfertigt es sich somit die Kosten zu 9/10 der Arrestgläubigerin und zu 1/10 dem Arrestschuldner aufzuerlegen. Das Obsiegen der Arrestgläubigerin in Bezug auf den Mehrwertzuschlag ist derart marginal, dass sich eine diesbezügliche Kostenfolge für die Beschwerdegegner nicht rechtfertigt. Die Kosten sind aus dem von der Arrestgläubigerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Im Umfang des dem Arrestschuldner auferlegten Teils der Kosten von 1/10 ist der Arrestgläubigerin das Rückgriffsrecht auf den Arrestschuldner einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

Ausserdem hat die Arrestgläubigerin dem Arrestschuldner eine reduzierte und den Beschwerdegegnern eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Einreichung von Honorarnoten nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der notwendigen Rechtsschriften erscheint es angemessen, den Aufwand des Arrestschuldners auf 40 Stunden und denjenige der Beschwerdegegner auf 20 Stunden festzusetzen. Zudem legten weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner eine Honorarvereinbarung vor. Entsprechend ist praxisgemäss lediglich von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Insgesamt resultiert somit für den Arrestschuldner eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'519.50 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt. [CHF 9'600.00 ./. 1'920 [2/10] zzgl. 3 % und 7.7 %]) und für die Beschwerdegegner in Höhe von CHF 4'944.00 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale). Den Beschwerdegegnern ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

III. Demnach wird erkannt:

Die prozessualen Anträge von A._____ vom 2. November 2020 auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels werden abgewiesen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. Oktober 2020 wird nicht als Novum zugelassen.

Der prozessuale Antrag von A._____ auf Nichtberücksichtigung der Beilagen RG act. 1/1, 1/19, 1/20, 1/21, 1/23, 1/25-27, 1/30-34, 1/40-47, 1/50-72, 1/78-80, 1/84-90, 1/94, 1/96-102, 1/104, 1/106-118 im Beschwerdeverfahren KSK 20 15 wird abgewiesen.

Die Beschwerde von A._____ im Verfahren KSK 20 15 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Die Beschwerde der C._____ im Verfahren KSK 20 16 wird teilweise gutgeheissen.

4.2. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88) wird nur betreffend die geschuldeten Zinsen auf der Arrestforderung in Höhe von 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016 aufgehoben. Der Arrestentscheid vom 10. Juli 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit 8. Juli 2016, wird in Bezug auf die Zinsen bestätigt.

4.3. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88) wird aufgehoben. Die C._____ wird verpflichtet, R._____, der T.________, der U.________, der V.________, der W.________ sowie der X.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 15'820.80 (inkl. Spesen, ohne Mwst.) zu bezahlen.

4.4. Im Übrigen wird die Beschwerde der C._____ im Verfahren KSK 20 16 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 15 von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 16 von CHF 3'000.00 gehen zu 9/10, das heisst im Umfang von CHF 2'700.00, zulasten der C._____ und zu 1/10, das heisst im Umfang von CHF 300.00, zulasten von A._____ und werden mit dem von der C._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, der C._____ die auf ihn entfallenden CHF 300.00 zu bezahlen.

A._____ wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 14'832.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen.

Die C._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 8'519.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Die C._____ wird verpflichtet, R._____, der T.________, der U.________, der V.________, der W.________ sowie der X.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'944.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

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BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

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BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411

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5A_1019/2018

Art. 396 ORart. 396 COart. 396 CO

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BGE 76 I 338ATF 76 I 338DTF 76 I 338

Art. 396 ORart. 396 COart. 396 CO

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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BGE 140 III 75ATF 140 III 75DTF 140 III 75

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BGE 135 III 136ATF 135 III 136DTF 135 III 136

BGE 135 III 136ATF 135 III 136DTF 135 III 136

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Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

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BGE 142 III 521ATF 142 III 521DTF 142 III 521

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4A_506/2007

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4P.188/2001

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BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445

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BGE 120 II 155ATF 120 II 155DTF 120 II 155

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BGE 93 II 189ATF 93 II 189DTF 93 II 189

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Art. 67 V-ASGart. 67 OSEtrart. 67 OSEst

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Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 121 IPRGart. 121 LDIPart. 121 LDIP

Art. 133 IPRGart. 133 LDIPart. 133 LDIP

Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO

Art. 362 ORart. 362 COart. 362 CO

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 69 ZPOart. 69 CPCart. 69 CPC

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 Codice civile svizzero

Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl

Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl

Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl

BGE 124 III 297ATF 124 III 297DTF 124 III 297

BGE 120 II 76ATF 120 II 76DTF 120 II 76

Art. 275 SchKGart. 275 LPart. 275 LEF

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

Art. 109 SchKGart. 109 LPart. 109 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 79 III 3ATF 79 III 3DTF 79 III 3

5A_328/2013

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

5A_925/2012

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

5A_82/2015

5A_629/2011

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

BGE 96 III 107ATF 96 III 107DTF 96 III 107

BGE 80 III 122ATF 80 III 122DTF 80 III 122

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

4A_547/2011

BGE 145 III 315ATF 145 III 315DTF 145 III 315

BGE 144 III 541ATF 144 III 541DTF 144 III 541

BGE 102 III 165ATF 102 III 165DTF 102 III 165

5A_629/2011

Art. 660 ORart. 660 COart. 660 CO

Art. 696 ORart. 696 COart. 696 CO

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

BGE 115 III 134ATF 115 III 134DTF 115 III 134

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Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

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5A_739/2012

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5A_330/2012

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF