KSK 2020 62
Arbeitslosenversicherung
14. Juli 2022Deutsch208 min
A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen AD._____ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AE._____.
Source gr.ch
Entscheid vom 29. Dezember 2020
Referenz KSK 20 62 / KSK 20 63
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Brunner und Hubert
Richter, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć,
gegen
C._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder
sowie
C._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder,
gegen
A._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć,
V._____,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,
Y._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,
Z._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,
AA._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,
AB._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner,
Gegenstand Arresteinsprache
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335-2019-121)
Mitteilung 05. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A.a. Die C._____ ist eine auf den AC._____ inkorporierte Gesellschaft.
A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen AD._____ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AE._____.
A.c. V._____ ist ein Rechtsanwalt und Notar in AF._____. Zu A._____ unterhält er eine langjährige Mandats- und Geschäftsbeziehung. Soweit hier interessierend ist er Alleinaktionär der Y._____ sowie Verwaltungsrat der Z._____, der AA._____, der AH._____ und der AB._____. Zudem ist er Stiftungsrat der Familienstiftung AG._____. Bei Letzterer handelt es sich um eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. Alleinbegünstigter ist A._____.
A.d. Die Y._____ hält als Aktionärin Beteiligungen von 20 % (400 Namenaktien) an der Z._____, 20 % (20 Namenaktien) an der AA._____, 10 % (100 Namenaktien) an der AH._____ und 50% (100 Namenaktien) an der AB._____. Die übrigen Beteiligungen (Namenaktien) an den Immobiliengesellschaften lauten auf die Familienstiftung AG._____.
B.a. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 verpflichtete sich A._____ der AI._____ 4'500 Aktien der AJ._____ zu einem Kaufpreis von USD 21 Mio. zu übereignen (RG act. 1a/10). Mit Ergänzung Nr. 1 vom 7. Oktober 2004 zum Aktienkaufvertrag wurde die Anzahl der zu übereignenden Aktien auf 4'950 und der Kaufpreis auf USD 48.4 Mio. erhöht (RG act. 1a/11). Im "Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen" zwischen der AI._____ als Käuferin und A._____ als Verkäufer bestätigen die Parteien, dass der Kaufpreis über CHF 48'412'834.67 bezahlt worden sei und die Käuferin ihre Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag inkl. Ergänzung somit vollständig erfüllt habe (RG act. 1a/12).
B.b. Mit Vertrag vom 7. Juli 2010 zwischen der AI._____ (Gläubigerin), A._____ (Schuldner), vertreten durch BA.________, sowie der C._____ (neue Gläubigerin) wurde der Aktienkaufvertrag (RG act. 1a/10-11) wieder aufgehoben. Gleichzeitig zedierte die AI._____ ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag (namentlich die Rückforderung des Kaufpreises) an die C._____. Der Arrestschuldner verpflichtete sich sodann im Rahmen der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages zur Bezahlung eines Betrages von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag bis zum 7. Juli 2016 an die C._____, wobei im Rückzahlungsbetrag die aufgelaufenen Zinsen enthalten seien. Zudem enthielt der Aufhebungsvertrag die folgende Schiedsklausel (RG act. 1a/6-7 [deutsche Übersetzung]):
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Forderungen, die zwischen den Personen entstehen, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, durch ihn verbunden sind, einschliesslich Streitigkeiten, die die Erfüllung, die Verletzung, das Erlöschen oder die Ungültigkeit dieses Vertrags betreffen, werden beigelegt
-
durch das ständige Schiedsgericht AK._____ das auf der Grundlage des Protokolls Nr. 4 vom 22. März 2010 der allgemeinen Gesellschafterversammlung der Vereinigung "_____" eingerichtet wurde und sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags unter folgender Adresse befindet: AL._____, ul. AM._____, Haus 14, Bau 1, Raum 14. (im Weiteren – Gericht);
-
gemäss der Geschäftsordnung (Reglement) des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gültig ist und unter der Adresse des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Verhandlung besteht,
-
durch den Einzelrichter, der vom Gerichtsvorsitzenden ernannt wurde,
-
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen,
-
das Gerichtsurteil wird in AD.________ Sprache gefällt, ist endgültig und nicht anfechtbar.
B.c. Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte A._____ der C._____ zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 33/37).
B.d. Nachdem A._____ der C._____ die Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins gemäss Aufhebungsvertrag nicht leistete, leitete die C._____ am 16. August 2016 gemäss der Schiedsklausel des Aufhebungsvertrags ein Schiedsverfahren gegen A._____ ein.
B.e. Mit Schiedsurteil des AD._____ AK._____ vom 28. November 2016 gab der Einzelschiedsrichter AN._____ der Klage der C._____ gegen A._____ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte A._____ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1a/14-15).
C. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die C._____ (fortan Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ (fortan Arrestschuldner) ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug. Das Betreibungsamt vollzog den Arrestbefehl vollumfänglich (Proz. Nr. 335-2019-88 [RG act. 6, 53/16]).
D.a. Mit Verfügung vom 11./18. September 2019 entliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Grundstücke bzw. die Arrestpositionen Nummern 22(2) bis 33 gemäss Arrestvollzugsurkunde (Proz. Nr. 335-2019-88 [RG act. 51; RG act. 53/16-18]; entsprechend Ziff. 9-12 des Arrestbefehls [RG act. 6]), die nicht auf den Namen des Arrestschuldners lauten, mangels Klageeinreichung der Arrestgläubigerin gemäss Art. 108 SchKG innert hierfür angesetzter Frist aus dem Arrest.
D.b. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestgesuch gegen den Arrestschuldner, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund (RG act. 1a).
D.c. Am 16. September 2019 (Datum Poststempel: 12. September 2019) hinterlegten V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos eine Schutzschrift. Die Schutzschrift lautete auf Abweisung des von ihnen erwarteten (erneuten) Arrestgesuchs der Arrestgläubigerin. Im Eventualantrag ersuchten sie, dass der Arrest einzig gegen Hinterlegung einer angemessenen Arrestkaution sowie Sicherstellung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung zugunsten der Betroffenen 1 bis 5 gutzuheissen sei (RG act. 2).
D.d. In der Folge erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. September 2019 einen neuen Arrestbefehl. Dabei verarrestierte er die entlassenen Arrestpositionen (Grundstücke) erneut (RG act. 3). Gleichzeitig verpflichtete der Einzelrichter die Arrestgläubigerin mittels separat ausgefälltem Entscheid zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. bis zum 21. Oktober 2019 mittels Bestellung einer Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens (RG act. 4).
E. Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhoben V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ und die AB._____ (fortan Betroffene 1 bis 5) eine begründete Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019. Sie stellten das folgende Rechtsbegehren (RG act. 10):
1.
Es sei der Arrest auf den folgenden Grundstücken aufzuheben:
–
Sämtliche Grundstücke im Eigentum der Z._____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde AF._____:
Nr. 1903, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, G._____weg 2 + 4, AF._____;
Nr. 3205, H._____platz 2, AF._____;
Nr. 5606, G._____, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 5297, Plan Nr. 96, G._____weg 2,
AF._____, im Eigentum von AO._____, AF._____, gültig bis 30. September 2061;
Nr. 6717, ein Geschäftshaus, I._____strasse 27 + 29, AF._____;
Nr. 7091 sowie die Parkplätze Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, I._____strasse 27+29, AF._____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. AF._____/6724;
Nr. 7482, J._____strasse 35C, AF._____; 78/100 Miteigentum am Grundstück Nr. AF._____/6470; und
Nr. 10777, J._____strasse 35C, AF._____.
–
Sämtliche Grundstücke im Eigentum der AA._____, namentlich nachfolgende:
Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, Grundstück Nr. K._____, Stockwerkeinheit, L._____strasse 39, AF._____, sowie an Stammgrundstück AF._____/Nr. 5992, L._____strasse, AF._____, Wertquote zu 2'548/10'000;
Grundbuchamt AQ._____, Grundstück Nr. M._____, Plan Nr. 2, N._____strasse 2, AR._____.
–
Sämtliche Grundstücke im Eigentum der AB._____, namentlich nachfolgende Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde AF._____:
Nr. 5939, L._____strasse 5, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 6497, im Eigentum von AO._____, gültig bis 19. Februar 2077;
Nr. 1405, Geschäftsliegenschaft, O._____strasse 46, AF._____.
2.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin.
F. Gleichentags, am 27. September 2019, erhob die Arrestgläubigerin begründete Einsprache gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019. Sie beantragte, was folgt (RG act. 11):
Dringende Anträge
1.
Es sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Leistung der Arrestkaution, dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Einsprachegegner oder des Arrestschuldners, vorläufig (und bis rechtskräftig über die in gleicher Angelegenheit hängige Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden entschieden wurde) abzunehmen;
2.
Eventualiter sei die der Einsprecherin mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121, Dispositiv Ziffer 1 angesetzte Frist zur Stellung der Arrestkaution um (erstmals) 60 Tage zu erstrecken[.]
Rechtsbegehren in der Sache
1.
Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] und damit die im Entscheid gemäss Ziffer 1 angeordnete Arrestkaution an die Einsprecherin [Arrestgläubigerin] sei ersatzlos aufzuheben.
2.
Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegner 1-5 [Betroffene 1-5].
Prozessualer Antrag
Es sei das vorliegende Einspracheverfahren nach Fristabnahme bzw. Erstreckung der Frist gemäss den dringlichen Anträgen Ziffer 1 bzw. 2 zu sistieren[,] bis rechtskräftig über die beim Kantonsgericht Graubünden hängige Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019, Prozess Nr. 335-2019-121[,] entschieden ist.
G. Am 2. Oktober 2019 erhob der Arrestschuldner (unbegründete) Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 (RG act. 12).
H. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden im Verfahren KSK 19 83 betreffend die Arrestkaution erging am 9. Oktober 2019. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin nicht ein (RG act. 16).
I.a. Am 14. Oktober 2019 nahmen die Betroffenen 1 bis 5 zur gesamten Einsprache der Arrestgläubigerin Stellung, und beantragten die kostenfällige Abweisung derselben (RG act. 18).
I.b. Der Arrestschuldner äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 zu den dringenden Anträge sowie zum prozessualen Antrag der Einsprache der Arrestgläubigerin. Er schloss auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin (RG act. 19).
J. Der Arrestschuldner beantragte am 11. November 2019 die Gutheissung der Einsprache der Betroffenen 1 bis 5 (RG act. 24). Gleichentags reichte er seine Einsprachebegründung ein, mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 25):
1.
Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 (Arrest Nr. P._____) sei aufzuheben, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000 leistet.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin.
K. Am 11. Dezember 2019 nahm die Arrestgläubigerin zu den Einsprachen des Arrestschuldners und der Betroffenen 1 bis 5 Stellung (RG act. 32-33).
L. Mit Zustellung dieser Stellungnahmen der Arrestgläubigerin an die Gegenparteien erklärte der Einzelrichter den Aktenschluss betreffend die Arresteinsprachen des Arrestschuldners und der Betroffenen 1 bis 5 (RG act. 34). Dagegen wehrte sich der Arrestschuldner mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (RG act. 38). Der Einzelrichter hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 41).
M. Betreffend die Arrestkaution verfügte der Einzelrichter am 10. Januar 2020, der Arrestkautionsentscheid werde als Teil des Arrestentscheids gefällt. Der Arrestgläubigerin werde die Frist für das Leisten einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. abgenommen (RG act. 45). Diese Verfügung erging, nachdem der Einzelrichter die Frist zur Leistung der Kaution zweimal erstreckt hatte. Dagegen erhoben die Betroffenen 1 bis 5 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (KSK 20 2).
N. Am 17. Januar 2020 erstattete der Arrestschuldner seine Stellungnahme zur Einsprache der Arrestgläubigerin betreffend die Arrestkaution, mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 46):
1.
Die Einsprache sei abzuweisen.
2.
Es sei der Arrestgläubigerin eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Arrestkaution in Höhe von CHF 12 Millionen anzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin.
O. Ebenfalls am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner hinsichtlich der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 eine weitere Eingabe mit unverändertem Rechtsbegehren ins Recht und bezeichnete sie als Duplik. Darüber hinaus stellte der Arrestschuldner einen neuen Verfahrensantrag, wonach diverse Beilagen des Arrestgesuchs vom 12. September 2019 gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigten seien (RG act. 47).
P. Mit Eingaben vom 10./13. Februar 2020 bzw. 2. März 2020 machten die Arrestgläubigerin und der Arrestschuldner jeweils von ihrem Replikrecht Gebrauch (RG act. 53, 55, 60).
Q. Am 5. März 2020 erging der Arresteinspracheentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos im Parallelverfahren. Der Einzelrichter hiess die Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 teilweise gut; im Übrigen hielt er den Arrestbefehl aufrecht (Proz. Nr. 335-2019-88; RG act. 93).
R. Mit Entscheid vom 16. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1.
Hinsichtlich folgender Position wird zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 18
% pro Jahr seit 8.
Juli 2016, der C._____ gegen A._____ am Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 festgehalten:
[Position 1 der Arrestvollzugsurkunde:]
4.
Grundstück gemäss Grundbuchamt AS._____, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AT._____, geboren _____ , von AD.________, wohnhaft Q._____strasse 29, AE._____, Liegenschaft Nr. 1325, Plan Nr. 21, "AU.________", Vers. Nr. 355B, Einfamilienhaus mit Hallenbad, an der Q._____strasse 29, Wiese, Wald, Quelle, Geräteschopf, Vers. Nr. 355B-B, AE._____;
2. Hinsichtlich folgender Positionen wird der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 in Gutheissung der Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 16. September 2019 aufgehoben:
[Positionen
2-12 der Arrestvollzugsurkunde:]
1.
die folgenden Grundstücke und Baurechte gemäss Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, eingetragen im (formellen) Allein- bzw. Miteigentum der Z._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen:
1.1.
Nr. 1903, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, G._____weg 2 + 4, AF._____; Plan-Parzelle 96-1903, Grundstücksfläche 23071 m2, Geb.-Nr. 2-550, 2-550-C, 2-550A, 2-550A-A, 2-550C;
1.2.
Nr. 3205, Geschäftshaus, H._____platz 2, AF._____; PIan-Parzelle 130-3205, Grundstücksfläche 427m2, Geb.-Nr. 1-372;
1.3.
Nr. 5606, G._____, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 5297, Plan Nr. 96, G._____weg 2, AF._____, Geb.-Nr. 2-550-E, 2-550-F, 2-550-G, 2-550B, im Eigentum von AO._____ AF._____, gültig bis 30. September 2061;
1.4.
Nr. 6717, ein Geschäftshaus, I._____strasse 27 + 29, AF._____; Plan-Parzelle 56-6717, Geb.-Nr. 3-1080;
1.5.
Nr. 7091 Miteigentum an Autoeinstellhalle, I._____strasse 27+29, AF._____, Sonderrecht an Parkplätzen Nr. 20-24 und 31-40 im 1. UG C-D bzw. Nr. 11-50 und 53-57 im 2. UG C-D, I._____strasse 27 + 29, AF._____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. R._____;
1.6.
Nr. 7482, 78/100 Miteigentum an Grundstück Nr. S._____ mit Sonderrecht an Anteil Geschäftshaus mit Einstellhalle, J._____strasse 35C, AF._____; und
1.7.
Nr. 10777, Geschäftshaus, J._____strasse 35C, AF._____; Plan-Parzelle 94-10777, Grundstücksfläche 140 m2, Geb.-Nr. 2-572A;
2.
die folgenden Baurechts-Grundstück(e) und Grundstück gemäss Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AB._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen:
2.1.
Nr. 5939, Baurechtsgrundstück, Geschäftshaus, L._____strasse 5, AF._____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 6497, im Eigentum von AO._____, gültig bis 19. Februar 2077; und
2.2.
Nr. 1405, 2-Familienhaus mit Nebenbauten, O._____strasse 46, AF._____; Plan-Parzelle Nr. 79-1405, Grundstücksfläche 847 m2, Geb.-Nr. 3-197B, 3-197B-A, 3-197C;
3.
die folgenden Grundstücke eingetragen im (formellen) Alleineigentum von AA._____, inklusive sämtliche damit zusammenhängende Miet- und Pachtzinsen:
3.1.
Grundbuchamt AQ._____, Grundstück Nr. M._____, Plan Nr. 2, Neufeld, AR._____, Geschäftshaus Vers.-Nr. 3687, N._____strasse 2; und
3.2.
Grundbuchamt AF._____, Grundbuchkreis AP._____, Grundstück Nr. K._____, Gewerbe Nr. 0.01 im EG Stockwerkeinheit, L._____strasse 39, AF._____, Plan-Parzelle 92-6497 sowie an Stammgrundstück Baurechtsblatt Nr. 5992, Wertquote zu 2'548/10'000;
3.
Die Einsprache der C._____ vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 wird gutgeheissen.
4.
Die Spruchgebühr von CHF 2'000.00 geht zu Lasten der C._____. Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Die C._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 9'318.20 (inkI. Spesen und MWST) zu bezahlen.
6.
Die C._____ wird verpflichtet, V._____, der Y.________, der Z._____, der AA._____ und der AB._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'659.10 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
7.
[Rechtsmittelbelehrung]
8.
[Mitteilung]
S. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin mit Schriftsätzen vom 27. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:
Arrestschuldner (act.
A.1 [KSK
20
62])
Rechtsbegehren
1.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 (Arrest Nr. 201900011) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 sei bei einer Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 2 durch die Beschwerdegegnerin nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000.00 leistet.
3.
Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten[,] dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 13'312.00 zu bezahlen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge
1.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen.
2.
Die folgenden Beilagen des Arrestgesuchs vom 12. September 2019 (act. 1a) seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen:
Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118 des vorinstanzlichen Verfahrens.
Arrestgläubigerin (act.
A.1 [KSK
20
63])
Dringender Antrag
Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos umgehend darüber zu informieren.
Rechtsbegehren in der Sache
1.
Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (nur) betreffend der geschuldeten Zinsen [sic] auf der Arrestforderung in Höhe von 18
% pro Jahr seit 8.
Juli 2016 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 16. September 2019 und der Arrestbefehl vom 16. September 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1
% pro Tag seit 8.
Juli 2016, zu bestätigen.
2.
Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei im Umfang von Dispositivziffer 2 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 16. September 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 16. September 2019 im Umfang der in der Arrestvollzugsurkunde als 2-12 genannten Positionen voIIumfänglich zu bestätigen.
3.
Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gemäss vorgenannten Rechtsbegehren 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, sei im Umfang der Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ausgangsgemäss nach Ausgang der vorliegenden Beschwerde zu verteilen. Bei Gutheissung der Beschwerde seien der Arrestschuldner und die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 62'400.– für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
5.
Eventualiter – bei (teilweiser) Abweisung der Beschwerde – sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-121, im Umfang von Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten dem Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern zu je einem Drittel, folglich zu je CHF 666.–, aufzuerlegen und es sei
–
dem Arrestschuldner eine reduzierte Parteientschädigungen [sic] in Höhe von CHF 3'993.50 und
–
den Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'090.00 zuzusprechen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und dem Arrestschuldner für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Prozessualer Antrag
Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummern KSK 20 15 und KSK 20 16, sowie einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-121, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen.
T. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 27. März 2020 erhoben V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung von Dispositivziffer 3 und betrifft allein die Arrestkaution. Diesbezüglich ist auf das Parallelverfahren KSK 20 61 zu verweisen.
U. Im Verfahren KSK 20 62 schloss die Arrestgläubigerin mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde des Arrestschuldners, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgende Anträge (act. A.3 [KSK 20 62]):
1.
Es sei der prozessuale Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers abzuweisen, sofern er zu beachten ist, und die folgenden Beilagen des Arrestbegehrens der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118, seien bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
2.
Das neue Beweismittel des Beschwerdeführers, Beilage 7, sei, da verspätet vorgebracht, für nicht zulässig zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen.
3.
Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren KSK 20 62 mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummern KSK 20 15 und KSK 20 16, sowie allfällige Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-88, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen.
V.a. Im Verfahren KSK 20 63 schlossen V._____, die Y._____, die Z._____, die AA._____ sowie die AB._____ (fortan Beschwerdegegner 1 bis 5) mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Arrestgläubigerin. Namentlich sei die erfolgte Aufhebung des Arrestes zu bestätigen (act. A.3 [KSK 20 63]).
V.b. Der Arrestschuldner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2020 im Verfahren KSK 20 63, was folgt (act. A.5 [KSK 20 63]):
Rechtsbegehren
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. September 2019 nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000.00 leistet.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin.
Verfahrensanträge
1.
Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Der Antrag der Arrestgläubigerin um Vereinigung der Verfahren KSK 20 63 und KSK 20 62 mit den Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 sei abzuweisen.
W.a. In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe der beiden Beschwerdeverfahren KSK 20 62 / 63 in der Sache zusätzlich insgesamt 26 Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt:
W.b. Am 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im AY.________ vom 26. März 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das AV.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des AW.________ ab, mit welchem Letzteres der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligt hatte (act. A.2 [KSK 20 63]).
W.c. Der Arrestschuldner machte am 6. April 2020 eine Noveneingabe betreffend fünf AD.________ Entscheide und einer Mitteilung der AL.________ Staatsanwaltschaft (act. A.2 [KSK 20 62]).
W.d. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 nahmen mit Eingabe vom 14. April 2020 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 Stellung. Darüber hinaus reichten sie die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 aus dem Verfahren KSK 20 62 als eigene Noveneingabe im Verfahren KSK 20 63 ins Recht (act. A.4 [KSK 20 63]).
W.e. Mit (unaufgeforderten) Replikeingaben vom 30. April 2020 widersetzte sich die Arrestgläubigerin der Beschwerdeantwort des Arrestschuldners vom 14. April 2020 (act. A.6 [KSK 20 63]) sowie derjenigen der Beschwerdegegner 1 bis 5 vom 8. April 2020 (act. A.7 [KSK 20 63]).
W.f. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Arrestgläubigerin Stellung zur Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 (act. A.4 [KSK 20 62]) bzw. zur Noveneingabe der Beschwerdegegner 1 bis 5 vom 14. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 63]).
W.g. Der Arrestschuldner beantwortete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 die Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 (act. A.9 [KSK 20 63]).
W.h. Einen Tag später, am 12. Mai 2020, reichte der Arrestschuldner eine eigene Noveneingabe ins Recht. Dabei machte er geltend, AX.________, der ehemalige Dolmetscher bzw. persönliche Assistent des Arrestschuldners, habe mittels eidesstattlicher Erklärung vom 16. April 2020 seine Zeugenaussage vom 8. April 2019 im AD._____ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner widerrufen (act. A.5 [KSK 20 62]; act. A.10 [KSK 20 63]).
W.i. Am 18. Mai 2020 nahm der Arrestschuldner Stellung zur Eingabe der Arrestgläubigerin vom 4. Mai 2020 (act. A.6 [KSK 20 62]; act. A.11 [KSK 20 63]).
W.j. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 erklärten mit Eingabe vom 18. Mai 2020, dass der Arrest im Verfahren KSK 20 63 hinfällig geworden sei, weil die Arrestgläubigerin die Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage ungenutzt habe verstreichen lassen (unter Hinweis auf die Verfügung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 15. Mai 2020). Das Verfahren sei abzuschreiben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Arrestgläubigerin (act. A.12 [KSK 20 63]). Gleichzeitig reichten die Beschwerdegegner 1 bis 5 eine Honorarnote ihrer Rechtsvertretung ins Recht (act. G.1 [KSK 20 63]).
W.k. Die Arrestgläubigerin ihrerseits verzichtete mit Eingabe vom 18. Mai 2020 auf weitere Stellungnahmen zur Eingabe des Arrestschuldners vom 11. Mai 2020 (act. A.13 [KSK 20 63]).
W.l. Infolge der Nichteinreichung der Widerspruchsklagen stellte der Arrestschuldner mit Noveneingabe vom 26. Mai 2020 im Verfahren KSK 20 63 das folgende neue Rechtsbegehren (act. A.14 [KSK 20 63]):
1.
Es sei auf das Rechtsbegehren-Ziffer 2 nicht einzutreten.
2.
Es sei die Beschwerde abzuweisen[,] soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin.
W.m. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 trug der Arrestschuldner eine (unaufgeforderte) Replikeingabe zur Beschwerdeantwort der Arrestgläubigerin vom 14. April 2020 vor (act. A.7 [KSK 20 62]).
W.n. Der Arrestschuldner liess sich am 2. Juni 2020 (erneut) zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 im Verfahren KSK 20 63 und den daraus resultierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen (act. A.15 [KSK 20 63]).
W.o. Am 12. Juni 2020 erwiderte die Arrestgläubigerin die Stellungnahme des Arrestschuldners vom 29. Mai 2020 (act. A.8 [KSK 20 62]).
W.p. Die Arrestgläubigerin reichte am 24. Juni 2020 ihre Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegner vom 18. Mai 2020 sowie zur Noveneingabe/Stellungnahme des Arrestschuldners vom 26. Mai 2020 ein, mit unveränderten Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 27. März 2020 (ausgenommen Rechtsbegehren Ziff. 2) und unverändertem prozessualen Antrag betreffend Verfahrensvereinigung (act. A.16 [KSK 20 63]).
W.q. Mit Noveneingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Arrestschuldner ein Schreiben der AY.________ Staatsanwaltschaft ins Recht betreffend ein Strafverfahren gegen den Arrestschuldner in AY.________ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs, der Vollstreckungsvereitelung und wegen Geldwäschereihandlungen. Gestützt auf dieses Schreiben brachte der Arrestschuldner vor, besagtes Strafverfahren sei eingestellt worden (act. A.9 [KSK 20 62]; act. A.17 [KSK 20 63]).
W.r. Die Arrestgläubigerin beantwortete am 14. Juli 2020 die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 12. Mai 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie insbesondere zwei Berichte von V._____ zur Kundenbeziehung mit dem Arrestschuldner ins Recht reichte (act. A.10 [KSK 20 62]; act. A.18 [KSK 20 63]).
W.s. Am 24. Juli 2020 beantwortete die Arrestgläubigerin die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 8. Juli 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie ein Schreiben der AY.________ Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin betreffend das AY.________ Strafverfahren gegen den Arrestschuldner ins Recht reichte. Gestützt auf dieses Schreiben brachte die Arrestgläubigerin vor, das AY.________ Strafverfahren sei nicht abgeschlossen (act. A.11 [KSK 20 62]; act. A.19 [KSK 20 63]).
W.t. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erstattete die Arrestgläubigerin erneut eine Noveneingabe betreffend Urkunden, die sie aus dem AY.________ Strafverfahren erhältlich gemacht hatte. Dabei handelte es sich um diverse Dokumente in Bezug auf die Familienstiftung AG._____ (act. A.12 [KSK 20 62]; act. A.20 [KSK 20 63]).
W.u. Am 19. August 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine weitere Noveneingabe betreffend eine E-Mail des Konsuls auf der Schweizer Botschaft in BR.________ im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ ins Recht (act. A.13 [KSK 20 62]; act. A.21 [KSK 20 63]).
W.v. Die Beschwerdegegner 1 bis 5 nahmen mit Eingabe vom 20. August 2020 zu den Noveneingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020, vom 24. Juli 2020 sowie vom 30. Juli 2020 Stellung (act. A.22 [KSK 20 63]).
W.w. Der Arrestschuldner machte am 9. September 2020 drei Eingaben, und zwar die Replik zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. Juli 2020 (act. A.16 [KSK 20 62]; act. A.24 [KSK 20 63]), die Stellungnahme zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 30. Juli 2020 (act. A.15 [KSK 20 62]; act. A.25 [KSK 20 63]) sowie die Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020 und vom 19. August 2020 (act. A.14 [KSK 20 62]; act. A.23 [KSK 20 63]).
W.x. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 24. September 2020 den Stellungnahmen des Arrestschuldners vom 9. September 2020 (act. A.17 [KSK 20 62]; act. A.26 [KSK 20 63]). Die Stellungnahme wurde dem Arrestschuldner sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 5 mit Schreiben vom 30. September 2020 zur Kenntnis zugestellt.
X. Mit besagtem Schreiben vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien zugleich den Abschluss des Schriftenwechsels mit; dies unter dem Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren spruchreif sei und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde, womit weitere Noveneingaben ausgeschlossen seien (act. D.23 [KSK 20 62]; act. D.26 [KSK 20 63]).
Y.a. Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte die folgenden prozessualen Anträge (act. A.18; act. B.24 [KSK 20 62]; act. A.27; act. C.2.14 [KSK 20 63]):
1.
Es sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen.
2.
Es sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen.
Y.b. Der Arrestschuldner gelangte alsdann am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Dabei reichte er einen Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Arrestschuldners auf Einstellung der gegenständlichen Exekution ab. Stattdessen sistierte es die Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluss des obgenannten AD._____ Verfahrens (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]).
Z. Nebst den vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bestehen vier Parallelverfahren. Zum einen wehren sich die Beschwerdegegner 1 bis 5 mit Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Arrestkaution (KSK 20 61; vgl. auch vorstehend). Zudem erhoben die Beschwerdegegner 1 bis 5 Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) betreffend die Arrestkaution (KSK 20 2). Zum anderen sind zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht betreffend den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88) hängig. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an (KSK 20 15 / 16). Die Akten sämtlicher Parallelverfahren sind beigezogen. Die Entscheide in allen Parallelverfahren ergehen in gleicher Gerichtsbesetzung mit heutigem Datum.
Erwägungen
II. Erwägungen
A. Prozessuales
1.
Eintretensvoraussetzungen
Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos ging beiden Parteien am 17. März 2020 zu. Mit Eingaben vom 27. März 2020 erfolgten die vorliegenden Beschwerden somit fristgerecht. Überdies entsprechen sie den notwendigen Formerfordernissen. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründungen ist daher auf die Beschwerden einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
2.
Verfahrensvereinigung
In ihrer Beschwerde beantragte die Arrestgläubigerin die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens KSK 20 63 mit dem Verfahren KSK 20 62 (act. A.1, Rz. 20 ff. [KSK 20 63]; vgl. auch act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 62]). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Bei der Vereinigung von Klagen werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt. In der Folge ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Verfahren Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 ZPO m.w.H.; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich die Beschwerden der Verfahren KSK 20 62 und KSK 20 63 gegen ein identisches Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121). Es erscheint daher zweckmässig und geboten, diese beiden Beschwerden entsprechend dem Antrag der Arrestgläubigerin in einem Entscheid zusammenzufassen. Im Übrigen opponierten weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner 1 bis 5 gegen eine Vereinigung dieser beiden Beschwerden (act. A.3, Rz. 5; act. A.5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; vgl. aber act. A5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; act. A.7, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]).
Darüber hinaus verlangt die Arrestgläubigerin die Vereinigung der vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeverfahren KSK 20 15, KSK 20 16 und KSK 20 61, welche ebenfalls am Kantonsgericht hängig sind (act. A.1, Rz. 20 ff.; act. A.16, Rz. 9 [KSK 20 63]). Die beiden Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 betreffen die Beschwerden gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 im Arrestverfahren mit der Proz. Nr. 335-2019-88. Obgleich den jeweiligen Beschwerden somit nicht das gleiche Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, überschneiden sich die vier Beschwerden bezüglich zahlreicher Problemstellungen. Infolgedessen ergeht in den Beschwerdeverfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 ebenfalls mit Entscheid vom heutigen Tag von derselben Kammer in derselben Besetzung ein Erkenntnis. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht daher nicht. Angesichts des umfangreichen und komplexen Prozessstoffes wäre eine übersichtliche Abhandlung der vier Beschwerden (KSK 20 15 / 16 / 62 / 63) im selben Erkenntnis indessen nicht gewährleistet (so auch act. A5, Rz. 10 ff. [KSK 20 63]; act. A.7, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]). Aus diesem Grund ist von einer gemeinsamen Beurteilung abzusehen. Ebenso ist ein separates Verfahren für die Beschwerde im Verfahren KSK 20 61 angezeigt. Letzteres richtet sich zwar gegen dasselbe Anfechtungsobjekt wie die Verfahren KSK 20 62 / 63, beschlägt jedoch einzig die Frage der Arrestkaution. Eine gemeinsame Beurteilung erscheint daher weder erforderlich noch zweckdienlich.
3.
Nichteinleitung von Widerspruchsverfahren
Die Arrestgläubigerin leitete (auch) im Rahmen des zweiten Arrestverfahrens Nr. 21900011 in Bezug auf die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften keine Widerspruchsverfahren ein. In der Folge entliess das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos besagte Liegenschaften am 15. Mai 2020 aus dem Arrest (act. A.12; act. A. 14-16; act. C.2.9-10; act. D.13 [KSK 20 63]). Mit der Entlassung der Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften aus dem Arrest fiel das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Arrestgläubigerin an der Behandlung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 ihrer Beschwerde dahin. Auch ein sog. virtuelles Interesse ist weder ersichtlich noch behauptet. Die erkennende Kammer schreibt das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde der Arrestgläubigerin im Verfahren KSK 20 63 somit als gegenstandslos ab (zur umstrittenen Kostenfolge nachstehend E. II.H.2.1 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner 1 bis 5 ist damit aber weder der gesamte Arrest hinfällig geworden noch das Beschwerdeverfahren KSK 20 63 insgesamt abzuschreiben (act. A.12 [KSK 20 63]). Fehl geht auch der Antrag des Arrestschuldners, wonach auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde der Arrestgläubigerin infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei (act. A.14-15 [KSK 20 63]). Das Interesse der Arrestgläubigerin lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor und fiel erst nachträglich weg.
4.
Aufschiebende Wirkung
Auf Antrag der Arrestgläubigerin erteilte die Vorsitzende der Beschwerde im Verfahren KSK 20 63 mit Verfügung vom 1. April 2020 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung einstweilen aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. D.1 [KSK 20 63]). Mit dem vorliegenden Urteil bzw. mit dem Dahinfallen des Arrestes betreffend die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde im Verfahren KSK 20 62 kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG).
5.
Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Darunter fällt unter anderem die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO).
6.
Noven im Beschwerdeverfahren
Art. 326 ZPO schliesst das Geltendmachen von Noven im Beschwerdeverfahren aus (Abs. 1), wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben (Abs. 2). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt Art. 278 Abs. 3 SchKG dar, gemäss welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Diesem Gesetzesartikel ist nicht zu entnehmen, ob er sich nur auf echte Noven oder auch auf unechte Noven bezieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Streitfrage unlängst eingehend auseinandergesetzt und gelangte nach Gesetzesauslegung zum Schluss, dass gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid echte und unechte Noven zuzulassen sind. Allerdings sind für das Zulassen von (unechten) Noven die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen. Dies bedeutet, dass (unechte) Noven nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; so auch bereits Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 1 / 2 vom 26. März 2018 E. 4.2.1 f.). Verwehrt ist den Parteien hingegen das Einbringen von (echten oder unechten) Noven, wenn das Rechtsmittelverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Inwiefern die von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. Auf die Noven ist indessen nur insoweit Bezug zu nehmen, als sich diese als entscheidrelevant erweisen.
7.
Verfahrensanträge
Verfahrensanträge werden ebenfalls im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt.
8.
Umfangreiche Vorbringen und Wiederholungen
Dispositiv
Das vorliegende Verfahren ist für seine summarische Natur umfangreich. Der angefochtene Entscheid, die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien inkl. Noveneingaben umfassen insgesamt knapp 1'300 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 440, teils selbst mehrere hundert Seiten stark). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die entscheidrelevanten Vorbringen eingehen. Eine übersichtliche Abhandlung des Prozessstoffes ist nur bei einer Beschränkung auf die wesentlichen Punkte möglich. In Bezug auf die Vorbringen der Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren wird hauptsächlich auf die Belegstellen in den ersten Rechtsschriften der Parteien (Beschwerden und Beschwerdeantworten) verwiesen. Auf die weiteren Rechtsschriften (Repliken sowie Noveneingaben mit Stellungnahmen) wird nur insoweit Bezug genommen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden; für Wiederholungen der Ausführungen in den ersten Rechtsschriften werden grundsätzlich keine Belegstellen angegeben. Bei Rechtsschriften und Beilagen, die in beiden Verfahren (KSK 20 62 / 63) eingereicht wurden, wird jeweils lediglich die Belegstelle des Beschwerdeverfahrens KSK 20 62 genannt.
9. Zulässigkeit des zweiten Arrestes
9.1. Der Arrestschuldner wirft der Vorinstanz zunächst eine Missachtung der res iudicata bzw. eine Verletzung von Art. 108 Abs. 3 SchKG und Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor (act. A.1, Rz. 23 ff. [KSK 20 62]).
9.2. Die Vorinstanz wies die Einrede der res iudicata ab. Die Anerkennung des Drittanspruchs durch Unterlassen der Widerspruchsklage entfalte einzig in der laufenden Betreibung Wirkung. Die vom Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nur bei einer gerichtlichen Abweisung oder Aufhebung des Arrests massgeblich. Wenn der Arrest aber aufgehoben werde, weil die Widerspruchsklage nicht angehoben worden sei, so liege eine andere Situation vor. In dieser sei ein zweites Arrestgesuch grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme davon gebe es nur dann, wenn das zweite Arrestgesuch als schikanös oder rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sei. Dies treffe hier nicht zu (act. B.1, E 1.6.2, S. 21 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2 f.).
9.3. Der Arrestschuldner macht mit Beschwerde geltend, die Ansprüche der Drittansprecher an ihren Grundstücken seien im (ersten) Arrestverfahren Nr. 2190004 bzw. der Betreibung Nr. T._____ durch die Nichtanhebung der Widerspruchklage bei Entlassung der Grundstücke aus dem Arrest am 11. September 2019 bereits anerkannt worden (Art. 108 Abs. 3 SchKG). Eine Arrestierung dieser Grundstücke sei folglich in der Betreibung Nr. T._____ nicht mehr möglich gewesen. Da die Arrestgläubigerin keine neue Betreibung eingeleitet habe, hätten die Grundstücke gestützt auf das am 12. September 2019 gestellte Arrestgesuch nicht erneut verarrestiert werden dürfen. Die Feststellung der Vor-instanz, wonach ein zweites Arrestgesuch nur unzulässig sei, wenn es als schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, sei daher nicht haltbar und verletze Art. 108 Abs. 3 SchKG. Die Vorinstanz hätte auf das zweite Arrestgesuch vom 12. September 2019 wegen der res iudicata (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) nicht eintreten dürfen (act. A.1, Rz. 23 ff. [KSK 20 62]).
9.4.1. Nach Art. 108 Abs. 3 SchKG gilt der Drittanspruch als anerkannt, wenn keine Widerspruchklage eingereicht wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt dies nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung indessen einzig für die betreffende bzw. laufende Betreibung. Der Anerkennung des Drittanspruchs (durch Unterlassen der Widerspruchsklage) kann über die betreffende Betreibung hinaus keine weitergehende Wirkung zukommen – insbesondere keine materiell-rechtliche Wirkung. Im vorliegenden Fall hatte das Dahinfallen des Arrestes wegen unterlassener rechtzeitiger Widerspruchsklagen somit nur zur Folge, dass bezüglich der Betreibung Nr. 21902617 bzw. des ersten Arrestes Nr. 2190004 die Widerspruchsklagen nicht gegeben waren. Eine erneute Arrestlegung war jedoch nach wie vor möglich. Aus Art. 279 SchKG ergibt sich nämlich, dass der Gläubiger, der nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht hat, dies auch noch innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun kann. Nur wenn der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet hat, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es dem Gläubiger untersagt wäre, innert der Prosequierungsfrist eine weitere Betreibung anzuheben. Vorliegend stehen die Prosequierungsfristen für beide Arreste gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG aufgrund der laufenden Rechtsmittelverfahren still. Dass die Arrestgläubigerin keine neue Betreibung einleitete, bevor sie das zweite Arrestgesuch stellte, gereicht ihr somit nicht zum Nachteil (vgl. act. A.7, Rz. 11 f. [KSK 20 62]; vgl. Entscheid der Obergerichtskommission Obwalden vom 23. Dezember 2005 AbR 2004/05 Nr. 5 E. 2b/bb). Der Arrestschuldner verkennt somit den eigenständigen Charakter jedes einzelnen Betreibungsverfahrens. Eine Verletzung von Art. 108 Abs. 3 SchKG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
9.4.2. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Arrestschuldner, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. e ZPO verletzt. (act. A.1, Rz. 34 ff. [KSK 20 62]). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO
e contrario tritt ein Gericht auf die Klage nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist. Wann dies der Fall ist, regelt die ZPO nicht näher. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Zunächst gilt festzuhalten, dass bereits die Einordnung der vorliegenden Streitfrage unter die materielle Rechtskraft im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht über alle Zweifel erhaben scheint. Einstweilige Rechtsschutzanordnungen, wie der Arrest, haben definitionsgemäss nur für vorübergehende Zeit Bestand.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Existenz eines Arrests einem zweiten Arrestbegehren gestützt auf denselben Arrestgrund und für dieselbe Arrestforderung nicht entgegen, wenn der erste Arrest aufgrund der Nichtbeachtung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 SchKG dahinfällt. Zur Frage, ob ein solcher zweiter Arrest auch dieselben Arrestgegenstände umfassen dürfe wie der erste, erwog das Bundesgericht weiter, es liege in der Natur des Arrests als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrests ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrests setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Es entspreche gerade einem vorrangigen Bedürfnis des Gläubigers, dass die Arrestgegenstände zwischenzeitlich nicht freigegeben würden. Andernfalls würde der Zweck des Arrests vereitelt. Dass die Prosequierungsfrist zufolge des zweiten Arrestes neu zu laufen beginne, habe der Schuldner hinzunehmen. Vorbehalten sei nur der Fall, dass der Gläubiger durch mehrere aufeinander folgende Arreste versuche, die Prosequierungslast zu umgehen. Ein solches Vorgehen könne Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGE 99 III 22 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 / 5A_15/2013 vom 5. April 2013 E. 6.2; BGE 143 III 573 E. 4.1.3 = Pra 2018 Nr. 148). In Anlehnung an diese Rechtsprechung entschied die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, demgemäss könne nichts anderes gelten, wenn ein Gläubiger Zweifel hege, ob er die Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG rechtzeitig erhoben habe. Auch dieses Risiko (gleich wie die vom Bundesgericht erwähnten Zweifel an der Gültigkeit des Arrestes selber), verschaffe dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Legung neuer Arreste auf dieselben Arrestgegenstände gestützt auf denselben Sachverhalt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2 f.). Auf diese Zürcher Rechtsprechung stützte sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 1.6.2, S. 21). Soweit der Arrestschuldner kritisiert, weder die bundesgerichtliche noch die Zürcher Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar (act. A.1, Rz. 32 f. [KSK 20 62]), ist ihm das Folgende entgegenzuhalten: Es trifft zwar zu, dass vorliegend die Zulässigkeit des ersten Arrests nicht in Zweifel steht. In den vorgenannten Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch losgelöst vom konkreten Sachverhalt fest, es liege in der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme, dass bei Zweifeln über die Gültigkeit eines ersten Arrestes ein neuer Arrest auf dieselben Gegenstände gelegt werden könne. Der Vollzug des zweiten Arrestes setze das Dahinfallen des ersten nicht voraus. Auch ein zweiter, identischer Arrest ist dem Gläubiger deshalb immer dann zu gewähren, wenn bzw. solange er damit primär einen Sicherungszweck verfolgt. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, aus welchen Beweggründen er den zweiten, identischen Arrest legen will bzw. gestützt auf welche Umstände er einen solchen für notwendig erachtet, denn weder das Gesetz noch die Rechtsprechung setzen für die Arrestlegung ein über das Sicherungsinteresse, welches sich bereits in den in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-6 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgründen wiederspiegelt, hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus. Einzige Schranke bildet der offenbare Rechtsmissbrauch: dienen weitere, identische Arrestbegehren des Gläubigers offensichtlich der reinen Schikane des Schuldners oder des vom Arrest betroffenen Drittansprechers oder einzig dem Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen ohne Verfolgung eines Sicherstellungsinteresses bzw. dem Versuch, die Prosequierungslast zu umgehen, ist diesen nicht stattzugeben (vgl. auch Georg Naegeli/Miguel Sogo, Zwei [und mehr] Anläufe bei vorsorglichen Massnahmen und beim Arrest – Zur Frage der materiellen Rechtskraft von abweisenden und nicht prosequierten Entscheiden des einstweiligen Rechtsschutzes, in: FS Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 601 ff.). Entgegen der Ansicht des Arrestschuldners ändert daran auch nichts, dass vorliegend bereits eine Betreibung eingeleitet war (vgl. act. A.1, Rz. 32 [KSK 20 62] mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180247 vom 5. März 2019 E. 5.4.2, 3. Abschnitt). Wie vorstehend dargetan, greift die Rechtsfolge von Art. 108 Abs. 3 SchKG lediglich in der betreffenden Betreibung. Zur Prosequierung des neuerlichen Arrestes hätte die Arrestgläubigerin eine weitere Betreibung einleiten können.
Im Verhalten der Arrestgläubigerin lassen sich denn auch keine rechtsmissbräuchlichen oder schikanösen Absichten erblicken. Der Arrestschuldner will zwar im Vorgehen der Arrestgläubigerin Rechtsmissbrauch erkennen, wozu er insbesondere auf die Beschwerde der Arrestgläubigerin nach Art. 17 SchKG gegen die erneute Fristansetzung zur Einleitung der Widerspruchsklagen in der Arresturkunde am 21. Oktober 2019 verweist (KSK 19 87; act. A.1, Rz. 37 f. [KSK 20 62]). Allein dieser Umstand lässt ihr Verhalten keinesfalls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen. Von einem verpönten Perpetuieren des Arrestes wäre erst bei mehreren, unmittelbar hintereinander und kurz vor Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgenden Arrestbegehren auszugehen. Davon kann im vorliegenden Fall, wo die (Prosequierungs-)Frist gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 SchKG zufolge der neuerlichen Arrestlegung am 12. September 2019 lediglich einmal neu zu laufen begonnen hat, keine Rede sein. Da kein Rechtsmissbrauch vorliegt resp. der Arrestgläubigerin ein Sicherstellungsinteresse zuzugestehen war, erweist sich auch die Rüge des Arrestschuldners, wonach der von der res iudicata anvisierte Zweck der Verhinderung einer Überlastung der Gerichte vereitelt werde, als unbegründet (vgl. act. A.1, Rz. 36 [KSK 20 62]).
9.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Einrede der res iudicata nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz trat zu Recht auf das zweite Arrestgesuch ein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Weiterungen zu den Vorbringen der Arrestgläubigerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis (vgl. act. A.3, Rz. 12-14, 24).
10. Aktenschluss vor erster Instanz
10.1. Des Weiteren rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe den Aktenschluss unrichtig angeordnet. Sie habe damit die anwendbaren Regeln zum Aktenschluss im summarischen Verfahren (Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 40 ff. [KSK 20 62]).
10.2. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Arrestschuldner erstmals mit seiner begründeten Arresteinsprache zur Sache (RG act. 25). Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte die Vorinstanz der Arrestgläubigerin die begründete Einsprache zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG an (RG act. 27). Nach Eingang der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 mit, dass betreffend die Arresteinsprachen des Arrestschuldners und der Beschwerdegegner der Aktenschluss eingetreten sei (RG act. 34). Der Arrestschuldner wehrte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gegen diese Auffassung der Vorinstanz. Letztere hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 38; RG act. 41). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik (RG act. 47). Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor. Strittig war in der Folge, ob es sich bei dieser Rechtsschrift um eine zulässige Duplik im Sinne eines unbeschränkten zweiten Vortrages handle oder ob der Arrestschuldner lediglich von seinem unbedingten verfassungsmässigen Replikrecht hätte Gebrauch machen dürfen. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass der Aktenschluss nach der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG eingetreten sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Duplik in Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht vorgesehen sei. Das Arrestgesuch zähle nicht als erster Schriftsatz. Vielmehr sei im Arresteinspracheverfahren die Arresteinsprache die erste Rechtsschrift. Die Stellungnahme der Arrestgläubigerin und weiterer Beteiligter sei die zweite Rechtsschrift. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren seien nämlich formell unabhängige Verfahren (act. B.1, E. 1.4, S. 16 ff.).
Die Vorinstanz schloss ihre Ausführungen zum Aktenschluss damit, dass die Streitfrage letztlich keine Rolle spiele, da das Ergebnis des Entscheids, ob die Eingabe vom 17. Januar 2020 als Duplik oder als Replikeingabe zu qualifizieren sei, dasselbe bleibe (act. B.1, E. 1.4.2, S. 18). Dahingehend äussert sich auch die Arrestgläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.3, Rz. 40 f. [KSK 20 62]). Angesichts der zentralen Bedeutung des Aktenschlusses bzw. der Novenschranke im Zivilprozess müssen jedoch klare, eindeutige und allgemeinverbindliche Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass über die Frage des Aktenschlusses Rechtsunsicherheit herrscht (vgl. ferner BGE 146 III 55 E. 2.3.1, 2.4.2). Die Streifrage ist deshalb zu entscheiden.
10.3. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gewährt das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Ob damit für den Arrestgläubiger stets eine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit verbunden ist, erhellt sich aus der Bestimmung nicht. Wann die Novenschranke fällt bzw. der Aktenschluss eintritt, ist denn auch keine Frage des SchKG, sondern der ZPO. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich Noven in den Prozess einzuführen. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren somit grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – wo erforderlich – mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Sofern ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, sind darin Noven unbeschränkt zuzulassen, womit der Aktenschluss diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 146 III 55 E. 2.3.1; 144 III 117 E. 2.2). Für die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt im Summarverfahren der Aktenschluss eintritt, ist demnach entscheidend, welches die ersten Parteivorträge sind. Im Arrestverfahren hängt dies davon ab, ob Arrestbewilligung und
-einsprache formell unabhängige Verfahren darstellen. Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 278 SchKG; a.A. Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 1578). Auch die (obersten) kantonalen Gerichte weisen eine unterschiedliche Praxis auf (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist soweit ersichtlich bis anhin nicht erfolgt.
Die Arrestentscheide (Bewilligung und Einsprache) stellen vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 1). Die Einsprache ermöglicht es den Arrestbetroffenen, die Arrestbewilligung als Superprovisorium zu bekämpfen. Sie bezweckt den Arrestbetroffenen zur Frage der Arrestbewilligung nachträglich und fakultativ das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie erhalten Gelegenheit, das Arrestgericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen. Das Arresteinspracheverfahren ist somit Teil des Arrestbewilligungsverfahrens und damit Teil des Massnahmeverfahrens. Entsprechend bleibt der Arrestgläubiger in der Kläger- und der Arrestschuldner in der Beklagtenrolle. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Analogie zu superprovisorischen Massnahmen nicht möglich sei, weil diese automatisch kontradiktorisch würden, das Arrest-einspracheverfahren dagegen nur auf entsprechendes Verlangen eingeleitet werde, überzeugt nicht. Zwar findet das Einspracheverfahren nur statt, wenn sich jemand gegen die ex parte gewährte Arrestbewilligung wehrt, es handelt sich dabei aber – ähnlich wie bei der Anhörung des Gegners einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO – weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbständiges Verfahren. Mit der Einspracheerhebung wird vielmehr das ursprüngliche, bloss bedingt erledigte Arrestbewilligungsverfahren wiederaufgenommen und fortgesetzt. Die Einsprache des Arrestgegners entspricht insofern der Stellungnahme des Gesuchsgegners gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Daran ändert nichts, dass im Arrestbewilligungsverfahren die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang vom Gesuchsteller als Verursacher des Verfahrens zu beziehen sind (vgl. act. B.1, E. 6.2.3, S. 72). Zumal der Arrestgläubiger berechtigt ist, die Kosten für die Arrestbewilligung aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, ist somit ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO.
10.4. Folglich zählt das Arrestgesuch als erste Eingabe, die Arresteinsprache als zweite Eingabe, womit der erste Schriftenwechsel vollendet ist. Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2 SchKG) Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellungnahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden, womit der zweite Schriftenwechsel eingeleitet ist. Vorliegend konnte sich die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch ein erstes Mal ohne Beschränkung zur Sache äussern. Eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit erhielt sie in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG. Demgegenüber durfte sich der Arrestschuldner lediglich einmal in seiner Arresteinsprache ohne Novenbeschränkung äussern. Der Aktenschluss kann nicht nach einer ungeraden Anzahl von Eingaben eintreten. Tritt der Aktenschluss nach einer ungeraden Zahl von Eingaben ein, verletzt dies den verfassungsmässigen Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör und auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gericht (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2, wonach eine ungleiche Anzahl Parteivorträge im Arrestverfahren systemimmanent sei). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz spricht sich im Übrigen auch das Obergericht Zürich für die Betrachtung des Arrestgesuches als den ersten Parteivortrag aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II).
Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass ein doppelter Schriftenwechsel im summarischen Verfahren unüblich und nur ganz ausnahmsweise zuzulassen ist. Die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG leitet nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel ein, da die Stellungnahme des Arrestgläubigers nicht zwingend mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss. Zum einen ist es dem Arrestgläubiger als klagende Partei selbstverständlich möglich, schon in seinem Gesuch allfällige Einwände zur Arrestbewilligung zu entkräften. Ob er dazu Anlass haben mag, ist dabei ohne Relevanz. Denn die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Streitsache zu äussern und damit jedwede neuen Tatsachen oder Beweise vorzubringen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie unabhängig davon besteht, ob die Gegenpartei Anlass zu einer Stellungnahme oder zu Entgegnungen gegeben hat. Es entspricht dem Wesen des Zivilprozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage – d.h. novenrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit – die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. Zum anderen gibt Art. 278 Abs. 2 SchKG den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestimmung lässt jedoch offen, wer diese Beteiligten sind und wozu sie Stellung nehmen dürfen. Wie der Arrestschuldner zutreffend vorbringt, hat dieser offene Wortlaut seine Berechtigung, denn es hängt von den Umständen ab (etwa, ob es Drittbetroffene gibt), wer wann wozu Stellung nehmen sollte. Der Arrestgläubiger könnte etwa zu Eingaben von Drittbetroffenen Stellung nehmen, mangels Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel aber grundsätzlich nicht mehr zur
Arresteinsprache. Selbst wenn Art. 278 Abs. 2 SchKG so zu verstehen wäre, dass der Gläubiger zur Arresteinsprache immer Stellung nehmen kann, bedeutet dies nicht, dass für diese zweite Stellungnahme das uneingeschränkte Novenrecht gilt. Dass die Stellungnahme des Arrestgläubigers nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel einleitet bzw. mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss, bestätigt denn auch die ältere Literatur rund um das Inkrafttreten von Art. 278 Abs. 2 SchKG im Zuge der Revision des SchKG 1994, wonach "[…] der Arrestgläubiger wohl nur dann Gelegenheit zur Replik erhalten werde, wenn der Arrestrichter die Arrestbewilligung aufheben oder in peius reformieren wolle […]" (Dominik Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 1994, S. 613; vgl. ferner ZR 2002 Nr. 4).
10.5. Nach dem Gesagten ist dem Arrestschuldner beizupflichten, dass ihm vor Vorinstanz aus Gründen der Gleichbehandlung in seinem zweiten Vortrag vom 17. Januar 2020 das unbeschränkte Novenrecht zustand. Der Arrestschuldner liess sich jedoch vom zu früh verfügten Aktenschluss nicht davon abhalten, einen unbeschränkten zweiten Parteivortrag einzureichen. Ungeachtet des zu früh angeordneten Aktenschlusses handelte auch die Vorinstanz die neuen entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners in seiner Duplik vom 17. Januar 2020 ab. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Arrestschuldners damit nicht und die Ungleichbehandlung wirkte sich insoweit nicht aus. Der Arrestschuldner erhebt im Zusammenhang mit dem Aktenschluss denn auch zu Recht keine konkreten Rügen bezüglich nicht berücksichtigter Vorbringen. Sonstige spezifisch gerügte Gehörsverletzungen werden im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
11. Aktenschluss vor zweiter Instanz
11.1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer den Parteien mit, dass – unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020 – der Schriftenwechsel (hiermit) abgeschlossen sei. Die Beschwerdeverfahren seien spruchreif und befänden sich fortan in der Phase der Urteilsberatung (vgl. Art. 23 ff. der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100), womit weitere Noven ausgeschlossen seien (act. D.23 bzw. 26 [KSK 20 62 / 63]; vgl. ferner act. D.25 [KSK 20 15 / 16]). Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte zwei prozessuale Anträge. Zum einen sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. Zum anderen sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen (act. A.18; act. B.24 [KSK 20 62]; act. A.27; act. C.2.14 [KSK 20 63]). Ferner gelangte der Arrestschuldner am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Er hielt an seinem Wiedererwägungsgesuch fest und reichte einen Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]).
11.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid gelangen die novenrechtlichen Bestimmungen des Berufungsverfahrens analog zur Anwendung (vorstehend E. II.A.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, sodass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.).
11.3. Im vorliegenden Fall reichte der Arrestschuldner die fragliche Noveneingabe erst nach dem verfügten Aktenschluss ein. Die Vorsitzende teilte den Parteien mit Verfügung vom 30. September 2020 explizit mit, dass sich das Beschwerdeverfahren aufgrund seiner Spruchreife fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde (act. D.23 [KSK 20 62]; vgl. Art. 23 ff. KGV). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen. Wie soeben erwähnt, dient der Aktenschluss der abschliessenden Fixierung des Prozessstoffes für die Phase der Urteilsberatung, sodass das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (soeben vorstehend; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Des Weiteren kann der erkennenden Kammer auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beratungsphase zu früh eingeleitet hätte. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren konnten sich die Parteien insgesamt siebzehnmal (KSK 20 62) bzw. sechsundzwanzigmal (KSK 20 63) zur Sache äussern. Alsdann opponierte keine der Parteien gegen den verfügten Aktenschluss. Anzumerken ist überdies, dass es dem Arrestschuldner vor Aktenschluss jederzeit freigestanden wäre, eine Sistierung der Beschwerdeverfahren zu beantragen, zumal er offensichtlich bereits im Frühjahr 2020 der Auffassung war, die Gerichtsverfahren in der AD._____ Föderation nähmen einen "positiven Kurs" zugunsten des Arrestschuldners, was letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen werde (vgl. act. A.2, Rz. 17 [KSK 20 62]). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, allfällige Bestrebungen von Parteien in ausländischen Revisionsprozessen bei der inländischen Verfahrensleitung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeht mit dem heutigen Erkenntnis auch innert angemessener Frist nach der Verfügung des Aktenschlusses ein Entscheid in der Sache.
Vergeblich argumentiert der Arrestschuldner, dass die Verfügung vom 30. September 2020 abänderbar sei (act. A.18, Rz. 4 ff. [KSK 20 62]). Es trifft zwar zu, dass prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 124 ZPO grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt und sie vom Gericht daher bis zum Erlass des Endentscheids abgeändert werden können. Durch einen Widerruf des verfügten Aktenschlusses würde jedoch – entgegen der Ansicht des Arrestschuldners – die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Prozessökonomie tangiert. Wie bereits zur Streitfrage des Aktenschlusses vor Vorinstanz ausgeführt (vorstehend E. II.A.10), ist das Bestehen von klaren Regeln, die grundsätzlich von allen Gerichten in Anwendung der ZPO Geltung beanspruchen, aus Sicht der Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung. Eine Unterscheidung bei der Frage des Aktenschlusses je nach Bedeutung des Novums würde die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Prozessökonomie erheblich gefährden. Es rechtfertigt sich somit auch bei entscheidrelevanten Noven keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Aktenschlusses, zumal es auch kein genuines öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gibt. Am Rande sei zudem bemerkt, dass der Arrestentscheid einzig eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt. Der Arrest hat weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden, um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern (BGE 138 III 382 E. 3.2; 133 III 589 E. 1). Die Noveneingabe vom 2. November 2020 fällt somit mitten in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen.
Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der kantonsgerichtlichen Beratungsphase entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6 m.w.H.).
11.4. Die prozessualen Anträge des Arrestschuldners auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels sind abzuweisen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. Oktober 2020 ist nicht als Novum zuzulassen.
11.5. Gleich verhält es sich mit dem Beschluss des AW.________ im AY.________ vom 1. Dezember 2020 (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]; act. A.28; act. C.2.15 [KSK 20 63]). Die Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 fällt ebenso in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Der fragliche Beschluss des AW.________ ist nicht als Novum zuzulassen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Fürstliche Landgericht die Exekution gestützt auf den neuen AD._____ Entscheid nicht wie vom Arrestschuldner beantragt einstellte, sondern lediglich sistierte. Zudem hielt es explizit fest, dass der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. Oktober 2020 (Proz. Nr. 88-24666) nicht letztinstanzlich sei und eine Anfechtung durch die Arrestgläubigerin im Gange sei. Mithin existiere noch keine rechtskräftige und damit unanfechtbare und unabänderliche (End-) Entscheidung. Eine rechtskräftige Aufhebung des Schiedsspruchs liege nicht vor (act. A.19; act. B.25 [KSK 20 62]).
B. Arrestgrund
1. Einleitendes
1.1. Was die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrestes anbelangt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 SchKG) wiedergegeben und das im Arrestverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens erläutert (act. B.1, E. 1.1, 2.2, S. 14 f., 22). Auf die zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen.
1.2. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung des Schiedsurteils des AD._____ AK.________, Einzelschiedsrichter AN.________, vom 28. November 2016 (im vollen Umfang erstellt am 30. Dezember 2016) im Verfahren Nr. 16-08-2016 (RG act. 1a/14; RG act. 1a/15). Zu beurteilen ist, ob die Arrestgläubigerin mit dem Schiedsspruch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, der den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu begründen vermag. Zur Beurteilung dieser Streitfrage gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) zur Anwendung (Art. 194 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Arrestrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (nachstehend E. II.B.1.3). Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches verweigert werden darf. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Vollstreckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révision au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsgericht darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweigerungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, N 1886).
1.3. Die formellen Voraussetzungen nach Art. IV NYÜ (Vorlage einer Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, Vorlage der Urschrift der Vereinbarung sowie einer Übersetzung) sind erfüllt. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht verlangt (vgl. act. B.1, E. 3.3.3, S. 35).
1.4. Die Vorinstanz verneinte alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ. Einzig den Zinssatz von 0.1 % pro Tag gemäss Schiedsurteil qualifizierte sie als mit dem Schweizer Ordre public nicht vereinbar. In der Folge reduzierte sie den Zins auf 18 % p.a. (act. B.1, E. 3.3 ff., S. 29 ff.). Mit Beschwerde hält der Arrestschuldner an seiner Auffassung fest, wonach zahlreiche Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. V NYÜ bestünden. Konkret sei dem Schiedsurteil aufgrund folgender Gründe die Vollstreckung zu verweigern: Keine gültige Schiedsvereinbarung (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ; nachstehend E. II.B.2.1), Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung (Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ; nachstehend E. II.B.2.2), fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ; nachstehend E. II.B.2.3), fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.2) sowie Ordre public-Widrigkeit des Schiedsurteils (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.4). Demgegenüber wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde gegen die Zinsreduktion (nachstehend E. II.B.3.3).
1.5.1. Die massgeblichen Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes stützte, präsentieren sich wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.1, S. 29 f.):
Datum
Urkunde
Aktenstück
25.01.2004
Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AI._____ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________
RG act. 1a/10
07.10.2004
Ergänzung Nr. 1 zum Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AI._____ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________
RG act. 1a/11
07.07.2006
Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen zwischen der Firma AI._____ (Käufer) und dem Arrestschuldner (Verkäufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und AZ.________
RG act. 1a/12
14.02.2008
Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/710, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/33
14.02.2008
Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/716, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/34
14.02.2008
Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/718, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/35
14.02.2008
Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BA.________ und AZ.________ Reg. A 2008/719, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/36
07.07.2010
Vertrag über Auflösung des Aktienkaufvertrags (fortan Aufhebungsvertrag) zwischen AI._____, dem Arrestschuldner sowie der Arrestgläubigerin mit Schiedsklausel, unterzeichnet durch AZ.________ (für "AI._____"), BA.________ (für den Arrestschuldner) und BB.________ (für die Arrestgläubigerin)
RG act. 1a/7
25.09.2010
Garantieversprechen des Arrestschuldners gegenüber AI._____ sowie der Arrestgläubigerin, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/37
06.09.2016
Widerruf der Vollmachten des Arrestschuldners, unterzeichnet durch den Arrestschuldner
RG act. 33/38
1.5.2. Ausserdem präsentieren sich die ausländischen Entscheide, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes unter anderem stützte, wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.6, S. 32 ff.):
Datum
Urkunde
Aktenstück
28.11.2016
Schiedsurteil des AD._____ AK.________, Einzelschiedsrichter AN._____. Angefochten beim BC.________ Bezirksgericht der Stadt AL.________.
RG act. 1a/15
07.08.2017
Urteil des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ [Aufhebung des Schiedsurteils]. Angefochten beim Präsidium des AL.________ Stadtgerichts.
[Iiegt nicht auf; ersichtlich aus RG 33/39]
03.11.2017
Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Betrug und Vertrauensmissbrauchs zum Nachteil des Arrestschuldners (Strafverfahren Nr. 11701450001000689).
RG act. 25/4
20.11.2017
Beschluss über die Anerkennung [des Arrestschuldners] als Geschädigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689).
RG act. 25/5
19.12.2017
Verordnung des Präsidiums des AL.________ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218): Das Urteil des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 7. August 2017 soll aufgehoben werden. Die Sache soll zur Neuverhandlung an das Gericht der ersten Instanz zugeleitet werden.
RG act. 33/39
20.04.2018
Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners über die Aufhebung des [Schieds]Urteils. [Und:] Erklärung, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts […] erhalten kann [...]. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim AL.________ Stadtgericht.
RG act. 1a/17
20.04.2018
Verfügung des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Begehrens des Arrestschuldners auf Suspendierung des Verfahrens [bis zur Entscheidung des Strafverfahrens] sowie auf Anordnung eines [technisch kriminalistischen] Gutachtens in der Zivilsache Nr. 2-1953/2018 [...]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 33/41
17.05.2018
Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 33/40
07.06.2018
Vollstreckungstitel zum Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim AL.________ Stadtgericht.
RG act. 1a/18
27.07.2018
Entscheid des AL.________ Stadtgerichts betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterleitung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des AL.________ Stadtgerichtes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 33/44
06.12.2018
Entscheid des Obersten Gerichts der AD._____ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (Nr. 5-KF18-6324): Die Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichtsverhandlung des Richterkollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der AD._____ Föderation wird abgelehnt [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 33/27
09.04.2019 bzw. 12.04.2019
Gerichtsentscheidung im Namen der AD._____ Föderation des BD.________ der Stadt AL.________ zwischen BE.________ gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AI._____ über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des Vertrags über die Kündigung des Aktien-Kaufvertrags (2-1103/19): Die Vollmacht wird für ungültig (nichtig) erklärt; der Vertrag vom 7. Juli 2010 [RG act. 1/10] wird für ungültig erklärt.
Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungsverfahren beim AL.________ Stadtgericht über das BD.________ der Stadt AL.________ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgültiger Form [12. April 2019] angefochten werden. Offenbar angefochten durch Arrestgläubigerin. Rückweisung. Mängel der Berufungsklage wurden nicht behoben. Urteil wurde rechtskräftig (RG act. 53/12).
RG act. 25/7
24.05.2019
Beschluss über die Heranziehung AZ.________ als Beschuldigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689).
RG act. 25/6
26.07.2019
Beschwerdeentscheidung des AL.________ städtischen Gerichts [sic] (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstreckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 25/10
11.09.2019
Beschluss des Bezirksgerichts BF.________ der Stadt AL.________ (Nr. 3/12-139/2019) in der Sache BG.________ (laut Arrestgläubigerin ist AZ.________ deswegen in Haft, nicht wegen des vorliegenden Falls): Der Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens Nr. 394972 vom 16. September 2015 ist unzulässig. Rechtsmittel: Der Beschluss kann per Berufungsverfahren beim AL.________ Stadtgericht über das Bezirksgericht BF.________ der Stadt AL.________ innerhalb von 10 Tagen ab seinem Ausspruch angefochten werden.
RG act. 33/15
11.10.2019
Entscheid des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ [keine separate Prozessnummer]: Der Antrag des Arrestschuldners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann beim AL.________ Stadtgericht innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden.
RG act. 33/46
1.5.3. Anzumerken ist, dass sich die Vorinstanz für die Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht auf die Zeugenaussage von AX.________ (ehemaliger Dolmetscher bzw. persönlicher Assistent des Arrestschuldners) vom 8. April 2019 im AD._____ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner stützte. Eine Prüfung der umstrittenen Glaubhaftigkeit und prozessualen Verwertbarkeit dieser Aussage drängt sich daher erst im Zusammenhang mit dem Arrestgegenstand auf (nachstehend E. II.D.2). Soweit sich der Arrestschuldner dennoch bereits für die Versagungsgründe auf die (neue) eidesstattliche Erklärung von AX.________ vom 15./16. April 2020 stützt, ist darauf punktuell Bezug zu nehmen.
2. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ
2.1. Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung
2.1.1. Einleitendes
Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, das Schiedsurteil könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, weil dem Schiedsgericht die Zuständigkeit gefehlt habe. Er berief sich auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ, wonach einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern ist, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist. Im Wesentlichen stellte sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, zwischen den Parteien habe keine gültige Schiedsvereinbarung bestanden. Er habe nie eine formell gültige Zustimmungserklärung zur Schiedsvereinbarung abgegeben. So habe er die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 nicht unterzeichnet; dies habe BA.________, angeblich als sein Vertreter, getan. BA.________ sei jedoch nicht gültig bevollmächtigt gewesen. Selbst wenn die Vollmacht(en) vom 14. Februar 2008 gültig gewesen wäre(n), hätte die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung einer Spezialvollmacht bedurft. Hinzu komme, dass auch zufolge Selbstkontrahierens von BA.________ kein gültiges Rechtsgeschäft vorliege (RG act. 25, Rz. 145-162).
Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ einschlägig sei. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 (RG act. 1a/7, Ziff. 6) gültig sei und der Arrestschuldner bzw. BA.________ als sein Vertreter befähigt gewesen sei, diese abzuschliessen. Mit seinen Argumenten, die Forderung sei Resultat betrügerischer Machenschaften und das Schiedsurteil sei nichtig, vermöge der Arrestschuldner die glaubhafte Version der Arrestgläubigerin in diesem (summarischen) Verfahren nicht umzustossen (act. B.1, E. 3.3.4, S. 36 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rügt der Arrestschuldner in mehrfacher Hinsicht. Auf die Rügen ist nachstehend einzeln einzugehen.
2.1.2. Anwendbares Recht
Zunächst bemängelt der Arrestschuldner die unrichtige Ermittlung des anwendbaren Rechts. Die Vorinstanz habe die Frage, ob der Arrestschuldner beim Abschluss der Schiedsvereinbarung gültig durch BA.________ vertreten worden sei, nach dem falschen Recht geprüft. Die Ansicht der Vorinstanz, dass sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach AD.________ Recht beurteilen, sei unrichtig (Art. 320 lit. a ZPO; act. A.1, Rz. 53 bis 59 [KSK 20 62]).
Der erste Versagungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ umfasst zwei alternative Teilaspekte: Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese nachweist, (1) dass die Parteien, die eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder (2) dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder – falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben – nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist (lex arbitri), ungültig ist. Unter der ersten Alternative kann die Partei, welche sich der Anerkennung widersetzt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit einwenden. Gemeint ist die fehlende Parteifähigkeit, die fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, aber auch die fehlende Vertretungsbefugnis. Die Frage der subjektiven Schiedsfähigkeit bestimmt sich nach der lex personae bzw. der lex societatis. Allerdings regelt weder Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ noch Art. 194 IPRG, nach welchem Kollisionsrecht diese zu bestimmen sind. Diese Lücke ergibt sich daraus, dass sich die ursprünglichen Vertragsstaaten nicht über eine einheitliche Kollisionsnorm einigen konnten. Nach überzeugender Ansicht ist das internationale Privatrecht der lex fori executionis massgeblich, sodass bei einer Vollstreckung in der Schweiz das anwendbare Recht sich nach Art. 34 bis 36 IPRG (natürliche Personen) bzw. Art. 154 und 155 lit. c IPRG (juristische Personen) bestimmt. Entsprechend greifen für die vorliegend interessierende Frage der gehörigen Vertretungsbefugnis die Art. 126 und Art. 155 lit. i IPRG Diese Lösung bietet sich nach der herrschenden Meinung aus Gründen der Einfachheit und nicht zuletzt der Voraussehbarkeit an. Der gemeinsame Ausgangspunkt der hiervon abweichenden Lehrmeinungen gründet in dem Bedürfnis, die berechtigten Erwartungen des Anerkennungsgegners oder beider Parteien nicht durch Anwendung des Schweizer IPR zu enttäuschen. Die vorgeschlagenen alternativen Anknüpfungen sind aber zu komplex und umständlich für die Rechtsanwendung im Vollstreckungsverfahren, in dem einfache Lösungen vorzuziehen sind (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 60 ff. zu Art. 194 IPRG m.w.H.; Christian Oetiker, in: Müller-Chen/Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 41 zu Art. 194 IPRG m.w.H.; a.A. Kurt Siehr, in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/
Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 14 zu Art. 194 IPRG).
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmachten, d.h. am 14. Februar 2008, hatten sowohl BA.________ als auch der Arrestschuldner ihren Wohnsitz in der Schweiz (RG act. 47/43-46). Für die Beurteilung einer gültigen Bevollmächtigung beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ist somit Schweizer Recht einschlägig, und zwar unabhängig davon, ob die Frage der Bevollmächtigung dem Statut nach Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 126 IPRG unterstellt wird. Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass der Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 das Verhältnis der Vertragsparteien nach Unterzeichnung des Vertrages dem Recht der AD._____ Föderation unterstellte (RG act. 1a/7, Ziff. 5).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Erkenntnis. Die Vorinstanz verwies zur Begründung des anwendbaren Rechts einzig auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36). Gegenstand dieses Urteils war die Anerkennung und Vollstreckung eines amerikanischen Schiedsurteils. Neben einer Verletzung des Ordre public rügte der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung. Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilten sich dabei nach amerikanischem Recht. Angerufen war jedoch ein Verweigerungsgrund nach der zweiten Alternative von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ und nicht die subjektive Schiedsfähigkeit. Vertragsgültigkeit und Stellvertretung unterstehen unterschiedlichen Kollisionsregeln. Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ regelt nur das auf die Vertragsgültigkeit anwendbare Recht.
Der Arrestschuldner rügt die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach AD.________ Recht beurteilen würden, somit zu Recht. Dass für die Beurteilung einer gültigen Bevollmächtigung beim Abschluss der Schiedsvereinbarung Schweizer Recht einschlägig ist, bestätigte denn auch die Arrestgläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren explizit (RG act. 33, Rz. 370; vgl. ferner RG act. 25, Rz. 150; RG act. 47, Rz. 208 ff.). Anzumerken ist indessen, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gar nicht nach AD.________ Recht prüfte bzw. keine Ausführung zum AD._____ Recht tätigte (act. B.1, E. 3.3, S. 29 ff.).
2.1.3. Fehlende Bindungswirkung
Des Weiteren bringt der Arrestschuldner vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie bei der Prüfung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nicht an die rechtliche Argumentation des Schiedsgerichts und der AD._____ Rechtsmittelinstanzen gebunden sei. Die Vorinstanz habe geltend gemacht, sowohl das AD.________ Arbitragegericht "AK.________" als auch die AD._____ Rechtsmittelinstanzen hätten die Einwände des Arrestschuldners überprüft und letztlich verworfen. Zudem seien die vom Arrestschuldner unter Berufung auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYU aufgeworfenen Fragen im 311 Seiten umfassenden Schiedsurteil hinreichend behandelt worden (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36). Das sei unrichtig. Er habe die Vorinstanz auf die fehlende Bindungswirkung ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz habe diesen Hinweis, in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch übersehen und nicht einmal erwähnt (act. A.1, Rz. 60-63 [KSK 20 62]).
Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit, mithin über die Frage, ob zwischen den Parteien eine gültige Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Es verfügt damit über die sog. Kompetenz-Kompetenz, d.h. über die Kompetenz, über seine eigene Kompetenz zu befinden. Konsequenz der Kompetenz-Kompetenz (effet négatif) ist, dass das staatliche Gericht nicht über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts befinden darf. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann im Vollstreckungsverfahren noch eingewendet werden, die Schiedsvereinbarung sei ungültig und das Schiedsgericht daher gar nicht zuständig gewesen, über die Streitsache zu entscheiden (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ). Alsdann hat das staatliche Vollstreckungsgericht die Kompetenz, abschliessend über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu entscheiden (Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 1160 ff. m.w.H.). Das Anerkennungsgericht ist hierbei nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Frage der (Un-)Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gebunden, sondern beurteilt diese de novo. Davon zu unterscheiden ist die unzulässige révision au fond. Das Verbot der sachlichen Nachprüfung des Schiedsurteils gilt indes nur für die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache, nicht aber für den Zuständigkeitsentscheid (vgl. vorstehend E. II.B.1.2). Der Arrestschuldner bringt somit grundsätzlich zu Recht vor, dass der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ keine Bindung an das Schiedsurteil zukam. In Folge dessen erweisen sich die zitierten Ausführungen der Vorinstanz für sich betrachtet als unpräzis. Eine Gehörsverletzung, wie sie der Arrestschuldner geltend macht, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei den monierten Erwägungen handelt es sich einzig um allgemeine Ausführungen. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners zur Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nichtsdestotrotz auseinander (act. B.1, E. 3, S. 22 ff.; vor- und nachstehend E. II.B.2.1 ff.; vgl. ferner act. A.3, Rz. 44 ff. [KSK 20 62]). Auf die zahlreichen weiteren Ausführungen der Parteien zur Bindungswirkung braucht nicht eingegangen zu werden.
2.1.4. Spezialermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung
Der Arrestschuldner rügt alsdann die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 396 Abs. 3 OR (Spezialermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung). Die Vorinstanz habe zwar fälschlicherweise AD._____ Recht für anwendbar erklärt (vgl. vorstehend E. II.B.2.1.2), aber dennoch en passant Ausführungen zum schweizerischen Recht gemacht. Diese seien unrichtig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelte das Erfordernis der Spezialvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR. Da BA.________ keine Spezialvollmacht gehabt habe, hätte er im Namen des Arrestschuldners keine Schiedsklauseln unterzeichnen können. Die Schiedsvereinbarung zwischen der Arrestgläubigerin und dem Arrestschuldner sei nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ungültig (act. A.1, Rz. 64-72 [KSK 20 62]).
Der dem Abschluss der Schiedsvereinbarung zugrundeliegende Sachverhalt ist einleitend dargelegt (vorstehend E. I.B.a ff.; II.B.1.5.1 f.). Darauf wird verwiesen. Ist schweizerisches Recht anwendbar, bedarf die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung keiner besonderen Form und kann auch konkludent erteilt werden, sodass auch ein Angestellter einer schweizerischen Aktiengesellschaft zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung ermächtigt sein kann, obwohl er nicht im Handelsregister eingetragen ist (vgl. auch act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37; BGE 76 I 338 E. 5; Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 504, 563 ff.; Berger/Kellerhals, a.a.O, Rz. 430). Mit dem Arrestschuldner ist jedoch festzuhalten, dass das Erfordernis einer besonderen Vollmacht keine Formvorschrift ist (act. A.1, Rz. 68 [KSK 20 62]; Walter Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI, 2. Abt., 4. Teilbd., Bern 1992, N 124 zu Art. 396 OR). Gemäss Art. 396 Abs. 3 OR bedarf der Beauftragte somit einer besonderen Ermächtigung, wenn es sich darum handelt, ein Schiedsgericht anzunehmen. Fehlt eine solche besondere Ermächtigung, wird der Auftraggeber durch die entsprechenden Rechtshandlungen grundsätzlich nicht verpflichtet. Der Auftraggeber kann jedoch das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen. Damit löst er im Nachhinein Vertretungswirkung aus. Eine Spezialermächtigung im Sinne von Art. 396 Abs. 3 OR ist in diesem Fall entbehrlich (Walter Fellmann, a.a.O., N 156 f. zu Art. 396 OR). Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte der Arrestschuldner der Arrestgläubigerin zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 33/37). Wie nachstehend aufzuzeigen ist, kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, die Echtheit des Garantieversprechens vom 25. September 2010 sei genügend glaubhaft gemacht (nachstehend E. II.B.2.1.6). Die Arrestgläubigerin vermochte somit glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 einschliesslich dessen Schiedsklausel nachträglich genehmigte. Die Rüge des Arrestschuldners, die Vorinstanz habe Art. 396 Abs. 3 OR missachtet, erweist sich somit von vornherein als unbehelflich. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Arrestschuldners in seiner Beschwerde erübrigt sich. Ebenso wenig braucht die erkennende Kammer auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu den strittigen Fragen im Zusammenhang einer Spezialvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR einzugehen, namentlich ob die Bestimmungen des Schweizer Auftragsrechts überhaupt zur Anwendung gelangen, ob eine Spezialermächtigung nach Art. 396 Abs. 3 OR entbehrlich gewesen wäre, weil die Parteien die staatlichen Gerichte bereits in früheren Verträgen ausgeschlossen bzw. darauf verzichtet haben, oder ob eine solche Spezialvollmacht gar konkludent vorgelegen habe (vgl. A.3, Rz. 50-60 [KSK 20 62]; act. A.7, Rz. 47-53 [KSK 20 62]).
2.1.5. Stellvertretungsrecht nach Art. 33 Abs. 1 OR
2.1.5.1. Weiter wirft der Arrestschuldner der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung des schweizerischen Stellvertretungsrechts vor. Die Vorinstanz habe die Grundsätze des Stellvertretungsrechts nach Art. 33 Abs. 1 OR missachtet, indem sie zwischen interner Vollmacht (Innenverhältnis) und externer Vollmacht (Aussenverhältnis) nicht unterschieden habe. So habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass die vom Arrestschuldner ausgestellten Vollmachten rechtlich lediglich als externe Vollmachten zu qualifizieren seien. Intern seien sie beschränkt gewesen (act. A.1, Rz. 73-87 [KSK 20 62]).
Die Arrestgläubigerin legte im vorinstanzlichen Verfahren vier vom Arrestschuldner unterzeichnete Vollmachten ins Recht. Alle datieren vom 14. Februar 2008 und sind zugunsten von BA.________ und AZ.________ ausgestellt. Die Vollmachten sind allesamt notariell beglaubigt von lic. iur. BI.________ (Notar und Rechtsanwalt, B.________) bzw. lic. iur. BH.________ sel. (Notar und Rechtsanwalt, AE._____; RG act. 33/33-36). Drei der Urkunden enthalten die Beglaubigung mittels einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4). Die Vollmachten beinhalten unter anderem, was folgt:
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Mein ganzes Vermögen, ganz gleich, in welcher Form, und ganz gleich, wo es sich befinden sollte, zu verwalten und darüber zu verfügen (RG act. 33/33, Ziff. 1).
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Beliebige Geschäfte mit beliebigen Personen oder Unternehmen in meinem Namen abzuschliessen, darin eingeschlossen: das sich in meinem Besitz befindliche Vermögen zu veräussern, umzutauschen, anzulegen, zu verleihen und dabei die Geschäftsbedingungen in jedem Fall nach eigenem Ermessen festzulegen [...] (RG act. 33/33, Ziff. 2).
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Vor beliebigen Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten, Strafgerichten, Schiedsgerichten und Schlichtungsausschüssen beliebiger Instanzen und Kompetenzen mit allen gesetzlich eingeräumten Rechten, die den an dem Prozess teilnehmenden Personen verliehen werden, in meinem Namen anwesend zu sein und zu handeln (RG act. 33/33, Ziff. 9).
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In meinem Namen sich an beliebige staatliche Behörden zu wenden, beliebige notwendige Dokumente und Beschwerden einzureichen (RG act. 33/34, 33/35).
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In meinem Namen beliebige Verträge und Vereinbarungen mit beliebigen Personen, Firmen und Unternehmen abzuschliessen (RG act. 33/34, 33/35).
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In meinem Namen beliebige Dokumente und Anträge zu unterzeichnen, zu empfangen und zu übergeben (RG act. 33/34, 33/35).
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Die Bevollmächtigten haben des Recht, in meinem Namen beliebige Handlungen und Anträge rechtlichen und natürlichen Charakters vorzunehmen (RG act. 33/34, 33/35).
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Es wird besonders betont, dass die Bevollmächtigten für alle Dokumente unterzeichnungsberechtigt sind (RG act. 33/36).
Gestützt auf diese vier beglaubigten Vollmachten des Arrestschuldners zugunsten von BA.________ und AZ.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass BA.________ berechtigt gewesen sei, den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 einschliesslich der Schiedsklausel abzuschliessen (act. B.1, E. 3.3.2.3, S. 30 f., 3.3.4.2 ff., S. 36 ff.). Dass der Arrestschuldner BA.________ die Vollmachten erteilte, ist nicht bestritten (RG act. 25, Rz. 49; s. auch RG act. 47, Rz. 106; vgl. auch RG act. 33, Rz. 387-390; act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Vollmachten das beschreiben, was der Vertreter für den Vertretenen tun kann. Durch die Vollmacht wird das rechtliche Können des Vertreters durch den Vertretenen festgelegt. Bekannt ist, dass Vollmachten sehr weit gefasst sein können, um dem Vertreter die Verhandlung mit Dritten zu erleichtern. Die Vollmachtsmitteilung besteht darin, dass der Vollmachtgeber einem Dritten mitteilt, er habe einem Vertreter Vollmacht erteilt. Die Vollmachtsmitteilung kann daher mit Bezug auf die Vollmacht zutreffend oder unzutreffend sein, d.h. Vollmachtsmitteilung und Vollmacht decken sich inhaltlich oder nicht. Durch diese Mitteilung gegenüber dem Dritten wird keine Vollmacht begründet, sondern der Dritte wird darüber informiert, dass einem Vertreter eine Vollmacht bereits erteilt worden ist. Diese Vollmachtsmitteilung verändert die bestehende Rechtslage nicht, sie führt aber allenfalls zum Gutglaubensschutz. Die vom Vertretenen nach aussen kundgegebene Vollmacht, auf die sich der Gutglaubensschutz eines Dritten stützt, wird auch als externe (Duldungs- oder Anscheins)Vollmacht bezeichnet und der durch Bevollmächtigung des Vertreters erteilten "internen" Vollmacht gegenübergestellt (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 1406, 1411 f.; gegen die Verwendung dieser aus dem BGB stammenden Terminologie der Innen- und Aussenvollmacht Roger Zäch/Adrian Künzler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Stellvertretung, Art. 32–40 OR, 2. Aufl., Bern 2014, N 128 ff. zu Art. 33 OR).
Die Vorinstanz erwog, aus den beglaubigten Vollmachten sei ohne Weiteres ersichtlich, dass BA.________ und AZ.________ berechtigt gewesen seien, im Namen des Arrestschuldners beliebige Geschäfte mit beliebigen Personen
oder Unternehmen abzuschliessen und beliebige Verträge und Vereinbarungen mit beliebigen Personen und Unternehmen zu unterzeichnen. Der Abschluss des Vertrages vom 7. Juli 2010 mit der darin enthaltenen Schiedsklausel sei von diesen Vollmachten erfasst (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners leitete die Vorinstanz keine interne Vertretungsmacht allein aus der Vollmachtsmitteilung bzw. der Vorlage einer Vollmacht gegenüber Dritten ab. Vielmehr erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass BA.________ vom Arrestschuldner intern gültig zum Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 samt Schiedsabrede bevollmächtigt worden war. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die vom Arrestschuldner monierte Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach "[…] Wer solch umfassende Vollmachten ausstellt, hat sich die weitreichenden Konsequenzen daraus anrechnen zu lassen. […]" (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37). Die vorinstanzliche Formulierung mag mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenverhältnis einer Vollmacht missverständlich anmuten. Die Vorinstanz bezog sich damit indes nicht auf die blosse Vollmachtsmitteilung ("externe" Vollmacht). Vielmehr brachte sie zum Ausdruck, dass der Arrestschuldner BA.________ und AZ.________ mit den Vollmachten sehr grosses Vertrauen entgegenbrachte und, dass die möglichst weit gefassten Vollmachten von BA.________ und AZ.________ als den Bevollmächtigten auch genauso weit zu verstehen waren. Daraus folgt, dass die Vorinstanz eine (interne) Bevollmächtigung von BA.________ zum Abschluss des Aufhebungsvertrages prüfte und bejahte. Dabei verkannte sie weder einen rechtlichen Unterschied noch wandte sie das Recht falsch an. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur vom Arrestschuldner aufgeworfenen Frage, ob kraft Gutglaubensschutzes eine Vertretungsmacht hätte eintreten können (Art. 33 Abs. 3 OR; act. A.1, Rz. 86 [KSK 20 62]; vgl. RG act. 47, Rz. 214). Darüber hinaus wurde der Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 ohnehin genehmigt (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6).
2.1.5.2. Ferner erachtete es die Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass der Arrestschuldner die vier Vollmachten mündlich widerrufen habe (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36 f.). Auf eine diesbezügliche Sachverhaltsrüge verzichtete der Arrestschuldner in seiner Beschwerde angesichts der Willkürkognition explizit (act. A.1, Rz. 81 [KSK 20 62]). Gestützt auf die eidesstattliche Erklärung von AX.________ vom 15./16. April 2020 bringt der Arrestschuldner mittels Noveneingabe vom 12. Mai 2020 nunmehr vor, im Jahr 2008 sei es zu einem Bruch zwischen dem Arrestschuldner einerseits und BA.________ und AZ.________ andererseits gekommen, sodass ab diesem Zeitpunkt sämtliche Vollmachten konkludent widerrufen worden seien. Die Aussage von AX.________ sei sodann mit der Erklärung von V._____ vom 26. September 2019 übereinstimmend. Damit habe BA.________ bei Abschluss des Aufhebungsvertrags samt Schiedsklausel als vollmachtloser Vertreter gehandelt, was die Ungültigkeit der Schiedsklausel nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nach sich ziehe (act. A.5, Rz. 29, 60 ff. [KSK 20 62]).
Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) vermögen seine Ausführungen zum Widerruf an den vor-instanzlichen bzw. den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Zum einen ist glaubhaft, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen genehmigte (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6). Zum anderen vermag der Arrestschuldner einen mündlichen Widerruf bzw. einen konkludenten Widerruf infolge eines Bruches nicht glaubhaft zu machen. Die Parteien äussern sich ausführlich zu den Sachdarstellungen des Arrestschuldners zum Widerruf bzw. dem persönlichen Bruch (act. A.5, Rz. 43, 61; act. A.10, Rz. 107 ff.; act. A.14, Rz. 68 ff. [KSK 20 62]). Anders als die Parteien meinen, ist die Würdigung dieser Vorbringen jedoch nicht entscheidend. Letztlich bleibt nämlich angesichts der Tragweite der Vollmachten deren – allenfalls mehrmalige – mündliche oder gar konkludente Widerruf infolge eines Bruchs der Beziehung unvorstellbar und schlicht unglaubwürdig. Beim Arrestschuldner handelt es sich um einen internationaltätigen, erfahrenen und – soweit ersichtlich – auch erfolgreichen Geschäftsmann. Zudem war er betreut und beraten von V._____, einem Schweizer Rechtsanwalt. Sowohl der Arrestschuldner selbst als auch V._____ hätten einen Widerruf solch weitreichender Generalvollmachten zweifellos schriftlich vorgenommen und nicht lediglich mündlich. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Arrestschuldner vorbringt, der (konkludente) Widerruf sei aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis in der Beziehung zu BA.________ und AZ.________ erfolgt. Selbst wenn ein mündlicher Widerruf glaubhaft wäre (quod non), hätte V._____ oder der Arrestschuldner den Widerruf mit Sicherheit schriftlich bestätigt, wobei die Bestätigung unmittelbar erfolgt wäre und nicht erst acht Jahre später, nachdem das Schiedsverfahren bereits eingeleitet worden war (vgl. RG 33/38 [Widerruf vom 6. September 2016, beglaubigt durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D.________]).
Damit bleibt es bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach ein Widerruf der Vollmachten vor Unterzeichnen des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 samt Schiedsklausel nicht glaubhaft gemacht ist. Zudem gelingt es dem Arrestschuldner auch nicht, einen konkludenten Widerruf der Vollmachten infolge eines persönlichen Bruches im Jahre 2008 zwischen ihm und BA.________ hinreichend glaubhaft zu machen. Auf die zahlreichen weiteren Vorbringen der Parteien zu dieser Thematik braucht in diesem Arrestverfahren nicht näher eingegangen zu werden (act. A.5, Rz. 43, 61; act. A.10, Rz. 107 ff.; act. A.14, Rz. 68 ff. [KSK 20 62]).
2.1.5.3. Alsdann vertritt der Arrestschuldner die Ansicht, eine gültige Bevollmächtigung sei ohnehin deshalb zu verneinen, weil die vorgenommenen Handlungen erkennbar nicht in seinem Interesse gewesen seien, was eine entsprechende Vertretungsmacht ausschliesse. BA.________ hätte nach Treu und Glauben wissen müssen, dass der Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 den Interessen des Arrestschuldners zuwiderlaufe. Zum einen sei es offensichtlich nicht im Interesse des Arrestschuldners, sich statt der angeblich geschuldeten CHF 48 Mio. zur Rückzahlung von CHF 241 Mio. zu verpflichten. Zum anderen wirft er BA.________ ein verbotenes Eigengeschäft vor (materielles Selbstkontrahieren; act. A.1, Rz. 81-87 [KSK 20 62]).
Auch diese Vorbringen des Arrestschuldners halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Was die Ausführungen zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Transaktionen anbelangt, fehlt es bereits an einer rechtsgenügenden Rüge des vor-instanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz hielt fest, ohnehin scheine es, als könnte sich das Arrestgericht im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens kein Gesamtbild über die (ökonomisch sinnvollen und weniger sinnvollen) Transaktionen zwischen den Parteien und deren Zwecke verschaffen (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Arrestschuldner nicht auseinander. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. Der Einwand wäre aber auch in der Sache unbegründet. Der Arrestschuldner führt an anderer Stelle selbst aus, dass es sich beim Betrag von CHF 48.8 Mio. plus Zins seit Juli 2006, zahlbar per 7. Juli 2016, gemäss Aktienkaufvertrag und beim Betrag von CHF 241 Mio., zahlbar am 7. Juli 2016, gemäss Aufhebungsvertrag um exakt dieselben Beträge handle, im einen Fall mit separat ausgewiesenem Zins, im anderen Fall mit aus- und dazugerechnetem Zins (act. A.1, Rz. 133 f. [KSK 20 62]). Die Zusammensetzung des Betrages von CHF 241 Mio. lässt sich somit wirtschaftlich auf Zinsen zurückführen und damit auch sachlich nachvollziehen. Zudem war der vereinbarte Zinssatz von 0.1 % pro Tag nach AD.________ Recht offenbar zulässig sowie nach Meinung des Einzelschiedsrichters "gegenwärtig üblich" (RG act. 1a/15, S. 266). Nebenbei anzumerken – da von keiner Partei vorgebracht – ist, dass die Zinshöhe denn auch mit Blick auf die Inflationsrate in AD.________ und die vereinbarte Zahlungsfrist von sechs Jahren (zumindest) nachvollziehbar erscheint. So betrug die Inflationsrate (VPI [Verbraucherpreisindex]) in AD.________ in den Jahren 2004 (Abschluss Aktienkaufvertrag) und 2010 (vertragliche Aufhebung des Aktienkaufvertrags und Abschluss der Zinsvereinbarung) durchschnittlich 10.7 % und von 2010 bis 2016 durchschnittlich 8.2 % (abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 171867/umfrage/inflationsrate-in-AD._____/; zuletzt besucht am 19.10.2020). Im Vergleich zur äusserst tiefen bzw. teilweise sogar negativen Inflationsrate in der Schweiz zeigt dies, dass der für Schweizer Verhältnis äusserst hohe Zinssatz in AD.________ nicht als völlig exzessiv aus jedem Rahmen gefallen sein dürfte. Soweit der Arrestschuldner in der Beschwerde beiläufig erwähnt, im Übrigen habe er die CHF 48 Mio. niemals erhalten, sodass er auch keine Pflicht zur Rückzahlung habe (act. A.1., Rz. 83 [KSK 20 63]), ist er mit diesem Vorbringen mangels einer Sachverhaltsrüge von vornherein nicht zu hören. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz gestützt auf die Transaktionen, welche sich aus den ins Recht gereichten Zahlungsbelegen ergeben, zu Recht als glaubhaft gemacht erachtete, dass die Rechtsvorgängerin der Arrestgläubigerin ihren Verpflichtungen als Käuferin aus dem Aktienkaufvertrag nachgekommen ist (act. B.1, E. 3.3.4.3., S. 39 mit Verweis auf RG act. 1a/12; 1a/30-34; 33/20).
Ebenso wenig vermag der Arrestschuldner mit dem Vorwurf des verbotenen Eigengeschäfts von BA.________ durchzudringen (act. A.1, Rz. 84 f. [KSK 20 62]). Selbstkontrahieren liegt vor, wenn der Vertreter statt mit einem Dritten mit sich selbst ein Geschäft abschliesst (Roger Zäch/Adrian Künzler, a.a.O., N 78 zu Art. 33 OR). Bei sog. Eigengeschäften (materielles Selbstkontrahieren) kontrahiert der Vertreter zwar formell mit einem Dritten, das Geschäft liegt aber nicht im Interesse des Vertretenen, sondern in seinem eigenen. Für den sorgfältigen Vertreter ist nach Treu und Glauben erkennbar, dass solche Geschäfte im Allgemeinen den Interessen des Vertretenen widersprechen (Rolf Watter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 19 zu Art. 33 OR). Die Vorinstanz verwarf das Argument, BA.________ habe wirtschaftlich mit sich selbst einen Vertrag geschlossen, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass BA.________ (der für den Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag und die Schiedsklausel unterzeichnete) und die Arrestgläubigerin (für die deren Direktor BB.________ unterzeichnete) dieselbe Person seien (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 37; RG act. 1a/7; 1a/4; 33/2). Dem Arrestschuldner ist zuzustimmen, dass eine Personalunion für ein verbotenes Eigengeschäft nicht erforderlich ist, dies im Gegensatz zum Selbstkontrahieren. Insoweit erweist sich die Formulierung der Vorinstanz ("dieselbe Person") als unpräzis. Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners blieben jedoch im vorinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen nicht unbestritten, wonach BA.________ an der Arrestgläubigerin ein erhebliches finanzielles Interesse habe oder an ihr rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sei bzw. wonach die Arrestgläubigerin wirtschaftlich ganz oder zu einem signifikanten Teil BA.________ gehöre bzw. wonach BA.________ und AZ.________ direkt oder indirekt an der Arrestgläubigerin beteiligt seien oder zumindest ein finanzielles Interesse an ihr hätten (act. A.1, Rz. 84, ferner Rz. 114, 116 [KSK 20 62]). Tatsachenbehauptungen sind zwar detailliert (Punkt für Punkt) zu bestreiten. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei ist jedoch dann nicht notwendig, wenn diese durch die eigene Sachdarstellung widerlegt werden (statt vieler Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 222 ZPO). Aus den Stellungnahmen der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 zur Arresteinsprache sowie vom 13. Februar 2020 zur Duplik des Arrestschuldners geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie die vom Arrestschuldner geltend gemachte(n) Beteiligung(en) von BA.________ an der Arrestgläubigerin bestreitet (RG act. 33, Rz. 53 f.; RG act. 55, Rz. 174 ff., insb. Rz. 174: "Entgegen den Theorien des Arrestschuldners ist ausschliesslich Herr BB._____ an der Arrestgläubigerin beteiligt, wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt. Das hiermit eingereichte Aktienbuch bestätigt, dass alle ausgestellten Aktien der Arrestgläubigerin Herrn BB._____ gehören. Damit ist ein Selbstkontrahieren von Vornherein ausgeschlossen."). Die Bestreitungen beschränkten sich auch nicht auf eine direkte oder rechtliche Beteiligung an der Arrestgläubigerin, wie der Arrestschuldner im Parallelverfahren KSK 20 15 darzulegen versuchte (vgl. act. A.5, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Was der Arrestschuldner diesbezüglich mit seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Arrestgläubigerin vorbringt, ändert daran nichts, zumal er diese Behauptungen bereits mit Beschwerde hätte vorbringen können (act. A.7, Rz. 31 ff. [KSK 20 62]). Wenngleich die Formulierung der Vorinstanz, wie erwähnt, unpräzise erscheint, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen im Gesamtkontext klar und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Arrestschuldner gelingt es somit nicht, ein unzulässiges Eigengeschäft von BA.________ glaubhaft zu machen. Erneut ist anzumerken, dass der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag samt der Schiedsklausel mit dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 ohnehin genehmigte (vor- und nachstehend E. II.B.2.1.4, II.B.2.1.6).
2.1.5.4. Insgesamt kann der Vorinstanz in Bezug auf das Schweizer Stellvertretungsrecht keine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO angelastet werden. Auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor (Art. 320 lit. b ZPO), sofern denn überhaupt hinreichende Rügen erfolgten.
2.1.6. Garantieversprechen vom 25. September 2010
2.1.6.1. Schliesslich widersetzt sich der Arrestschuldner den vorinstanzlichen Erwägungen zum Garantieversprechen vom 25. September 2010, wonach der Arrestschuldner den Aufhebungsvertrag mit dem Garantieversprechen bestätigt habe und damit auch die sich darin befindliche Schiedsklausel (vgl. act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 ff.). Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden gefühlt, dass das Garantieversprechen vom 25. September 2010 echt sei und nicht auf dem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Die (fälschliche) Annahme einer solchen Bindungswirkung sei falsche Rechtsanwendung. Er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das Garantieversprechen nur auf einem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhen könne, auf welche AZ.________ und BA.________ im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit für ihn Zugriff gehabt hätten. Die Unterschrift auf dem Garantieversprechen möge somit zwar echt sein, der Text darauf entspreche aber nicht dem Willen des Arrestschuldners. Auf dieses Argument und die zahlreichen starken Indizien für einen Missbrauch der Blankounterschrift des Arrestschuldners gehe die Vorinstanz nicht ein. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe die Vorinstanz die Frage, ob die Blankounterschrift des Beschwerdeführers gefälscht worden sei, als ein rein graphologisches Problem, das von einem Gutachter abschliessend gelöst worden sei, behandelt. Dies sei es jedoch nicht. Das vom Einzelschiedsrichter eingeholte Gutachten habe festgehalten, es sei unmöglich festzustellen, was zuerst auf dem Papier gewesen sei, die Unterschrift oder der Text. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wenn unbesehen auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt worden sei (act. A.1, Rz. 88 ff. [KSK 20 62]).
2.1.6.2. Wie bereits ausgeführt, rügt der Arrestschuldner eine allgemeine Bindungswirkung der Vorinstanz an die Feststellungen des Schiedsgerichts bei der Überprüfung der Versagungsgründe nach Art. V NYÜ grundsätzlich zu Recht (vorstehend E. II.B.2.1.3). Der Arrestschuldner übersieht jedoch, dass die Vorinstanz auch losgelöst vom Schiedsurteil, mithin selbständige, Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Garantieversprechens tätigte. So führte die Vorinstanz aus, die Echtheit der Unterschrift auf dem Garantieversprechen sei durch ein grafologisches Gutachten bestätigt worden. Damit habe die Arrestgläubigerin ausreichend glaubhaft gemacht, dass das Dokument tatsächlich wie aufgelegt ausgefertigt und unterzeichnet worden sei (act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 39 mit Verweis auf RG act. 33/37 i.V.m. RG act. 33/20). Eine falsche Rechtsanwendung aufgrund einer (fälschlichen) Annahme einer Bindungswirkung kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ihren Feststellungen in Willkür verfiel bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Im erstinstanzlichen Verfahren lagen zwei Gutachten zur Echtheit des Garantieversprechens im Recht. Zum einen das vom Arrestschuldner monierte Gutachten vom 18. Oktober 2016, welches das Schiedsgericht angeordnet hatte (RG act. 33/20). Zum anderen ein Gutachten vom 26. Juli 2018, welches das Bezirksgericht E.________ der Stadt AL.________ eingeholt hatte (RG act. 33/22). Das erste Gutachten vom 18. Oktober 2016 qualifiziert die Unterschrift des Arrestschuldners auf dem Garantieversprechen als echt. Zum Vorwurf des Blankomissbrauchs äussert es sich nicht. Dem Schiedsgericht lagen offensichtlich noch weitere Sachverständigengutachten vor. Unter anderem ein Schriftgutachten vom 11. November 2016, welches festhielt, dass es unmöglich sei, festzustellen, in welcher Reihenfolge die Unterschrift und der Text auf dem Dokument angebracht worden seien. Gestützt auf die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten erwog der Einzelschiedsrichter letztlich, dass "keine objektive Bestätigung" für die Fälschungsvorwürfe des Arrestschuldners gefunden worden sei (RG act. 1a/15, S. 241; vgl. act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 f.). Das zweite Gutachten vom 26. Juli 2018 widerlegt alsdann die Fälschungsvorwürfe des Arrestschuldners in Bezug auf das Garantieversprechen eindeutig und klar. So bestätigt das Gutachten nebst der Echtheit der durch den Arrestschuldner angebrachten Unterschrift auch die Reihenfolge der Anbringung des Textes und der Unterschrift (RG act. 33/22). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine offensichtlich falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Echtheit des Garantieversprechens vorgeworfen werden, wenngleich sie das zweite Gutachten nicht explizit in ihre Erwägungen miteinbezog.
Daran ändert auch nichts, was der Arrestschuldner zu den Umständen im Kontext der Unterzeichnung des Garantieversprechens vorbringt. Seiner Ansicht nach gebe es diesbezüglich starke Indizien für einen Missbrauch der Blankounterschrift. So sei die Transaktion wirtschaftlich sinnlos, die Unterschrift auf dem Garantieversprechen sei nicht beglaubigt, als Ausstellungsort nenne das Garantieversprechen AL.________, der Arrestschuldner habe jedoch bestritten, am Ausstellungstag in AL.________ gewesen zu sein, und die Arrestgläubigerin schweige sich zu den Umständen der Unterzeichnung des Garantieversprechens beharrlich aus. Zunächst rügt er diesbezüglich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei auf dieses Argument und die zahlreichen starken Indizien für einen Missbrauch seiner Blankounterschrift nicht eingegangen (vorstehend E. II.B.2.1.6.1; act. A.1, Rz. 91 ff. [KSK 20 62]). Wie eingangs betont (vorstehend E. II.A.8 m.H.), gewährt das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf ausdrückliche Behandlung jedes einzelnen Parteivorbringens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einzig, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Zwar ging die Vorinstanz auf die Indizien dafür, dass das Garantieversprechen auf einer missbräuchlichen Blankounterschrift beruhe, nicht ein. Die Vorinstanz bringt jedoch hinreichend zum Ausdruck, weshalb sie die Echtheit des Garantieversprechens als glaubhaft erachtete (act. B.1, E. 3.3.4.3, S. 38 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Arrestschuldners ist nicht auszumachen. Eine Sachverhaltsrüge in Bezug auf die Fälschungsindizien erhebt der Arrestschuldner nicht. Die Arrestgläubigerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Arrestschuldner seine Fälschungsindizien in tatsächlicher Hinsicht nicht als erstellt annehmen und der Vorinstanz vorwerfen kann, sie habe unter diesen Umständen zu Unrecht auf die Echtheit des Garantieversprechens geschlossen. Da die Vorinstanz diese Indizien in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt hatte, hätte der Arrestschuldner eine willkürliche bzw. offensichtliche unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen müssen. Dabei entband den Arrestschuldner auch seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von einer entsprechenden Sachverhaltsrüge, da sich Erstere als unbegründet erweist (soeben vorstehend). Mangels einer Sachverhaltsrüge ist auf die besagten Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen. Einzig der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Arrestschuldner als stärkstes Fälschungsindiz für die fehlende Echtheit des Garantieversprechens die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Transaktion anführt. Dieses Argument wurde bereits verworfen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. II.B.2.1.5.3). Inwiefern sich aufgrund der übrigen vorgebrachten Fälschungsindizien in diesem summarischen Verfahren eine Blankofälschung glaubhaft machen liesse, erhellt sich nicht. Die Rüge ginge somit auch in der Sache ins Leere.
In seiner Noveneingabe vom 12. Mai 2020 wiederholt der Arrestschuldner seine Vorbringen, wonach das Garantieversprechen auf dem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Neu stützt er sich dabei auf die eidesstattliche Erklärung von AX.________ vom 15./16. April 2020 (act. A.5; act. B.20 [KSK 20 62]). Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) ändern seine Ausführungen zum Garantieversprechen an den vor-instanzlichen bzw. den vorstehenden Erwägungen nichts. In seiner Zeugenaussage vom 8. April 2019 gab AX.________ an, dass er im Auftrag des Arrestschuldners das Garantieversprechen im Juni 2010 übersetzt habe (RG act. 1a/1). Im Zuge der eidesstattlichen Erklärung sagte AX.________ nunmehr aus: "Laut meiner Zeugenaussage soll ich im September 2010 im Auftrag von Herrn A.________ eine Garantieverpflichtung gemeinsam mit seiner Ehegattin aus der AD._____ in die deutsche Sprache übersetzt haben […]. Das ist falsch. Ich habe so ein Dokument nicht übersetzt." (act. B.20 [KSK 20 62]). Gestützt darauf argumentiert der Arrestschuldner, hätte es solche Dokumente [Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 und Garantieversprechen vom 25. September 2010] gegeben, hätte AX.________ aufgrund seiner Stellung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon gewusst. Da er nichts gewusst habe, lege dies nahe, dass es solche Dokumente nicht gegeben habe bzw. sie erst im Nachhinein von der Arrestgläubigerin bzw. von AZ.________ und BA.________ fabriziert worden seien. In derselben Eingabe macht der Arrestschuldner jedoch auch geltend, AX.________ stelle in seiner eidesstattlichen Erklärung klar, dass er von diesen Geschäften [Geschäftsbeziehungen zwischen Arrestschuldner sowie AZ.________ und BA.________] nichts gewusst habe. Dies unter anderem deshalb, weil er erst ab dem Jahre 2012 vom Arrestschuldner zunehmend in dessen geschäftliche Transaktionen involviert worden sei (act. A.5, Rz. 49, 31; act. B.20 [KSK 20 62]). Angesichts dessen bringt die Arrestgläubigerin zu Recht vor, dass die Vorbringen von AX.________ nicht in sich stimmig erscheinen. Die nachträglichen Erklärungen des Arrestschuldners, weshalb dies kein Widerspruch darstelle, wirken situativ anpassend und überzeugen nicht (vgl. act. A.14, Rz. 74 [KSK 20 62]). Selbst wenn die Aussage von AX.________ in Bezug auf das Garantieversprechen nicht widersprüchlich wäre (quod non), vermöge die blosse Annahme des Arrestschuldners, AX.________ "hätte davon wissen müssen", die glaubhafte und durch Urkunden belegte Darstellung der Arrestgläubigerin nicht umzustossen. Infolgedessen kann der Arrestschuldner nichts zugunsten seines Standpunktes hinsichtlich des Garantieversprechens aus der Noveneingabe vom 12. Mai 2020 bzw. der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ ableiten. Dies gilt auch für die weiteren Aussagen von AX.________ "der Arrestschuldner habe zu Beginn des gegen ihn eingeleiteten Schiedsverfahrens nicht gewusst, worum es gehe und er habe seine Schulden gegenüber der Arrestgläubigerin stets bestritten". Dass der Arrestschuldner seine Schulden bestritten und Unwissenheit kundgetan habe, verwundert wenig und erscheint – ob gegenüber AX.________ tatsächlich geäussert oder nicht – als blosse Schutzbehauptung. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen (Erklärung) von V._____ vom 26. September 2019, wonach AZ.________ dieses "Manöver" [Missbrauch der Blankounterschrift des Arrestschuldners] offen zugegeben habe (act. A.5, Rz. 64 [KSK 20 62]; RG act. 25/8, S. 10). Die Erklärung ist mit der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38, E. 3.3.8.1d, S. 45), welche die glaubhafte und durch Urkunden belegte Version der Arrestgläubigerin nicht zu widerlegen vermag. Angemerkt sei, dass der Arrestschuldner die Erklärung von V._____ in der Noveneingabe zitierte, um aufzuzeigen, dass die eidesstattliche Erklärung von AX.________ damit übereinstimme. Da es erst nach Erhalt der eidesstattlichen Erklärung vom 15./16. April 2020 möglich wurde, auf diese Übereinstimmung hinzuweisen, sind die Vergleiche der Aussagen – entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin (act. A.10, Rz. 96-103 [KSK 20 62]) – als zulässige Noven zu qualifizieren und nicht verspätet (vgl. auch vor- und nachstehend E. II.A.6, II.B.2.3.3).
Nach dem Gesagten gelingt es dem Arrestschuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht, hinreichend glaubhaft zu machen, dass das Garantieversprechen lediglich auf einem Missbrauch seiner Blankounterschrift beruhe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Garantieversprechen echt ist und der Arrestschuldner damit den Aufhebungsvertrag einschliesslich der Schiedsklausel genehmigte.
2.1.7. Autonomie der Schiedsklausel
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die AD._____ Entscheide betreffend den Aufhebungsvertrag die vorstehenden Erwägungen beeinflussen würden (vgl. nachstehend E. II.B.2.3). Überdies weist die Arrestgläubigerin diesbezüglich auch zu Recht auf den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel hin (vgl. dazu statt vieler Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 693 ff.).
2.1.8. Fazit Schiedsabrede
Im Ergebnis sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Schiedsabrede zu bestätigen. Die Arrestgläubigerin vermag glaubhaft zu machen, dass die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 gültig zustande gekommen ist. Ein Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben.
2.2. Rüge des Wegfalls der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung
2.2.1. Für den Fall der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung berief sich der Arrestschuldner vor Vorinstanz auf den Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung. Konkret machte er geltend, die schiedsgerichtliche Zuständigkeit sei wegen Überschreitung der gemäss Schiedsordnung maximalen Verfahrensdauer wieder entfallen. Er verwies dabei auf den Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ (vgl. RG act. 47, Rz. 233 ff.). Mit Beschwerde rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe dieses Vorbringen in ihrem Entscheid überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn, sich damit auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 100 ff. [KSK 20 62]).
2.2.2. Die Vorinstanz prüfte einen Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung unter dem Titel Arrestgrund und Arrestforderung bzw. im Rahmen der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht gesondert (act. B.1, E. 3, S. 22-48). Hingegen erwähnte die Vorinstanz im Kontext der Prüfung der Arrestgegenstände im Parallelverfahren das Folgende: "[…] Dass das Schiedsgericht sein Urteil um diese Zeit herum fällen würde, musste dem Arrestschuldner übrigens bekannt sein, nachdem die Schiedsordnung des Schiedsgerichts in Art. 10 vorsah, dass das Verfahren grundsätzlich innerhalb von höchstens zwei Monaten ab dem Tag der Schiedsgerichtsbildung beendet sein sollte (act. 85/46). […]" (act. B.1, E. 4.4.3.6d, S. 79 [KSK 20 15 / 16]). Dem Arrestschuldner ist insoweit zuzustimmen, als dass eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage der zeitlichen Zuständigkeit (ratione temporis) seitens der Vorinstanz unter dem dritten Titel "Arrestgrund und Arrestforderung" zu erwarten gewesen wäre. Die zitierte Erwägung im Parallelverfahren zeigt jedoch auf, dass die Vorinstanz sowohl das Vorbringen des Arrestschuldners als auch die Schiedsordnung offenbar zur Kenntnis genommen hatte, die entsprechende Bestimmung allerdings als reine Ordnungsvorschrift qualifizierte ("grundsätzlich", "beendet sein sollte"). Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
2.2.3. Ohnehin geht die Rüge des Arrestschuldners in materieller Hinsicht fehl. Bei Art. 10 der Schiedsordnung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut besagter Bestimmung (RG act. 47/42 [deutsche Übersetzung aus dem AD._____]):
Artikel 10 Betrachtungsdauer des Streites durch das Schiedsgericht[:]
Das Schiedsgericht trifft Massnahmen für die Betrachtung des Streites
innerhalb der möglichst kurzen Zeit. Das Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf eine bestimmte Sache soll innerhalb von höchstens 2 Monaten ab dem Tag der Bildung des Bestandes des Schiedsgerichtes bzw. der Wahl oder Bestimmung des Alleinrichters beendet werden. Wenn nötig, wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts berechtigt, die Betrachtungsfrist des Verfahrens zu verlängern. Die Frist für Betrachtung des Verfahrens kann laut Vereinbarung der Parteien verlängert werden [Hervorhebung durch das Gericht].
Diese deutsche Übersetzung der AD._____ Schiedsordnung reichte der Arrestschuldner im erstinstanzlichen Verfahren selbst ins Recht. Erstmals mit Beschwerde bringt der Arrestschuldner vor, das relevante AD.________ Wort sei mit "müssen" anstatt "sollen" zu übersetzen, da das Wort im vorliegenden Kontext eine Sollanweisung ohne jegliches Entscheidungsermessen enthalte (act. A.1, Rz. 104 [KSK 20 62]). Dies erscheint als reine Schutzbehauptung und überzeugt nicht. Ebenso wenig kann der Arrestschuldner aus der in Art. 10 vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung zu seinen Gunsten eine zwingende Frist ableiten (act. A.1, Rz. 104 [KSK 20 62]). Im Gegenteil spricht die Kompetenz des Schiedsrichters zur Verlängerung der Frist dafür, dass ihm die Schiedsordnung die erforderliche Flexibilität für einzelfallgerechte Entscheide in der Verfahrensleitung einzuräumen gedachte. Darüber hinaus ist die Verlängerung der Frist auch einer allfälligen Parteidisposition nicht entzogen, was ebenfalls gegen einen zwingenden Charakter der Bestimmung spricht.
An dieser Schlussfolgerung ändert auch der vom Arrestschuldner angerufene BGE 140 III 75 nichts (act. A.1, Rz. 106 [KSK 20 62]). In besagtem Erkenntnis schützte das Bundesgericht eine Beschwerde wegen (zeitlicher) Unzuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, da sich der Schiedsrichter nicht an eine mit den Parteien geschlossene Vereinbarung über das Erlöschen seiner schiedsrichterlichen Amtsbefugnis hielt. Dies nachdem zahlreiche bzw. rund zehn förmliche Aufforderungen durch die Parteien wirkungslos geblieben waren. Zudem mussten die Parteien im besagten Fall nach Abschluss der Schiedsverhandlung bzw. ab Spruchreife der Schiedssache rund zwei Jahre und vier Monate auf die Eröffnung des Schiedsentscheids warten (BGE 140 III 75 Sachverhalt lit. B und E. 3.2.2, 4.2.2 = Pra 2014 Nr. 87). Die Umstände, die zur Intervention des Bundesgerichts im BGE 140 III 75 führten, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt somit nicht vergleichbar. Der angeführte Entscheid ist daher nicht einschlägig.
2.2.4. Ohne dass diese Frage abschliessend beurteilt werden müsste, erscheint es letztlich glaubhaft, dass die Zweimonatsfrist gewahrt wurde. Gestützt auf den Wortlaut der Schiedsordnung ("[…] ab dem Tag der Bildung des Bestandes des Schiedsgerichtes bzw. der Wahl oder Bestimmung des Alleinrichters […]" [RG act. 47/42]) liegt es nahe, für den Fristenlauf auf die Ernennung von AN.________ als Einzelschiedsrichter abzustellen und nicht, wie vom Arrestschuldner gefordert, auf diejenige des zurückgetretenen Schiedsrichters BK.________. Die Frist begann somit am 10. Oktober 2016 zu laufen. Die Urteilsfällung und die Eröffnung des Urteilsdispositivs erfolgte am 28. November 2016 (RG act. 1a/14; 1a/15), mithin innerhalb der zweimonatigen Frist. Dass das Schiedsgericht die schriftliche Ausfertigung des Urteils im vollen 311-seitigen Umfang erst am 30. Dezember 2016 erstellte, kann keinen Einfluss auf die schiedsrichterliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung haben.
2.2.5. Die Rüge einer fehlenden Zuständigkeit (ratione temporis) des Einzelschiedsrichters AN.________ infolge Erlöschens seiner Amtsbefugnis erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.3. Fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland
2.3.1. Des Weiteren machte der Arrestschuldner vor Vorinstanz geltend, der Schiedsspruch sei in AD.________ nicht mehr vollstreckbar und damit in seinen Wirkungen gehemmt. Dies stelle ein Vollstreckungshindernis nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ dar (RG act. 47, Rz. 238-242).
Die Vorinstanz erachtete diesen Verweigerungsgrund als nicht gegeben (act. B.1, E. 3.3.5, S. 40 ff.). Im Wesentlichen erwog sie, mit der Beschwerdeentscheidung des AL.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 sei zwar die (offenbar zu früh ausgestellte) Vollstreckungsurkunde vom 7. Juni 2018 zum Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 betreffend die Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners auf Aufhebung des Schiedsurteils, nicht jedoch der Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts an sich widerrufen worden (RG act. 25/10). Die in den Akten liegenden AD._____ Entscheide liessen im Gegenteil auf die Rechtskraft des Schiedsurteils schliessen. Allein die Tatsache, dass der Arrestschuldner bzw. sein Vertreter den Entscheid des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 in Revision zu ziehen versucht habe (RG act. 33/46) bzw. offenbar nach wie vor versuche (RG act. 47, Rz. 179 ff.), liesse darauf schliessen, dass dieser rechtskräftig sei, zumal die Revision kein ordentliches, sondern ein ausserordentliches Rechtsmittel darstelle. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anzufechten, hindere dessen Vollstreckbarkeit nicht. Ausserdem habe das AL.________ städtische Gericht, welches den Vollstreckungstitel vom 7. Juni 2018 (RG act. 1a/18) am 26. Juli 2019 aus formellen Gründen (der Titel sei zu früh ausgestellt worden) widerrufen hatte, in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung selbst Folgendes festgehalten: "Aus dieser Entscheidung [Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018], die in Kraft trat [...]" (RG act. 25/10, S. 3 unten). Das AL.________ städtische Gericht sei mithin selbst davon ausgegangen, dass der Beschluss des BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ vom 20. April 2018 (RG act 33/41) rechtskräftig – und damit verbindlich – sei, wovon denn auch tatsächlich auszugehen sei (act. B.1, E. 3.3.5.1, S. 40 f.).
2.3.2. Im Beschwerdeverfahren rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Schiedsurteil in seinen Wirkungen bzw. seiner Vollstreckbarkeit in AD.________ gehemmt sei, und habe fälschlicherweise geglaubt, es ginge um die Rechtskraft des Urteils. Ausserdem macht der Arrestschuldner diesbezüglich neue Entwicklungen geltend. Am 11. und 12. März 2020 seien in AL.________ fünf Entscheide gefällt worden. Insbesondere habe das Zweite Kassationsgericht in AL.________ die Beschwerde der Arrestgläubigerin gegen den Entscheid des AL.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 betreffend Aufhebung des Vollstreckungstitels zurückgewiesen. Der Vollstreckungstitel bleibe somit widerrufen (act. A.1, Rz. 127-130 [KSK 20 62]). Mit Noveneingabe vom 6. April 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann die folgenden in AD.________ gefällten Entscheide ins Recht (act. A.2 [KSK 20 62]):
Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.13 [KSK 20 62]);
Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend die Anfechtung des Entscheids vom 2. August 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.15 [KSK 20 62]);
Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 im Verfahren 88-3792/2020 (mit deutscher Übersetzung vom 27. März 2020; act. B.16 [KSK 20 62]);
Entscheid des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AL.________ vom 11. bzw. 13. März 2020 im Verfahren A40-233539/18 (mit deutscher Übersetzung vom 26. März 2020; act. B.17 [KSK 20 62]);
Entscheid des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AL.________ vom 12. bzw. 24. März 2020 im Verfahren A40-233539/18 (mit deutscher Übersetzung vom 2. April 2020; act. B.18 [KSK 20 62]).
2.3.3. Bei allen fünf Entscheiden handelt es sich um echte Noven. Gemäss Ansicht des Arrestschuldners sei die Zehntagesfrist zur Einbringung von Noven ("ohne Verzug") gewahrt, da Letztere erst mit Erhalt der deutschen Übersetzungen zu laufen begonnen habe (act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 62]). Die Arrestgläubigerin erachtet die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel indessen als verspätet vorgebracht und damit unzulässig (act. A.4, Rz. 2-15 [KSK 20 62]). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Noveneingabe ohne Verzug erfolgt ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die novenwillige Partei von den fraglichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangt oder bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt Kenntnis erlangen müsste (BGE 145 III 324 E. 7.2 m.w.H. [nicht publizierte Erwägung von 5A_626/2018 vom 3. April 2019]). Die Entscheide datieren zwischen dem 11. und 24. März 2020, die deutschen Übersetzungen zwischen dem 26. März 2020 und 2. April 2020. Er ist nicht ersichtlich, dass der Arrestschuldner für die Übersetzungen in geradezu schockierender Weise zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Übersetzungen mit zumutbarem Aufwand deutlich schneller hätten erstellt werden können, der Arrestschuldner mit der Beibringung dieser Beweismittel also pflichtvergessen zugewartet hätte. Im Gegenteil erscheint glaubhaft, dass sich der Arrestschuldner umgehend um eine Übersetzung der Entscheide bemühte. Mit dem Arrestschuldner ist für die Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Noven auf das Datum der deutschen Übersetzungen abzustellen. Der Arrestschuldner muss sich die Kenntnis der Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO erst ab diesem Zeitpunkt anrechnen lassen. Die Noveneingabe vom 6. April 2020 samt Beilagen erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO (vgl. vorstehend E. II.A.6). Sie ist daher in die gerichtliche Würdigung miteinzubeziehen.
2.3.4. Nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ kann die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs verweigert werden, wenn der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist bzw. wenn er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen gehemmt worden ist (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ). Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unterscheidet demnach drei Konstellationen der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs. Der Arrestschuldner beruft sich auf die dritte Konstellation ("in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt"). Das Bundesgericht bejaht eine Hemmung der Urteilswirkung im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nur, wenn die Wirkungen des Schiedsspruchs für die Dauer eines laufenden Aufhebungsverfahrens von der zuständigen Behörde gehemmt wurden (BGE 135 III 136 E. 3.2 = Pra 2009 Nr. 91). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht der Arrestschuldner nicht geltend. Er argumentiert vielmehr (vergeblich) mit der mangelnden Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Ursprungsland. Das Zweite Kassationsgericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit bestätigte zwar am 12. März 2020 im Verfahren 88-3792/2020 den Entscheid des AL.________ Stadtgerichts vom 26. Juli 2019 betreffend Widerruf des vom BC.________ Bezirksgerichts der Stadt AL.________ am 7. Juni 2018 ausgestellten Vollstreckungstitels (act. A.2, Rz. 27; act. B.16 [KSK 20 62]). Allerdings übersieht der Arrestschuldner, dass mangelnde Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nach dem NYÜ nicht hindert. Der ausländische Schiedsspruch muss, um als verbindlich qualifiziert zu werden, im Ursprungsland gerade nicht vollstreckbar sein, da das NYÜ das doppelte Exequatur vermeiden wollte (BGE 135 III 136 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 91; Tarkan Göksu, a.a.O., Rz. 2432; vgl. act. B.1, E. 3.3.5.2, S. 41 f.). Dies gilt umso mehr, als nach unangefochtener und damit verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz der Widerruf des Vollstreckungstitels durch das AL.________ Stadtgericht mit Entscheid vom 26. Juli 2019 lediglich deshalb erfolgte, weil der Titel zu früh ausgestellt worden ist (act. B.1, E. 3.3.5.1, S. 40 f.).
Unbestritten ist, dass der Schiedsspruch bis zum Eintritt des Aktenschlusses im Beschwerdeverfahren nicht formell aufgehoben worden ist (act. A.1, Rz. 2 [KSK 20 62]; act. A.3, Rz. 129 [KSK 20 62]). Die Ansicht des Arrestschuldners, die Gerichtsverfahren in AD.________ würden einen positiven Kurs zu seinen Gunsten nehmen und dies würde letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen, ist nicht massgeblich (act. A.2, Rz. 16 f. [KSK 20 62]). Dasselbe gilt für die Vorbringen der Beschwerdegegner 1 bis 5, wonach sich die Schlinge um den Hals des Arrestschuldners langsam lockere und in AL.________ der Rechtsstaat zu greifen beginne und dem Arrestschuldner endlich den ihm zustehenden Schutz zukommen lasse (act. A.4, Rz. 11 [KSK 20 63]). Einzig ein rechtskräftig aufgehobener oder in seinen Wirkungen für die Dauer eines laufenden Aufhebungsverfahrens von der zuständigen Behörde gehemmter Schiedsspruch wäre nicht mehr verbindlich. Selbst wenn gegen den Schiedsspruch ein Aufhebungsverfahren in AD.________ hängig wäre (was gemäss heutigem Wissensstand der erkennenden Kammer nicht der Fall ist), läge das Vollstreckungshindernis des Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nicht vor. Der blosse Umstand, dass gegen einen Schiedsspruch eine Aufhebungsklage im Ursprungsstaat anhängig ist, vermag dieses Hindernis nicht zu konstituieren.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Arrestschuldner alsdann aus den Entscheiden des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 31. Oktober 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (act. B.13 [KSK 20 62]) bzw. vom 12. März 2020 betreffend Anfechtung des Entscheids vom 2. August 2019 im Verfahren 88-3773/2020 (act. B.15 [KSK 20 62]). Diese Entscheide stehen im Zusammenhang mit einem AD._____ Verfahren, das die Ehefrau des Arrestschuldners (BE.________) gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AI._____ eingeleitet hatte. Gegenstand dieses Verfahrens war scheinbar die Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 7. Juli 2010 (der die Schiedsklausel enthielt) und der Vollmachten vom 14. Februar 2008. Das BD.________ entschied am 9./12. April 2019 zugunsten der Ehefrau (RG act. 25/7). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Entscheid vom 9./12. April 2019 auseinander und kam zum Schluss, es treffe zwar zu, dass das BD.________ der Stadt AL.________ den Aufhebungsvertrag für nichtig erklärt habe. Allerdings habe dieses Verfahren keinen ersichtlichen Einfluss auf das Schiedsurteil vom 28. November 2016, das allein Arresttitel sei (act. B.1, E. 3.3.5.2, S. 41 f. mit Verweis auf RG act. 25, Rz. 190 [recte wohl: 163 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen unterliess der Arrestschuldner gänzlich (vgl. act. A.1; ferner act. A.2 [KSK 20 62]). Dass die neuen Entscheide des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 12. März 2020 bestätigen, dass der Entscheid vom 9./12. April 2019 in Kraft bleibe, vermag an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Arrestschuldners, dieser Entscheid vom 9./12. April 2019 bilde die Grundlage für die Revision des Entscheids des Bezirksgerichts BC.________ vom 20. April 2018 betreffend die Nichtaufhebung des Schiedsurteils. Entgegen der Auffassung des Arrestschuldners rechtfertigt dies nicht, von einem Vollstreckungshindernis im Sinne von Art. V NYÜ auszugehen.
Inwieweit sich die beiden Entscheide des Neunten Arbitrage-Berufungsgerichts der Stadt AL.________ vom 11./13. März 2020 und 12./24. März 2020 (act. B.17; act. B.18 [KSK 20 62]) betreffend das AD.________ Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner auf den Schiedsspruch bzw. auf dessen Verbindlichkeit im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ auswirken sollen, erhellt sich der urteilenden Kammer von vornherein nicht (vgl. act. A.2, Rz. 28 ff. [KSK 20 62]).
2.3.5. Demnach misslingt es dem Arrestschuldner glaubhaft zu machen, dass der Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungen gehemmt ist. Der Schiedsspruch vom 28. November 2016 bleibt glaubhaft verbindlich. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYU zu Recht.
3. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ
3.1. Einleitendes
Strittig ist alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Zum einen ist die Unabhängigkeit des urteilenden Einzelschiedsrichters AN.________ umstritten (nachstehend E. II.B.3.2), zum anderen die Ordre public-Widrigkeit des mit Schiedsurteil zugesprochenen Zinssatzes von 0.1 % pro Tag (nachstehend E. II.B.3.3 f.). Nach der angerufenen Bestimmung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung bzw. dem Ordre public dieses Landes widersprechen würde.
3.1.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (zur im vorliegenden Verfahren strittigen Frage des schweizerischen oder aus Schweizer Sicht geltenden internationalen Ordre public nachstehend E. II.B.3.3). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 138 III 322 E. 4.1, 4.3.1 f. m.w.H.).
3.1.2. Der Vorbehalt des Ordre public stellt eine Ausnahmebestimmung dar, die restriktiv auszulegen ist. Dieser Grundsatz gilt insbesondere, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden geht, bei der ihre Tragweite beschränkter ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (sog. gemilderter Ordre public oder effet atténué de l'ordre public; vgl. BGE 116 II 625). Eine Anerkennung würde dann gegen den Ordre public verstossen, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides im Ergebnis in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden. Ein ausländischer Entscheid kann wegen seines materiellen Gehalts mit der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar sein oder auch wegen des Verfahrens, in dem er ergangen ist. Was das Verfahren angeht, verlangt der Ordre public die Einhaltung der wesentlichen, verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätze, wie das Recht auf einen fairen Prozess oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 122 III 344 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.1 f. m.w.H.; 5A_611/2010 vom 8. November 2011 E. 3.4.2; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 5.1; 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3.2.1).
3.2. Frage der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsrichters AN.________
3.2.1. Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, der urteilende Einzelschiedsrichter AN.________ sei nicht unabhängig gewesen, weshalb dem Schiedsurteil gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b und Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ die Anerkennung in der Schweiz zu verweigern sei (RG act. 47, Rz. 135 ff., 260 ff.). Die Vorinstanz sah beide Verweigerungsgründe als nicht erfüllt an (act. B.1, E. 3.3.6, 3.3.8., S. 42 ff.). Mit Beschwerde bringt der Arrestschuldner vor, die Vorinstanz habe eine Verletzung des vollstreckungsrechtlichen Ordre public gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ zu Unrecht verneint. Dabei habe sie das Recht falsch angewandt und den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So habe die Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt übergangen und damit die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) und den Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Gestützt darauf habe sie den Sachverhalt falsch unter die IBA-Richtlinien subsumiert (act. A.1, Rz. 107 ff. [KSK 20 62]).
Nebst der Rüge der Verletzung des Ordre public führt der Arrestschuldner in der Beschwerde auch erneut den Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ an (act. A.1, Rz. 107, 126 [KSK 20 62]). Er unterlässt jedoch jedwelche substantiierten Ausführungen dazu. Die nachstehenden Erwägungen betreffend die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsrichters beschränken sich somit auf den Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Dies gilt umso mehr, als dass Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ im Gegensatz zu Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ lediglich auf Einrede hin zu beachten ist (vorstehend E. II.B.1.2).
3.2.2. Ein Schiedsrichter muss gleich dem staatlichen Richter hinreichend Gewähr bieten für seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Um zu bestimmen, ob ein Schiedsrichter diese Garantien einhalte, ist auf die verfassungsmässigen Grund-sätze zurückzugreifen, welche für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, wobei – insbesondere bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls stets die Eigenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit im Auge zu behalten sind (BGE 142 III 521 E. 3.1.1 = Pra 2017 Nr. 104; 136 III 605 E. 3.2.1 = Pra 2011 Nr. 56; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das (gerichtliche) Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 120 E. 3.2.1; 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.1; je m.w.H.).
Das Recht der Parteien auf einen fairen Prozess zählt zu den wesentlichen verfassungsmässigen Grundsätzen, die zum schweizerischen verfahrensrechtlichen Ordre public gehören. Da das Prinzip der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zum Kerngehalt dieses Rechts zählt, kann dessen Missachtung zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches in der Schweiz führen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4 m.w.H.). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass nicht jeder Umstand, der den Anschein der Befangenheit eines Schiedsrichters zu erwecken vermag, einen Verstoss gegen den Ordre public begründet, der zur Verweigerung des Exequaturs zu führen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides in Anwendung des Ordre public-Vorbehalts vielmehr nur verweigert, wenn durch sie das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Die Verweigerung des Exequaturs in Anwendung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ rechtfertigt sich nur bei einem krassen Verstoss gegen die fundamentalen Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, ist doch dieser Verweigerungsgrund besonders restriktiv anzuwenden. Folglich vermag nur die krasse Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs führen. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kommen in erster Linie Tatbestände in Betracht, die klarerweise zur sog. roten Liste der von der International Bar Association (IBA) erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vom 23. Oktober 2014 gehören (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration [fortan IBA-Richtlinien]; RG act. 47/75; abrufbar unter: https://www.ibanet.org/ Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.aspx; vgl. BGE 142 III 521 E. 3.1.2 = Pra 2017 Nr. 104; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.4.2). Diesen Richtlinien, die gleich Standesregeln zur Auslegung und Verdeutlichung von Berufsregeln herangezogen werden können, kommt nicht Gesetzesrang zu. Dennoch bilden sie nach Auffassung des Bundesgerichts ein hilfreiches Arbeitsinstrument, welches zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandten Standards zur Regelung von Interessenkonflikten beitragen kann. Die Richtlinien listen allgemeine Grundsätze auf. Zudem enthalten sie in der Form von nicht abschliessenden Listen eine Aufzählung besonderer Umstände: die soeben erwähnte rote Liste, unterteilt in zwei Teile (Situationen, in welchen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen, wobei die Parteien in den schwerwiegendsten Fällen nicht verzichten können [non-waivable red list bzw. waivable red list]); die orange Liste (dazwischen liegende Situation, welche offen zu legen sind, aber nicht unbedingt eine Ablehnung rechtfertigen [orange list]); die grüne Liste (bestimmte Situationen, welche objektiv nicht zu einem Interessenkonflikt führen und welche die Schiedsrichter nicht gehalten sind offenzulegen [green list]). Es versteht sich von selbst, dass ungeachtet der Existenz solcher Listen die Umstände des Einzelfalles stets entscheidend bleiben für die Beurteilung eines allfälligen Interessenkonfliktes (BGE 142 III 521 = Pra 2017 Nr. 104; BGE 136 III 605 E. 3.4.4 = Pra 2011 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 4A_110/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2.1; 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.1; 4A_258/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.2; 4A_506/2007 vom 20. März 2008 E. 3.3.2.2).
3.2.3. Der Arrestschuldner beruft sich auf Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. Diese erfasst den Tatbestand, dass der Schiedsrichter eine der Parteien oder ein mit einer Partei verbundenes Unternehmen regelmässig berät, doch weder der Schiedsrichter noch seine Anwaltskanzlei finanziell in erheblichem Umfang von dieser Tätigkeit profitieren. Dabei umfasst der Begriff "verbundenes Unternehmen" alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe, einschliesslich der Muttergesellschaft. Dieser Tatbestand gehört zur sog. roten Liste der IBA-Richtlinien und kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit gegen den Ordre public verstossen (soeben vorstehend E. II.B.3.2.2). Innerhalb der roten Liste gehört Ziff. 2.3.7 zu den weniger gravierenden, mithin einwilligungsfähigen, Umständen (waivable red list). Der Arrestschuldner erblickt eine regelmässige Tätigkeit für eine mit einer Partei verbundene Person im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien in zwei Prozessmandaten des urteilenden Einzelschiedsrichters AN.________. Es handelt sich dabei um die Vertretung der Gesellschaft Sektor-1 in den Jahren 2009-2010 und die Vertretung der BJ.________ in den Jahren 2015-2016. Die Gesellschaft Sektor-1 gehört BA.________. Bei der BJ.________ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin. Wie bereits im Kontext der Schiedsvereinbarung erwähnt, stellt sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, die Arrestgläubigerin gehöre direkt oder indirekt BA.________, oder aber BA.________ sei an der Arrestgläubigerin finanziell beteiligt. BA.________ sei demnach eine mit der Arrestgläubigerin verbundene Person im Sinne der Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. Dem Schiedsurteil sei deshalb gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ die Anerkennung zu verweigern (act. A.1, Rz. 107-126 [KSK 20 62]).
Die Arrestgläubigerin wendet ein, der Einwand des Arrestschuldners scheitere von vornherein, da Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien lediglich gegenwärtige Beratungstätigkeit ("regularly advises") erfasse, vergangene Tätigkeiten ("previous services for one of the parties") würden hingegen in der orangen Liste der IBA-Richtlinien gesondert abgehandelt. Ein Verstoss gegen den Ordre public scheide bereits mangels eines Tatbestands der roten Liste aus (act. A.3, Rz. 114-118 [KSK 20 62]). Diese Argumentation greift zu kurz. Auch vergangene Prozessmandate können unter die fragliche Bestimmung fallen. Massgeblich erscheint einzig, ob im Zeitpunkt des Schiedsverfahrens zwischen dem Schiedsrichter und der betreffenden Partei eine dauerhafte Beziehung besteht, welche mit der Erwartung regelmässiger Mandate verbunden ist und die Entscheidungsfreiheit des Schiedsrichters behindern könnte.
Der Einzelschiedsrichter vertrat zusammen mit AZ.________ in den Jahren 2015 bis 2016 die Gesellschaft BJ.________ in einem AD._____ Gerichtsverfahren. Der Entscheid in besagter Sache datiert vom 16. Juni 2016 (Verfahrens-Nr. A40-71615/2015; RG act. 47/51). Aus dem Schiedsurteil ergibt sich, dass der Einzelschiedsrichter diese Vertretung einer Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin offenlegte (act. B.1, E. 3.3.8.1c, S. 44 f.; RG act. 1a/15, S. 43). Soweit die Vorinstanz erwog, es bleibe unklar, ob diese Beratung tatsächlich in den vergangenen drei Jahren stattgefunden habe, und es sei nicht ersichtlich, ob die BJ.________ im Juni 2016 tatsächlich noch durch den Einzelschiedsrichter und AZ.________ vertreten gewesen sei (act. B.1, E. 3.3.8.1c, S. 45), rügt der Arrestschuldner somit zu Recht eine offensichtlich unrichtige (aktenwidrige) Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO). Demgegenüber ist der Arrestschuldner mit seiner Rüge, BA.________ sei eine mit der Arrestgläubigerin verbundene Person im Sinne der Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien, nicht zu hören. Entgegen der Darstellung des Arrestschuldners liegt diesbezüglich kein unbestrittener Sachverhalt vor. Dies legte die erkennende Kammer bereits ausführlich dar. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (vorstehend E. II.B.2.1.5.3). In Zusammenhang mit der Vertretung der Gesellschaft Sektor-1 durch den Einzelschiedsrichter ist der Vorinstanz somit weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 320 lit. a ZPO) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 320 lit a ZPO) oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) vorzuwerfen.
Demnach fällt als möglicher Verstoss gegen Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien einzig die Vertretung der BJ.________ in Betracht. Dieses Prozessführungsmandat für eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin begründet jedoch mangels anderweitiger konkreter Hinweise keine regelmässige Tätigkeit im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien. So ist nicht ersichtlich, dass aufgrund einer vergangenen Tätigkeit des Einzelschiedsrichters für eine Tochtergesellschaft der Arrestgläubigerin im Zeitpunkt des Schiedsverfahrens zwischen dem Schiedsrichter und der Arrestgläubigerin nach wie vor eine Beziehung bestand, die ernsthaft vermuten lässt, dass der Schiedsrichter nicht die nötige Rücksichtnahme und Unabhängigkeit walten liess, die erforderlich waren, um einen Streitfall bezüglich der Arrestgläubigerin zu entscheiden. Selbst wenn von zwei vergangenen Prozessmandaten auszugehen wäre (quod non), wäre es äusserst fraglich, ob eine regelmässige Tätigkeit im Sinne von Ziff. 2.3.7 vorläge. Angesichts dessen ist ein Tatbestand, der klarerweise unter die rote Liste der IBA-Richtlinien fiele, zu verneinen (vgl. vorstehend E. II.B.3.2.2). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt im Sinne von Ziff. 2.3.7 der IBA-Richtlinien liegt somit nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einzelschiedsrichter die BJ.________ innerhalb dreier Jahre vor dem Schiedsverfahren vertrat. Vergangene Anwaltstätigkeiten gehören nicht zur roten, sondern höchstens zur orangen Liste der IBA-Richtlinien (vgl. Ziff. 3.1.1 der IBA-Richtlinien). Ein Versagungsgrund nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist in Anlehnung an die IBA-Richtlinien jedenfalls nicht ersichtlich.
3.2.4. Ein Interessenkonflikt im Sinne einer krassen Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit lässt sich auch ungeachtet der IBA-Richtlinien nicht feststellen. Im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit erwog das Bundesgericht, ein als Richter amtender Anwalt erscheine befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat bestehe oder er für eine Partei mehrmals tätig geworden sei, sodass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung bestehe. Ein einzelnes abgeschlossenes Mandat vermöge jedenfalls im Normalfall den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen (BGE 116 Ia 485 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4P.188/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 2d). Erneut zu betonen ist, dass im internationalen Schiedsverfahren ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public wegen Befangenheit des Schiedsrichters nur dann vorliegt, wenn die Beziehungen zwischen Schiedsrichter und einer Partei eine besondere Intensität aufweisen und die Mitwirkung des Schiedsrichters das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in fundamentaler Weise verletzt. Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs würde etwa gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public verstossen, wenn ein Einzelschiedsrichter, der lange Zeit als Anwalt einer Partei tätig war, den umstrittenen Vertrag im Auftrag beider Parteien verfasst, sie über dessen Inhalt berät, sich in der Schiedsklausel selber als Schiedsrichter einsetzt und dabei ein beiderseitiges Verbot gegen seine Ablehnung formuliert, welches mit einer an die Gegenpartei zu zahlenden Konventionalstrafe von CHF 1 Mio. bewehrt ist (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 131 zu Art. 194 IPRG).
Inwiefern im vorliegenden Fall von solch besonderen Umständen auszugehen wäre, erhellt sich nicht. Die zeitliche Nähe der Vertretung der BJ.________ zum Schiedsverfahren der Parteien erscheint zwar unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Schiedsrichters nicht unbedenklich, dieser Umstand vermag jedoch die Verweigerung des Exequaturs in Anwendung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Besonderheiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten sind. Der Kreis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist eng. So sind Schiedsrichter oftmals praktizierende Anwälte, für die sich nach einigen Jahren Schiedsgerichtspraxis die Gelegenheit ergibt, in anderen Schiedssachen selbst als Schiedsrichter zu amten. Ein Rollenwechsel ist für Anwälte im Schiedsverfahrensbereich somit nichts Ungewöhnliches bzw. erscheint teilweise sogar unvermeidbar. Nicht selten sind Anwälte in unterschiedlichen Schiedsverfahren mal als Parteivertreter, mal als Schiedsrichter tätig. Diese Eigenheit des Schiedsverfahrensrechts anerkennt und berücksichtigt auch das Bundesgericht. Mangelnde Unabhängigkeit eines Schiedsrichters ergibt sich aus einem für das Schiedswesen durchaus charakteristischen Rollenwechsel jedenfalls nicht leichthin (BGE 129 III 445 E. 3.3.3 = Pra 2003 Nr. 215; vgl. ferner BGE 136 III 605 E. 3.2.1 = Pra 2011 Nr. 56; Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.1.1).
3.2.5. Der Arrestschuldner rügt ferner die fehlende strukturelle Unabhängigkeit der Schiedsinstitution. Die Schiedsinstitution, die den Fall administriert habe, sei vom Direktor der Arrestgläubigerin gegründet worden. Es bestehe unweigerlich der Anschein der fehlenden Neutralität dieser Institution in einem Streit, bei dem die Arrestgläubigerin beteiligt sei. Hinzu komme, dass BA.________ selbst auf der Schiedsrichterliste gewesen sei, was auch der Vorinstanz zu Recht seltsam vorgekommen sei. Zudem seien die meisten anderen Schiedsrichter auf der Liste Verwandte, Bekannte oder Geschäftspartner von AZ.________. AZ.________ Gesellschaft AI._____ habe sich ausbedungen, von den CHF 241 Mio., welche die Arrestgläubigerin vom Arrestschuldner erhältlich mache, USD 150 Mio. abzweigen zu können. Die Verflechtungen seien somit real und würden den Anschein der fehlenden Neutralität erwecken, die an Korruption grenze. Die Verletzung des Ordre public werde damit zusätzlich verstärkt (act. A.1, Rz. 124 [KSK 20 62]). Nach unbestrittener und damit verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist die Behauptung des Arrestschuldners, die hinter der Arrestgläubigerin stehenden Personen AZ.________ und BA.________ hätten das Schiedsgericht selbst erschaffen (vgl. RG act. 25, Rz. 62), blosse Spekulation (act. B.1, E. 3.3.8.1b, S. 43). Die Vorinstanz erachtete es zwar als bemerkenswert, dass BA.________ einer von mehreren Schiedsrichtern auf der Liste des Schiedsgerichts sei und offenbar mehrere Schiedsrichter des Schiedsgerichts mit AZ.________ verwandt seien, in einem Anstellungsverhältnis zu ihm stünden oder gestanden seien. Einen Verstoss gegen den formellen Ordre public erblickte die Vorinstanz darin jedoch nicht, zumal BA.________ und AZ.________ nicht mit der Arrestgläubigerin gleichzusetzen seien (act. B.1, E. 3.3.8.1b, S. 43 f.; vgl. vorstehend E. II.B.2.1.5.3, II.B.3.2.3). Die Sachverhaltsrüge des Arrestschuldners hinsichtlich der letzten Erwägung der Vorinstanz ist behandelt und verworfen (vorstehend E. II.B.2.1.5.3, II.B.3.2.3). Die Arrestgläubigerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche den allgemeinen Anforderungen an institutionelle Unabhängigkeit keine selbständige Bedeutung gegenüber der persönlichen Unabhängigkeit des Schiedsrichters im konkreten Einzelfall zukommen (act. A.3, Rz. 111 [KSK 20 62]). So darf die Vollstreckung von Schiedssprüche in der Schweiz nur dann wegen der Zusammensetzung des Schiedsgerichts als Institution verweigert werden, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schiedsrichter, die den Spruch gefällt haben, tatsächlich befangen waren (vgl. BGE 93 I 265 E. 4d). Nicht massgeblich ist insoweit, wer aus einer Schiedsrichterliste theoretisch hätte verhandeln können.
3.2.6. An den vorstehenden Erwägungen zur Unabhängigkeit des Einzelschiedsrichters AN.________ und der Schiedsinstitution ändern auch die Vorbringen des Arrestschuldners in der Noveneingabe vom 12. Mai 2020 nichts. Nach Auffassung des Arrestschuldners bestätige AX.________ in seiner (neuen) eidesstattlichen Erklärung vom 15./16. April 2020 die Befangenheit von BK.________ als Vorsitzender der Schiedsinstitution AK.________ (act. A.5, Rz. 42 f., 68 [KSK 20 62]). Ungeachtet der noch zu beurteilenden Rechtzeitigkeit, Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit der eidesstattlichen Erklärung von AX.________ im Allgemeinen (nachstehend E. II.D.2) erschöpfen sich die Vorbringen des Arrestschuldners in Behauptungen zur Person von BK.________. Zu Recht bringt die Arrestgläubigerin vor, dass der Arrestschuldner keine neuen Behauptungen zum konkret urteilenden Einzelschiedsrichter AN.________ aufstellt (vgl. act. A.10, Rz. 129 [KSK 20 62]). Dass AN.________ durch BK.________ nominiert wurde, genügt nicht, um allfällige Befangenheitsgründe von BK.________ auf AN.________ auszuweiten. Dies gilt umso mehr, als sich die Ausführungen des Arrestschuldners zu BK.________ nicht auf die Arrestgläubigerin selbst beziehen, sondern auf die Beziehung von BK.________ zu BA.________ und AZ.________. Kommt hinzu, dass die (bestrittene) berufliche Tätigkeit von BK.________ für AZ.________ und BA.________, auf welche sich der Arrestschuldner als Befangenheitsgrund beruft, acht Jahre vor Einleitung des Schiedsverfahrens gegen den Arrestschuldner stattgefunden haben soll (act. A.5, Rz. 42 f.; 68; act. A.10, Rz. 133; act. A.14, Rz. 75 ff. [KSK 20 62]). Eine krasse Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien zu BK.________ braucht nicht eingegangen zu werden (act. A.5, Rz. 42 f., 68; act. A.10, Rz. 127 ff. [KSK 20 62]).
3.2.7. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsurteils in formeller Hinsicht das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht dem schweizerischen (formellen) Ordre public unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters AN.________ nicht. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.8. Angesichts des Gesagten kann die Frage offenbleiben, ob das Recht des Arrestschuldners, die fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu rügen, verwirkt ist (act. B.1, E. 3.3.8.1, S. 43 ff.; act. A.1, Rz. 125 [KSK 20 62]; act. A.3, Rz. 103 ff. [KSK 20 62]; vgl. dazu ferner BGE 136 III 605 E. 3.2.2).
3.3. Frage der Ordre public-Widrigkeit der Zinsforderung
3.3.1. Mit dem zu vollstreckenden Schiedsurteil vom 28. November 2016 wurde der Arrestschuldner zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. 0.1 % Zins pro Tag verpflichtet (RG act. 1a/14; RG act. 1a/15). Diese Zahlungsverpflichtung samt der Zinshöhe stützt sich auf den Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 betreffend die Aufhebung des Aktienkaufvertrags vom 25. Januar 2004 (RG act. 1a/6; 1a/7). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Anerkennung und Vollstreckung der Hauptforderung von CHF 240 Mio. verletze das einheimische Rechtsgefühl nicht in unerträglicher Weise. Demgegenüber entschied sie, dass ein Zins von 0.1 % pro Tag bzw. 36.5 % pro Jahr dem schweizerischen Ordre public widerspreche. In der Folge reduzierte sie die Zinsforderung auf 18 % pro Jahr (act. B.1, E. 3.3.8.2, S. 46 ff.). Gegen diese Reduktion der Zinsforderung wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde. Sie wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ vor. Ihrer Ansicht nach fallen unter diese Bestimmung des NYÜ lediglich fundamentale Rechtsgrundsätze, welche nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollten. Der schweizerische Höchstzinssatz von 18 % gehöre nicht dazu (act. A.1, Rz. 46 ff. [KSK 20 63]). Der Arrestschuldner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz an. Ergänzend bringt er namentlich vor, das Verbot von Zinsen über 18 % gehöre nicht nur zum schweizerischen Ordre public gemäss Art. 17 IPRG, sondern auch zum anerkennungsrechtlichen Ordre public gemäss Art. 2 lit. b NYÜ (act. A.5, Rz. 19 ff. [KSK 20 63]).
3.3.2. Wie bereits erwähnt, kann die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde (vorstehend E. II.B.3.1). Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ist die schweizerische Rechtsauffassung massgeblich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs jedoch nur gegen den Ordre public, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.1). Diese Rechtsprechung erging ausdrücklich in Bezug auf Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Das Bundesgericht führte indes nicht näher aus, inwiefern sich besagte Wertordnung von einer spezifisch schweizerischen Auffassung unterscheidet. Es brachte damit jedoch zumindest zum Ausdruck, dass bei der Auslegung des Ordre public-Begriffs nach NYÜ universell geltende Prinzipien nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Ob der vom Bundesgericht angewandte Massstab sich als schweizerischer Ordre public oder als aus Schweizer Sicht geltender internationaler Ordre public einordnen lässt, ist letztlich ohne Belang (vgl. auch act. A.1, Rz. 52 [KSK 20 63]). Zumal die Auslegung in den meisten Fällen unabhängig von der als massgebend erachteten Rechts- oder Wertordnung gleich ausfallen dürfte, wie das Bundesgerichts bereits in einem früheren Entscheid selbst festhielt (BGE 120 II 155 E. 6a). Jedenfalls bestimmt sich nach schweizerischer Auffassung, was unabhängig vom anwendbaren Recht – und damit überstaatlich – Geltung beansprucht.
Die Tragweite des Ordre public-Vorbehalts nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ ist alsdann beschränkter als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts nach Art. 17 IPRG (sog. gemilderter Ordre public oder effet atténué de l'ordre public; Urteil des Bundesgerichts 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 116 II 625; vorstehend E. II.B.3.1.2). Demnach beanstandet die Arrestgläubigerin den angefochtenen Entscheid insoweit zu Recht, als sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Begründung fälschlicherweise auf Art. 17 IPRG gestützt (act. A.1, Rz. 49 f. [KSK 20 63]). Dies räumt im Übrigen auch der Arrestschuldner ein (act. A.5, Rz. 22 [KSK 20 63]).
3.3.3. Das schweizerische Privatrecht wird vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt, daher steht es den Vertragsparteien frei, für die Überlassung einer Kapitalsumme eine Vergütung zu vereinbaren und deren Konditionen festzulegen. Sofern diese Vergütung als Zins zu qualifizieren ist, werden der Freiheit der Parteien jedoch durch die Rechtsordnung Grenzen gesetzt. Das Obligationenrecht enthält keine Regelung betreffend Maximalzinssätze. Art. 73 Abs. 2 OR überlässt es dem öffentlichen (eidgenössischen oder kantonalen) Recht, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. Eine Vorschrift, die einen höchstens zulässigen Zinssatz vorsieht, findet sich in Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1). Gemäss dieser Bestimmung soll der vom Bundesrat festzulegende Höchstzinssatz in der Regel 15 % nicht übersteigen. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des KKG gilt in Anlehnung an kantonale Vorschriften sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts ein flexibler Höchstzinssatz, der zurzeit bei ca. 18 % p.a. liegen dürfte (vgl. BGE 93 II 189; Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 17 ff. zu Art. 73 OR; Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 11 zu Art. 313 OR; vgl. auch § 215 Abs. 1 EG ZGB/ZH [LS 230]). Allgemein wird der Höhe des Zinses durch den Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) und durch das Verbot der Sittenwidrigkeit (Art. 20 Abs. 1 OR) sowie den Straftatbestand des Wuchers (Art. 157 StGB) Schranken gesetzt. Der Tatbestand des Wuchers nach Art. 157 StGB verbietet die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 1 zu Art. 157 StGB). Im vorliegenden Fall ist eine solche qualifizierte Ausbeutung weder dargetan noch ersichtlich. Wucher ist das strafrechtliche Gegenstück zur zivilrechtlichen Übervorteilung. Liegt kein Wucher vor, ist eine als Ordre public-Verstoss zu qualifizierende Übervorteilung ebenso zu verneinen. Zwar sind leichte Fälle der Übervorteilung denkbar, in denen kein Wucher vorliegt, diese scheiden als Ordre public-Verstösse aber mangels der erforderlichen Schwere von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob ein Zinssatz von 36.5 % pro Jahr in einem derart eklatanten Widerspruch zum schweizerischen Rechts- und Sittlichkeitsempfinden steht, dass es im Ergebnis schlicht untragbar wäre, die Vollstreckung des AD._____ Schiedsurteils im vollen Umfang zu gewähren.
Der vertraglich vereinbarte und schiedsgerichtlich zugesprochene Zins von 0.1 % pro Tag übersteigt den schweizerischen gesetzlichen Verzugszins um rund das Siebenfache (Art. 73 Abs. 1 OR) und ist doppelt so hoch wie die inländische Zinshöchstgrenze von ca. 18 %. Zu betonen ist indessen, dass selbst im inländischen Schweizer Recht bei der Zinshöchstgrenze besondere Umstände im Einzelfall vorbehalten bleiben (vgl. betreffend Darlehenszins bspw. Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, a.a.O., N 11 zu Art. 313 OR). Ausserdem handelt es sich bei dieser Zinsobergrenze um eine zum Schutz der schwächeren Vertragspartei entwickelte Rechtsregel, die besonders bei Kleinkrediten zu beachten ist (vgl. BGE 96 I 10). So stützt sich auch die von der Vorinstanz zu Art. 17 IPRG zitierte Lehrmeinung auf ein Urteil, in welchem über Zinssätze für im Bereich des Kleinkreditwesens gewährte Darlehen zu befinden war (Niklaus Meier/Bernhard Stehle, IPR-Prüfschemen zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, Zürich 2018, Rz. 313 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Basellandschaft vom 21. April 1988 [BJM 1989, S. 260 f.]). Zudem äussert sich die Lehre teilweise sogar zur Frage, ob die Zinsobergrenze von 18 % zum Schweizer Ordre public nach Art. 17 IPRG (direkte Anwendung ausländischen Rechts) zähle, relativierend (Andreas Bucher, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé [LDIP], Convention de Lugano [CL], Basel 2011, N 30 zu Art. 17 IPRG: "un intérêt conventionnel maximal de 18 % doit s'appliquer aux affaires touchant l'économie nationale, mais il n'y a aucune raison de l'imposer à des parties engagées sur des marchés étrangers, où les taux usuels peuvent être plus élevés qu'en Suisse.").
Erinnert sei daran, dass die erkennende Kammer als Schweizer Vollstreckungsgericht nicht darüber entscheiden muss, ob der Zinssatz gemäss dem AD._____ Schiedsspruch nach Schweizer Rechtsauffassung grundsätzlich gegen das hiesige Rechtsgefühl verstösst, sondern nur darüber, ob die sich aus der Vollstreckung des Schiedsspruchs im Einzelfall konkret ergebenden Folgen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls gegen die Grundwerte der Schweizer Ordnung und das hiesige Rechtsgefühl verstossen. Auch ein Verstoss des Zinssatzes gemäss dem AD._____ Schiedsspruch als solcher gegen die guten Sitten nach Schweizer Recht bedeutet noch nicht, dass auch dessen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz dem hiesigen vollstreckungsrechtlichen Ordre public widersprechen würde, was aber alleine massgebend ist (vgl. auch act. B.1, E. 3.3.8.2a, S. 47 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160237 vom 25. April 2017 E. 2.4.3). Ein solcher Verstoss gegen den nach schweizerischer Auffassung geltenden vollstreckungsrechtlichen Ordre public nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ dürfte beispielsweise vorliegen bei einem Zins von 0.2 % pro Tag bzw. 73 % pro Jahr mit täglicher Kapitalisierung ohne Deckelung nach oben für blossen Zahlungsverzug, ohne Notwendigkeit, inflationäre Entwicklungen im Gläubigerland auszugleichen.
Dass durch die Anerkennung und Vollstreckung des Zinssatzes gemäss dem vorliegenden Schiedsurteil das Schweizer Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde, ist indessen nicht ersichtlich. So schloss der Arrestschuldner die Zinsvereinbarung im Rahmen der Aufhebung eines internationalen Aktienkaufvertrages ab (RG act. 1a/7; 1a/10). Sowohl der ursprüngliche Aktienkaufvertrag als auch der Aufhebungsvertag beschlugen seine internationale geschäftliche Tätigkeit. Eine besondere, schutzbedürftige Schwächeposition des Arrestschuldners bei dieser Millionen-Transaktion ist nicht auszumachen. Hinzu kommt, dass ein Zinssatz von 0.1 % pro Tag nach AD._____ Recht offenbar zulässig sowie nach Meinung des Einzelschiedsrichters "gegenwärtig üblich" war (RG act. 1a/15, S. 266). Lediglich nebenher – da nicht vorgetragen – sei erwähnt, dass letztere Aussage des Schiedsrichters denn auch mit Blick auf die Inflationsrate in AD.________ nachvollziehbar erscheint. Wie bereits dargelegt, betrug die Inflationsrate (VPI [Verbraucherpreisindex]) in AD.________ in den Jahren 2004 (Abschluss Aktienkaufvertrag) und 2010 (vertragliche Aufhebung des Aktienkaufvertrags und Abschluss der Zinsvereinbarung) durchschnittlich 10.7 % und von 2010 bis 2016 durchschnittlich 8.2 % (abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/171867/umfrage/inflationsrate-in-AD.________/; zuletzt besucht am 19.10.2020). Im Vergleich zur äusserst tiefen bzw. teilweise sogar negativen Inflationsrate in der Schweiz zeigt dies, dass der für Schweizer Verhältnis äusserst hohe Zinssatz in AD.________ nicht als völlig exzessiv aus jedem Rahmen gefallen sein dürfte (vorstehend E. II.B.2.1.5.3).
An dieser Auffassung ändert auch das vom Arrestschuldner zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, OG Z 13 16, vom 14. Mai 2014 nichts. Das Obergericht versagte einem litauischen Erkenntnis, das einen Jahreszins von 60 % zusprach, (teilweise) die Vollstreckbarkeit nach Art. 34 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public und senkte den Zinssatz auf 18 %. Ohne auf das (strittige) Verhältnis zwischen Art. 34 Ziff. 1 LugÜ und Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ einzugehen (act. A.5, Rz. 23 ff.; act. A.6, Rz. 16 [KSK 20 63]), ist festzuhalten, dass der Zinssatz von 60 %, der zur Intervention des Obergerichts des Kantons Uri in besagtem Erkenntnis führte, mit dem vorliegenden Zinssatz von 36.5 % nicht hinreichend vergleichbar ist. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen des Obergerichts kann nicht abgestellt werden.
Wenngleich sich nach schweizerischer Auffassung entscheidet, ob die Ausnahmeklausel von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ zur Anwendung gelangt, rechtfertigen sich folgende Schlussbemerkungen: Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin als zulässiges Novum einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im AY.________ vom 26. März 2020 ins Recht (act. A.2; act. B.2 [KSK 20 63]; vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). In besagtem Beschluss wies das AV.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des AW.________ ab, mit welchem das Fürstliche Landgericht der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligte. Im Rahmen des Rekurses beurteilte das AV.________ insbesondere den im Schiedsurteil zugesprochenen Zinssatz von 0.1 % pro Tag als dem AY.________ Ordre public nicht widersprechend. Das AV.________ orientiert sich dabei offensichtlich an einem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 2. August 2013, wonach (Verzugs)Zinssätze von 20 % bzw. 40 % nicht als sittenwidrig beurteilt wurden (act. B.2 [KSK 20 63] m.w.H.). Hinzu kommt, dass auch nach BQ.________ und deutscher Rechtsprechung ein Jahreszins von 36.5 % mit ihrem jeweiligen Ordre public vereinbar erscheint. So widerspricht die Vereinbarung eines in Polen gesetzlichen Zinssatzes von 35 % p.a. gemäss dem Obersten Gerichtshof der Republik BQ.________ dem österreichischen Ordre public nicht (Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik BQ.________ 7 Ob 229/98x vom 15. September 1998; vgl. ferner Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Republik BQ.________ 6 Ob 511/84 vom 5. Dezember 1985, wonach einem Zuspruch von Zinsen in der Höhe von 26 % p.a. [Italien] nicht der Ordre public entgegenstehe). Das Oberlandesgericht Dresden beurteilte alsdann im Zuge der Vollstreckung eines tschechischen Schiedsspruchs einen Verzugsstrafzins von 0.1 % pro Tag in Bezug auf den deutschen Ordre public als gerade noch hinnehmbar (Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden 11 Sch 0004/09 vom 20. Oktober 2010).
3.3.4. Nach dem Gesagten verstösst der im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 vereinbarte und mit Schiedsurteil vom 28. November 2016 zugesprochene Zinssatz von 0.1 % pro Tag aus Schweizer Sicht nicht gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Grundsatz überein, wonach der Vorbehalt des Ordre public als Ausnahmeklausel restriktiv ausgelegt werden muss (BGE 143 III 404 E. 5.2.3).
3.4. Frage der Ordre public-widrigen Zinsanteile in der Hauptforderung
3.4.1. Der Arrestschuldner rügt seinerseits mit Beschwerde, die Vorinstanz habe übersehen, dass im Schiedsurteil mit dem Kapitalbetrag von CHF 241 Mio. ein Ordre public-widriger Zinsanteil inkludiert sei. Um von CHF 48.8 Mio. in zehn Jahren (2006 bis 2016) auf CHF 241 Mio. zu kommen, sei ein Zins von rund 39.4 % nötig. Entsprechend sei das Schiedsurteil als Ganzes Ordre public-widrig und stelle keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar (act. A.1, Rz. 132-138 [KSK 20 62]).
3.4.2. In der Hauptforderung von CHF 241 Mio. ist unbestrittenermassen ein hoher Anteil an aufgelaufenen Zinsen enthalten. Wie soeben aufgezeigt, verletzt der mit Schiedsurteil zugesprochene Zinssatz von 0.1 % pro Tag den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ nicht. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass die Frage der Ordre public-Widrigkeit in Bezug auf die Hauptforderung anders zu beantworten wäre. Auch der inkludierte Zinsanteil verstösst gerade noch nicht gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ. Die Beschwerde des Arrestschuldners erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Bei diesem Ergebnis braucht die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Frage der Ordre public-Widrigkeit in Bezug auf die Hauptforderung gar nicht erst stelle, da der Arrestschuldner diesen Betrag mit Garantieversprechen explizit anerkannt habe und es in der Schweiz keine betragsmässige "Anerkennungsschranke" gäbe, nicht vertieft zu werden (act. B.1, E. 3.3.8.2b, S. 47 f.). Ebenso wenig braucht der Standpunkt der Arrestgläubigerin erörtert zu werden, wonach eine durch den Schiedsspruch zuerkannte Pflicht für sich selbst gegen den Ordre public verstossen müsse und es nicht genüge, wenn es um die Erfüllung eines Folgevertrags, der bloss auf eine Ordre-public-widrige Leistung zurückzuführen sei, gehe (act. A.3, Rz. 146 ff. [KSK 20 62] mit Verweis auf BGE 119 II 380 E. 4b, 4c = Pra 1994 Nr. 230).
4. Fazit Arrestgrund
Gründe, welche einer Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Schiedsurteils entgegenstehen würden, sind bis dato nicht ersichtlich. Es erscheint deshalb als hinreichend glaubhaft, dass ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt. Die Beschwerde des Arrestschuldners in Bezug auf die Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Ordre public-Widrigkeit der Zinsforderung als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen.
C. Arrestforderung
Die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung folgt aus der Glaubhaftigkeit des Arrestgrundes. Der Arrestforderungsbetrag von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 entspricht der der Arrestgläubigerin zugesprochenen Forderung im Schiedsurteil.
D. Arrestgegenstände
1. Einleitendes
Wer einen Arrest erwirken will, muss unter anderem glaubhaft machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Arrestgegenstände müssen in der Schweiz belegen sein und sich im Vermögen des Schuldners befinden. Nur ausnahmsweise ist der Zugriff auf Vermögenswerte, die nicht dem Schuldner gehören, zulässig. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft überträgt (sog. umgekehrter Durchgriff) oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen (sog. Strohmann) lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden. Infrage kommen sowohl körperliche Gegenstände sowie auch Forderungen und andere Rechte, namentlich Bankguthaben.
Die Arrestgläubigerin erwirkte mit ihrem zweiten Arrestgesuch die Arrestierung von Vermögenswerten (Grundstücke und Baurechte samt damit zusammenhängender Miet- und Pachtzinsen) lautend auf Dritte. Nach erfolgtem Einspracheverfahren hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Liegenschaft lautend auf AT.________ am Arrestbefehl fest, da sie den entsprechenden Vermögenswert als glaubhaft gemacht erachtete. Indessen hob die Vorinstanz den Arrest betreffend die übrigen Vermögenswerte lautend auf die Schweizer Immobiliengesellschaften (Beschwerdegegner 1 bis 5) wieder auf (act. B.1, E. 4.4, S. 58 ff.). Soweit die Vorinstanz nicht im Sinne des Arrestschuldners bzw. der Arrestgläubigerin entschied, führ(t)en beide Beschwerde. Der Arrestschuldner verlangt die Entlassung der Liegenschaft lautend auf AT.________ aus dem Arrest (act. A.1, Rz. 164 ff. [KSK 20 62]). Demgegenüber wehrt(e) sich die Arrestgläubigerin gegen die erfolgte Aufhebung der Arrestpositionen betreffend die übrigen Vermögenswerte (act. A.1, Rz. 58 ff. [KSK 20 63]). Wie bereits eingangs erwähnt, ist das entsprechende Rechtsbegehren (Ziffer 2) der Beschwerde der Arrestgläubigerin infolge Nichteinleitung der Widerspruchsklagen als gegenstandslos abzuschreiben (vorstehend E. II.A.3). Was die Arrestgegenstände anbelangt, beziehen sich die vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig noch auf die Liegenschaft lautend auf AT.________.
Die Arrestgläubigerin stützte ihr Arrestgesuch unter anderem auf das Zeugeneinvernahmeprotokoll von AX.________ vom 8. April 2019. Die Vorinstanz qualifizierte die Zeugeneinvernahmeprotokoll von AX.________ vom 8. April 2019 inklusive der separat übermittelten Aufstellung der Vermögenswerte des Arrestschuldners sowie den auf diesem Zeugeneinvernahmeprotokoll beruhenden Bericht des Finanzverwalters BL.________ vom 26. Juni 2019) als verwertbar und glaubhaft (act. B.1, E. 4.1.3 ff., S. 50 ff.; RG act. 1a/1; 1a/19-20). Der Arrestschuldner greift mit seiner Beschwerde diese schriftliche Zeugenaussage und die damit zusammenhängenden Beweismittel an. Zum einen macht der Arrestschuldner geltend, AX.________ habe die Zeugenaussage mittels eidesstattlicher Erklärung vom 15./16. April 2020 widerrufen (act. A.5; act B.20 [KSK 20 62]). Zum anderen moniert er die Verwertbarkeit der Zeugenaussage sowie diverser weiterer Beweismittel (act. A.1, Rz. 143 ff. [KSK 20 62]).
Im Folgenden wird zunächst der Widerruf der Zeugenaussage und die Verwertbarkeit der Beweismittel geprüft (nachstehend E. II.D.2). Im Anschluss ist die Beschwerde des Arrestschuldners betreffend die Liegenschaft lautend auf AT.________ zu behandeln (nachstehend E. II.D.3).
2. Aussagen von AX.________ und Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Zeugenaussage vom 8. April 2019 tätigte AX.________ im Rahmen eines Konkurs- und Insolvenzverfahrens gegen den Arrestschuldner in AD.________. Konkret erfolgte die Befragung unter Wahrheitspflicht durch den Notar BM.________ in der Handelsgerichtssache A40-233539/2018-38-31 (RG 1a/1; 1a/20). Im Vorfeld oder im Rahmen der Zeugeneinvernahme erstellte AX.________ zuhanden des Finanzverwalters BL.________ eine Liste von ihm bekannten Vermögenswerten des Arrestschuldners (RG act. 1a/19). Diese Liste bildete denn auch die Grundlage für den Bericht des Finanzverwalters BL.________ vom 26. Juni 2019 über die Aktiven des Arrestschuldners in der Schweiz, AY.________ und Deutschland (RG act. 1a/20).
Die Vorinstanz erwog zur Zeugenaussage und den damit zusammenhängenden Urkunden im Wesentlichen das Folgende: Das Arrestgericht habe trotz der Einwände des Arrestschuldners keinen hinreichenden Grund zur Annahme, das Protokoll hätte, zusammen mit dem Bericht des Finanzverwalters, zur Glaubhaftmachung der gesuchstellerischen Vorbringen nicht herangezogen werden dürfen, zumal es aus einem gerichtlichen Verfahren stamme und nicht ersichtlich sei, inwiefern AX.________ die Aussage – unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht – hätte verweigern dürfen. Dass die Zeugeneinvernahme nach den Regeln des AD._____ Handelsgerichts erfolgt sei, die nicht mit den Regeln schweizerischer Gerichte übereinstimmen müssten, vermöge daran nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass die Zeugenaussage nur 80 Minuten gedauert habe, könne ebenfalls nichts zugunsten des Arrestschuldners abgeleitet werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die aus dem Protokoll ersichtlichen Aussagen in dieser Zeit tätigen liessen. Darüber hinaus habe AX.________ offenbar diverse "Scankopien" abgegeben, wie er sie genannt habe, und die er bei sich gehabt habe (RG act. 1a/1). Die Liste gemäss RG act. 1a/19 habe er im Vorfeld oder im Rahmen der Zeugeneinvernahme offenbar ebenfalls abgegeben. Selbstredend habe er die Angaben nicht auswendig gewusst, sondern diese aufgrund von ihm vorliegenden Dokumenten vorbereitet, woraus sich allerdings nicht ohne Weiteres schliessen lasse, dass BA.________ und AZ.________ dahinter stünden, wie der Arrestschuldner mutmasse. AX.________ sei eine Zeit lang Stiftungsrat der Familienstiftung AG._____ gewesen, sodass er tatsächlich Einblick in jene Vorgänge gehabt haben dürfte (RG act. 1a/60). Basierend auf den Aussagen und den Belegen habe der Finanzverwalter im Anschluss den Bericht bzw. die Liste über die Aktiven des Arrestschuldners in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland erstellt (RG act. 1a/20). Der Finanzverwalter habe die Aussagen und Dokumente von AX.________ offenbar als rechtens gewertet, was entscheidend sei. Der Arrestschuldner habe viele Behauptungen aufgestellt, deren Zutreffen das Gericht zwar nicht ausschliessen könne, die jedoch die Darstellung der Arrestgläubigerin und den im lnsolvenzverfahren berücksichtigten Bericht des Finanzverwalters nicht derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Diese seien mithin immer noch glaubhafter als die gegenläufigen Ausführungen des Arrestschuldners. Vor allen Dingen könne das Arrestgericht das aufgelegte gerichtliche Zeugeneinvernahmeprotokoll nicht detaillierter prüfen und werten, geschweige denn, es aufgrund von blossen Behauptungen des Arrestschuldners aus dem Recht weisen. Auch die "schriftliche Aussage" von V._____ (RG act. 25/8) vermöge daran nichts zu ändern, sei sie doch als blosse Parteibehauptung zu werten. Offensichtlich habe der Arrestschuldner sowohl gegenüber BA.________ und AZ.________ als auch gegenüber AX.________ einen offenen Umgang gepflegt, was sein Vermögen betroffen habe. Dies würden zum einen die Generalvollmachten zeigen, die er BA.________ und AZ.________ ausgestellt hatte, zum anderen der Einblick, den er AX.________, wie es glaubhaft gemacht worden sei, in seine finanziellen Verhältnisse gewährt habe. Nur weil ihm dieses Verhalten jetzt zum Nachteil gereiche, könne das Gericht das Zeugenaussageprotokoll von AX.________ und die daraus resultierenden Beweisstücke nicht aus dem Recht weisen und damit das freizügige Handeln des Arrestschuldners schützen (act. B.1, E. 4.1.3, S. 50 f.).
In seiner Beschwerde selbst wendete sich der Arrestschuldner einzig gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Zeugenaussage (dazu nachstehend E. II.D.2.2; act. A.1 [KSK 20 62]). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage äusserte er sich nicht. Mit Noveneingabe vom 12. Mai 2020 macht der Arrestschuldner nunmehr geltend, AX.________ widerrufe seine Zeugenaussage. Hierzu reicht der Arrestschuldner eine eidesstattliche Erklärung von AX.________ vom 15. April 2020 ins Recht (fortan Erklärung). Die Unterschrift von AX.________ auf dieser Erklärung beglaubigte der Schweizer Konsul BO.________ auf der Schweizer Botschaft in Bischkek (BR.________) am 16. April 2020 (act. A.5; B.20 [KSK 20 62]).
2.1. Zeugenaussage vom 8. April 2019 und eidesstattliche Erklärungen vom 15./16. April 2020 bzw. 1. September 2020 von AX.________
Vorab wirft die Arrestgläubigerin dem Arrestschuldner vor, er habe die eidesstattliche Erklärung zu spät eingereicht, sodass sie nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Arrestgläubigerin beruft sich dabei insbesondere auf eine E-Mail von AX.________ vom 3. Mai 2020 an BN.________ – einem Vertreter des Arrestschuldners – und eine E-Mail des Rechtsvertreters des Arrestschuldners vom 15. April 2020 an den Konsul BO.________ (act. A.10, Rz. 7 ff.; act. A.13; act. B.19; act. C.25; ferner act. A.10, Rz. 3 ff. [alle KSK 20 62]). Mit der ersten E-Mail vom 3. Mai 2020 sendete AX.________ die Erklärung an BN.________ ("Anbei, wie versprochen.", act. B.19 [KSK 20 62]). In der zweiten E-Mail vom 15. April 2020 informiert Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle den Konsul über seine Person und seine Absicht, die Aussage, welche AX.________ auf der Botschaft unterzeichnet habe, in einem von ihm geführten Gerichtsverfahren in der Schweiz und in Liechtenstein einzureichen, sobald diese physisch vorliege (act. C.25 [KSK 20 62]). Der Arrestschuldner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Erklärung sei am 3. Mai 2020 bei BN.________ eingegangen (act. B.19 [KSK 20 62]). Der Arrestschuldner und seine Rechtsvertreter hätten die beglaubigte Erklärung vor diesem Datum nie gesehen. Besagte E-Mail vom 15. April 2020 an den Konsul zeige nichts anderes. Mit der Eingabe vom 12. Mai 2020 sei die Novenfrist deshalb gewahrt worden (act. A.5, Rz. 3 ff.; act. A.14, Rz. 17 ff. [KSK 20 62]). Angesichts der E-Mail an den Konsul sowie der nachstehend noch zu erläuternden inhaltlichen Auffälligkeiten der Erklärung liegt die Vermutung nahe, dass der Arrestschuldner bzw. dessen Rechtsvertreter bereits vor dem 3. Mai 2020 von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis erlangten (oder zumindest hätten Kenntnis erlangen müssen). Wie es sich mit der Rechtzeitigkeit der Noveneingabe verhält, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden, weil sich im Folgenden ergeben wird, dass der Erklärung inhaltlich ohnehin nicht gefolgt werden kann.
Der Erklärung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass AX.________ seine Zeugenaussage widerrufen und [diese] richtigstellen wolle, weil er die Wahrheit in diesem Anliegen wiederherstellen möchte, aber auch ein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arrestschuldner habe. Aus der Erklärung geht weiter hervor, dass AX.________ von 2004 bis Ende 2018 für den Arrestschuldner nebenberuflich tätig gewesen sei; hauptberuflich sei er Pianist gewesen. Der Arrestschuldner habe ihm Ende 2018 gekündigt, worüber AX.________ sehr sauer gewesen sei. Wenige Monate später, Ende März 2019, habe AX.________ auf Einladung von AZ.________ rund zehn Tage bei ihm in BP.________, Urlaub gemacht. Bis auf die Flugtickets habe AZ.________ alle Kosten bezahlt. AZ.________ habe AX.________ in Miami gebeten, eine Aussage für ihn zu machen. Dem habe er zugestimmt. AZ.________ habe AX.________ Instruktionen zur Unterzeichnung der Zeugenaussage gegeben. Konkret habe AZ.________ ihm telefonisch mitgeteilt, dass eine von AZ.________ beauftragte Person ihn beim Notar in AL.________ treffen werde und ihm die gefertigte Aussage bringe, die er unterschreiben solle. Als er am 8. April 2019 vor dem Notar erschienen sei, habe dort ein Vermittler von AZ.________ gewartet. Er habe ihm das bereits vorgefertigte Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. AX.________ habe das Protokoll unterschrieben, ohne es sorgfältig zu lesen. Er habe sich gezwungen gesehen, die Zeugenaussage zu unterschreiben, weil er vor AZ.________ Angst gehabt habe (act. A.5; act. B.20 [KSK 20 20]).
Die Arrestgläubigerin bestreitet die Erklärung vollumfänglich. Die Erklärung sei in formeller und inhaltlicher Hinsicht ein non-valeur und vermöge die frühere Zeugenaussage nicht zu widerlegen (act. A.10, Rz. 17 ff. [KSK 20 62]).
Die eidesstattliche Erklärung (Affidavit) ist kein Instrument des Bundesrechts, hat sich aber in der kantonalen Beurkundungspraxis etabliert. Die Beurkundung erstreckt sich jedoch nur auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass sie vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben hat. Den Wahrheitsgehalt der Erklärung bescheinigt sie nicht (Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Bern 2014, N 19 ff. zu Art. 179 ZPO). Auch im vorliegenden Fall stellte der Konsul BO.________ einzig die Identität von AX.________ fest bzw. beglaubigte dessen Unterschrift auf der Erklärung, übernahm aber keine Verantwortung bezüglich der Rechtsgültigkeit, Echtheit und des Inhalts der Erklärung (act. B.20, letzte Seiten [KSK 20 62]). Entgegen der Auffassung der Arrestgläubigerin handelt es sich bei der Erklärung somit um ein zulässiges Beweismittel. Eine erhöhte Beweiskraft kommt eidesstattlichen Erklärungen allerdings nicht zu. Gleichwohl sind sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können in Verbindung mit anderen Belegen zur Rechtsfindung beitragen. Anzumerken ist, dass AX.________ seine Erklärung mit der Floskel schloss, er versichere Eides Statt durch seine Unterschrift, dass er nach bestem Wissen die Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Ihm sei bekannt, dass die Abgabe einer falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Erklärung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden könne. Hinweise auf konkrete strafrechtliche Bestimmungen fehlen indes. Wie es sich mit den strafrechtlichen Konsequenzen für eine falsche eidesstattliche Erklärung verhält, muss nicht erörtert werden. Ohnehin bleibt fraglich, ob die Schweizer Botschaft überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen würde. Zudem dürfte beim im Ausland lebenden AX.________ – ohne ersichtlichen Bezug zur Schweiz – die Befürchtung vor (straf)rechtlicher Verfolgung durch Schweizer Behörden nur von geringer Bedeutung sein. Ob die eidesstattliche Erklärung überhaupt geeignet ist, die Zeugenaussage formell zu widerrufen oder ob dies, wie die Arrestgläubigerin vorbringt, nur im AD._____ Insolvenzverfahren möglich wäre, bleibt ohne Bedeutung und braucht nicht vertieft zu werden.
Die Arrestgläubigerin macht alsdann geltend, die Umstände rund um das Zustandekommen der eidesstattlichen Erklärung seien ungewöhnlich. Insbesondere sei fraglich, wie und weshalb AX.________ als BQ.________ Staatsbürger mit Wohnsitz in BQ.________ im April 2020 zum Zeitpunkt des Covid-19-bedingten Lockdowns in Europa nach BR.________ gereist sei. Die offizielle Grenzschliessung von BR.________ für Ausländer sei bereits am 19. März 2020 erfolgt. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Datum der Erklärung und der Beglaubigung (act. A.10, Rz. 43 ff. [KSK 20 62]). In der Folge reichte der Arrestschuldner als zulässiges Novum eine zweite eidesstattliche Erklärung von AX.________, datierend vom 1. September 2020, ins Recht. Darin erklärt AX.________ zum Zustandekommen der ersten Erklärung, er habe in BR.________ seine Familie besucht. Er sei am 13. März 2020 eingereist und habe aufgrund der Covid-19-bedingten Grenzschliessung erst Anfang Juli 2020 wieder ausreisen können (act. A.14, Rz. 35 ff.; act. B.22 [KSK 20 62]). Es erscheint glaubhaft, dass AX.________ die Erklärung tatsächlich am 15. bzw. 16. April 2020 auf der Botschaft in Bischkek beglaubigen liess. Auch gelingt es dem Arrestschuldner anhand der E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizer Konsul, den Grund für die seitens der Arrestgläubigerin monierte Diskrepanz beim Datum der Erklärung nachvollziehbar zu erklären (vgl. act. A.14, Rz. 37; act. B.22 [KSK 20 62]). Nichtsdestotrotz muten die Begleitumstände rund um das Zustandekommen der (ersten) Erklärung seltsam an. Insbesondere bleibt fraglich, weshalb AX.________ diesen Widerruf in BR.________ und während eines Familienurlaubes tätigte. Allein aufgrund der Begleitumstände lässt sich der Erklärung jedoch, entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin, nicht jegliche Beweiskraft absprechen.
Die Arrestgläubigerin wendet alsdann ein, dass AX.________ seine eidesstattliche Erklärung mutmasslich unter Druck und damit unfreiwillig abgegeben habe (act. A.10, Rz. 58 ff. [KSK 20 62]). Der Arrestschuldner hält dem entgegen, AX.________ habe in seiner (zweiten) Erklärung vom 1. September 2020 bestätigt, dass er die (erste) eidesstattliche Erklärung freiwillig abgegeben habe und von niemandem dazu gezwungen worden sei. AX.________ habe die eidesstattliche Erklärung deshalb abgegeben, weil er die Wahrheit in diesem Anliegen wiederherstellen wolle, aber auch ein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arrestschuldner gehabt habe (act. A.14, Rz. 41 ff.; act. B.22; act. B.20, S. 1 [KSK 20 62]). Die Parteien werfen sich in Bezug auf AX.________ gegenseitig unlautere Methoden und Machenschaften vor. AX.________ sei von der jeweiligen anderen Seite unter Druck gesetzt, bedroht oder bezahlt bzw. bestochen worden. Die Beweggründe von AX.________ für die eine oder andere Aussage bzw. Erklärung lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Arrestschuldner am 16. Januar 2020 in AD.________ gegen AX.________ eine Strafanzeige wegen Verleumdung einreichte (act. A.2; act. B.14 [KSK 20 62]). Die konkrete Einleitung strafrechtlicher Verfolgung ist durchaus geeignet, jemanden unter Druck zu setzen, zumal AX.________ in enger Verbindung zu AD.________ steht. Daran ändert auch der Einwand des Arrestschuldners nichts, wonach die Strafanzeige im Zeitpunkt, als AX.________ seine Erklärung abgegeben habe, längst eingereicht worden sei und das Strafverfahren nach wie vor im Gange sei (act. A.14, Rz. 45 [KSK 20 62]). Auffallend ist zudem, dass die Erklärung kurz nach Erlass der beiden für den Arrestschuldner nachteiligen Arresteinspracheentscheide aufgesetzt wurde. Dessen ungeachtet drängt sich im Zusammenhang mit dem vom Arrestschuldner vorgebrachten Motiv von AX.________ für die eidesstattliche Erklärung auch die Frage auf, weshalb AX.________ seine im AD._____ Insolvenz-/Konkursverfahren getätigte Zeugenaussage nicht gegenüber den AD._____ Behörden zurückzog bzw. berichtigte, sondern auf der Schweizer Botschaft zuhanden der Schweizer und liechtensteinischen Gerichte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er die Erklärung wie die Zeugenaussage auf AD.________ und nicht auf Deutsch verfasst hätte.
Weiter gilt zu beachten, dass die Botschaft in Bischkek gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) nur befugt war, die Unterschrift von AX.________ als Nicht-Schweizer Staatsangehöriger auf einer Privaturkunde zu beglaubigen, sofern die Privaturkunde in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollte. Entsprechend fand denn auch der bereits erwähnte E-Mail-Austausch zwischen dem Konsul und dem Rechtsvertreter des Arrestschuldners statt. Ferner können Aufbau, Struktur der Gliederung, Sprache, Zitierweise, inhaltliche und stilistische Hinweise in der eidesstattlichen Erklärung kaum von einem Laien stammen. Darüber hinaus beginnt die Erklärung mit einer allgemeinen Einleitung und einem allgemeinen Widerruf, in welchem AX.________ festhält, dass er die Zeugenaussage vom 8. April 2019 insgesamt widerrufen wolle. Nachfolgend widerruft AX.________ gezielt nur jene Punkte der Zeugenaussage einzeln, in denen die Vorinstanz den Arrest auf den betreffenden Vermögenswerten aufrechterhalten hat (so auch act. A.10, Rz. 70 ff. [KSK 20 62]). Diese Eigenheiten legen folglich den Schluss nahe, dass die Erklärung von einem Juristen aufgesetzt wurde. Die auf Deutsch verfasste eidesstattliche Erklärung enthält alsdann wörtliche Zitate aus der deutschen Übersetzung der im Original auf AD.________ verfassten Zeugenaussage. Es ist augenfällig, dass die Erklärung unter Zuhilfenahme der deutschen Übersetzung verfasst wurde. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Arrestgläubigerin diese deutsche Übersetzung im vorliegenden Verfahren ins Recht reichte, wobei sie geltend macht, AX.________ die Übersetzung nicht zugänglich gemacht zu haben. Darüber hinaus zeigt sich, dass die eidesstattliche Erklärung auch auf die Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren abgestimmt worden ist. So tätigt AX.________ beispielsweise neu Ausführungen zu BK.________; dies offensichtlich mit Blick auf die Argumente des Arrestschuldners betreffend die Befangenheit des Einzelschiedsrichters AN._____ (vorstehend E. II.B.3.2). Auch enthält die zweite Erklärung wiederum exakt diejenigen Angaben, die der Arrestschuldner für seine Rechtsschriften und zur Widerlegung der von der Arrestgläubigerin angebrachten Zweifel an der ersten Erklärung benötigt (so auch act. A.17, Rz. 6 [KSK 20 62]).
In Anbetracht dieser Auffälligkeiten drängt sich der Schluss auf, dass die Erklärung(en) (von Seiten des Arrestschuldners) eigens und äusserst spezifisch für das vorliegende Verfahren aufgesetzt wurde(en). Dass AX.________ in seiner zweiten Erklärung (als Konsequenz der Beanstandungen der Arrestgläubigerin) präzisiert, die definitive Redaktion beider Erklärungen stamme von ihm, ändert daran nichts (act. B.22 [KSK 20 62]). Dies ist nicht unzulässig. Der Arrestschuldner stellt denn auch nicht in Abrede, dass AX.________ und BN.________ (Vertreter des Arrestschuldners) miteinander kommuniziert hätten, bevor Ersterer seine Erklärung unterzeichnet habe (act. A.14, Rz. 38 [KSK 20 62]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beide eidesstattlichen Erklärungen ausschliesslich im Interesse des Arrestschuldners erfolgten. Sie enthalten blosse Parteibehauptungen. Die erkennende Kammer kann sich kein Bild davon machen, unter welchen Umständen die Erklärungen hergestellt wurden und wer die Formulierung besorgte. Ebenfalls bleibt unklar, ob sich AX.________ allfälliger zivil- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen einer unwahren Erklärung bewusst gewesen ist.
Der Arrestschuldner bringt sodann vor, die Erklärung von AX.________ stimme mit der schriftlichen Erklärung von V._____ vom 26. September 2019 überein. Diese Erklärung von V._____ reichte der Arrestschuldner als Beilage seiner Einsprache ins Recht (RG act. 25/8). Dass die Vorbringen des Arrestschuldners zur Erklärung von V._____, entgegen der Ansicht der Arrestgläubigerin, prozessual zulässige Noven sind, ist bereits dargelegt (vorstehend E. II.B.2.1.6.2). Unstrittig ist, dass beide Erklärungen Übereinstimmungen aufweisen. Der Arrestschuldner will dies als Zeichen werten, dass AX.________ nun die Wahrheit sagt (act. A.5, Rz. 11, 50 f. [KSK 20 62]). Die Arrestgläubigerin will dies hingegen als Indiz dafür sehen, dass die Erklärung unter Berücksichtigung der deutschen Übersetzung sowie der Erklärung von V._____ vorgefertigt wurde (act. A.10, Rz. 71, 96 ff. [KSK 20 62]). V._____ ist der langjährige Rechtsanwalt und Geschäftspartner des Arrestschuldners. Zudem ist er selbst in das Arrestverfahren involviert und von dessen Ausgang sowohl direkt als auch indirekt betroffen. Seine Erklärung erfolgte ausschliesslich in seinem eigenen Interesse und in demjenigen des Arrestschuldners. V._____ kann daher nicht als neutrale Person bezeichnet werden. Die Erklärung vom 26. September 2019 ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, eine blosse Parteibehauptung (vgl. act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 38, E. 3.3.8.1d, S. 45). Wie die eidesstattliche Erklärung wurde sie speziell für dieses Verfahren hergestellt. Dass die beiden Erklärungen übereinstimmen, verwundert somit wenig. Daraus lässt sich letztlich weder zugunsten der Arrestgläubigerin noch des Arrestschuldners etwas ableiten. Einzig der Vollständigkeit halber sei folgendes erwähnt: Wie bereits im Rahmen des Widerrufs der Vollmachten dargelegt, weist die Erklärung von AX.________ zudem inhaltliche Widersprüche auf (vorstehend E. II.B.2.1.6.2). Der Erklärung mangelt es somit an logischer Konsistenz; sie ist nicht gänzlich in sich stimmig. In Bezug auf die Erklärung von V._____ fällt überdies auf, dass gewisse Jahreszahlen (wie z.B. betreffend die Vollmachten) nicht mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen, was stutzig macht (RG act. 25/8).
Zu bedenken ist, dass die Zeugenaussage im Rahmen eines AD._____ Insolvenz-/Konkursverfahrens entstand. Gemäss Protokoll wurde AX.________ von BM._____ als Notar im Auftrag des Finanzverwalters BL.________ "im Verfahren zur Beweissicherung in der beim Handelsgericht der Stadt AL.________ hängigen Handelsgerichtssache Nr. A40-233539/2018-38-31 über die Insolvenz von A._____Ye. und in der beim AL.________ Stadtgericht hängigen zivilrechtlichen Sache Nr. 33-6100/2019 auf Klage der Gesellschaft "C._____" gegen A._____Y.w. und BS.________." befragt. Zudem handelte es sich beim Finanzverwalter gemäss Protokoll um einen vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person (RG act. 1a/1). Die Zeugenaussage und die eidesstattliche Erklärung schliessen sich gegenseitig aus. Entsprechend werfen sich die Parteien auch gegenseitig vor, die jeweiligen Aussagen seien vorgefertigt. Würde die erkennende Kammer die eidesstattliche Erklärung als glaubhaft erachten, müsste sie gleichzeitig dem Handelsgericht bzw. dem Notar und dem Finanzverwalter gravierende strafrechtlich relevante Verfehlungen (im Amt) unterstellen. Für derartige Anschuldigungen – einzig gestützt auf eine Parteibehauptung – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Bezeichnend erscheint, dass der Finanzverwalter in seinem Bericht zu den Vermögenswerten erklärt, dass ihm in seiner Funktion als Finanzverwalter im AD._____ Insolvenzverfahren Dokumente von AX.________ während seiner Einvernahme in der Eigenschaft eines Zeugen übergeben worden seien. Demgegenüber enthält die eidesstattliche Erklärung die Aussage von AX.________, er habe niemandem Unterlagen über den Arrestschuldner übergeben. Diesbezüglich weist die Arrestgläubigerin zutreffend darauf hin, dass der Finanzverwalter offensichtlich tatsächlich in den Besitz von Unterlagen zur Familienstiftung AG._____ gelangte. Diese müssen von einem der Stiftungsräte, zu denen AX.________ gehörte, stammen. Entgegen der Ansicht des Arrestschuldners spricht dies für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.
In diesem Zusammenhang wirft der Arrestschuldner der Arrestgläubigerin letztlich vor, sie unterschlage Beweismittel. So habe sie ausdrücklich angekündigt, dass sie zwei schriftliche Stellungnahmen einreichen werde, eine von AZ.________ und eine vom Finanzverwalter BL.________. Dies habe sie in der Folge unterlassen. Nicht nur die Stellungnahmen als solche würden fehlen, sondern jegliche Anhaltspunkte, dass die Arrestgläubigerin die ihr vorliegenden Stellungnahmen auch nur indirekt verwertet hätte. Über Gründe für das Nichteinreichen und das Nichterwähnen der angekündigten Stellungnahmen schweige sie. Dies widerspreche dem Verhalten einer redlichen Partei, die sich an den Grundsatz von Treu und Glauben halte. Im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtige das Gericht auch das Verhalten der Parteien im Prozess. Dazu gehöre das ungerechtfertigte Zurückbehalten von Beweismitteln. Dies gelte erst recht, wenn deren Einreichung dem Gericht sogar angekündigt worden sei. Das Gericht dürfe aus einem solchen Verhalten den Schluss ziehen, dass die sich weigernde Partei die Beweismittel deshalb nicht einreiche, weil ihr Inhalt ihr schade. In Anwendung dieser Grundsätze solle das Kantonsgericht davon ausgehen, dass die Stellungnahmen für die Arrestgläubigerin nachteilig seien und die Position des Arrestschuldners und die Behauptungen von AX.________ vollumfänglich stützen (act. A.14, Rz. 9 ff. [KSK 20 62]). Die Arrestgläubigerin wies den Vorwurf, sie unterschlage Beweismittel, vollumfänglich von sich. Sie habe nach eingehendem Studium der Eingaben des Arrestschuldners schlicht keinen Bedarf gesehen, seine haltlosen Behauptungen mit zusätzlichen Beweismitteln zu bestreiten und damit das bereits aktenreiche Beschwerdeverfahren unnötigerweise mit weiteren Akten zu strapazieren. Der Arrestschuldner versuche mit seinen haltlosen Behauptungen, lediglich von seiner eigenen Beweislosigkeit abzulenken (act. A.17, Rz. 15 ff. [KSK 20 62]). Das Gericht würdigt die Beweise frei. Dabei kann das Verhalten der Parteien unter Umständen Berücksichtigung finden. Welche Beweismittel eine Partei selbst, d.h. ohne gerichtliche Aufforderung, in den Prozess einführen will, steht ihr jedoch frei. Dass die Arrestgläubigerin die fraglichen Stellungnahmen bereits ankündigte, danach auf deren Einreichung verzichtete, mag voreilig und unbedacht erscheinen. Indessen erhellt sich nicht, welche Schlüsse die erkennende Kammer aus diesem Umstand in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahmen ziehen sollte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Das Gericht müsste zwangsläufig reine Mutmassungen und Spekulationen anstellen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Arrestschuldner zitierten Literatur (act. A.14, Rz. 15 f., Fn. 1-3 [KSK 20 62]). Wie die Arrestgläubigerin zutreffend moniert, sind die Zitate nicht einschlägig. Vielmehr beziehen sich die angegebenen Belegstellen mehrheitlich auf die Verweigerung der Mitwirkung bzw. auf "angeforderte" Beweismittel (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 ff. zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler/Sonja Yañez, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, Zürich 2019, Rz. 9.100). Dies ist vorliegend nachweislich nicht der Fall.
Den (blossen) Parteibehauptungen gemäss den eidesstattlichen Erklärungen ist zwar nicht von vornherein die Beweiseignung abzusprechen, vorliegend ist ihnen aber in der Gesamtwürdigung keine durchschlagende Beweiskraft zuzumessen. Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargestellten Gesichtspunkte gewinnt die Kammer letztlich nicht die Überzeugung, dass die eidesstattliche Erklärung von AX.________ in ihrem entscheiderheblichen Kern glaubhaft bzw. glaubhafter als die frühere Zeugenaussage ist. Die Erklärung hält einer kritischen gerichtlichen Würdigung nicht stand. Sie ist damit nicht geeignet, das erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens zu erbringen. Im Ergebnis bleibt die im AD._____ Insolvenz-/Konkursverfahren abgegebene Zeugenaussage als glaubhaft(er) bestehen. Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Zeugenaussage und der damit zusammenhängenden Beweismittel.
2.2. Materielle Verwertbarkeit der Beweismittel (Art. 152 Abs. 2 ZPO)
Der Arrestschuldner verlangte von der Vorinstanz, dass sie AX.________ Zeugenaussage und zahlreiche andere Beweismittel, die auf AX.________ Geheimnisverrat beruhen würden, als rechtswidrig beschaffte Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigen dürfe. Die Vorinstanz lehnte dies ab. Zum einen stamme die Zeugenaussage aus einem gerichtlichen Verfahren und es sei nicht ersichtlich, inwiefern AX.________ die Aussage – unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht – hätte verweigern dürfen. Zum anderen habe der AD.________ Finanzverwalter die Aussagen und Dokumente von AX.________ offenbar als rechtens gewertet, was entscheidend sei. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, dass der Arrestschuldner gegenüber AX.________ einen offenen Umgang gepflegt habe. Nur weil ihm dieses Verhalten jetzt zum Nachteil gereiche, könne das Gericht das Zeugenaussageprotokoll nicht aus dem Recht weisen und damit das freizügige Handeln des Arrestschuldners schützen (vorstehend E. II.D.2; act. B.1, E. 4.1.2 f., S. 49 ff.).
Mit Beschwerde wiederholt der Arrestschuldner seinen vorinstanzlichen Verfahrensantrag auf Nichtberücksichtigung sämtlicher Informationen, die aus dem Geheimnisverrat von AX.________ stammen würden, gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz habe übersehen, dass AX.________ freiwillig nach AD.________ gereist sei, um die Geheimnisse des Arrestschuldners zu verraten. Dass er den Geheimnisverrat in einem ausländischen Gerichtsverfahren begangen habe, könne den Geheimnisverrat selbstverständlich nicht entschuldigen. Sodann sei die Meinung des AD._____ Finanzverwalters irrelevant. Dieser hätte sich auch gar nicht mit dem Geheimnisverrat von AX.________ befasst. Darüber hinaus habe der Arrestschuldner keinen offenen oder freizügigen Umgang mit seiner Privatsphäre gepflegt. AX.________ sei als Arbeitnehmer des Arrestschuldners rechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen. Als sein persönlicher Assistent und Dolmetscher sei AX.________ zwangsläufig mit den von ihm übersetzten Sachverhalten vertraut gewesen (act. A.1, Rz. 146 ff. [KSK 20 62]).
Vorab wendet die Arrestgläubigerin ein, der prozessuale Antrag sei nicht zu behandeln. Der Arrestschuldner hätte eine Verletzung von Art. 152 Abs. 2 ZPO rügen müssen. Diese Rüge versuche er mittels des prozessualen Antrages zu umgehen (act. A.3, Rz. 153 f. [KSK 20 62]). Dem ist nicht zuzustimmen. Aus der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, dass der Arrestschuldner rügt, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO qualifizieren müssen. Er macht mithin eine Rechtsverletzung geltend. Der Arrestschuldner erhebt damit eine prozesskonforme Rüge. Dabei setzt sich der Arrestschuldner auch mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinander.
Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Der Arrestschuldner macht Geheimnisverletzungen aus Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrecht sowie Lauterkeitsrecht geltend. Die behaupteten Geheimnisverletzungen unterstehen bei summarischer Prüfung, entgegen den Ausführungen der Arrestgläubigerin, Schweizer Recht (Art. 121 Abs. 2 IPRG [Arbeitsrecht]; Art. 133 Abs. 2 IPRG [unerlaubte Handlungen]; Art. 136 IPRG [unlauterer Wettbewerb]; vgl. act. A.3, Rz. 163 [KSK 20 62]).
Zunächst beruft sich der Arrestschuldner auf Art. 321a Abs. 4 OR. AX.________ sei Arbeitnehmer des Arrestschuldners gewesen und habe ex lege eine Geheimhaltungspflicht gehabt. Diese habe er verletzt, indem er freiwillig nach AD.________ gereist sei und die Geheimnisse des Arrestschuldners verraten habe (act. A.1, Rz. 152 [KSK 20 62]; RG act. 47, Rz. 24). Diese Rüge geht fehl. Die Zeugnispflicht im Prozess oder in einem Strafverfahren geht der arbeitsrechtlichen Treuepflicht vor, es sei denn, dem Arbeitsnehmer stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (ZR 1985 Nr. 110 S. 262 f.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 14 zu Art. 321a OR). Die Zeugenbefragung von AX.________ erfolgte durch den Notar BM.________. Dabei war AX.________ unter Strafandrohung nach Art. 307 und 308 des Strafgesetzbuches der AD._____ Föderation zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Ausserdem wurde AX.________ darauf hingewiesen, dass er nach Art. 51 der Verfassung der AD._____ Föderation und Art. 69 der Zivilprozessordnung der AD._____ Föderation nicht gegen sich selbst, seinen Ehepartner und nahe Verwandte aussagen müsse (RG act. 1a/1). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich AX.________ im AD._____ Verfahren auf ein Aussageverweigerungsrecht hätte berufen können. Eine Verletzung von Art. 321a Abs. 4 OR und damit ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel ist nicht dargetan.
Der Arrestschuldner bringt sodann vor, AX.________ habe das Recht des Arrestschuldners auf Wahrung seiner Privatsphäre im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Informationen über die Vermögensverhältnisse würden zur Privat- bzw. Geheimsphäre gehören. AX.________ habe diese verletzt, indem er freiwillig nach AD.________ gereist sei und die privaten Vermögensverhältnisse des Arrestschuldners verraten habe (act. A.1, Rz. 152 [KSK 20 62]; RG act. 47, Rz. 25). Dass dem so sei, ist nicht ersichtlich. Wie der Arrestschuldner selbst ausführt, erfuhr AX.________ die fraglichen Sachverhalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für den Arrestschuldner als sein persönlicher Assistent und Dolmetscher. Der Arrestschuldner unterlässt es substantiiert darzulegen, inwiefern die Informationen nichtdestotrotz von seiner geschützten Geheim-, Intim- oder Privatsphäre umfasst würden. Damit liegt eine materielle Unverwertbarkeit infolge einer Persönlichkeitsverletzung nicht vor. Im Übrigen liefe ansonsten das Gericht mit Zeugenaussagen zu finanziellen Verhältnissen stets Gefahr, Persönlichkeitsrechte zu verletzen und die Zeugenaussage als materiell rechtswidrig beschafftes Beweismittel nicht verwerten zu können.
Letztlich beruft sich der Arrestschuldner auf Art. 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). AX.________ habe Art. 4a UWG verletzt, indem er sich wahrscheinlich für seinen Geheimnisverrat von der Arrestgläubigerin oder ihr nahestehende Personen habe bezahlen lassen. V._____ bezeuge dies. Er habe AX.________ darüber reden gehört, wie er AZ.________ alle Geheimnisse des Arrestschuldners angeboten habe, wenn er (AX.________) in Zukunft gegen Entgelt bei ihm (AZ.________) arbeiten dürfe (act. A.1, Rz. 152 [KSK 20 62] mit Verweis auf RG act. 25/8, S. 5; RG act. 47, Rz. 26). Auch mit dieser Rüge dringt der Arrestschuldner nicht durch. Die Erklärung von V._____ stellt eine blosse Parteibehauptung dar. Die entsprechende Behauptung wird mit keinem weiteren Beweismittel unterlegt. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die behauptete Handlung überhaupt unter Privatbestechung (Art. 4a UWG) fallen würde oder ob nicht vielmehr eine Verleitung eines Arbeitnehmers zur Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Sorgfalts- oder Treuepflichten nach Art. 321a OR vorläge. Wie soeben ausgeführt, ginge Letztere der Zeugnispflicht ohnehin nach. Zudem käme lauterkeitsrechtlich diesfalls nicht Art. 4a UWG zur Anwendung, sondern die Generalklausel nach Art. 2 UWG. Die Generalklausel würde wiederum Wettbewerbshandlungen voraussetzen. Das UWG bezweckt nicht etwa allgemein den Schutz von Treu und Glauben, sondern nur den Schutz des lauteren Wettbewerbs (Art. 1 UWG). Widerrechtlich im Sinne des UWG kann deshalb zum vornherein nur wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten sein. Das Verhalten muss mithin objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (BGE 124 III 297 E. 5d; 120 II 76 E. 3a). Inwiefern diese Voraussetzungen vorlägen, unterlässt der Arrestschuldner gänzlich darzulegen. Materielle Unverwertbarkeit infolge unlauterer Handlung ist daher nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit sämtlicher von der Arrestgläubigerin ins Recht gereichten Beilagen im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von AX.________ aus. Der prozessuale Antrag des Arrestschuldners ist abzuweisen und die Beilagen RG act. 1a/1, 1a/19, 1a/20, 1a/21, 1a/23, 1a/25-27, 1a/30-34, 1a/40-47, 1a/50-72, 1a/78-80, 1a/84-90, 1a/94, 1a/96-102, 1a/104, 1a/106-118 sind zum Beweis zugelassen.
Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch die Vorbringen des Arrestschuldners hinsichtlich der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote als unbegründet (act. A.15, Rz. 5 ff.; A.14, Rz. 80 ff. [KSK 20 62]). Dasselbe gilt für die Vorbringen des Arrestschuldners zur Unverwertbarkeit der Dokumente bei anderen mutmasslichen Überbringern (act. A.14, Rz. 81 f. [KSK 20 62]). Da glaubhaft ist und bleibt, dass AX.________ die fraglichen Dokumente anlässlich der Zeugenaussage dem Finanzverwalter bzw. dem Notar aushändigte, brauchen die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Arrestschuldners nicht geprüft zu werden (vgl. act. A.5, Rz. 52 ff. [KSK 20 62]; act. A.14, Rz. 80 ff. [KSK 20 62]).
Ob die Beweismittel – selbst wenn sie rechtswidrig erlangt worden wären – zufolge überwiegendem Interesse an der Wahrheitsfindung verwertbar wären, kann demnach offengelassen werden (vgl. act. A.1, Rz. 161 f. [KSK 20 62]; act. A.3, Rz. 205 ff. [KSK 20 62]).
3. Beschwerde des Arrestschuldners betreffend Arrestgegenstand (KSK 20 62)
3.1. Die Vorinstanz beliess das Grundstück lautend auf AT.________ im Arrest. Zur Begründung führte sie an, AT.________ habe keine Einsprache erhoben. Soweit ihr Grundstück betroffen sei, bleibe der Arrestbefehl ohne Weiteres aufrechterhalten (act. B.1, E. 4.4.2, S. 60).
3.2. Der Arrestschuldner rügt mit Beschwerde, die Vorinstanz habe allein als Folge der unterlassenen Dritteinsprache durch AT.________ den entsprechenden Vermögenswert im Arrest belassen, ohne dabei seine Vorbringen, weshalb das auf AT.________ lautende Grundstück aus dem Arrest zu entlassen sei, zu würdigen. Damit habe die Vorinstanz Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 SchKG sowie das rechtliche Gehör des Arrestschuldners verletzt (act. A.1, Rz. 164 ff. [KSK 20 62]). Zudem sei der Vermögenswert bzw. die Strohfraueigenschaft von AT.________ ohnehin nicht glaubhaft gemacht (act. A.1, Rz. 178 ff. [KSK 20 62]).
3.3. Wie eingangs betont und bereits mehrfach erwähnt, gewährt das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf ausdrückliche Behandlung jedes einzelnen Parteivorbringens. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einzig, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vorstehend E. II.A.7 m.H.). Vorliegend gab die Vorinstanz im Rahmen der Parteistandpunkte die wesentlichen Vorbringen des Arrestschuldners gegen die Arrestierung der Vermögenswerte lautend auf AT.________ wieder (act. B.1, E. 4.3.2, S. 55). Indes begründete die Vorinstanz die Aufrechterhaltung des Arrestes in Bezug auf die Vermögenswerte lautend auf AT.________ anschliessend einzig mit der unterlassenen Dritteinsprache (act. B.1, E. 4.4.2, S. 60). Insoweit ist dem Arrestschuldner beizupflichten, zumal die Interpretation der Arrestgläubigerin der verwendeten Floskel der Vorinstanz ("ohne Weiteres") nicht überzeugt (act. A.3, Rz. 220 ff. [KSK 20 62]). Der Arrestschuldner übersieht jedoch, dass ein Mangel bei der Sachverhaltsfeststellung unter den Rügegrund der falschen Rechtsanwendung fällt, wenn die mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass bei Unterlassung der Arresteinsprache durch einen Drittansprecher der fragliche Arrestgegenstand per se ("ohne Weiteres") im Arrest verbleiben würde. Dem ist nicht so. Der Arrestschuldner ist auch dann zur Einsprache legitimiert, wenn dem bewilligten Arrest Vermögenswerte zugrunde liegen, an denen Dritte ein besseres Recht geltend machen. Denn auch diesfalls ist der Arrestschuldner insofern rechtlich betroffen, als der Ausgang des Einspracheverfahrens Wirkungen auf seine Rechtstellung hat. So können je nachdem die umstrittenen Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden oder eben nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2). In der Folge unterliess es die Vorinstanz, die Vorbringen des Arrestschuldners zu behandeln, weil sie diese mit falscher Begründung für unbeachtlich hielt. Entsprechend beruht die fehlende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend den Vermögenswert von AT.________ auf einer unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz und fällt damit unter den Rügegrund von Art. 320 lit. a ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Arrestschuldners durch die Vorinstanz liegt daher nicht vor.
Der Arrestschuldner konnte sich im erstinstanzlichen Verfahren abschliessend zum besagten Vermögenswert lautend auf AT.________ äussern (RG act. 25; RG act. 47). Zudem nimmt er in der Beschwerdeschrift erneut ausführlich dazu Stellung (act. A.1, Rz. 164 ff., 178 ff., 183 ff. [KSK 20 62]). Aufgrund der falschen Rechtsanwendung der Vorinstanz sind die Vorbringen des Arrestschuldners gegen die Arrestierung gemäss seiner Einsprache und seiner Duplik nunmehr wie vor erster Instanz in freier Kognition (in Beachtung des erstinstanzlichen Aktenschlusses) umfassend zu prüfen. Dabei kann dem Arrestschuldner eine unterlassene Sachverhaltsrüge nicht vorgeworfen werden (vgl. act. A.3, Rz. 213 ff.; act. A.7, Rz. 24 f. [KSK 20 62]). Die grundsätzlich beschränkte Kognition der erkennenden Kammer als Beschwerdeinstanz in Tatfragen steht einer erstmaligen Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen (Art. 320 lit. b ZPO), da im Beschwerdeverfahren gegen Arresteinspracheentscheide Noven ausnahmsweise und in analoger Anwendung von Art. 317 ZPO zulässig sind und eine erstmalige Sachverhaltsfeststellung insoweit ohnehin möglich ist (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.4). Überdies lassen das Rechtsbegehren und die Ausführungen des (anwaltlich vertretenen) Arrestschuldners im Beschwerdeverfahren unverkennbar darauf schliessen, dass dieser – trotz der Rüge einer Gehörsverletzung – einen Entscheid in der Sache und damit keine weitere unnötige zeitliche Verzögerung bzw. Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid anstrebte (act. A.1 [KSK 20 62]).
3.4. Die Arrestgläubigerin machte in ihrem Arrestgesuch geltend, der Arrestschuldner bediene sich – neben den Dienstleistungen seines Vertrauten V._____ – auch seiner langjährigen Lebenspartnerin AT.________, um sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dabei stützte sie sich auf die Zeugenaussage von AX.________ vom 8. April 2019 samt dazugehöriger Beilagen sowie weiterer Dokumente (RG act. 1a, Rz. 227 ff.; RG act. 1a/1; RG act. 1a/19-20; RG act. 1a/113; vgl. RG act. 33, Rz. 329 ff., 436 ff.). Demgegenüber stellte sich der Arrestschuldner in seiner Einsprache auf den Standpunkt, AT.________ habe das Grundstück von BT.________ erworben. AT.________ sei Eigentümerin der Liegenschaft und lebe mit dem Arrestschuldner in derselben. Dies sei weder verboten noch irgendwie rechtsmissbräuchlich. Auch könne keine Rede davon sein, dass AT.________ die Liegenschaft für den Arrestschuldner als Strohfrau halte. AT.________ habe die Liegenschaft sechs Jahre vor dem angeblichen Aufhebungsvertrag und zwölf Jahre vor dem Schein-Schiedsverfahren erworben. Es bestehe somit weder eine zeitliche Korrelation noch eine sachliche. Die Arrestgläubigerin sei nicht in der Lage, konkrete Sachverhalte vorzubringen, die den Schluss zuliessen, AT.________ amte als Strohfrau für den Arrestschuldner. Sie stütze sich lediglich auf die Erklärung von AX.________, dem es an jeglicher Glaubwürdigkeit mangle (RG act. 25, Rz. 111 ff., 169 ff.; RG act. 25/14: vgl. RG act. A.47, Rz. 296 ff.).
AT.________ ist AD.________ Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung C für die Schweiz. Ausserhalb von AD.________ ist sie die Lebenspartnerin des Arrestschuldners. AT.________ und der Arrestschuldner führen unbestrittenermassen einen gemeinsamen Haushalt an der Q._____strasse 29 in AE._____ (RG act. 1a/5; 1a/116). Ebenso ist unstrittig, dass AT.________ als Alleineigentümerin des fraglichen Grundstücks im Grundbuch der Gemeinde AS._____ eingetragen ist (RG act. 1a/113). Vermögen, welches formell auf Dritte lautet, kann unter anderem arrestiert werden, wenn die Vermögenswerte lediglich formell auf den Namen eines Dritten (Strohmann) lauten, diese aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2011 vom 26. April 2012 = Pra 2013 Nr. 17; vgl. auch vorstehend E. II.D.1). Was die Einsetzung von AT.________ als Strohfrau anbelangt, so ergibt sich aus der Zeugenaussage von AX.________ das Folgende (RG act. 1a/1):
"Viele Immobilien von A._____Ye. sind auf AT.________. überschrieb-
en, A._____Ye. hat unter anderem auch auf ihren Bankkonten in der
Schweiz beachtliche Geldsummen versteckt."
"AT.________ ist A._____Ye.s zivile Gattin in der
Schweiz, mit der er ausserhalb AD.________ einen gemeinsamen Haushalt
führt; als A._____Ye. und AT.________. in der Schweiz die Aufent-
haltsbewilligung beantragten, gaben sie an, zivile Eheleute zu sein; sie
zahlen auch die Schweizer Steuern als Ehepaar."
Die Zeugenaussage ist konkret, eindeutig und klar. Wie vorstehend dargelegt, ist sie zudem glaubhaft und verwertbar. AT.________ erwarb die Liegenschaft mit öffentlich-beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Mai 2005 für CHF 1'030'000.00 von BT.________, wobei der Kaufpreis vollständig mittels Bankcheck bezahlt wurde (RG act. 25/14). Als Übersetzer Deutsch-AD._____ bei der öffentlichen Beurkundung fungierte AX.________ (RG act. 25/14). Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 reichte die Arrestgläubigerin als Noven unter anderem zwei Berichte von V._____ über die Kundenbeziehung zum Arrestschuldner und AT.________ vom 19. Mai 2005 und vom 21. Juli 2008 ins Recht. Dabei handelt es sich um zulässige und verwertbare Noven (vgl. act. A.10, Rz. 2 ff. [KSK 20 62]; vgl. ferner act. A.14 [KSK 20 62]; act. A.22 [KSK 20 63]; vorstehend E. II.A.6). Dem ersten Bericht vom 19. Mai 2005 lässt sich folgendes entnehmen: "Im Mai 2005 erwirbt AT.________ mit Geld von Herrn A.________ die Liegenschaft an der Q._____strasse 29, das ist ein freistehendes Einfamilienhaus[,] mit Zustimmung der Kantonalen Behörden." (act. C.7, S. 3 [KSK 20 62]). Aus dem zweiten Bericht von V._____ über die Kundenbeziehung zum Arrestschuldner und AT.________ vom 21. Juli 2008 ergibt sich zudem glaubhaft, dass der Arrestschuldner auch für den Neubau des Einfamilienhauses an besagter Adresse im Umfang von rund CHF 3.5 Mio. aufkam (act. C.8, S. 3 [KSK 20 62]). Anzumerken gilt auch, dass die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort im Parallelverfahren KSK 20 16 ausführten, dass AT.________ kein eigenes Einkommen habe und dass ihr Lebensunterhalt vom Arrestschuldner bestritten worden sei und werde (act. A.2, Rz. 20 [KSK 20 16]). Der Arrestschuldner hält diesen Vorbringen von V._____ bzw. den Beschwerdegegnern pauschal und unsubstantiiert entgegen, AT.________ verfüge über eigene Einkünfte aus unternehmerischer und vermögensverwaltender Tätigkeit in AD.________ und in Deutschland (act. A.7, Rz. 28 [KSK 20 62]; vgl. act. A.8 [KSK 20 62]). Diese Aussage blieb unbelegt und steht auch zu den früheren Aussagen in den Berichten zur Kundenbeziehung von V._____ als Rechtsanwalt des Arrestschuldners im Widerspruch (soeben vorstehend). Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob glaubhaft ist, dass der Arrestschuldner die Liegenschaft direkt für AT.________ mittels Bankcheck erwarb, oder zunächst selbst erwarb und dann auf sie übertrug (wie von der Arrestgläubigerin anfänglich vorgetragen). Dieser Umstand steht der Glaubhaftigkeit der Aussage von AX.________ jedenfalls nicht entgegen (vgl. act. A.1, Rz. 181 [KSK 20 62]). Als unbehelflich erweisen sich zudem die Ausführungen des Arrestschuldners in der Duplik und der Beschwerde zum Bankcheck, wonach er den Check gar nicht habe ausstellen können, da eine Privatperson keinen Bankcheck ausstellen könne (act. A.1, Rz. 181 [KSK 20 62]; RG act. 47, Rz. 299). Selbstredend ist damit gemeint, dass es sich um einen Bankcheck handle, welcher der Arrestschuldner von einer Bank zu seinen Lasten ausstellen liess.
Die Arrestgläubigerin vermag somit glaubhaft zu machen, dass der Arrestschuldner die Liegenschaft mit eigenen finanziellen Mitteln bezahlte, dabei jedoch selbst die Kontrolle und die Berechtigung an diesem Vermögenswert behielt. Angesichts der Gesamtumstände sowie der verwertbaren und glaubhaften Zeugenaussage von AX.________ ist zudem (zumindest) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Vermögensverschiebung auf AT.________ letztlich rechtsmissbräuchlich bzw. in der Absicht, die Gläubiger des Arrestschuldners zu schädigen, erfolgte. Dabei kann mit der Arrestgläubigerin ein zeitlicher und sachlicher Konnex im nichterfüllten Aktienkaufvertrag aus dem Jahre 2004 erblickt werden (vgl. RG act. 33, Rz. 439). Die Arrestierung der auf AT.________ lautenden Vermögenswerte ist zulässig.
3.5. Die Beschwerde des Arrestschuldners ist daher in Bezug auf die Liegenschaft von AT.________ abzuweisen. Der Arrestgegenstand gemäss Dispositivziffer 1, Position 1.4 [Grundstück lautend auf AT.________], des angefochtenen Entscheids ist im Arrest zu belassen.
E. Arrestkaution
1. Die Vorinstanz entschied, der Kautionsantrag des Arrestschuldners sei mit der Aufhebung des Arrestbefehls vom 16. September 2019 bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdegegner 1 bis 5 hinfällig geworden (act. B.1, E. 5.4.1, S. 68). Entsprechend hiess sie die Einsprache der Arrestgläubigerin vom 27. September 2019 gegen den Arrestkautionsentscheid vom 16. September 2019 gut (act. B.1, Dispositivziffer 3).
2. Im Beschwerdeverfahren KSK 20 62 focht der Arrestschuldner den Entscheid in diesem Punkt vorsorglich an, weil die Arrestgläubigerin ebenfalls Beschwerde erheben werde. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Gutheissung der Einsprache der Arrestgläubigerin gegen die Arrestkaution sei erforderlich, um einen entsprechenden Antrag auf Auferlegung einer Arrestkaution in der Antwort auf die etwaige Beschwerde der Arrestgläubigerin stellen zu können. Bei Nichtanfechtung würde die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids rechtskräftig und würde einem entsprechenden Antrag entgegenstehen (act. A.1, Rz. 187 [KSK 20 62]). In der Folge beantragte der Arrestschuldner im Beschwerdeverfahren KSK 20 63 mit Beschwerdeantwort im Eventualbegehren, der Arrestbefehl vom 16. September 2019 sei nur unter der Bedingung aufrecht zu erhalten, dass die Arrestgläubigerin bei der Vorinstanz eine Arrestkaution von CHF 26 Mio. leiste (act. A.5, Rz. 86 ff. [KSK 20 63]).
3.1. Das Beschwerdeverfahren KSK 20 63 ist in Bezug auf die Grundstücke der Schweizer Immobiliengesellschaften infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Vorbringen des Arrestschuldners in beiden Verfahren beschränken sich auf einen drohenden Schaden im Zusammenhang mit dem Arrest betreffend die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften. In Bezug auf den Arrest betreffend die Liegenschaft lautend auf AT.________ behauptet der Arrestschuldner weder einen Schaden noch verlangt er eine Arrestkaution. Entsprechend stellte er im Beschwerdeverfahren KSK 20 62 auch keinen eigenständigen (Eventual-) Antrag auf Auferlegung einer Arrestkaution betreffend die Liegenschaft lautend auf AT.________ (act. A.1, Rz. 186 ff. [KSK 20 62]; act. A.5, Rz. 86 ff. [KSK 20 63]). Ausführungen zu dem seitens des Arrestschuldners gestellten Eventualbegehren erübrigen sich daher beim vorliegenden Ergebnis von vornherein.
3.2. Wie es sich mit der (strittigen) Legitimation des Arrestschuldners zur Anfechtung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids verhält, muss somit ebenfalls nicht vertieft werden (act. A.3, Rz. 239 [KSK 20 62]; act. A.5, Rz. 89 [KSK 20 63]; act. A.6, Rz. 39 ff. [KSK 20 63]). Einzig am Rande sei folgendes bemerkt: Nachdem die Liegenschaften der Immobiliengesellschaften nach den Behauptungen des Arrestschuldners nicht ihm gehörten, ist nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund einer Arrestlegung auf diesen Liegenschaften geschädigt hätte sein sollen.
F. Kostenbeschwerde der Arrestgläubigerin
1. Die Arrestgläubigerin verlangt, dass ihr bei (gänzlichem) Obsiegen im Beschwerdeverfahren für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 62'400.00 (260 Stunden à CHF 240.00) zuzusprechen sei. Da die Arrestgläubigerin lediglich teilweise obsiegt, braucht dieser Antrag nicht behandelt zu werden (act. A.1, Rz. 270 ff. [KSK 20 63]).
2. Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens rügt die Arrestgläubigerin sodann, dass die Vorinstanz ihr im angefochtenen Entscheid die gesamte Spruchgebühr auferlegt habe. Dies sei ungerechtfertigt, weil die Arrestgläubigerin betreffend die Liegenschaft von AT.________ und der von den Beschwerdegegnern und dem Arrestschuldner beantragten Arrestkaution obsiegt habe. In Berücksichtigung dessen hätten sowohl der Arrestschuldner als auch die Beschwerdegegner mindestens je einen Drittel der Spruchgebühr tragen müssen (act. A.1, Rz. 273 ff. [KSK 20 63]).
2.1. Die Vorinstanz begründete die Auferlegung der vollen Spruchgebühr auf die Arrestgläubigerin damit, dass Letztere mit ihren Anträgen gegenüber dem Arrestschuldner und den Beschwerdegegnern im Wesentlichen gescheitert sei. Lediglich mit ihren Anträgen betreffend die Arrestkaution habe sie durchzudringen vermocht. Diese Anträge betreffend die Arrestkaution seien jedoch dem Arrest "angegliedert", mithin subsidiär und würden deshalb auch keine "eigene" Spruchgebühr "auslösen" (act. B.1, E. 6.2.1, S. 72).
2.2. Hat keine der Parteien vollumfänglich obsiegt, so sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten in der Regel nicht berücksichtigt. Darüber hinaus kann das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten nach Ermessen, d.h. nach Billigkeitserwägungen verteilen, wenn es die Umstände des Einzelfalls gebieten. Die Regelungen zur Kostenverteilung räumen dem Richter ein weites Ermessen ein. Entsprechend zählen Entscheide über die Kostenverlegung nach Art. 106 und 107 ZPO zu den Ermessensentscheiden. Unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO umfasst auch die Unangemessenheit. Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (vgl. PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.).
2.3. Was die Arrestgegenstände anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Arrestgläubigerin mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlag. Der Arrest umfasste zwölf Liegenschaften und die Vorinstanz hob diesen in Bezug auf elf Liegenschaften auf. Einzig die Liegenschaft lautend auf AT.________ beliess sie im Arrest. Damit liegt ein geringfügiges Unterliegen vor. Ausführungen zum Aufwand bzw. zur Gewichtung der elf Liegenschaften im Verhältnis zur Liegenschaft lautend auf AT.________ brachte die Arrestgläubigerin nicht vor. Dass die Vorinstanz das geringfügige Obsiegen der Arrestgläubigerin betreffend eine Liegenschaft in ihrem Kostenentscheid nicht berücksichtigte, ist daher nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Arrestkaution erwog die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend, dass für das Arrestkautionseinspracheverfahren keine zusätzliche Spruchgebühr zu erheben ist. Die Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz daraus zog, greift jedoch zu kurz. Die Tatsache, dass nur eine Spruchgebühr für alle drei Einspracheverfahren (Arresteinsprache des Arrestschuldners, Arresteinsprache der Beschwerdegegner und Arrestkautionseinsprache der Arrestgläubigerin) zu erheben war, hätte die Vorinstanz nicht daran gehindert, diese eine Spruchgebühr nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verteilen. Dabei wäre es der Vorinstanz freigestanden, auch den Verfahrensausgang betreffend die Kaution zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Kaution nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag hin anordnete. Nichtsdestotrotz ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Kaution im Vergleich zu den anderen Arresteinsprachen lediglich von untergeordneter Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Vorinstanz Art. 106 f. ZPO verletzt, ihr Ermessen überschritten oder willkürlich gehandelt hätte. Vielmehr verteilte die Vorinstanz die Spruchgebühr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz das Unterliegen des Arrestschuldners und der Beschwerdegegner bezüglich der Arrestkaution mit einer Reduktion ihrer jeweiligen Parteientschädigung im Umfang von 30 % würdigte. Die Verteilung der Spruchgebühr präjudiziert grundsätzlich die Parteientschädigungen. Insofern widerspricht die abweichende Verteilung der Vorinstanz diesem Grundsatz. Dies vermag am vorstehenden Ergebnis indes nichts zu ändern. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Bedeutung der Arrestkaution erschiene es nämlich naheliegender, dass die Reduktion der Parteientschädigung zu hoch ausgefallen wäre, als dass die Verlegung der Spruchgebühr zu beanstanden wäre. Die Arrestgläubigerin focht zwar die Parteientschädigungen des Arrestschuldners und der Beschwerdegegner ebenfalls an, dies aber (selbstredend) lediglich zu ihren Gunsten (vgl. nachstehend E. II.F 3). Demgegenüber focht der Arrestschuldner seine Parteientschädigung einzig für den Fall seines Obsiegens in Bezug auf die Arrestkaution an, was nicht der Fall ist (vorstehend E. II.E; act. A.1, Rz. 211 [KSK 20 62]), und die Beschwerdegegner verzichteten gänzlich auf eine Anfechtung ihrer Entschädigung.
Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Auferlegung der Spruchgebühr in Dispositivziffer 4 zu schützen.
3.1. Des Weiteren beantragt die Arrestgläubigerin eine Reduktion der dem Arrestschuldner von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 9'318.20 auf CHF 3'993.50 (act. A.1, Rz. 280 [KSK 20 63]). Mit dem Arrestschuldner ist festzuhalten, dass sich die Begründung der Arrestgläubigerin hierzu als eher schwer verständlich erweist. Soweit ersichtlich macht die Arrestgläubigerin geltend, dass für den Arrestschuldner ein Aufwand von 30 statt 50 Stunden angemessen gewesen sei. Dieser Aufwand sei zudem um 50 % statt 30 % zu kürzen gewesen, weil die Arrestgläubigerin bezüglich der Liegenschaft von AT.________ und der Arrestkaution obsiegt habe. Die Reduktion sei auch deshalb angezeigt, weil ein Grossteil der Eingabe des Arrestschuldners und damit seines Aufwandes den Arrestgrund und die Arrestforderung betroffen hätte. Sein Aufwand bezüglich der Vermögenswerte – im Rahmen welcher er grundsätzlich obsiege – sei wesentlich geringer ausgefallen (act. A.1, Rz. 278 ff. [KSK 20 63]).
3.2. Entscheide über die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind wiederum typische Ermessensentscheide (vgl. soeben vorstehend E. II.F.2.2). Die erkennende Kammer ist in der Überprüfung der Angemessenheit frei (Art. 320 lit. a ZPO), sie übt dabei aber Zurückhaltung (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.).
3.3. Die Vorinstanz setzte den notwendigen Aufwand des Arrestschuldners, mit Blick auf die internationalen Verhältnisse, die verschiedenen ausländischen Urteile, die zu veranlassenden Übersetzungen, das zu sichtende und zu verarbeitende umfangreiche Aktenmaterial und die sich stellenden Rechtsfragen auf 50 Stunden fest. Dabei sei mitberücksichtigt, dass die Parteien die meisten Ausführungen aus dem Verfahren Nr. 335-2019-88 hätten übernehmen können. Anschliessend reduzierte sie die Parteientschädigung des Arrestschuldners um 30 % aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Arrestkaution. Es sei davon auszugehen, dass der Aufwand für die Frage der Arrestkaution diesem Prozentsatz am gesamten Aufwand für das Arresteinspracheverfahren entspreche (act. B.1, E. 6.3.4, S. 74).
Die Reduktion um 30 % erscheint nachvollziehbar und (insoweit) angemessen (vgl. soeben vorstehend E. II.F.2.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz den Arrest in Bezug auf die Liegenschaft von AT.________ aufrechterhielt. Da sie den Arrest auf den übrigen elf Liegenschaften aufhob, rechtfertigt die Bestätigung des Arrestes bezüglich einer einzigen Liegenschaft keine (zusätzliche) Reduktion der Parteientschädigung. Ein geringfügiges Unterliegen bei der Verteilung der Prozesskosten kann unberücksichtigt bleiben. Wie dargelegt, hat sich die Rechtsmittelinstanz bei der Angemessenheitskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen ungerechtfertigt oder gar willkürlich ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Es besteht für die erkennende Kammer daher kein Anlass, ihr eigenes Rechtsfolgeermessen an die Stelle des vorinstanzlichen zu stellen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Stundenanzahl. Was die beantragte Reduktion der Anzahl zu vergütenden Stunden anbelangt, so muten die Vorbringen der Arrestgläubigerin zudem widersprüchlich an, indem sie selbst (im Falle ihres Obsiegens) einen Aufwand von 260 Stunden geltend macht, gleichzeitig dem Arrestschuldner aber lediglich einen Aufwand von höchstens 30 Stunden zugestehen will (vgl. ebenso act. A.5, Rz. 83 [KSK 20 63]). Die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung des Arrestschuldners ist somit nicht zu beanstanden.
Soweit die Arrestgläubigerin zudem pauschal vorbringt, auch bei der Parteientschädigung der Beschwerdegegner sei ein Abzug von 50 % (statt 30 %) für das Obsiegen der Arrestgläubigerin im Kautionsentscheid zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 281 [KSK 20 63]), ist darauf mangels einer (rechtsgenügenden) Beschwerdebegründung nicht einzutreten.
4.1. Schliesslich rügt die Arrestgläubigerin, den Beschwerdegegnern 1 bis 5 hätte von der Vorinstanz auf ihre Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden dürfen. Zum einen dürfe die Mehrwertsteuer nur auf Antrag zugesprochen werden. Einen entsprechenden Antrag hätten die Beschwerdegegner unterlassen. Zum anderen sei ohnehin auch dann keine Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die Klientschaft selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies sei bei den Beschwerdegegnern 2 bis 5 der Fall. Das Gegenteil hätte von den Beschwerdegegnern nachgewiesen werden müssen, was nicht der Fall sei (act. A.1, Rz. 281 f. [KSK 20 63]).
4.2. Ohne dies explizit zu nennen, beruft sich die Arrestgläubigerin offensichtlich auf die strenge Praxis der Zürcher Gerichte in Bezug auf den Mehrwertsteuerzusatz. Nach besagter Praxis ist einer Partei, die keinen Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantragt, ohne weiteres kein solcher zuzusprechen. Bei juristischen Personen gehen die Zürcher Gerichte zudem in der Regel von einer Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VU060028 vom 17. Mai 2006, mit Ergänzung vom 17. September 2010; statt vieler Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG170237 vom 24. Juli 2018 E. 3.3; ZR 2005 Nr. 76; SJZ 2005 S. 531 ff.).
Eine derart strenge Praxis beim Mehrwertsteuerzusatz verfolgen die Bündner Gerichte nicht. Ist der Mehrwertsteuerzuschlag unstrittig, wird dieser grundsätzlich zugesprochen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 3b; ZK1 14 135 vom 16. Juni 2015 E. 5d; ferner ZK2 20 8 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall beantragten die Beschwerdegegner vor Vorinstanz mit der begründeten Arresteinsprache keine Mehrwertsteuer (RG act. 10). Auch im Rahmen der Schutzschrift beantragten sie im Übrigen keine Mehrwertsteuer auf ihre Entschädigung (RG act. 2). Dass die Arrestgläubigerin ihre Pflicht zur Leistung eines Mehrwertsteuerzuschlags an die Beschwerdegegner erstmals im Beschwerdeverfahren bestreitet, gereicht ihr somit nicht zum Nachteil. Mit Ausnahme von V._____ handelt es sich bei den Beschwerdegegnern um Aktiengesellschaften mit Sitz in AF._____. Schweizer Aktiengesellschaften sind in der Regel mehrwertsteuerpflichtig. Die Parteientschädigung soll der berechtigten Prozesspartei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, welche ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind. Dienstleistungen von Anwälten unterliegen grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Sie haben auf ihre Umsätze in der Regel Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Anwälte überwälzen die von ihnen zu bezahlende Mehrwertsteuer mit den Honorarrechnungen auf ihre Klienten. Eine selber mehrwertsteuerpflichtige Partei kann die ihrem Anwalt auf dessen Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen. Dieser Partei erwachsen deshalb durch die Mehrwertsteuer keine zusätzlichen Kosten. Entsprechend ist einer obsiegenden und selbst mehrwertsteuerpflichtigen Partei im Bestreitungsfall kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Parteientschädigung zuzusprechen. Es sei denn, diese Partei mache geltend und weise nach, dass sie nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. In ihrer Beschwerdeantwort äussern sich die Beschwerdegegner nicht zum Mehrwertsteuerzuschlag (act. A.3 [KSK 20 63]). Anzumerken ist, dass sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Mehrwertsteuer auf ihre Parteientschädigung beantragen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner durch die Mehrwertsteuer auf dem Honorar ihrer Rechtsvertreter nicht belastet sind. Anderweitige Umstände hätten die Beschwerdegegner mit ihrer Beschwerdeantwort behaupten und belegen müssen (vgl. ZR 2005 Nr. 76). Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegner in ihrer nachträglich eingereichten Honorarnote nunmehr – kommentarlos –7.7 % Mehrwertsteuer veranschlagen (act. G.1; act. A.12 [KSK 20 63]). Daher ist den Beschwerdegegnern die vorinstanzliche Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
5. Demnach erweist sich die Kostenbeschwerde der Arrestgläubigerin betreffend die Spruchgebühr und die Parteientschädigungen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Kostenpunkt zu schützen und die Beschwerdeanträge 4 und 5 der Arrestgläubigerin sind (grundsätzlich) abzuweisen. Einzig betreffend den Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung an die Beschwerdegegner erweist sich die Kostenbeschwerde als begründet. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. Den Beschwerdegegnern steht kein Mehrwertsteuerzuschlag zu.
G. Zusammenfassung
1. Beschwerde des Arrestschuldners im Verfahren KSK 20 62
Der Arrestschuldner vermag keine Missachtung der res iudicata durch die Vor-instanz darzutun. Ebenso wenig gelingt es ihm, Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ aufzuzeigen. Sodann beliess die Vorinstanz die Liegenschaft lautend auf AT.________ im Ergebnis zurecht im Arrest. Die Beschwerde des Arrestschuldners erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
2. Beschwerde der Arrestgläubigerin im Verfahren KSK 20 63
Die Arrestgläubigerin vermag darzulegen, dass die Vorinstanz die Zinsforderung von 0.1 % pro Tag zu Unrecht als Ordre public-widrig im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ qualifizierte. Ebenso moniert die Arrestgläubigerin zu Recht, dass sie den Beschwerdegegnern keinen Mehrwertzuschlag auf deren Parteientschädigung schulde. Indes ist die Beschwerde der Arrestgläubigerin hinsichtlich den Arrestgegenständen (Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zudem vermag sie mit ihrer Kostenbeschwerde (grundsätzlich) nicht durchzudringen. Die Beschwerde der Arrestgläubigerin erweist sich insoweit als teilweise begründet und ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
H. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das Beschwerdeverfahren KSK 20 62 wird der Arrestschuldner ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Der Arrestschuldner leistete einen Kostenvorschuss, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Arrestgläubigerin reichte keine Honorarnote ins Recht. Die erkennende Kammer hat die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Arrestgläubigerin gibt an, für die Beantwortung der Beschwerde sei ihr ein Aufwand von insgesamt 90 Stunden angefallen (act. A.3, Rz. 272 [KSK 20 62]). Dies erscheint stark überhöht. Die Beschwerde und die Beschwerdeantwort im Verfahren KSK 20 62 sind nahezu identisch mit denjenigen aus dem Verfahren KSK 20 15. Abweichungen finden sich einzig in Bezug auf punktuelle Problemstellungen, wie beispielsweise die Frage der res iudicata, die Liegenschaft lautend auf AT.________ sowie die Arrestkaution. Gleich verhält es sich mit den weiteren Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren KSK 20 62. Die Arrestgläubigerin konnte somit erheblich von ihren Rechtsschriften im Verfahren KSK 20 15 profitieren. Es besteht kein Anlass, diesen Aufwand doppelt abzugelten. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Rechtsschriften erscheint es angemessen, den notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung der Arrestgläubigerin auf 30 Stunden festzusetzen. Da die Arrestgläubigerin keine Honorarvereinbarung einreichte, ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Honorarverordnung [HV]; BR 310.250). Der Vollständigkeit halber sei die Arrestgläubigerin darauf hingewiesen, dass ein Interessenwertzuschlag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HV nur verlangt werden kann, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart ist (vgl. act. A.1, Rz. 268 [KSK 20 63]; Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Der Arrestschuldner hat die Arrestgläubigerin entsprechend mit CHF 7'416.00 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale) aussergerichtlich zu entschädigen. Der Arrestgläubigerin ist aufgrund ihres Sitzes im Ausland die Parteientschädigung (antragsgemäss) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
2.1. Im Beschwerdeverfahren KSK 20 63 ist die Beschwerde der Arrestgläubigerin betreffend die Arrestgegenstände infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die Zinsforderung sowie marginal betreffend die Kostenbeschwerde obsiegt die Arrestgläubigerin. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Bundesgericht selbst stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.).
2.2. Sowohl die Beschwerdegegner als auch der Arrestschuldner verlangen die vollständige Kostenauferlegung zulasten der Arrestgläubigerin. Dies unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Der Arrestschuldner begründet diesen Antrag mit einer schwerwiegend missbräuchlichen Prozessführung. Er wirft der Arrestgläubigerin trölerische und treuwidrige bzw. sogar rechtsmissbräuchliche Prozessführung vor. Dadurch habe sie Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 52 ZPO in schwerwiegender Weise verletzt. Darüber hinaus habe die Arrestgläubigerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten (act. A.14-15 [KSK 20 63]). Auf letztere Begründung berufen sich auch die Beschwerdegegner (act. A.12 [KSK 20 63]).
Richtig ist, dass die Gegenstandslosigkeit von Ziffer 2 der Beschwerde infolge der Nichteinreichung der Widerspruchsklagen durch die Arrestgläubigerin eingetreten ist. Vorliegend ist nicht restlos geklärt, weshalb die Arrestgläubigerin die Widerspruchsklagen ein zweites Mal nicht einleitete. Der gesamte Prozessverlauf deutet aber darauf hin, dass die Beweggründe eher in prozessökonomischen Überlegen (infolge Nichtabnahme kurzer Fristen, erhebliche Kosten- und Prozessrisiken) liegen als in einem trölerischen oder gar treuwidrigen Verhalten. Die Arrestgläubigerin hatte gegen die (erneute) Fristansetzung zur Einleitung der Widerspruchsverfahren aufsichtsrechtliche Beschwerde erhoben (KSK 19 87). Entgegen der Darstellung des Arrestschuldners war der Arrestgläubigerin der abschlägige Entscheid der Aufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Verfahren KSK 20 63 noch nicht bekannt (vgl. act. A.1; act. C.2.10 [KSK 20 63]). Zum Zeitpunkt der fristgebundenen Beschwerdeanhebung war für die Arrestgläubigerin somit unklar, wann bzw. ob die Widerspruchsverfahren bereits während hängigem Arrestverfahren eingeleitet werden müssen. Dass bereits die Aufsichtsbeschwerde der Arrestgläubigerin gegen die Fristansetzung für die Widerspruchsverfahren als solche treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Arrestschuldners liegt somit keine Verletzung von Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 52 ZPO vor. Für die Behauptungen des Arrestschuldners, die Arrestgläubigerin habe mit ihrer Beschwerde einzig bezweckt, den 85-jährigen Arrestschuldner zu quälen und dem Gericht unnötigen Aufwand zu verursachen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kostenfolge ist somit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (vorstehend E. II.H.2.1).
2.3. Mit Blick auf den Ausgang des Parallelverfahrens KSK 20 16 wäre die Beschwerde der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Liegenschaften der Schweizer Immobiliengesellschaften überwiegend wahrscheinlich kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie zu beurteilen gewesen wäre. Kommt hinzu, dass die Arrestgläubigerin die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat. Die Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die Arrestgegenstände ist somit, als Unterliegen der Arrestgläubigerin zu werten. Die Anfechtung der Zinsforderung und die Kostenbeschwerde sind gegenüber der Beschwerde betreffend die Arrestgegenstände von untergeordneter Bedeutung. Ausgehend vom vorliegenden Obsiegen und Unterliegen der Arrestgläubigerin rechtfertigt es sich somit, die Kosten zu 9/10 der Arrestgläubigerin und zu 1/10 dem Arrestschuldner aufzuerlegen. Das marginale Obsiegen der Arrestgläubigerin in Bezug auf die Kostenbeschwerde gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 5 (Mehrwertsteuerzuschlag) ist geringfügig und bei der Verteilung der Prozesskosten nicht zu berücksichtigen. Die Kosten sind aus dem von der Arrestgläubigerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Im Umfang des dem Arrestschuldner auferlegten Teils der Kosten von 1/10 ist der Arrestgläubigerin das Rückgriffsrecht auf den Arrestschuldner einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren KSK 20 63 ist ebenfalls auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).
2.4. Ausserdem hat die Arrestgläubigerin dem Arrestschuldner eine reduzierte und den Beschwerdegegnern 1 bis 5 eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Der Arrestschuldner reichte keine Honorarnote ins Recht. Mit seiner Stellungnahme/Noveneingabe vom 26. Mai 2020 bzw. 2. Juni 2020 machte er jedoch einen Aufwand von 28 Stunden à CHF 270.00, zzgl. 3 % Kleinkostenpauschale und 7.7 % MwSt., geltend (act. A.14, Rz. 22; act. A.15 [KSK 20 63]). Die Beschwerdegegner 1 bis 5 legten eine Honorarnote vor (act. G.1; act. A.12 [KSK 20 63]), wobei sie ihren Aufwand auf 18 Stunden und 10 Minuten à CHF 270.00, zzgl. Kleinspesenpauschale und MwSt., bezifferten. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der notwendigen Rechtsschriften erscheinen die geltend gemachten 28 bzw. 18.1667 Stunden als angemessen. Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Parteien von ihren Rechtsschriften aus dem Parallelverfahren KSK 20 16 erheblich profitieren konnten. Weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner 1 bis 5 reichten indessen eine Honorarvereinbarung ein. Entsprechend ist praxisgemäss lediglich von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Die Parteientschädigung für den Arrestschuldner beläuft sich somit auf CHF 5'963.65 (inkl. Kleinspesenpauschale und MwSt. [CHF 6'720.00 ./. CHF 1'344.00 [2/10] zzgl. 3 % und 7.7 %]) und diejenige für die Beschwerdegegner 1 bis 5 auf CHF 4'490.80 (inkl. Kleinspesenpauschale). Den Beschwerdegegnern ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vorstehend E. II.F.4).
III. Demnach wird erkannt:
Die prozessualen Anträge von A._____ vom 2. November 2020 auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels werden abgewiesen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AL.________ vom 26. Oktober 2020 wird nicht als Novum zugelassen.
Der prozessuale Antrag von A._____ auf Nichtberücksichtigung der Beilagen RG act. 1a/1, 1a/19, 1a/20, 1a/21, 1a/23, 1a/25-27, 1a/30-34, 1a/40-47, 1a/50-72, 1a/78-80, 1a/84-90, 1a/94, 1a/96-102, 1a/104, 1a/106-118 im Beschwerdeverfahren KSK 20 62 wird abgewiesen.
Die Beschwerde von A._____ im Verfahren KSK 20 62 wird abgewiesen.
4.1. Die Beschwerde der C._____ im Verfahren KSK 20 63 wird betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der C._____ im Verfahren KSK 20 63 wird Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) nur betreffend die geschuldeten Zinsen auf der Arrestforderung in Höhe von 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016 aufgehoben. Der Arrestentscheid vom 16. September 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 16. September 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit 8. Juli 2016, wird in Bezug auf die Zinsen bestätigt.
4.3. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) wird aufgehoben. Die C._____ wird verpflichtet, V._____, der Y._____, der Z._____, der AA._____ sowie der AB._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'326.00 (inkl. Spesen ohne Mwst.) zu bezahlen.
4.4. Im Übrigen wird die Beschwerde der C._____ im Verfahren KSK 20 62 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 62 von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens KSK 20 63 von CHF 3'000.00 gehen zu 9/10, das heisst im Umfang von CHF 2'700.00, zulasten der C._____ und zu 1/10, das heisst im Umfang von CHF 300.00, zulasten von A._____ und werden mit dem von der C._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, der C._____ die auf ihn entfallenden CHF 300.00 zu bezahlen.
A._____ wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'416.00 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen.
Die C._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'963.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Die C._____ wird verpflichtet, V._____, der Y._____, der Z._____, der AA._____ sowie der AB._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'490.80 (inkl. Spesen, ohne MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 108 SchKGart. 108 LPart. 108 LEF
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324
BGE 124 III 241ATF 124 III 241DTF 124 III 241
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Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
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BGE 99 III 22ATF 99 III 22DTF 99 III 22
5A_925/2012
5A_15/2013
BGE 143 III 573ATF 143 III 573DTF 143 III 573
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Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
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BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55
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5A_1019/2018
Art. 396 ORart. 396 COart. 396 CO
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Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO
Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO
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5A_626/2018
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4A_663/2018
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BGE 136 III 605ATF 136 III 605DTF 136 III 605
4A_663/2018
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 142 III 732ATF 142 III 732DTF 142 III 732
BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221
BGE 139 III 120ATF 139 III 120DTF 139 III 120
BGE 139 III 433ATF 139 III 433DTF 139 III 433
4A_663/2018
BGE 142 III 521ATF 142 III 521DTF 142 III 521
BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221
BGE 139 III 433ATF 139 III 433DTF 139 III 433
4A_663/2018
BGE 142 III 521ATF 142 III 521DTF 142 III 521
BGE 142 III 521ATF 142 III 521DTF 142 III 521
4A_663/2018
BGE 142 III 521ATF 142 III 521DTF 142 III 521
BGE 136 III 605ATF 136 III 605DTF 136 III 605
4A_110/2012
4A_458/2009
4A_258/2009
4A_506/2007
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 116 Ia 485ATF 116 Ia 485DTF 116 Ia 485
4P.188/2001
Art. 194 IPRGart. 194 LDIPart. 194 LDIP
BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445
BGE 136 III 605ATF 136 III 605DTF 136 III 605
4A_110/2012
BGE 93 I 265ATF 93 I 265DTF 93 I 265
BGE 136 III 605ATF 136 III 605DTF 136 III 605
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
4A_663/2018
BGE 120 II 155ATF 120 II 155DTF 120 II 155
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
4A_663/2018
BGE 116 II 625ATF 116 II 625DTF 116 II 625
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 14 KKGart. 14 LCCart. 14 LCC
BGE 93 II 189ATF 93 II 189DTF 93 II 189
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 313 ORart. 313 COart. 313 CO
Art. 21 ORart. 21 COart. 21 CO
Art. 20 ORart. 20 COart. 20 CO
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP
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Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 313 ORart. 313 COart. 313 CO
BGE 96 I 10ATF 96 I 10DTF 96 I 10
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
Art. 17 IPRGart. 17 LDIPart. 17 LDIP
Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug
Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ
Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug
Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 143 III 404ATF 143 III 404DTF 143 III 404
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
BGE 119 II 380ATF 119 II 380DTF 119 II 380
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 179 ZPOart. 179 CPCart. 179 CPC
Art. 67 V-ASGart. 67 OSEtrart. 67 OSEst
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 121 IPRGart. 121 LDIPart. 121 LDIP
Art. 133 IPRGart. 133 LDIPart. 133 LDIP
Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 319 ORart. 319 COart. 319 CO
Art. 362 ORart. 362 COart. 362 CO
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 69 ZPOart. 69 CPCart. 69 CPC
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 Codice civile svizzero
Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl
Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl
Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 4a UWGart. 4a LCDart. 4a LCSl
Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl
Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl
BGE 124 III 297ATF 124 III 297DTF 124 III 297
BGE 120 II 76ATF 120 II 76DTF 120 II 76
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
5A_925/2012
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
5A_82/2015
5A_629/2011
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 142 V 551ATF 142 V 551DTF 142 V 551
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 Codice civile svizzero
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 Codice civile svizzero
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF