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Entscheid

KSK 2020 81

Erziehung und Kultur

23. Juli 2020Deutsch9 min

A. Am 5. Juni 2020 stellte A._____ ein Betreibungsbegehren gegen B._____ über CHF 3'900.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. April 2020.

Source gr.ch

Entscheid vom 16. Juli 2020

Referenz KSK 20 81

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Michael Dürst und Hubert

Straumann, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Stalder

CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Länggasstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 08.06.2020

Mitteilung 17. August 2020

Sachverhalt

I. Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2020 stellte A._____ ein Betreibungsbegehren gegen B._____ über CHF 3'900.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. April 2020.

B. Dieses Betreibungsbegehren wurde vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) am 8. Juni 2020 zurückgewiesen, weil B._____ nicht mehr in O.1_____ wohnhaft sei.

C. Gegen diese Rückweisungsverfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte darin die folgenden Begehren:

1.

Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur sei anzuweisen, der Schuldnerin B._____, _____strasse 31, O.1_____ den Zahlungsbefehl zuzustellen.

2.

Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen sei der Zahlungsbefehl am Aufenthaltsort oder bei Unauffindbarkeit subsidiär durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Kantonsamtsblatt Graubünden zuzustellen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, dass ihm sowohl die Polizei als auch das Einwohneramt O.1_____ bestätigt hätten, dass B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an der _____strasse 31 in O.1_____ gemeldet sei, weshalb sie auch dort ihren Wohnsitz habe und gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an diesem Ort zu betreiben sei. Dass dies ein Standplatz für Fahrende sei und sich die Beschwerdegegnerin nicht stetig dort aufhalte, ändere hieran nichts.

D. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass sich die Beschwerdegegnerin in O.1_____ aufhalte. Trotz bestehender Anmeldung in O.1_____ habe die Beschwerdegegnerin im vergangenen Jahr auf mehrere Abholaufforderungen nicht reagiert und sogar eine polizeiliche Zustellung sei erfolglos geblieben. Das Betreibungsamt Plessur sei daher weder gestützt auf Art. 46 SchKG noch gestützt auf Art. 48 SchKG zuständig, da sich weder der Wohnort noch der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin in O.1_____ befänden. Aus demselben Grund sei das Betreibungsamt Plessur auch für eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht zuständig.

Erwägungen

II. Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde (act. A.1) wurde fristgerecht eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz.

2.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt.

3.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben. Es ist daher zunächst zu klären, ob sich dieser vorliegend in O.1_____ befindet.

3.1

Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sie sich in objektiv für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Der tatsächliche innere Wille ist dabei nicht entscheidend (BGE 120 III 7 E. 2.a.; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 46 SchKG m.w.H.; Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 43 zu Art. 46 SchKG; Benno Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, N 20 zu Art. 46 SchKG). Insbesondere die Hinterlegung der Schriften ist zwar ein Indiz für die Wohnsitzbestimmung, für sich allein jedoch nicht massgebend (BGE 119 III 54 E. 2.c.). Das Hauptgewicht liegt auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande (BGE 111 Ia 41 E. 3). Ungenügend ist eine blosse Postfachadresse (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 46 SchKG; Benno Krüsi, a.a.O., N 21 zu Art. 46 SchKG je m.w.H.). Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde haben ihre Zuständigkeit zwar von Amtes wegen zu prüfen und dürfen sich nicht einfach auf die diesbezügliche Behauptung des Gläubigers verlassen (BlSchK 1954 S. 21), sie sind aber nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen (BGE 120 III 110 E. 1.a; Ernst F. Schmid, a.a.O., N 28 zu Art. 46 SchKG).

3.2

Gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamts Plessur vom 23. Juni 2020 (act. A.2) hat dieses im vergangenen Jahr verschiedene erfolglose Zustellungsversuche an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse der Beschwerdegegnerin unternommen und jedes Mal feststellen müssen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie effektiv an der _____strasse 31 in O.1_____ (Standplatz für Fahrende) wohnhaft wäre. Unter diesen Umständen reicht das Indiz der weiterhin bestehenden Schriftenhinterlegung in O.1_____ nicht aus, um zu belegen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Absicht des dauernden Verbleibs in O.1_____ aufhält. Im Übrigen hat eine Abfrage des Kantonsgerichts von Graubünden (act. D.3) ergeben, dass die Beschwerdegegnerin eine Zustelladresse in O.2_____, hat, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass sie keinen festen Wohnsitz in O.1_____ hat. Ein ordentlicher Betreibungsort in O.1_____ besteht damit nicht.

4.1

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 48 SchKG, wonach der Schuldner ohne festen Wohnsitz – in der Schweiz oder im Ausland – dort betrieben werden kann, wo er sich aufhält. Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 51 E. 2d). Vielmehr ist eine gewisse Bindung an einen Ort sowie eine physische Präsenz von gewisser Dauer erforderlich (BGE 87 II 7 E. 2). Dass der Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat, ist ein Indiz dafür, dass dies sein Aufenthaltsort ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.41/2002 vom 21. Mai 2002 E. 2b; vgl. zum Ganzen Benno Krüsi, a.a.O., N 3 zu Art. 48 SchKG; Ernst F. Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 48 SchKG je m.w.H.).

4.2

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gemäss den Feststellungen des Betreibungsamts Plessur gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Sinne der zitierten Rechtsprechung in O.1_____ aufhält. Das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen.

5.1

Sodann steht die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG unter dem Titel "Zustellung der Betreibungsurkunde". Sie ist das letzte Mittel, wenn keine Möglichkeit besteht, den Schuldner zu erreichen. Sie setzt daher voraus, dass sowohl der Gläubiger als auch das Betreibungsamt alle gebotenen Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen. Durch die öffentliche Bekanntmachung durch ein beliebiges Betreibungsamt kann kein Betreibungsort begründet werden (BGE 136 III 571 E. 5; Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 2017, N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.; Paul Ernst, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 20 f. zu Art. 66 SchKG m.w.H.).

5.2

Gemäss seiner Stellungnahme hat das Betreibungsamt Plessur im Rahmen verschiedener Zustellversuche im letzten Jahr die ihm zumutbaren Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin getätigt. Der Beschwerdeführer hingegen hat nicht nachgewiesen, dass er sich um das Auffinden der Beschwerdegegnerin bemüht hätte. Das zweite Begehren des Beschwerdeführers ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

7. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

III. Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 48 SchKGart. 48 LPart. 48 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

BGE 120 III 7ATF 120 III 7DTF 120 III 7

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

BGE 119 III 54ATF 119 III 54DTF 119 III 54

BGE 111 Ia 41ATF 111 Ia 41DTF 111 Ia 41

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

BGE 120 III 110ATF 120 III 110DTF 120 III 110

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 48 SchKGart. 48 LPart. 48 LEF

BGE 119 III 51ATF 119 III 51DTF 119 III 51

BGE 87 II 7ATF 87 II 7DTF 87 II 7

7B.41/2002

Art. 48 SchKGart. 48 LPart. 48 LEF

Art. 48 SchKGart. 48 LPart. 48 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

BGE 136 III 571ATF 136 III 571DTF 136 III 571

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF