KSK 2020 94
Anspruch nach AVIG
12. Januar 2021Deutsch17 min
A._____ und B._____ heirateten am _____ 2007, leben nun aber getrennt. B._____ wurde im Rahmen der Trennung die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C.________ (2006) und E.________ (2011) zugesprochen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmebegehren nach Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beantragte A._____ die Anordnung einer alternierenden Obhut über die Kinder. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur abgewiesen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2020 (ZK1 18 127) auf und wies die Sache in Bezug auf die Regelung der Obhut über die Kinder sowie einer allfälligen Anpassung der Unterhaltsbeträge zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurück. A._____ ist zudem Vater von F.________ (2006), welcher bei ihm lebt.
Source gr.ch
Entscheid vom 26. März 2021
Referenz KSK 20 94
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____
Gegenstand Lohnpfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde sowie Pfändungsvollzug des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 3. August 2020, mitgeteilt gleichentags
Mitteilung 12. April 2021
Sachverhalt
I. Sachverhalt
A._____ und B._____ heirateten am _____ 2007, leben nun aber getrennt. B._____ wurde im Rahmen der Trennung die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C.________ (2006) und E.________ (2011) zugesprochen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmebegehren nach Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beantragte A._____ die Anordnung einer alternierenden Obhut über die Kinder. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur abgewiesen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2020 (ZK1 18 127) auf und wies die Sache in Bezug auf die Regelung der Obhut über die Kinder sowie einer allfälligen Anpassung der Unterhaltsbeträge zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurück. A._____ ist zudem Vater von F.________ (2006), welcher bei ihm lebt.
Mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2019 des Betreibungsamts Plessur wurde A._____ in der Betreibung Nr. ________ für CHF 20'068.40 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2020 in der Betreibung Nr. ________ für CHF 42'000.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten betrieben. Ein Rechtsvorschlag unterblieb in beiden Betreibungen. Am 10. Juni 2020 liess B._____ in beiden Betreibungen das Fortsetzungsbegehren stellen.
Am 19. Juni 2020 vollzog das Betreibungsamt Plessur unter der Pfändungsnummer ________ für beide teilnehmenden Betreibungen die Pfändung und stellte am 3. August 2020 die Pfändungsurkunde aus. Dem Pfändungsvollzug vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass pro Monat vom Einkommen des Schuldners der das herabgesetzte Existenzminimum von CHF 3'178.50 übersteigende Betrag gepfändet werde. Dabei wurde von einem Existenzminimum von A._____ von CHF 4'704.20 und einem Einkommen von CHF 4'960.00 ausgegangen. Die Existenzminimumberechnung von B._____ ergab ein Einkommen von CHF 1'206.50 sowie ein Existenzminimum von CHF 4'980.85.
D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. August 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Es sei festzustellen, dass kein pfändbares Einkommen bestehe. Das Betreibungsamt habe einen Verlustschein auszustellen.
E. Mit Eingabe vom 20. August 2020 reichte das Betreibungsamt Plessur sämtliche Akten beim Kantonsgericht ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.
F. Am 27. August 2020 reichte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte.
G. Am 4. November 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein und informierte das Gericht über angebliche Veränderungen und Falschangaben bezüglich des Einkommens der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin entgegnete mit Schreiben vom 30. November 2020, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe die Möglichkeit
oder die Pflicht, entsprechende Unterlagen einzuverlangen. Überdies betreue er die Kinder zu 40% und den Sohn F.________ zu 100%, was aus dem richterlichen Entwurf zur Scheidungskonvention hervorgehe. Bei Zweifeln seien Beweise zu erheben.
H. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt.
1.2
Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 3. August 2020. Mit Eingabe vom 11. August 2020 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde erweist sich als formgerecht, womit darauf einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, sofern es nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, so weit gepfändet werden, als dass es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten nicht für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Pfändbar ist damit grundsätzlich die Differenz zwischen dem Existenzminimum des Schuldners mit seiner Familie und seinem Gesamteinkommen (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Art. 1-158 SchKG, Basel 2010, N 38 zu Art. 93 SchKG).
2.2
Vom Grundsatz, dass dem Schuldner im Rahmen der Einkommenspfändung das Existenzminimum zu belassen ist, lässt das Bundesgericht eine Ausnahme zu. Es handelt sich dabei um jene Fälle, bei welchen zeitnahe Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt werden und der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhalt angewiesen ist. Ein solcher Eingriff ist namentlich dann erlaubt, wenn der Schuldner von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied betrieben wird und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten – vorliegend also der Beschwerdegegnerin – unter Einschluss der Unterhaltsforderung nicht zur Deckung ihres Existenzminimums ausreicht. Dieser Rechtsprechung liegt die sozialpolitische Überlegung zugrunde, dass Schuldner und Gläubiger in diesem Fall den gleich schweren wirtschaftlichen Einschränkungen unterliegen sollen (BGE 138 III 145 E. 3.4.3; 116 III 10 E. 3; Vonder Mühll, a.a.O., N 38 zu Art. 93 SchKG; Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., 2017, N 64 zu Art. 93 SchKG).
2.3
Das Eingriffsprivileg von Unterhaltsgläubigern ist zeitlich beschränkt. Während nach bisheriger älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts das Eingriffsprivileg für die im letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls entstandenen Unterhaltsforderungen in Anspruch genommen werden konnte, spricht sich die heutige Lehre mehrheitlich für eine Angleichung des Eingriffsprivilegs an die zeitlichen Bestimmungen der Rangfolge der Gläubiger gemäss Art. 219 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 SchKG aus. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Existenzminimum nur für die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstandenen Unterhaltsforderungen zulässig ist (Vonder Mühll, a.a.O., N 41 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkievicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 740; Winkler, a.a.O., N 64 zu Art. 93 SchKG). Dieser Auffassung hat sich die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt bereits im Jahre 2001 angeschlossen (BlSchK 2002 S. 145 ff.). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden erachtet die neuere Lehre mit der Angleichung von Verteilungs- und Eingriffsprivilegien ebenfalls als richtig. Aus diesem Grund ist ein Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers nur für diejenigen Unterhaltsbeiträge zulässig, welche in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur denjenigen in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen das Eingriffsprivileg zugestanden werden kann, welche in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren vom 10. Juni 2020, mithin nach dem 10. Dezember 2019, entstanden sind.
2.4
Als weitere Voraussetzung für das Eingriffsprivileg muss der Unterhaltsberechtigte auf die Unterhaltsbeiträge des Schuldners angewiesen sein, und zwar im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs (BGE 111 III 13 E. 5d). Abgesehen von der konkreten Ermittlung des verfügbaren Einkommens ist dabei angesichts des Ausnahmecharakters des Eingriffs in das Existenzminimum auf die Verhältnisse zur Zeit der Pfändung abzustellen. Für die Berechnung des Existenzminimums sind nicht die Verhältnisse, welche auf einer rechtlichen Vereinbarung gründen, welche längere Zeit zurückliegt, massgebend. Vielmehr ist – was die Betreuung von Kinder anbelangt – die tatsächliche Betreuungslage massgebend (Winkler, a.a.O., N 27 und 33 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Ebenso sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.
3.1
Vorab ist das relevante Einkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass bei der Lohnpfändung sein Einkommen zu Unrecht in der ganzen Höhe berücksichtigt worden sei. Da er die Kinderzulagen für seinen Sohn F.________ in der Höhe von CHF 220.00 aber jeweils auf dessen Jugendkonto überweise, sei dieser Betrag in Abzug zu bringen.
3.2
Kinderzulagen sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Ebenso werden einem Kind geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht dem Einkommen des betriebenen, obhutsberechtigten Elternteils zugerechnet. Im Gegenzug darf bei diesem Elternteil bei der Ermittlung des Existenzminimums dann aber auch nicht der durch die Alimente und die Kinderzulage gedeckte Aufwand berücksichtigt werden. Alimente und Kinderzulagen sind primär dazu da, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie haben nicht den Zweck, Ersparnisse für Kinder anzuhäufen (BGer 5A_661/2013 v. 15.1.2014 E. 4.3.).
3.3
Soweit nun dem Beschwerdeführer der Aufwand für das Kind F.________ in seiner Existenzminimumberechnung aufgerechnet wird, sind folglich auch die für F.________ bezogenen Kinderzulagen und die Alimente zu berücksichtigen. Daraus resultiert im Ergebnis der Mehraufwand, welcher dem Beschwerdeführer verbleibt. Das Betreibungsamt Plessur hat bei seiner Berechnung somit zu Recht die vom Beschwerdeführer für F.________ bezogenen Kinderzulagen berücksichtigt, wenn es gleichzeitig auch den Grundbetrag sowie die Krankenkassenprämien mitberücksichtigt hat. Aus den in den Akten befindlichen Kontoauszügen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer für F.________ noch Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 200.00 (CHF 200.00 am 29. April 2020, CHF 500.00 am 29. Mai 2020, vgl. act. E.I.3) erhält. Ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 200.00 ist – soweit er den Grundbedarf von F.________ nicht übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist – folglich ebenfalls in die Einkommensberechnung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Somit ergibt sich beim Beschwerdeführer ein relevantes monatliches Einkommen von CHF 5'160.00.
4.1
Dem so ermittelten Einkommen des Beschwerdeführers ist sein Existenzminimum gegenüber zu stellen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
alleinerziehender Vater von F.________ ist und ihm daher im Grundsatz ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zusteht. Den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ist allerdings zu entnehmen, dass ihm vom Lohn Beträge für die Darlehensrückzahlung und die private Nutzung eines Autos, Telefon etc. abgezogen werden (act. E.I.4.). Diese bewegen sich in monatlich unterschiedlicher Höhe (im März 2020 insgesamt CHF 575.45, im April 2020 CHF 440.95, im Mai 2020 CHF 326.20, im Juni 2020 CHF 1'300.00). Werden diese Abzüge nicht dem Einkommen zugeschrieben, so ist diesen Umständen im Sinne einer Reduktion des Grundbetrags Rechnung zu tragen, zumal entsprechende Lasten aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind.
4.2
Vorliegend wurden die Lohnabzüge für Darlehensrückzahlungen und private Nutzung des Autos bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers nicht aufgerechnet. Aus diesem Grund ist diesen Leistungen des Arbeitgebers durch eine Reduktion des Grundbetrags des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Aufgrund der ausgewiesenen Höhe der monatlichen Abzüge reduziert das Kantonsgericht daher den anrechenbaren Grundbetrag des Beschwerdeführers von CHF 1'350.00 auf CHF 1'000.00.
4.3
Des Weiteren sind in der Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers die Grundbeträge für die Kinder zu berücksichtigen. Für das Kind F.________ ist unbestrittenermassen ein Grundbetrag von CHF 600.00 aufzurechnen, zumal dem Einkommen des Beschwerdeführers die Kinderzulagen und die erhaltenen Unterhaltsbeiträge aufgerechnet werden. Das Betreibungsamt Plessur hat hingegen keinen Grundbetrag für die Kinder C.________ und E.________ aufgerechnet. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass im Verfahren ZK1 18 127 noch kein Entscheid über die alternierende Obhut für die Kinder C.________ und E.________ ergangen ist und daher im Grundsatz immer noch die eheschutzrichterlich genehmigte Vereinbarung vom Februar 2016 mit der alleinigen Obhut der Mutter gilt. Dennoch sind die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Die Beschwerdegegnerin stellt zwar das Bestehen einer alternierenden Obhut in Frage. Sie gesteht aber zu, dass der Beschwerdeführer die gemeinsamen Kinder insbesondere seit Ausbruch der Corona-Krise vermehrt betreut. Auf S. 4 der Stellungnahme vom 27. August 2020 lässt sie ausführen, dass die Betreuung an einem Tag pro Woche (Dienstag bis Mittwoch) sowie alle zwei Wochen am Freitag erfolgt. Jedes zweite Wochenende erfolgt zudem das Besuchsrecht. Dies ergibt monatlich insgesamt rund 10 Tage. Unter Berücksichtigung der Betreuung auch während der Ferien und des Entwurfs der gerichtlichen Vereinbarung ist davon auszugehen, dass von einem Betreuungsumfang des Beschwerdeführers von rund 40% gesprochen werden kann. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Kleidung, Wäsche, Schule etc. weiterhin aufkommt. Folgerichtig ist nur ein Teil des Grundbetrages der Kinder von insgesamt CHF 1'000.00 – CHF 400.00 für das Kind E.________ und CHF 600.00 für das Kind C.________ – aufzuteilen. Es wird dabei ermessensweise von einem Betrag von CHF 600.00 ausgegangen, welcher zu 40% dem Beschwerdeführer gutzuschreiben ist. Dagegen entfallen die in der Existenzminimumberechnung dem Beschwerdeführer aufgerechneten Besuchskosten von CHF 300.00.
4.4
Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer folgende Existenzminimum-Berechnung (in CHF):
Einkommen inkl. Kinderzulage F.________ 4'960.00
Alimente F.________ 200.00
Relevantes Einkommen 5'160.00
Reduzierter Grundbetrag 1'000.00
Grundbetrag F.________ 600.00
Anteil Grundbetrag C.________ und E.________240.00
Mietzins 2'000.00
Krankenkasse 454.20
Existenzminimum 4'294.20
übersteigender Betrag 865.80
5.1
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verfügte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. August 2020 über ein nachgewiesenes Einkommen von CHF 1'206.50 monatlich. Soweit der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin geltend macht, ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Tag des Pfändungsvollzugs, das heisst der 3. August 2020. Sollten sich später bei der Beschwerdegegnerin Veränderungen des Einkommens einstellen, so dass sie zur Deckung des Notbedarfs nicht mehr oder nur noch teilweise auf die Zahlungen angewiesen ist, kann der Schuldner eine neue Berechnung auf dem Weg der Revision verlangen (Vonder Mühll, a.a.O., N 40 zu Art. 93 SchKG). Mit anderen Worten sind die in den Eingaben vom 4. November 2020 und vom 8. Dezember 2020 geäusserten Vermutungen der Verbesserungen des Einkommens der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant. Dem Einkommen der Beschwerdegegnerin hinzuzurechnen sind die Kinderzulagen von insgesamt CHF 440.00. Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Kinderunterhaltsbeiträge im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bevorschusst wurden, und zwar mit monatlich CHF 736.00 je Kind (vgl. act. E.I.1.). Wird das Existenzminimum der Kinder durch Leistungen des Gemeinwesens gedeckt, ist entweder die Voraussetzung des Angewiesenseins auf die Unterhaltsbeiträge nicht mehr gegeben (vgl. BGE 111 III 13 E. 6) oder ist die Alimentenbevorschussung einkommensseitig bei der Berechnung der pfändbaren Quote zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht berücksichtigt diese Leistungen vorliegend.
5.2
Bei der Ermittlung des Grundbedarfs der Beschwerdegegnerin sind die Grundbeträge für C.________ und E.________ entsprechend den Ausführungen unter vorstehender Erwägung 4.2. um insgesamt CHF 240.00 zu kürzen. Die restlichen Beträge sind unbestritten.
5.3
Für die Beschwerdegegnerin ergibt sich folgende Berechnung (in CHF):
Einkommen 1'206.50
Kinderzulagen 440.00
Alimentenbevorschussung 1'472.00
Relevantes Einkommen 3'118.50
Grundbetrag 1'350.00
Reduzierter Grundbetrag C.________ und E.________760.00
Mietzins 1'970.00
Krankenkasse 527.85
Gesundheitskosten SB KK 133.00
Existenzminimum 4'740.85
Unterdeckung 1'622.35
6.1
Folglich bestehen Forderungen der unterhaltsberechtigten Beschwerdegegnerin, wobei deren Einkommen nicht zur Deckung ihres Existenzminimums ausreicht. Somit sind die Voraussetzungen des Eingriffsprivilegs im vorliegenden Fall erfüllt. Das Betreibungsamt Plessur hat zu Recht aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Formel (Gemeinsames Netto-Einkommen x Existenzminimum Schuldner / Gemeinsames Existenzminimum) das herabgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt. Dieses errechnet sich aufgrund der festgestellten Positionen wie folgt:
CHF 8'278.50 x CHF 4'294.20 = CHF 3'934.63
CHF 9'035.05
6.2
Wird das herabgesetzte Existenzminimum des Beschwerdeführers auf CHF 3'934.63 errechnet, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einem herabgesetzten Existenzminimum von CHF 3'178.50 ausgegangen. Sie hätte im Pfändungsvollzug die Pfändung nur für den Betrag des Einkommens, der das herabgesetzte Existenzminimum von CHF 3'934.63 übersteigt, vornehmen dürfen und den Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 4'294.20 nur für diejenigen Forderungen zulassen dürfen, welche in den letzten sechs Monaten nach dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind.
6.3
Teilnehmende Betreibungen am Pfändungsvollzug sind entsprechend der Pfändungsurkunde (act. B.1) die Betreibung Nr. ________ mit einem Forderungsbetrag von CHF 20'068.40 und die Betreibung Nr. ________ mit einem Forderungsbetrag von CHF 42'000.00, zuzüglich jeweils bisheriger Kosten und Pfändungskosten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in beiden Betreibungen das Fortsetzungsbegehren am 10. Juni 2020 gestellt worden war (act. E.1.). Nachdem das Eingriffsprivileg zeitlich beschränkt ist und nur für Forderungen, welche sechs Monate vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens entstanden sind, gewährt werden darf, kommen dafür nur Unterhaltsforderungen in Frage, welche ab dem 10. Dezember 2019 entstanden sind.
6.4
Gemäss Zahlungsbefehl vom 16. August 2019 (act. E.I.1.) wurden in der Betreibung Nr. ________ Forderungen aus nicht bezahlen Unterhaltsbeiträgen für die Monate Mai bis August 2019 in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen sind offensichtlich vor dem 10. Dezember 2019 entstanden und berechtigen folglich nicht zu einem Eingriff in das Existenzminimum. Hinsichtlich der mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2020 in der Betreibung Nr. ________ in Betreibung gesetzten Forderungen sind lediglich die Unterhaltsbeiträge Januar bis März 2020 nach dem 10. Dezember 2019 entstanden. Für die restlichen Unterhaltsforderungen (Unterhalt für Oktober bis Dezember 2019) kann das Privileg zum Eingriff in das Existenzminimum ebenfalls nicht gewährt werden.
7.
Somit sind die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamtes Plessur und der angefochtene Pfändungsvollzug für die Pfändungsgruppe Nr. ________ aufzuheben. Das Betreibungsamt Plessur hat im Sinne der Erwägungen eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug zu erlassen, und zwar unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Beschwerdeführers sowie der nur zeitlich beschränkten Geltung des Eingriffsprivilegs von sechs Monaten seit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Im Übrigen, das heisst soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Verlustscheins stellt, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1
Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG würdigt die Aufsichtsbehörde die Beweise frei. Sie darf unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Die Dispositionsmaxime verwehrt es den Aufsichtsbehörden, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu korrigieren. Sie hat sich an die Parteianträge zu halten. Allerdings gilt dies nur für den Ausgang des Verfahrens und die Aufsichtsbehörde darf in einzelnen Positionen einer Existenzminimumberechnung durchaus zu Ungunsten des Beschwerdeführers abweichen, wenn dies im Ergebnis nicht zu einer reformatio in peius führt.
8.2
Vorliegend wurde zwar in einigen Positionen der Berechnung im Vergleich zur angefochtenen Betreibungshandlung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgewichen. Im Ergebnis aber wurde der Eingriff in das Existenzminimum statt auf einen Betrag von CHF 3'178.50 auf CHF 3'934.63 beschränkt und überdies nur für die seit dem 10. Dezember 2019 entstandenen Forderungen gewährt. Somit geht das Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nicht vorliegt.
9.
Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet.
10.
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist dieses Beschwerdeverfahren kostenlos. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
III. Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. ________ sowie der Pfändungsvollzug der Pfändungsgruppe Nr. ________ des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur werden aufgehoben.
Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wird angewiesen, eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
– A._____
– Rechtsanwalt lic. iur. D._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
– Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur
1 / 11
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF
Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 138 III 145ATF 138 III 145DTF 138 III 145
BGE 116 III 10ATF 116 III 10DTF 116 III 10
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 219 SchKGart. 219 LPart. 219 LEF
Art. 146 SchKGart. 146 LPart. 146 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 111 III 13ATF 111 III 13DTF 111 III 13
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
5A_661/2013
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 111 III 13ATF 111 III 13DTF 111 III 13
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF