KSK 2021 20
Regionalgericht Bernina
24. März 2021Deutsch13 min
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. B._____ vom 25. Februar 2021 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) vom 25. Februar 2021 liess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A.________ für den Betrag von CHF 2'744.00 zuzüglich Zins von 4% seit 25. Februar 2021 betreiben. Auf eine erste Aufforderung vom 1. März 2021 hin konnte der Zahlungsbefehl ebenso nicht zugestellt werden wie auf eine zweite Aufforderung vom 8. März 2021 hin. Mit E-Mail vom 10. März 2021 meldete sich jedoch die Ehefrau von A.________ und wünschte die Zustellung des Zahlungsbefehls per E-Mail oder Post. A.________ sei Risikopatient und wünsche coronabedingt keine Kontakte. Mit E-Mail vom 11. März 2021 wurde der Ehefrau von A.________ mitgeteilt, dass der Zahlungsbefehl B._____ gleichentags per A-Post+ zugestellt werde. Die Zustellung an A.________ erfolgte daraufhin am 12. März 2021 per A-Post+. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Post am 12. März 2021 um 10.12 Uhr zugestellt. Dies ist unbestritten.
Source gr.ch
Entscheid vom 25. Mai 2021
Referenz KSK 21 20
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand verspäteter Rechtsvorschlag
Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 30. März 2021, gleichentags mitgeteilt
Mitteilung 27. Mai 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. B._____ vom 25. Februar 2021 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) vom 25. Februar 2021 liess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A.________ für den Betrag von CHF 2'744.00 zuzüglich Zins von 4% seit 25. Februar 2021 betreiben. Auf eine erste Aufforderung vom 1. März 2021 hin konnte der Zahlungsbefehl ebenso nicht zugestellt werden wie auf eine zweite Aufforderung vom 8. März 2021 hin. Mit E-Mail vom 10. März 2021 meldete sich jedoch die Ehefrau von A.________ und wünschte die Zustellung des Zahlungsbefehls per E-Mail oder Post. A.________ sei Risikopatient und wünsche coronabedingt keine Kontakte. Mit E-Mail vom 11. März 2021 wurde der Ehefrau von A.________ mitgeteilt, dass der Zahlungsbefehl B._____ gleichentags per A-Post+ zugestellt werde. Die Zustellung an A.________ erfolgte daraufhin am 12. März 2021 per A-Post+. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Post am 12. März 2021 um 10.12 Uhr zugestellt. Dies ist unbestritten.
B. Datiert auf den 24. März 2021 erhob A.________ auf dem Doppel des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag mit der Bemerkung, er könne nur in Raten bezahlen.
C. Am 30. März 2021 verfügte das Betreibungsamt Plessur was folgt:
1. Der in der Betreibung Nr. B._____ erfolgte Rechtsvorschlag ist verspätet. Damit er rechtsgültig dennoch als rechtzeitig gelten kann, haben Sie die nachfolgenden Auflagen zu erfüllen:
a) Sofern Sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurden, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben, sind Sie gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG berechtigt, die Aufsichtsbehörde (siehe unten) um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist zu ersuchen (nicht möglich gemäss Art. 179 SchKG in der Wechselbetreibung). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses, das zur rechtzeitigen Abgabe des Rechtsvorschlags führte, einzureichen.
b) Wird Ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist durch die Aufsichtsbehörde mit rechtskräftiger Verfügung stattgegeben, gilt der Rechtsvorschlag als nachträglich erfolgt und wird von uns an den Gläubiger bzw. Vertreter weitergeleitet.
c) Wird Ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit rechtskräftigem Entscheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen, oder reichen Sie innert 10 Tagen kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist ein, gilt der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt und die Betreibung kann durch den Gläubiger bzw. Vertreter im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes fortgesetzt werden.
2. (Rechtsmittelbelehrung).
D. Mit Schreiben vom 11. April 2021 (Poststempel 12. April 2021) gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebe Einspruch auf einen verspätet eingeleiteten Zahlungsbefehl. Er habe den Zahlungsbefehl nicht mehr finden können, da sie wegen Malerarbeiten alles hätten räumen müssen. Beim Einräumen sei alles zum Vorschein gekommen. Er habe es dann sofort eingereicht.
E. Am 27. April 2021 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer kann sich im Kontext einer Betreibung somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).
1.2
Vorliegend wird eine Verfügung gerügt, mit welcher der auf den 24. März 2021 datierte Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt Plessur als verspätet abgewiesen wird. Dagegen hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 56 ff. SchKG – rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung als direkt beteiligter Adressat ohne Weiteres in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden grundsätzlich legitimiert ist (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 5 zu Art. 17 SchKG).
2.
Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG).
3.1
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2021 per A-Post+ zugestellt worden war. Er rügt diese Zustellung zu Recht nicht als rechtswidrig. Gemäss Art. 7 der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht vom 16. April 2020 (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht; SR 272.81) kann in Abweichung von den Art. 34, Art. 64 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 SchKG die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. Der Zustellnachweis gemäss Abs. 1 tritt an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG. Ein erster Zustellungsversuch vom 1. März 2021 sowie die zweite Abholungsaufforderung vom 8. März 2021 sind unbestrittenermassen gescheitert. Hierauf meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit der Bitte, den Zahlungsbefehl per Post oder per E-Mail zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei ein Risikopatient und wünsche infolge Corona keine Kontakte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde hierauf mit E-Mail vom 11. März 2021 kontaktiert und wurde ihr die Zustellung auf den nächsten Tag hin angekündigt. Am 11. März 2021 stellte das Betreibungsamt Plessur den Zahlungsbefehl per A-Post+ dem Beschwerdegegner zu. Wie der Sendungsverfolgung zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl am 12. März 2021 zugestellt. Ein Zustellnachwies liegt somit vor (vgl. Erläuterungen vom 16. April 2020 des Bundesamtes für Justiz zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus, S. 8 f.). Nur am Rande sei daher erwähnt, dass selbst im Falle einer fehlerhaften Zustellung ein Zahlungsbefehl seine Wirkung entfaltet, wenn der Schuldner von ihm Kenntnis erhält (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 15 zu Art. 74 SchKG), was vorliegend der Fall war.
3.2
Der Beschwerdeführer hat gegen den Zahlungsbefehl auf den 24. März 2021 datiert Rechtsvorschlag erhoben, wobei der Zahlungsbefehl gemäss den Ausführungen des Betreibungsamts Plessur erst am 26. März 2021 im Briefkasten des Betreibungsamts Plessur vorgefunden wurde. Es kann vorliegend offenbleiben, zu welchem genauen Zeitpunkt die Abgabe des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt erfolgte. Die Frist von 10 Tagen zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist nach der Zustellung des Zahlungsbefehls vom Freitag, 12. März 2021, am Montag, 22. März 2021, abgelaufen. Somit ist der Rechtsvorschlag vorliegend in jedem Fall verspätet erhoben worden. Die Verfügung des Betreibungsamts Plessur vom 30. März 2021, worin die verspätete Erhebung des Rechtsvorschlags festgestellt worden ist, erweist sich daher als korrekt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.1
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 12. April 2021 als Einspruch bezeichnet, womit von einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021 auszugehen ist. Ein Anfechtungsobjekt hat er seiner Eingabe aber nicht beigelegt. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, ist daher zu prüfen, ob er mit dieser Eingabe nicht nur Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2021 erheben wollte, sondern gleichzeitig diese auch als Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG verstanden haben wollte. Folglich ist die Eingabe auch als Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist entgegen zu nehmen.
4.2
Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist ergibt indessen, dass das entsprechende Gesuch zu spät erfolgt ist und darauf nicht eingetreten werden kann. Zudem müsste das Gesuch selbst bei rechtzeitiger Einreichung abgewiesen werden, da es offensichtlich unbegründet ist.
4.3.1
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
4.3.2
Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beträgt 10 Tage (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Da die Erhebung des Rechtsvorschlags und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist keine Betreibungshandlungen darstellen, fallen sie nicht unter die Regelung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 ff. SchKG. Somit steht die Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses in der Zeit der Betreibungsferien vor und nach Ostern (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht still. Offensichtlich ist das vom Beschwerdeführer erwähnte Hindernis spätestens am 24. März 2021 weggefallen, nachdem er seinen Rechtsvorschlag auf diesen Tag hin datiert hat. Folglich hätte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist innert 10 Tagen nach Wegfall dieses Hindernisses und somit spätestens am Osterdienstag, 6. April 2021, beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde eingereicht werden müssen. Die Eingabe an das Kantonsgericht vom 12. April 2021 ist damit zu spät erfolgt. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden.
4.3.3
Ohnehin müsste das Gesuch abgewiesen werden. Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Dementsprechend ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 5A_972/2018 v. 5.2.2019, E. 5.1.). Das Fristversäumnis muss dabei gänzlich schuldlos gewesen sein. Jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist. Ein absolut unverschuldetes Hindernis liegt etwa vor bei Unfall, Krankheit, plötzlich eingetretener Handlungsunfähigkeit und dergleichen. Andere Umstände wie Ferienabwesenheiten, Arbeitsüberlastung, kurzfristige Abwesenheiten etc. berechtigen demgegenüber nicht zu einer Wiederherstellung (Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 46 ff. zu Art. 33 SchKG).
4.3.4
Vorliegend ist das Versäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen. Vielmehr hat dieser den Zahlungsbefehl zu Hause verlegt. Die mangelnde Organisation im Zusammenhang der dem geltend gemachten Ein- und Ausräumen einer Wohnung mag aber ein unverschuldetes Hindernis in Anbetracht der restriktiven Handhabung der Tatbestandsvoraussetzungen des unverschuldeten Hindernisses von Vornherein nicht zu begründen. Somit wäre auch entsprechendes Gesuch abzuweisen, soweit die Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist interpretiert werden muss.
Dispositiv
5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.
6. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 30. März 2021 wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 8
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BGE 123 III 328ATF 123 III 328DTF 123 III 328
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