KSK 2021 22
Kindesrecht
30. April 2021Deutsch3 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 26. Mai 2021
Referenz KSK 21 22
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Rudolf Studer
SLP Rechtsanwälte, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Rückweisung Betreibungsbegehren
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 09.04.2021
Mitteilung 26. Mai 2021
Nach Feststellung und in Erwägung,
dass die A._____ am 25. Januar 2021 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) ein Betreibungsbegehren für den Betrag von CHF 32'023.20 gegen B._____ einreichte,
der Zahlungsbefehl Nr. C._____ vom 27. Januar 2021 durch das Betreibungsamt Surselva nicht zugestellt werden konnte,
das Betreibungsamt Surselva am 9. April 2021 die Rückweisung der Betreibung verfügte, da der aufgeführte Schuldner nicht bekannt und an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei,
dass die A._____ dagegen am 22. April 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, es sei die Verfügung vom 9. April 2021 aufzuheben und der Zahlungsbefehl Nr. C._____ vom 27. Januar 2021 dem Schuldner polizeilich zuzustellen und es sei des Weiteren festzustellen, dass der Schuldner in D._____ einen Betreibungsort habe, womit das Betreibungsamt Surselva anzuweisen sei, das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner durchzuführen,
das Betreibungsamt Surselva die Verfügung vom 9. April 2021 mit Verfügung vom 28. April 2021 in Wiedererwägung zog und ausführte, bei den Nachforschungen habe es die Information erhalten, dass der Schuldner die Wohnung nur sporadisch als Ferienwohnung nutze und es sich nun herausgestellt habe, dass der Schuldner nirgends in der Schweiz angemeldet sei, weshalb die Zustellung mit Hilfe der Kantonspolizei versucht werde, eventualiter der Zahlungsbefehl in den öffentlichen Organen publiziert werde,
das Betreibungsamt Surselva die Wiedererwägungsverfügung nach einer ersten fehlerhaften Zustellung dem Kantonsgericht zustellte (Eingang am 12. Mai 2021),
dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
dass das Betreibungsamt Surselva die von A._____ angefochtene Rückweisung des Betreibungsbegehrens am 28. April 2021 und folglich während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog, die polizeiliche Zustellung, eventualiter die öffentliche Publikation vorzunehmen und somit das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner durchführt,
dass das Betreibungsamt Surselva somit im Sinne der Beschwerdeverführerin neu verfügte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Erwägungen
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF