KSK 2021 25
Berufung OR Arbeitsvertrag
22. Februar 2021Deutsch7 min
A. A.________ befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B.________ in C.________ in Haft. Am 23. September 2020 betrieb der Kanton Graubünden A.________ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan Betreibungsamt Viamala) für den Betrag von CHF 430.00 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an A.________ erfolgte am 8. Oktober 2020. A.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Nach Erteilung der Rechtsöffnung durch die Einzelrichterin SchKG des Regionalgerichts Viamala vom 4. Januar 2021 für den Betrag von CHF 430.00 stellte der Kanton Graubünden am 18. Februar 2021 mittels eSchKG das Fortsetzungsbegehren.
Source gr.ch
Entscheid vom 09. Juni 2021
(Mit Urteil 5A_506/2021 vom 16. Mai 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Referenz KSK 21 25
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____,
Beschwerdeführer
Gegenstand Aufforderung an Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 19.04.2021
Mitteilung 14. Juni 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B.________ in C.________ in Haft. Am 23. September 2020 betrieb der Kanton Graubünden A.________ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan Betreibungsamt Viamala) für den Betrag von CHF 430.00 zuzüglich Betreibungsgebühren von CHF 100.00. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an A.________ erfolgte am 8. Oktober 2020. A.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Nach Erteilung der Rechtsöffnung durch die Einzelrichterin SchKG des Regionalgerichts Viamala vom 4. Januar 2021 für den Betrag von CHF 430.00 stellte der Kanton Graubünden am 18. Februar 2021 mittels eSchKG das Fortsetzungsbegehren.
B. In der Folge lud der Pfändungsbeamte des Betreibungsamts Viamala A.________ zur Pfändungseinvernahme vor, letztmals mit Vorladung vom 9. April 2021. Mit Schreiben vom 19. April 2021 forderte das Betreibungsamt Viamala A.________ zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft auf, mit welchem die Pfändung der Betreibung vollzogen werden könne.
C. Dagegen erhob A.________ (fortan Beschwerdeführer) am 26. April 2021 Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) mit folgenden Anträgen:
- Ich verlange die sofortige Haftentlassung in Sachen SK1 20 12 (Proz.Nr. 515-2014-28).
- Eventualiter stelle ich den Antrag auf Offenen Vollzug bzw. Vollzugslockerungen sowie auf Urlaub.
- Die sinnlose Therapie sei einzustellen.
- Ich verlange die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG.
- Ich verlange eine angemessene Entschädigung.
D. Das Betreibungsamt Viamala liess sich 7. Mai 2021 vernehmen.
E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2).
1.2
Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000).
1.3
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Aufforderung vom 19. April 2021 zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft in seinen Interessen betroffen und grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Er hat innert Frist eine schriftliche Beschwerde gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes eingereicht. Darauf ist folglich insoweit einzutreten, als die angefochtene Betreibungshandlung Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein kann.
2.1
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (Art. 60 SchKG). Sinn dieser Bestimmung ist es, einen durch die Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkten Schuldner in die Lage zu versetzen, seine Interessen angemessen zu wahren. Mit dem Begriff Verhaftung ist sowohl eine Untersuchungshaft wie auch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe gemeint. Massgebend ist, dass der Schuldner eingesperrt und zufolge der Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit physisch nicht in der Lage ist, seine Interessen in der Betreibung zu wahren. Dies gilt auch für die Pfändung. Eine unter Missachtung von Art. 60 SchKG vorgenommene Pfändung ist aufzuheben.
2.2
Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Gläubiger mittels eSchKG das Fortsetzungsbegehren gestellt hat und eine Pfändungseinvernahme nicht stattfinden konnte. Art. 60 SchKG schreibt für diesen Fall – und auch schon für die Betreibung eines Verhafteten, wobei eine direkte Zustellung des Zahlungsbefehls keine Nichtigkeit bewirkt - vor, dass dem Verhafteten für diesen Fall Frist zur Bestellung eines Vertreters zu setzen ist. Andernfalls würde das Betreibungsamt eine Rechtsverweigerung begehen (Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 60 SchKG). Das Betreibungsamt Viamala hat dieser Vorschrift Folge geleistet. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Viamala gesetzeswidrig oder unangemessen gehandelt hat, wenn es den Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 60 SchKG zur Bezeichnung eines Vertreters aufgefordert hat. Daran ändert auch die Begründung des Beschwerdeführers nichts, er sei aufgrund seiner Haft nicht in der Lage, einen Vertreter zu bezeichnen. Sollte der Beschwerdeführer keinen solchen bezeichnen, greifen die im Schreiben vom 19. April 2021 aufgezeigten Rechtsfolgen, wonach der Pfändungsvollzug in der Haft erfolgt. Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Bezeichnung einer Vertretung ist somit abzuweisen.
3.
Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers, namentlich auf den Antrag auf sofortige Haftentlassung im Verfahren SK1 20 12 und auf Einstellung der Therapie sowie auf unentgeltliche Rechtspflege, ist im Aufsichtsbeschwerdeverfahren in SchKG-Sachen nicht einzutreten. Diese können nicht Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens in SchKG-Sachen bildet, welches auf die Vornahme bzw. Aufhebung einer Betreibungshandlung durch das zuständige Betreibungsamt zielt.
Dispositiv
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Folglich erübrigt sich für das Beschwerdeverfahren die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso wie die Zusprechung einer Parteientschädigung
5. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_506/2021
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 64 BGGart. 64 LTFart. 64 LTF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
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Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
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Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF