KSK 2021 28
6B_1013/2021 vom 21.09.2021
27. Juli 2021Deutsch10 min
A. Mit Arrestgesuch vom 7. April 2021 machte die A._____ gegen den Stockwerkeigentümer C._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos Ansprüche für ausstehende Nebenkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 geltend. Die Ansprüche bezifferte sie auf CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00, je zuzüglich Zins. Zudem erhob sie einen Anspruch für Aufwendungen, Gerichtskosten und Entscheidungsgebühr im Umfang von CHF 6'659.10 zuzüglich Zins. Dem Arrestgesuch beigelegt war ein Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Dezember 2020 betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Beitragsforderungen.
Source gr.ch
Urteil vom 29. Juli 2021
Referenz KSK 21 28
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Arrest
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 04.05.2021, mitgeteilt am 04.05.2021 (Proz. Nr. 335-2021-36)
Mitteilung 02. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Arrestgesuch vom 7. April 2021 machte die A._____ gegen den Stockwerkeigentümer C._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos Ansprüche für ausstehende Nebenkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 geltend. Die Ansprüche bezifferte sie auf CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00, je zuzüglich Zins. Zudem erhob sie einen Anspruch für Aufwendungen, Gerichtskosten und Entscheidungsgebühr im Umfang von CHF 6'659.10 zuzüglich Zins. Dem Arrestgesuch beigelegt war ein Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Dezember 2020 betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Beitragsforderungen.
B. Mit Schreiben vom 13. April 2021 forderte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos die A._____ auf, bezüglich der Nebenkosten 2019, 2020 und 2021 entsprechende Urkunden nachzureichen. Sollten Urkunden fehlen, würde keine neuerliche Frist zur Nachreichung angesetzt, sondern auf das Arrestgesuch diesbezüglich nicht eingetreten bzw. dieses abgewiesen.
C. Mit Eingaben vom 14. April und vom 17. April 2021 reichte die A._____ verschiedene Urkunden nach, so die Zahlungspläne für die Jahre 2019, 2020 und 2021, die Protokolle der ordentlichen Eigentümerversammlungen vom 19. März 2021 und vom 22. März 2019, eine Aktennotiz vom 23. April 2019 sowie ein Kurzprotokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. März 2020.
D. Am 4. Mai 2021 stellte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos gegen C._____ einen Arrestbefehl über CHF 6'659.10 zuzüglich Zins aus. Bezüglich der Ansprüche für ausstehende Nebenkosten wies er das Arrestgesuch der StWEG mit separatem Arrestentscheid vom 4. Mai 2021 ab.
E. Gegen diesen abweisenden Arrestentscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie verlangt darin sinngemäss Arrest für die geltend gemachten Nebenkosten.
F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss von CHF 450.00 wurde innert Frist geleistet. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren sind mangels Berufungsfähigkeit mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 KGV [BR 173.100] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO).
1.2
Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 4. Mai 2021. Die Beschwerde erfolgte am 11. Mai 2021 (Poststempel) und damit fristgerecht. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (dazu unten E. 2 und 4) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Diese Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (statt vieler BGer 5A_437/2020 v. 17.11.2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH LF200052 v. 18.9.2020 E. 2.3 m.w.H.).
Dispositiv
3. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch betreffend die Ansprüche für die Nebenkosten ab, und zwar mit folgender Begründung: Der Gläubigerin sei es nicht gelungen, die Beträge von CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00, je zuzüglich Zins, glaubhaft zu machen. Namentlich liessen sich die Gelbeträge gemäss den drei "Zahlungsplan-Urkunden" nicht mit den behaupteten Arrestforderungen von CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00 in Einklang bringen bzw. davon herleiten. Das Arrestgesuch sei bezüglich dieser Beträge demnach abzuweisen (act. B.1 E. 8).
4. In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin auf die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden (Zahlungspläne für die Jahre 2019, 2020 und 2021; Protokolle der ordentlichen Eigentümerversammlungen vom 19. März 2021 und vom 22. März 2019; Aktennotiz vom 23. April 2019; Kurzprotokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. März 2020). Sie führt aus, ihrer Ansicht nach hätte sie mit diesen Unterlagen glaubhaft machen können, dass die Beträge von CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00 nicht bezahlt worden seien (act. A.1 S. 1). Eine solche Begründung ist im Beschwerdeverfahren selbst unter den herabgesetzten Anforderungen, wie sie für Laien gelten, ungenügend. Das Beschwerdeverfahren stellt, wie erwähnt (oben E. 2), keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung lassen nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Auf das pauschale Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte die Ansprüche für ausstehende Nebenkosten mit den eingereichten Urkunden entgegen der Meinung der Vorinstanz glaubhaft gemacht, ist folglich nicht einzutreten. Gleiches gilt für das weitere Argument der Beschwerdeführerin, das Regionalgericht Prättigau/Davos habe im Verfahren betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts die geltend gemachten Ansprüche für Nebenkosten der Jahre 2017, 2018 und 2019 geschützt. Auch aus dieser Begründung lässt sich nicht ermitteln, weshalb der angefochtene Arrestentscheid an einer Rechtsverletzung oder an einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung leiden soll. Abgesehen davon handelt es sich ohnehin um zwei verschiedene Verfahren mit je anderen Streitgegenständen, weshalb vom Ausgang des einen nicht auf den Ausgang des anderen Verfahrens geschlossen werden kann.
5. Sodann ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten Beträge von CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00 tatsächlich, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt namentlich für den Zahlungsplan für das Jahr 2020, auf den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nochmals besonders hinweist (act. A.1 S. 2). Darin werden zwar verschiedene Beträge genannt (Budgetanteil der Rechnungsperiode 2020 = CHF 4'306.00, Total Rechnungsbetrag 2020 = CHF 16'427.45, Budgetrate fällig per 31.3.2020 = CHF 14'274.45, Budgetrate fällig per 31.8.2021 = CHF 2'153.00; vgl. RG act. 3.1). Gemäss Zahlungsplan für das Jahr 2021 bestand per 22. Februar 2021 ein Eigentümerkontosaldo von CHF 23'216.40 (RG act. 3.2). Dass sich dieser Saldo – zumindest teilweise – aus den hier zur Diskussion stehenden Forderungen von CHF 2'206.30, CHF 4'435.85 und CHF 2'048.00 zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar. Auch in den Zahlungsplänen für die Jahre 2019 und 2021 sind durchwegs andere Summen aufgeführt, als im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Schliesslich finden sich auch in den eingereichten Protokollen der Stockwerkeigentümerversammlung sowie in der eingereichten Aktennotiz keine konkreten Hinweise auf Bestand und Umfang der hier zur Diskussion stehenden Nebenkosten. Dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage die geltend gemachten Ansprüche für die Nebenkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 für nicht glaubhaft hielt, ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch bzw. willkürlich. Der vorinstanzliche Entscheid hält insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung stand.
6. An diesem Ergebnis vermag die Eingabe vom 24. Mai 2021, welche die Beschwerdeführerin von sich aus im Beschwerdeverfahren nachreichte, nichts zu ändern. Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift bzw. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven herrscht (Art. 326 ZPO). Die mit der Eingabe vom 24. Mai 2021 eingereichten Urkunden können somit zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf CHF 450.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet.
Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen gesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 7
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
5A_437/2020
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF