Lexipedia

Entscheid

KSK 2021 29

Zivilprozessordnung

15. Juli 2021Deutsch2 min

1 / 3

Source gr.ch

Verfügung vom 25. Juni 2021

Referenz KSK 21 29

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Räumung der Familienwohnung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 04.05.2021

Mitteilung 29. Juni 2021

In Erwägung,

dass in der gegen A._____ geführten Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) auf Verwertung eines Grundpfandes am 7. April 2021 im Kantonsamtsblatt die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung angezeigt wurde;

dass am 3. Mai 2021 A._____ die amtliche Grundstücksteigerung vom 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr in Ilanz/Glion angezeigt und am 4. Mai 2021 das Lastenverzeichnis mit den angemeldeten Grundpfandforderungen zugestellt wurde,

dass A._____ mit seiner Familie eine Stockwerkeigentumseinheit bewohnt und das Betreibungsamt Surselva ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2021 mitgeteilt hatte, dass er aufgefordert werde, falls es zu einer Eigentumsänderung komme, die Wohnung zu verlassen, und die Wohnung mit seinen Angehörigen am 30. Juni 2021, 12.00 Uhr, besenrein geräumt zu verlassen,

dass A._____ dagegen am 17. Mai 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden Einsprache erhob,

dass diese Einsprache als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen wurde,

dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Mai 2021 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und diese am 27. Mai 2021 erstattete,

dass die Liegenschaft am 4. Juni 2021 versteigert wurde,

dass A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 20211) dem Kantonsgericht den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte,

sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

wird verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Mitteilung an:

Sachverhalt

1 / 3

Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF