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Entscheid

KSK 2021 31

4A_383/2021 vom 26.08.2021

21. Mai 2021Deutsch5 min

A. Die A.________ stellte dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 18. März 2021 ein Betreibungsbegehren gegen B.________ über den Betrag von CHF 3'000.00 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 150.00 zu (Betreibung Nr. C._____). Gegen den am 3. April 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags Rechtsvorschlag. Am 17. Mai 2021 stellte die A.________ beim Betreibungsamt Prättigau/Davos das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Fortsetzungsbegehren mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags zurück.

Source gr.ch

Entscheid vom 08. Juni 2021

Referenz KSK 21 31

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Abweisung Fortsetzungsbegehren

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 19.05.2021

Mitteilung 08. Juni 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die A.________ stellte dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 18. März 2021 ein Betreibungsbegehren gegen B.________ über den Betrag von CHF 3'000.00 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 150.00 zu (Betreibung Nr. C._____). Gegen den am 3. April 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags Rechtsvorschlag. Am 17. Mai 2021 stellte die A.________ beim Betreibungsamt Prättigau/Davos das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Fortsetzungsbegehren mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags zurück.

B. Dagegen erhob die A.________ (fortan Beschwerdeführerin) mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht). Innert der mit Schreiben vom 26. Mai 2021 gesetzten Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin eine unterzeichnete Eingabe ein.

C. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde.

D. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Dispositiv

1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Demnach regeln die Kantone– unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000).

1.2. Die Beschwerdelegitimation setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfügung voraus (BGer 5A_920/2017 v. 4.4.2018, E. 3.1).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Frist schriftlich erhoben. Da sie Adressatin der angefochtenen Rückweisungsverfügung ist, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

2.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG). Das Betreibungsamt hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist. Ansonsten wären seine nachfolgenden Handlungen nichtig. Die Beseitigung wird durch Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids nachgewiesen. Die Beweislast dafür liegt bei der Gläubigerin (vgl. BGE 142 III 599 E.2.1).

2.2. Vorliegend hat die Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Dadurch wurde die Betreibung eingestellt (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Somit lag es an der Beschwerdeführerin, den Rechtsvorschlag durch eine Rechtsöffnung zu beseitigen, sei es durch einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid oder durch einen gerichtlichen Entscheid. Mit dem Fortsetzungsbegehren hatte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Prättigau/Davos den Nachweis für die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu erbringen. Wie das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu Recht festgehalten hat, ist dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Folglich hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Fortsetzungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton.

4. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

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Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

5A_920/2017

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

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Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF