KSK 2021 33
Submissionen
19. Mai 2021Deutsch2 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 25. Juni 2021
Referenz KSK 21 33
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Widerruf der Steigerung vom 04.06.2021
Anfechtungsobj. Protokoll der Grundstücksteigerung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 03.05.2021
Mitteilung 29. Juni 2021
In Erwägung,
dass in der gegen A._____ geführten Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) auf Verwertung eines Grundpfandes am 7. April 2021 im Kantonsamtsblatt die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung angezeigt wurde;
dass am 3. Mai 2021 A._____ die amtliche Grundstücksteigerung vom 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr in Ilanz/Glion angezeigt und am 4. Mai 2021 das Lastenverzeichnis mit den angemeldeten Grundpfandforderungen zugestellt wurde,
dass die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 6. bis 17. Mai 2021 öffentlich aufgelegt wurden,
dass in den Steigerungsbedingungen festgehalten wurde, es erfolge nur ein Aufruf für alle Stockwerkeigentums-Einheiten, es könnten keine einzelnen Einheiten ersteigert werden,
dass mit Eingabe vom 28. Mai 2021 A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und den Widerruf der Steigerung vom 4. Juni 2021 beantragte,
dass das Kantonsgericht die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde in SchKG-Sachen entgegennahm, mit Verfügung vom 2. Juni 2021 der Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannte,
dass am 10. Juni 2021 das Betreibungsamt Surselva dem Kantonsgericht mitteilte, dass am 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr die Steigerung stattgefunden habe und der Zuschlag sei an die C._____weg AG zum Preis von CHF 1'950'000.00 erfolgt,
dass A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 20211) dem Kantonsgericht den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte,
sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
wird verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF