KSK 2021 39
Entscheide Obergericht
17. September 2021Deutsch26 min
A. Die B._____ gewährte der A._____ AG mit Kreditvertrag vom 26. August 2016 einen Baukredit in Höhe von maximal CHF 7'000'000.00. Der Betrag wurde mit Nachtrag vom 28. Dezember 2017 auf maximal CHF 6'612'500.00 reduziert.
Source gr.ch
Entscheid vom 17. September 2021
Referenz KSK 21 39
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Mitteilung Lastenverzeichnis/Frist zur Klage auf Aberkennung
Anfechtungsobj. Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 27.05.2021 und vom 09.06.2021
Mitteilung 20. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die B._____ gewährte der A._____ AG mit Kreditvertrag vom 26. August 2016 einen Baukredit in Höhe von maximal CHF 7'000'000.00. Der Betrag wurde mit Nachtrag vom 28. Dezember 2017 auf maximal CHF 6'612'500.00 reduziert.
B. Zur Sicherung der Forderung wurden gemäss Sicherungsvereinbarung vom 20. August 2013 ein Inhaberschuldbrief im 1. Rang über nominal CHF 4'500'000.00, lastend auf C._____, D._____, G._____, und ein Registerschuldbrief im 1. Rang über nominal CHF 2'500'000.00, lastend auf Baurechtsgrundstück C._____, Miteigentumsanteil Nr. H._____ und Nr. I._____, Parzelle Nr. J._____ und im 2. Rang, lastend auf Grundbuch G._____, D._____, G._____ (im Sinne eines Gesamtpfandes), der B._____ fiduziarisch zu Eigentum respektive Vollrecht übertragen.
C. Aufgrund von Zins- und Amortisationsausständen kündigte die B._____ die Kreditvereinbarung mit Schreiben vom 22. August 2019 per 30. September 2019. Im gleichen Schreiben wurden auch die Forderungen aus den sicherungsübereigneten Schuldbriefen von total (nominal) CHF 7'000'000.00 im 1. und 2. Rang per 30. September 2019 zur vollständigen Zahlung fällig gestellt.
D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 ersuchte die B._____ das Regionalgericht Maloja um provisorische Rechtsöffnung in der von ihr gegen die A._____ AG eingeleiteten Betreibung Nr. E._____ für den Betrag von CHF 7'000'000.00, zuzüglich 10% Zins seit 1. Oktober 2019, eventualiter 5% Zins, und für das Grundpfand.
E. Mit Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 5. Februar 2020 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und der B._____ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6'387'500.00 sowie für die Grundpfandrechte erteilt. Nach Ansicht des Regionalgerichts Maloja war aufgrund der Aktenlage (nur) nachgewiesen, dass im Juni 2018 eine Grundforderung von lediglich CHF 6'387'500.00 geschuldet gewesen sei. Für den seit Juni 2018 beanspruchten Darlehenszins von 10% könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. Dieser entspreche lediglich dem im Schuldbrief festgeschriebenen Maximalzinsfuss. Schuldbriefe könnten hinsichtlich der Zinsforderungen nicht als Rechtsöffnungstitel gelten. Es handle sich um eine Verpfändungsklausel und nicht um ein Schuldversprechen. Soll auch in diesem Fall Rechtsöffnung für die Zinse erteilt werden, so müsse die vom Schuldner unterschriebene separate Vereinbarung vorgelegt werden, was vorliegend nicht geschehen sei.
F. Im Rahmen des weitergeführten Betreibungsverfahrens auf Pfandverwertung setzte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (fortan: Betreibungsamt Maloja) den Steigerungstermin auf den _____ 2021 fest und forderte unter anderem die B._____ dazu auf, ihre Forderung zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis anzumelden. Dieser Aufforderung kam die B._____ mit Schreiben vom 21. April 2021 nach und meldete folgende Forderung an:
[…]
Forderung:
CHF
6'830'232.63
Kapitalforderung
CHF
170'777.80
unbezahltes Zins-/Spesenbetreffnis vom 30.06.2019
CHF
175'045.25
unbezahltes Zins-/Spesenbetreffnis vom 30.09.2019
CHF
7'176'055.68
Schuldsaldo Fälligkeit Wert 30.09.2019 zuzüglich 10% Zinsen seit 1.10.2019 bis Pfandverwertung
CHF
1'267'769.84
10% Zinsen vom 01.10.2019 bis 06.07.2021
CHF
425.30
Kosten Zahlungsbefehl
CHF
28.60
Kosten Betreibungsamt (Zustellung Zahlungsbefehl)
CHF
8'444'279.42
Total der Forderung, Wert Steigerungstag 06.07.2021
G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 übermittelte das Betreibungsamt Maloja der A._____ das ausgefertigte Lastenverzeichnis vom 26. Mai 2021. Darin ist unter anderem was folgt aufgeführt:
A. Grundpfandgesicherte Forderungen D._____, H._____, I._____ im Grundbuch G._____
Nr.
Gläubiger und Forderungsurkunde
Einzelbeträge
CHF
Gesamtbetrag
CHF
zu überbinden
CHF
bar zu bezahlen CHF
[…]
Vertragliche Pfandrechte
1.
Auf dem Grundstück J._____
Keine
Auf den Grundstücken D._____ H._____, I._____
1. & 2. Pfandstelle
B._____
F._____strasse 45
K._____
Sicherheiten:
1. Pfandstelle nur auf D._____: Inhaberschuldbrief Nr. L._____, CHF 4'500'000.00, Höchstzinsfuss 10 %, 13.12.2010 Beleg M._____
2. Pfandstelle auf D._____, 1. Pfandstelle auf H._____, I._____: Register-Schuldbrief Nr. N._____, CHF 2'500'000.00, Höchstzinsfuss 10 %, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung), 06.11.2013 Beleg 2393
Fällige, zugelassene Forderung gemäss Anmeldung:
Kapitalforderung
Unbezahltes Zinsbetreffnis vom 30.06.2019
Unbezahltes Zinsbetreffnis vom 30.09.2019
Spesen
Zins vom 01.10.2019 bis Pfandverwertung auf Total von CHF 7'176'055.68
Kosten Zahlungsbefehl
Kosten Betreibungsamt (Zustellung ZB)
6'830'232.63
170'757.80
175'025.25
40.00
1'267'769.84
425.30
28.60
8'444'279.42
0.00
8'444'279.42
[…]
H. Die A._____ AG bestritt mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gegenüber dem Betreibungsamt Maloja die unter Position 1 in das Lastenverzeichnis aufgenommene Forderung, soweit diese den Betrag von CHF 6'391'053.90 übersteige. Gleichzeitig machte sie im Schreiben das Folgende geltend:
Sofern das Betreibungsamt selbst den Fehler gemacht hat, also die Zinsen von sich aus in Position 1 des Lastenverzeichnisses zugerechnet hat, liegt ein Verfahrensfehler des Amtes vor.
Die vorliegende Eingabe ist in dieser Hinsicht auch eine hiermit form- und fristgerecht erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die "Zinsbetreffnisse" und "Zinsen" aus der Position 1 des Lastenverzeichnisses ersatzlos herauszunehmen und die Hauptforderung nur auf den Betrag CHF
6'387'500.-- zuzüglich Verfahrenskosten und ausseramtliche Kosten gemäss Betreibungsrechnung vom 6. Mai 2021 in Position 1 zuzulassen.
Gleichzeitig wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit der Bedeutung, dass der Steigerungstermin vom 6. Juli 2021 abzitiert wird. Sofern das Betreibungsamt ihre Verfügungen nicht widerruft, also das Lastenverzeichnis im Sinne der hier gestellten Anträge korrigiert und den Steigerungstermin abzitiert, sei die Beschwerde zur Behandlung der Aufsichtsbehörde von Amtes und Gesetzes wegen weiterzuleiten.
I. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte das Betreibungsamt Maloja der A._____ AG Frist von 20 Tagen zur Einleitung einer Klage auf Aberkennung des Anspruches der B._____.
J. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 liess die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Stefan Metzger, gegen das Lastenverzeichnis sowie gegen die ihr gegenüber angesetzte Frist zur Klageerhebung beim Kantonsgericht von Graubünden betreibungsrechtliche Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei das Betreibungsamt der Region Maloja anzuweisen, die betreibungsrechtliche Beschwerde vom 7. Juni 2021 an [das] Kantonsgericht zur Behandlung weiterzuleiten.
Die von der B._____ angemeldeten "Zinsbetreffnisse" und "Zinsen" in der Position 1 des Lastenverzeichnisses vom 26. Mai 2021 des Betreibungsamtes der Region Maloja in der Betreibung Nr. E._____/Verwertung Nr. O.________ seien nicht zuzulassen, also ersatzlos [zu] streichen, und die von der B._____ angemeldete Kapitalforderung dort nur auf den Betrag von CHF 6'387'500.-- zuzüglich Verfahrenskosten und ausseramtliche Kosten zuzulassen und im höheren Betrag nicht zuzulassen.
Eventualiter ist im Sinne der Erwägungen die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur Neuverfügung zurückzuweisen.
2.
Die Klägerrolle für die "Klage auf Aberkennung" über den Betrag von CHF 6'387'500.-- hinaus sei in Gutheissung der Beschwerde und entsprechender Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2021 des Betreibungsamtes der Region Maloja nicht der Beschwerdeführerin zuzuweisen.
Eventualiter ist im Sinne der Erwägungen die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur Neuverfügung zurückzuweisen.
3.
Unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten des Staates.
Es sei – auch superprovisorisch – den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Einreichung der Klage auf Aberkennung der Forderung pendente lite abzunehmen und das Betreibungsamt der Region Maloja anzuweisen, den auf den _____ 2021 anberaumten Steigerungstermin pendente lite abzuzitieren.
K. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt.
L. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 beantragte das Betreibungsamt Maloja, die Beschwerde sei abzuweisen.
M. Die B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 1. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Antrages um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
N. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. Juli 2021.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
1.2
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2).
2.
Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 gegen dreierlei. Aufgrund des angeblichen Untätigbleibens des Betreibungsamtes Maloja rügt sie eine Rechtsverweigerung und beantragt, das Betreibungsamt habe ihre Beschwerdeeingabe vom 7. Juni 2021 an die zuständige Beschwerdeinstanz zu überweisen (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1, Absatz 1). Sodann beanstandet sie das Lastenverzeichnis vom 26. Mai 2021. Sie beantragt, die unter Position 1 im Lastenverzeichnis aufgenommenen Zinsbetreffnisse sowie Zinsen aus dem Lastenverzeichnis zu streichen und die Kapitalforderung nur in einem geringeren Umfang von CHF 6'387'500.00 zuzulassen. Das Lastenverzeichnis sei dementsprechend hinsichtlich Position 1 aufzuheben (act. A.1, Begehren Ziffer 1, Absatz 2). Drittens wendet sie sich gegen die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 zugewiesene Klägerrolle samt Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung (act. A.1, Begehren 2). Die Anfechtung mehrerer Akte im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift ist möglich. Auf die einzelnen Anfechtungen ist nachfolgend einzugehen.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Eingabe vom 7. Juni 2021 an das Betreibungsamt Maloja unter anderem eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2021 übermittelte Lastenverzeichnis vom 26. Mai 2021 erhoben. Diese habe sie bedingt erhoben für den Fall, dass das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis nicht selbst widerrufen würde. Konkret habe sie darin beantragt, die Zinsbetreffnisse und Zinsen aus Position 1 des Lastenverzeichnisses ersatzlos herauszunehmen und die Hauptforderung nur für den Betrag von CHF 6'387'500.00 zuzüglich Verfahrenskosten und ausseramtliche Entschädigung gemäss Betreibungsabrechnung vom 6. Mai 2021 zuzulassen. Das Betreibungsamt habe weder den Fehler von sich aus korrigiert noch habe es die Beschwerde antragsgemäss an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet. Damit habe das Betreibungsamt Recht verweigert. Dies sei dadurch zu korrigieren, indem die Beschwerdeinstanz die Beschwerde vom 7. Juni 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandle (act. A.1, S. 9, Ziff. 3.1.1.).
4.2
Wie in E. 1.1 ausgeführt, kann wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG; vgl. E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist durch die ihrer Ansicht nach unzulässige Weigerung des Betreibsamtes Maloja, ihre "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten, beschwert. Dies, weil dadurch ein Entscheid über die Beschwerdeeingabe vom 7. Juni 2021 verunmöglicht wird. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die überdies schriftlich und begründet erfolgte Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten werden kann.
4.3
Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung bloss die formelle Rechtsverweigerung (BGE 97 III 28 E. 3). Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGer 5A_918/2012 v. 18.2.2013 E. 5.1.1). Hiervon ist die – vorliegend nicht einschlägige – materielle Rechtsverweigerung (willkürliche Rechtsverweigerung) zu unterscheiden. Diese setzt das Bestehen einer Verfügung voraus und stellt eine Gesetzesverletzung i.S.v. Abs. 1 dar (Markus Dieth/Georg Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 31 zu Art. 17 SchKG).
4.4
Vorab bedarf es einer Klarstellung. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits in Gutheissung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde, das Betreibungsamt Maloja sei anzuweisen, ihre "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (act. A.1, Begehren Ziffer 1, 1. Absatz). Gleichzeitig beantragt sie, jene Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Eingabe vom 21. Juni 2021) materiell zu behandeln (act. A.1, Begehren Ziffer 1, 2. Absatz). Die Beschwerdeführerin verkennt damit Offensichtliches. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 21. Juni 2021) die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen würde, könnte nicht zugleich materiell in der Sache entschieden werden. Die Aufsichtsbehörde könnte diesfalls lediglich das Betreibungsamt Maloja zur Vornahme der gebotenen Handlung, konkret zur Weiterleitung der "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 anweisen (BGer 5A_9/2011 v. 28.3.2011 E. 3.2). Eine inhaltliche Prüfung der "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt folglich ausser Betracht.
4.5
Es gilt nun zu prüfen, ob das Betreibungsamt Maloja überhaupt verpflichtet ist, die Eingabe vom 7. Juni 2021 (act. B.10) an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Nur diesfalls würde es durch sein Untätigbleiben Recht verweigern. Eine Weiterleitungspflicht könnte sich im vorliegenden Kontext ausschliesslich aus Art. 32 Abs. 2 SchKG ergeben. Gemäss dieser Bestimmung hat ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt die an sie gerichtete Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt weiterzuleiten. Die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Eingabe richtigerweise an die Aufsichtsbehörde hätte erfolgen sollen (BGE 145 III 487 E. 3.4.5). Der Zweck der Bestimmung liegt im Wesentlichen darin begründet, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not durch die rechtzeitige Eingabe bei einer unzuständigen Behörde seines Rechtsschutzes verlustig gehen soll (Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, N 4 zu Art. 32 SchKG m.w.H.). Mit Blick auf den erwähnten Zweck setzt die Anwendung der Bestimmung in negativer Hinsicht voraus, dass es sich bei der Eingabe bei der unzuständigen Behörde – in Bezug auf die Frage der Unzuständigkeit – um ein Versehen handelt ("Irrläufer" bzw. "blanker Irrtum", vgl. OGer ZH PS110210-O/U v. 6.12.2011 E. 4 sowie PS120092-O/U v. 22.5.2012 E. 4, was in BGer 5A_421/2012 v. 20.12.2012 E. 2.2 f. und E. 3.1 nicht infrage gestellt wurde; vgl. auch BGE 145 III 487 E. 3.4.5 und BGer 5A_1057/2019 v. 6.1.2020 E. 2).
4.6
Zweifellos reichte die Beschwerdeführerin ihre "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 bewusst beim unzuständigen Betreibungsamt Maloja ein. Dies geht schon aus deren Inhalt hervor, wird darin das Betreibungsamt Maloja doch explizit dazu aufgefordert, die Eingabe an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, sofern es seine Verfügung nicht selbst wiedererwägungsweise widerrufen sollte (vgl. act. B.10 und Sachverhalt B.). Angesichts dieser bewusst an ein unzuständiges Betreibungsamt erfolgten Eingabe findet Art. 32 Abs. 2 SchKG keine Anwendung. Für das Betreibungsamt Maloja besteht folglich hinsichtlich der "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 keine Weiterleitungspflicht, womit der Rechtsverweigerungsrüge die Grundlage entzogen ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin grenzt zudem an Rechtsmissbrauch. Augenscheinlich versuchte sie mit ihrem Vorgehen, das Betreibungsamt Maloja mit der in Aussicht gestellten Beschwerde zum Widerruf seiner Verfügung anzuhalten. Anders liesse sich ihr Vorgehen nicht erklären. Angesichts der sich ihr darstellenden Ausgangslage wäre die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin insbesondere mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, zeitgleich mit dem Wiedererwägungsgesuch beim Betreibungsamt Maloja eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dies umso mehr, weil hinsichtlich des in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2021 enthaltenen Wiedererwägungsgesuches kein Anspruch auf Behandlung bestand (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13 – 30 SchKG, Basel 2000, N 317 zu Art. 17 SchKG).
4.7
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Rüge der Rechtsverweigerung als unbegründet abzuweisen.
5.
Aus der Beschwerde vom 21. Juni 2021 geht nicht eindeutig hervor, ob die in Begehren Ziffer 1, Absatz 2 beantragte Aufhebung des Lastenverzeichnisses auch im Sinne eines eigenständigen Antrages zu verstehen ist, d.h. ob dieser Antrag losgelöst von der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde und der möglichen Weiterleitung der "Beschwerdeeingabe" vom 7. Juni 2021 gestellt wird (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1, Absatz 1). Soweit Begehren Ziffer 1, Absatz 2 einen eigenständigen Antrag um Aufhebung des Lastenverzeichnisses infolge Gesetzesverletzung (Art. 17 Abs. 1 SchKG) darstellt, kann darauf infolge Verspätung nicht eingetreten werden. Das Lastenverzeichnis vom 26. Mai 2021 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2018 am 28. Mai 2021 zugestellt (vgl. act. B.7 und B.8). Die Beschwerdefrist war damit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe vom 21. Juni 2021 längst abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdefrist auch mit Eingabe vom 7. Juni 2021 an das unzuständige Betreibungsamt Maloja nicht gewahrt. Hierzu kann grundsätzlich auf das bereits in E. 4.5 f. Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der bewusst an das unzuständige Betreibungsamt Maloja adressierten Beschwerde kommt der Eingabe keine fristwahrende Wirkung zu.
6.1
In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, das Regionalgericht Maloja habe die provisorische Rechtsöffnung lediglich im Umfange von CHF 6'387'500.00 (Kapitalforderung) gewährt, jedoch nicht im von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mehrumfang und ebenso nicht hinsichtlich der von jener geltend gemachten Zinsbetreffnisse bzw. Zinsen. Bezüglich dieses Mehrumfanges und der Zinsen bestehe der Rechtsvorschlag weiter fort. Die verfügte Fortführung der Betreibung, konkret die Aufnahme der Kapitalforderung im Mehrumfange und die Aufnahme der Zinsbetreffnisse sowie Zinsen trotz Rechtsvorschlag in das Lastenverzeichnis, sei nichtig (act. A.1, S. 6, Ziff. 1.3 und 1.4 und S. 8, Ziff. 2.4).
6.2
Es zeigt sich eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Beschwerdeantrag Ziffer 1, Absatz 2 und der Beschwerdebegründung. In letzterer beruft sich die Beschwerdeführerin mehrfach auf (Teil-)Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses vom 26. Mai 2021. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren fehlt jedoch. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Abänderung des Lastenverzeichnisses hinsichtlich Position 1 (Begrenzung der zugelassenen Last auf CHF 6'387'500 ohne Zinsbetreffnisse und Zinsen). Angesichts des bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu sprechenden Feststellungsentscheides (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG) wäre von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein adäquat formuliertes Feststellungsbegehren zu erwarten gewesen. Dessen Fehlen gereicht ihr vorliegend dennoch nicht zum Nachteil, geht doch aus der Begründung zumindest sinngemäss hervor, dass sie – nebst der Rechtsfehlerhaftigkeit der Verfügung (Art. 17 Abs. 1 SchKG) – auch die (Teil-)Nichtigkeit derselben geltend macht.
6.3
Soweit die Beschwerdeführerin nun eine (Teil-)Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses vom 26. Mai 2021 im Rahmen ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2021 moniert, ist sie an keine Frist gebunden (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1). Die hiesige Aufsichtsbehörde muss diesen Aspekt von Amtes wegen im Rahmen der Beschwerde prüfen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Sachlich zuständig für die Beurteilung der Nichtigkeit ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde (Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). Die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde formgerecht eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ist einzutreten.
7.1
Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bildet die Nichtigkeit einer Verfügung eine Ausnahme. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, d.h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt bzw. offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. Falvio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 zu Art. 22 SchKG m.w.H.).
7.2
Es trifft zwar zu, dass weiterführende Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag erhoben wurden, nichtig sind (vgl. etwa BGer 5A_713/2018 v. 23.1.2019 E. 2.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Bundesgericht hat nämlich ebenso festgehalten, dass der betreibende Pfandgläubiger andere und umfangreichere Rechte als die im Betreibungsbegehren verlangten geltend machen könne, zum Beispiel zusätzliche Zinsen. Wie jeder Drittgläubiger könne er verlangen, dass auch nicht in Betreibung gesetzte Ansprüche im Lastenverzeichnis berücksichtigt würden. Aus dem gleichen Grund könne er auch denjenigen Teil der Forderung anmelden, für den ihm die Rechtsöffnung verweigert worden sei (Pra 2010 Nr. 142 E. 3.4; BGer 5C.266/2005 v. 2.2.2006 E. 3.2 m.w.H.). Im Übrigen kennt der Rechtsöffnungsrichter im Stadium seines Entscheides den Tag des Verwertungsbegehrens noch nicht und ist daher nicht in der Lage, die laufenden Zinsen zu bewilligen (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 in fine ZGB). Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt angesichts dieser Rechtsprechung ins Leere. Gleiches ist hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe festzuhalten. So kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschwerdegegnerin ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, weil jene eine Forderung anmeldete, für welche keine Rechtsöffnung erteilt worden war (act. A.1, S. 6, Ziff. 1.2). Wie soeben gezeigt, machte die Beschwerdegegnerin lediglich von einem ihr zustehenden Recht Gebrauch. Das beschwerdeführerische Vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Anmeldung der Last berechtigt gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Angesichts ihrer namentlichen Nennung im Grundbuch erscheint die Beschwerdegegnerin nicht als zur Anmeldung offensichtlich unberechtigte Person (vgl. act. C.6 ff.). Ohnehin erschiene es fraglich, ob die behauptete fehlende Berechtigung zur Forderungsanmeldung zugleich die Nichtigkeit derselben zur Folge haben würde. Dies, weil schon umstritten ist, ob der Betreibungsbeamte überhaupt einen Nachweis der Berechtigung verlangen darf (BGE 87 III 64 E. 2. f.), sondern stattdessen vielmehr praktisch jede Anmeldung, die nicht offensichtlich unhaltbar ist, entgegenzunehmen hat (vgl. zum Ganzen Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, N 174 und N 815 f.). Es läge folglich kein offensichtlicher und leicht erkennbarer Fehler vor (vgl. E. 7.1).
Die Beschwerdeführerin trägt weder weitere mögliche Nichtigkeitsgründe vor, noch sind solche für die Beschwerdeinstanz ersichtlich.
7.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Teil-)Nichtigkeit hinsichtlich der Position 1 des Lastenverzeichnisses vom 26. Mai 2021 nicht besteht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.1
Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin auch die Verfügung des Betreibungsamtes Maloja vom 9. Juni 2021 an. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Klage auf Aberkennung im Umfange der von ihr bestrittenen Position Nr. 1 des Lastenverzeichnisses gesetzt (vgl. act. B.11.) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung (act. A.1, Begehren Ziffer 2).
8.2
Die betreibungsrechtliche Beschwerde vom 21. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 erweist sich als form- und fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
9.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Rechtöffnungsentscheid des Regionalgerichts Maloja (act. B.3) auch Auswirkungen auf die nun vom Betreibungsamt vorgenommene Verteilung der Klägerrollen zeitigen würde. Sie wirft dem Betreibungsamt Maloja vor, den Rechtsöffnungsentscheid, welcher auch im vorliegenden Betreibungsverfahren verbindlich sei, übergangen zu haben, indem es ihr die Klägerrolle zugewiesen habe. Das Betreibungsamt Maloja habe Art. 79 SchKG missachtet, wonach es an der Gläubigerin liegen würde, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Eine andere Beurteilung erachte sie als widersprüchlich (rechtsmissbräuchlich) und unlogisch, woran die Art. 140 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ff. SchKG nichts ändern würden. Die Klägerrolle hinsichtlich der Kapitalforderung sei nicht ihr zuzuteilen, soweit ein Betrag im Lastenverzeichnis aufgenommen worden sei, welcher über demjenigen liege, für welchen die Rechtsöffnung erteilt worden sei. Gleiches gelte bezüglich sämtlicher Zinsbetreffnisse sowie Zinsen (vgl. etwa act. A.1, S. 7, Ziff. 2.2, und S. 8 f., Ziff. 2.4).
9.2
Gemäss Art. 156 SchKG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 SchKG sind bei Bestreitung des Lastenverzeichnisses die Art. 106-109 SchKG anwendbar, um das bestrittene Lastenverzeichnis zu bereinigen. Das Grundprinzip wird dabei in Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bzw. Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausgesprochen und in Art. 39 VZG wiederholt: Bestreitet ein Beteiligter ein Recht, welches sich aus dem Grundbuch ergibt, so setzt ihm das Betreibungsamt eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Aberkennung des bestrittenen Rechts an. Bestreitet ein Beteiligter eine Last, welche nicht auf dem Grundbuch, sondern lediglich auf einer Anmeldung von Rechten beruht, welche im Gefolge der Aufforderung zur Forderungseingabe gemäss Art. 138 SchKG bzw. 139 SchKG erfolgte, so setzt das Betreibungsamt dem Ansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Feststellung des Bestehens dieses Rechts. Bei Schuldbriefforderungen erstreckt sich der Eintrag auf die maximale Deckung nach Art. 818 ZGB (Andreas Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, 2. Aufl., N 124 zu Art. 140 SchKG). Das Betreibungsamt hat die Fristen zur Klageerhebung unmittelbar nach Eingang der Bestreitungen anzusetzen und ist nicht gehalten, die Bestreitungen zunächst den betroffenen Gläubigern zur Vernehmlassung zuzustellen (Feuz, a.a.O., N 123 zu Art. 140 SchKG). Bestreitet jemand die Zinsen der Schuldbriefforderung, so ist ihm die Klägerrolle zuzuweisen, auch wenn bloss ein Maximalzins eingetragen wurde (BGE 141 III 141 E. 4.3).
9.3
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin der Schuldbriefforderungen von total CHF 7'000'000.00 samt Maximalzins von jeweils 10% im Grundbuch eingetragen (vgl. Sachverhalt B.; vgl. act. C.6 ff.). Die Beschwerdegegnerin meldete eine Forderung in Höhe von CHF 8'444'279.42 an (bestehend aus: CHF 6'830'232.63 Kapitalforderung; CHF 170'757.80 unbezahltes Zinsbetreffnis vom 30.06.2019; CHF 175'025.25 unbezahltes Zinsbetreffnis vom 30.09.2019; CHF 40.00 Spesen; CHF 1'267'769.84 Zins vom 01.10.2019 bis Pfandverwertung auf Total von CHF 7'176'055.68; CHF 425.30 Kosten Zahlungsbefehl; CHF 28.60 Kosten Betreibungsamt [Zustellung ZB]; vgl. act. B.12). Bei Schuldbriefforderungen erstreckt sich der Eintrag auf die maximale Deckung gemäss Art. 818 ZGB (Feuz, a.a.O., N 124 zu Art. 140 SchKG), d.h. für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen sowie für drei zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinsen und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Als Kosten der Betreibung gelten auch allfällige Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Christina Schmid-Tschirren, in: Kren Kostkiewicz et. al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 818 ZGB). Der Beschwerdeinstanz ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach diese angemeldeten Forderungen über der durch die Pfandrechte nominal und maximal gesicherten Betragshöhe liegen würden. Die Beschwerdeführerin bringt dies auch nicht vor. Damit ergeben sich aber alle von der Beschwerdeführerin angemeldeten Forderungen aus dem Grundbuch. Das Betreibungsamt hat folglich zu Recht die Klägerrolle der Beschwerdeführerin zugeteilt. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Zulässigkeit der Sicherungsübereignung in Frage stellt, ist sie daran zu erinnern, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Frage handelt (Bestand von Forderungen, Fälligkeiten, Höhe und Dauer der Zinsen, Legitimation, Eigentum an gepfändeten Gegenständen etc.), die im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann. Hierüber hat der Richter zu entscheiden (Jent-Sørensen, a.a.O., N 419).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen ins Leere stösst. Vielmehr hat das Betreibungsamt in Nachachtung der gesetzlichen Regelung die Klägerrolle zu Recht der bestreitenden Beschwerdeführerin zugewiesen und ihr Frist zur Klage auf Aberkennung der Forderung gesetzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
10.
Der vorliegenden Beschwerde wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juni 2021 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.1). Damit hat die hiesige Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt Maloja anzuweisen, die Frist zur Klage auf Aberkennung gegenüber der Beschwerdeführerin neu anzusetzen (BGer 5A_638/2008 v. 5.12.2008 E. 7).
Dispositiv
11.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 verbleiben demnach beim Kanton.
11.2. Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Betreibungsamt der Region Maloja wird angewiesen, die der A._____ AG mit Verfügung vom 9. Juni 2021 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Klage auf Aberkennung des Anspruches der B._____ neu anzusetzen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 15
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