KSK 2021 40
Versicherungsleistungen nach UVG
22. Dezember 2021Deutsch17 min
A._____ und B._____ heirateten am _____ 2007, leben nun aber getrennt. B._____ wurde im Rahmen der Trennung die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ (2006) und D._____ (2011) zugesprochen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmebegehren nach Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beantragte A._____ die Anordnung einer alternierenden Obhut über die Kinder. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur abgewiesen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2020 (ZK1 18 127) auf und wies die Sache in Bezug auf die Regelung der Obhut über die Kinder sowie für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurück. A._____ ist zudem Vater von E._____ (2006), welcher bei ihm lebt.
Source gr.ch
Entscheid vom 9. Dezember 2021
Referenz KSK 21 40
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur
Gegenstand Lohnpfändung
Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde sowie Pfändungsvollzug des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 09. Juni 2021, mitgeteilt gleichentags
Mitteilung 13. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A._____ und B._____ heirateten am _____ 2007, leben nun aber getrennt. B._____ wurde im Rahmen der Trennung die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ (2006) und D._____ (2011) zugesprochen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmebegehren nach Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens beantragte A._____ die Anordnung einer alternierenden Obhut über die Kinder. Das Gesuch wurde vom Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur abgewiesen. Das Kantonsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Mai 2020 (ZK1 18 127) auf und wies die Sache in Bezug auf die Regelung der Obhut über die Kinder sowie für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurück. A._____ ist zudem Vater von E._____ (2006), welcher bei ihm lebt.
Mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2019 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) wurde A._____ in der Betreibung Nr. F._____ für CHF 20'068.40 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2020 in der Betreibung Nr. G._____ für CHF 42'000.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten betrieben. Ein Rechtsvorschlag unterblieb in beiden Betreibungen. Am 10. Juni 2020 liess B._____ in beiden Betreibungen das Fortsetzungsbegehren stellen.
Am 19. Juni 2020 vollzog das Betreibungsamt Plessur unter der Pfändungsnummer H._____ für beide teilnehmenden Betreibungen die Pfändung und stellte am 3. August 2020 die Pfändungsurkunde aus.
D. Dagegen erhob A._____ am 11. August 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht), welches die Beschwerde mit Entscheid KSK 20 94 vom 26. März 2021 teilweise guthiess, die Pfändung Nr. H._____ sowie den Pfändungsvollzug der Pfändungsgruppe Nr. H._____ des Betreibungsamts Plessur aufhob und dieses anwies, eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
E. Am 25. Mai 2021 erliess das Betreibungsamt Plessur eine neue Pfändungsurkunde und einen neuen Pfändungsvollzug, welche es am 9. Juni 2021 wieder aufhob und gleichentags eine neue Pfändungsurkunde sowie einen neuen Pfändungsvollzug erliess.
F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Pfändungsurkunde sowie der Pfändungsvollzug vom 09.06.2021 sind aufzuheben.
2.
Die zu Unrecht einbehaltenen Gelder sind gestützt auf den Entscheid KSK 20 94 zurück zu erstatten.
3.
Die Lohnquote ab Januar 2021 ist aufzuheben.
4.
Das Regionalgericht Plessur ist anzuweisen, umgehend dem Urteil des Kantonsgerichts vom 05. Mai 2020 (ZK1 18 127) mit Wirkung per Januar 2018, unter Berücksichtigung der alleinigen Obhut und Betreuung betreffend E._____ und alternierender Obhut und Betreuung betreffend C._____ und D._____, sowie der finanziellen Fakten, Folge zu leisten.
G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte das Betreibungsamt Plessur seine Stellungnahme sowie sämtliche Akten beim Kantonsgericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
H. B._____ reichte keine Stellungnahme ein.
I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt.
1.2
Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 9. Juni 2021. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 wurde die Beschwerdefrist gewahrt (act. A.1).
1.3
Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren den Antrag stellt, das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, dem Urteil ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020 betreffend Regelung der Obhut sowie allfälliger finanzieller Folgen (act. B.1) Folge zu leisten, kann darauf im Rahmen des Verfahrens betreffend SchKG-Aufsicht nicht eingetreten werden. Bei der am Regionalgericht Plessur hängigen Streitsache handelt es sich offensichtlich nicht um eine Betreibungshandlung des Betreibungsamts Plessur als Vollzugsbehörde, welche mit Aufsichtsbeschwerde in SchKG-Sachen beim Kantonsgericht gerügt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe das Gesamtgericht über das ausstehende Urteil des Regionalgerichts in Kenntnis setzt und eine offensichtliche Rechtsverweigerung rügt, stellt sich die Frage der allfälligen Weiterleitungspflicht. Eine Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 SchKG besteht indessen nicht, zumal in Fragen der Rechtsverzögerung die Einhaltung einer Beschwerdefrist gerade nicht umstritten ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass für die formelle Rechtsverweigerung eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung offensteht (vgl. Art. 319 lit. c ZPO), welche indessen zu begründen ist. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, mit einer gehörig begründeten Beschwerde nach ZPO an das Kantonsgericht zu gelangen.
1.4
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als formgerecht, womit darauf einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art, sofern es nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, so weit gepfändet werden, als dass es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten nicht für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Pfändbar ist damit grundsätzlich die Differenz zwischen dem Existenzminimum des Schuldners mit seiner Familie und seinem Gesamteinkommen (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 93 SchKG).
3.1
Grundlage für die Neuberechnung des Betreibungsamts Plessur bildete der Entscheid KSK 20 94 vom 26. März 2021 (act. B.2). Darin hielt das Kantonsgericht fest, dass die Kinderzulagen (CHF 220.00) und die Alimente (CHF 200.00) für den Sohn E._____ ebenfalls als Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien, wenn gleichzeitig auch der Grundbetrag und die Krankenkassenprämie von E._____ in die Existenzminimumberechnung miteinbezogen würden (E. 3.3). Daraus resultierte ein relevantes Einkommen von CHF 5'160.00 (E. 4.4). Im Zuge der Existenzminimumberechnung stellte das Kantonsgericht einen Zusammenhang mit den bei der Einkommensermittlung zugelassenen Abzügen her und ging beim Beschwerdeführer von einem reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00 statt einem solchen von CHF 1'350.00 aus, da die Rückzahlung eines Darlehens sowie die private Nutzung des Geschäftsautos und Telefons im Gegenzug dazu einkommensseitig durch den Arbeitgeber bereits abgezogen worden waren.
Das damals berücksichtigte Einkommen von CHF 4'960.00 (ohne die Kinderzulagen von E._____) basierte auf der beim Pfändungsvollzug vom 19. Juni 2020 vorliegenden aktuellsten Lohnabrechnung vom 8. Juni 2020 (vgl. BA act. 13). In diesem Betrag waren bereits Abzüge von total CHF 326.20, nämlich eine Darlehensrückzahlung von CHF 175.45 sowie die private Nutzung von Auto und Telefon von CHF 150.75 berücksichtigt worden. Höhere Abzüge, wie sie in der Lohnabrechnung vom Juli 2020 gemacht wurden, nämlich eine Darlehensrückzahlung von CHF 500.00 sowie die private Nutzung von Auto und Telefon über CHF 800.00, blieben unberücksichtigt.
Bei der Berechnung des Existenzminimums akzeptierte das Kantonsgericht nebst dem oberwähnten Grundbetrag für den Beschwerdeführer von CHF 1'000.00 den vollen Grundbetrag des Sohnes E._____ (CHF 600.00), einen Anteil am Grundbetrag der Kinder C._____ und D._____ (CHF 240.00), den Mietzins (CHF 2'000.00) sowie die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und von E._____ (CHF 454.20). Daraus resultierte ein Existenzminimum von CHF 4'294.20 (KGer GR KSK 20 94 v. 26.03.2021 E. 4.2 ff. [act. B.2]).
3.2
In seiner neuen, nun angefochtenen Existenzminimumberechnung vom 9. Juni 2021 unterschied das Betreibungsamt Plessur zwischen der Zeit von Juni bis Dezember 2020 und der Zeit ab dem 1. Januar 2021. Während für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 die Berechnung der Leistungsfähigkeit sowie des Existenzminimums unverändert gelassen wurde, indessen aufgrund eines höheren Einkommens der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Anwendung des Eingriffsprivilegs abgesehen wurde, nahm das Betreibungsamt Plessur für die Zeit ab 1. Januar 2021 aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers eine neue Berechnung vor. Dabei liess es weiterhin nur einen Lohnabzug von CHF 175.45 für die Darlehensrückzahlung zu, da der Beschwerdeführer zeitweise lediglich CHF 175.45 zurückbezahlt habe und eine Erhöhung während eines laufenden Lohnpfändungsjahres nicht zulässig sei. Weiter akzeptierte es die geltend gemachten Abzüge von CHF 800.00 für die private Nutzung des Geschäftsautos und des Telefons nicht bzw. bloss in reduziertem Umfang, da der Beschwerdeführer privat nicht auf ein Auto angewiesen sei. Im Vergleich zum Entscheid des Kantonsgerichts KSK 20 94 vom 26. März 2021 blieb das Betreibungsamt Plessur im Ergebnis um CHF 81.85 unter den zugelassenen Abzügen von CHF 326.20. Gleichzeitig erhöhte das Betreibungsamt Plessur indessen den durch das Kantonsgericht im Entscheid KSK 20 94 bestätigten reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00 auf CHF 1'350.00 (act. B.8). Damit ist das Betreibungsamt Plessur vom unangefochten gebliebenen kantonsgerichtlichen Entscheid abgewichen. Im Ergebnis hat es zu Gunsten des Beschwerdeführers höhere Belastungen bzw. ein höheres Existenzminimum zugelassen.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die im Entscheid KSK 20 94 vom 26. März 2021 gewährten Abzüge durch das Betreibungsamt Plessur negiert und neu als Einkommen aufgerechnet würden. Es sei zudem falsch, dass er die Darlehensrückzahlung in unzulässiger Weise erhöht habe. Vielmehr sei die Darlehensrückzahlung während der Kurzarbeit reduziert worden. Sodann werde seine Betreuungsarbeit herabgewürdigt, indem von einer teilweisen Betreuung gesprochen werde, obwohl er den Sohn E._____ allein erziehe und seine Tochter C._____ und seinen Sohn D._____ zu 40 % betreue (act. A.1).
4.2
Das Betreibungsamt Plessur hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass es den Entscheid des Kantonsgerichts KSK 20 94 vom 26. März 2021 nicht problemlos habe übernehmen können. Aufgrund des Einkommens der Gläubigerin sei das Eingriffsprivileg seit August 2020 hinfällig. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Entscheideröffnung einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag per Januar 2021 eingereicht. Dem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sei die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs und des Telefons aufgerechnet worden, da er privat nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Zugelassen werde lediglich ein Abzug von CHF 50.00 für die private Nutzung des Telefons. Der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Beamtin aufgefordert worden, den Darlehensvertrag einzureichen (vgl. BA act. 15). Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Somit sei nicht bekannt, wie hoch die Darlehensforderung sei und wann ein Vertrag unterzeichnet worden sei. Von März bis Mai 2020 sei eine Darlehensrückzahlung in der Höhe von CHF 175.45 erfolgt. Während eines laufenden Lohnpfändungsjahres sei es nicht zulässig, die Darlehensrückzahlungen individuell zu erhöhen und dadurch die Lohnquote zu schmälern. Weiter sei die Qualifikation der Betreuung von C._____ und D._____ als teilweise Betreuung auf den Umfang des Pensums bezogen gewesen, was aufgrund der alternierenden Betreuung von 40 % auch zutreffe. Die Auslagen hierfür seien entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts KSK 20 94 vom 26. März 2021 berücksichtigt worden (act. A.2).
5.1
Das Betreibungsamt Plessur stellt im angefochtenen Entscheid – abgesehen vom Verzicht auf das Eingriffsprivileg – für die Zeit bis 31. Dezember 2020 auf die unangefochten gebliebenen Berechnungen des Entscheids KSK 20 94 ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist es wie bereits erwähnt für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 von den im rechtskräftigen Entscheid KSK 20 94 angestellten Berechnungen abgewichen (vgl. act. B.8). Dies ist weder rechtswidrig noch unangemessen, nachdem sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers per Änderungsvertrag vom 30. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021 geändert haben (vgl. BA act. 15) und der Beschwerdeführer sowohl eine Veränderung des Einkommens als auch eine Erhöhung der Aufwendungen geltend macht. Es ist diesbezüglich zu prüfen, ob sich die Berechnung für diesen Zeitraum als zutreffend erweist.
5.2
Gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 (KSK 09 39) können Kosten für ein Auto nur in Abzug gebracht werden, sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet in I._____, sodass er privat tatsächlich nicht auf ein Auto angewiesen ist. Ebenso zutreffend ist es, dass die private Nutzung des Telefons durch den Grundbetrag zu decken ist, sodass auch dieser Lohnabzug, soweit CHF 50.00 überschreitend, nicht berücksichtigt werden kann.
5.3
Schulden, welche zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehen, dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nichtbetreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger begünstigt werden (Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Dies führt zum Konflikt mit dem Verrechnungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 323b Abs. 2 OR. So sind unbestrittene Forderungen des Arbeitgebers bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen (BGE 51 III 59; 40 III 154 E. 3; KGer BL 420 15 284 v. 03.11.2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist vorliegend allerdings Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der J._____. Dadurch ist er in der Lage, die Rückzahlung des Darlehens selbstständig anzupassen, was er offenkundig durch die Reduktion auf CHF 175.45 und die spätere Wiedererhöhung auf CHF 500.00 auch gemacht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt Plessur das Darlehen weiterhin lediglich im Umfang von CHF 175.45 berücksichtigte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (vgl. BA act. 15) bis heute keinen Darlehensvertrag eingereicht hat, welcher konkret Aufschluss über das eingeräumte Darlehen und dessen Bedingungen erteilen würde, weshalb dem Betreibungsamt Plessur nicht vorgeworfen werden kann, wenn es weiterhin auf die bisherigen Zahlungen abgestellt hat. Aufgrund der Vorgehensweise des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der J._____ (Lohnkürzung bei unverändertem Arbeitspensum und Wiedererhöhung der Darlehensrückzahlung nach kurzzeitiger Reduktion derselben) würde sich ohnehin die Frage stellen, ob beim Beschwerdeführer nicht eine Verdienstpfändung wie bei einem Selbstständigerwerbenden vorzunehmen wäre (vgl. BGer 5A_1/2017 v. 07.07.2017 E. 2.4; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 93 SchKG). Einzig mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG wird auf eine solche Anordnung an das Betreibungsamt Plessur im vorliegenden Verfahren verzichtet.
5.4
Ausgangspunkt für die Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers bildet somit sein Bruttolohn von CHF 5'500.00 gemäss der Lohnabrechnung vom 7. Mai 2021. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 849.45 resultiert daraus ein Nettolohn von CHF 4'650.55. Hinzu kommen die Kinderzulagen des Sohnes E._____ (CHF 220.00) sowie seine Alimente (CHF 200.00). Unter Berücksichtigung des Darlehensabzugs von CHF 175.45 resultiert daraus ein relevantes Einkommen von CHF 4'895.10, welches somit sogar über dem vom Betreibungsamt Plessur errechneten relevanten Einkommen von CHF 4'825.10 liegt.
5.5
Das errechnete Existenzminimum von CHF 4'644.20 orientiert sich an den unbestritten gebliebenen Berechnungen in E. 4.4 des Entscheids KSK 20 94 vom 26. März 2021, liegt aber aufgrund der durch das Betreibungsamt Plessur vorgenommenen Erhöhung des Grundbetrags von CHF 1'000.00 auf CHF 1'350.00 sogar darüber. Selbst der Beschwerdeführer ging bei seinen Berechnungen von einem tieferen Existenzminimum aus (vgl. act. B.10). Der Grundbetrag der Kinder C._____ und D._____, welche zu 40 % durch den Beschwerdeführer betreut werden, wurde im Umfang von CHF 240.00 korrekt aus dem Entscheid KSK 20 94 vom 26. März 2021 übernommen. Eine Herabwürdigung der Betreuungsarbeit des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt Plessur kann nicht festgestellt werden, wenn dieses die alternierende Betreuung im Umfang von 40 % als teilweise betreut bezeichnet.
5.6
Im Ergebnis würde daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 eine pfändbare Quote von CHF 250.90 resultieren, welche über der vom Betreibungsamt Plessur errechneten Quote von CHF 180.90 liegt. Aufgrund des in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verankerten Verbots der reformatio in peius ist eine Abänderung der Pfändungsurkunde vom 9. Juni 2021 zu Ungunsten des Beschwerdeführers allerdings nicht möglich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
6.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter vor, auf den Abrechnungen der Lohnquoten von August 2020 bis Mai 2021 würde verschwiegen, dass am 1. September 2020 eine Zahlung von CHF 255.80 und am 8. September 2020 eine solche von CHF 1'305.70 für August 2020 getätigt worden seien (act. A.1).
6.2
Das Betreibungsamt hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass die Zahlung vom 1. September 2020 über CHF 255.80 noch in der Pfändungsgruppe Nr. 201903078 abgerechnet worden sei, da diese der Pfändungsgruppe Nr. H._____ vorgegangen sei (vgl. Schuldner-Gruppen-Übersicht, BA act. 17). Die Zahlung vom 8. September 2020 über CHF 1'305.70 sei hingegen in der Pfändungsgruppe Nr. H._____ abgerechnet worden. Dies gehe aus der entsprechenden Abrechnung hervor (vgl. BA act. 8), was der Beschwerdeführer wohl versehentlich übersehen habe (act. A.2).
6.3
Aus der Abrechnung der Lohnquoten August 2020 bis Mai 2021 vom 9. Juni 2021 (BA act. 8) ist klar ersichtlich, dass die Zahlung vom 8. September 2020 über CHF 1'305.70 korrekt abgerechnet und die Differenz dem Beschwerdeführer gutgeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um die erste Zahlung in der Pfändungsgruppe Nr. H._____. Daher erscheint es schlüssig, dass die Zahlung vom 1. September 2020 noch in der Pfändungsgruppe Nr. 201903078 abgerechnet wurde, zumal der Zahlungseingang und die entsprechende Abrechnung durch das Betreibungsamt Plessur ausdrücklich anerkannt wurden (act. A.2). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Zusammenfassend sind die angefochtene Pfändungsurkunde und der angefochtene Pfändungsvollzug im Ergebnis weder unrechtmässig noch unangemessen. Die Pfändungsquote ab 1. Januar 2021 ist zutreffend und die Abrechnung vom 9. Juni 2021 korrekt. Folglich wurden keine Beträge zu Unrecht einbehalten. Die Beschwerde vom 21. Juni 2021 ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 verbleiben demnach beim Kanton. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-
aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 10
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF
Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 323b ORart. 323b COart. 323b CO
BGE 51 III 59ATF 51 III 59DTF 51 III 59
BGE 40 III 154ATF 40 III 154DTF 40 III 154
5A_1/2017
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF