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Entscheid

KSK 2021 45

bäuerliches Bodenrecht

3. März 2021Deutsch12 min

A. Am 7. Juni 2021 gelangte A._____ an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Bernina (fortan Betreibungsamt Bernina) und ersuchte um Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs des in C.________ wohnhaften B._____.

Source gr.ch

Entscheid vom 8. September 2021

Referenz KSK 21 45

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Brunner, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Einsichtsrecht (Art. 8a SchKG)

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Bernina vom 24. Juni 2021

Mitteilung 13. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 7. Juni 2021 gelangte A._____ an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Bernina (fortan Betreibungsamt Bernina) und ersuchte um Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs des in C.________ wohnhaften B._____.

B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 retournierte das Betreibungsamt Bernina das Gesuch von A._____ und führte aus, dass es diesem nicht entsprechen könne, da der von A._____ erbrachte Interessennachweis ungenügend sei.

C. Daraufhin gelangte A._____ am 15. Juni 2021 erneut ans Betreibungsamt Bernina und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung seines Gesuchs vom 7. Juni 2021.

D. Am 24. Juni 2021 hielt das Betreibungsamt Bernina an seinem Entscheid vom 9. Juni 2021 fest und erliess eine entsprechende Verfügung.

E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2021 (Poststempel 12. Juli 2021) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht). Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:

1.

Es ist mir umgehend Einsicht in den Betreibungsregisterauszug von B.________, C.________, gemäss Art. 8a SchKG zu gewähren bzw. zuzustellen.

2.

Es ist mir ein Aktenverzeichnis aller Akten, Daten zur Person von B.________, C.________, gemäss Art. 8a SchKG zuzustellen.

3.

Es ist mir eine Parteientschädigung für die effektiven Aufwendungen wie Rechtsrecherchen, Porti, Telefon, Kopien, Papeterieartikel etc. von 200.- Franken zu gewähren. Insbesondere m.E. das Verhalten des Betreibungsamtes Poschiavo/Bernina mutwillige erscheint.

F. Das Betreibungsamt Bernina nahm am 22. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung.

G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2021 (recte: 11. August 2021) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Kantonsgericht und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt:

1.

Es sind alle Daten/Akten des Betreibungsamtes C.________ und der Bündner Gerichte in Sachen B.________ zuzuziehen.

2.

Es sind mir alle Protokolle und Register des Betreibungsamtes und zusammenhängenden Gerichte in Sachen B.________ zu eröffnen bzw. Auszüge daraus zu geben.

3.

Es ist mir ein Aktenverzeichnis aller Akten, Daten zur Person von Herrn B.________, C.________, gemäss Art. 8a SchKG zuzustellen.

4.

Es ist mir nach dem Vorliegen aller Akten bzw. Daten die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren.

5.

Es ist im Ablehnungsfalle eine schriftlich begründete, rechtsmittelfähige (Prozessleitende-) Verfügung zu erlassen.

6.

Im Weiteren verweise ich auf die bereits gestellten Anträge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 24. Juni 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 zugestellt (act. E.0). Die schriftliche Beschwerde vom 12. Juli 2021 (Poststempel) erweist sich daher als form- und fristgerecht.

2.

Das Betreibungsamt Bernina begründete die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs mit Verfügung vom 24. Juni 2021 damit, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Interessennachweis nicht B._____ persönlich betreffe (act. E.2). Bereits in seinem Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte das Betreibungsamt Bernina dem Beschwerdeführer mit, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag die D.________ mit Sitz in E.________ betreffe. Er habe sich daher an das Betreibungsamt E.________ zu wenden (act. E.1). An dieser Begründung hielt das Betreibungsamt Bernina auch in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2021 fest (act. A.2).

3.

In seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da das Betreibungsamt sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe (act. A.1, S. 4; act. A.3, S. 2 f.). Durch sein Verhalten schütze das Betreibungsamt Bernina die illegalen Machenschaften von B._____, der eine Schuldenwirtschaft betreibe und durch einen Scheinwohnsitz in C.________ versuche, seine Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (act. A.3, S. 2 f.). Es bestehe zudem der Verdacht, dass das Betreibungsamt Bernina sein Schreiben vom 24. Juni 2021 vordatiert habe, um sich nicht mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2021 auseinandersetzen zu müssen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (act. A.1, S. 5). Darüber hinaus habe das Betreibungsamt Bernina gegen das Sprachengesetz verstossen, indem es das auf Deutsch gestellte Gesuch des Beschwerdeführers in italienischer Sprache beantwortet habe (act. A.1, S. 4). Materiell bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister genügend sei. Er habe zwar einen Arbeitsvertrag mit der D.________ abgeschlossen, B._____ sei aber einziges Organ dieser Gesellschaft. B._____ könne sich daher nicht seinen Verpflichtungen entziehen, indem er seine Handlungen über eine Gesellschaft abwickle. Im vorliegenden Fall gehe es um arbeitsrechtliche Forderungen, für welche eine persönliche Verantwortung und ein Durchgriffsrecht bestünden. Die Prüfung der Integrität eines Verwaltungsrates müsse vom Betreibungsamt ermöglicht werden. Dies gelte insbesondere bei Anwälten bzw. Anwaltsaktiengesellschaften, da die Schuldenwirtschaft zum Entzug des Anwaltspatentes führe (act. A.1, S. 5 f.; act. A.3, S. 3).

4.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a SpG (BR 492.100) regelt das Sprachengesetz den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und Gerichte. So hält auch Art. 3 Abs. 3 SpG fest, dass kantonale Behörden in der Amtssprache antworten, in der sie angegangen werden. Die Führung der Betreibungs- und Konkursämter ist nun aber Sache der Regionen (Art. 3 Abs. 1

EGzSchKG). Dazu hält Art. 25 SpG fest, dass Regionen, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachig gelten. Amtssprache ist in diesen Regionen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden. Die Region Bernina besteht ausschliesslich aus italienischsprachigen Gemeinden und hat in Art. 3 ihrer Statuten vom 1. Januar 2016 Italienisch als ihre Amtssprache definiert, sodass das Betreibungsamt Bernina berechtigt war, sich ausschliesslich auf Italienisch zu äussern. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.1

Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt sich nach dem konkret bestehenden Auskunftsinteresse. Dem Entscheid über das im Einzelfall zu gewährende Einsichtsrecht liegt stets eine Abwägung des Interesses des Gesuchstellers an einer umfassenden Information einerseits und dem Datenschutzinteresse des Betriebenen andererseits zugrunde (BGE 135 III 503 E. 3). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Art. 8a Abs. 2 SchKG). Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 38 E. 1). Eingeschränkt wird das Einsichtsrecht in Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ausübung, zum Beispiel dann, wenn die Einsicht aus Gründen verlangt wird, die mit der Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers nur in entferntem Sinne zu tun haben. (Denise Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 36 zu Art. 8a SchKG). Der Kern des schützenswerten Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen bestehen muss (James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 8a SchKG). Wenn eine juristische Person Vertragspartnerin des Auskunftssuchenden ist, darf über deren Organe ohne separaten Interessennachweis keine Auskunft gegeben werden (Georges Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchKG 2007, S. 174). Wurde hingegen der Konkurs über eine juristische Person eröffnet, so sollte einem Gesellschaftsgläubiger die Auskunft über deren Organe gewährt werden, wenn eine Verantwortlichkeit der Organe nicht abwegig erscheint (Peter, a.a.O., N 10 zu Art. 8a SchKG).

5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis mit der D.________ mit Sitz in E.________ stand und dieses Vertragsverhältnis aufgelöst wurde (act. E.1). Ein Vertragsverhältnis zu B._____ persönlich weist der Beschwerdeführer – auch im Beschwerdeverfahren – nicht nach, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers gegenüber B._____ bestehen könnte. Über die D.________ wurde zudem kein Konkurs eröffnet, sodass sich die Frage der Verantwortlichkeit von B._____ als einziges Verwaltungsratsmitglied der D.________ nicht stellt (vgl. act. E.1). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht konkret vor, inwiefern ihm ein Betreibungsregisterauszug von B._____ im Rechtsstreit gegen die D.________ betreffend Lohnforderungen von Nutzen sein könnte; dieses ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein solches konkret nachzuweisen. Aus seinen Eingaben vom 7. Juni 2021 (act. E.1) sowie vom 15. und 24. Juni 2021 (act. E.2) an das Betreibungsamt Bernina ist ein solches auch nicht konkret ersichtlich. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einer Information im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG muss daher verneint werden. Soweit der Beschwerdeführer anwaltsrechtliche oder strafrechtliche Fragen aufwirft, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Derartige Verfahren wurden soweit ersichtlich nicht eröffnet. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nämlich gestützt auf Art. 8 Abs. 4 SchKG in hängigen Verfahren ohnehin selbst berechtigt sind, entsprechende Informationen zu verlangen. Insofern kann dem Betreibungsamt Bernina auch nicht vorgeworfen werden, dass es angebliche illegale Machenschaften von B._____ schütze, wenn es dem Beschwerdeführer keinen Betreibungsregisterauszug zustelle.

5.3

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung der Begründungspflicht durch das Betreibungsamt Bernina als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat, wie soeben ausgeführt, offensichtlich kein schützenswertes Interesse an einem Auszug aus dem Betreibungsregister von B._____. Dies hat das Betreibungsamt Bernina in der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten. Eine rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung kann daher nicht erkannt werden.

5.4

Ebenso wenig ist die Rüge der Rechtsverweigerung betreffend das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 zu hören. Die Verfügung datiert vom 24. Juni 2021 und wurde am 25. Juni 2021 der schweizerischen Post übergeben. Anhaltspunkte für eine Vordatierung ergeben sich dadurch nicht. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass die ausgehende Post einmal am Tag der Post übergeben wird. Wird ein Schreiben gleichentags nach Übergabe verfasst, kann es erst am nächsten Tag der Post übergeben werden. Von einer unzulässigen Vordatierung kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Betreibungsamt Bernina aufgrund des Schreibens vom 24. Juni 2021 Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann, wurde darin doch lediglich die Frage gestellt, ob die Eingaben vom 7. und 15. Juni 2021 eingetroffen seien, und das Betreibungsamt Bernina gebeten, B._____ zu "googeln" (act. E.2).

6.

Nicht eingetreten werden kann auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Beizug aller Daten und Akten des Betreibungsamtes Bernina und der Bündner Gerichte in Sachen B._____ (act. A.3, Rechtsbegehren Ziff. 1), Zustellung aller Protokolle und Register des Betreibungsamtes und zusammenhängenden Gerichte sowie der Zustellung entsprechender Aktenverzeichnisse (act. A.3, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Gegenstand des Verfahrens vor dem Betreibungsamt Bernina war lediglich ein Gesuch um Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs von B._____ (vgl. act. E.1 und 2). Die weiteren Begehren wurden vor dem Betreibungsamt Bernina nicht vorgebracht und können folglich auch nicht Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG sein, welches fehlerhafte Betreibungshandlungen oder Rechtsverweigerungen bzw. –verzögerungen zum Inhalt hat.

7.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an einem Betreibungsregisterauszug von B._____ nachgewiesen hat. Aus diesem Grund hat das Betreibungsamt Bernina das Gesuch um einen Betreibungsregisterauszug von B._____ zu Recht abgewiesen. Die dagegen vor dem Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Es dürfen auch keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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BGE 135 III 503ATF 135 III 503DTF 135 III 503

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