Lexipedia

Entscheid

KSK 2021 52

Rückweisung RM-Instanz

6. August 2021Deutsch5 min

A. Mit Eingabe vom 26. August 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und ersuchte um die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist unter gleichzeitiger Vornahme der verpassten Rechtshandlung (Art. 17 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die von der B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Betreibungsamt Engiadina Bassa) eingeleitete Betreibung Nr. D._____ leide an einem Mangel, da sie lediglich von einer Person unterzeichnet worden sei, welche allerdings nur über eine Kollektivunterschrift verfüge. Dies führe zur Aufhebung der Betreibung. Der Mangel habe nach den üblichen Sorgfaltsmassstäben nicht innert Frist erkannt werden müssen und sei erst nach genauer visueller Überprüfung zu Tage getreten.

Source gr.ch

Verfügung vom 08. September 2021

Referenz KSK 21 52

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Karel Kohlik

Plazza da Scoula 6, Postfach 53, 7500 St. Moritz

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Ungültigkeit der Betreibung

Anfechtungsobj. Betreibung/Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 12.07.2021

Mitteilung 13. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 26. August 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und ersuchte um die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist unter gleichzeitiger Vornahme der verpassten Rechtshandlung (Art. 17 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die von der B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Betreibungsamt Engiadina Bassa) eingeleitete Betreibung Nr. D._____ leide an einem Mangel, da sie lediglich von einer Person unterzeichnet worden sei, welche allerdings nur über eine Kollektivunterschrift verfüge. Dies führe zur Aufhebung der Betreibung. Der Mangel habe nach den üblichen Sorgfaltsmassstäben nicht innert Frist erkannt werden müssen und sei erst nach genauer visueller Überprüfung zu Tage getreten.

B. Mit Eingabe vom 31. August 2021 verzichtete das Betreibungsamt Engiadina Bassa auf eine Stellungnahme.

C. In Ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt die B._____ fest, sie ziehe die Betreibung zurück.

D. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Vollmacht nach.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).

1.2

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe einen der Gläubigerin zuzurechnenden Vertretungsmangel in der gegen ihn eingeleiteten Betreibung geltend (act. A.1). Nach dem gegenüber der Aufsichtsbehörde erklärten Rückzug der Betreibung (act. A.3) fallen sämtliche in dieser Sache erfolgten Betreibungshandlungen dahin. Es ist daher auch das beim Kantonsgericht angehobene Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Dispositiv

3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 300.00 verbleiben demnach beim Kanton.

4. Gemäss Art. 62 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

5. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 4

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF