KSK 2021 73
Berufung OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft
26. Oktober 2021Deutsch9 min
A. Mit Zahlungsbefehl vom 9. November 2020 leitete die C._____ des B._____ (nachfolgend: C._____) gegen A._____ beim Betreibungsamt der Region Landquart Betreibung für eine Forderung von total CHF 2'229.90 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
Source gr.ch
Entscheid vom 21. Oktober 2021
Referenz KSK 21 73
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 13.09.2021, mitgeteilt am 13.09.2021 (Proz. Nr. 335-2021-60)
Mitteilung 25. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 9. November 2020 leitete die C._____ des B._____ (nachfolgend: C._____) gegen A._____ beim Betreibungsamt der Region Landquart Betreibung für eine Forderung von total CHF 2'229.90 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 ersuchte die C._____ beim Regionalgericht Landquart, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. E._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 2'229.90 zuzüglich Kosten von CHF 73.30 die Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 13. September 2021 hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von CHF 2'229.90 gut; im Mehrumfang wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, der C._____ eine Entschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. September 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der mit Verfügung vom 24. September 2021 von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1
Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 Bst. a und Art. 310 Bst. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2
Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; KGer GR KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2 m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zunächst aus, dass sie nicht beurteilen könne, ob der Einzelrichter SchKG ihre mündliche Stellungnahme an der Hauptverhandlung vom 10. September 2021 absichtlich oder nicht absichtlich ignoriert oder diese dann nicht verstanden habe (act. A.1 S. 3). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK).
3.1
Nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch wird nicht verlangt, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Die Gründe des Entscheids können auch implizit dargelegt werden oder aus mehreren Erwägungen hervorgehen. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Entscheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (statt vieler BGer 4A_38/2020 v. 22.7.2020 E. 2.3).
3.2
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Hauptverhandlung keine Tilgung, Stundung oder Verrechnung der Forderung vorgetragen (act. B.2 E. 3). Laut Protokoll der Hauptverhandlung beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre Unschuld zu beteuern und die C._____ mit "organisierter Kriminalität und Terrorismus" in Verbindung zu bringen. Sie habe eine Strafanzeige beim Bundesgericht eingereicht. Damals habe sie die Angaben nach kontinuierlicher Arbeit an die Bundesanwaltschaft, zu Handen F._____, geschickt. Herr F._____ sei nun weg und Herr G._____, gegen den die Anzeige laufe, sei nun Aufsichtspräsident (RG act. 4 S. 2). Aus diesen Ausführungen geht tatsächlich nicht hervor, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt, gestundet oder verrechnet worden wäre, oder dass sonst etwas der Rechtsöffnung entgegenstehen würde. Wenn die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung als für den Rechtsöffnungsentscheid nicht relevant qualifizierte und deshalb in ihrem Entscheid nicht näher darauf einging, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei einer ihr am 16. September 2021 zugegangenen Teilzahlungsvereinbarung würde es sich um Erpressung handeln, sie habe keine Vereinbarung abgeschlossen (act. A.1 S. 3). Nachdem der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid bereits am 13. September 2021 erging, handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rüge kann daher nicht berücksichtigt werden.
5.
Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Zur Begründung führt sie erstens aus, sie könne aus sachlichen und objektiven Gründen ihre Stellungnahme einzig bei einer Strafverfolgungsbehörde abgeben. Als Liquidatorin des H._____ (H._____) könne sie zweitens erst im Mai/Juni 2022 zum Entscheid Stellung nehmen. Drittens sei die Strafuntersuchungsbehörde intern bereits informiert worden, wobei der Beschluss des Bezirksgerichts I._____ (CB000003-D) die drei Länder J._____, K._____ und die L._____ beinhalte und sie nichts zu ergänzen habe (act. A.1 S. 4). Da das vorinstanzliche Verfahren mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 13. September 2021 abgeschlossen worden ist, kann dieses gar nicht mehr sistiert werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens verlangt, ist sodann nicht erkennbar, weshalb eine solche zweckmässig sein sollte. Aus der Begründung in der Beschwerde geht nicht hervor, auf welches Strafverfahren die Beschwerdeführerin anspielt und inwiefern dieses mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zusammenhängt. Auch eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens kommt damit nicht in Frage.
6.
Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Aufwendungen seitens des Beschwerdegegners erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
7.
Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
4A_38/2020
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF