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Entscheid

KSK 2021 74

abstrakte Normenkontrolle

19. Oktober 2021Deutsch7 min

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der B._____ am 28. Mai 2021 einen Zahlungsbefehl (Nr. C._____) in Höhe von CHF 7'697.65 zuzüglich Zins und Betreibungskosten zu. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.

Source gr.ch

Entscheid vom 11. Oktober 2021

Referenz KSK 21 74

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Existenzminimumberechnung

Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 12.08.2021

Mitteilung 12. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der B._____ am 28. Mai 2021 einen Zahlungsbefehl (Nr. C._____) in Höhe von CHF 7'697.65 zuzüglich Zins und Betreibungskosten zu. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben.

B. Am 28. Juni 2021 wurde A._____ für den Totalbetrag von CHF 7'931.40 die Pfändung angekündigt mit dem Vermerk, der Vollzug der Pfändung erfolge am 5. Juli 2021 am Schalter des Betreibungsamts Plessur.

C. Am 1. Juli 2021 erschien A._____ beim Betreibungsamt Plessur. Gleichentags wurde A._____ die Existenzminimumberechnung ausgehändigt, auf welcher eine pfändbare Lohnquote von CHF 290.00 vermerkt war. A._____ verweigerte ihre Unterschrift auf dem erstellten Pfändungsprotokoll. In der Folge tätigte das Betreibungsamt Plessur Abklärungen bei der D.________. Dabei wurde bekannt, dass die Hälfte der Mietkosten (CHF 625.00) durch die an die Mutter von A._____, welche in der gleichen Wohnung wohnt, ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe gedeckt sind.

D. Daraufhin wurde eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen und der Pfändungsvollzug am 12. August 2021 vorgenommen. Die Existenzminimumberechnung enthielt neu eine pfändbare Lohnquote von CHF 620.00. Am 13. August 2021 gingen die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug mit der Existenzminimumberechnung A._____ zu.

E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei stellte sie ebenfalls Antrag auf Gewährung des "Armenrechts".

F. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).

1.2

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Pfändungsvollzug und/oder die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann geltend gemacht werden, dass in die Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) oder die allfällige Einkommenspfändung übersetzt (Art 93 SchKG) seien. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe einzig die übersetzte Einkommenspfändung, ohne näher auf das Anfechtungsobjekt einzugehen. Da gegen beide Handlungen zusammen oder separat Beschwerde geführt werden kann, ist die Angabe des Anfechtungsobjekts nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin ist somit als Schuldnerin als zur Beschwerde legitimiert zu erachten.

1.3

Indessen ist festzustellen, dass die Pfändungsurkunde und die Mitteilung über den Pfändungsvollzug mit der Existenzminimumberechnung von der Beschwerdeführerin am 13. August 2021 in Empfang genommen worden sind. Somit erlangte die Beschwerdeführerin an diesem Tag Kenntnis vom Pfändungsvollzug und der neuen Existenzminimumberechnung und fing die Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen an. Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen diese Betreibungshandlungen endete folgerichtig am Montag, 23. August 2021. Wenn nun die vorliegende Beschwerde erst am 30. August 2021 (Poststempel) der Post übergeben wurde, erfolgte diese klar verspätet. Darauf kann folglich nicht mehr eingetreten werden.

2.

Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten. Eine materielle Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin unterbleibt daher zum Vornherein. Indessen sind Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 122 I 97 E. 3a). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 22 SchKG; BGer 2A_18/2007 v. 8.8.2007, E. 2.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar die Vorkommnisse, welcher ihrer Ansicht nach zu Unrecht zur in Betreibung gesetzten Forderung geführt haben, und äussert sie ihr Unverständnis über die Neuberechnung des Existenzminimums. Konkrete Rügen betreffend eine Rechtsfehlerhaftigkeit der erwähnten Betreibungshandlungen sind jedoch unterblieben. Nichtigkeitsgründe im Sinne von schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder von Verstössen des Betreibungsamts Plessur gegen das öffentliche Interesse sind aus den eingeholten Verfahrensakten in keiner Weise ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich keine Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlungen erfolgen kann.

3.

Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren Antrag auf das "Armenrecht", da sie im Existenzminimum lebe. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ohnehin kostenlos, weshalb auch auf diesen Antrag nicht weiter eingegangen werden muss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden.

4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

2A_18/2007

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF