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Entscheid

KSK 2021 76

Zivilprozessordnung

1. Dezember 2021Deutsch11 min

A. Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. September 2018 wurde die A._____ AG angewiesen, vom monatlichen Nettolohn von C._____ CHF 6'440.00 (CHF 2'000.00 Kinderunterhalt, CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt und CHF 440.00 Kinderzulagen) an B._____ zu überweisen. Die von C._____ dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen.

Source gr.ch

Entscheid vom 1. Dezember 2021

Referenz KSK 21 76

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Brunner, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach

Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 16. September 2021 (Proz. Nr. 335-2021-75)

Mitteilung 3. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. September 2018 wurde die A._____ AG angewiesen, vom monatlichen Nettolohn von C._____ CHF 6'440.00 (CHF 2'000.00 Kinderunterhalt, CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt und CHF 440.00 Kinderzulagen) an B._____ zu überweisen. Die von C._____ dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 5. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen.

B. Da die A._____ AG der Schuldneranweisung nicht nachkam, setzte B._____ gegen die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur mit Zahlungsbefehl vom 10. August 2020 eine Forderung von CHF 88'221.50 zzgl. Zins in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). Dagegen erhob die A._____ AG am 2. September 2020 Rechtsvorschlag.

C. Am 18. Februar 2021 reichte B._____ ein Arrestgesuch ein, welchem mit Arrestbefehl vom 19. Februar 2021 stattgegeben wurde. Im Rahmen der nachfolgenden Arrestprosequierung liess B._____ gegen die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2021 eine Forderung von CHF 124'221.50 zzgl. Zins in Betreibung setzen (Betreibung Nr. E._____). Dagegen erhob die A._____ AG am 23. März 2021 Rechtsvorschlag.

D. Mit Gesuch vom 8. April 2021 ersuchte B._____ um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E._____ sowie definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 124'221.50 zzgl. Zins. Dieses Gesuch wurde mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. September 2021 vollumfänglich gutgeheissen.

E. Dagegen gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. September 2021 frist- und formgerecht mit Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. September 2021 (Proz.Nr. 335-2021-75) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern.

2.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ein.

G. Am 1. Oktober 2021 erteilte der Vorsitzende einstweilen die aufschiebende Wirkung, zog die vorinstanzlichen Akten bei und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 auf, welcher innert Frist einging.

H. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (KSK 21 87) wurde mit Verfügung vom 19. November 2021 der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1

Das Regionalgericht Plessur qualifizierte die im Entscheid vom 10. September 2018 enthaltene Schuldneranweisung (vgl. RG act. II.3) in ihrem Rechtsöffnungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamts Plessur in der Folge die definitive Rechtsöffnung (vgl. act. B.1 E. 8.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe keinen vollständigen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt, sondern bloss die Schuldneranweisung. Mit dieser sei aber keine Zahlungspflicht festgelegt, sondern lediglich verfügt worden, dass sie den Lohn von C._____ in der Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Kinderzulagen mit befreiender Wirkung nur an die Beschwerdegegnerin zahlen könne. Die Festlegung der Schuld sei im Eheschutzentscheid vom 18. Februar 2016 erfolgt. Dieser sei nicht eingelegt worden. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hätte dieser Entscheid jedoch zusammen mit der Schuldneranweisung vorgelegt werden müssen (vgl. act. A.1 Ziff. III).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst fest, dass die Schuldneranweisung vom 10. September 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und sie nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich den Eheschutzentscheid vom 29. Februar 2016 bei Gericht einzureichen, zumal dieser ohnehin gerichtsnotorisch sei (vgl. act. A.2 S. 5 ff.).

3.1

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (definitive Rechtsöffnung), wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Art. 80 Abs. 2 SchKG zählt darüber hinaus diverse Urteilssurrogate auf, welche den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind.

Dispositiv

Schuldneranweisungen im Sinne von Art. 177 oder Art. 291 ZGB stellen gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Darin wird nur über die Einziehungsbefugnis, nicht jedoch über die geschuldete Summe entschieden. Die unterhaltsberechtigte Partei wird nicht selber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuldneranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letztere ermöglicht es der Unterhaltsgläubigerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Drittschuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betreibung gegen den Drittschuldner bildet indessen der Entscheid über die Schuldneranweisung, der ja ohne Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die unterhaltsberechtigte Person kann daher nicht gestützt auf den Anweisungsentscheid definitive Rechtsöffnung gegen den Schuldner des Unterhaltsverpflichteten verlangen, sondern muss vorerst in eigenem Namen ein materielles Urteil über die Forderung erwirken (KGer GR ZK1 16 180 v. 24.2.2017 E. 3.4.3; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 34 zu Art. 80 SchKG; je m.w.H.).

3.2. Nachdem C._____ seinen im Eheschutzentscheid vom 29. Februar 2016 auferlegten Unterhaltspflichten nicht nachgekommen war, wies das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. September 2018 die Beschwerdeführerin an, CHF 6'440.00 (= CHF 2'000.00 Kinderunterhalt + CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt + CHF 440.00 Kinderzulagen) vom Nettolohn von C._____ zuhanden der Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. RG act. II.3 Dispositiv-Ziff. 1). Diese im Entscheid vom 10. September 2018 enthaltene Schuldneranweisung stellt nach dem Gesagten keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der am familienrechtlichen Verfahren nicht als Partei beteiligten Beschwerdeführerin dar. Die darauf gestützte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch das Regionalgericht Plessur beruht auf einer falschen Anwendung von Art. 80 SchKG.

3.3. Die Beschwerdegegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Einwand, es sei kein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden, im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorbrachte (vgl. RG act. I/2). Ihrer Schlussfolgerung, dass der Einwand nun verspätet sei (act. A.2 S. 5), kann aber trotzdem nicht gefolgt werden: Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Diese Regel gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Nachdem die Vorinstanz den Entscheid vom 10. September 2018 fälschlicherweise als definitiven Rechtsöffnungstitel qualifizierte, kann dies nun auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin hin im Beschwerdeverfahren korrigiert werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.1. Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und beim vorliegenden Streitwert mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Aufgrund der durch den Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 13. April 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 335-2021-76; vgl. act. G.1) verbleiben diese unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO beim Kanton Graubünden (Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 1'500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2021 (KSK 21 87) wurde der Beschwerdegegnerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gehen demnach ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden (Gerichtskasse des Kantonsgerichts; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

4.3. Die vom beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote weist auf der Grundlage des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) einen Aufwand von CHF 2'994.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Rechtsöffnungs- und das Beschwerdeverfahren auf (vgl. act. G.1), was insgesamt als angemessen erscheint. Diese Entschädigung geht ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei sie im Umfang von CHF 1'374.65 (Aufwand April bis September 2021) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur und im Umfang von CHF 1'620.20 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts (Aufwand Oktober und November 2021) zu bezahlen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

4.4. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, verlangt für das Beschwerdeverfahren aber eine Entschädigung. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_132/2020 v. 28.4.2020 E. 4.2.1). In der Eingabe der Beschwerdeführerin findet sich keine besondere Begründung für die Entschädigung (vgl. act. A.1). Folglich ist ihr keine solche zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 16. September 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 8. April 2021 in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (Zahlungsbefehl vom 8. März 2021) wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden übernommen.

3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach von CHF 1'374.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt."

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden übernommen.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach von CHF 1'620.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 7

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 177 ZGBart. 177 CCart. 177 Codice civile svizzero

Art. 291 ZGBart. 291 CCart. 291 Codice civile svizzero

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF

Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

5A_132/2020

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF