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Entscheid

KSK 2021 78

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

10. November 2022Deutsch22 min

A. A._____ führte am 7. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. F._____ in der Betreibung auf Sicherheitsleistung des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) vom 23. September 2021 mit folgendem Rechtsbegehren:

Source gr.ch

Entscheid vom 13. September 2022

(Mit Urteil 5A_795/2022 vom 15. Februar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)

Referenz KSK 21 78

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey

Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt J._____

Gegenstand Aufhebung der Betreibung Nr. E._____

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 23.09.2021

Mitteilung 04. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ führte am 7. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. F._____ in der Betreibung auf Sicherheitsleistung des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) vom 23. September 2021 mit folgendem Rechtsbegehren:

Erwägungen

"1.

Dispositiv

Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 23. September 2021 (Betr.Nr. E._____) rechtswidrig, allenfalls nichtig ist. Demnach sei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen die Betreibung (Betr.Nr. E._____) aufzuheben".

B. Weiter stellte er folgende prozessuale Anträge:

"2.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu vereinigen mit der gleichentags erhobenen SchKG-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 23. September 2021 (Betr.Nr. G._____) sowie mit der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. September 2021 gegen die Arresturkunde vom 16. September 2021 (KSK 21 75).

3.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Bundesgericht über die Beschwerde vom 30. November 2020 (5A_1000/2020) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. November 2020 (KSK 19 50) entschieden hat.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse".

C. Der B._____ beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 und stellte den Antrag:

"Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die prozessualen Anträge 2 (Verfahrensvereinigung) und 3 (Sistierung) seien abzuweisen".

D. A._____ erstattete am 25. März 2022 seine Replik (act. A.4) und der B._____ am 14. April 2022 die Duplik (act. A.6). Am 5. Mai 2022 reichte A._____ eine kurze abschliessende Stellungnahme ein, welche dem B._____ und dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht wurde.

E. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja erklärte, sich an BGer 5A_1000/2020 gehalten zu haben und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahmen.

F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen; das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).

1.2. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).

1.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. F._____ schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Als Betreibungsschuldner ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage, Art. 17 N 41, Basel 2021; BGE 129 III 595 E. 3). Auf diese ist daher einzutreten.

2.1. Nachdem das Bundesgericht am 1. Februar 2022 im Verfahren BGer 5A_1000/2020 entschieden hat, zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Sistierung zurück (act. A.4 Rz. 9). Unabhängig von diesem Rückzug ist der Antrag auch gegenstandslos geworden

2.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung dieses Verfahrens mit der vor dem Kantonsgericht Graubünden hängigen Beschwerde vom 27. September 2021, die unter der Prozess-Nummer KSK 21 75 angelegt ist und sich gegen die Arresturkunde Nr. I._____ des Betreibungsamtes Maloja richtet (act. A.1 Rz. 3). Ausserdem ersucht er um Vereinigung mit der gleichentags erhobenen SchK-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. H._____, ebenfalls ausgestellt am 23. September 2021 (act. A.1 S. 2). Er begründet das damit, dass es sowohl im Arrest als auch in den beiden Betreibungen um die gleichen Steuerforderungen gehe. Überall stelle sich die Frage der Zuständigkeit des Betreibungsamtes Maloja, und es handle sich um die gleichen Parteien, das gleiche Verfahrensfundament und die gleichen Zweckmässigkeitsüberlegungen (act. A.1 Rz. 27). Das rechtfertige eine Vereinigung und eine Beurteilung der drei Beschwerden in einem einzigen Entscheid. Der Beschwerdegegner widersetzt sich der Vereinigung, vor allem mit dem Verfahren KSK 21 75, wo es um völlig andere Rechtsfragen gehe (act. A.3 Rz. 5). Auch in den Beschwerden gegen die Zahlungsbefehle gehe es um andere Betreibungsarten und unterschiedliche Forderungen (act. A.3 Rz. 4).

Das Kantonsgericht behandelt die drei Beschwerden (und die weiteren parallelen Verfahren KSK 22 14 und KSK 22 15) gleichzeitig und mit der gleichen Gerichtsbesetzung und in Kenntnis der Akten aller fünf Verfahren. Die Akten KSK 21 79, KSK 21 75, KSK 22 14 und KSK 22 15 sind daher in dieses Verfahren beizuziehen. Auf eine Vereinigung von Verfahren wird hingegen verzichtet (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I., 3. Aufl., Basel 2021, N 37 zu Art. 84 SchKG gegen gemeinsame Behandlung von Rechtsöffnungsbegehren aus mehreren Betreibungen). SchK-Verfügungen sind typischerweise Einzelanordnungen und haben ihr eigenes Schicksal, sodass sich auch getrennte Beschwerdeentscheide empfehlen.

3. Der Beschwerdeführer hält nach Vorliegen des Entscheides BGer 5A_1000/2020 fest, dass es die bundesgerichtlichen Erwägungen zu akzeptieren gelte (act. A.4 Rz. 9). An seinen Rügen hinsichtlich fehlender gesetzlicher Grundlage oder Nichtigkeit der Arrestlegung werde nicht festgehalten. Jedoch habe das Bundesgericht nicht entschieden, wo bei Steuerarresten rechtswidrige bzw. offensichtlich sachwidrige Entscheidungen angefochten werden könnten, da die Arrest-einsprache hier nicht zur Verfügung stehe und die Frist zur Anfechtung der Sicherstellungsverfügung längst abgelaufen sei (act. A.4 Rz. 9). Es sei angebracht, dass das Kantonsgericht diese Lücke fülle und die Rüge der willkürlichen und sachwidrigen Bestimmung des Leadamtes entweder in der vorliegenden Beschwerde oder in jener gegen die Arresturkunde (KSK 21 75) umfassend und nicht nur auf Nichtigkeit hin überprüfe. Dass die Bestimmung eines Betreibungsamtes im Kanton Graubünden als Leadamt durch das C._____ Steueramt und bei grossmehrheitlich im B._____ liegenden Vermögenswerten nicht überprüfbar sei, sei eine Rechtsschutzlücke (act. A.4. Rz. 10). Es gebe den ordentlichen Betreibungsort D._____, am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Es sei an die Rechtsprechung in BGE 88 III 59 S. 66 f. zu erinnern, wonach gelte: "Werden für die gleiche Forderung an verschiedenen Orten Arreste erwirkt, so [genügt] bei einem Schuldner, der in der Schweiz wohnt […] eine am ordentlichen Betreibungsort des Wohnsitzes angehobene Betreibung für die Prosequierung aller Arreste (BGE 77 III 128 ff.)". Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ausgewiesen, belegt und werde in anderen Betreibungen auch ausdrücklich geltend gemacht (act. A.4 Rz. 11). Im Sprengel Maloja seien gemäss Arresturkunde 18 Vermögenswerte mit einem Schätzwert von CHF 28.4 Mio. verzeichnet, während es am Wohnort D._____ 8 Gegenstände, bewertet mit CHF 48.7 Mio., gebe. Ganz generell befänden sich die meisten Arrestgegenstände im B._____.

Der Beschwerdegegner erkläre ausserdem nicht, warum er von der Eidgenossenschaft als Gläubigerin der Bundessteuer abgerückt sei. Im B._____ werde der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gläubigerstellung aberkannt, die diesbezügliche Praxis im Kanton Graubünden sei offenbar anders oder zumindest unklar, weshalb die Frage des Gläubigerwechsels nochmals, wenn auch umgekehrt, gestellt werde (act. A.4 Rz. 14).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner am 22. September 2021 zur Prosequierung des Arrestes Nr. I._____ (vgl. KSK 21 75), welches die Bundessteuern betrifft, ein Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung über CHF 66 Mio. und zeitgleich damit ein Betreibungsbegehren auf Zahlung im Betrage von CHF 38'927'954.65 eingereicht habe. In der Betreibung auf Sicherheitsleistung sei die fällige Forderung nochmals enthalten.

Insgesamt rügt er eine Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt Maloja, weil dieses einen schwerwiegend fehlerhaften Zahlungsbefehl ausgestellt habe und zur Ausstellung dieses Zahlungsbefehls auch gar nicht zuständig gewesen sei (act. A.1 Rz. 35).

4. Nach dem Beschwerdegegner steht am Arrestort ein Betreibungsort zur Verfügung (Art. 52 SchKG) und im Betreibungssprengel Maloja seien dort belegene Vermögenwerte von erheblichem Wert verarrestiert worden (act. A.3 Rz. 11). Zudem sei das Betreibungsamt im Arrest Nr. I._____ auch als Leadamt eingesetzt worden (act. A.3 Rz. 12). Art. 52 SchKG verleihe dem Gläubiger ein Wahlrecht (act. A.3 Rz. 13). Seinen Wohnsitz in der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, wie sich aus BGer 2C_543/2018 ergebe (act. A.3 Rz. 15). Die Angaben im Zahlungsbefehl seien korrekt und selbst bei Zutreffen der Wohnsitzbehauptung des Beschwerdeführers gäbe es keine falschen Angaben, die den Zahlungsbefehl anfechtbar bzw. ungültig machen würden (act. A.3 Rz. 17). Die materielle Gläubigerstellung könne weder das Betreibungsamt noch das Kantonsgericht überprüfen (act. A.3 Rz. 22). Der Beschwerdeführer habe an anderer Stelle selber gerügt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin der Bundessteuern bezeichnet worden sei (at. A.3 Rz. 24).

Die Betreibungen Nr. 2212853 (betreffend vorliegende Beschwerde: act. B.2) und Nr. 2212854 (im Verfahren KSK 21 79, act. B.3) seien weder identisch noch unzulässig. Mit der Betreibung Nr. G._____ werde Zahlung für rechtskräftige Steuerbetreffnisse verlangt, während es bei der Betreibung Nr. E._____ auf Sicherheitsleistung um noch nicht rechtskräftig festgesetzte Forderungen gehe (act. A.3 Rz. 26). Das Fortsetzungsbegehren im Sinne der Rechtsprechung in BGE 100 III 40 f. könne ohnehin nicht gestellt werden und der Fortgang der Betreibungen sei durch Rechtsvorschläge gehindert (act. A.3 Rz. 27).

5. Zur aufgeworfenen Wohnsitzfrage ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit BGer 2C_543/2018 E. 4.1 erwähnt (act. A.4 Rz 22; KSK 21 79 act. A.4 Rz 22), dass das Bundesgericht sich nicht abschliessend zur Wohnsitzfrage geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass der physische Aufenthalt in der Schweiz nicht konkretisiert worden sei. Das hat sich im Zusammenhang mit den hier parallel zu beurteilenden Fällen nicht geändert. Es ist bei der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D._____ vom 22. Februar 2017 (KSK 21 78 und 79 je act. B.7) geblieben, und Wohnsitzbestätigungen allein genügen für den Nachweis nicht (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Auflage, Basel 2021, N. 44 zu Art. 46; Benno Krüsi, in: Kren/Kostkiewicz/Vock; SK Kommentar zum Bundegesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N. 21 zu Art. 46; BGE 129 III 54, 56). Die zum Beleg des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners genannten Zwangsvollstreckungsmassnahmen, der je nachdem auch Betreibungen am Wohnort D._____ einleite, gingen denn auch nicht vom Beschwerdegegner, sondern vom Steueramt der Stadt J._____ aus (act. 21 75 act. B.11; act. KSK 21 78 und 79 act. B.8-10). Auch dem Beschwerdegegner kann nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, der Wohnsitz diene lediglich der Identifikation des Betreibungsschuldners (KSK 21 79 act. A.3 Rz. 19 f.), ist doch der Betreibungsort normalerweise vom Wohnsitz abhängig. Dass der Frage im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist, beruht auf der Zuständigkeit am Ort des Leadamtes.

Die Bestimmung eines Leadamtes kann nur im Zusammenhang mit einer Arrestlegung erfolgen. Das ernannte Leadamt – es ist davon auszugehen, dass federführend nur ein Amt sein kann, in dessen Sprengel sich auch zu verarrestierende Vermögenswerte befinden – hat in der Folge für die Koordination zu sorgen, den Arrestbefehl im eigenen Sprengel zu vollziehen und zu veranlassen, dass die Arrestlegung an den anderen Lageorten rechtshilfeweise durchgeführt wird. Hinsichtlich der in der Folge durchzuführenden Prosequierungen ist davon auszugehen, dass diese insgesamt mit einer einzigen Betreibung am Ort des Leadamtes als Arrestort (Art. 52 SchKG) durchgeführt werden können, weil letztlich nur so dem Ziel des "schweizweiten Arrestes" Nachachtung verschafft wird.

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, das Betreibungsamt Maloja könne nicht Betreibungsort für die hier eingeleitete Prosequierungsbetreibung sein, weil dem Amt diese Funktion gar nicht hätte zugewiesen werden dürfen. Ob eine bereits einmal geprüfte (offensichtliche) Nichtigkeit der Zulässigkeit des Leadamtes Maloja (hier im Verfahren KSK 21 75) im Rahmen von weiteren Etappen des Arrestverfahrens erneut einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen werden kann und muss, dürfte umstritten sein, weil unklar ist, inwieweit im Bereich der Nichtigkeit der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gilt. An dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass die fehlende Nichtigkeit nicht nur in der vergleichbaren Situation von BGer 5A_1000/2020 und KSK 21 75 verneint wurde, sondern dass auch im Rahmen der vorliegenden Prüfung die Einsetzung dieses Amtes nicht als nichtig angesehen wird. Dass eine "gewöhnliche" Prüfung der Einsetzung des Leadamtes im Rahmen von SchK-Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, ist im Verfahren KSK 21 75 Erw. 6.3. einlässlich dargestellt worden.

Einzuräumen ist, dass das Verfahren KSK 21 75 noch ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (das allerdings in BGer 5A_1000/2020 die Nichtigkeit des Leadamtes Maloja bereits einmal verneint hat) und dass gegebenenfalls auf dem steuerrechtlichen Weg auf die Einsetzung des Leadamtes zurückgekommen werden könnte. Würde die Einsetzung des Betreibungsamtes Maloja aufgehoben, so würde der Arrest, insofern es sich nicht um in jenem Sprengel belegene Arrestgegenstände handelt, dahinfallen (Art. 280 SchKG), was dann im gleichen Mass auch die Prosequierungsbetreibungen betreffen würde. Als Folge davon müssten die andernorts gelegenen Vermögenswerte alsdann freigegeben werden.

6. Auch was die Beanstandung hinsichtlich der Legitimation/Gläubigerschaft des Beschwerdegegners (vgl. act. A.1 Rz. 42) anbelangt, ist auf die Erwägungen im Entscheid KSK 21 75 Erw. 7.1 und 7.2 hinzuweisen, wonach das Betreibungsamt – gleich wie in der Arresturkunde – den B._____ zu Recht als Gläubiger aus dem Betreibungsbegehren in den Zahlungsbefehl übernommen hat.

7.1. Zu beantworten bleibt die Frage von zwei parallelen teilidentischen Betreibungen (act. A.1 Rz. 43 f.). Der Beschwerdeführer verneint deren Zulässigkeit und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41, S. 42). Das Bundesgericht lasse zwar mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung zu, allerdings aber nur so lange, bis nicht das Fortsetzungsbegehren gestellt sei oder gestellt werden könne (act. A.1 Rz. 43). Zwischen den beiden Betreibungen Nr. E._____ (Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) und Nr. H._____ (angefochten im Beschwerdeverfahren KSK 21 79) sei zumindest Teilidentität gegeben, was für den Beschwerdeführer unnötig belastend sei. Letztlich sei das auch sinn- und zwecklos (act. A.1 Rz. 44).

7.2. Die vorliegende Beschwerde betrifft den Zahlungsbefehl Nr. F._____. Dabei handelt es sich um eine "Betreibung auf Sicherheitsleistung" für direkte Bundessteuern (act. B.2). Die Forderung ergibt sich daraus wie folgt:

Rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vom 17.01.2016 betreffend direkte Bundessteuer (für die Steuerjahre 2005-2009 [Nachsteuern und Bussen inkl. Zins bis 29.02.2016] und 2010-2015 [ordentliche Steuern]); Bundesgerichtsentscheid in den Verfahren 2C_669/2016; 2C_670/2016 vom 08. Dezember 2016

Sicherstellungsbetrag von insgesamt CHF 65'000'000 zzgl. Zins von 3% auf CHF 59'485'000.05 seit 1. März 2016 aufgeteilt in 3 Positionen: Zinstragender Anteil der Hauptforderung /Pos. 1), unverzinster Anteil der Hauptforderung (Pos. 2) und mutmassliche Kosten (Pos. 3)

Prosequierung vom Arrest Nr. I._____ BA Maloja

59'485'000.05

Zins 3.00 % seit 01.03.2016

Unverzinster Anteil der Hauptforderung (CHF 63'260'000.00 – CHF 59'485'000.05)

3'774'999.95

Mutmassliche Kosten

1'174'000.00

Arrestkosten aus Arrest Nr. I._____ (BA Maloja)

13'745.05

Eine Betreibung auf Sicherheitsleistung kann bei nicht rechtskräftiger Veranlagung anstelle der Betreibung auf Zahlung durchgeführt werden (Hans Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, N 147 zu Art. 169 DBG; N 37 zu Art. 170 DBG). Es leuchtet denn auch unmittelbar ein, dass für Steuern, die (noch) nicht bezahlt werden müssen, keine ordentliche Betreibung auf Zahlung eingeleitet werden kann. Da aber auch eine Sicherstellungsverfügung/Arrestlegung für noch nicht veranlagte/fällige Steuern prosequiert werden muss, kann dies nur mit einer Betreibung geschehen, die nicht die Zahlung, sondern die Leistung von Sicherheit bezweckt.

Gemäss BGE 129 III 93 (Pra 2003 Nr. 162) ist die Betreibung auf Sicherheitsleistung keine besondere Betreibungsart, sondern eine Betreibung mit einem besonderen Zweck; es geht nicht um die direkte Befriedigung des Gläubigers, sondern um seine Sicherstellung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner dereinst seinen fällig gewordenen Verpflichtungen nicht nachkommt (Ingrid Jent-Sørensen, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 38 SchKG). Auch in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung wird nach abgeschlossenem Einleitungsverfahren – wenn nicht bezahlt wird – gepfändet und verwertet (Domenico Acocella, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 18a zu Art. 38 SchKG), wobei das, was daraus erhältlich gemacht wird, hinterlegt werden muss (Jent-Sørensen, a.a.O., N 15 zu Art. 38 SchKG). Wird die gesicherte Forderung letztlich vollsteckbar und fällig, dann kann der Gläubiger auf die hinterlegten Werte greifen. Weil er ein Pfandrecht an den hinterlegten Werten erworben hat, sind diese für ihn "reserviert" und sind mit einer Betreibung auf Pfandverwertung geltend zu machen (Acocella, a.a.O., N 18c zu Art. 38 SchKG).

7.3. Die parallel anhängig gemachte Beschwerde mit der Prozess-Nr. KSK 21 79 betrifft den Zahlungsbefehl Nr. H._____ und es handelt sich um eine ordentliche Betreibung auf Zahlung für direkte Bundessteuern gemäss nachstehender Tabelle (act. B.3).

Betreibung auf Zahlung: Direkte Bundessteuer (dBSt), Nachsteuern für die Steuerperiode 2005-2009: Verfügung des kantonalen Steueramtes J._____ (KStA J._____) vom 27.01.2016; Urteil des Bundesgerichts vom 18.09.2018 in den Verfahren BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

Sowie nachfolgende weitere Forderungen auf dBSt für Steuerperioden 2010 bis 2013 jeweils einzeln gestützt auf Veranlagungsverfügung KStA J._____ vom 26.01.2016 bzw. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

Prosequierung des Arrestes Nr. I._____ BA Maloja

28'957'183.85

3.00 % Zins seit 01.03.2016

dBSt, Steuerperiode 2010, siehe Pos. 1, insb. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

3'316'439.00

3.00 % Zins seit 13.03.2016

dBSt, Steuerperiode 2011, siehe Pos. 1, insb. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

4'101'716.50

3.00 % Zins seit 13.03.2016

dBSt, Steuerperiode 2012, siehe Pos. 1, insb. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

1'841'426.00

3.00 % Zins seit 13.03.2016

dBSt, Steuerperiode 2013, siehe Pos. 1, insb. BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017

711'189.30

3.00 % Zins seit 13.03.2016

Arrestkosten aus Arrest Nr. I._____ (BA Maloja)

13'745.05

Was mit einer ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs bezweckt wird, ist notorisch und bedarf keiner weiteren Erläuterung, nämlich Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung.

7.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung auf Sicherheitsleistung für die direkte Bundessteuer hinsichtlich der Steuerjahre 2005-2015 im Betrage von CHF 63'260'000.00 umfasse auch den mit der Betreibung auf Zahlung geltend gemachten Betrag für die Steuerjahre 2005-2013 über CHF 38'927'954.65 (act. A.1 Rz. 44), was gegen das Verbot von Mehrfachbetreibungen verstosse. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass bereits im Grundsatz sowie von Anfang an keine Identität bestehe, weil es sich zum einen um eine Betreibung auf Sicherheitsleistung und zum anderen um eine Betreibung auf Zahlung handle (act. A.2 Rz. 25). Im Weiteren würden mit der Betreibung Nr. G._____ (jene auf Zahlung) rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern der Steuerperioden 2005-2009 sowie die ordentlichen Steuern der Steuerperioden 2010-2013 geltend gemacht; die Forderungen stützten sich auf die rechtskräftige Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 sowie die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016. "Mit der Betreibung Nr. E._____ auf Sicherheitsleistung wird hingegen eine Sicherstellung bezweckt, wobei diese neben den Nachsteuern und den ordentlichen Steuern 2010-2013 zusätzlich noch nicht rechtskräftig festgesetzte Forderungen aus Steuerbussen in den Steuerperioden 2005-2009, die ordentlichen Steuern der Steuerperioden 2014-2015 sowie die mutmasslichen Kosten abdeckt. Die Sicherheitsleistung stützt sich dabei auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016" (act. A.2 Rz. 26).

7.5. Mit diesen Ausführungen bestätigt der Beschwerdegegner das, was der Beschwerdeführer behauptet, nämlich dass in der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht nur die nicht veranlagten, nicht fälligen Forderungen der direkten Bundessteuern enthalten sind, sondern auch die fälligen Steuerforderungen, die zeitgleich mit der Betreibung auf Zahlung (Betr. Nr. G._____; Verfahren KSK 21 79) geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bezieht sich für die behauptete Unzulässigkeit, für die – fälligen – Steuerforderungen eine ordentliche Betreibung einzuleiten und die gleichen – fälligen – Forderungen zusammen mit nicht fälligen Steuern auch noch im Rahmen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung durchsetzen zu wollen, auf BGE 100 III 41 f. Der Beschwerdegegner hält diesen Entscheid nicht für anwendbar, weil in keiner der beiden Betreibungen ein Fortsetzungsbegehren gestellt sei oder gestellt werden könne.

Der entscheidende Punkt für den vorliegenden Fall ist, dass dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Arrestlegung die Verfügungsmacht über die verarrestierten Vermögensstücke bereits entzogen worden ist. Im Falle von "gewöhnlichen" Betreibungen hat das Einleitungsverfahren keine invasive Wirkung und der Zwangsvollstreckungsbeschlag wirkt erst nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens mit der nachfolgenden Pfändung auf das Vermögen des Betreibungsschuldners ein. Geht – wie hier – ein Arrest voraus, so besteht der Vermögensbeschlag schon während der Dauer des Einleitungsverfahrens. Zwar wird in der vorliegenden Konstellation mit den beiden Zahlungsbefehlen der gleiche Arrest prosequiert, sodass es einstweilen nicht zu einer Mehrbelastung kommt. Sollte der Zahlungsaufforderung im Zahlungsbefehl für die fällige Forderung jedoch nachgekommen werden und die betriebene Forderung ans Betreibungsamt bezahlt werden, so hätte dies zwar das Erlöschen der ordentlichen Betreibung zur Folge (Art. 12 Abs. 2 SchKG), dennoch bliebe das ganze Arrestsubstrat unter weiterem Zwangsvollstreckungsbeschlag und es würde nichts freigegeben, weil das Erlöschen der "Zahlungsbetreibung" den Bestand der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht beeinflussen würde. Auch wenn es gelingen müsste, die Betreibung auf Sicherheitsleistung in einem gerichtlichen Verfahren (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG) infolge der in der anderen Betreibung erfolgten Zahlung für den identischen fälligen Teil aufheben zu lassen, so ist damit aufgezeigt, dass die Interessen des Beschwerdeführers bereits durch die Anordnung erheblich tangiert sind und die Betreibung auf Sicherstellung für fällige Forderungen unzulässig sein muss, ganz abgesehen davon, dass das gewählte Vorgehen dem Beschwerdegegner gar nichts nützt, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht.

7.6. Bleibt noch zu klären, wie sich dieses Ergebnis auf die beiden Betreibungen auswirkt. Der Beschwerdeführer meint an anderer Stelle, dass beide Betreibungen aufzuheben seien, weil nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde bestimme, welchen der beiden Betreibungen der Vorzug zu geben sei (vgl. KSK 22 15 act. A.4). Davon ist nicht auszugehen, weil eine solche Auswahl nicht getroffen werden muss. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung einer ordentlichen Betreibung für den fälligen Teil verlangt und das ist ganz grundsätzlich zulässig. Soweit die Betreibung für auf Sicherstellung denjenigen Teil der Forderung betrifft, der nicht fällig ist, ist auch diese Betreibung nicht zu beanstanden. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung ist allerdings um den Betrag der in der ordentlichen Betreibung geltend gemachten (fälligen) Forderung auf das zulässige Mass herabzusetzen, ohne dass der Zahlungsbefehl als solcher grundsätzlich in Frage zu stellen wäre.

Das führt zu folgendem Ergebnis: Die fällige, in ordentliche Betreibung gesetzte Forderung gemäss vorstehender Tabelle beträgt CHF 28'957'18.85 + CHF 3'316'439.00 + CHF 4'101'716.50 + CHF 1'841'426,00 + CHF 711'189.30, d.h. insgesamt CHF 38'927'954.65, worauf auch der Beschwerdeführer in act. A.1 Rz. 44 hinweist. Die mit der Betreibung auf Sicherheitsleistung geltend gemachte fällige sowie nicht fällige Forderung gemäss Tabelle in Erw. 7.3. beträgt CHF 59'485'000.05 + CHF 3'774'999.95, d.h. CHF 63'260'000.00 (vgl. auch act. A.1 Rz. 15). Die betriebene Forderung in der Betreibung auf Sicherheitsleistung ist demnach um den Betrag von CHF 38'927'954.65 herabzusetzen, und die Betreibung kann lediglich für den Betrag von CHF 24'332'045.35 weitergeführt werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.7. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf zutreten ist.

8. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde gegen die Betreibung auf Sicherheitsleistung (Betreibungs-Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja) wird insoweit gutgeheissen, als die Betreibung lediglich mit einer herabgesetzten Forderungssumme von CHF 24'332'045.35 weitergeführt werden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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