KSK 2021 85
Entscheide Obergericht
30. November 2021Deutsch8 min
A. Am 30. April 2021 gingen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) zwei Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nr. B._____ und Nr. C._____ gegen A._____ ein. In der Folge gingen beim Betreibungsamt Plessur weitere Betreibungsbegehren gegen A._____ ein (Nr. D._____ und Nr. E._____). Das Betreibungsamt Plessur stellte A._____ am 12. Mai 2021 für beide Verfahren eine Pfändungsankündigung an seiner Wohnadresse in F._____ zu. Zum Einvernahmetermin am 21. Mai 2021 erschien A._____ nicht, weshalb das Betreibungsamt eine zweite Vorladung zustellte, ebenfalls erfolglos.
Source gr.ch
Entscheid vom 24. November 2021
(Mit Urteil 5A_1005/2021 vom 08. Dezember 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz KSK 21 85
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführer
Gegenstand Aufhebung Sperrung Bankkonten / betreibungsrechtliches Existenzminimum
Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug/Sicherungsmassnahme Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 01.10.2021
Mitteilung 25. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 30. April 2021 gingen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) zwei Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nr. B._____ und Nr. C._____ gegen A._____ ein. In der Folge gingen beim Betreibungsamt Plessur weitere Betreibungsbegehren gegen A._____ ein (Nr. D._____ und Nr. E._____). Das Betreibungsamt Plessur stellte A._____ am 12. Mai 2021 für beide Verfahren eine Pfändungsankündigung an seiner Wohnadresse in F._____ zu. Zum Einvernahmetermin am 21. Mai 2021 erschien A._____ nicht, weshalb das Betreibungsamt eine zweite Vorladung zustellte, ebenfalls erfolglos.
B. Am 10. Juni 2021 beauftragte das Betreibungsamt Plessur in der Betreibung Nr. D._____ das Betreibungs- und Konkursamt Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Adresse G._____ in H._____ sowie mit dem Vollzug der Pfändung. Hierauf teilte das Betreibungsamt Viamala am 16. September 2021 dem Betreibungsamt Plessur mit, A._____ sei zwar in der Region Viamala in H._____ gemeldet, halte sich aber nicht an dieser Adresse, sondern in F._____ auf.
D. Am 17. September 2021 stellte das Betreibungsamt Plessur bei der I._____ ein Gesuch um polizeiliche Zuführung. Die Zuführung blieb erfolglos, da A._____ nicht in F._____ angemeldet sei.
E. Am 1. Oktober 2021 erliess das Betreibungsamt Plessur dringliche Sicherungsmassnahmen infolge Pfändungsverzugs und teilte der Bank_____ (nachfolgend: Bank) gleichentags mit, dass im Pfändungsverfahren gegen A._____ die vorsorgliche Pfändung vollzogen worden sei, weshalb zur Sicherung der Vermögenswerte sämtliche Konten, Depositen sowie allfällige Schrankfächer zu sperren seien. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 bestätigte die Bank_____ die Sperrung.
F. In der Betreibung Nr. E._____ wurde nach erteilter Rechtsöffnung am 12. Oktober 2021 eine Pfändungsankündigung ausgestellt. Weitere vorsorgliche Pfändungen von Einkommen und Bankkonti erfolgten am 3. November 2021.
G. Bereits mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Kontosperre. Dabei stellte er ebenfalls Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Gleichentags überstellte das Verwaltungsgericht von Graubünden die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden.
H. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Infolge böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung seien dem Beschwerdeführer eine Busse sowie die Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, eventualiter für zukünftige Beschwerdeverfahren, welche er aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Pfändungsverfahren verschuldet, eine Busse samt Auferlegung der Gebühren und Auslagen anzudrohen.
I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
1.2
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2).
1.3
Aus der Beschwerde vom 25. Oktober 2021 ist nicht auf den ersten Blick zu erkennen, welche Betreibungshandlung der Beschwerdeführer rügt (act. A.1). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beilagen kann geschlossen werden, dass er die dringliche Sicherungsmassnahme infolge Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Plessur vom 1. Oktober 2021 sowie die darauf gestützt ergangene Anzeige an die Bank_____ wegen Verletzung der Bestimmungen über das pfändbare Einkommen beanstandet (act. B.2). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung. Es ist auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Sicherungsmassnahme erlangt hat und ob die Eingabe an das Verwaltungsgericht überhaupt innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen erfolgt ist. Dies kann offenbleiben, da keine rechtswidrige oder unangemessene Betreibungshandlung des Betreibungsamts Plessur erkennbar ist, wie nachfolgend dargelegt wird.
2.1
Die Anzeige an die Bank_____ vom 1. Oktober 2021 erfolgte aufgrund einer dringlichen und vorsorglichen Sicherungsmassnahme infolge Pfändungsvollzugs. Der Zweck einer Sicherungsmassnahme nach Art. 98 ff. SchKG liegt in der Erhaltung der Vermögenswerte des Schuldners und im Entgegenwirken bei Gefährdung der Gläubigerrechte. Sie kann bei Dringlichkeit schon vor dem Pfändungsvollzug erfolgen und es können dringliche Massnahmen getroffen werden. Aufgrund des Eingriffs in die Stellung des Schuldners sind an die besondere Dringlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017 N 3 zu Art. 99 SchKG; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Eine Dringlichkeit ist dann etwa gegeben, wenn sich der Schuldner im Rahmen einer anstehenden Pfändung permanent und wiederholt dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entzieht und somit eine Pfändung verunmöglicht, obwohl es ihm nach objektiven Kriterien möglich gewesen wäre, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Diesfalls lässt sich auch die vorsorgliche Sperrung des gesamten Lohnes/Einkommens und/oder eines bekannten Bankkontos rechtfertigen (Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 3 zu Art. 99 SchKG). Dem Schuldner ist in diesem Fall rückwirkend wenigstens das Existenzminimum zuzugestehen. Der an die vorsorgliche Massnahme anschliessende Pfändungsvollzug oder die Aufhebung derselben ist den Beteiligten mitzuteilen.
2.2
Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer der Pfändung mehrfach entzogen hat und selbst die polizeiliche Zuführung nicht gelungen ist. Es ist geradezu offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die in Art. 91 SchKG statuierte Mitwirkungspflicht des Schuldners verletzt hat. Unter diesen Umständen erscheinen die vom Betreibungsamt Plessur angeordneten dringlichen vorsorglichen Sicherungsmassnahmen durch Sperrung von Bankkonti weder rechtswidrig noch unangemessen. Solange der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Betreibungsamt nicht wahrnimmt, kann er sich nicht mit einer Beschwerde über eine angeblich nicht korrekte dringliche und vorsorgliche Sicherungsmassnahme beschweren.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer die Belassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie einen Zugriff auf ein Bankkonto, auf welches seine AHV-Gutschriften überwiesen werden, verlangt, ist er auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ist er der Meinung, dass durch die Kontosperrung ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt sei, so ist es an ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er auch bereits mehrfach aufgefordert wurde (vgl. BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Dies wäre für ihn offensichtlich ein Leichtes. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs ist ihm alsdann – auch rückwirkend – das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen.
3.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit obsolet.
5.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_1005/2021
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 10 EGzSchKGart. 10 EGzSchKGart. 10 LAdLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
5A_616/2017
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
5A_616/2017
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF