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Entscheid

KSK 2021 92

Strassenverkehrsgesetz SVG

1. Februar 2022Deutsch18 min

A. Mit Zahlungsbefehl vom _____ 2021 setzte B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala gegen A._____ Forderungen von CHF 3'551.00 ("1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag"), CHF 1'880.70 ("1/2 Anteil Erneuerungsarbeiten und Gebäudeversicherung C._____") und CHF 400.00 ("Gerichtskosten Proz Nr. 335-2017-77") in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). A._____ erhob am 20. Juli 2021 in der Höhe von CHF 5'431.70 Rechtsvorschlag.

Source gr.ch

Entscheid vom 21. Februar 2022

Referenz KSK 21 92

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala, Einzelrichterin SchKG, vom 01.12.2021, mitgeteilt am 13.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-46)

Mitteilung 24. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl vom _____ 2021 setzte B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala gegen A._____ Forderungen von CHF 3'551.00 ("1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag"), CHF 1'880.70 ("1/2 Anteil Erneuerungsarbeiten und Gebäudeversicherung C._____") und CHF 400.00 ("Gerichtskosten Proz Nr. 335-2017-77") in Betreibung (Betreibung Nr. D._____). A._____ erhob am 20. Juli 2021 in der Höhe von CHF 5'431.70 Rechtsvorschlag.

C. Mit Gesuch vom 28. bzw. 30. Juli 2021 ersuchte B._____ das Regionalgericht Viamala, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'551.00 zu erteilen. A._____ schloss mit Stellungnahme vom 10. August 2021 auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 23. September und 3. November 2021 (B._____) bzw. am 21. Oktober und 15. November 2021 (A._____).

D. Die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 Folgendes:

1.

Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Viamala für CHF 2'051.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen im Umfang von 2/5 zulasten B._____ und im Umfang von 3/5 zulasten von A._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A._____ ist verpflichtet, B._____ daran den Betrag von CHF 150.00 zu ersetzen.

b. A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.00 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen.

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilung]

A._____ ersuchte mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 um schriftliche Begründung des Entscheids, welche die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala am 13. Dezember 2021 nachlieferte.

E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er liess folgendes Rechtsbegehren stellen:

1.

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; das Rechtsöffnungsbegehren der Frau B._____ sei voll umfänglich abzuweisen.

2.

Die Kosten der Einzelrichterin SchKG seien der Gesuchstellerin zu überbinden, welche zu verpflichten sei, den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren.

4.

Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Am 17. Dezember 2021 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 450.00 auf, welcher innert Frist einging. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Am 4. Januar 2021 wies der Vorsitzende den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).

2.

Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch im Teilumfang von CHF 2'051.00 gut.

Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten in einem 2018 durchgeführten Eheschutzverfahren eine Trennungsvereinbarung geschlossen, die als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziere. Nach Ziffer 6.9 dieser Trennungsvereinbarung stehe der Beschwerdegegnerin die Hälfte des nominal ausbezahlten variablen Lohnanteils zu. Der variable Lohnanteil im Jahr 2019 im Sinne der Trennungsvereinbarung betrage total CHF 11'618.00, wovon folglich die Hälfte, also CHF 5'809.00, der Beschwerdegegnerin zustehe. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2019 CHF 3'758.00 bezahlt habe, sei ein Restbetrag von CHF 2'051.00 offen geblieben.

Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe diesen Betrag am 30. Dezember 2019 getilgt, nachdem er ein erstes Mal betrieben und Rechtsöffnung erteilt worden sei. Das erscheine aber schon aufgrund der abweichenden Beträge von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 alles andere als nachvollziehbar und urkundlich bewiesen. Die erste Betreibung habe sich ausserdem nicht auf den variablen Lohnanteil 2019, sondern ausdrücklich auf die "ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" bezogen. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung in der Überweisungsanzeige der Bank selber als "Alimente und Betreibung" bezeichnet. Die Tilgungseinwendung liege auch zeitlich schief. Die Zahlung vom 30. Dezember 2019 habe den variablen Lohnanteil nicht betreffen können, denn der variable Lohnanteil 2019 sei erst am 12. Juli 2021 in Betreibung gesetzt worden.

Im Ergebnis, so die Vorinstanz abschliessend, sei die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers zur Tilgung des offenen Teilbetrags widersprüchlich und durch seine eigenen Urkundeneinlagen widerlegt. Eine Tilgung des offenen Teilbetrags von CHF 2'051.00 am variablen Lohnanteil 2019 sei unbewiesen und dafür sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.1 E. 3).

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe fälschlicherweise seine Einrede der Tilgung unberücksichtigt gelassen.

3.1

Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer erneut vor, er habe den Betrag über CHF 2'051.00 getilgt. Am 30. April 2019 habe er der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von CHF 8'378.00 überwiesen. Dieser Betrag habe sich wie folgt zusammengesetzt:

Alimente gemäss Trennungsvereinbarung

CHF 4'620.00

½ variabler Lohnanteil von CHF 11'618.00

CHF 5'809.00

Abzügl. ungerechtfertigte Barbezüge ab dem Konto des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'000.00 zzgl. Mahngebühren in Höhe von CHF 51.00

- CHF 2'051.00

Total

CHF 8'378.00

Die Beschwerdegegnerin habe, so der Beschwerdeführer weiter, den Abzug von CHF 2'000.00 als ungerechtfertigt erachtet und in der Folge ihn – den Beschwerdeführer – für diesen Betrag im Mai 2019 ein erstes Mal betreiben lassen (Betreibung Nr. 20191544). Im Anschluss, am 13. November 2019, habe die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt (Proz. Nr. 335-2019-77). Daraufhin, am 30. Dezember 2019, habe er der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 5'300.00 überwiesen, welcher sich wie folgt zusammengesetzt habe:

Nachehelicher Unterhalt

CHF 600.00

Alimente für 2 Kinder

CHF 2'000.00

Ausbildungszulage für 2 Kinder

CHF 640.00

Nachzahlung nach Betreibung

CHF 2'000.00

Total

CHF 5'300.00

Die Beschwerdegegnerin mache nun genau diese CHF 2'000.00, inklusive Mahngebühr von CHF 51.00, nochmals geltend, obwohl sie diesen Betrag bereits erhalten habe. Er habe ursprünglich den Betrag von CHF 2'051.00 abgezogen. Das Regionalgericht habe in der Folge für die Mahnspesen von CHF 51.00 keine Rechtsöffnung erteilt, sondern lediglich für den Betrag von CHF 2'000.00. Ausserdem handle es sich bei der Verpflichtung, den hälftigen variablen Lohnanteil zu überweisen, ganz klar um eine Unterhaltszahlung bzw. um Alimente. Vorliegend lasse die Beschwerdegegnerin ihn nochmals betreiben, obschon er die Forderung nach der ersten Betreibung bezahlt habe (act. A.1 S. 3 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den vorinstanzlichen Erwägungen an und bringt ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer seine klaren Widersprüche auch mit seinen neuen Vorbringen nicht auflösen könne. Die ursprüngliche Betreibung habe einen anderen Rechtsgrund betroffen, nämlich die Alimente Mai 2019, was sich bereits aus den divergierenden Beträgen von CHF 2'051.00 und CHF 2'000.00 ergebe. Darüber schweige sich der Beschwerdeführer erneut aus (act. A.2 S. 2 ff.).

4.

Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 17. Mai 2019 für den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins betreiben liess, wobei sie als Forderungsgrund "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" angab (vgl. RG act. IV.3). Mit Entscheid (ohne schriftliche Begründung) vom 13. November 2019 erteilte das Regionalgericht Viamala der Beschwerdeführerin in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung (vgl. RG act. IV.4). Der Beschwerdeführer zahlte der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2019 den Betrag von CHF 5'300.00 mit dem Vermerk "Alimente plus Betreibung" (vgl. RG act. IV.5). In dieser Zahlung war unter anderem ein Teilbetrag von CHF 2'000.00 enthalten, welcher auf die zuvor in Betreibung gesetzte Forderung anzurechnen war. Am 12. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin sodann erneut Betreibung für eine Forderung von CHF 3'551.00 mit dem Forderungsgrund "1/2 variabler Lohnanteil 2019, Restbetrag" (RG act. III.2).

Streitig ist vor diesem Hintergrund, ob die von der Beschwerdegegnerin im Mai 2019 angehobene Betreibung im Umfang von CHF 2'000.00 und die vom Beschwerdeführer Ende Dezember 2019 in derselben Höhe geleistete Zahlung den variablen Lohnanteil 2019 (Version Beschwerdeführer) oder die Alimente für Mai 2019 (Version Beschwerdegegnerin) betraf. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, im Jahr 2019 sei eine andere Forderung betrieben und bezahlt worden, als nun Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

5.

Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Zahlung von Ende Dezember 2019 nicht die vorliegend zur Diskussion stehende Forderung tilgte, überzeugt zum Vornherein nicht.

5.1

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Betreibung bloss CHF 2'000.00 forderte, während sie jetzt einen Betrag von CHF 2'051.00 geltend macht, ist lediglich ein Indiz dafür, dass es sich um verschiedene Forderungen handelt. Der Beschwerdeführer deutete zudem bereits in seiner Gesuchsantwort an, dass der Differenzbetrag von CHF 51.00 auf eine Mahngebühr zurückzuführen sei (vgl. RG act. II.3 Ziff. 4). Darauf ging die Beschwerdegegnerin in ihren weiteren Stellungnahmen nicht näher ein (vgl. RG act. II.5 Ziff. 2; RG act. II.7 Ziff. 3). Die Forderungshöhe spricht vor diesem Hintergrund sogar eher dafür, dass es sich um die gleiche Forderung handelt.

5.2

Sodann ist die Umschreibung des Forderungsgrunds in der ersten Betreibung als "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" für die vorliegende Fragestellung wenig aussagekräftig, weil in der Trennungsvereinbarung der Anspruch auf die Hälfte des variablen Lohnanteils ebenfalls unter dem Titel "Unterhaltszahlungen" eingeordnet ist (RG act. III.3 Ziff. 6). Möglicherweise orientierte sich die Beschwerdegegnerin bei der Formulierung des Forderungsgrundes im ersten Betreibungsbegehren an dieser Systematik.

5.3

Und schliesslich ist auch ohne Weiteres möglich, dass eine Gläubigerin eine bereits betriebene und getilgte Forderung ein weiteres Mal in Betreibung setzt. Der Umstand, dass eine Betreibung zeitlich erst nach einer bestimmten Zahlung erfolgt, lässt also entgegen der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass die Zahlung einer anderen Forderung gewidmet war.

6.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht implizit hervor, dass die Vorinstanz die Beweislast im Zusammenhang mit der Tilgung einzig dem Beschwerdeführer auferlegte. Dies ist im Grundsatz richtig, bedarf in der vorliegenden Konstellation aber der Differenzierung:

6.1

Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG wie jener der Tilgung liegt beim Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). Kann er die Tilgung nicht durch Urkunden beweisen, so hat das Gericht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner genügt nicht, er hat den strikten Beweis zu erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3). Bei mehreren Forderungen obliegt dem Schuldner auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat (PKG 2002 Nr. 19 E. 4a; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 81 SchKG). Dies entspricht den allgemeinen Anrechnungsregeln der Art. 85 ff. OR, welche auch in der definitiven Rechtsöffnung zu beachten sind (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 81 SchKG). Weil grundsätzlich der Schuldner den Nachweis der Erfüllung zu erbringen hat, muss er – wenn mehrere Forderungen feststehen – darlegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR oder nach den Anordnungen des Art. 87 OR auf die fragliche Forderung anzurechnen ist (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 45 zu Art. 86 OR).

6.2

Die Beweislast des Schuldners nach den allgemeinen Anrechnungsregeln greift indessen erst, wenn feststeht, dass mehrere Forderungen vorliegen. Sofern die Leistung des Schuldners unstreitig ist, liegt es an der Gläubigerin zu beweisen, dass ihr mehrere Forderungen zustehen (Weber, a.a.O., N 45 zu Art. 86 OR; Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 18 zu Art. 86 OR). Ist also – wie hier – die Zahlung des Schuldners unbestritten, macht die Gläubigerin aber geltend, diese Zahlung sei auf eine andere Forderung anzurechnen als die von ihr konkret geltend gemachte, so liegt es an ihr, diese weitere Forderung zu beweisen.

6.3

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese allgemeinen Beweislastregeln nicht auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zur Anwendung kommen sollten. Für deren Anwendung spricht bereits der Umstand, dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung der Betriebene nicht über die Möglichkeit verfügt, sich mit der Aberkennungsklage zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Fall kommt sodann die Besonderheit hinzu, dass der definitive Rechtsöffnungstitel in einer Trennungsvereinbarung besteht, die verschiedene Forderungen tituliert, die teilweise bedingt und sogar unbeziffert sind wie die vorliegend geltend gemachte Forderung auf die Hälfte des variablen Lohnanteils gemäss Ziffer 6.9. Will die Gläubigerin in einer solchen Situation das Vollstreckungsprivileg der definitiven Rechtsöffnung in Anspruch nehmen und die vom Schuldner erhobene Einwendung der Tilgung mit dem Argument abwehren, die Zahlung betreffe eine andere Forderung als die nun betriebene, so kann von ihr verlangt werden, dass sie diese andere Forderung näher darlegt. Indem die Vorinstanz diese Pflicht der Gläubigerin in ihrem Entscheid unberücksichtigt liess, verletzte sie die Regeln über die Beweislast.

7.

Die Beschwerdegegnerin wies nicht nach, dass es sich bei der im Mai 2019 in Betreibung gesetzten Forderung um eine andere Forderung handelt als jene, die sie im vorliegenden Verfahren geltend macht.

7.1

Nach Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung war der Beschwerdeführer ab Januar 2019 verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 und für jedes Kind einen solchen von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu überweisen (RG act. III.3 Ziff. 6.17). Betreffend den variablen Lohnanteil einigten sich die Parteien in Ziffer 6.9 darauf, dass der Beschwerdeführer die Hälfte des nominal ausbezahlten Betrages zu Beginn des auf die Auszahlung folgenden Monats an die Beschwerdegegnerin überweist (RG act. III.3 Ziff. 6.9).

7.2

Auf dieser Grundlage führte die Beschwerdegegnerin in ihrem (verbesserten) Rechtsöffnungsgesuch vom 30. Juli 2021 aus, dass ihr der Beschwerdeführer am 30. April 2019 den Betrag von CHF 8'378.00 überwiesen habe. Davon rechnete sie den Betrag von CHF 4'620.00 an Alimenten an, entsprechend der Summe von CHF 3'000.00 Unterhalt für die drei Kinder (= 3 x CHF 1'000.00), CHF 960.00 Kinderzulagen (= 3 x CHF 320.00) und CHF 660.00 eigener Unterhalt. Anschliessend zog die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'620.00 vom bezahlten Betrag von CHF 8'378.00 ab, um zu folgern, der Überschuss von CHF 3'758.00 sei auf den variablen Lohnanteil anzurechnen, womit als variabler Lohnanteil im Ergebnis noch ein Betrag von CHF 3'551.00 (einschliesslich Top-Prämie) ausstehend sei. Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung vom 30. April 2019 sämtliche damals fälligen Alimenten tilgte. Da gemäss Ziffer 6.17 der Trennungsvereinbarung die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen waren, ist davon auszugehen, dass die Zahlung vom 30. April 2019 die Unterhaltsbeiträge des Folgemonats Mai 2019 betraf.

7.3

Wie erwähnt (oben E. 4), setzte die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2019 unter dem Vermerk "Ausstehende Unterhaltszahlung von Mai 2019 gemäss Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 09.10.2018" eine Forderung von CHF 2'000.00 in Betreibung, welche der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 bezahlte. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort die Einwendung der Tilgung erhoben hatte, brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin in der Replik plötzlich vor, bei der ersten Betreibung von Mai 2019 habe es sich "um Unterhaltsausstände von Mai 2019" gehandelt (RG act. II.5 S. 2). Um welche Unterhaltsbeiträge es dabei ging – um Kinderunterhalt, Kinder- oder Ausbildungszulagen oder dann Ehegattenunterhalt – und wie sich diese zusammensetzen, liess sie dabei offen. Auch in ihrer Triplik beschränkte er sich auf die pauschale Feststellung, bei der Tilgungseinrede handle es sich "nicht um dieselbe Angelegenheit" (RG act. II.7). Dabei wäre es für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen aufzuzeigen, welche Unterhaltsbeträge des Monats Mai 2019 ausstehend waren und entsprechend bereits am 17. Mai 2019 in Betreibung gesetzt wurden, zumal sie bereits damals anwaltlich vertreten war und die Forderung später in einem ersten Rechtsöffnungsverfahren geltend machte. Mit ihrem neuen Einwand, die erste Betreibung habe eine andere Forderung, nämlich eine Alimentenforderung für Mai 2019, betroffen, setzte sich die Beschwerdegegnerin folglich nicht nur in Widerspruch zu ihrem eigenen Rechtsöffnungsgesuch, sondern liess auch ihre Pflicht zur Substantiierung, welche im Zivilprozess allgemein gilt, unerfüllt. Der Einwand kann daher nicht berücksichtigt werden.

8.

Zusammengefasst ist nicht bewiesen, dass im Mai 2019 noch eine andere Alimentenforderung bestand, auf die die vom Beschwerdeführer unstreitig getätigte Zahlung von Ende 2019 angerechnet werden könnte. Als Folge davon ist Zahlung auf die vorliegend geltend gemachte Forderung auf die Hälfte des variablen Lohnanteils 2019 anzurechnen. Die Einwendung der Tilgung, die der Beschwerdeführer erhoben hat, ist somit zu schützen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen.

9.

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

9.1

Für das erstinstanzlich Verfahren beträgt die Spruchgebühr CHF 250.00 (Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ergibt, wie das der Beschwerdeführer verlangt (vgl. act. A.1 Antrag Ziff. 2).

9.2

Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert von CHF 2'051.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat auch im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote und keine Honorarvereinbarung eingereicht. Ausgehend von einem Aufwand von rund drei Stunden und einem Stundenansatz von CHF 240.00 scheint hier eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–2 des Entscheids der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 1. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.a. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten von B._____. Sie werden zur Gänze aus dem von B._____ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

2.b. B._____ ist verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 verrechnet. B._____ hat A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 450.00 direkt zu ersetzen.

3. B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

1 / 11

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 124 III 501ATF 124 III 501DTF 124 III 501

BGE 136 III 624ATF 136 III 624DTF 136 III 624

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 85 ORart. 85 COart. 85 CO

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO

Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO

Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO

Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO

Art. 86 ORart. 86 COart. 86 CO

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF