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Entscheid

KSK 2021 94

Ergänzungsleistungen/EOG

5. August 2020Deutsch15 min

A. Die A._____ AG mit Sitz in C._____ ist seit dem _____ 2020 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Sie bezweckt die Besorgung von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten aller Art.

Source gr.ch

Urteil vom 20. Januar 2022

Referenz KSK 21 94

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Cavegn und Michael Dürst

Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid

c/o Portmann Advocatur, Quaderstrasse 18, Postfach 551,

7001 Chur

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 06.12.2021, mitgeteilt am 06.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-76)

Mitteilung 24. Januar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die A._____ AG mit Sitz in C._____ ist seit dem _____ 2020 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Sie bezweckt die Besorgung von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten aller Art.

B. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 den Konkurs über die A._____ AG. Grundlage war eine Forderung der B._____ gegen die A._____ AG über CHF 38.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2020 (Rechnung), CHF 150.00 (Mahngebühren), CHF 98.40 (Betreibungskosten) und CHF 124.30 (Kosten Konkursandrohung), abzüglich CHF 38.00 (Teilzahlung vom 21. Juli 2021), mithin eine Forderung über total CHF 372.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 38.00 seit 10. September 2020.

C. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:

1.

Der Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 06.12.2021 (Proz. Nr. 335-2021-76) sei aufzuheben.

2.

Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Vorstehende Ziff. 2 sei superprovisorisch, d.h. ohne vorausgehende Anhörung von Drittpersonen, anzuordnen.

4.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten sind. Gleichzeitig wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 aufgefordert, der in der Folge fristgerecht einging.

E. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20. Dezember 2021 keine Beschwerdeantwort ein.

F. Am 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.

Die Beschwerdeführerin legte am 20. Dezember 2021, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, den am 25. Oktober 2021 gefällten und am 17. Dezember 2021 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Imboden ins Recht. Dieser Rechtsöffnungsentscheid soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, belegen, dass die A._____ den Kaufvertrag zur Übernahme des Heizungs- und Sanitärgeschäfts nicht gehörig erfüllt habe. Ihr – der Beschwerdeführerin – sei es daher nicht möglich gewesen, eine geregelte Geschäftstätigkeit aufzunehmen (act. A.2).

2.1

Im Beschwerdeverfahren sind – besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). In Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt das Gesetz dem Schuldner zwar, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Doch zählt das Gesetz die zulässigen Noven (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) abschliessend auf (BGer 5A_243/2019 v. 17.5.2019 E. 3.1). Ausserdem muss die Begründung der Konkursbeschwerde samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (BGE 136 III 294 E. 3).

2.2

Die Noveneingabe der Beschwerdeführerin erfüllt weder die eine noch die andere der eben erwähnten Voraussetzungen. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Oktober 2021 will die Beschwerdeführerin erklären, weshalb sie in der Vergangenheit mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert war. Dieses Vorbringen betrifft keinen der gesetzlichen Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, sondern die zusätzlich vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit. Die Eingabe erfolgte sodann erst am 20. Dezember 2021 und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist. Das Novum ist daher unzulässig und muss entsprechend unberücksichtigt bleiben.

3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung.

3.1

Damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung vorliegt, muss die betriebene Schuld samt Zins und Kosten bezahlt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (KGer GR KSK 19 44 v. 19.8.2019 E. 3.1 m.w.H.).

3.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 8. Dezember 2021, mithin nach der Konkurseröffnung, die gesamte Forderung von CHF 399.05 beglichen (act. A.1 Ziff. 16). Durch Quittung ist belegt, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala für die Betreibung, die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hatte, eine Zahlung von CHF 599.05 leistete (act. B.20). Ob es sich beim quittierten Betrag um einen Verschrieb handelt (CHF 599.05 anstatt CHF 399.05), kann hier offen bleiben. Aus der Betreibungsabrechnung vom 8. Dezember 2021 geht jedenfalls hervor, dass die Forderung samt Zinsen und Kosten der betreffenden Betreibung bezahlt wurden und im Ergebnis keine Restschuld mehr besteht (act. B.19).

3.3

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala CHF 3'000.00 für die Verfahrenskosten hinterlegt (act. A.1 Ziff. 19). Diese Zahlung ist durch Quittung vom 17. Dezember 2021 ebenfalls nachgewiesen (act. B.26). Gedeckt sind somit auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie der von der Beschwerdegegnerin für das Konkursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 (vgl. act. B.1 Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdegegnerin können folglich sämtliche Vorschüsse, die sie für das Konkursverfahren geleistet hat, zurückerstattet werden.

3.4

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf die Durchführung des Konkurses, unter der Voraussetzung, dass sie den Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 und den Konkurskostenvorschuss von CHF 2'500.00 vollumfänglich zurückerhalte und allfällige weitere Folgekosten vollumfänglich von der Beschwerdeführerin übernommen würden (act. B.25). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie eben erwähnt (oben E. 3.3), sowohl den Gerichtskostenvorschuss als auch den Konkurskostenvorschuss beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala hinterlegt hat und die Beschwerdegegnerin aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kostenfolgen davonträgt (vgl. unten E. 6), liegt nebst dem Konkurshinderungsgrund der Tilgung auch ein Verzicht auf die Durchführung des Konkurses seitens der Gläubigerin vor.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen vermag.

4.1

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_108/2021 v. 29.9.2021 E. 2.2 m.w.H.).

4.2

Die Beschwerdeführerin hat einen Betreibungsregisterauszug (act. B.23) ins Recht gelegt. Dieser führt insgesamt 13 Betreibungen auf. Davon tilgte die Beschwerdeführerin eine Forderung über CHF 4'260.10 (AHV-Ausgleichskasse) und eine solche über CHF 2'406.85 (J.________) zu einem unbekannten Zeitpunkt, während sie Forderungen über CHF 322.00 (Kanton Graubünden), CHF 353.00 (K.________) und CHF 1'225.90 (Kanton Graubünden) jüngst zusammen mit der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin, am 8. Dezember 2021, bezahlte (act. B.20 und B.21). Gegenwärtig sind noch sieben Betreibungen hängig, die sich unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten auf einen Gesamtbetrag von CHF 19'805.40 belaufen (act. B.24). Von diesen sieben Betreibungen betreffen vier Steuerforderungen (Schweizerische Eidgenossenschaft) in der Höhe von total CHF 11'597.90, welche gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Eine weitere Betreibung von CHF 1'087.90 D._____) und eine solche von CHF 880.00 (E._____) sind sodann durch Rechtsvorschlag eingestellt. In Bezug auf eine Betreibung in der Höhe von CHF 6'239.10 (F._____) wurde der Beschwerdeführerin schliesslich bereits der Konkurs angedroht.

4.3

Die Beschwerdeführerin behauptet vor diesem Hintergrund, sie habe im Herbst 2021 – nach Anfangsschwierigkeiten nach ihrer Gründung im _____ 2020 – erste Aufträge akquirieren können. Sie sei mit fünf grösseren Bauprojekten beauftragt worden, wobei sich das Auftragsvolumen auf rund CHF 750'000.00 belaufe. Eine erste Akontozahlung über CHF 25'925.00 sei Mitte November 2021 eingegangen. Eine weitere Akontozahlung über CHF 16'155.00 sei Anfang Dezember 2021 in Rechnung gestellt worden. Damit werde es ihr möglich sein, die Ausstände zeitnah zu begleichen. Ihre Liquidität und damit auch ihre Zahlungsfähigkeit seien intakt (act. A.1 Ziff. 12 ff.).

Dispositiv

4.3.1 Der Zahlungseingang von CHF 26'925.00 per Mitte November 2021 ist durch Bankbestätigung belegt (act. B.17). Wie viel von diesen Mitteln noch vorhanden ist, ist unklar. Überhaupt hat die Beschwerdeführerin keine Aufstellungen oder Belege eingereicht, die über vorhandene liquide Mittel Aufschluss geben würden. Dies legt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keine liquiden Mittel verfügt, um die erwähnten Schulden zu bedienen. Immerhin findet sich in den Akten eine Rechnung der Beschwerdeführerin an G._____ vom 1. Dezember 2021 über den Betrag von CHF 16'155.00, der bis 10. Dezember 2021 zahlbar gewesen sein soll (act. B.18). Auch wenn Unklarheiten bestehen, auf welchem Auftrag diese Rechnung gründet (im Auftrag von G._____ vom 4. Oktober 2021 ist vom "EFH" die Rede [act. B.11], in der Rechnung vom 1. Dezember 2021 dagegen vom "2-FH" [act. B.18]), ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Betrag zwischenzeitlich bezahlt wurde oder demnächst bezahlt wird. Damit wäre es der Beschwerdeführerin möglich, neben den laufenden Kosten zumindest einen Teil der betriebenen Schulden zu begleichen, namentlich die Forderung von CHF 6'239.10 (F._____), für welche der Konkurs angedroht ist.

4.3.2. In den Akten finden sich fünf Auftragsbestätigungen über Bauleistungen im Gesamtwert von rund CHF 750'000.00 (act. B.11-15). Wann die Zahlungen fällig werden, geht aus den Bestätigungen nicht hervor. Überdies fällt auf, dass sämtliche fünf Aufträge nicht durch die Bauherrschaft persönlich, sondern vertretungsweise durch das Architekturbüro "H._____" als Bauleiter unterzeichnet wurden. Wie eine Internetrecherche zeigt, arbeitet in diesem Architekturbüro unter anderem I._____, das einzige Mitglied des Verwaltungsrates und Inhaber der Beschwerdeführerin. Vergleicht man die Unterschrift auf den Aufträgen mit der Unterschrift auf der Vollmacht, die I._____ seinem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilt hat (act. B.2), so ist erkennbar, dass es I._____ selber war, welcher seitens des Architekturbüros die Aufträge für die Bauherrschaft unterzeichnete. Es liegt somit eine Doppelvertretung vor, bei der wegen der Gefahr der Interessenkollision die Vertretungsmacht des Vertreters grundsätzlich fehlt, es sei denn, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Vorliegend wird nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauherrschaft das Architekturbüro "H._____" oder I._____ zur Vertretung besonders ermächtigt oder dass sie das Geschäft nachträglich genehmigt hätte. Auch kann ein Voranstellen eigener Interessen nicht ausgeschlossen werden, lassen sich die vereinbarten Preise doch nicht einfach nach objektiven Kriterien überprüfen. Ob die Aufträge rechtsverbindlich sind, ist daher offen.

4.4. Nichtsdestotrotz ist auch hier nicht ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der erwähnten Aufträge abgewickelt und die Beschwerdeführerin entsprechend vergütet wird, so dass sie in die Lage kommt, neben den laufenden Kosten auch die übrigen Verbindlichkeiten zu bedienen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst im _____ 2020 gegründet wurde und sich ein Geschäftsaufbau mit Corona-Massnahmen schwieriger gestaltet als in normalen Zeiten. Wie erwähnt (oben E. 4.2), bezahlte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 sodann nicht nur die vorliegende Konkursforderung, sondern drei weitere Forderungen im Umfang von total CHF 2'000.00 (act. B.21 und B.22), was darauf schliessen lässt, dass sie sich ernsthaft um den Abbau ihrer Schulden bemüht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich die bestehenden Schulden, zumindest soweit sie in Betreibung gesetzt wurden, in einem relativ überschaubaren Ausmass bewegen, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zum vornherein ausgeschlossen, zumal bei einem ersten Konkurs der Massstab für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit allgemein milder ist, als wenn der Schuldner innert kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (KGer GR KSK 19 102 v. 7.1.2020 S. 8). Im Ergebnis ist deshalb die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als glaubhaft bzw. zumindest als wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit anzusehen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre.

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der Konkursentscheid aufzuheben.

6. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

6.1. Durch die verspätete Zahlung hat die Beschwerdeführerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 und jene des Konkursamtes sind aus der am 17. Dezember 2021 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala eingegangenen Zahlung der Beschwerdeführerin von CHF 3'000.00 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 (= CHF 500.00 Gerichtskosten + CHF 2'500.00 Konkurskosten) vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden aus dem Kostenvorschuss bezogen, welche die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht hinterlegt hat.

6.2. Nach dem eben Gesagten erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin. Entsprechendes gilt für die Beschwerdegegnerin, die im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten war und die keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, der mithin kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 6. Dezember 2021 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala aus dem von der A._____ AG beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala einbezahlten Betrag von CHF 3'000.00 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist der A._____ AG durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala zurückzuerstatten.

2.b) Der an das Regionalgericht Viamala einbezahlte und im Umfang von CHF 2'500.00 an das Konkursamt der Region Viamala überwiesene Kostenvorschuss von total CHF 3'000.00 ist der B._____ zurückzuerstatten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_243/2019

BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 140 III 610ATF 140 III 610DTF 140 III 610

BGE 132 III 715ATF 132 III 715DTF 132 III 715

5A_108/2021

Art. 43 SchKGart. 43 LPart. 43 LEF

BGE 127 III 332ATF 127 III 332DTF 127 III 332

BGE 126 III 361ATF 126 III 361DTF 126 III 361

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF