KSK 2022 10
Regionalgericht Prättigau/Davos
15. März 2022Deutsch4 min
1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 24. Februar 2022 den Konkurs über die A._____ GmbH. Dieser Entscheid wurde der A._____ GmbH am 2. März 2022 zugestellt.
Source gr.ch
Entscheid vom 23. März 2022
Referenz KSK 22 10
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Coray, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurs
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24.02.2022, mitgeteilt am 01.03.2022 (Proz. Nr. 335-2022-3)
Mitteilung 24. März 2022
Sachverhalt und Erwägungen
Sachverhalt
1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 24. Februar 2022 den Konkurs über die A._____ GmbH. Dieser Entscheid wurde der A._____ GmbH am 2. März 2022 zugestellt.
2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin machte sie sinngemäss geltend, die Behörden hätten ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet, der eigentlich geschuldet sei. Deshalb hätten die Gläubiger noch nicht bedient werden können.
3. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Eingabe bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist noch verbessern könne. Sie müsse in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern Gründe nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 2 SchKG vorlägen, damit der Konkurs aufgehoben werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm das Schreiben nicht entgegen bzw. holte es bei der Post nicht innert der Abholfrist ab, worauf die Sendung wieder ans Kantonsgericht gelangte. Grundlage der Beschwerde bildet somit allein die Eingabe vom 8. März 2022.
Erwägungen
4.1
Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass (i) inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (ii) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (iii) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
4.2
Die Beschwerdeinstanz kann darüber hinaus überprüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Konkurserkenntnis das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hat (Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Mangels ist durch die Beschwerdeführerin allerdings schriftlich begründet darzulegen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
5.
Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar Umstände, die es ihr verunmöglicht haben sollen, die Forderung, welche zum Konkurs geführt hat, zu begleichen. Sie führt sinngemäss aus, dass die Behörden ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet hätten, der eigentlich geschuldet sei. Das Kantonsgericht solle dafür sorgen, dass die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt werden, damit sie Gläubiger wie die Pensionskasse bedienen könne (act. A.1). Das sind zum Vornherein keine Gründe, die nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
7.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF