Lexipedia

Entscheid

KSK 2022 13

Bezirksgericht Maloja

30. März 2022Deutsch1 min

1 / 3

Source gr.ch

Verfügung vom 11. April 2022

Referenz KSK 22 13

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Lohnsperre/Lohnpfändung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 24.03.2022

Mitteilung 12. April 2022

In Erwägung,

dass in einer gegen A._____ geführten Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Engiadina Bassa/Val Müstair gegenüber dem Gasthaus B._____ als Arbeitgeber von A._____ durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 24. März 2022 eine Lohnsperre verfügt wurde;

dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 2. April 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,

dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 4. April 2022 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde,

dass A._____ mit Schreiben vom 9. April 2022 dem Kantonsgericht den Rückzug ihrer Beschwerde mitteilte,

sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Sachverhalt

1 / 3

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF