KSK 2022 21
Eröffnung Verfügung von Todes wegen
12. April 2022Deutsch9 min
A. Das Betreibungsamt der Region Albula/Alvra (fortan: Betreibungsamt) hat am 5. Mai 2022 im Verwertungsverfahren Nr. B._____ (Betreibung Nr. C._____) der Schuldnerin A._____ AG die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung betreffend das Grundstück "E._____, Grundstück-Nr. D._____, Zweifamilienhaus Nr. F._____, G._____, H._____" zugestellt.
Source gr.ch
Entscheid vom 21. Juli 2022
Referenz KSK 22 21
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ AG
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Simmen
Klosbachstrasse 103, 8032 Zürich Neumünster
Gegenstand Neuschätzung eines Grundstücks
Mitteilung 25. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Betreibungsamt der Region Albula/Alvra (fortan: Betreibungsamt) hat am 5. Mai 2022 im Verwertungsverfahren Nr. B._____ (Betreibung Nr. C._____) der Schuldnerin A._____ AG die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung betreffend das Grundstück "E._____, Grundstück-Nr. D._____, Zweifamilienhaus Nr. F._____, G._____, H._____" zugestellt.
B. Der Schätzungswert des Grundstückes inkl. Zugehör beträgt gemäss Gutachten CHF 500'000.00.
C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden liess die A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Simmen, das Folgende beantragen:
1.
In Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG sei über das Grundstück G._____, H._____, Nr. D._____, eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen;
2.
es sei ein solcher Sachverständiger durch das Kantonsgericht vorzuschlagen, und es sei der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zu diesem Vorschlag anzusetzen;
3.
es sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen der Neuschätzung Frist zur Stellungnahme und zur Stellung allfälliger Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Schätzungsexperten/Sachverständigen anzusetzen;
4.
es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon in Nachachtung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG zukommt.
D. Im Rahmen der Aktenübermittlung vom 19. Mai 2022 wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die Schätzung durch ein örtliches Immobilienbüro erfolgt sei, welches die lokale Situation kenne. Der Schätzungswert liege unterhalb des Verkehrswertes, da die Renovationsarbeiten nur teilweise abgeschlossen seien und noch diverse Baumängel behoben werden müssten.
E. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Mai 2022 wurde die Stellungnahme des Betreibungsamtes der Gesuchstellerin übermittelt. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen (Art. 9 Abs. 2 Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG). Eine Begründung hierfür braucht es nicht (vgl. BGE 145 III 487 E. 3.3.3). Auch wenn die Beschwerde nach Art. 17 SchKG und das Gesuch um eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG an die gleiche (kantonale) Behörde zu richten sind, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Verfahren (BGE 133 III 537 E. 4.1; BGer 5A_96/2019 v. 8.7.2019 E. 3.2). Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 5. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin am 6. Mai 2022 zugestellt (vgl. act. A.1, S. 2). Das Gesuch vom 16. Mai 2022 (Poststempel) erfolgte mithin innert Frist. Die Gesuchstellerin ist als Schuldnerin "Beteiligte" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG und damit antragsberechtigt (Markus Zopfi, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 12 zu Art. 4 VZG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden amtet als einzige kantonale Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 13 Abs. 1 SchKG (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]. Der an die zuständige Instanz gerichtete Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer Neuschätzung ist vor dem Hintergrund des Gesagten ohne Weiteres gutzuheissen.
2.
Soweit die Gesuchstellerin überdies die Einsetzung eines Sachverständigen durch das Kantonsgericht beantragt, ist ihrem Begehren nicht stattzugeben. Es entspricht langjähriger Praxis der hiesigen Aufsichtsbehörde, Anträgen auf Neu- bzw. Zweitschätzung eines Grundstückes in grundsätzlicher Hinsicht zu entsprechen, die Sache indes zwecks Einholung des Gutachtens an das jeweils zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt zurückzuweisen (vgl. etwa KGer GR KSK 18 79 v. 5.12.2018; KSK 17 25 v. 17.5.2017; KSK 15 39 v. 9.7.2015 und SKA 03 39 v. 20.10.2003).
3.
Die Gesuchstellerin erachtet diese ihr bekannte Praxis als rechtswidrig. Sie führt aus, das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richte sich nach den Grundsätzen von Art. 20a SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG. Damit seien die Vorschriften der ZPO, insbesondere bezüglich des Beweisverfahrens, sinngemäss anwendbar. Das in Art. 183 Abs. 1 ZPO vorgesehene Anhörungsrecht der Parteien würde auf unzulässige Weise umgangen, wenn die Aufsichtsbehörde die Auswahl und Instruktion des Sachverständigen dem Betreibungsamt überlasse. Auch hätten die Parteien das Recht, bezüglich der Expertenfragen Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen und nach Vorliegen des Gutachtens eine Erläuterung desselben oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 185 ff. ZPO).
4.
Vorab ist auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VZG (i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG) hinzuweisen, wonach "bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige" verlangt werden kann. Nach Ansicht der hiesigen Aufsichtsbehörde wird durch diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Neuschätzung festgelegt. Aus dieser Formulierung geht nun nicht hervor, dass sämtliche mit der Einholung eines Gutachtens einhergehenden Vorkehrungen, wie etwa die hier umstrittene Frage der Auswahl des Sachverständigen, zwingend in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fielen. Das Bundesrecht schweigt sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich weiterer (Zuständigkeits- und Verfahrens-)Einzelheiten aus. Das Bundesrecht – auch nicht die minimalen Verfahrensvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG – verpflichtet mithin die Aufsichtsbehörde nicht, sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Einholung einer Neuschätzung treffen zu müssen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den vorliegend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO entnehmen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Daran ändert auch der Vorwurf der Gesuchstellerin nichts, die Praxis der Aufsichtsbehörde unterlaufe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV [sic!]). Diesem kann nämlich folgendes entgegengehalten werden: Zwar liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde und dem Schuldner kommt kein eigentliches Vorschlagsrecht zu. Gleichwohl ist ihm immerhin das rechtliche Gehör zu gewähren, um allfällige Ausstandsgründe oder allgemeine Einwände gegen den Gutachter geltend machen zu können (vgl. BGer 5A_789/2012 v. 24.1.2013 E. 2.1; 5A_864/2011 E. 4.1). Mit anderen Worten ist ihm auch durch das Betreibungsamt, wenn auch in beschränktem Masse, das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegen die Einsetzung eines ungeeigneten oder gar befangenen Gutachters stünde wiederum die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde offen.
Gute Gründe sprechen für die bisherige Praxis. Die Kompetenz, dem Betreibungsamt individuelle Anweisungen zu erteilen, stützt sich in allgemeiner Weise auf Art. 13 Abs. 1 SchKG (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, SchKG, Zürich 2020, N 6 zu Art. 14 SchKG). Entsprechend muss dies auch hinsichtlich eines von der Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt zurückgewiesenen Verfahrens gelten. Durch das Zurückweisen der eigentlichen Auswahl des Sachverständigen und Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses an das Betreibungsamt bleibt der Gesuchstellerin ein doppelter Instanzenzug offen. Zudem trägt die Praxis der Grösse sowie den regionalen Unterschieden und Besonderheiten des bündnerischen Immobilienmarktes Rechnung. Die Betreibungsbeamten dürften oftmals am besten wissen, welchen seriösen, fachlich kompetenten und mit dem Immobilienmarkt ihres eigenen Betreibungssprengels vertrauten Sachverständigen sie den Gutachtensauftrag erteilen können.
5.
Zusammenfassend wird das Gesuch dahingehend gutgeheissen, als das Betreibungsamt der Region Albula/Alvra angewiesen wird, nach Leistung eines Kostenvorschusses über das Grundstück Nr. D._____ im Grundbuch der E._____, Zweifamilienhaus mit Garage und Holzschopf, G._____, H._____, eine neue Schätzung durch Sachverständige einzuholen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihres Gesuches obsolet geworden.
7.
Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 1 Abs. 2 GebVSchKG; BGE 131 III 136).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch wird dahin entschieden, als das Betreibungsamt der Region Albula/Alvra angewiesen wird, gegen Vorschuss der Kosten über das Grundstück Nr. D._____ im Grundbuch der E._____, Mehrfamilienhaus, G._____, H._____, eine neue Schätzung durch Sachverständige einzuholen.
Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 150.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
BGE 145 III 487ATF 145 III 487DTF 145 III 487
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
BGE 133 III 537ATF 133 III 537DTF 133 III 537
5A_96/2019
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 4 VZGart. 4 ORFIart. 4 RFF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC
Art. 185 ZPOart. 185 CPCart. 185 CPC
Art. 9 VZGart. 9 ORFIart. 9 RFF
Art. 99 VZGart. 99 ORFIart. 99 RFF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 EGzSchKGart. 17 EGzSchKGart. 17 LAdLEF
Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
5A_789/2012
5A_864/2011
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 14 SchKGart. 14 LPart. 14 LEF
BGE 131 III 136ATF 131 III 136DTF 131 III 136
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF