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Entscheid

KSK 2022 29

Aufsicht Direktes Gesuch

22. Juli 2022Deutsch14 min

A. Am 31. Mai 2022 erhoben A._____ als Gläubiger beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) eine Betreibung gegen die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Schuldnerin über den Totalbetrag von CHF 114'548.18 (zwei Mal je CHF 57'274.09), zuzüglich 5% Zins seit 2. Mai 2022 bzw. seit 23. Mai 2022. Als Forderungsgrund wurde im Betreibungsbegehren "Schreiben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" sowie unter dem Titel "Weitere Forderungen" nochmals "Schreiben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" aufgeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 02. August 2022

Referenz KSK 22 29

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Walker, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Anfechtungsobj. Rückweisung des Betreibungsbegehrens Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 01.06.2022, mitgeteilt am

Mitteilung 02. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 31. Mai 2022 erhoben A._____ als Gläubiger beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) eine Betreibung gegen die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden als Schuldnerin über den Totalbetrag von CHF 114'548.18 (zwei Mal je CHF 57'274.09), zuzüglich 5% Zins seit 2. Mai 2022 bzw. seit 23. Mai 2022. Als Forderungsgrund wurde im Betreibungsbegehren "Schreiben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" sowie unter dem Titel "Weitere Forderungen" nochmals "Schreiben v. 14.02.2022 Pönale 1 Kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" aufgeführt.

B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies das Betreibungsamt Plessur das Betreibungsbegehren von A._____ an diese zurück. Begründend führte es aus, dass der von A._____ betriebene Schuldner nicht parteifähig sei; die Betreibung sei gegen den Kanton Graubünden zu stellen.

C. Gegen diese Verfügung gelangten A._____ mit Schreiben vom 10. Juni 2022 an das Betreibungsamt Plessur. Sie führten aus, die vom Betreibungsamt "beschriebene Rückweisung des Betreibungsbegehrens" sei "nicht rechtsfähig" und "sofort aus folgendem Grund auszuführen": "Die Person B._____, welche die Rückweisung unterschrieben" habe, sei "als Lernende nicht Unterschriftsberechtigt". Zweitens sei der "vom Unterzeichner angeführte Schuldner, gegen der Aussage Ihrer Behörde, parteifähig". A._____ verwies dazu auf "den Eintrag im Handelsregister". Zudem sei "der Schuldner im Data Universal Numbering System (D.U.N.S.) als Firma eingetragen, unter Nr. C._____". Somit könne "die eingetragene Firma als Schuldner herangezogen werden" und sei "parteifähig". A._____ forderte das Betreibungs- und Konkursamt auf, "das Betreibungsbegehren zu bearbeiten".

D. Das Betreibungsamt Plessur leitete dieses Schreiben am 13. Juni 2022 von Amtes wegen an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) weiter. Dieses sowie die entsprechenden Akten gingen dem Kantonsgericht am 14. Juni 2022 zu.

E. Am 17. Juni 2022 nahm das Betreibungsamt Plessur zur Aufsichtsbeschwerde von A._____ Stellung. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F. Gleichentags reichten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Kantonsgericht eine Stellungnahme ein. Darin führten sie aus, die vom Vorsitzenden "vorgegebene Einladung zur Stellungnahme" bis am 27. Juni 2022 könne aufgrund ihrer Auslandsreise nicht wahrgenommen werden. Sodann teilten die Beschwerdeführer dem Vorsitzenden mit, "das zu keiner Zeit eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Plessur vorgetragen" worden sei. Eine Beschwerde sei "nicht ausgesprochen" worden.

G. Der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellte den Beschwerdeführern sowie dem Betreibungsamt Plessur die gegenseitigen Stellungnahmen je mit Verfügungen vom 20. Juni 2022 bzw. vom 21. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zu. Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 17 EGzSchKG. Der Sachverhalt ist unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist umfassend; die Beschwerde stellt ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel dar. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (vgl. Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 und N 10 zu Art. 17 SchKG). Mit der Beschwerde können nur verfahrensrechtliche Fragen geltend gemacht werden. Materiell-rechtliche Fragen werden höchstens als Vorfrage geprüft (vgl. BGE 120 III 163 E. 2; 112 III 102 E. 4). Als zulässige Beschwerdegründe nennt Art. 17 SchKG Gesetzesverletzung, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Unter Gesetzesverletzung ist jede Verletzung von geschriebenem oder ungeschriebenem Bundesrecht, kantonalem Recht und Völkerrecht zu verstehen (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 57). Als Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 17 SchKG gilt nur die sog. formelle Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung. Eine solche liegt vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Hingegen stellt eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit materieller Begründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, keine Rechtsverweigerung, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung dar (sog. materielle Rechtsverweigerung) (vgl. Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 26 zu Art. 17 SchKG; Cometta/Möckli, a.a.O., N 24 zu Art. 17 SchKG).

Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt jedes amtliche Handeln oder Unterlassen, welches auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtet ist. Sie kann von jedem Vollstreckungsorgan stammen. Weder ihr Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheiden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern alleine ihr tatsächlicher und rechtlicher Gehalt (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1; 142 III 425 E. 3.3; Vock Meister-Müller, a.a.O., S. 56; Cometta/Möckli, a.a.O., N 19 zu Art. 17 SchKG).

1.2

Angefochten ist das mit "Rückweisung des Betreibungsbegehrens" betitelte Schreiben des Betreibungsamts Plessur vom 1. Juni 2022, worin das Betreibungsamt den Beschwerdeführern mitteilte, dem Betreibungsbegehren nicht entsprechen zu können, da dieses gegen einen nicht parteifähigen Schuldner gerichtet sei. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführer darüber hinaus, dass die Betreibung gegen den Kanton Graubünden gestellt werden müsse (BA act. 3). Es erliess mithin nicht den im gesetzlichen Ablauf vorgesehenen Zahlungsbefehl gemäss Art. 69 ff. SchKG, sondern wies das aus seiner Sicht ungültige Betreibungsbegehren an die Gläubiger zurück. Damit liegen eine anfechtbare Handlung im Rahmen der Amtstätigkeit und somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da das Betreibungsamt Plessur begründet darlegte, weshalb es dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf gemäss Art. 69 ff. SchKG nicht folgte, kommt als Rügegrund eine mögliche Rechtsverletzung, nicht aber eine Rechtsverweigerung in Betracht (vgl. E. 1.1).

1.3

Art. 17 Abs. 2 SchKG sieht für die Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde eine zehntägige Anfechtungsfrist vor. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.

Dispositiv

Die Beschwerdeführer gelangten am 10. Juni 2022 an das Betreibungsamt Plessur, worauf letzteres das von den Beschwerdeführern eingereichte Schreiben vom 10. Juni 2022 dem Kantonsgericht unverzüglich weiterleitete (BA act. 3; act. A.1; act. D.1). Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG erweist sich die Beschwerde demnach als fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Materiell ist das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2022 als betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zu qualifizieren, nachdem die Beschwerdeführer die Vorinstanz auffordern, ihr Betreibungsbegehren zu bearbeiten und die weiteren betreibungsrechtlichen Schritte vorzunehmen (vgl. act. A.1). Auch bemängeln die Beschwerdeführer die formelle Gültigkeit der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 1. Juni 2022 (act. A.1; BA act. 3). Die Vorinstanz qualifizierte das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2022 zu Recht als Aufsichtsbeschwerde und leitete diese pflichtgemäss als solche weiter. Daran ändert inhaltlich nichts, dass die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht aufführen, sie hätten "zu keiner Zeit" eine Beschwerde erhoben (vgl. act. D.5). Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zu deren Anfechtung legitimiert sind.

1.4. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein konkretes, schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Stellung des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen kann (vgl. BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 59 f.). Darüber hinaus muss das Interesse aktuell sein, die Beschwerde mithin einen praktischen Zweck verfolgen, sodass es grundsätzlich möglich sein muss, auf die Sache zurückzukommen, was in der Regel voraussetzt, dass das Verfahren noch in Gang ist (BGE 120 III 107 E. 2). Die Beschwerdelegitimation stellt, anders als bei der Aktivlegitimation im Zivilverfahren, nicht eine materiell-rechtliche Frage, sondern eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt sie, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl. Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 61). Insbesondere ist auf eine Beschwerde zur blossen Feststellung pflichtwidrigen Handelns der Vollstreckungsorgane oder zur allgemeinen Kritik der Rechtsprechung nicht einzutreten (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 60 m.w.H.)

Vorliegend hat das Betreibungssamt Plessur eine gesetzlich vorgesehene und von den Beschwerdeführern angeforderte Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen, weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert sind, sollte die Rückweisung des Betreibungsbegehrens nicht rechtmässig erfolgt sein. Dennoch ist fraglich, inwiefern die Stellung der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst wird, nachdem es diesen freisteht, jederzeit eine neue Betreibung gegen den vom Betreibungs- und Konkursamt angegebenen Schuldner (Kanton Graubünden) einzureichen. Aus demselben Grund ist fragwürdig, inwiefern die Beschwerdeführer ein legitimes und schützenswertes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung haben. Da das Betreibungsverfahren noch gar nicht in Gang gekommen ist, ist darüber hinaus fraglich, inwiefern mit der Beschwerde ein praktischer Zweck verfolgt wird. Die Frage der Beschwerdelegitimation braucht indes vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn auf diese einzutreten wäre.

2.1.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden sei sehr wohl parteifähig, da sie im Handelsregister eingetragen sei und auch im "Data Universal Numbering System", weshalb das Betreibungsamt aufgefordert werde, das Betreibungsbegehren zu bearbeiten (act. A.1). Auf die völlig unbegründete Behauptung, wonach die Finanzverwaltung des Kantons im Handelsregister sowie im Data Universal Numbering System eingetragen sei, ist nicht einzugehen. Betreffend die von den Beschwerdeführern behauptete Parteifähigkeit ist anzumerken, dass die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden dem Departement für Finanzen und Gemeinden angehört (vgl. Anhang 1.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310]). Als Verwaltungseinheit gehört das Department zu den Gliederungsebenen innerhalb des Verwaltungsträgers, i.c. des Kantons Graubünden. Die Verwaltungseinheiten wirken dabei als Organe des Verwaltungsträgers und sind selber nicht rechtsfähig. Vielmehr ist ihr Tun und Lassen unmittelbar dem Verwaltungsträger zuzurechnen, dem sie angehören (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 6f. S. 32). Mithin kommt der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden keine eigene Rechts- und Parteifähigkeit und damit auch keine Betreibungsfähigkeit zu (vgl. Art. 38 ff. SchKG; ferner Domenico Acocella, in: Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 23 zu Art. 38 SchKG). Dagegen ist der Kanton Graubünden, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, als öffentlich-rechtliche Körperschaft selbständiger Träger von Rechten und Pflichten (vgl. Art. 1 ff. Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 5 S. 31; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1633 ff.). Da die von den Beschwerdeführern betriebene Schuldnerin nicht betreibungsfähig ist, wäre eine gegen sie gerichtete Betreibung nichtig, was von Amtes wegen festzustellen wäre (vgl. auch BGE 140 III 175 E. 4.1 ff. m.w.H.). Das Betreibungssamt Plessur war vor diesem Hintergrund nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, dem nichtigen Betreibungsbegehren keine Folge zu leisten (vgl. auch BGE 140 175 E. 4.2). Aufgrund der Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die falsche Parteibezeichnung zu berichtigen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

2.1.2. Nur nebenbei sei vorliegend angemerkt, dass Gegenstand des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung sind. Nicht auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden können daher u.a. Ansprüche auf Sachleistungen (vgl. Art. 38 SchKG; Art. 335 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer irgendeinen Schuldner auf "1 kg Gold zum Zeitwert des Begehrens" betreiben wollen, wie sie dies in ihrem nichtigen Betreibungsbegehren getan haben, wäre – sofern eine Umrechnung in eine geldwerte Leistung im nicht näher belegten Schuldverhältnis nicht vorgesehen wäre – das SchKG nicht anwendbar. Eine Stück- oder Gattungsschuld wäre vielmehr auf dem Weg der Realvollstreckung gemäss ZPO einzutreiben (vgl. Acocella, a.a.O., N 9 zu Art. 38 SchKG).

2.2. Der sinngemässe Einwand, wonach die auf der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts vom 1. Juni 2022 unterzeichnete Lernende, B._____, zum Erlass derselben nicht befugt gewesen sein soll (vgl. act. A.1), ist ebenfalls nicht zu hören. Zwar wäre die betreffende Verfügung von der ausstellenden Sachbearbeiterin eigenhändig zu unterzeichnen gewesen bzw. ist fraglich, ob eine Faksimile Unterschrift zulässig gewesen wäre, die jedoch ebenfalls fehlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 RVOV; Art. 5 Abs. 2 EGzSchKG; Art. 15 Organisationsreglement des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015; vom Kantonsgericht von Graubünden genehmigt am 9. Dezember 2015 [KSK 15 77]). Da den Beschwerdeführern aus der fehlenden Unterschrift jedoch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen ist und sie die entsprechende Verfügung, die nebenbei bemerkt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, anzufechten in der Lage waren, können sie aus dem Formmangel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Materiell war B._____ als Angestellte des Betreibungsamts Plessur – unabhängig ihrer Funktion – jedenfalls zur Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung befugt, nachdem Art. 14 Abs. 3 des Organisationsreglements des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015 die übrigen Angestellten (neben dem Dienststellenleiter und dessen Stellvertreter) zur Unterschrift berechtigt, solange ihrer Unterschrift die Bezeichnung ihrer Funktion beigefügt ist.

2.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; BR 173.000; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO; BR 320.100).

4. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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BGE 112 III 102ATF 112 III 102DTF 112 III 102

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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

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BGE 140 III 175ATF 140 III 175DTF 140 III 175

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