KSK 2022 34
Zivilprozessordnung
13. Dezember 2023Deutsch10 min
A. A._____ wurde von den Erben von E._____ sel. auf den Betrag von CHF 38'000.00 betrieben. Gegen den ihm vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. __) erhob A._____ innert Frist Rechtsvorschlag. Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala stellten die Erben E._____ sel. am 8. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren.
Source gr.ch
Verfügung vom 13. Dezember 2023
Referenz KSK 22 34
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis
Gesuchsteller
in Sachen
A._____
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
und den weiteren Verfahrensbeteiligten:
B._____
vertreten durch C._____
D._____
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julien Francey
Route de Beaumont 20, Postfach 246, 1701 Fribourg
Erbengemeinschaft E._____ sel.
bestehend aus:
F._____
G._____
H._____
vertreten durch Rechtsanwalt Jonathan Rey
Bd de Pérolles 19, Postfach 140, 1701 Fribourg
Gegenstand Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
Mitteilung 14. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von den Erben von E._____ sel. auf den Betrag von CHF 38'000.00 betrieben. Gegen den ihm vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. __) erhob A._____ innert Frist Rechtsvorschlag. Nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala stellten die Erben E._____ sel. am 8. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren.
B. Auch D._____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des I._____ vom 4. Januar 2019 in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes des I._____ gegen A._____ die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid gerichteten Beschwerden von A._____ an das Kantonsgericht J._____ und an das Bundesgericht wurden abgewiesen. Am 17. Juni 2019 hat D._____ beim Betreibungsamt Viamala die Fortsetzung der Betreibung beantragt (Betreibung Nr. __).
C. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens von D._____ vollzog das Betreibungsamt Viamala am 1. Juli 2019 die Pfändung in der Betreibung Nr. __ und schloss sodann die Betreibung Nr. __ dieser Pfändung unter der Gruppennummer __ an. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde am 20. August 2019 ausgestellt. Gepfändet wurde einzig der Anspruch von A._____ am Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft seines am 6. Juni 2019 in K._____ verstorbenen Vaters, L._____ sel. Die Pfändung sowie die Pfändungsurkunde blieben unangefochten. Infolge des von A._____ am 24. Juni 2019 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens blieb die Pfändung der Erben E._____ sel. in der Betreibung Nr. __ provisorisch. Demgegenüber erfolgte die Pfändung von D._____ in der Betreibung Nr. __ definitiv.
D. In der Folge hob das Betreibungsamt Viamala die Pfändungsurkunden infolge örtlicher Unzuständigkeit auf. Dagegen erhoben sowohl D._____ wie auch die Erben E._____ sel. Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerden mit Entscheid KSK 20 136/137/138 vom 30. April 2021 gut und hielt fest, dass das Betreibungsamt Viamala für die Pfändung des Anspruchs von A._____ auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft örtlich zuständig sei. Die Widerrufsverfügungen wurden aufgehoben und das Betreibungsamt Viamala wurde angewiesen, die Verfahren wieder in den Zustand zurückzuversetzen, in dem sie sich vor Erlass der Widerrufsverfügungen befanden. Das Betreibungsamt Viamala wurde auf die weitere Vorgehensweise zur Verwertung des Anteilsrechts hingewiesen, nämlich, dass als erster Schritt Einigungsverhandlungen zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft vorgesehen seien. Scheitere die Einigungsverhandlung, liege die Zuständigkeit zur Bestimmung der Verwertungsmodalitäten bei der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
E. Am 14. Juni 2022 fand die Einigungsverhandlung vor dem Betreibungsamt Viamala statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
F. Am 4. Juli 2022 überweis das Betreibungsamt Viamala die Betreibungsakten zur Bestimmung des weiteren Verfahrens an das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beteiligten zu einer allfälligen Stellungnahme auf
H. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2022 hielt der Gläubiger D._____ an seinen bereits vor dem Betreibungsamt Viamala gestellten Anträgen auf Verwertung fest.
I. B._____ beantragte mit Eingabe vom 8. August 2022, das Gemeinschaftsvermögen sei nicht zu teilen.
J. A._____ stellte mit Schreiben vom 8. August 2022 das Begehren um Sistierung der Verwertung.
K. Die Erben E._____ sel. verwiesen in ihrer Eingabe vom 19. August 2022 auf das Vorgehen, wie es die VVAG (SR 281.41) vorsehe.
L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 liess D._____ auf abgeschlossene Bauarbeiten an einer Liegenschaft in __ hinweisen.
M. Am 11. November 2022 liess A._____ einen Wechsel in seiner Rechtsvertretung mitteilen und hielt an den übrigen gestellten Anträgen fest.
N. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte D._____ mit, dass er sich mit den Parteien geeinigt habe und seine Betreibung sowie sein Verwertungsbegehren zurückziehe. Der Rückzug habe jedoch keinen Einfluss auf das Verfahren, welches von der Erbengemeinschaft E._____ sel. geführt werde.
O. A._____ beantragte mit Eingabe vom 8. November 2023, das Verwertungsbegehren der Erben Jaques E._____ sel. sei abzuweisen und das Verfahren KSK 22 34 abzuschreiben. Dies nachdem der Gläubiger D._____ sein Verwertungsbegehren zurückgezogen habe und betreffend die Erben E._____ sel. lediglich eine provisorische Pfändung bestehe.
P. Mit Schreiben vom 10. November 2023 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Erben E._____ sel. sowie das Betreibungsamt Viamala zu einer Stellungnahme auf.
Q. Das Betreibungsamt Viamala verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2023 auf eine Stellungnahme.
R. Die Erbengemeinschaft E._____ sel. hielt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fest, dass das Verfahren seit über einem Jahr dauere. Es sei nach wie vor eine Klage vor dem Kantonsgericht M._____ hängig. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei die Angelegenheit zu sistieren, bis die Sache vor dem Kantonsgericht M._____ entschieden sei.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG liegt grds. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]).
2.1
Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem anderen gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).
2.2
Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1).
Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).
Dispositiv
2.3. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a).
2.4. Voraussetzung für die Stellung eines Verwertungsbegehrens, welches der Bestimmung der Verwertungsart vorgeht, ist grundsätzlich, dass der Gläubiger definitiv an der Pfändung teilnimmt. Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwertung nicht verlangen (Art. 118 SchKG). Ein unzulässiges Verwertungsbegehren ist zurückzuweisen. Ratio legis dieser Bestimmung ist diejenige, dass eine Verwertung schuldnerischer Vermögenswerte erst zulässig sein soll, wenn die Forderung definitiv feststeht (Markus Frey/Dominic Staible, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 118 SchKG). Dieser Schutzgedanke (für den Schuldner) greift jedoch dann nicht, wenn ein anderer Gläubiger der gleichen oder nachfolgenden Gruppe das Verwertungsbegehren stellt. Diesfalls müssen sämtliche für diese Gruppe gepfändeten Vermögenswerte verwertet und zur Deckung aller Forderungen der Gruppengläubiger herangezogen werden, wobei auch die bloss provisorisch teilnehmenden Gläubiger zu berücksichtigen sind (BGE 142 III 174 E. 3.4.1). Der auf solche Gläubiger anfallende Erlös ist jedoch zu hinterlegen.
2.5. Vorliegend hat D._____ als Gläubiger mit definitiver Teilnahme das Verwertungsbegehren gestellt, weshalb auch die Erben E._____ sel. mit bloss provisorischer Pfändung an der Verwertung teilnehmen durften. Nachdem nun D._____ sein Betreibungsbegehren zurückgezogen hat, entfällt folglich auch das von ihm gestellte Verwertungsbegehren. Somit verbleiben lediglich die Erben E._____ sel. als alleinige Gläubiger im vorliegenden Verwertungsverfahren. Die Erben E._____ sel. stellen jedoch nur Gläubiger mit provisorischer Pfändung dar. Eine Verwertung kann aus diesem Grund gestützt auf Art. 118 SchKG nicht erfolgen. Befindet sich aber das Verfahren zwischen den Erben E._____ sel. und dem Schuldner auf dem Stand der provisorischen Pfändung und ist derzeit beim Kantonsgericht M._____ eine Aberkennungsklage hängig, besteht keine Grundlage mehr für die Durchführung eines besonderen Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG allein für die Erben E._____ sel.. Folgerichtig kann die Aufsichtsbehörde nicht mehr das Verfahren der Verwertung des Anteils an der unverteilten Erbschaft bestimmen und allenfalls die Auflösung einer Erbengemeinschaft bzw. die Versteigerung des Anteils anordnen. Das vorliegende Gesuch des Betreibungsamts Viamala zur Bestimmung des weiteren Verfahrens ist folglich gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Daran kann auch nichts ändern, dass die Erben E._____ sel. die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides über die Aberkennungsklage beantragt haben. Vielmehr ist das Verfahrens auf den Stand der provisorischen Pfändung zurückzusetzen, in welchem der Ausgang der Aberkennungsklage für die weitere Vorgehensweise inkl. der Stellung des Verwertungsbegehrens abzuwarten ist.
2.6. Zu Handen der Erben E._____ sel. ist darauf hinzuweisen, dass solange der Gläubiger infolge provisorischer Pfändung die Verwertung nicht verlangen kann, für ihn die Maximalfristen von Art. 116 SchKG auch nicht laufen (Art. 118 SchKG).
3. Die vorliegende Abschreibungsverfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz des Kammervorsitzenden (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
4. Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
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BGE 135 III 179ATF 135 III 179DTF 135 III 179
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Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
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BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98
Art. 118 SchKGart. 118 LPart. 118 LEF
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