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Entscheid

KSK 2022 46

8C_204/2023 vom 05.10.2023

15. März 2023Deutsch6 min

A. Am 12. September 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur das Formular "Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG" ein. Als sein Vertreter bezeichnete er darin den "Kant. Graubünden". Als Gegenpartei war die "B._____ sowie Staatsanwaltschaft C._____" aufgeführt. Die Felder Rechtsbegehren und Begründung blieben im Formular leer. Bei den Beilagen verwies er auf den Zahlungsbefehl "Nr. ___ vom ____2021", als Rechtsöffnungstitel auf den "Rechtsöffnungsentscheid" sowie auf die weiteren Urkunden "Nr. __–Nr. __" sowie "__ – __ – __ – __" (RG act. I/1).

Source gr.ch

Urteil vom 3. Februar 2023

Referenz KSK 22 46

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 27.09.2022, mitgeteilt am 27.09.2022 (Proz. Nr. 335-2022-176)

Mitteilung 3. Februar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 12. September 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur das Formular "Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG" ein. Als sein Vertreter bezeichnete er darin den "Kant. Graubünden". Als Gegenpartei war die "B._____ sowie Staatsanwaltschaft C._____" aufgeführt. Die Felder Rechtsbegehren und Begründung blieben im Formular leer. Bei den Beilagen verwies er auf den Zahlungsbefehl "Nr. ___ vom ____2021", als Rechtsöffnungstitel auf den "Rechtsöffnungsentscheid" sowie auf die weiteren Urkunden "Nr. __–Nr. __" sowie "__ – __ – __ – __" (RG act. I/1).

B. Mit Entscheid vom 27. September 2022 trat das Regionalgericht Plessur auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, wobei es die Gerichtskosten von CHF 100.00 A._____ auferlegte.

C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum der Überbringung) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde.

D. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1

Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

2.2

Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; ZK2 20 19 v. 13.12.2022 E. 1.3; KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass das Rechtsöffnungsgesuch keine Begründung enthalte. Da die gesuchstellende Partei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen sei, erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO. Da zudem weder eine identifizierbare Gegenpartei angegeben noch ein konkretes Begehren gestellt worden sei, sei auf die Eingabe in Anwendung von Art. 253 ZPO wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten (act. B.1, E. 5).

4.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst pauschal fest, dass ein Nichteintreten falsch und ungerecht sei. Im Anschluss bezeichnet er verschiedene Personen und Verhaltensweisen als mafiös oder korrupt. Eine sachliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.

Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden (Art. 18 Abs. 3 GOG). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

4A_117/2022

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

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Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

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